30.06.2009

Porno-Browser? Firefox 3.5, Datenschutz und "Privater Modus"

Der Browser Firefox kommt seit heute in der Version 3.5 - ein ganz schöner Sprung, hieß die vorherige Version doch 3.0.10.

Grund hierfür sind unter anderem die verbesserte Geschwindigkeit, eine neue Java-Engine und neue Funktionen wie die Video-Anzeige ohne Plugins und der sichere Modus, aus gegebenen Umständen auch "Porno-Modus" genannt.

Schon bislang konnte man recht komfortabel die beim Surfen anfallenden Daten auf seinem Computer löschen. Unter "Extras - Private Daten löschen" oder mit der Tastenkombination "Strg+Umschalt+Entf" kein Problem.

Doch das ist im aktuellen Firefox noch einfacher, komfortabler und besser geworden.

Zum einen kann man den Browser so einstellen, dass erst gar keine privaten Daten lokal auf dem Computer gespeichert werden (erreichbar über "Extras - Privaten Modus starten" oder mit der Tastenkombi "Strg+Umschalt+P"). Ganz stimmt das nicht, denn Firefox speichert die derzeit geöffneten Tabs, neue Lesezeichen, und auch die heruntergeladenen Dateien werden natürlich nicht gelöscht. Aber das war es dann auch schon.

Das ist vor allen Dingen für Anwender interessant, die mit anderen zusammen einen PC nutzen, im Büro etwa oder in Internet-Cafés. Oder eben für Ehemänner respektive -frauen, die sich ein wenig im Rotlichtviertel des Internet umschauen wollen...

Einen wichtigen Hinweis gibt Firefox noch beim ersten Start des "Porno-Modus":
"Während auf diesem Computer keine Spuren Ihrer Browserchronik gespeichert werden, kann ihr Internetprovider oder ihr Arbeitgeber trotzdem nachverfolgen, welche Seiten Sie besuchen."
Doch das ist noch nicht alles, was für den Datenschutz getan wurde:

Auch der Dialog zum Löschen von Surfdaten wurde verbessert: Unter "Extras - Neueste Chronik löschen" oder per Tastenkombi "Strg+Umschalt+Entf" kann man per Drop-Down-Menü bestimmen, ob die gesamte Chronik gelöscht werden soll oder nur die Daten des aktuellen Tages oder der letzten vier, zwei oder einer Stunde.

Auch kann man den Browser zu einer partiellen Amnesie zwingen: Einzelne Webseiten vergisst Firefox, wenn man ihn dazu per Rechtsklick in der Chronik auffordert ("Diese Website vergessen"). Bislang musste man jedes einzelne Vorkommen einer Webseite suchen und löschen - jetzt werden alle zusammenhängenden Einträge in der Historie gelöscht.

Summa summarum kann man sagen, dass für den Datenschutz einiges getan wurde - allein deswegen lohnt sich schon die aktuelle Version des Browsers. Den gibt es übrigens derzeit z.B. bei Chip Online (und jetzt auch auf der offiziellen Mozilla-Seite) virengeprüft und kostenlos herunterzuladen.

Ein Tipp noch: Nutzen Sie zum Download bitte nicht solche Angebote wie opendownload.com, software-stream.de, 99downloads.de und Konsorten. Aber dazu habe ich ja schon genug geschrieben...

29.06.2009

Die gute alte LP: Coverfotos von damals dürfen auch für CDs genutzt werden

Die Cover von LPs (das waren die schwarzen Dinger mit Loch in der Mitte, die immer so knistern) galten schon immer meiner besonderen Aufmerksamkeit: Viele Kunstwerke stehen da in Reih und Glied in meiner Plattensammlung, und es ist immer wieder ein Genuss, sie beim Hören der Platte zu betrachten.

CDs machen da weitaus weniger Spaß: Bis man die kleinen Heftchen aus der Plastikhülle gefriemelt hat, trägt dieses meist schon einen Riss davon. Die Texte sind klein gedruckt und höchstens mit Brille noch lesbar. Und die Motive kaum noch erkennbar.

Ein Hoch auf die Vinyl-Schallplatte!

Aber das nur am Rande. Das Landgericht München hat nämlich jetzt entschieden, dass die Fotos von LP-Hüllen auch für CDs verwendet werden dürfen.

Der Fall:

Eine Platte aus dem Jahre 1981 wurde jetzt auch auf CD veröffentlicht - und der Fotograf des Cover-Motivs wollte dafür Geld sehen. Weil damals die Nutzung für CD-Cover noch gar nicht bekannt war (die erste CD lief bekanntlich erst am 17. August 1982 vom Band) und es sich bei der CD lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante der LP handele, dürfe das Foto auch ohne erneute Zahlung einer Lizenzgebühr verwendet werden.

(LG München, Urteil vom 6.5.2009; Az.: 21 O 5302/09)

Schleswig-Holstein: Polizei soll Zugriff auf Vorratsdaten erhalten

Die Vorratsdatenspeicherung ist immer noch umstritten:

Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen seit dem 1. Januar 2008 Verkehrsdaten sechs Monate lang speichern (also z.B. wer wann wen wie lange angerufen, eine E-Mail oder eine SMS gesendet hat). Mehrere Unternehmen haben sich von dieser Verpflichtung bereits gerichtlich frei stellen lassen, das Bundesverfassungsgericht wird sich mit den Fragen der Zulässigkeit dieser Art von anlassloser Datensammlung demnächst beschäftigen. (Siehe zum Thema auch Wikipedia.)

Es ist also durchaus zweifelhaft, ob die Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß ist. Da wundert man sich, dass in Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang bereits Landesgesetze geändert werden sollen. Dies sei nötig geworden, so Informationen aus dem Landtag, "weil ein Telefon-Anbieter sich mit Hinweis auf eine Lücke im Landesrecht bisher geweigert habe, Daten an die Behörden weiterzugeben".

Und so wird § 185a Absatz 2 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes neu formuliert und soll künftig sicherstellen, dass die Polizei des Landes "zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" auf die bei den Providern gesammelten Verbindungs- und Standortdaten zugreifen darf.

Und hier setzt auch die Kritik an:

Warum sollte man auf bis zu 6 Monate alte Daten zugreifen dürfen, um eine "gegenwärtige" (also im Moment bestehende) Gefahr abzuwehren? Und warum kann man mit dem ohnehin zweifelhaften Gesetzeswerk nicht abwarten, bis die Verfassungsmäßigkeit bestätigt wurde - oder eben nicht?

26.06.2009

spickmich.de: Interessiert das die Schüler eigentlich wirklich? Umfrage in Mannheim.

