28.04.2009

Schildbürgerstreich der "Hochschulstadt" Mosbach - Ortsschild nur ohne Zusatz erlaubt

Mosbach hat eine neue Attraktion: Aus der Berufsakademie ist die "Duale Hochschule" geworden. Das feierten die Stadtväter mit einer ganz eigenen Initiative: Auf dem gelben Ortseingangsschild wurde einfach die Bezeichnung "Hochschulstadt" hinzugefügt.

Zwei Monate, nachdem die Schilder aufgestellt worden waren, wurden sie jetzt (pressewirksam durch Oberbürgermeister Michael Jann höchstpersönlich) wieder abgeschraubt.

Das Innenministerium hatte nämlich von dieser Aktion gehört und den Zusatz postwendend untersagt. Die Stadt Heilbronn war jüngst mit einer ähnlichen Initiative gescheitert und hatte sich darüber geärgert, dass man nicht so forsch wie die Mosbacher gewesen war und einfach Tatsachen geschaffen hatte. So bleibt beiden Städten nunmehr wenigstens etwas: ein wenig Publicity.

Der staunende Laie fragt sich: Warum dürfen die Städte den Zusatz nicht verwenden, gibt es doch auch z.B. Straßenschilder mit dem Zusatz "Universitätsstadt"?

Ein Blick in § 32 und 46 Straßenverkehrsordnung zeigt: "Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig", wobei die Landesbehörden hiervon Ausnahmen zulassen können. Und das hat das Innenministerium Baden-Württemberg in den so genannten "Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung" (noch genauer: in den dortigen Vorschriften zu den Schildern 310 und 311) auch getan.

Da steht nämlich drin:
"Die Ortstafel nennt den amtlichen Namen der Ortschaft. Unter diesem Namen sind nur folgende Zusätze zulässig: Landeshauptstadt, Kreisstadt, Große Kreisstadt, Stadt, Zollgrenzbezirk. Die Bezeichnung des Landkreises ist entweder durch Vorsetzen der Abkürzung »Lkr.« oder - bei landschaftsbezogenen Namen - durch den Namen des Landkreises vorzunehmen. Das Innenministerium ist damit einverstanden, daß bei der Beschriftung der Ortstafel (vgl. VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311) auch der Zusatz »Universitätsstadt« verwendet wird, sofern diese Bezeichnung von der Landesregierung verliehen worden ist oder einer Gemeinde nach bisherigem Recht zusteht."
Baden-Württemberg ist übrigens nicht das einzige Bundesland mit diesem Problem - auch in Hessen ist die entsprechende Vorschrift bekannt.

PS: Wer will, kann sich am Schildbürgerstreich noch beteiligen und eines der "Schilder delicti" ersteigern, wie die RNZ meldet:
"Die Rhein-Neckar-Zeitung versteigert (in Kooperation mit der Stadtverwaltung) die "berühmte" Tafel meistbietend – und natürlich für einen guten Zweck. Bis einschließlich Dienstag, 5. Mai (12 Uhr), können Gebote auf das geschichtsrächtige Schild abgegeben werden, der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende erhält den Zuschlag. Der Startpreis für das Hochschulstadt-Sammlerstück liegt bei 103 Euro, also dem Betrag, den die Ortstafel gekostet hat. Abgegebene Gebote sind verbindlich, die RNZ wird jeweils aktuell über die Höchstgebote informieren.

Verbindliche Gebote können per Post (RNZ Mosbach, Gartenweg 9, 74821 Mosbach) oder per E-Mail (red-mosbach@rnz.de) unter dem Stichwort "Hochschulschild" abgegeben werden, am kommenden Dienstag, punkt 12 Uhr, fällt dann der Hammer, und das Schild geht zum privaten Gebrauch an den Höchstbietenden. Der Erlös aus der Versteigerung geht – in den schulischen Zusammenhang passend – an die Clemens-Brentano-Schule Neckarelz, die am 27. Juni 100 Jahre des Bestehens feiert."


27.04.2009

Krankgemeldet, in facebook gewesen - Kündigung!

Ich hatte es ja schon geahnt: Das web2.0 könnte für Arbeitnehmer ziemlich gefährlich werden.

