30.01.2009

Domain: Spitzname setzt sich gegen Nachnamen durch

Es stritten sich über Jahre hinweg Herr K. und mein Mandant, Herr K.mann über die Domain k.de.

Herr K.mann hatte diese Domain schon vor Jahren registriert und auch aktiv genutzt, Herr K., seines Zeichens Rechtsanwalt, wollte die Domain später für sich registrieren. Als er sah, dass die Domain schon vergeben war und dass der Name des Domaininhabers nicht mit der Domain übereinstimmten, klagte er bereits im Jahre 2001 - zunächst vor dem Amtsgericht Dachau, dann vor dem Landgericht München - auf Löschung der Domain.

Beide Gerichte kamen zum selben Ergebnis: Zwar stünden Herrn K. die Rechte aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, jedoch sei hier weder eine Namenstäuschung noch eine Namensanmaßung zu erkennen. Und der Spitzname des Herrn K.mann sei einem Pseudonym gleichzusetzen, so dass auch Herr K.mann sich auf § 12 BGB berufen könne. Letztlich wandten die Gerichte also den Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" an und sprachen Herrn K.mann den weiteren Gebrauch seiner Domain "k.de" zu.

Dann kam der Bundesgerichtshof (BGH) und verkündete seine Entscheidung zu "maxem.de". Hier ging es um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, jedoch stritten hier der bürgerliche Name "Maxem" gegen ein frei gewählte Pseudonym "maXem", den der Beklagte im Internet und in elektronischen Netzwerken genutzt hatte. Der BGH entschied, dass ein Pseudonym zwar auch geschützt sein könne. Dieser Schutz setze jedoch voraus, daß der Träger des Pseudonyms im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Dies war bei "maXem" jedoch nicht der Fall, weswegen der bürgerliche Name in diesem Falle vorging.

Als dann auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass dieses Urteil nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers berühren würde, kam Herrn K. die Idee, einen namensgleichen Verwandten eine erneute Klage gegen Herrn K.mann ausfechten zu lassen - schließlich hieß die Marschrichtung ja nunmehr: "bürgerlicher Name schlägt Pseudonym".

Kläger in diesem neuen Verfahren war wiederum ein Herr K. - offenbar ein Verwandter des ursprünglichen Klägers -, der beantragte, es Herrn K.mann zu untersagen, die Internetadresse "k.de" zu verwenden oder für sich reserviert zu lassen und die Inhaberrechte an Herrn K. zu übertragen.

Das angerufene Amtsgericht Ludwigshafen wies die Klage jedoch mit Urteil vom 23.05.2007, Az. 2 h C 22/07 (pdf) ab: Wiederum läge weder Namensanmaßung noch Namensleugnung vor. Das Urteil des BGH zum Fall "maxem.de" sei nicht einschlägig. Zum einen verwende der Beklagte
den Namen "K." nicht lediglich für eine Kommunikation in Netzwerken, sondern seit vielen Jahren tatsächlich als Ruf- und Spitzname.
Des weiteren stelle
"die Bezeichnung "K." als eine für alle nachvollziehbar abgeleitete Kurzform aus dem Familiennamen "K.mann" des Beklagten einen durch § 12 BGB geschützten, weil individualisierenden Namen"
dar.

Auch das gegen dieses Urteil angerufene Landgericht Frankenthal entschied nicht anders. Es sehe keine Erfolgsaussichten einer Berufung, auch aus dem Grunde, dass - anders als in der maxem-Entscheidung des BGH - Herr K.mann seinen Spitznamen "K." nicht selbst gewählt habe, sondern diesen seit nahezu drei Jahrzehnten als aus seinem bürgerlichen Namen abgeleiteten Spitznamen trage. Es läge also eine Verkehrsgeltung vor - Herr K.mann sei unter seinem Spitznamen in seinem gesamten Bekannten- und Freundeskreis und sonstigem Umfeld bekannt. Daher wurde die Berufung mit Entscheidung vom 29.11.2007, Az. 2 S 220/07 zurückgewiesen.