...wenn man einer nicht repräsentativen Umfrage des Mannheimer Morgens unter Schülern an Mannheimer Schulen glauben darf, eher nicht: "Spick mich? Kennen wir nicht!"

Was ist ZAfTDa? Eine gute Idee!

Datenschutz übersichtlich, könnte man es nennen.

Auch wenn der Name "ZAfTDa" nicht wirklich sprechend ist und auch die Auflösung dieses Akronyms eher sperrig wirkt:

Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte
des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten
und der Aufsichtsbehörden
für den Datenschutz


Und auch die etwas genauere Umschreibung dessen, was dieses Archiv eigentlich will, ist sehr beamtendeutsch geraten:
"Der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften (SuK) der FH Gießen-Friedberg hat sich zur Aufgabe gemacht
  • alle Tätigkeitsberichte (TB) des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz, beginnend mit dem 1. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten für 1971, zu archivieren und

  • alle Tätigkeitsberichte in der Fassung der jeweiligen Landtagsdrucksache, soweit als solche erschienen, über die Homepage der Öffentlichkeit zum Abruf zur Verfügung zu stellen."
Die Webseite des Archivs selbst ist dann jedoch aufgeräumt:

In der linken Navigationsleiste kann man aussuchen, ob man an Bundes- oder Landesberichten interessiert ist. Auch europäische Berichte, etwa die des Europäischen Datenschutzbeauftragten oder die der Art.-29-Datenschutzgruppe, haben hier Aufnahme gefunden.

Auf den Unterseiten wird kurz erklärt, wer die jeweiligen Berichte verfasst und woher die Berichte entnommen wurden.

Aktuelle Meldungen zu den jeweiligen Datenschutzbeauftragten und eine Linksammlung runden das Angebot ab.

Fazit: Bis auf den sperrigen, unaussprechlichen Namen sehr gelungen und einen Bookmark wert!

Nachtrag: Hier übrigens die offizielle Pressemitteilung der Fachhochschule Gießen-Friedberg.

25.06.2009

Sehr nett: Spammer bietet Markeninhabern chinesische Domains an. Warum Sie darauf nicht eingehen sollten.

Haben Sie auch so ein Schreiben von "Carins chen" (sic!) der Firma "hknsc.hk" bekommen?
"Dear CEO & Manager,

We are a domain name registration center in Hong Kong, mainly dealing with domain name registration and internet intellectual property rights protection. On Jun 21,2009 we received a formal application from a company who is applying to register several domains, using “XXXXX ”as the Internet keyword. After investigation,we find that you are the original user of the keyword. Such similar domain cases may involve your trademark and company name,and may cause website confusion and conflicts. For a responsible attitude, we inform you here and ask for your opinion. If you don't mind,we will finish registration for the third company."
In letzter Zeit werden diese Mails wieder häufiger versandt. Und das hört sich zunächst doch sehr nett an. Da will also jemand eine Domain registrieren, die einen vom Empfänger geschäftlich genutzten (und vielleicht sogar markenrechtlich geschützten) Begriff beinhaltet. Und er fragt höflich an, ob der Empfänger damit einverstanden ist, damit es später keine Probleme gibt.

Sehr nett. Wirklich.

Die Wahrheit ist wohl etwas anders: Hinter dem Schreiben stehen Geschäftemacher, die nur eines im Sinn haben - nämlich ihre Dienstleistung zu teuren Preisen zu verkaufen.

Die Industrie- und Handelskammer Köln weist darauf hin, dass die versuchte Fremdregistrierung oft nur vorgetäuscht sei. Zudem hätten die Versender der Mails häufig gar keine Befugnis, chinesische Domain-Namen zu registrieren. Es gebe nämlich nur wenige Anbieter, die von der nationalen Registrierungsbehörde CNNIC entsprechend autorisierten seien.

Es lohnt sich also, bei Interesse an einer chinesischen Domain sich direkt an die im Bericht genannte Adresse zu wenden, um nicht in die Kostenfalle zu laufen. Und chinesische Domains sind ja gerade hoch im Kurs: Bei den Registrierungen so genannter "Länderspezifischer Top-Level-Domains" hat Chinas .cn inzwischen die bislang häufigste Endung .de für Deutschland überholt (siehe dazu auch derzeit bei wikipedia.de).

24.06.2009

Lehrerbashing jetzt erlaubt? Nein! Auch nicht nach dem spickmich-Urteil!

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: spickmich.de darf weiter machen. Schüler dürfen weiterhin Lehrer mit Schulnoten bewerten in Kategorien wie "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht".

Geklagt hatte eine Lehrerin, deren Schülerzeugnis nicht besonders gut ausgefallen war und die sich dann darauf berief, dass nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen eine Speicherung ihrer persönlichen Daten unzulässig sei: Sie habe schließlich nicht die erforderliche Einwilligung in die Speicherung dieser Daten gegeben. Sie wollte diese Daten daher gelöscht haben: ihren Namen, den Namen ihrer Schule, die von ihr unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de.

Der BGH kam dieser Forderung nicht nach - übrigens wie die beiden Vorinstanzen:

Zum einen seien ihre persönlichen Daten (also: Name und Funktion) auf der Homepage ihrer Schule veröffentlicht. Diese Daten seien also ohnehin bereits frei verfügbar zum Abruf im Internet gewesen.

Aber auch hinsichtlich der Bewertungen gelte nichts anderes. Nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei die Speicherung und Übermittlung der Daten erlaubt, wenn "kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat".

Und hier musste das Gericht abwägen zwischen dem Recht der Lehrerin auf "informationelle Selbstbestimmung" einerseits und dem Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits. Die freie Meinungsäußerung wog in den Augen der Richter schwerer.

Das bedeutet nicht, dass nunmehr jeder Lehrer beleidigt werden darf oder Schmähkritik über sich ergehen lassen muss. Es bedeutet auch nicht, dass nunmehr alle Bewertungsportale aufatmen können. Der BGH hat nämlich betont, dass die Entscheidung nur für den Einzelfall gelte und keine Auswirkungen auf andere als die Prozessparteien (also spickmich.de und die Lehrerin) habe.

Insbesondere die derzeit umstrittenen Ärztebewertungen sind durch die Entscheidung nur mittelbar betroffen. Als Betreiber einer entsprechenden Plattform sollte man jedoch die Machart von spickmich.de untersuchen und ggf. Rückschlüsse auf erlaubtes und nicht erlaubtes Vorgehen ziehen, um juristisches Ungemach möglichst ausschließen zu können.

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor (hier die Pressemitteilung des BGH), so dass eine weitere Bewertung der Sachlage sich derzeit erübrigt.

