27.02.2009
Manipulation an Geldautomaten: hohe Haftstrafen verhängt
Die Bande hatte (nicht nur) im Rhein-Neckar-Raum zahllose Geldautomaten manipuliert und mit den so erlangten Daten mehr als 160.000,- Euro von fremden Konten abgehoben.
Skimming, ein Trend, gegen den nur besondere Aufmerksamkeit hilft. Wie das Bundeskriminalamt berichtet, kam es in Deutschland im Jahre 2008 zu einem massiven Anstieg der Manipulationen von Geldautomaten: Fast 2.400 Mal wurden z.B. falsche Rauchmelder installiert, Fotohandys über das Tastenfeld in Position gebracht oder die Daten bereits am Eingang abgegriffen.
Die Banken zeigen sich in der Regel kulant und erstatten die Beträge, wenn man die eigene EC-Karte noch vorweisen kann. Besser ist es aber, auf der Hut zu sein und jede Unregelmäßigkeit sofort bei der Bank zu melden...
So geht es doch auch: "freundliche" Abmahnung der "Villa Kunterbunt" in Bammental
Das Schreiben der deutschen Anwaltskanzlei war laut Meldung der Rhein-Neckar-Zeitung freundlich gehalten - und ohne Androhung finanzieller Konsequenzen.
Der sachbearbeitende Anwalt wird dabei so zitiert:
"Nur im kommerziellen Bereich komme es zu Lizenzzahlungen, erklärte Dr. Graef weiter. Die Höhe hänge vom Umsatz und von der Art des Unternehmens ab. Man gehe gegen Verletzer in abgestuften Schritten vor, erst auf der dritten und vierten Stufe folgten Abmahnungen oder gar eine einstweilige Verfügung, die laut Gesetz bei Nichteinhaltung eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro nach sich ziehen könne. "So freundlich ist sonst keiner. Jeder bekommt bei uns die Chance, sich rechtstreu zu verhalten", sagte Dr. Graef."In einer Welt, in der viele Kollegen häufig mit Kanonen (hohen Abmahn-Gebühren) auf Spatzen (nicht oder kleingewerbliche Internetanbieter) schießen, ist das doch wirklich erfreulich zu hören. Da könnte sich mancher Kollege mal eine Scheibe abschneiden...
Update - Astrid Lindgren ist auch noch für eine weitere Meldung gut: Das beck-blog vergleicht die Idee einer Privatstraßenmaut auf Sylt mit den Geschichten des Michel aus Lönneberga.
Gefälschte Markenartikel: ebay setzt Filter ein - und haftet nicht
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei.Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 45/2007 vom 19. April 2007) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.
Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
26.02.2009
Kostenloses Skript Internetrecht von Prof. Hoeren in der Neufassung März 2009
Für die Neufassung März 2009Dieses Skript kann ich nur empfehlen. Es ist vielleicht nicht uneingeschränkt für den Nicht-Juristen geeignet, aber dennoch so weit wie möglich in kLAWtext geschrieben ;-)Viel Spass beim Lesen - Nachsicht bei immer noch bleibenden Lücken/Schwächen.
- wurden mehr als 200 aktuelle Urteile eingearbeitet
- wurden die zahlreichen neuen Gesetze des Jahres 2008 berücksichtigt (zum Beispiel das neue Werberecht, das neue Urheberrecht mit Umsetzung Enforcement-Richtlinie etc.)
- wurde die aktuelle Diskussion in Brüssel und Berlin über neue Richtlinien und Gesetze (etwa im Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Novellierung der Internethaftung) integriert
- wurden neue Themen eingearbeitet (zB Phishing) und überholte Aspekte gestrichen (zB Dialer)
Für Rückmeldungen wäre ich dankbar Ihr TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren
24.02.2009
Abofallen - Verzicht auf Widerrufsrecht wirksam? Nein!
"Zuletzt mussten die Nutzer dort auch anklicken, dass sie auf ihr Widerrufsrecht verzichten. "Wenn man das getan hat, dann ist es natürlich schwierig, denn dann gilt der Vertrag", so Keßler."Die zitierte Frau Evelyn Keßler ist Sprecherin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - und sollte es eigentlich besser wissen bzw. vielleicht etwas genauer formulieren. Denn als Verbraucher würde ich aus diesem Satz lesen: Na, dann kann ich ja wohl nicht mehr widerrufen und muss den Vertrag erfüllen.
Dem ist nicht so:
Zwar ist mir bislang kein entsprechendes Urteil bekannt - die Abzockerbande rund um die in Mannheim ansässige Content Services Ltd. hat sich bei den mir bekannten Fällen bislang (leider) noch auf keinen Rechtsstreit eingelassen. Aber in der Literatur ist die Sache schon ziemlich klar.
§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [der das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen regelt, Anm. d. Verf.] enthält aufgrund seiner Schutzfunktion einseitig zwingendes Recht; der Verbraucher kann somit nicht auf das Widerrufsrecht verzichtenAndere führende Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch wie der Palandt oder der Münchener Kommentar sprechen von "halbzwingendem Recht", das bedeutet, dass von den Regelungen des Widerrufsrechts nur zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden kann.