In der Schweiz jedenfalls wurde einer Versicherungsangestellten jetzt ein Besuch bei facebook zum Verhängnis, so die Newsplattform 20 Minuten Online: Sie hatte sich wegen eines Migräneanfalls krank gemeldet und hatte dann bei der Social Network-Plattform facebook 'reingeschaut. Davon jedoch bekam ihr Arbeitgeber mit und kündigte ihr fristlos.

Ob das in Deutschland auch so kommen könnte, ist eher fraglich. Zwar sollte ein krank geschriebener Angestellter nichts unternehmen, was seine Genesung gefährdet. Eine fristlose Kündigung ist aber in solchen Fällen - zumindest beim erstmaligen Verstoß - eher nicht zu erwarten.

24.04.2009

Schlagzeile des Tages (8)

In loser Reihenfolge möchte ich hier gelungene und schöne Schlagzeilen vorstellen.

Heute geht es um die Zukunft des Einkaufens.

Das Handelsblatt berichtet, dass Kunden durch Supermärkte immer häufiger gebeten werden, selbst mitzumachen. Self-Scanning beispielsweise: Der Kunde bekommt einen mobilen Scanner in die Hand und scannt seine Ware selbst ein - Zeit- und Personalersparnis für die Supermärkte, eher nervig für die Kunden.

Oder: Während in den USA Packer hinter der Kasse stehen und die gekauften Waren professionell in braune Papiertüten stapeln, muss der Kunde hierzulande ja traditionell schon immer selbst Hand anlegen, aber das an immer kürzeren Warenausgaben, wie z.B. bei Aldi - den Stress beim Einpacken kennt wohl jeder, der schon einmal die drängelnden Blicke des nächsten in der Schlange gespürt hat.

Das Handelsblatt kommentiert diese Entwicklung treffend:

König Kunde wird zum Hilfsarbeiter

Herzlichen Glückwunsch für diese schöne Schlagzeile!

"Unternehmer" ist man bei ebay schneller, als man denkt...

Rechte und Pflichten eines ebay-Verkäufers unterscheiden sich, je nachdem, ob dieser als Verbraucher oder als Unternehmer verkauft.

Als Unternehmer handelt ein Verkäufer geschäftlich und hat beispielsweise erhöhte Informationspflichten gegenüber seinen Käufern. Werden diese nicht erfüllt - werden beispielsweise fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwandt -, so besteht die Gefahr, dass der Verkäufer wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt wird.

Die "Unternehmereigenschaft" eines ebay-Mitglieds ist daher immer wieder Thema von Gerichtsurteilen. So auch in einem Fall, der jetzt vor dem Landgericht München I entschieden wurde (Urteil vom 07.04.2009, Az.: 33 O 1936/08 - über kanzlei.biz).

Hier hatte ein ebay-Verkäufer lediglich einzelne seltene antike Gegenstände, jedoch zu hohen Preisen angeboten. Dabei machte er keine Angaben zum Rücktritts- und Widerrufsrecht der potentiellen Käufer, veröffentlichte kein Impressum und verwendete die - bei ebay häufig verwendete - Klausel "Dies ist ein Privatverkauf ohne Garantie und Sachmängelhäftung."

Das wäre auch in Ordnung gewesen, wenn er tatsächlich als Verbraucher und nicht als Unternehmer verkauft hätte. Das Landgericht München I jedoch sah in dieser Konstellation den Verkäufer als Unternehmer an, und diesen treffen entsprechende Informationspflichten:

Bei den verkauften Gegenständen handele es sich nicht um Alltagsgegenstände. Dies zeige sich schon an dem hierfür erzielten Preisen: zwischen EUR 500,- und EUR 1.000,- wurden jeweils geboten.
"Bei derartigen Waren sind für die Abgrenzung lediglich privater Geschäfte von denen eines Unternehmers an die Anzahl der getätigten Käufe und Verkäufe keine hohen Anforderungen zu stellen."
Zudem hatte der Beklagte mit Interessenten Besichtigungstermine vereinbart; dies stelle eine Betriebsorganisation dar, die ebenfalls für eine unternehmerische Tätigkeit spreche.

Die Abmahnung war damit rechtens, der ebay-Verkäufer muss in Zukunft bei derartigen Geschäften ordnungsgemäß aufklären. Die Abmahnkosten in Höhe von über 650,- Euro musste er ebenfalls zahlen.