Auch damit gab sich Herr K. nicht zufrieden und legte Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch unzulässig war und daher nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Ich gehe davon aus, dass die Gegenseite nunmehr endlich genug hat und mein Mandant - Herr K.mann, den alle K. nennen - nach all den Jahren des Kampfes seine Domain k.de endgültig behalten darf.

29.01.2009

Die Polizei, dein Freund und Helfer: auch im Cyberspace!

Ausrüstungsgegenstände in einem Online-Spiel könnten teilweise recht teuer sein - das zeigt schon ein Blick auf laufende Aktionen z.B. für das Spiel Metin2 bei ebay.

Die Bochumer Polizei hat sich nun eines bisher in Deutschland einmaligen Falls angenommen: Fast 1.000,- Euro hat ein Spieler investiert, um diverse Ausrüstungsgegenstände und virtuelles Geld zu erlangen. Jedoch musste er dann auf einmal feststellen, dass die so erstandenen Gegenstände nicht mehr verfügbar waren.

Die Bochumer Polizei reagierte sofort:
"Die Anzeige ist auf den Weg gebracht und nun wird im Cyberspace ermittelt."
Diebstahl dürfte nicht der zugrunde liegende Tatverdacht sein - sind nur virtuell bestehende Waren wie Himmelstränenbänder und Phönixschuhe "bewegliche Sachen" im Sinne dieser Vorschrift? Da wird wohl eher an Datenveränderung gemäß § 303a Strafgesetzbuch (StGB) zu denken sein.

Es ist doch erfreulich: Die Zeiten, in denen die Polizei mit PCs noch nichts am Hut hatte, scheinen endgültig vorüber zu sein!

Handelsblatt und die Blog-Liebe

"Handelsblatt.com wird ab morgen neben jedem Artikel Weblogs verlinken, die diesen Artikel zitieren, beziehungsweise verlinken. "
Quelle: handelsblatt.com

Die Kommentatoren zu dieser Meldung sind sich über die Wirksamkeit dieser Methode noch nicht ganz einig. Mal schauen...

Daten aller britischen Kinder sollen zentral erfasst werden

Nachdem in Großbritannien ja schon des öfteren Daten verloren gegangen sind, kann man sich ob der neuen Pläne auf der Insel nur wundern: Die Daten aller britischen Kinder sollen in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. Davon umfasst sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum, Informationen über die Eltern, der Hausarzt und der Name der Schule.

Mit dieser Initiative der britischen Regierung soll nach Informationen der BBC der Informationsfluss zwischen insgesamt 390.000 "professionals working with children" verbessert werden. Bisher nur puzzleartig vorhandene Daten werden zusammengeführt.

Natürlich soll nur derjenige Zugriff haben, der sich authentifizieren kann: "All users would have an ID, a password, a random digital code or access token and a PIN." Das schließt natürlich nicht aus, dass der so ausgewiesene User die Daten dann mal schnell auf seinem Notebook speichert und dieses in der Bahn liegen lässt.

In Deutschland herrscht der Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit - in Datenverarbeitungssystemen sollen keine oder nur so wenige personenbezogene Daten gespeichert werden wie möglich, § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieser Grundsatz wird ja leider auch nicht immer beachtet, aber ob ein solches Projekt hierzulande durchsetzbar wäre...?

Die derzeitige ablehnende Haltung der Bundesregierung gegenüber dem im Europaparlament diskutierten so genannten Telekom-Paket, das Telekommunikationsanbietern die Speicherung sensibler Daten erlauben würde (aktuelle Infos hierzu beim Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung), lässt zumindest hoffen.

27.01.2009

Eine Marke will ernsthaft genutzt sein.

Allein eine Marke eintragen zu lassen, genügt nicht - man muss diese Marke auch "ernsthaft nutzen", da sie ansonsten wieder gelöscht werden kann.

Diese Erfahrung musste nun auch ein eigentlich auf Mode spezialisiertes Unternehmen machen. Die hatten ihre Marke "Wellness" für Bekleidungsstücke, aber auch für alkoholfreie Getränke eintragen lassen. Kaufte ein Kunde nun ein Kleidungsstück, gab es kostenfrei noch ein Erfrischungsgetränk mit Namen "Wellness-Drink" in die Einkaufstasche.