23.06.2009

Studie der TU Darmstadt: Mannheim und Heidelberg sind Teil des "deutschen Silicon Valley"

Pressemeldung der TU Darmstadt zur Bedeutung der Rhein-Main-Neckar-Region im IT-Sektor:

"Das IT-Cluster Rhein-Main-Neckar gehört zu den weltweit führenden IT-Regionen wie Silicon Valley/USA oder Bangalore (Bengaluru)/Indien. Das ergab eine Studie der TU Darmstadt, die am Montag in Frankfurt gemeinsam mit der Software AG und dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorgestellt wurde.

So sind im Rhein-Main-Neckar-Gebiet ca. 12.700 IT-Unternehmen ansässig, im Silicon Valley ca. 7.500 und in Bangalore ca. 1.500. Damit ist das IT-Cluster um die Städte Frankfurt, Wiesbaden, Offenbach, Aschaffenburg, Mainz, Darmstadt und Mannheim ein weltweit bedeutendes IT-Cluster. Bei der Anzahl der Arbeitsplätze und des Gesamtumsatzes liegt Silicon Valley aber weiterhin vorn: Über 500.000 Beschäftigte erwirtschaften einen Gesamtumsatz von ca. 180 Milliarden Euro. In Rhein-Main-Neckar sind es gerade mal ein Fünftel an Beschäftigen die ein Viertel des Umsatzes des Silicon Valleys erwirtschaften.

Dabei sind Cluster laut der Studie der Forscher der TU Darmstadt eines der wichtigsten Instrumente einer strategischen Wirtschafts- und Wachstumspolitik, im IT-Bereich gelten Cluster sogar als notwendig, um langfristig erfolgreich zu sein, wie die Beispiele in Silicon Valley und Bangalore nach Aussagen der TU-Forscher zeigen.

Für die Studie haben die Wissenschaftler erstmalig weltweit führende Referenz-Cluster der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) untersucht (Silicon Valley, Bangalore, Oulu, Dresden und Rhein-Main-Neckar) und langfristige Erfolgs- und Wachstumsfaktoren analysiert. Kritische Erfolgsfaktoren für die Entstehung von Clustern sind demnach langfristige Unternehmensansiedlungen, der globale Erfolg von Leitunternehmen, die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte sowie eine hinreichende Dichte von technischen Hochschulen.

Auch konkrete Handlungsempfehlungen in Bezug auf das Rhein-Main-Neckar Gebiet sprachen die Experten aus. Dazu gehören u.a. die Bereiche Gründerkultur, Gründungskapital und Arbeitskräfteentwicklung."

19.06.2009

Hackerparagraph: Bundesverfassungsgericht hält Verfassungsbeschwerden für unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Entscheidung zum so genannten Hackerparagraph § 202c Strafgesetzbuch (StGB) gefällt, das die Diskussion um diese Vorschrift verringern wird.

Nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.

Es waren drei Verfassungsbeschwerden gegen diese Vorschrift eingereicht worden, da befürchtet wurde, dass das Verbreiten bzw. Nutzen von Programmen, die zu legalem, aber eben auch zu illegalem Einsatz geeignet sind, strafbar sein könnte (mehr hierzu auf wikipedia.de).

Dieser Ansicht erteilte das Bundesverfassungsgericht nun eine Absage: Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung sei nicht gegeben:
"Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist."
Jedenfalls würde beim Einsatz zu legalen Zwecken der zur Begehung einer Straftat immer benötigte Vorsatz fehlen, eine Straftat nach § 202a bzw. § 202b StGB vorzubereiten.

Eine Einschränkung machte das Gericht jedoch noch:
"Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann."
Man sollte sich also gut überlegen, an wen man ein entsprechendes Programm weitergibt. Dies dürfte also weiterhin für Diskussionen sorgen, insbesondere dann, wenn es um Downloadmöglichkeiten geht, die sich an jedermann wenden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2009 – Aktenzeichen: 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08

(Nicht so) schöne Schlagzeilen: Aus aktuellem Anlass - Medienschau Internetsperren


Eigentlich stelle ich hier schöne und gelungene Schlagzeilen vor. Aus aktuellem Anlass möchte ich jedoch ein paar Überschriften zum Thema Internetzensur / Netzsperren zusammentragen:

Gestern wurde das "ZugErschwG"1 (Zugangserschwerungsgesetz) verabschiedet, mit dem Internet-Stopp-Schilder - genauer: Zensurmaßnahmen - ermöglicht und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.

"Löschen statt Verstecken"2, das hatten mehr als 130.000 Teilnehmer einer Online-Petition gefordert und die Politik aufgefordert, anstelle von Wahlkampf Nägel mit Köpfen zu machen. Leider vergebens, das "Placebo im Computer-Zeitalter"3 wurde Gesetz.

Und jetzt herrscht die "Angst vor der großen Netzzensur"4. Wohl zurecht, denn was befürchtet wurde und sich schon vorher abzeichnete, tritt jetzt auch ein: "CDU-Politiker will auch Ballerspiele im Netz sperren"5. Mit anderen Worten: "Die­ses war der erste Streich..."6 oder "Der Anfang vom Ende"7.

Es wird geunkt, was dem geneigten Surfer nunmehr passieren kann, nämlich "Ungewollt auf Porno-Seite: Ärger für Surfer möglich"8. Und so etwas sagt nicht irgendwer, sondern immerhin der bekannte Medienrechtler Prof. Thomas Hoeren von der Universität Münster.

Und dabei wissen doch eigentlich alle: "Filtern ist keine Lösung"9.

Meldung am Rande: Bundesjustizministerin Zypries In­ter­net­po­li­ti­ke­rin des Jah­res 200910. Immerhin hatte sie in der dem Gesetz vorausgegangenen Diskussion versucht, "Zensursula" von der Leyen Contra zu geben. Offenbar hat sie die Preisverleihung jedoch davon abgehalten, an einer der wichtigsten Abstimmungen zum Thema Internet teilzunehmen. Nach abgeordnetenwatch.de hat sie sich gestern Abend nämlich nicht beteiligt...

***Quellen***
1 lawblog.de - von Udo Vetter
2 Neues Deutschland - von Constanze Kurz
3 derwesten.de - von Dirk Hautkapp
4 Financial Times Deutschland - von David Böcking
5 Die Welt
6 rechtslupe.de
7 netzwertig.com - von Marcel Weiss
8 Süddeutsche Zeitung
9 twitpic - von roddi
10 Bundesministerium der Justiz

18.06.2009

Abofalle dreifach unterlegen: Betrug durch falsche Altersangabe * Verzicht auf Widerrufsrecht * Erlöschen des Widerrufsrechts

Wie angekündigt, wurden jetzt die ausführlichen Urteilsgründe des Urteils vom 12.5.2009, Landgericht Mannheim, Aktenzeichen: 2 O 268/08, in Sachen Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Content Services Ltd. veröffentlicht.