(Quelle: Schulze/Dörner/Ebert, BGB, 5. Auflage 2007, § 355 Randnummer 2)
Meines Erachtens kann das Widerrufsrecht also nicht ausgeschlossen werden. Im Gegenteil - weil der Verbraucher hier eventuell sogar falsch informiert wurde, könnte dies sogar dazu führen, dass das die Zwei-Wochen-Frist für das Widerrufsrecht noch gar nicht zu laufen begonnen hat und der Verbraucher somit ein quasi unbegrenztes Recht zum Widerruf hat!
Ach ja, es wird ja auch oft geschrieben, dass der Download von Programmen eine Dienstleistung ist, für die das Wiederrufsrecht nicht gilt. Wie auch immer man das wertet - Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung vom Verbraucher angefordert wurde in Kenntnis seines Widerrufsrechts. Da hier aber fehlerhaft aufgeklärt wurde, fehlt diese Kenntnis beim Verbraucher.
Also: Lassen Sie sich von opendownload.de & Co. nicht ins Bockshorn jagen - wehren Sie sich gegen Abo-Fallensteller!
Update 02.03.2009: Der Mannheimer Morgen hat mittlerweile reagiert und einen klarstellenden Artikel zum Thema verfasst.
Update 18.06.2009: Hier mein Beitrag zum Urteil vom 12.5.2009, Landgericht Mannheim, Aktenzeichen: 2 O 268/08, in Sachen Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Content Service Ltd.
23.02.2009
Werbung für DEKRA-Siegel "Anwaltszertifikat" wettbewerbswidrig
Die Nähe des Siegels zum Fachanwaltstitel und der fehlende Hinweis darauf, dass "die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden" seien, waren laut Pressemeldung des Landgerichts die ausschlaggebenden Gründe.
Beklagt waren eine Tochtergesellschaft der DEKRA und die Geschäftsführer des Deutschen Anwaltszentrums, die sich das Zertifikat ausgedacht hatten.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Update: Weitere Kommentare zum Thema finden sich zusammengefasst auch im Artikel des Handelsblatts vom 25.02.2009.
20.02.2009
Laaaangweilig: Familie Boring und Google Street Views
Erfolglos, wie das beck-blog berichtet - offenbar hatte ihr Anwalt einige der Anklagepunkte nicht ausführlich genug dem Gericht erklärt - der Vortrag war in vielen Punkten, wie der Jurist sagt "unsubstantiiert". Außerdem hätte das Paar so viel Publicity gesucht, dass es sich nun auf eine Verletzung der Privatspähre nicht mehr berufen könne.
Interessant an dem Fall ist, dass das Google-Auto mit den Kameras offenbar eine private, also nicht öffentliche Straße nutzen musste, um die Fotos zu schießen. Wie wäre ein solcher Fall wohl in Deutschland ausgegangen? Das kürzlich ergangene Urteil des Landgerichts Potsdam war zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits das Fotografieren eines Gebäudes ins Eigentum eingreift, wenn der Eigentümer keine Genehmigung erteilt hat und der Fotograf das Grundstück betreten muss - siehe hierzu meinen Artikel "Es kommt auf den Standpunkt an".
18.02.2009
Neues vom Blitzer: PoliScan Speed in Mannheim ausgebremst
Bis ein Gutachten einer neutralen Stelle vorliege, würden keine Bußgeldbescheide verschickt, so eine Sprecherin des Amtsgerichts Mannheim. Da können wohl viele Geschwindigkeits-Sünder auf Verjährung hoffen - nach § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt diese 3 Monate seit dem Verkehrsverstoß.
Facebook rudert zurück: AGB-Änderung zurückgenommen
Deinen eigenen Benutzerinhalt kannst du jederzeit von der Site entfernen. Wenn du deinen Benutzerinhalt entfernst, läuft die oben erteilte Lizenz zwar automatisch ab; du bestätigst jedoch, dass das Unternehmen archivierte Kopien deines Benutzerinhalts zurückbehalten darf.Sprich: Nimmt der Nutzer jetzt seine selbst erstellten Texte, Bilder oder Ähnliches wieder vom Netz, entfallen die - im übrigen sehr ausgiebigen - Nutzungs- und Verwertungsrechte von Facebook.
Ob solcherlei Spielchen für das Unternehmen von Vorteil sind, darf bezweifelt werden. Ob sie überhaupt legal gewesen wären, ebenfalls.
Das gilt zumindest für die Nutzer, die bereits bei Facebook angemeldet waren. Denn AGB dürfen nicht so einfach im Nachhinein geändert werden. Hierzu müsste zunächst überhaupt ein Änderungsrecht in den AGB stehen - der derzeitige Satz "Wir behalten uns das Recht vor, nach eigenem Ermessen Teile dieser Nutzungsbedingungen jederzeit und ohne weitere Benachrichtigung zu ändern, zu ergänzen oder zu löschen. [...] Du bist selbst dafür verantwortlich, die Seite regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob an diesen Nutzungsbedingungen Änderungen vorgenommen wurden, und dir solche Änderungen gegebenenfalls durchzulesen." genügt diesen Ansprüchen jedenfalls nicht.