Ein Getränkeunternehmen ließ die Marke nun löschen - zumindest für den Bereich "alkoholfreie Getränke". Das Modeunternehmen habe die Marke durch diese Gratis-Beigabe nicht ernsthaft genutzt, so die Argumentation.

Das mit diesem Fall befasste österreichische Gericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob eine Marke ernsthaft benutzt werde,
"wenn sie für Waren gebraucht wird, die der Markeninhaber den Käufern anderer von ihm vertriebener Waren nach Abschluss des Kaufvertrages kostenlos mitgibt."
Der EuGH schrieb nun in seinem Urteil vom 15.01.2009 - C-495/07, dass in diesem Fall eine ernsthafte Nutzung nicht vorliege. Die Marke wird somit teilweise verfallen.

Die Begründung zielt darauf ab, dass die Hauptfunktion einer Marke sei, dem Verbraucher zu ermöglichen, die Herkunft der Ware zu erkennen. Werde jedoch mit den markenmäßig gekennzeichneten Waren kein "Absatzmarkt erschlossen oder gesichert", würde diese Hauptfunktion nicht erfüllt. Die Marke verlöre dann ihren geschäftlichen Sinn und Zweck.

Ich stelle mir nun einen Bekleidungshersteller vor, der auch in den Parfüm-Markt einsteigen will und daher über einige Zeit mit seiner Kleidung auch kostenlose Parfümproben verteilt. Diese Vorgehensweise könnte ihm doch dazu dienen, im umkämpften Parfüm-Markt eine Einfallstüre zu schaffen. Diese könnte er dann - nachdem sich der Kleidungskäufer an den Duft gewöhnt hat - auch geschäftlich ausnutzen: Dadurch, dass er die so geschaffene Nachfrage auch über den Verkauf in Parfümerien stillt. Ist das keine "ernsthafte Nutzung"?

26.01.2009

Internet-Lotto: Ist das nun erlaubt oder nicht?

Angesichts des erneut angestiegenen Lotto-Jackpots sollten sich Online-Spieler darüber im Klaren sein, dass online abgegebene Lotto-Scheine seit Jahresbeginn mit einem gewissen Risiko behaftet sind - und zwar nicht nur mit dem Risiko, nicht zu gewinnen...

Der Glücksspielstaatsvertrag der Länder verbietet seit dem 01.01.2009 die Internetvermittlung von Lottospielen - mit dieser Maßnahme sollen die Spielsucht bekämpft und die Jugend geschützt werden. Mancher Anbieter stellte daraufhin das Angebot ein, manch einer jedoch behalf sich mit Kleingedrucktem:

Zitat aus dem "Disclaimer" des Anbieters tipp24.com:
Aufgrund aus unserer Sicht rechtswidriger Bestimmungen können wir vorübergehend nur Spielscheine von Kunden annehmen, die sich bei Abgabe außerhalb Deutschlands aufhalten und dies durch die Abgabe bestätigen. Ihre Gewinnchancen und -ansprüche werden dadurch selbstverständlich nicht beeinträchtigt. (Hervorhebung von mir)
Was nun geschieht, wenn ein Spieler diesen Hinweis überliest, seinen Spielschein von einem deutschen Rechner aus abgibt und dann den Jackpot knackt, steht in den Sternen.

Immerhin ermöglichte das Oberlandesgericht Koblenz in einer Eilentscheidung (Beschluss vom 20. Januar 2009, 1 W 6/09 ) dem mittlerweile in London residierenden Anbieter, weiterhin Lottospiele zu vermitteln - zumindest technisch, wie die Pressemeldung vom 26. Januar 2009 hervorhebt.

Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen.