In dem Rechtsstreit ging es um das Downloadportal opendownload.de und insbesondere um die Themen:
  1. Hinweis auf eine Strafbarkeit wegen Betruges bei falscher Altersangabe
  2. Unwirksamkeit der Klausel "Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht."
  3. Erlöschen eines Widerrufsrechts nach § 312d Absatz 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Verträgen über Internet-Dienstleistungen.
Letztlich musste der Betreiber von opendownload.de, die Content Services Ltd. (auch Betreiberin von solch halbseidenen Angeboten wie z.B. sudokuwelt.com oder routenplaner-server.com), hier eine empfindliche Niederlage einstecken.

1. Betrug durch Angabe eines falschen Geburtsdatums

Der Hinweis auf den Rechnungen der Content Services Ltd., dass man bei der Anmeldung mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums möglicherweise einen strafbaren Betrug begehe, ist unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Vor allen Dingen minderjährige Kunden würden durch diesen Hinweis unter Druck gesetzt:
"Dies gilt insbesondere bei der Gruppe von Kunden, welche die Klägerin [also die Content Services Ltd.; Anm.d.Red] hierbei im Auge hat, nämlich bei Minderjährigen, die ihre Volljährigkeit „vorgetäuscht“ haben, weil bei einer wahren, also die Minderjährigkeit offenbarenden Altersangabe die Anmeldeprozedur der Klägerin keinen Vertragsschluss zulässt. Der von Minderjährigen abgeschlossene Vertrag mit der Klägerin ist nach §§ 106 ff. BGB schwebend unwirksam, weshalb der Klägerin zunächst kein vertraglicher Vergütungsanspruch zusteht. Will der Minderjährige diese Rechtslage geltend machen und die Zahlung - jedenfalls der vertraglich vereinbarten Vergütung - verweigern, so wird er hierzu sein tatsächliches Alter und damit die „Täuschung“ offenlegen müssen. Die Belehrung der Klägerin darüber, dass eine falsche Altersangabe ein Betrugsdelikt darstelle und sie sich eine Strafanzeige vorbehalte, ist geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht."
Ein Hinweis auf den möglichen (Computer-)Betrug sei höchstens vor Vertragsschluss sinnvoll. Der nachträgliche Hinweis ziele darauf ab, den so "Erwischten" einzuschüchtern und zur Zahlung der (unberechtigten) Forderung zu veranlassen.

2. "automatischer" Verzicht auf Widerrufsrecht

Hier findet das Gericht klare Worte. Eine Klausel, die einen Verzicht auf das gesetzlich garantierte Widerrufsrecht enthält, ist unwirksam. Genauer:
"Die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht enthaltende Klausel ist schon deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach § 312f BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechtes i.S.v. § 355 BGB gemäß § 312d Absatz 1 BGB verstößt."
Das entspricht meiner bereits geäußerten Meinung.

3. Ausschluss des Widerrufrechts bereits mit Anmeldung durch den Verbraucher?

Content Services Ltd. hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass durch die Anmeldung des Kunden bereits die Dienstleistung erbracht worden sei. In solchen Fällen sieht das Gesetz (§ 312d Absatz 2 Nr. 2 BGB) tatsächlich einen Ausschluss des Widerrufrechts vor.

Das Gericht jedoch ist der Auffassung, dass "allein die Freischaltung der Datenbibliothek [...] nämlich noch nicht die Dienstleistung [sei], sondern erst der Download eines ihrer Inhalte oder bestenfalls das erstmalige Einloggen des Kunden mittels der übersandten Zugangsdaten." Denn erst durch den Download erlange der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert der heruntergeladenen Dateien - nicht aber bereits mit der Anmeldung auf der Internetseite.

Updates zum Thema gibt es in meinem Beitrag "softwaresammler.de - an Dreistigkeit nicht zu überbieten" hier bei kLAWtext.

Genetischer Fingerabdruck: Nicht ohne Einzelfallprüfung erlaubt

Straftätern darf unter Umständen ein "genetischer Fingerabdruck" entnommen werden. Das ordnen die Gerichte vor allen Dingen dann an, wenn zu befürchten ist, dass er erneut eine erhebliche Straftat begehen wird. Grundlage hierfür ist § 81g Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), der besagt:
"Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen [...] werden, wenn [...] Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. [...]"
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nunmehr in zwei Fällen entschieden, dass vor Abnahme des genetischen Fingerabdrucks grundsätzlich der Einzelfall zu betrachten ist, da ansonsten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würde. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob für den Täter eine positive Prognose gegeben werde - ob also anzunehmen sei, dass er zukünftig keine weitere erhebliche Straftat begehen werde.

Sei die Strafe "zur Bewährung ausgesetzt" (der Täter bekommt zwar eine Gefängnisstrafe, muss diese aber nicht "absitzen", sofern er sich in Zukunft korrekt verhält) bedeute dies nicht automatisch, dass die Prognose positiv sei. Jedoch müsse das anordnende Gericht dann ausführlich begründen, warum es davon ausgeht, dass die Prognose negativ sei, warum es also annehme, der Täter würde erneut straffällig werden:
"Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden."
Siehe hierzu die Pressemeldung des BVerfG zum Beschluss vom 22. Mai 2009, Aktenzeichen 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09

Google Street View: Datenschutz auch für Rohdaten - und das schon vor der Veröffentlichung

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt in seiner Presseerklärung mit, dass eine Lanze für den deutschen Datenschutz gebrochen worden sei - Google kooperiert - nach entsprechenden Protesten deutscher Datenschützer - bei seinem Angebot "Google Street View", bietet Datenschutz auch für die Rohdaten, schon vor der Veröffentlichung und einen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen veröffentlichte Bilder an:

"Google hat sich bereit erklärt, die Forderungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit betreffend den Internet-Dienst Street View zu akzeptieren. Danach werden die Daten derjenigen, die bei dem Unternehmen Widerspruch gegen Abbildungen von Person, Grundstück oder Kfz eingelegt haben, im Rahmen einer vom Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung abhängigen Frist nun auch in den Rohdaten endgültig unkenntlich gemacht. Darüber hinaus hat Google eine zügige Umsetzung aller weitergehend geforderten Verfahrensmaßnahmen zum Widerspruchsrecht und zur Information der Öffentlichkeit schriftlich zugesichert.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Caspar, begrüßt das Einlenken der Google Inc. in der bisher strittigen Frage der Unkenntlichmachung von Rohdaten: „Google hat rechtzeitig die Gelegenheit genutzt und ist auf unseren Kompromissvorschlag in allen Punkten eingegangen. Ursprünglich hatten wir zwar die Zusage der Unkenntlichmachung des gesamten Rohdatenbestands gefordert, können mit dem Ergebnis aber sehr zufrieden sein. Insgesamt wurde in kurzer Zeit viel für den Datenschutz erreicht: Dass die Rohdaten der Widersprechenden im Rahmen einer konkreten Frist endgültig unkenntlich gemacht werden, dass überhaupt eine Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen vor Veröffentlichung der Bilder im Internet eingeräumt wurde und dass das Unternehmen im Internet einen Link für Widersprüche einrichtet, schafft verfahrensmäßige Voraussetzungen für den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts für die Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik, die deutlich über das hinaus gehen, was Google im europäischen Kontext zugesteht.“

Caspar weiter: „Wir können aufgrund der Zusagen nun vom Erlass rechtlicher Maßnahmen absehen, die ohnehin nur beschränkte Wirksamkeit hätten. Im weiteren Verlauf werden wir die sachgerechte und zügige Durchführung der Zusagen genau beobachten. Auch wenn eine Überprüfung der Umsetzung der Widersprüche durch nationale Datenschutzbehörden in der Hauptniederlassung von Google in den USA nicht möglich ist, gehen wir fest davon aus, dass die Verarbeitung der Daten dort wie vereinbart erfolgt. Denn künftig garantiert Google eine umfassende Dokumentation des Ablaufs des Widerspruchsverfahrens von der Einlegung bis hin zur Löschung sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit den Rohdaten.“

Die Aufsichtsbehörde ist mit ihren Forderungen damit an den Rand dessen gegangen, was rechtlich möglich und vor allem durchsetzbar ist. Die Diskussion über Street View hat auf sehr eindrückliche Weise aufgezeigt, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht in der digital vernetzten globalen Informationsgesellschaft nicht wirksam mit dem angestaubten Instrumentarium des ursprünglich aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Bundesdatenschutzgesetzes zu gewährleisten ist.

„Damit ist der Gesetzgeber künftig gefordert, effiziente und vollziehbare Regelungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu schaffen. Dies betrifft vor allem die völlig unbefriedigende Rechtslage, dass Datenschutzbehörden gegen die unzulässige Erhebung bzw. Verarbeitung von Daten keine Untersagungsverfügung erlassen können. Diese im deutschen Verwaltungsrecht wohl einmalige Situation, dass rechtswidriges Verhalten von der Fachbehörde nicht unterbunden werden kann und geduldet werden muss, bedarf dringend einer Korrektur. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bereit, sich an der Diskussion über eine Novellierung des Datenschutzgesetzes zu beteiligen“, so Caspar abschließend."

Quelle: Pressemeldung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 17.06.2009

16.06.2009

Appell an die Vernunft der SPD-Bundestagsfraktion

Jörg Tauss, Medienexperte der SPD, hat einen sehr lesenswerten offenen Brief an seine "Genossinnen und Genossen" der SPD-Bundestagsfraktion gesandt. Überschrift:
"Zensursula verhindern­ - Appell an die Vernunft der SPD-Bundestagsfraktion"
Darin schreibt er u.a.:
"Die Grundwerte der SPD sind Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Sie sind unser „Markenkern“. Noch vertrauen viele technikaffine junge Menschen – besonders die sogenannte „Generation C64“ – darauf, dass wir als Rechtstaatspartei die Freiheiten verteidigen, die unsere Genossinnen und Genossen in der Vergangenheit für unser Land erstritten haben. Dieses Gesetz würde jedoch eine Zäsur bedeuten: Zum ersten Mal seit 1949 würde die SPD im freien Teil Deutschlands eine Infrastruktur mit beschliessen, bei der *auf Basis einer geheimen Liste einer Polizeibehörde* *Inhalte im Internet zensiert werden können*."
Vielleicht lassen sich davon ja einige ermutigen und stimmen am Donnerstag gegen das geplante Zensurgesetz von ZensUrsula von der Leyen. Ich drücke die Daumen...

Mehr zum Thema bei netzpolitik.org.

Update (18.06.2009):
Spannend, was die Bildzeitung draus macht - bitte lesen Sie darüber im Bildblog.

15.06.2009

Appell des Bundesbeauftragten an den Bundestag: Datenschutz stärken!

Pressemeldung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar:
Anlässlich der für diese Woche vorgesehenen Befassung des Deutschen Bundestags mit einer Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes appelliert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar an die Abgeordneten, die immer wieder zugesagten Verbesserungen des Datenschutzrechts zu beschließen:

"[Der] Bundestag hat es in der Hand, endlich die notwendigen Konsequenzen aus den Datenschutzskandalen zu ziehen. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass die Versprechen für eine Stärkung des Datenschutzes endlich umgesetzt werden. Anderenfalls blieben die Bürgerinnen und Bürger weiterhin unzureichend gegen Datenmissbrauch und immer umfassendere Überwachung geschützt."

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Ergebnisse des sog. Datenschutzgipfels vom 4. September 2008 umgesetzt werden. Hervorzuheben sind:
  • Einwilligung bei Datenübermittlungen zu Werbezwecken, zumindest aber Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gegen Übermittlung und Nutzung von Daten zu Werbezwecken bereits bei Vertragsabschluss und Kennzeichnung der Herkunft von Werbesendungen.

  • Koppelungsverbot: Ein Vertragsabschluss darf nicht - jedenfalls bei marktbeherrschenden Unternehmen - von der Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte abhängig gemacht werden. Damit wird die Freiwilligkeit von Einwilligungen gestärkt.

  • Verbesserte Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung: Viele Skandale der letzten Zeit hatten ihre Ursache in der unkontrollierten Datenweitergabe an Call Center und andere Auftragnehmer.

  • Informationspflicht bei schwerwiegenden Datenschutzpannen: Immer wieder versuchten Unternehmen, Datenschutzverstöße zu verheimlichen. Dies wäre in Zukunft unzulässig.

  • Besonderer Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte: Dadurch wird deren Unabhängigkeit gestärkt und ihr Wirken effizienter.

  • Anordnungsbefugnis der Aufsichtsbehörden, um rechtswidrige Datenverarbeitungen zu untersagen: Dadurch wird die Rechtsstellung der Aufsichtsbehörden erheblich gestärkt, die erstmals wirksame Handlungsmöglichkeiten erhalten und strittige Auslegungsfragen gerichtlich klären lassen können.