Außerdem sind stillschweigende Änderungen nicht ohne weiteres rechtswirksam: Zumindest muss dem Nutzer die Gelegenheit gegeben werden, die Änderungen ausdrücklich zu akzeptieren. Und er muss explizit darauf hingewiesen werden, welche Auswirkungen es hat, wenn er nicht auf die Änderung reagiert. So steht es jedenfalls in § 308 Nr. 5 BGB.
17.02.2009
Qualitätssiegel für Anwälte: noch nicht ausgereift
"Ausgereift ist die Idee aber noch nicht."Gegen einen Obolus von 575,- Euro dürfen Anwälte im Erb-, Arbeits-, Familien- oder Strafrecht einen Multiple-Choice-Test ablegen und sich bei Erfolg mit dem Dekra-Siegel schmücken. (Der Lehrgang Mediation ist teurer: Hier werden 1.390,- Euro verlangt.)

Leider ist bei der Dekra selbst derzeit Näheres über die Anwaltszertifizierung nicht zu erfahren. Lediglich der lapidare Satz "Dieses Angebot ist derzeit nicht verfügbar" wird angezeigt.
Die Stiftung Warentest weist in ihrer Meldung auch darauf hin, dass sich (zukünftige) Mandanten bei der Auswahl ihres Rechtsanwalts eher an die Fachanwaltschaften halten sollten. Finde ich als Fachanwalt für IT-Recht natürlich gut...
13.02.2009
Chaos Computer Club veröffentlicht Vertragsentwurf zur Internetsperre
Das macht die Sache (siehe meine Postings zum Thema) auch nicht besser - eine gesetzliche Grundlage für derlei Vorgehen fehlt schlicht und ergreifend, dem BKA wird hier eine Zensurmöglichkeit eröffnet, die nicht überprüft werden kann. Von den technischen Schwierigkeiten und der Frage des falschen Ansatzes mal ganz zu schweigen (wie sagte ein Vertreter des Bundes deutscher Kriminalbeamten? "Man begnügt sich mit der Sperrung der Straßen, statt zum Täter zu fahren.").
Und dass nach Etablierung der technischen Plattform für solcherlei Zensurmaßnahmen weitere Sperrwünsche (beispielsweise der Musik- und Filmindustrie) folgen werden, ist ziemlich wahrscheinlich.
Ich möchte hier keine Lanze brechen für illegale Inhalte im Internet. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Art und Weise, wie in Deutschland hiermit verfahren wird, mangels gesetzlicher Grundlage alles andere als rechtsstaatlich ist. Anstatt an die Verursacher zu gehen, die entsprechenden Server selbst zu sperren, wird der vermeintlich einfachere Weg gewählt, ISPs an die Kandare zu legen.
Dabei hat der Chaos Computer Club herausgefunden, dass die meisten betroffenen Server ganz und gar nicht in unerreichbaren "Schurkenstaaten" gehostet werden:
Eine statistische Auswertung der Filterlisten [3] aus der Schweiz, Dänemark, Finnland und Schweden ergab, dass sich mehr als 96% der dort gesperrten Server in westlichen Ländern, vor allem den USA, Australien, Kanada und den Niederlanden befinden. Es ist in keiner Weise plausibel, dass diese Server und ihre Betreiber nicht auf dem Wege der internationalen Kooperation der Strafverfolgungsbehörden aus dem Verkehr gezogen werden können.Hier ein paar Links zur weiteren Information:
- netzpolitik.org zur öffentlichen Anhörung des Unterausschusses Neue Medien im Bundestag
- Rechtsgutachten zum Thema, erstellt für den Bundesverband digitale Wirtschaft
- Pressemeldung des Chaos Computer Club
12.02.2009
100 Jahre Gefängnis
"Für die Insassen ändert sich an diesem Tag selbstverständlich nichts, sie bleiben hinter verschlossenen Türen, können sich aber im Vorfeld der Jubiläumsfeierlichkeiten über einen eigenen Event freuen. Im Sommer sind alle Häftlinge zu dem HipHop-Musical "Changes" in die gefängniseigene Turnhalle eingeladen."In letzter Zeit ist es wieder ruhiger geworden um den Knast, aus dem schon mal innerhalb weniger Wochen mehrere Insassen flüchten konnten oder in dem auch Berühmtheiten wie der Vater von Steffi Graf eine vorübergehende Unterkunft fanden.
Verstößt Amazons Kindle gegen das Urheberrecht?
"US-Autoren halten neuen Kindle für illegal" (Spiegel Online). Und warum? Weil der Kindle, ein Lesegerät für elektronische Bücher, eine Vorlesefunktion habe, die aus den elektronischen Büchern Hörbücher mache.
Hm, in manchen Foren wird schon diskutiert, ob die Oma, die dem Enkel eine Gute-Nacht-Geschichte vorliest, illegal ist, weil sie ja quasi aus der Geschichte ein Hörbuch mache?
Okay, das ist vielleicht ein bisschen am Thema vorbei, aber wie steht es denn um die Illegalität einer Vorlesesoftware? Der Kindle ist ja nun längst nicht das einzige Gerät, das aus elektronisch verfügbaren Texten vorgelesene Worte formt. Denken wir nur an Lesegeräte für Blinde, an Windows Vista oder Apples MacOS X oder an Software wie Logox - alles illegal?
