19.06.2013

Lieber keine gefälschten Markenartikel im Netz kaufen (oder: das A und Omega des Markenuhrenkaufs)

Da hat der Kundenservice den Mund aber ein wenig zu voll genommen. In einer Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) eines Anbieters von Markenuhren steht unter Nr. 4 auch folgender Passus:
Will I have any problem with customs?
We have many years experience in shipping products worldwide. We guarantee that the items will be sent to you directly. We can let our products pass the customs safely by our special way.
Der "special way" scheint aber die deutschen Zollbehörden wenig beeindruckt zu haben, sonst hätte mich die Anfrage eines Käufers von Uhren der Marke Omega wohl eher nicht erreicht.

Der bekam nämlich anstelle der online bestellten Uhr einen Brief vom Zoll. "Aussetzung der Überlassung / Zurückbehaltung von Waren" steht drüber, und darin wird darüber informiert, dass die Uhren möglicherweise Marken- und Urheberrechte verletzten, für die ein so genannter Grenzbeschlagnahmeantrag gestellt wurde. Gefälschte Ware solle nämlich nicht auf den hiesigen Markt gelangen.

Formblatt zur Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
Schaut man sich das Ursprungsland "Honkong" an, kann man sich ja auch aller Weitere zusammenreimen. Auf der ursprünglichen Webseite war im Übrigen kein Hinweis auf die Herkunft der Waren, so wie auch insgesamt ein Impressum fehlt.

Kurze Zeit später traf auch noch ein Schreiben der Rechtsanwälte bocklegal ein. Die teilte mit, dass sie die Rechte der Omega S.A., Rue Stämpfli 96, 2503 Bienne, Schweiz vertreten würden, dass die eingeführte Uhr gefälscht sei und daher vernichtet werden müsse. Eine kurze Frist, binnen derer der Mann mitteilen sollte, ob er der Vernichtung zustimmt oder nicht, stand auch noch in dem Brief.

Das ganze erinnert ein wenig an die Fälle mit gefälschten Louis-Vuitton-Artikeln, auch wenn vom Anwalt zunächst jedenfalls keine finanziellen Forderungen gestellt werden.

Wenn Sie Markenware im Internet kaufen, schauen Sie genau hin, wo Sie bestellen. Ein Blick ins Impressum und vielleicht auch ein Kontrollanruf beim Kundenservice des Anbieters ist insbesondere bei hochpreisigen Waren und/oder bei Vorkasse durchaus zu empfehlen. Kein Impressum? Kein Kundenservice? Meine Empfehlung: Kein Kauf!

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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14.06.2013

All your "Happy Birthday to You" are belong to us.

Welches Lied singen Sie zu Hause, wenn jemand Geburtstag hat? Wahrscheinlich doch "Happy Birthday to You", oder? Haben Sie sich auch schon einmal gewundert, was in vielen Filmen gesungen wird, wenn jemand Geburtstag hat? "For he´s a jolly good fellow" schallt es zahlreich aus anglo-amerikanischen Produktionen. "Hoch soll er leben" hört man stattdessen in deutschen Filmen.

Warum das so ist? Nun ja, weil bislang die Firma Warner/Chappell Music Inc. davon ausging, dass ihr die Urheberrechte an diesem Lied zustehen - und weil diese Firma Lizenzgebühren verlangte, wenn jemand das Lied verwendete. Und das nicht zu knapp, will man der Wikipedia glauben, die da schreibt: "jährlich rund 2 Millionen Dollar". Das ärgerte manchen so sehr, dass das Free Music Archive sogar einen Wettbewerb ausrief, ein schönes neues Geburtstagslied zu komponieren, auf dass dieses jedermann auch ohne vorherige Rechtsberatung singen dürfe.

Noch weiter ging jetzt aber die "Good Morning to You Productions Corp.", die eine Dokumentation über das Lied "Happy Birthday" dreht - und die auch schon einige Greenbucks an Warner/Chappell überwiesen hat. Das Geburtstagslied, das zur Melodie des firmennamensgebenden "Good Morning to You" gesungen wird, hat nach deren Darstellung nämlich einen viel älteren Ursprung, als Warner/Chappell immer angenommen hatte. Und in der jetzt veröffentlichten Klageschrift (pdf) werden seitenweise Gründe dafür genannt, aus denen hervorgeht, dass die Ursprünge des Liedes wesentlich weiter zurück gehen als bislang angenommen.