23.01.2009

Geblitzt? Radargeräte "PoliScan Speed" evtl. fehlerhaft

In letzter Zeit finden sich entlang deutscher Straßen neue "Blitzer", Radargeräte der Marke "PoliScan Speed". Diesen leicht futuristisch anmutenden Radar-Säulen wurde jetzt durch das Amtsgericht Mannheim bescheinigt, dass sie auch fehlerhaft sein können.

Mit einer Entscheidung vom 21.01.2009 (hier die heutige Pressemeldung dazu) wurde ein Bußgeldverfahren eingestellt:
"Das Gericht kam nach ausführlicher Beweisaufnahme und Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass nach derzeitigem Sachstand die Messung mittels „Poli Scan Speed“ nicht ausreichend zuverlässig nachgeprüft werden kann, um mögliche Fehler auszuschließen."

22.01.2009

Google AdWords: 2 1/2 Entscheidungen

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 17/09

In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

1. bananabay

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort "bananabay" angegeben. "Bananabay" ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

2. PCB-POOL

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

3. Beta Layout

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

    • Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay
    • LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06
    • OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789
    • Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb
    • LG Stuttgart – Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06
    • OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649
    • Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout
    • LG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05
    • OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440

Karlsruhe, den 22. Januar 2009

Es kommt auf den Standpunkt an: Darf man Gebäude fotografieren?

In Zeiten, in denen Google mit Kameras durch die Gegend fährt, um Straßenzüge und Gebäude abzufotografieren, klingt diese Frage vielleicht seltsam. Schaut man ins Gesetz, genauer: in § 59 Urhebergesetz (UrhG), scheint die Frage geklärt zu sein:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, [...] durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Was ist aber, wenn man das Gebäude nur fotografieren kann, wenn man das dazu gehörige Grundstück betreten muss?

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 O 175/08 in Anlehnung an den Bundesgerichtshof festgestellt, dass bereits das Fotografieren eines Gebäudes ins Eigentum eingreift, wenn der Eigentümer keine Genehmigung erteilt hat und der Fotograf das Grundstück betreten muss. Wäre das Foto von einer öffentlichen Straße aus aufgenommen worden, hätte sich der Fotograf auf § 59 UrhG berufen können.

Warum diese Unterscheidung? Das Gericht sagt dazu: Dass ein Foto von einer öffentlichen Straße aus angefertigt wird, kann der Eigentümer des Grundstückes nicht untersagen - es fehlt ihm die so genannte "Sachherrschaft". Zwar kann er z.B. einen Zaun errichten oder hohe Bäume pflanzen und so die Sicht auf das Grundstück erschweren. Weitere Möglichkeiten habe er aber nicht.

Muss der Fotograf hingegen das Grundstück selbst betreten, um das Foto anfertigen zu können, hat der Eigentümer die (rechtliche und tatsächliche) Macht, Fotografien zu unterbinden (er könnte z.B. das Betreten des Grundstückes durch Umzäunung völlig unmöglich machen). Aus diesem Grund sei bereits die Anfertigung von Fotos in der Absicht, diese gewerblich zu nutzen, eine Eigentumsbeeinträchtigung.

Und was hat das alles mit dem IT-Recht zu tun?

Die Fotos wurden natürlich in einer Bilddatenbank im Internet angeboten - gegen Gebühr. Der Betreiber der Bilddatenbank haftet nach Auffassung des Landgerichts Potsdam dann für das durch den Fotografen eingestellte urheberrechtswidrig erstellte Foto. Denn nach § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) haftet der Betreiber für eigene Informationen. Hierunter gehören auch fremde Bilder, die sich der Betreiber zu eigen macht, indem er sie gegen Gebühr zum Download anbietet. Er wäre zumindest verpflichtet gewesen, das Bild aus der Datenbank zu entfernen, als ihm die Urheberrechtswidrigkeit bekannt worden sei.

Das Ende der Geschichte: Der Betreiber der Bilddatenbank muss nun den Schaden ersetzen, der durch die Nutzung der Bilder entstanden ist.

Bundesarbeitsgericht zu Gewerkschaftswerbung per E-Mail

Quelle: Pressemitteilung 8/09 vom 20.01.2009 des Bundesarbeitsgerichts

Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.

Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 -

20.01.2009

Google scannt Bücher - deutsche Autoren und Verleger wehren sich

Die Google-Buchsuche ist eine feine Sache: Hier findet man so manches Schätzchen und kann online darin blättern. Allein die Suche nach "Urheberrecht" ergibt 2.760 Treffer. Dass auch viele deutsche Bücher gefunden werden, ist vielen Autoren und Verlagen ein Dorn im Auge. Immerhin verdienen sie an den solchermaßen verwerteten Büchern (noch) nichts.

Google stützt sich bei seinem Vorgehen - dem Scannen ganzer Bibliotheken - auf eine in den USA geschlossene Vereinbarung mit amerikanischen Autoren und Verlagen. Letztere erhalten nunmehr einen Teil der Werbeeinnahmen, die Google mit der Vermarktung der Buch-Such verdient. Und die Verlage haben es in der Hand, welche Bücher veröffentlicht werden. Allerdings geht Google zunächst einmal davon aus, dass es die Bücher scannen darf: Wer das verhindern will, muss aktiv werden.

Nun sind von der genannten Vereinbarung auch mehrere zehntausend deutsche Bücher umfasst, ohne dass die Vereinbarung auch mit deutschen Vertretern der Verlage und Autoren geschlossen worden wäre. Daher wird zurzeit geprüft, wie man am besten gegen diese Verletzung der Urheberrechte vorgehen kann.

Bei den eingescannten Werken handelt es sich vielfach um solche, die selbst nicht mehr vertrieben werden. So wird häufig argumentiert, dass den Verlagen und Autoren so ja kein Schaden entsteht, denn durch das Einscannen wird nicht ein Buch weniger verkauft.

Dies übersieht jedoch, dass der Urheber ein Interesse daran haben kann, dass ein älteres Buch nicht mehr vertrieben wird. Z.B. wenn er eine Neuauflage plant oder wenn die in der älteren Auflage wiedergegebenen Informationen mittlerweile überholt sind.

Im deutschen Urheberrecht ist
geregelt, dass Bücher auch öffentlich nutzbar gemacht werden können - jedoch in seltenen Ausnahmefällen. So ist es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven unter Umständen erlaubt, in den eigenen Räumen Bücher auf elektronischem Wege anzubieten, § 52b Urhebergesetz (UrhG). Auch zu persönlichem Gebrauch ist eine solche Vervielfältigung möglich, § 53 UrhG, beispielsweise um diese im Unterricht an Schulen einzusetzen.

Eine Ausnahme für eine Buchsuche ist m.E. nicht erkennbar. Manche Verlage haben bereits Möglichkeiten zur elektronischen Einsichtnahme in Bücher geschaffen, manche Autoren bieten ihre Bücher bereits im Internet an - es wird sich zeigen, ob Google sich auf eine neue Klage wird einstellen müssen oder ob es eine ähnliche Einigung wie in den USA geben wird, die dann auch die deutschsprachigen Urheber zufrieden stellt.

19.01.2009

Private E-Mails am Arbeitsplatz: Nicht immer greift das Fernmeldegeheimnis

Erlaubt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern den Empfang und Versand privater E-Mails, so unterliegt es erweiterten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen und Einschränkungen - insbesondere § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG): Danach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis
der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Das bedeutet im Klartext, dass der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres auf die E-Mails seiner Beschäftigten zugreifen darf - und zwar weder auf die privaten noch auf die dienstlichen (siehe zu diesem Thema den sehr gut geschriebenen Leitfaden des BITKOM).

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main schränkt diesen datenschutzrechlichen Aspekt jetzt mit Urteil vom 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F wesentlich ein: Es "verneint den Schutz des Fernmeldegeheimnisses am Arbeitsplatz, wenn der Mitarbeiter die Mail nach Kenntnisnahme selbst abspeichert oder archiviert".

Hintergrund des Verfahrens:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) forderte im Auftrag einer ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörde E-Mail-Daten mehrerer Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens heraus. Diese waren in den Verdacht geraten, Insiderhandel betrieben zu haben. Es sollten nicht sämtliche E-Mails der namentlich benannten Mitarbeiter herausgegeben werden, sondern nur solche, die bestimmte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthielten.