Im deutschen Recht täten sich die genannten US-Autoren wohl eher schwer. Denn die Sprachausgabe vervielfältigt möglicherweise das geschriebene Werk, jedoch nicht in körperlicher Form. Und Vortrag, Aufführung, Vorführung scheitert wohl an der hierfür geforderten Öffentlichkeit (siehe hierzu § 15 Urhebergesetz).
Also: Ich miete einen Raum, stelle ein Mikrofon hin, setze den Kindle davor und lade dann zu einer Lesung ein. Darüber sollte man wohl noch einmal nachdenken...
In dem Zusammenhang, aber off topic, möchte ich noch auf einen schönen Artikel zum Kindle hinweisen: "Welche Geschichten der Kindle braucht" - auch auf Spiegel Online:
"Und der Freundin mischt man dann neben dem Mixtape noch eine Kurzgeschichtensammlung."Darüber sollten die Marktstrategen der eBooks mal etwas nachdenken.
Update (03.03.2009): Amazon kneift den Schwanz ein und bietet den Verlagen an, die Vorlesefunktion für ihre Produkte auszuschalten (golem.de).
11.02.2009
Zwei-Buchstaben- und Autokennzeichen-Domains - neues Urteil aus Frankfurt
Im letzten Jahr führte VW einen Rechtsstreit mit der DENIC um die Domain vw.de - und gewann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die DENIC dazu,
den Second-Level-Domain-Namen „vw“ unter der Top-Level-Domain „.de“ zugunsten der Klägerin zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „.vw“ eingeführt wird.Viele hofften oder vermuteten, nun sei der Weg für weitere zweistellige Domains frei.
(Urteil vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart))
Aber nein: Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun mit Urteil vom 07.01.2009, Az. 2-06 O 362/08 (pdf, über Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner) die parallele Klage eines Zeitungsunternehmens abgewiesen.
Diese wollte auch eine Domain aus zwei Buchstaben registrieren lassen, die als Kürzel für die Zeitung steht. Das Besondere an dieser Buchstabenkombination war aber, dass dieses Kürzel gleichzeitig dem Autokennzeichen für den Kfz-Zulassungsbezirk eines Landkreises entsprach.
Für solche Autokennzeichen bestehen bei der DENIC jedoch Pläne:
Angesichts der großen Zahl mittlerweile registrierter .de-Domains will die DENIC sich die Option offenhalten, durch regionale Unterteilung den Namensraum wieder zu erweitern. Dafür ließen sich die Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungsbezirke als Second Level Domains in der Weise benutzen, dass die DENIC beispielsweise für Bewohner des Main-Taunus-Kreises Domains unterhalb von .mtk.de registrieren könnte. Dazu ist es aber notwendig, dass die entsprechenden Domains - wie etwa mtk.de - von der DENIC freigehalten werden.Diese Pläne sind bisher nicht umgesetzt und wegen teilweise bereits belegter Autokennzeichendomains auch nicht ohne weiteres umsetzbar. Doch das Gericht erachtete diese Argumentation - verbunden mit dem Hinweis auf die bereits oben genannten technischen Probleme der zweistelligen Domains - als ausreichend, um gegen den Registrierungswunsch zu entscheiden.
Es bleibt also dabei: Zwei-Buchstaben-Domains werden weiterhin Seltenheitswert haben.
Im Grunde ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn wer auch immer sich in letzter Zeit aufgemacht hat, eine noch einigermaßen ansehnliche Domain zu registrieren, musste bald einsehen, dass dies kaum noch möglich ist. Wenn die DENIC gegen die Domainknappheit vorgehen und sich die Option der Third-Level-Domains über regionale Zuordnungen von KFZ-Kennzeichen offen halten will, ist dieser Plan gar nicht mal so dumm.
Michaela Mustermann aus Bonn könnte dann ihre Domain unter mustermann.bn.de betreiben, ihre Namensvetterin (doch, das heißt so) in Bremen unter mustermann.hb.de.
Hmmm, aber was machen wir denn dann mit den einstelligen Autokennzeichen? Wird es auch mustermann.b.de für die Berlinerin geben?
Es bleiben also noch Fragen offen.
10.02.2009
Kaufvertrag wirksam trotz falscher Kaufpreisangabe im Onlineshop
Der Käufer zog vor Gericht - und gewann den Prozess.
Das Amtsgericht Fürth ging davon aus, dass mit der Aufforderung, den Kaufpreis zu überweisen und der darauf folgenden Überweisung ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war. Daher kam es auf den ursprünglichen Irrtum bei der Preisauszeichnung nicht an. Bei dem Aufforderungsschreiben wurde auch bewusst der „falsche“ Kaufpreis angegeben - eine interne Abteilung hatte den Fehler bereits vor Versendung des Schreibens bemerkt -, sodass eine Irrtumsanfechtung ausschied. Quelle hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Urteil des AG Fürth vom 03.07.2008, Az. 340 C 1198/08
Tag Cloud - auch in blogger.com möglich
Zum Beispiel Trackbacks oder Pings sind nicht integriert. Grmbl. Vielleicht kommt ja noch etwas in die Richtung. Momentan nutze ich also, um auch mal ein Zeichen von mir in anderen Blogs zu lassen, das Tool Simpletracks von Adam Kalsey (vielen Dank auf diesem Wege). Pings sende ich mithilfe von Technorati oder Twingly.