23.04.2009

Wirtschaftswoche: Uni-Ranking 2009 - Debakel für Elite-Hochschulen - Heidelberg und Freiburg stürzen ab

Die Wirtschaftswoche fragt einmal im Jahr Personalchefs von führenden deutschen Unternehmen nach den besten Unis - natürlich auch im Bereich Rechtswissenschaft.

Im letzten Jahr war die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hier noch an vorderster Stelle, gefolgt von der Bucerius Law School Hamburg und der Uni Freiburg.

Heidelberg rutschte 2009 auf den 6. Platz ab, Freiburg gar auf den 8. - "Debakel für Elite-Hochschulen" heißt es denn auch im Bericht der WiWo.

Sieger im diesjährigen Jura-Uni-Ranking ist die LMU München, die Hamburger Uni kann sich immerhin auf dem 3. Platz behaupten:
"Die besten Juristen werden nach Meinung der befragten Personaler an der LMU München ausgebildet. Platz zwei belegt auch hier die Uni Münster, gefolgt von der privaten Bucerius Law School Hamburg, die erst vor neun Jahren als eine Alternative zur deutschen Juristenausbildung gegründet wurde."

Schlagzeile des Tages (7): Kerner zu SAT 1

In loser Reihenfolge möchte ich hier gelungene und schöne Schlagzeilen (bevorzugt aus dem Bereich IT) vorstellen.

Heute geht es um Johannes Baptist Kerner, der nach 12 Jahren öffentlich-rechtlicher Moderation wieder zurück zu SAT 1 geht.

Einige Medien machen daraus "Kerner wird wieder privat" (Berliner Morgenpost), "Nun mal wieder ganz privat" (WELT online) oder "Ein Mann wird privat" (Süddeutsche) und spielen dabei mit dem Gegensatz öffentlich-rechtliches / Privatfernsehen. Das ist schon ganz gut.

Die Berliner Morgenpost übertrifft sich dann aber auch noch selbst, vermeldet, dass Kerner u.a. ein bekanntes Sportmagazin moderieren wird und titelt entsprechend:

Kerner geht wieder "ran"

Herzlichen Glückwunsch!

21.04.2009

Per Wiki zum Gesetz - Projektbericht zum TMG-Wiki

Das ist leider an mir vorüber gegangen: Ein Entwurf für ein neues Telemediengesetz sollte von denjenigen geschrieben werden, die es angeht - als technische Grundlage hierfür diente ein Wiki (das TMG-Wiki).

Das Projekt ist - zumindest in weiten Teilen - zunächst gescheitert, wie die Initiatoren Simon Möller und Stephan Ott in der JurPC berichten. Dennoch wurden zumindest konkrete Vorschläge für eine Neuregelung der Impressumspflichten für Webseiten erarbeitet (den Bericht hierzu gibt es ebenfalls in der JurPC).

Diese Idee finde ich wirklich nachahmenswert; der Artikel zeigt auf, wo es letztlich hing und was man in Zukunft besser machen könnte. Ich hoffe jedenfalls, dass ich beim nächsten Mal früher davon höre - eine breite Öffentlichkeit ist Grundvoraussetzung für den Erfolg eines solchen Projekts. Mit diesem Posting möchte ich dies fördern.

Vorname sticht (ausnahmsweise) Nachname bei Domainregistrierung: raule.de

Den Spitznamen hatten wir ja schon, der sich unter Umständen gegen den Nachnamen durchsetzen kann, wenn es um die Registrierung von Domains geht.

Jetzt veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil vom 23.10.2008 (pdf) in Sachen "raule.de", nach dem
"als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, [...] auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht [kommt]."
Klingt kompliziert, dieser Leitsatz, ist er aber nicht.

Was war passiert? Ein netter Mensch, der nicht Raule heißt, registrierte für seine Freundin, deren Vorname "Raule" ist (Raule H.), die Domain raule.de - unter dieser Domain war und ist dann auch der Internetauftritt von Raule H. zu finden.

Ein anderer Mensch, dessen Nachname "Raule" ist (Herr Raule), wollte diese Domain für sich haben. Bei der Denic, wo die Daten des Inhabers deutscher Domains hinterlegt sind, fand er heraus, dass die Domain "raule.de" nicht durch einen Träger des Namens Raule registriert worden war - registriert hatte ja der Freund.

Darum sah sich Herr Raule auf der sicheren Seite, als er gegen den Freund von Raule H. klagte: Dieser habe den Namen Raule unbefugt gebraucht.

