Herr K.mann hatte diese Domain schon vor Jahren registriert und auch aktiv genutzt, Herr K., seines Zeichens Rechtsanwalt, wollte die Domain später für sich registrieren. Als er sah, dass die Domain schon vergeben war und dass der Name des Domaininhabers nicht mit der Domain übereinstimmten, klagte er bereits im Jahre 2001 - zunächst vor dem Amtsgericht Dachau, dann vor dem Landgericht München - auf Löschung der Domain.
Beide Gerichte kamen zum selben Ergebnis: Zwar stünden Herrn K. die Rechte aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, jedoch sei hier weder eine Namenstäuschung noch eine Namensanmaßung zu erkennen. Und der Spitzname des Herrn K.mann sei einem Pseudonym gleichzusetzen, so dass auch Herr K.mann sich auf § 12 BGB berufen könne. Letztlich wandten die Gerichte also den Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" an und sprachen Herrn K.mann den weiteren Gebrauch seiner Domain "k.de" zu.
Dann kam der Bundesgerichtshof (BGH) und verkündete seine Entscheidung zu "maxem.de". Hier ging es um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, jedoch stritten hier der bürgerliche Name "Maxem" gegen ein frei gewählte Pseudonym "maXem", den der Beklagte im Internet und in elektronischen Netzwerken genutzt hatte. Der BGH entschied, dass ein Pseudonym zwar auch geschützt sein könne. Dieser Schutz setze jedoch voraus, daß der Träger des Pseudonyms im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Dies war bei "maXem" jedoch nicht der Fall, weswegen der bürgerliche Name in diesem Falle vorging.
Als dann auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass dieses Urteil nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers berühren würde, kam Herrn K. die Idee, einen namensgleichen Verwandten eine erneute Klage gegen Herrn K.mann ausfechten zu lassen - schließlich hieß die Marschrichtung ja nunmehr: "bürgerlicher Name schlägt Pseudonym".
Kläger in diesem neuen Verfahren war wiederum ein Herr K. - offenbar ein Verwandter des ursprünglichen Klägers -, der beantragte, es Herrn K.mann zu untersagen, die Internetadresse "k.de" zu verwenden oder für sich reserviert zu lassen und die Inhaberrechte an Herrn K. zu übertragen.
Das angerufene Amtsgericht Ludwigshafen wies die Klage jedoch mit Urteil vom 23.05.2007, Az. 2 h C 22/07 (pdf) ab: Wiederum läge weder Namensanmaßung noch Namensleugnung vor. Das Urteil des BGH zum Fall "maxem.de" sei nicht einschlägig. Zum einen verwende der Beklagte
den Namen "K." nicht lediglich für eine Kommunikation in Netzwerken, sondern seit vielen Jahren tatsächlich als Ruf- und Spitzname.Des weiteren stelle
"die Bezeichnung "K." als eine für alle nachvollziehbar abgeleitete Kurzform aus dem Familiennamen "K.mann" des Beklagten einen durch § 12 BGB geschützten, weil individualisierenden Namen"dar.
Auch das gegen dieses Urteil angerufene Landgericht Frankenthal entschied nicht anders. Es sehe keine Erfolgsaussichten einer Berufung, auch aus dem Grunde, dass - anders als in der maxem-Entscheidung des BGH - Herr K.mann seinen Spitznamen "K." nicht selbst gewählt habe, sondern diesen seit nahezu drei Jahrzehnten als aus seinem bürgerlichen Namen abgeleiteten Spitznamen trage. Es läge also eine Verkehrsgeltung vor - Herr K.mann sei unter seinem Spitznamen in seinem gesamten Bekannten- und Freundeskreis und sonstigem Umfeld bekannt. Daher wurde die Berufung mit Entscheidung vom 29.11.2007, Az. 2 S 220/07 zurückgewiesen.
Auch damit gab sich Herr K. nicht zufrieden und legte Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch unzulässig war und daher nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Ich gehe davon aus, dass die Gegenseite nunmehr endlich genug hat und mein Mandant - Herr K.mann, den alle K. nennen - nach all den Jahren des Kampfes seine Domain k.de endgültig behalten darf.