Aber jetzt zur in der Überschrift genannten Tag Cloud. Die bei den Gadgets aufgeführte Lösung funktioniert nicht - es kommt eine Sicherheitsmeldung, der ich dann lieber nicht auf den Grund gegangen bin. Also suchte ich und fand phydeaux3s Artikel zum Thema (und hier eine deutsche Übersetzung von richtigbloggen.de für die Anglophoben unter uns).
Ein bisschen Frickelarbeit an der Vorlage, und dann war die Tag Cloud fertig. Wenn man ein bisschen Kenntnisse in HTML/CSS hat - und ein Quantum Mut -, dann ist das Ganze kein größeres Problem.
Was ich mir jetzt noch wünsche: Unter der Tag-Cloud sollte ein "weiter" angezeigt werden, um dann auch Posts mit weniger Einträgen anzeigen lassen zu können. Vielleicht wird mein Wunsch ja erhört...?
Abofalle 2.0
Jetzt vermeldet verbraucherrechtliches.de auch noch die folgende neue Masche:
Das Anmeldeformular weise eine Preisangabe für den Download aus, wenn man die Seite direkt aufrufe, also z.B. per Eingabe in die Adresszeile. Gelange man jedoch über eine Suchmaschine auf die Seite, fehle die entsprechende Preisangabe.
Hintergrund: Der Nutzer kommt zunächst per Suchmaschinenlink auf die Seite und merkt nicht, dass der Download kostenpflichtig ist. Wenn dann die Rechnung für den Download ins Haus flattert, wird der Nutzer die URL direkt in den Browser eingeben - und bekommt den Preis deutlich angezeigt. Vielleicht wird er dann denken "oh, wie blöd war ich doch" und zahlen - so jedenfalls das Kalkül hinter dem Nepper-Angebot.
Durch die zahlreichen Warnungen in den Medien abgeschreckt, scheint der Seitenbetreiber ("ontheRoad Networx" in Rostock) nunmehr allerdings sein Vorgehen noch einmal zu überdenken - jedenfalls sieht man derzeit in jedem Fall die Preisangabe, eine Anmeldung ist jedoch nicht möglich: Anstelle des Anmelde-Buttons findet sich jetzt der Text "Die Anmeldung ist in Kürze wieder verfügbar".
Europäischer Gerichtshof zur Vorratsdatenspeicherung
Die europäischen Richter stellten jetzt fest, dass eine "geeignete Rechtsgrundlage" bestehe und wies die Klage ab. Mit diesem Urteil ist noch nichts dazu gesagt - und das betonten die Richter laut ihrer Pressemitteilung auch - ob durch die Vorratsdatenspeicherung Grundrechte der EU-Bürger betroffen sein könnten.
Es ist also nicht gewonnen, aber auch noch nichts verloren. Ob das Recht auf Privatsphäre durch die Richtlinie und die in den Mitgliedsstaaten daraufhin erlassenen Rechtsnormen verletzt wird, wird damit erst später Thema von Gerichtsverhandlungen sein. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung jedenfalls bleibt weiterhin optimistisch.
Avanio / FunSurf24: Die Hälfte der "Grundgebühren" gibt es zurück
Da sich diese Tarife täglich ändern konnten, dachte sich das Internetportal web.de den so genannte "SmartSurfer" aus: Dieses Programm suchte vor dem Surfen den jeweils günstigsten Tarif aus und wählte dann die Zugangsnummer. So sollte der geneigte Internetsurfer Geld sparen können.
Die Firma Avanio bot im Jahre 2005 den damals günstigsten Tarif an - im Tarif vanio.flexi konnte man für nur 0,43 Cent pro Minute surfen. Wenig später jedoch tauchte auf den Telefonrechnungen der Nutzer dann ein seltsamer Posten auf: Grundgebühren in Höhe von 4,50 Euro - Monat für Monat.
Viele Nutzer haben das gar nicht bemerkt. Gerade wenn man sich häufig mit unterschiedlichen Anbietern einwählte, fiel der relativ geringe Betrag zunächst gar nicht auf. Erst nach und nach, und insbesondere als die Medien über diesen Fall berichteten, meldeten sich immer mehr Nutzer bei den Verbraucherzentralen und Anwälten. Teilweise hatten sie über Jahre hinweg monatlich die "Grundgebühr" gezahlt - ohne den Dienst überhaupt noch zu nutzen.
Die Verbraucherzentrale Berlin hat daher den Anbieter, der jetzt FunSurf24 GmbH heißt, vor dem Landgericht Dresden verklagt. Zu einem Urteil in der Sache kam es leider nicht.
Das lag unter anderem daran, wie test.de berichtet, dass sich im Laufe des Prozesses herausstellte, dass in zweien der verhandelten Präzendenzfälle eine berufliche Nutzung des Internet vorlag. Die Verbraucherzentralen darf aber nur private Interessen vertreten.