Das Unternehmen - es hatte privaten E-Mail-Verkehr erlaubt - befürchtete, sich durch die Herausgabe der E-Mail-Kommunikation wegen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar zu machen (§ 206 StGB).

Das Gericht folgte dem nicht, sondern entschied zugunsten der BaFin. Hierbei stützte es sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2006 (Az 2 BvR 2099/04): Ist die Übertragung der E-Mail abgeschlossen, greife danach auch das Fernmeldegeheimnis nicht mehr. Wenn der Nutzer also seine E-Mail auf seinem PC gespeichert habe, sei die Übertragung abgeschlossen. Der Empfänger könne dann ohne Einschränkung über die Daten verfügen, sie speichern, ausdrucken oder auch löschen. Die Gefahren, die der E-Mail während der Übertragung drohe, seien dann nicht mehr aktuell.

Hier muss man jedoch genau hinschauen: Im entschiedenen Fall war es so, dass die E-Mails tatsächlich nur noch auf dem eigenen PC der Empfänger gespeichert waren. Die E-Mails auf dem unternehmenseigenen Server waren bereits gelöscht worden.

Ob das Urteil auch dann so erlassen worden wäre, wenn die E-Mails (noch) nicht allein bei den Empfängern gespeichert gewesen wären, sondern noch auf dem Server lagerten, ist fraglich. Häufig werden E-Mails auch lokal und gleichzeitig noch auf dem Server gespeichert. Oder - im Falle von Webmail-Diensten - erfolgt gar keine bzw. nur eine Zwischenspeicherung auf dem eigenen PC.

Es ist fraglich, ob das Gericht in einem solchen Fall zum gleichen Ergebnis gelangt wäre.

16.01.2009

Rundfunkgebühren: Nicht jeder PC ist auch ein Radio

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind PCs so genannte "Rundfunkempfangsgeräte", für die Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen - jedenfalls dem Wortlaut des Gesetzes nach.

Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte jedoch am 17.12.2008, dass allein die Möglichkeit einer Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang noch nicht ausreicht, um die Gebührenpflicht zu rechtfertigen. Denn anders als Radios oder Fernsehen, die eben zum Radiohören oder zum Fernsehen vorgesehen seien, wären Computer vor allen Dingen dazu da, andere Aufgaben zu verrichten. Die Tatsache, dass damit auch Radio empfangen werden kann, könne allein die Gebührenpflicht nicht begründen. Denn:
eine solche Nutzung bildet [...] auch gegenwärtig einen Ausnahmefall. [...] Typischerweise erfolgt die Nutzung von PC in Unternehmen oder Behörden zu ganz andere n Zwecken, nämlich zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung, [...] jedenfalls zur Erledigung der unternehmenstypischen Aufgaben; aus dem bloßen Besitz von multifunktionalen Rechnern kann daher nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Und auch das Grundrecht der Informationsfreiheit greift das Gericht auf: Könne man der Gebührenpflicht für PCs nur dadurch entgehen, dass man auf die Nutzung des Internet verzichtet, wäre dies verfassungswidrig - zumal Internetzugang und Nutzung des Internets heutzutage gerade im gewerblichen Bereich unerlässlich seien.

Eine kleine Spitzfindigkeit findet sich in der Bemerkung des Gerichts, dass die Gebühr ohnehin entfallen würde, da "auf demselben Grundstück", wenn auch von einer anderen Person, ein anderes Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten würde. Offenbar war im selben Gebäude, genauer: auf demselben Grundstück, auf dem der PC betrieben wurde, noch ein anderes Unternehmen ansässig, das bereits Rundfunkgebühren für ein anderes "Rundfunkempfangsgerät" zahlte. Und hierfür greift dann nach Auffassung des Gerichts § 5 Absatz 3 des RGebStV:

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte [...] im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. [...]
Das heißt: die beiden Rundfunkempfänger müssen nicht ein und dieselbe Person sein. Überraschend, aber irgendwie logisch. Man sollte sich also mal bei den Nachbarn im selben Haus ('tschuldigung: auf dem selben Grundstück) umhören, ob nicht irgendjemand schon ein Radio angemeldet hat...