Jetzt gibt es also eine Sammelklage, in der festgestellt werden soll, dass das Lied gemeinfrei (public domain) ist. Außerdem soll Warner/Chappell die Lizenzgebühren zurückzahlen, die sie während der letzten vier Jahre erhalten haben. Und nach der oben genannten Wikipedia-Rechnung könnte sich das dann auf rund 8 Millionen Dollar summieren. Ein hübsches Sümmchen.

Spannend!

Hier ein paar Links zum Thema:
PS: Wen die Grammatik in der Überschrift wundert, kann ja mal das hier lesen.

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13.06.2013

Ping-Anruf = Betrug

Eine tolle Geschäftsidee hatten da ein paar Leute:

Mithilfe von Großrechnern riefen sie um die Weihnachtszeit herum zahlreiche Handynummern an und legten nach einmaligem Klingeln wieder auf. Den Handynutzern wurde eine Nummer angezeigt, die mit +49137... begann. Neugierig, wer sie da wohl angerufen habe, riefen viele dann zurück - und hörten nur eine Bandansage à la "Ihre Stimme wurde gezählt." Da es sich bei der angerufenen Nummer um eine (häufig bei Umfragen oder Gewinnspielen eingesetzte) Sonderrufnummer handelte, war der Anruf auch nicht kostenlos: zwischen 98 Cent und bis zu 3,- Euro wurden den Rückrufern in Rechnung gestellt, egal ob sie eine Flatrate hatten oder nicht.

Und es wurde nicht nur ein paar Leute angerufen. Das Landgericht Osnabrück, das sich jetzt mit der Sache beschäftigen durfte, schreibt in seinem Urteil:
"Tatsächlich riefen von den in noch größerer Anzahl „angepingten“ Handybesitzern etwa 785.000 Personen in der Zeit vom 22. Dezember 2006, 20:40 Uhr, bis zum 28. Dezember 2006, 20:35 Uhr, aus dem vorgenannten Irrtum die vermeintliche Anrufernummer „+491377170…“ zurück und davon lösten – teilweise kam es wegen Leitungsüberlastung nicht zu einer ausreichenden Verbindung – mindestens 660.000 Handybesitzer den kostenpflichtigen Mehrwertdienst aus."
Das Gericht kam so (nach großzügigen Abschlägen zugunsten der Angeklagten) zu einem Schaden in Höhe von mindestens 517.440,- Euro, den die Gruppe angerichtet hat. Strafrechtlich werteten die Richter diese Tat als (einfachen) Betrug nach § 263 Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch).

Interessant finde ich einen Part des Urteils, in dem das Verhalten der Telekommunikationsfirmen beschrieben wird. Es hatten sich nämlich viele Handybesitzer bei der Bundesnetzagentur beschwert, so dass für die betroffenen 0137-Nummern ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot verhängt wurde. Die bösen Buben haben so von ihrem Geld nie etwas gesehen. Und wurden daraufhin die offensichtlich rechtswidrig erlangten Beträge an die Handynutzer wieder ausgezahlt? Wohl nur in einigen Fällen:
"Die Handy-Netzbetreiber haben die von ihren jeweiligen Kunden gleichwohl eingezogenen Gelder weitgehend einbehalten und nur in konkreten Beschwerdefällen – von denen es im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Anrufer verschwindend wenige gab – nachträglich an die Handybesitzer zurück erstattet. Geldbeträge in sechsstelliger Höhe haben sie endgültig für sich vereinnahmt. Soweit in 1.086 Fällen die „angepingten“ Handybesitzer über einen Festnetzanschluss der A. AG zurückgerufen haben, sind ihnen die angefallenen Beträge erstattet worden, ohne dass es einer Beschwerde bedurft hätte."
Zitat aus dem Urteil, Randziffer 35
Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 06.03.2013, Aktenzeichen: 10 KLs 38/09, ist zwar lang, aber dennoch sehr interessant zu lesen - die Vorgehensweise der betrügerischen Gruppe wurde nämlich sehr genau rekonstruiert - so etwa auch die Annahme der Betrüger, die Vorwahl 0137 (teure Sonderrufnummer) werde hoffentlich häufig mit der Vorwahl 0173 (typische Handy-Vorwahl) verwechselt werden.