Daher einigte man sich auf einen Vergleich:
Dieser Vergleich beinhaltet insbesondere, die teilweise Rückerstattung der bereits gezahlten Grundgebühren. Für die Rückerstattung müssen die Verbraucher folgende Belege vorlegen:(Quelle: Pressemeldung der Verbraucherzentrale Berlin)Im Vergleich geregelt ist eine Rückerstattung von 50 % der gezahlten Grundgebühren.
- Nachweis, dass die Einwahl im Juni 2005 bei "vanio.flexi" unter der Nummer 019351515 über den "Smartsurfer" erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt durch die "Kostenübersicht" des "Smartsurfers", in der alle Einwahldaten aufgelistet sind.
- Telefonrechnungen, auf denen die Grundgebühr für den "avanio Internetzugang" berechnet wurde
- Nachweis, dass die Telefonrechnungen bezahlt wurden.
[...]
Was sollten Betroffene tun, denen auf ihrer Telefonrechnung ungewollt der "avanio Internetzugang" berechnet wird?
- Widerspruch: Als aller erstes sollte gegenüber der Funsurf24 GmbH der angeblichen Clubmitgliedschaft widersprochen und die weitere Einziehung untersagt werden. Noch nicht gezahlte Telefonrechnungen sollten um fraglichen Betrag gekürzt und nur anteilig an die Deutsche Telekom überwiesen werden. (vgl. Musterbrief)
- Forderung nach Rückerstattung: Wenn die oben genannten Belege vorliegen, können unter Hinweis auf den mit der Verbraucherzentrale geschlossenen Vergleich 50% der eingezogenen Grundgebühren erstattet verlangt werden. (vgl. Musterbrief)
Also ein typischer Fall von Ende mit Schrecken statt Schrecken ohne Ende...
Heute ist "Safer Internet Day"
Klicksafe.de, die Initiative für mehr Sicherheit im Netz, hat eine Übersicht über Online-Aktionen am heutigen Tag erstellt. Wer Kinder hat, sollte hier einmal reinschauen.
Manchmal dürften die Infos aber auch ein wenig ausführlicher sein: Beim Workshop Profilbilder und Icons auf netzcheckers wird zwar darauf hingewiesen, dass es gefährlich sein kann, ein eigenes Foto als Profilbild zu verwenden - leider kommen die Hinweise auf Gefahren durch Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes ein wenig zu kurz (dazu nur das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.03.2007, Az. 308 O 730/06).
09.02.2009
Geld zurück nur bei guter ebay-Bewertung?
Diesem Unwesen macht jetzt das Amtsgericht München ein Ende, indem es urteilt, dass eine schlechte Bewertung in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht auslöst:
(Quelle: Pressemeldung des Amtsgericht München)Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine - nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten- schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen.
Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über Ebay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin.
Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei Ebay ab.
Die Verkäuferin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die - aus ihrer Sicht - falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.
Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG München und bekam Recht:
Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei Ebay bestehe nicht, weil die erforderliche "Konnexität" [also der innere Zusammenhang, Anm. d. Verf.] der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erscheine.
Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde.Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung käme nicht in Betracht, da die behaupteten Gewinneinbußen weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien. Es sei nicht einmal sicher, dass die Sperrung des Mitgliedsaccounts der Beklagten auf diese Bewertungen zurückzuführen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 2.4.2008, AZ 262 C 34119/07
06.02.2009
Britisches Oberhaus: Wachsende Überwachung durch den Staat ist gefährlich
"We regard a commitment to the freedom of the individual as paramount. It is a precondition of the functioning of our existing constitutional framework. [...] There is a danger that the growing use of surveillance by government and private organisations in the UK could constitute a serious threat to these principles and commitments."(etwa: Wir halten ein Bekenntnis zu den Freiheiten jedes einzelnen für höchstrangig. Dies ist Voraussetzung für das Funktionieren unseres bestehenden Verfassungssystems. [...] Es besteht die Gefahr, dass die wachsende Überwachung durch den Staat und durch private Organisationen in Großbritannien eine ernsthafte Bedrohung für diese Prinzipien und Bekenntnisse darstellen kann.)
In diesem Bericht wird auch auf diverse Datenpannen (z.B. verlorene Laptops mit Daten von Soldaten oder Fahranfängern) und umstrittene Projekte wie die Nationale DNA-Datenbank kritisch eingegangen.
Vielleicht verhallt dieser Ruf ja nicht ungehört.
(Siehe hierzu auch meinen älteren Post.)
Forumshopping im Patentrecht
EULA - kommen die Endbenutzer-Lizenzverträge jetzt unter die Lupe?
Apple selbst schließt in ihren Endbenutzer-Lizenzverträgen (EULA = englisch "End User Licence Agreement") die Installation des MacOS X auf Nicht-Macs aus. Aber kann Apple das auch einfach so?
Dies ist in Deutschland umstritten: Der Käufer der Software erfährt von den Einschränkungen erst, nachdem der Kauf bereits beendet ist - nämlich frühestens, wenn er die Software öffnet. Denn die meist ziemlich langen und ausführlichen Lizenzverträge sind der Software beigelegt - manchmal sogar kann man sie erst zur Kenntnis nehmen, wenn man diese installiert. Man kennt das: Klickt man nicht auf "akzeptieren", kann man auch nicht installieren (oh, mal wieder ein typischer Fall von "I am a poet and I didn´t know it...").