Schade für den Gebührenzahler war in diesem Prozess nur, dass er nicht alle Gebührenbescheide angefochten hatte - einer der Bescheide war damit bestandskräftig geworden. Das heißt: Auch wenn er eigentlich nicht hätte zahlen müssen, konnte er nunmehr die Rundfunkgebühren nicht mehr zurückfordern.

Also: Immer hübsch dran denken, jeden einzelnen Bescheid anzufechten.

Übrigens: Möglicherweise wird hier noch Berufung eingelegt. Man darf gespannt sein...

Übrigens2: Auch das VG München hat wohl gegen die Rundfunkgebühren bei PC entschieden, das vermeldet das Igel-Blog.

15.01.2009

Zensur gegen Kinderpornographie?

Familienministerin Ursula von der Leyen teilte heute mit (Spiegel online), dass noch in dieser Legislaturperiode Filter gegen kinderpornographische Angebote im Internet eingeführt würden (so genanntes "access blocking" oder auch "Filter" bzw. "Zensur" genannt). In Zusammenarbeit mit dem BKA werden tagesaktuelle Listen mit einschlägigen Serveradressen geführt, diese werden dann an die Serviceprovider ausgeliefert - und diese wiederum müssen dann den Zugriff auf die aufgeführten Server unterbinden.

Diese Maßnahme, die übrigens bereits in mehreren Ländern (BKA, pdf-Datei) weltweit eingesetzt wird, setzt damit nicht an der Wurzel, sondern erst an einer Auswirkung an. Es wird unterbunden, dass die Nutzer deutscher Internetverbindungen kinderpornographisches Material finden. Es darf bezweifelt werden, dass damit auch eine Verringerung des Angebots einher geht.

eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft, hatte dazu bereits im November eine Presseerklärung herausgegeben, in der es heißt:

Leider zeigt die Praxis, dass so genannte Internet-‚Sperren’ lediglich Scheinerfolge erzielen. Sie verdrängen das Geschehen aus dem für alle sichtbaren Bereich, aber dadurch wird das Leid keines einzigen Kindes unterbunden, kein einziger Täter gefasst und kein einziges Bild aus dem Internet entfernt. Es ist nach Meinung aller technischen Experten nicht machbar, den Zugang zu diesen Machwerken unmöglich zu machen, wie es die Familienministerin fordert. Effizienter und wirksamer ist es, an der Quelle anzusetzen.
Dass es einfache Methoden gibt, diese Sperren auszuhebeln, zeigen zahlreiche Anleitungen, die im Internet kursieren.

Zudem könnte die Einrichtung einer solchen Möglichkeit Begehrlichkeiten bei deutschen Politikern wecken: Funktioniert die Ausfilterung von Kinderpornographie, könnten auch schnell andere unliebsame Angebote mit einbezogen werden. Frau von der Leyen schließt dies zwar für diese, nicht aber für kommende Regierungen aus.

Zur Umsetzung soll das Telemediengesetz (TMG) geändert werden. Wie diese Änderungen konkret aussehen sollen, ist bislang nicht geklärt. Derzeit ist umstritten, inwieweit Sperrverfügungen rechtmäßig sind.

Update (22.01.2009): Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat ein Rechtsgutachten veröffentlicht, nach dem die geplanten Sperrverfügungen bei der derzeitigen Rechtslage rechtswidrig seien. Insbesondere dass die Access-Provider in die Pflicht genommen würden, sei kritisch zu betrachten. Diese vermittelten lediglich den Zugang zum Internet, ohne dass es dabei auf die transportierten Inhalte ankäme. Die vom BGH entwickelten Haftungstatbestände für Host-Provider seien auf Access-Provider nicht ohne Einschränkung anwendbar. Es wird empfohlen, die Pläne durch konkrete Gesetzesregelungen zu stützen.