Der BGH sah das anders:

Zum einen hätte Herr Raule sich durch einen Blick auf die Internetseite raule.de davon überzeugen können, dass diese durch Raule H., also durch eine (Vor-)Namensträgerin genutzt werde. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die Registrierung in deren Auftrag registriert worden sei (so hatte der BGH übrigens auch schon in Sachen grundke.de geurteilt).

Zum anderen gehe hier ausnahmsweise der Vorname Raule dem entsprechenden Nachnamen vor:

Ein Vorname könne nur dann dem Nachnamen vorgehen, wenn die dahinter stehende Person überragend bekannt sei oder aber wenn dieser Vorname eine erhebliche "Kennzeichnungskraft" habe (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80 - hier ging es um "Uwe" bzw. "uns' Uwe" - Uwe Seeler).

Diese Kennzeichnungskraft sei im vorliegenden Fall gegeben, da "Raule" als Vorname sehr ungewöhnlich und selten sei.

Sparkassen dürfen Gebühren und Zinsen nicht "frei Schnauze" bestimmen - AGB bei Kreditverträgen sind unwirksam

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009:
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:

"Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
(…)
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)"

Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:

Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die – wie die hier angegriffene - es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.

Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08

OLG Nürnberg - Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 U 1887/07

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 28. August 2007 – 7 O 2244/07

und

OLG Brandenburg - Urteil vom 30. Januar 2008 – 7 U 71/07

LG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 7. März 2007 – 13 O 370/06

Karlsruhe, den 21. April 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Siehe zum T hema auch den Handelsblatt-Artikel von heute.

20.04.2009

Schlagzeile des Tages (6): Haftstrafen für Pirate-Bay-Macher

The Pirate Bay ist ein weltweit bekannter BitTorrent-Tracker. Gegen vier Betreiber dieser Internet-Tauschbörse wurde in Schweden wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verhandelt.

Am 17. April 2009 verkündete das Amtsgericht Stockholm sein Urteil: Neben Schadensersatz in Höhe von umgerechnet fast 2,7 Millionen Euro gab es für alle vier Angeklagte ein Jahr Haft.

Was machte die taz (Autor: Reinhard Wolff) daraus - naheliegenderweise?

"Webpiraten hinter schwedische Gardinen"

Eine schöne Idee - herzlichen Glückwunsch!

16.04.2009

Urteil zur Steuer für "Kampfhunde": Erhöhte Hundesteuer für Hunde gefährlicher Rassen zulässig

Pressemeldung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zum Urteil vom 26.03.2009, Az. 2 S 1619/08:

Eine Gemeinde, die "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, darf auf die Rasseliste in landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 26.03.2009 entschieden und damit die Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terriers abgewiesen.

Die beklagte Stadt hat in ihrer Hundesteuersatzung geregelt, dass für einen Kampfhund jährlich 600 EUR zu zahlen sind, während für alle anderen Hunde nur 81 EUR anfallen. Kampfhunde sind nach der Satzung solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde sind dabei insbesondere Hunde sogenannter Kampfhunderassen, u. a. der American Staffordshire Terrier. Die Klage der Klägerin gegen den Hundesteuerbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; das Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass die Stadt neuere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht beachtet habe. Dem ist der VGH nicht gefolgt.

Die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Stadt habe die Grenzen ihrer steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, indem sie manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen erhöht besteuere. Die Stadt habe sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 orientieren dürfen, die u.a. bei Hunden der genannten Rasse die Eigenschaft als Kampfhund vermute. Diese Regelung sei vom VGH bestätigt worden. Im Interesse der Rechtseinheit habe sich die Stadt dieser Wertung anschließen dürfen. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Gefährlichkeit des American Staffordshire Terriers überholt sei. Es sei weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potenzial besäßen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise ein gefährliches Verhalten entwickeln könnten. Hunde dieser Rasse hätten wegen ihrer gut bemuskelten Kiefer eine große Beißkraft. Das Zuchtziel sei früher auf eine „Kampfmaschine“ ausgerichtet gewesen, sodass in vielen Zuchtlinien ein übersteigertes und leicht auslösbares Angriffs- und Kampfverhalten festgestellt werden könne. In neueren wissenschaftlichen Untersuchungen werde bestätigt, dass Hunde dieser Rasse überdurchschnittlich durch „ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten“ auffielen. Sie stellten deswegen höhere Anforderungen an Züchter und Halter; es könne aber nicht verlässlich davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Einzelfall vorlägen. Auch stelle die positive Verhaltensprüfung des Hundes nach der Polizeiverordnung jeweils nur eine Momentaufnahme dar, die angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine Gefahr nicht ausschließe.