  • Erweiterte Bußgeldtatbestände, erhöhte Bußgelder und die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung bei datenschutzwidrigem Verhalten.

Hotels, Restaurants, Lehrer - und jetzt die Ärzte: AOK plant Ärztebewertungen im Internet

Die AOK plant einen "Arzt-Navigator zur Ärztebewertung":
"Von 2010 an will die AOK ihren mehr als 24 Millionen Versicherten außerdem die Möglichkeit eröffnen, Leistung und Service der niedergelassenen Ärzte im Internet zu benoten. "Der AOK-Arzt-Navigator soll unseren Versicherten bei der Suche nach den besten Ärzten eine Hilfestellung geben", sagt Graalmann. Dazu werde die AOK werde in Zusammenarbeit mit Medizinern und der Bertelsmann-Stiftung eine Reihe von Kriterien erarbeiten."
Die Ärzte selbst - bzw. deren Vertretungen - haben etwas dagegen. Teilweise ist das nachvollziehbar, denn häufig werden Patienten nicht wirklich beurteilen können, ob ihr Arzt das Richtige veranlasst hat, um die Krankheit zu heilen - es fehlt einfach das entsprechende Fachwissen.

(Auch Anwälte haben übrigens dieses Problem: Manchmal kann einem Mandanten einfach nicht so geholfen werden, wie er es sich wünscht, manchmal verliert er einen Rechtsstreit, weil dieser einfach nicht zu gewinnen war. Daraus auf die Unfähigkeit des Anwalts zu schließen, ist jedenfalls nicht immer richtig.)

Beurteilen können Patienten (oder Mandanten) hingegen, wie lange die Wartezeiten sind, ob sich der Arzt Zeit genommen hat, ob er deutsch oder (fach)chinesisch spricht etc. Fachkriterien, etwa die Beurteilung durch Kollegen oder verlorene Arzthaftungsprozesse, könnten ebenfalls als Kriterien in den Bewertungskatalog mit aufgenommen werden.

Es wird letztendlich also darauf ankommen, ob die Bewertungen nachvollziehbar sind, der Wahrheit entsprechen und es nicht zu so genannter "Schmähkritik" kommt. Denn dann dürften die Aussagen durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Was für Hotels, Restaurants, Internetverkäufer und nicht zuletzt Lehrer und Professoren Recht ist, sollte doch auch für Ärzte und Anwälte billig sein. Zudem bestehen schon heute Arzt-Bewertungsportale wie docinsider.de oder imedo.de, die jedoch wegen geringer Nutzerzahlen auch nur recht spärliche Informationen bieten.

In Sachen Lehrer wird der Bundesgerichtshof übrigens noch im Juni ein Urteil fällen:

Das Lehrerbewertungsportal spickmich.de, das sich bereits mehrfach vor Gericht verantworten musste (siehe: das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 03.07.2008 - Aktenzeichen: 15 U 43/08 über medien-internet-und-recht.de), wird hier höchstrichterlich beurteilt. Die Entscheidung wird wohl entsprechende Auswirkungen auf andere Bewertungsportale haben und darf mit Spannung erwartet werden...

Schöne Schlagzeilen: SZ zu illegalen Downloads

Da Matthias Klappenbach von JuraBlogs.com spontan auf mein letztes Posting reagiert hat (vielen Dank an dieser Stelle!), kann ich nun wieder schreiben, dass ich in "loser" Reihenfolge hier schöne Schlagzeilen vorstelle, ohne gleich zum "Verlierer" gestempelt zu werden:

Heute hat die Süddeutsche einen übrigens auch sonst lesenswerten Artikel geschrieben über illegale Downloads:
"Tauschbörsen, Internetradios, Kinoportale: Was darf man sich aus dem Internet legal auf den Rechner ziehen?"
Der Beitrag gibt einen guten Überblick darüber, was man herunterladen darf und was nicht. Und eine lesenswerte und leicht mit rechtlichen Konsequenzen drohende Überschrift hat die Zeitung auch zum Thema gefunden:

Laden und vorgeladen werden

Herzlichen Glückwunsch für diese schöne Schlagzeile!

12.06.2009

Google Street View: Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hilft beim Widerspruch

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat in einer Pressemeldung nicht nur Hinweise zum möglichen Widerspruch gegen die Aufnahme des eigenen Autos, der eigenen Person oder der eigenen Wohnung durch das Google Street View-Projekt gemacht (siehe dazu meinen kürzlich geschriebenen Beitrag), sondern auch noch einen Formbrief (.doc für die Textverarbeitung) erstellt, mit dem man den Widerspruch einlegen kann.

Die vollständige Pressemitteilung zum Thema - leider ohne funktionierende Links, dafür aber sogar mit der Adresse und einer gültigen Telefonnummer von Google Deutschland - gibt es hier.

Markeninhaber: Lassen Sie schleunigst Ihre Marke bei facebook sperren

Wie u.a. das Handelsblatt meldet, wird Facebook ab Samstag, den 13. Juni 2009, in den Internet-Adressen (URLs) "sprechende" Profilnamen verwenden - bislang werden dafür Zahlenkolonnen verwendet (siehe hierzu die - englischsprachige - Pressemeldung). Damit wird es auch möglich sein, einen Markennamen als Profilnamen zu verwenden.

Die Aktion dient vor allen Dingen dazu, dass Profile besser über Internet-Suchmaschinen gefunden werden können, da die Verwendung eines Suchworts in der URL eine höhere Treffer-Platzierung verspricht.

Facebook wird bei der Vergabe von Profilnamen nach der Methode "first come, first serve", also "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" vorgehen - es ist daher Eile geboten.

Damit Markeninhaber nicht auf einmal ungewollt ein Profil bei facebook haben, können sie über ein Internet-Formular verhindern, dass ein solches auf ihren Markennamen angemeldet wird. Zur Vermeidung unnötiger Prozesse ist dazu auch dringend zu raten.

10.06.2009

Google Street View - Widerspruch lohnt sich

Auch in Heidelberg und Mannheim sind nunmehr die kamerabestückten Autos gesichtet worden, die die Straßen und Gebäude fotografieren, um sie schließlich in Google Maps anbieten zu können.

Da hierbei auch immer wieder Menschen oder Autokennzeichen fotografiert werden, steht dieses Vorgehen von Google ohnehin in der Kritik. Insbesondere die Weigerung, bereits in den Rohdaten (also quasi in den Foto-Originalen) diese Daten unkenntlich zu machen, wird von deutschen Datenschützern bekämpft. So will der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Prof. Dr. Johannes Caspar, eine Löschungsverfügung hinsichtlich dieser Daten erwirken. Ob diese dann auf die sich möglicherweise bereits in den USA befindliche Daten Anwendung findet, steht allerdings noch in den Sternen...