Nun sind diese Lizenzbedingungen üblicherweise vorformuliert und dazu bestimmt, mehr als einmal eingesetzt zu werden - mit anderen Worten: Es handelt sich dabei wohl um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Solche AGB können aber, so will es das Gesetz, nur Vertragsbestandteil sein, wenn der Käufer sie vor oder spätestens beim Kauf zur Kenntnis nehmen kann - siehe § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da dies, wie oben beschrieben, für unseren Softwarekäufer nicht möglich ist, greift die Lizenzvereinbarung auch nicht.
Das deutsche Unternehmen, das die Mac-Klone herstellt, ist siegesgewiss. Apple sagt nach Berichten von Spiegel online erst einmal nichts.
Man darf gespannt sein. Schade nur, dass die angebotenen Mac-Klone so gar nicht aussehen wie Macs - seufz...
05.02.2009
Ist der Angeklagte eigentlich automatisch schuldig? Access Blocking und Verleumdung
Bei der "Bild"-Zeitung ist die Meinung weit verbreitet, dass Angeklagte eigentlich irgendwie auch immer schuldig sind. Entsprechend hat "Bild" kein Problem damit, Angeklagte vor einer Verurteilung vorzuverurteilen.Was hat dies mit Access Blocking, den derzeit diskutierten Internetsperren zu tun? Viel, wie sich aus einem lesenswerten Artikel in "der Freitag" ergibt (mit Dank an Thomas Stadler für den Tipp).
Die in Finnland praktizierte Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten wird in Deutschland als Vorbild genommen. Doch am Beispiel des finnischen Zensur-Kritikers Matti Nikki zeigte sich, dass auch unbescholtene Seiten in die Mühlen der Zensur gelangen können - ohne die Möglichkeit, aus diesen Fängen bald wieder befreit zu werden. Er veröffentlichte lediglich die Sperrlisten im Internet, um deren Unzulänglichkeit zu zeigen - und geriet so selbst auf die Sperrliste.
Besuchern einer so zensierten Seite wird ein Text präsentiert, dass diese nicht aufgerufen werden könne, da sie Kinderpornographie enthalte. Aus dieser (wie gesagt nicht unbedingt korrekten) Meldung schließen manche - und ich denke hier auch an mögliche Bild-Zeitungs-Redakteure - auf eine wirkliche Täterschaft des Seiteninhabers. Und dass dies wiederum im "richtigen" Leben Konsequenzen hat, schildert Matti Nikki so:
In several discussion forums, people have already expressed their disgust towards my site and said I'd deserve to go to jail for hosting a child porn site. Some have even called me a child molester only because the police has listed my site as a child porn site. [...] people have been killed and murders have been attempted for mere suspicion of pedophilia, so these unfounded accusations could end up having severe consequences for me!Also: Besser Klappe halten und nix sagen? Da sind sie, die dunklen Seiten der gut gemeinten Zensur...
(etwa: In diversen Diskussionsforen haben Leute schon ihren Ekel gegenüber meiner Seite zum Ausdruck gebracht und gesagt, ich würde es verdienen, in den Knast zu gehen, weil ich eine Kinderpornoseite hoste. Manche haben mich sogar einen Kinderschänder genannt - und das nur, weil die Polizei meine Seite als Kinderpornoseite aufgelistet hat. [...] es wurden schon Menschen getötet und Morde verübt allein auf den Verdacht der Pädophilie hin. Diese unbegründeten Anschuldigungen könnten am Ende schwer wiegende Konsequenzen für mich haben!)
...muss die Freiheit wohl grenzenlos sein... Thema "Cloud Computing"
Die Zukunftsvision lautet: Unternehmen werden nicht mehr länger PCs aufstellen, hierauf Software installieren, die Daten auf einem Server speichern und anschließend alle drei Komponenten warten. Nein, die Unternehmen sollen diese Leistungen "aus der Wolke", also aus dem Internet mieten - mit dem Vorteil, bei sich ändernden Bedingungen möglichst schnell reagieren zu können. Bei guter Auftragslage wird mehr, bei einem Konjunktureinbruch wird weniger Leistung abgefragt - und entsprechend mehr oder weniger bezahlt. Auch werden nicht unnötig Ressourcen aufgebaut (wir wissen um die Schwierigkeiten gebrauchter Softwarelizenzen oder auch gebrauchter Hardware) und last but not least werden wohl auch Personalkosten in den IT-Abteilungen gespart werden.
Die Anbieter solcher Dienstleistungen werden Serverfarmen unterhalten, so wie heute schon z.B. Amazon und Google. Die angebundenen Server werden überall auf der Welt stationiert sein. Werden beim einen Anbieter die Ressourcen knapp, kauft er einfach welche beim anderen Anbieter ein - Flexibilität, die dem Kunden zugute kommt. Das klingt ein bisschen so wie im Strommarkt, nur dass die eingekauften Leistungen wohl weit unterschiedlicher sein werden als beim "normierten" Strom.
Was kommt auf die Juristerei zu, wenn diese Vision Wirklichkeit wird?