Schließlich sei die Privilegierung anderer Hunderassen, wie z.B. des Deutschen Schäferhundes, Dobermann und Rottweiler, von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgehe, die aber nicht von vornherein als Kampfhunde gälten, sachlich gerechtfertigt. Denn zugunsten der Halter dieser Hunde wirke sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genössen. Diese sei mit diesen Hunden eher vertraut. Auch bei Züchtern und Haltern dieser Hunde bestehe zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 2 S 1619/08).


Hartplatzhelden: Urteilsgründe sind online

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.03.2009, Az. 2 U 47/08 ist jetzt online.

Der Württembergische Fußballverband (WFV) hatte gegen die Web-2.0-Plattform hartplatzhelden.de geklagt und nun auch in zweiter Instanz gewonnen.

Jetzt bleibt nur noch der Gang von den Bundesgerichtshof - es werden noch Unterstützer hierfür gesucht, bis zum 23. April 2009 muss Revision eingelegt worden sein, da das Urteil ansonsten rechtskräftig wird.

15.04.2009

Straßenmusiker, Kellner und das Persönlichkeitsrecht in Heidelberg

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht besonders lesenswert (hier die Pressemeldung dazu). Die dahinter stehende Geschichte aber schon.

Da duellieren sich zwei bekannte Sänger in der als straßenmusikerfeindlichen Heidelberger Hauptstraße: auf der einen Seite Rea Garvey, der Sänger von Raemonn (mit Hits wie "Supergirl" oder aktuell "Million Miles"), auf der anderen Paul Walsh, der Sänger von "Royseven" (die waren als Vorgruppe von Raemonn unterwegs). Wer nach einer halben Stunde mehr Kleingeld im offenen Gitarrenkasten sammeln konnte, sollte gewinnen. Initiiert hatte das Ganze die Zeitschrift "Max".

Rea Garvey stellte sich unglücklicherweise an einen Ort, an dem Straßenmusik nicht erwünscht war (überhaupt gibt es in der Heidelberger Hauptstraße nur vier Orte, an denen Straßenmusik zeitweise und unter Auflagen erlaubt ist, siehe dieses pdf, § 10). Daher wurde er nach kurzer Zeit von einem Kellner eines anliegenden Cafés aufgefordert, den Platz zu räumen, was Garvey auch tat.

Und jetzt wird´s juristisch interessant: Die Zeitschrift "Max" berichtete über den Zwischenfall - und bebilderte die Story mit einem Foto des Kellners. Ein Einverständnis hatte dieser jedoch nicht gegeben und klagte daher gegen die Zeitschrift auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- Euro.

Das Gericht billigte ihm einen Betrag von 2.000,- Euro zu, und diesen Betrag bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Wie der Mannheimer Morgen (und auch die Rhein-Neckar-Zeitung) berichten, bewerteten die Richter die Abbildung des Portraits als nicht nötig für die Meinungsbildung der Leser:
"Es kam auf die Person des Klägers überhaupt nicht an, sondern auf die allgemeine Aussage, dass Straßenmusiker regelmäßig von ihren Auftrittsorten vertrieben werden." Die Reaktion des Kellners werde vermutlich "von erheblichen Teilen der durchschnittlichen Leserschaft nicht nur mit menschlicher Anteilnahme, sondern eher mit Spott und Schadenfreude aufgenommen", denn der Bericht unterstelle dem Dargestellten "Humorlosigkeit und subalterne Sturheit".
Ach ja, der Reamonn-Sänger hat das Straßenmusikerduell übrigens verloren: Er hatte nur 6,54 Euro, sein Gegenspieler immerhin 11,56 Euro "Gage" bekommen.

Forschungsprojekt Salomo: Softwareverträge automatisch mit Software abgleichen

"Im Vertrag steht aber, dass die Software das können soll..." - wer schon einmal bei der Entstehung einer Software dabei war, kennt das Dilemma: Da wird zunächst in langen Verträgen festgehalten, welche Eigenschaften und Fähigkeiten eine Software aufweisen muss. Die Überprüfung dieser Vereinbarung stellt sich aber häufig als sehr schwierig und vor allen Dingen zeitaufwändig heraus.