Auch war Google vorgeworfen worden, auf Widersprüche gegen die Veröffentlichung der Bilddaten nicht zu reagieren. Das Datenschutz-Blog vermeldet nunmehr, dass doch eine - wenn auch standardisierte - Antwort durch Google versendet wurde.

Widerspruch lohnt sich also wohl doch - nutzen Sie dies, indem Sie eine E-Mail an streetview-deutschland@google.com senden und Widerspruch gegen die Aufnahme Ihres Hauses einlegen. Google hat eine entsprechende Info-Seite zum Thema eröffnet, wo auch erläutert wird, in welchen Städten die nächsten Aufnahmen gemacht werden und wie man sich mit Google in Verbindung setzen kann.

Studenten dürfen auch weiterhin an elektronischen Leseplätzen der Unis lesen - keine Urheberrechtsverletzung

Pressemeldung des Landgerichts Frankfurt am Main:
Durch Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 2-06 O 172/09) hat das Landgericht Frankfurt am Main über die Anträge eines Verlages entschieden, die darauf gerichtet waren, der Antragsgegnerin, einer Universitätsbibliothek, die Digitalisierung von Werken aus dem Verlagsprogramm der Antragstellerin und die Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen zu untersagen.

Die Anträge waren des Weiteren darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, Nutzern ihrer elektronischen Arbeitsplätze das Ausdrucken und/oder das Kopieren der digitalisierten Werke auf einen USB-Stick oder einen anderen Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und Werke aus dem Verlag der Antragstellerin elektronisch anzubieten.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin allein untersagt, Nutzern der Bibliothek das Vervielfältigen digitalisierter und im Verlag der Antragstellerin erschienener Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.

Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Digitalisierung von bei der Antragstellerin erschienenen Werken und die Zugänglichmachung der digitalisierten Werke an elektronischen Arbeitsplätzen in der Bibliothek der Antragsgegnerin keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Diese Möglichkeiten stünden, so die Kammer, der Antragstellerin aus § 52 b Urhebergesetz (UrhG) zu, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot lediglich in den Räumen ihrer Bibliothek bereit halte und das Angebot allein zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werde.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein – von dieser nicht angenommenes – Angebot zur Nutzung der digitalisierten Werke gemacht hat, da § 52 b UrhG nur, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergebe, durch eine bestehende vertragliche Regelung ausgeschlossen werde. Dies sei auch daraus zu folgern, dass § 53 a UrhG auf das „Ermöglichen“ einer vertraglichen Regelung abstelle. Hätte der Gesetzgeber dies auch im Rahmen des § 52 b UrhG ausreichen lassen wollen, so hätte es nahe gelegen, auch hier eine entsprechende Formulierung des Gesetzes zu wählen.

Schließlich werde die Antragstellerin auch durch die sich für die Antragsgegnerin aus § 52 b UrhG ergebenden Möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt, da der Eingriff in ihre Rechte nicht wesentlich intensiver sei, als bei den sich aus § 53 Abs. 2 UrhG bereits seit Jahren gegebenen Möglichkeiten. Hinzu komme die Verpflichtung der Bibliothek zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung für die sich aus dem Gesetz ergebenden Lizenzrechte.

Allein die Ermöglichung der Vervielfältigung der digitalisierten Version der im Verlag der Antragstellerin erschienenen Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke sei der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen. § 52 b UrhG solle allein eine Nutzung digitalisierter Werke ermöglichen, die mit der analogen Nutzung vergleichbar sei. Damit sei zwar das Fertigen von Kopien in Printform zulässig, da nur so eine wissenschaftliche Auswertung von Texten, z.B. durch Unterstreichungen und Anmerkungen möglich sei. Nicht zulässig hingegen sei, dass die Antragsgegnerin den Nutzern der digitalisierten Werke die Möglichkeit einräume, diese ihrerseits etwa auf einem USB-Stick zu speichern, um sie dann auch außerhalb der Bibliothek nutzen zu können. Dem stehe bereits der Wortlaut des § 52 b UrhG entgegen, der die Nutzungsrechte auf eine Nutzung innerhalb der Räume der Bibliothek beschränke.

Anmerkung der Pressestelle:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann im Wege der Berufung vorgegangen werden.
 Am 20.09.2012 hat der Bundesgerichtshof die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Hier die Pressemitteilung dazu.

08.06.2009

Bundesregierung startet Kampagne zum "Schulhof des 21. Jahrhunderts"

Wie datenschutz.de berichtet, will die Bundesregierung Jugendliche vor Gefahren in sozialen Netzwerken warnen und dazu am morgigen Dienstag eine Kampagne starten. Ich hoffe, dass das mal fruchtet, wenn ich so an meine jugendlichen Mandanten und ihre Erfahrungen mit Mobbing oder vermeintlich privaten Fotos im Internet denke, das ja bekanntlich nie vergisst...

Update 9.6.2009:
Die zugehörige Website watchyourweb.de ist online mit Webtipps, Tutorials zu den Einstellungen bei sozialen Netzwerken, Videoclips und einer Pinwand.

Außerdem gibt es eine Pressemeldung des Bundesverbraucherministeriums.

Die Flatrate bringt doch einiges an Datenschutz

Ein Provider hatte bereits im Jahre 2007 aufgehört, Verkehrsdaten (also Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungszwecken zu speichern - bei einer Flatrate werden diese schließlich nicht benötigt. Erst als die Vorratsdatenspeicherung Pflicht wurde, speicherte auch der Provider diese Daten wieder - jetzt aber eben aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage, nämlich des neu eingeführten § 113 a TKG.

Die Inhaberin von Verwertungsrechten an einem Film hatte einen Kunden dieses Providers im Verdacht, besagten Film widerrechtlich im Internet zum Download anzubieten - jedoch war, wie üblich, lediglich die IP-Adresse bekannt.

Also machte man gegen den Provider den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Urhebergesetz (UrhG) geltend, nach dem derjenige, der
in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, [...] von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden [kann].
Da der Provider sich weigerte, die Daten herauszugeben, schaltete man das Landgericht Frankfurt ein, das eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen den Provider erließ.

Das vom Provider daraufhin angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch sah die Sachlage anders (Beschluss vom 12.05.2009, Aktenzeichen 11 W 21/09):

Danach sei es nach § 101 Absatz 9 UrhG dem Provider zwar datenschutzrechtlich erlaubt, Verkehrsdaten aufzubewahren. Allerdings beziehe sich diese Erlaubnis lediglich auf solche Daten, die gemäß § 96 Telekommunikationsgesetz (TKG) gespeichert worden seien. Die Erlaubnis gelte nicht für solche Daten, die allein aufgrund der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung gemäß § 113 a TKG gespeichert werden würden. Lediglich staatliche Stellen dürften auf die so gespeicherten Daten zugreifen, nicht aber von Privaten für deren Rechtsverfolgung genutzt werden. Der Bundestag habe den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt.

Da hat sich der Datenschutz doch tatsächlich einmal durchgesetzt! Das macht es den Inhabern von Urheberrechten allerdings schwerer, ihre Rechte durchzusetzen...

Übrigens hat das OLG Frankfurt am Main auch noch geurteilt, dass es bereits als gewerblich anzusehen sei, wenn
eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden sei, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde. Aber das ist nun wieder keine wirkliche Überraschung mehr...

05.06.2009

Unwissenheit schützt doch vor Strafe? Nutzer einer Internettauschbörse muss nichts von möglichem Upload seiner heruntergeladenen Dateien wissen

Vorab: Wir befinden uns hier im Strafrecht, es geht also nicht um die urheberrechtlichen Auswirkungen von illegal über Internettauschbörsen heruntergeladenen Dateien.

Der Fall (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 8.5.2009, Aktenzeichen
1 Ss 46/09):

Ein Nutzer einer peer-to-peer-Software lud sich eine Datei mit gewaltpornographischem Inhalt auf seinen Computer. Dabei - so sagte er vor Gericht - wusste er nicht, dass diese im Ordner namens "incoming" gespeicherte Datei sofort den anderen Nutzern der Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung stand, er diese Datei damit also öffentlich zugänglich machte. Er sei davon ausgegangen, dass er Dateien ausdrücklich frei geben müsse.

Das öffentliche Zugänglichmachen solchen Materials steht gemäß § 184a Nr. 2 StGB (Strafgesetzbuch) unter Strafe.

Das vorinstanzliche Gericht hatte hingegen angenommen, dass dieses Wissen quasi zur Nutzung einer solchen Software dazu gehöre. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass der Nutzer die heruntergeladene Datei später aus dem Ordner "incoming" entfernt und an einen anderen Speicherort verschoben hätte.

Diese Argumentation hat das Oberlandesgericht Oldenburg nicht nachvollzogen:
"Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer auch wiederholter - Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners "incoming" spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch "Ausgangs"Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen."
Da schützt Unwissenheit also doch vor Strafe...

Das Urteil der Vorinstanz wurde jedenfalls aufgehoben, der Fall zurückverwiesen - es muss nunmehr erneut entschieden werden unter Berücksichtigung dessen, was das Oberlandesgericht geurteilt hat.

Wie gesagt, in urheberrechtlichen Streitigkeiten hat dies eher geringe Auswirkungen - zumal es bereits urheberrechtswidrig ist, sich geschützte Musik- oder Film-Dateien illegal zu besorgen - bereits der Download wäre hier also relevant.

Schöne Schlagzeilen: spiegel.de zum Thema Cloud Computing

Ich schreibe hier ab jetzt nicht mehr, dass ich in loser Reihenfolge schöne Schlagzeilen vorstellen werde, denn was macht JuraBlogs aus diesem Satz? Unter "Die Top-Themen von kLAWtext" steht neben Abmahnung, Datenschutz, Urheberrecht und Verbraucherschutz auch das Wort "Loser" (netterweise mit großem Anfangsbuchstaben). Das klingt ja so, als ob ich ständig über Verlierer schreiben würde...

Also: In unregelmäßiger Reihenfolge möchte ich hier auf schöne Schlagzeilen aufmerksam machen.

Heute geht der Preis der schönsten Schlagzeile an Anja Tiedge von spiegel.de.

Sie berichtet darüber, dass das so genannte "Cloud Computing", eines der heißesten IT-Modethemen der letzten zwei Jahre, noch nicht in deutschen Landen angekommen sei. Und das - passend zum Frühling - mit den Worten:

"Deutschland weitgehend wolkenlos"

Herzlichen Glückwunsch für diese schöne Schlagzeile!

04.06.2009

Dispute über Welle.de - Gemeinde unterliegt Domainhändler

Kennen Sie die Gemeinde Welle? Nein? Da sind Sie nicht alleine - und das ist der Gemeinde nun zum Verhängnis geworden...

Was war passiert? Ein Domainvermarkter hat sich die Domain welle.de registrieren lassen und wollte sich die Möglichkeit offen halten, diese auch zum Verkauf anzubieten. Er gestaltete eine Seite mit Links zu den Themen Wassersport, Surfen und ähnlichen sinnverwandten Themen.

Dies war der Gemeinde Welle ein Dorn im Auge, wollte sie doch unter dieser URL im Internet zu finden sein. Sie wollte auf ihr Namensrecht pochen und tat, was man tun sollte, wenn man einen Rechtsstreit um eine Domain führen will: Sie wandte sich an die DENIC und beantragte einen so genannten "Dispute"-Eintrag für die Domain welle.de.

Was das ist, erklärt die DENIC:
"Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird."
Da der Domainhändler dadurch seinen Plan, die Domain zu verkaufen, nicht mehr durchführen konnte, klagte er beim Landgericht Köln und verlangte, die Gemeinde Welle solle in die Löschung des DISPUTE-Eintrags einwilligen.

Das Landgericht (Urteil vom 8.5.2009, Aktenzeichen 81 O 220/08) gab dem Händler Recht:

Die streitige Second-Level-Domain "welle" bestehe aus einem Wort der Umgangssprache, das eine Sachbezeichnung darstellt - und weil die Gemeinde Welle ziemlich unbekannt sei, werde das Wort in erster Linie auch als solche verstanden. Das Gericht zeigte sich internetkundig und zitierte sogar den Wikipedia-Eintrag zum Begriff "Welle" - hier erscheint die Gemeinde nur unter ferner Liefen (neben sonstigen Begriffen wie "La Ola", "Grüne Welle" oder "Neue Deutsche Welle").

Die bloße Nennung des Domainnamens brächte die Allgemeinheit also nicht ohne Weiteres mit der Gemeinde in Verbindung, sondern zunächst mit den allgemeinen Sachbezeichnungen. Anders hätte die Entscheidung ausfallen können, wenn sich der Rechtsstreit um die Städte Essen oder Kiel entsponnen hätte, die ebenfalls allgemeine Sachbezeichnungen zum Namen haben. Diese seien aber eben ungleich bekannter.

Der DISPUTE-Eintrag musste also gelöscht werden.