Die Anbieter werden sich insbesondere darum kümmern müssen, dass die durch die Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten sicher sind. Das kann sich als schwierig erweisen, wenn nicht mehr genau festgestellt werden kann, auf welchem Server in welchem Teil der Welt bestimmte Daten liegen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hält hier jedoch bereits recht genaue Regelungen vor (vgl. hierzu §§ 4b, 4c, 9 mit Anlage sowie § 11 BDSG).
Weiterhin müssen die Anbieter untereinander entsprechende Regelungen finden, um die oben angesprochene Flexibilität herzustellen. Hier ist daran zu denken, dass der Zweitanbieter evtl. als Subunternehmer tätig wird. Der Hauptunternehmer wird hier vertraglich Qualitätsstandards festlegen müssen, Service-Level-Agreements, an denen sich die Subunternehmen messen lassen müssen.
Auch die Kunden selbst müssen mit ihrem Anbieter solche Service-Level-Agreements treffen - Verfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Sicherheit der Daten sind hier die entscheidenden Stichworte. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde am liebsten einen einzigen Anbieter für alle Anwendungen und Anforderungen einschalten will. So kann er den heute häufig auftauchenden Effekt mindern, dass bei auftretenden Fehlern der eine Anbieter auf den anderen zeigt und letztlich eine Fehlersuche zum unendlichen Labyrinth wird. Dann kommt es darauf an, welche Leistungen genau abgerufen werden. Häufig werden wohl Mischverträge sein, in denen die Überlassung von Softwarelizenzen, die Bereitstellung von Webspace und von Datenbankkapazitäten geregelt sind. Diese gemischten Verträge sind teilweise nach Miet-, teilweise nach Werkvertragsrecht abzuhandeln. Letztlich sind dies jedoch bereits bekannte Themen, die in der Rechtsprechung und Literatur gelöst, zumindest jedoch angedacht sind.
Lesenswert:
- manager-magazin.de: Damit Sie nicht aus allen Wolken fallen
- Computerwoche: Drilldown >> Cloud Computing
04.02.2009
Google Buchsuche: Lesenswerter Kommentar in der FAZ
03.02.2009
Kinderpornografie: Internetsperren kommen schneller als erwartet
Anstelle der dafür vorgesehenen Gesetzesänderungen (siehe meinen Post vom 15.01.09) sollen Grundlage hierfür vertragliche Vereinbarungen sein. Das Bundeskriminalamt führt die "schwarzen Listen" mit den entsprechenden IP-Adressen der im Ausland gehosteten Server, auf denen das kinderpornographische Material gehostet ist.
Die Aktion wird von verschiedenen Seiten kritisiert, da zum einen die Sperren leicht zu umgehen sind, zum anderen aber die Gefahr besteht, dass Unbeteiligte durch die Sperren betroffen werden.
02.02.2009
Wofür eigentlich Daten schützen?
Standardmäßig antworte ich, dass durch die schiere Menge an Daten, die über einen Menschen verfügbar ist, dieser "durchsichtig" wird - so könnte mithilfe von flächendeckend installierten Überwachungskameras, Kredit- oder "Payback"-Kartendaten etc. ein detailliertes Bild des einzelnen entworfen werden.
Erschreckend ist es dennoch auch für mich, was die französische Datenschutzaufsicht CNIL (Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés) nach einer Meldung von heise online berichtet:
Die französische Polizei speichert seit Jahren Daten über Verbrechen in der so genannten "STIC-Datenbank" - und zwar nicht nur Daten über die Täter, sondern auch über die Opfer von Verbrechen. Gespeichert sind hierin mittlerweile Daten von ca. der Hälfte der französischen Bevölkerung!
Fehler in der Datenbank hätten dazu geführt, dass ca. 1 Million (in Zahlen: 1.000.000) Menschen in Gefahr waren, aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen zu werden oder diese erst gar nicht anzutreten.
Denn die Datenbank darf nicht nur für polizeiliche Zwecke abgerufen werden, sondern auch "zu administrativen Zwecken, und zwar, wenn es um Einstellungen in den verschiedensten gefahrgeneigten Berufszweigen geht:
"Le STIC possède une deuxième fonction: il est aussi un instrument d’enquête administrative. [...] il peut être consulté à l’occasion du recrutement, de l’agrément ou de l’habilitation des personnels de professions très diverses. Ainsi en est-il des personnels de surveillance et de gardiennage, des personnes souhaitant travailler dans les zones aéroportuaires ou des agents de police municipale, des gardes champêtres ou des préfets, ambassadeurs, directeurs et chefs de cabinets des préfets, magistrats, etc. Au total, la consultation du STIC à des fins d’enquête administrative est susceptible de concerner aujourd’hui plus d’un million d’emplois."Heise online spricht hier davon, dass sogar 1 Million Menschen bereits entlassen wurden bzw. ihren Job nicht antreten durften - meines Erachtens steht im Bericht, den es nur auf französisch gibt (pdf), dass diese Anzahl aufgrund von Abfragen aus der Datenbank potentiell von Fehlern in der Datenbank betroffen sind ("plus d’un million de personnes sont potentiellement dans cette situation.", siehe den Bericht auf S. 16).
Dennoch ist diese Zahl erschreckend - und vielleicht auch geeignet, meinen oben genannten Kollegen und Freunden ein wenig Stoff zum Nachdenken zu geben...