Damit soll jetzt Schluss sein: Das Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg fördert u.a. das Projekt "Salomo". Hier sollen technische Mittel entwickelt werden, mit deren Hilfe Software automatisiert auf Einhaltung der im Softwareerstellungsvertrag vereinbarten Eigenschaften getestet werden kann. 0,9 Mio. Euro stellt das Land hierfür zur Verfügung.

Das Projekt wird an den Unis in Freiburg und Mannheim von Informatikern und Rechtswissenschaftlern durchgeführt. Gerne würde ich da einmal Mäuschen spielen...

14.04.2009

Abofallen - über 2.000 Strafanzeigen

Über die Machenschaften der connects 2 content-GmbH hatte ich ja schon berichtet.

Wie die Polizei Düsseldorf berichtet, haben sich mittlerweile 2.000 Geschädigte gemeldet und Strafanzeige gestellt. Die Firma zeigte sich davon allerdings unbeeindruckt und versandte auch im April weiterhin munter Mahnungen an die ahnungslosen Mitglieder.

Ein Konto der Firma wurde "eingefroren", die Frankfurter Rundschau schreibt in ihrer Meldung von einem sechsstelligen Betrag, auf den die Betreiber nunmehr nicht mehr zugreifen könnten. Zwischen 100.000,- und 999.999,- Euro könnte das alles sein - aber auch beim kleinsten anzunehmenden Betrag habe ich gestaunt: Mit diesem Geschäftsmodell scheint sich richtig viel Geld machen zu lassen. Und die Bereitschaft der "Reingefallenen", auf einfache Mahnungen hin zu zahlen, scheint demnach ziemlich groß zu sein.

Noch einmal:

Zahlen Sie nicht, wenn Sie bereits zum Zeitpunkt der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mitglied der Seiten gewesen sind. Denn für eine derartige Forderung gibt es schlicht keine Rechtsgrundlage (siehe hierzu den oben bereits verlinkten Artikel und die Kommentare hierzu).

Die Polizei Düsseldorf bittet auch darum, von weiteren Strafanzeigen abzusehen, wenn noch nicht gezahlt worden ist. Hintergrund:

Offenbar gibt es genügend Geschädigte, die bereits gezahlt haben - damit ist also ein finanzieller Schaden eingetreten und der mögliche Betrug "vollendet".

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Fällen, in denen nicht gezahlt wurde, in denen also auch kein finanzieller Schaden eingetreten ist, lediglich um "versuchten" Betrug. Dieser kann nach § 23 Strafgesetzbuch (StGB) milder bestraft werden als die vollendete Tat und würde gegebenenfalls bei einer Anklage "unter den Tisch fallen".

Dennoch würde ich weiterhin auch im Falle eines nur versuchten Betrugs dazu raten, Strafanzeige zu stellen, um das Ausmaß der gesamten Aktion sichtbar zu machen.

"Aus den Augen aus dem Sinn" - lesenswerter Kommentar zu Internetsperren

Holger Bleich und Axel Kossel von der Computer-Fachzeitschrift c't fassen die aktuellen Ereignisse rund um die derzeit diskutierten Internetsperren in einem lesenswerten Bericht zusammen.

Ihr Fazit lautet:
"Gegen alle Einwände von Experten setzt das Bundesfamilienministerium die Kinderpornografie-Sperren durch. Die Argumente sind so löchrig wie der geplante Sichtschutz für illegale Inhalte. Obwohl alle Provider das wissen, werden sie mitmachen – aus Angst, in die böse Ecke gedrängt zu werden."

08.04.2009

Immerhin: Jeder Zweite hält Anwälte für sehr/ziemlich vertrauenswürdig

Eine Studie im Auftrag von Reader´s Digest bringt es an den Tag:

50% der Befragten gaben an, dass sie in Anwälte "sehr bzw. ziemlich hohes" Vertrauen haben.

Damit liegt unser Berufsstand knapp hinter Meteorologen (51%), Pfarrern und Taxifahrern (52%) sowie Richtern (58%), aber mit weitem Abstand vor Journalisten, Reiseveranstaltern und Finanzberatern.

Ganz oben in der Vertrauensliste stehen übrigens Feuerwehrleute, Piloten und Berufe, die sich um unsere Gesundheit kümmern.