Wenn Sie also mal ein bisschen Zeit haben, lesen Sie es doch mal nach. Ist fast wie ein Krimi.

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11.06.2013

In was für einer Welt leben wir eigentlich?

Sonst veröffentliche ich interessante Links unter der Überschrift "Lieb-Links" - das schien mir aber angesichts der Geschichten, auf die ich heute über Twitter aufmerksam gemacht wurde, nicht angemessen. Die beiden ersten Geschichten spielen in Deutschland, die dritte in den USA.


*zum Thema Mollath empfehle ich die Beiträge von Thomas Stadler bei Internet-Law

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07.06.2013

PayPal und der 500-Euro-Gewinn: Einfach mal einklagen

Das könnte teuer werden. PayPal hat offenbar vielen Nutzern des Dienstes eine E-Mail zugesandt mit dem Text:
"Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern! Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben."
Das beruht offenbar auf der "Willste? Kriegste"-Werbung, die bei PayPal auf der Startseite steht, und in der das Unternehmen seine Kunden lockt, doch bitte ihren Bezahldienst in Anspruch zu nehmen:
"Wenn Sie bereits ein PayPal-Konto haben, sichern Sie sich jede Woche die Chance auf einen von zehn Gewinnen über 500 Euro. Das geht ganz einfach. Suchen Sie sich zum Beispiel einen Artikel aus unseren 150 Sommerangeboten aus, bezahlen Sie mit PayPal und zack: Sie nehmen an der Verlosung teil."
Ja, zack - und schon sind offenbar mehr als 10 Gewinner benachrichtigt worden. Nur dass in den allermeisten Fällen eben gerade das Konto der glücklichen E-Mail-Empfänger nicht die gewünschten 500,- Euro Zuwachs aufweist.

Das könnte sich aber ändern, wenn man auf seinem Recht beharrt. Denn wie schreibt § 661a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) so schön?
"Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten."
Das klingt nicht nur gut, das ist es auch. Also, ich würde jedenfalls mal bei PayPal nachfragen und mir das Geld auszahlen lassen. Und bei Widerstand auch einmal den Druck erhöhen."Willste? Kriegste!" erhält auf diese Art und Weise eine ganz eigene, für PayPal wohl eher ungewollte Bedeutung...

Eine Anfechtung der Erklärung durch PayPal ist natürlich möglich, wobei diese "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern ausgesprochen werden müsste. Ob das der Fall ist, kann ich derzeit nicht beurteilen. Momentan finde ich jedenfalls weder im PayPal-Blog noch in den Pressemitteilungen etwas zum Thema. Und ob die Entschuldigung auf Facebook ausreichend ist, halte ich mit Blick auf § 143 BGB auch für sehr fraglich. Es wäre schön zu wissen, ob diejenigen, die die ursprüngliche auch eine zweite E-Mail mit einer Anfechtung erhalten haben.

Auch nach einer Anfechtung bliebe das Unternehmen jedoch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wobei der Schaden bei einer Gewinnmitteilung dieser Art nur schwer zu ermitteln ist. Auf der anderen Seite: Würde sich nicht jeder auf eine Anfechtung zurückziehen, der sich wegen eines Verstoßes gegen § 661a BGB verantworten müsste?

Ich bin gespannt, wie das weiter geht. Und werde darüber berichten.

[Update 12.06.2013]

Mittlerweile dürften die meisten Betroffenen - jedenfalls nach den persönlichen Rückmeldungen, die ich erhalten habe - die zweite "Anfechtungs"-E-Mail erhalten haben. Ihr Wortlaut:
"Ungültige Mitteilung zum PayPal-Gewinnspiel

Guten Tag [Vorname Nachname],

heute haben wir Sie darüber informiert, dass Sie beim Gewinnspiel „Willste? Kriegste!“ gewonnen haben und eine Gutschrift auf Ihrem Konto erfolgt ist.

Leider wurde diese Email aufgrund eines Fehlers und technischen Versehens versandt und ist daher ungültig. Auf ihrem PayPal-Konto wurde kein Geld gutgeschrieben. Wir bedauern diesen Fehler und entschuldigen uns für alle eventuell entstandenen Unannehmlichkeiten.

Das Gewinnspiel läuft noch weitere 9 Wochen. Gewinner dieser Woche und aller folgenden Wochen erhalten eine Gutschrift auf Ihrem PayPal-Konto und werden separat per Email benachrichtigt.

Wir entschuldigen uns nochmals für eventuelle Unannehmlichkeiten und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Viele Grüße
Ihr Team von PayPal

Zur Klarstellung: Diese Mitteilung stellt eine Anfechtung der Email vom 7.6.2013 in Bezug auf das Gewinnspiel nach §§ 119, 120 BGB dar."
Jetzt stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung überhaupt wirksam ist. Angefochten werden kann z.B. lediglich eine Willenserklärung. Eine Gewinnmitteilung jedoch wird von vielen Juristen (siehe z.B. beim Kollegen Jens Ferner) nicht als Willenserklärung, sondern als "geschäftsähnliche Handlung" gesehen - und da ist eine Anfechtung höchstens analog (also in entsprechender Anwendung der Rechtsnormen) möglich.

Auf der anderen Seite muss man sich die Intention des Gesetzes in Sachen Gewinnzusage vor Augen halten. Sinn und Zweck des § 661a BGB ist die Eindämmung widerrechtlicher, nicht aber versehentlicher Gewinnversprechen. Doch natürlich findet man auch hier ein Gegenargument: Es liegt schließlich zumindest im Bereich des Denkbaren, dass die ganze Aktion lediglich dem Marketing diente und eben doch geplant gewesen ist...

Gegebenenfalls wäre es interessant, einen Musterprozess (Achtung: "Sammelklagen", wie ein besonders findiger Rechtsanwalt aus Berlin derzeit in dieser Sache anbietet, sind im deutschen Recht gar nicht vorgesehen) zu führen. Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es bislang nicht. Wie ein derartiger Prozess ausgehen würde, kann man daher auch nicht vorhersagen.

Ich würde mir wünschen, dass PayPal als Wiedergutmachung für den Fehler z.B. etwas an die Hochwasseropfer spenden würde. Oder unter den E-Mail-Empfängern einige ausgelost hätte, denen ein paar Euro gutgeschrieben würden. So ähnlich hatte das seinerzeit der Versandhändler Otto gemacht, als er versehentlich teure MacBooks zum Preis von nur 49,95 Euro angeboten hatte. Derzeit scheint sich PayPal aber noch nicht dieser Vorgehensweise angeschlossen zu haben.

Schaunmermal.

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Sebastian Dosch

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06.06.2013

kLAWtext: der tausendste Artikel

Anlässlich des tausendsten Artikels bei kLAWtext möchte ich hier eine kleine Rückschau auf viereinhalb Jahre Bloggen geben:

Der Anfang:
Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen


Januar 2009. Alles fing an mit einem Beitrag zu den einst geplanten Internet-Sperren: Zensur gegen Kinderpornographie?. Ein sperriges Thema mit lediglich 14 Lesern, das aber im Laufe der Zeit durchaus einige Brisanz entwickelte. Die Zahl der Leser meines Blogs stieg dann mit der Zeit, schon mein dritter Artikel über private E-Mails am Arbeitsplatz hatte immerhin 132 Abrufe. Der erste Artikel mit vierstelliger Abrufzahl (1.269) ging dann über die damals aktuellen und in letzter Zeit glücklicherweise weniger aktiven Abofallen - das war im Februar 2009.

Und fünfstellig wurde es dann erst ein Jahr später: Ein Kollege war mit seinem neuen iPhone gleich in eine Abofalle getappt, weswegen ich mich auf die Suche nach einer Schutzmöglichkeit machte. "Drittanbietersperre" hieß und heißt das Zauberwort, und der zugehörige Artikel liegt mittlerweile bei über 32.000 Abrufen.

Pornös:
Wie Überschriften die Leserzahl steigern


Sex sells, das merke ich auch heute noch an dem Artikel zum Browser Firefox, der in seiner damals aktuellsten Version einen sicheren Surfmodus anbot, weswegen er den Namen "Porno-Browser" verpasst bekam. Über Google-Suchen nach diesem oder ähnlichen Begriffen bekam der Artikel Porno-Browser? Firefox 3.5, Datenschutz und "Privater Modus" immerhin fast 3.000 Leser.

Das mit den Überschriften klappt aber nicht immer so gut. Die schöne Alliteration "Bibbern beim Blockbuster" zum Beispiel blieb weithin ungelesen. Und auch so nette Artikel wie "KitCad oder der Vier-Finger-Schokoriegel" blieben einem größeren Publikum verborgen. Wie schade.

Was dagegen immer hilft, ist die Schützenhilfe von Mit-Bloggern. Aus diesem Grunde habe ich nicht nur eine Blogroll auf der rechten Seite eingeführt, sondern verlinke interessante Artikel meiner Kollegen gerne - hier im Blog, aber auch bei Twitter, Google+ etc.

Hä?
Die am häufigsten gestellte Frage


Die Frage, die ich in Bezug auf diesen Blog am häufigsten gehört habe, ist: Wie spricht man "kLAWtext" eigentlich aus?

Und ich muss sagen, so hundertprozentig kann ich darauf gar keine Antwort geben. Der Name spielt mit dem deutschen Wort "Klartext" und dem englischen "Law", also Recht, Gesetz. Also müsste man es eigentlich "klɔːtɛkst" aussprechen. Ich habe aber auch schon "Klotext", "K-Law-Text" (also:
"keɪ-lɔː-tɛkst") oder "Klaftext" gehört. 

Der Name fiel mir übrigens im Moment der Anmeldung zu blogger.com ein, ohne dass ich lange darüber nachgedacht hätte. Einmal kurz gegoogelt und im Markenregister nachgeschaut, dann war klar, dass der Name offenbar noch nicht gebraucht wurde. Und ich muss sagen, er gefällt mir auch heute noch.

Und nun:
Wie geht´s weiter?



Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen, das sagte ich bereits am Anfang des Artikels.

Denn Bloggen ist etwas für Leute, die gerne schreiben, die auch kein Problem damit haben, wenn auch (in den eigenen Augen) noch so gut geschriebene und interessante Artikel nicht ankommen. Blogger brauchen auch viel Zeit, das darf man nicht unterschätzen. Es geht dabei nicht nur um das Schreiben an sich. Sondern vielmehr auch um die Suche nach einem richtigen Aufhänger, dem richtigen Thema, dem tollen Titel.

Und es ist nicht damit getan, einmal viel Arbeit zu investieren und sich dann auf den Lorbeeren auszuruhen. Denn ein Blog will leben. Und es lebt davon, dass darin geschrieben wird. Am besten nicht nur vom Betreiber, sondern auch von den Lesern. Da schaue ich immer wieder neidisch zu meinen Kollegen Udo Vetter, Thomas Stadler oder Thomas Schwenke, bei denen sich unter den Artikeln regelmäßig viele Kommentatoren tummeln.

Aber es macht einfach sehr viel Spaß zu schreiben. Und das ist es, was diesen Blog auch am Leben hält.
Manchmal frage ich mich darum, ob ich nicht professionell schreiben sollte - also gegen Geld. Angebote in diese Richtung sind aber leider rar gesät (zwinker, zwinker). Aber immerhin, das will ich nicht verschweigen, kommt über den Blog ja auch der ein oder andere Mandant hierher, was mich natürlich immer besonders freut.
Zum Abschluss dann doch noch ein paar Zahlen: Mitte 2012 hatte ich dann nach dreieinhalb Jahren eine halbe Million Abrufe. Heute, nur zehn Monate später, sind es 740.741. Wenn´s so weiter geht, bin ich Ende des Jahres dann auf einer Million.

Mein Dank gilt also Ihnen, lieber Leser! Und ich hoffe, dass Ihnen kLAWtext auch weiterhin genauso viel Freude bereiten wird wie mir. Ich freue mich jedenfalls auf Ihre Kommentare, auf Ihre E-Mails, Faxe, Briefe und Anrufe. Und auf die nächsten tausend Artikel.

Ihr Sebastian Dosch aka kLAWtext

05.06.2013

GPS-Überwachung im Strafrecht, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Bislang fand man nur wenige Urteile zum Thema GPS-Überwachung, Handyortung, satellitengestützte Überwachung etc. Dankenswerterweise durfte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt über den Fall zweier Detektive entscheiden, die Privatpersonen überwachten, indem sie laut seiner Pressemitteilung GPS-Empfänger (oder Sender? Siehe die Diskussion bei Internet-Law) an deren Autos anbrachten.

Das Gericht hat dazu wenig überraschend entschieden,
"dass die heimliche Überwachung der "Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist."
Geht mein Partner fremd? Ist mein Kind gerade in der Schule oder beim Flippern? Derartige Fragen sollte man zukünftig lieber nicht mithilfe der Ortungstechnik beantworten. Denn "notwehrähnlich" sind die geschilderten Situationen wohl eher nicht. Anders könnte man vielleicht entscheiden, wenn man den Partner oder das Kind in einer gefährlichen Situation wähnt. Aber da ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten.

Datenschutzrechtlich gesehen hilft gegen eine Strafbarkeit natürlich die Einwilligung: Wenn der Ehepartner mit der Ortung einverstanden ist, ist man natürlich aus dem Schneider.

In dieser Entscheidung hatte also das Strafrecht das Wort. Es gab bereits einige andere - verfassungs- und zivilrechtliche - Entscheidungen zum Thema GPS, die ich hier kurz ansprechen möchte:

1. Bundesverfassungsgericht -
Überwachung eines Sprengstoffattentäters


Im Jahre 2005 hat das Bundesverfassungsgericht den Fall eines Sprengstofflegers zu entscheiden, der von der Polizei mithilfe von GPS-Sendern überwacht wurde. Das Gericht ließ derartige Maßnahmen im Rahmen der Strafprozessordnung zu, gab dem Gesetzgeber damals aber auf, die technische Entwicklung aufmerksam zu beobachten und bei Fehlentwicklungen notfalls korrigierend einzugreifen. Und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (also das Recht auf Privatsphäre) sei nicht verletzt worden:
"Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Instrumenten technischer Observation erreichen in Ausmaß und Intensität typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Darüber hinaus kann durch die technische Observation unter Umständen ein tiefer gehender Eingriff mit Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte – etwa das Abhören von Gesprächen – vermieden werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für längerfristige Observationen des Beschuldigten im Gesetz zusätzliche Voraussetzungen formuliert sind und Observationen, die mehr als einen Monat dauern, einer richterlichen Anordnung bedürfen."
Urteil des BVerfG vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 2 BvR 581/01

2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte -
Urteil in derselben Sache


Der Betroffene wehrte sich gegen dieses Urteil und ging vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei verletzt, nach dem jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens habe.

Doch auch dieses Gericht kam zu der Auffassung, dass die GPS-Überwachung gerechtfertigt gewesen sei:
"Die GPS-Überwachung wurde jedoch über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (etwa drei Monate) durchgeführt, und betraf ihn – wie die behördliche visuelle Observation – schwerpunktmäßig nur an den Wochenenden und wenn er in dem Fahrzeug des S. unterwegs war. Daher kann nicht behauptet werden, dass er total und umfassend überwacht wurde.

Darüber hinaus betraf das Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen die Überwachung vorgenommen wurde, sehr schwere Straftaten, nämlich mehrfachen versuchten Mord an Politikern und Beamten durch Sprengstoffexplosionen. Wie oben dargelegt, hatten die Untersuchung dieser Straftaten und insbesondere die Verhütung weiterer ähnlicher Taten durch Anwendung weniger einschneidender Überwachungsmethoden sich zuvor nicht als erfolgreich erwiesen.

Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Durchführung GPS-Überwachung des Beschwerdeführers unter den Umständen des vorliegenden Falls in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele verhältnismäßig und damit im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war."
EGMR, Urteil vom 02.09.2010, Aktenzeichen: 35623/05

3. Oberlandesgericht Koblenz -
Detektiv muss Auftraggeber nennen


Wiederum Detektive waren am Werk in dem Fall, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte. Hier fand ein Mann an seinem Wagen eine "GPS-Wanze", die er einer bestimmten Detektei zuordnen konnte. Der Detektiv jedoch weigerte sich, seine Auftraggeber zu nennen, und wurde dann zivilrechtlich auf Auskunft verklagt - und auch dazu verurteilt:
"[In der Anbringung der GPS-Wanze] lag nicht nur eine Verletzung des Eigentums- oder wenigstens Besitzrechts des Klägers, sondern [...] ein - rechtswidriger - Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung [...], das im Bereich des Privatrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Die systematische Observation einer Person zum Zwecke einer gleichsam lückenlosen "Durchleuchtung ihrer (öffentlichen) Lebensumstände" betrifft zwar nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, beeinträchtigt gleichwohl aber den Schutzbereich des Grundrechts. Dies gilt umso mehr, wenn die Maßnahme - wie hier - heimlich und unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln erfolgt."
Urteil des OLG Koblenz vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 1 U 1235/06

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