Ganz unten dagegen Autoverkäufer (trotz Abwrackprämie) und Politiker (auch trotz Abwrackprämie).

07.04.2009

Schlagzeile des Tages (5): Windows XP ist zäh.

Die Totenglocken für Windows XP hatten schon einmal geläutet: Als der Nachfolger Windows Vista mit großem Tamtam der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, erklärte Microsoft, der Vertrieb des erfolgreichen XP werde eingestellt und neue PCs dürften nur noch mit vorinstalliertem Vista vertrieben werden.

Der Aufschrei war groß, ist XP doch weit verbreitet und gilt allgemein als recht stabiles Betriebssystem - ganz im Gegensatz zu seinem Nachfolger. Es folgten Rettungsaktionen ("Save Windows XP"), die ihre Wirkung zeigten: Microsoft verlängerte das Leben von XP.

Jetzt steht Windows 7 vor der Tür - und doch muss Microsoft erfahren, dass es immer noch nicht von seiner eXPerience los kommt: Auch für das neue Betriebssystem wird es ein Downgrade auf XP geben.

Und wie titelt ChannelPartner?

"Windows XP hat sieben Leben"

Sehr schön! Herzlichen Glückwunsch!

06.04.2009

Schlagzeile des Tages (4): LIDL und der Datenschutz

LIDL und der Datenschutz, das verträgt sich irgendwie nicht. Im März 2008 war der Discounter schon einmal in die Schlagzeilen geraten, als Mitarbeiter systematisch mithilfe von Überwachungskameras bespitzelt wurden. Bußgelder in Höhe von fast 1,5 Millionen Euro wurden dann im September gegen die 35 LIDL-Vertriebsgesellschaften verhängt.

Und jetzt tauchen Dateiausdrucke mit Krankheitsdaten von LIDL-Mitarbeitern in einer Mülltonne auf: Vermerkt wurde, welcher Mitarbeiter aus welchen Gründen krank gemeldet war - und auch, welche Maßnahmen deswegen ergriffen werden sollten. Ein neuerlicher Skandal.

LIDL selbst beschwichtigt: "Dies war nicht datenschutzkonform, diente aber dazu, die Mitarbeiter ihrem gesundheitlichen Zustand entsprechend einzusetzen", erklärte das Neckarsulmer Unternehmen am Wochenende.

Was die TAZ zu folgender Schlagzeile animierte:

"Lidl kümmert sich zu gut um Kranke"

So kann man das natürlich auch sehen.

Herzlichen Glückwunsch!

kino.to - Sammelbecken der Internetfallen

Spiegel online berichtet aktuell über die insbesondere bei Jugendlichen beliebte Seite kino.to, mit deren Hilfe aktuelle Filme und TV-Serien als Stream abgerufen werden können.

Diese (urheber-)rechtlich ohnehin schon in der Grauz0ne angesiedelte Seite birgt zahlreiche weitere Risiken: Nutzer können sich hier ganz schnell über perfide Tricks nicht nur den PC mit Schadsoftware infizieren, sondern auch noch nebenher kostenpflichtige Abos abschließen - diverse "Werbepartner" der Seite, z.B. opendownload.com, habe ich ja schon ausführlich in kLAWtext behandelt.

Ansonsten bietet der Artikel eine ganz gute Übersicht darüber, was mittlerweile technisch alles möglich ist. Wenn Sie also mal schauen wollen, welche Gefahren so alles auf Sie lauern, lesen Sie den Artikel und schauen Sie sich auch die Bildergalerie an.

Und befolgen Sie dann den immer wieder gegebenen Rat: Seien Sie vorsichtig, wenn Sie im Internet "unterwegs" sind.

02.04.2009

Porsche für fünf-fuffzich? Nicht einmal bei ebay, sagt das Landgericht Koblenz.

Pressemeldung zum Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08

"Das Landgericht Koblenz hat am 18.03.2009 die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten im Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro abgewiesen.

Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000,- Euro hatte, am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100,- Euro angegeben.

Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euronebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.

Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Nach der Urteilsbegründung der Kammer ist im Wege einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet den Verkäufer (hier: den Beklagten) treffe.

Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß; Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000,- Euro. Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000,- Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100,- Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum – regulären – Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde so die Kammer bei Anerkennung einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür „belohnt“, dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

Gegen das Urteil steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen."

Pressemeldung abrufbar beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz