31.07.2009

Otto und die MacBooks - Was ist eigentlich eine "invitatio ad offerendum"?

Otto bietet online teure Designernotebooks von Apple zu Schleuderpreisen an. Bei Twitter und in der Blogosphäre wird zunächst heftig für dieses Angebot Werbung gemacht, viele bestellen ein, zwei, drei Stück und diskutieren dann, ob der Versandhändler wirklich liefern wird und ob die Bestellung eigentlich wirksam ist.

Zudem gibt es wohl verschiedene Stadien, in denen die Bestellung abgesendet werden: Zum Teil stimmen Bild und Beschreibung überein (Bild von MacBook, Beschreibung von MacBook, Preis: 49,95 Euro), zum Teil ist ein anderes Bild zu sehen (nämlich Taschen für das MacBook) mit der Beschreibung von MacBook. Zum Teil sind auch noch Preise von 29,99 Euro gesichtet worden.

Also, was ist denn - rechtlich betrachtet - eigentlich geschehen?

Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, muss es zwei "korrespondierende Willenserklärungen" geben, nämlich ein Angebot und eine Annahme. Man könnte jetzt meinen, Otto macht das Angebot, indem das Notebook im Internetshop eingestellt wird. Und der Kunde nimmt es an, indem er den Artikel in den (virtuellen) Warenkorb legt und auf "kaufen" klickt.

So einfach machen es sich die Juristen aber nicht. Und das mit Grund: Stellen Sie sich vor, jemand legt 1.000 Notebooks in den Warenkorb und kauft sie. Otto hat aber nur 500 Stück auf Lager. Dann müsste Otto dafür sorgen, noch weitere 500 Stück zu bekommen - zu welchem Preis auch immer. Eventuell wäre das für Otto dann ein ziemliches Verlustgeschäft.

Das soll nicht so sein, deswegen gewährt man Otto, anstelle des Angebot lediglich eine so genannte "invitatio ad offerendum" zu machen - also eine (noch unverbindliche) Einladung, ein Angebot abzugeben. Dieses Angebot gibt dann der Kunde ab, wenn er den Mac in den Warenkorb legt und auf "kaufen" klickt. Und erst wenn Otto ihm diesen Kauf bestätigt (das Angebot also annimmt), ist der Vertrag perfekt.

Das steht auch so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versandhändlers - zumindest wird darauf Bezug genommen. Da liest man nämlich:
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, verpflichten wir uns, Sie vor Annahme der Bestellung über die Nichtverfügbarkeit zu informieren."
Otto bleibt also unverbindlich.

Genauso unverbindlich ist auch die "Bestellbestätigung", die Otto versendet. Diese E-Mail sieht wohl so aus:

Automatische Bestätigung

Guten Tag, lieber XXX

herzlichen Dank für Ihre Bestellung bei http://www.otto.de am 28.7.2009. Mit dieser E-Mail bestätigen wir den Zugang Ihrer Bestellung.

Ihre bei uns gespeicherte Kontoanschrift lautet:

Ihre Kundennummer: XXX
Herr XXX

Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen:

===================================
Bestellung bei OTTO
___________________________________
Artikel : Notebook, Apple, >>MacBook Air (MC233/A)<<
Anzahl : 1 Stück
Preis/Stück : 49.95 Euro
Bestellnummer : XXX
Lieferung : Standard-Liefertermin
Lieferadresse : XXX
Lieferstatus : lieferbar innerhalb 1 Woche(n)
Zahlungsart : Barzahlung
Zu zahlen bei : OTTO
____________________________________
Artikel : Notebook, Apple, >>MacBook PRO (MB990D/A)<<
Anzahl : 1 Stück
Preis/Stück : 49.95 Euro
Bestellnummer : XXX
Lieferung : Standard-Liefertermin
Lieferadresse : XXX
Lieferstatus : lieferbar innerhalb 1 Woche(n)
Zahlungsart : Barzahlung
Zu zahlen bei : OTTO
_____________________________________
Warenwert : 99.90 Euro
Versandkosten : 5.95 Euro
_____________________________________
Summe : 105.85 Euro

Davon bei Lieferung
bereitzuhaltender Betrag: 105.85 Euro
Es wird also nur "der Zugang der Bestellung" bestätigt. Aber noch nicht der Kauf - den Vertragsschluss möchte sich Otto nämlich selbst vorbehalten.

In der Regel wird der Vertrag dann mit Zusendung des gewünschten Artikels geschlossen.

Den MacBook-Interessenten kann Otto jetzt also sagen: Nein, wir möchten diesen Vertrag nicht schließen. Und kommt so einfach aus dem Dilemma wieder heraus.

So einfach macht es sich Otto aber natürlich nicht, denn das wäre ein immenser Prestigeschaden. Daher wurden die "Käufer" wohl angeschrieben und es wurde ihnen angeboten: je Interessent ein Gutschein von 100,- Euro und die Chance, eines von fünf Mac-Notebooks zu gewinnen. Das kostet Otto dann immer noch eine Stange Geld. Dafür haben sie aber vielleicht doch noch einige (treue) Kunden gewonnen...

30.07.2009

Schöne Schlagzeile: Neues vom Blitzer?


Eines meiner Lieblingsblogs ist ja das BILDblog. Muss ich einfach mal sagen. Die "Vierte Gewalt" im Staate hat so viel Macht, dass man doch genauer hinschauen sollte - und genau das macht dieses Blog ja. Auf diesem Wege also zunächst mal ein dickes Lob.

Lob auch für die Schlagzeile zur Bild-Schlagzeile "Der 1. Blitzer, der nicht mehr blitzt" über eine Radarfalle im Grotztunnel in Bietigheim-Bissingen, bei der der "Blitz" nicht zu sehen ist, weil er nämlich infrarot aufnimmt.

Dass dies nicht der erste Blitzer ohne Blitz ist, hätte die Zeitung durch Blick ins eigene Archiv wissen können. Dass es solche Radarfallen ohne Blitz schon seit mindestens sechs Jahren gibt, hätte eine gut recherchierende Zeitung eigentlich auch wissen müssen.

Da die Bild-Zeitung hier aber (mal wieder) auf der langen Leitung stand, bot sich für das BILDblog nur eine Schlagzeile an:

"Blitzmerker"

Schön gesagt! Herzlichen Glückwunsch!

Datenschutz vs. Problemschüler=Amokläufer_von_morgen-Daten 0:1

Pressemeldung des baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:
"Datenschutz begünstigt keinen Amoklauf!

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, wehrt sich gegen die Schlussfolgerung in dem am 27. Juli 2009 durch die Presse bekannt gewordenen Zwischenbericht des Expertenkreises Amok, dass der Datenschutz einem verbesserten Informationsaustausch beim Schulwechsel von "Problemschülern" im Wege stehe. Der Expertenkreis unter Leitung des früheren Stuttgarter Regierungspräsidenten Dr. Udo Andriof war von der Landesregierung eingesetzt worden, um Vorschläge nach dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen am 11. März 2009 zu unterbreiten; die Geschäftsstelle wurde im Kultusministerium eingerichtet. Dazu Jörg Klingbeil: "Mir sind bisher weder der Zwischenbericht noch die offenbar zugrunde liegende Analyse der angeblichen datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten zugänglich gemacht worden. Ich weiß auch nicht, was ‚Problemschüler' sind und welche Informationen an wen in dem Winnender Fall hätten übermittelt werden müssen, um die Tat zu verhindern. Ich verwahre mich daher gegen die angedeutete Unterstellung, der Datenschutz würde Amokläufe begünstigen. Auf diese Weise wird der Datenschutz wieder einmal als Täterschutz verteufelt."

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz stellt klar, dass sich sein Amt keiner Diskussion um erforderliche Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Schulen verschließen werde; als Prügelknabe für Versäumnisse in Elternhaus und Schule lasse sich der Datenschutz aber nicht missbrauchen."

no comment...

Müll geklaut - Kündigung! Zu Unrecht, sagt das Arbeitsgericht Mannheim

Nachdem diese Woche bereits "Emmely" einen Zwischenerfolg vor dem Bundesarbeitsgericht verbuchen durfte, darf sich jetzt auch der Müllmann freuen, der ein Kinderbettchen aus dem Sperrmüll geklaut hatte. Die durch seinen Arbeitgeber, einen regionalen Müllverwerter, ausgesprochene fristlose (Update: und auch die ordentliche!) Kündigung ist nämlich heute - so der Mannheimer Morgen - für unwirksam erklärt worden:
"Das Verhalten des Mitarbeiters einer Entsorgungsfirma sei zwar nicht korrekt gewesen, betonte das Arbeitsgericht Mannheim am Mittag. Die fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig. Nach dem Urteil muss der 29-Jährige weiter bei der Entsorgungsfirma beschäftigt werden."
(Aktenzeichen: 15 Ca 278/08)

[Update 14:22 Uhr] Hier die Pressemeldung des Arbeitsgerichts Mannheim

28.07.2009

Abofallen-Firma zieht den Schwanz ein - Prozess in Mannheim

Na also! Auf das Amtsgericht Mannheim ist eben Verlass!

Die Betreiberin der Seite opendownload.de, Content Services Ltd., hat vor Gericht den Schwanz eingezogen. Wie Kollege Stefan Richter aus Berlin mitteilt, hätte die Firma einen durch ihn begonnenen Rechtsstreit um die Zahlung der ominösen 96,- Euro nach Angaben des Richters verloren. Darum zog es die Content Services Ltd. vor, das gerichtliche Verfahren durch Zahlung sämtlicher Kosten zu beenden.

Was war geschehen? Ein Mandant des Kollegen Richter war auf die Seite opendownload.de hereingefallen und hatte sich dort angemeldet. Wenig später bekam er die Rechnung präsentiert - 96,- Euro für einen 12-Monats-Zugang. Als er nicht zahlen wollte, schaltete sich der ebenso berüchtigte "Kollege" Olaf Tank ein, der sich ebenfalls bei dem Verbraucher meldete.

Hierauf wurde eine so genannte "negative Feststellungsklage" erhoben. Hierbei geht es darum, dass ein Gericht darüber entscheidet, ob die Forderung der Firma gegenüber dem Verbraucher gerechtfertigt ist oder nicht. Mit dieser Art von Klage kann man sich im Erfolgsfall ganz geschickt weitere Mahnschreiben vom Halse halten. (Mehr dazu bei Wikipedia).

Im weiteren Prozess (Aktenzeichen: 11 C 6/09) machte das Amtsgericht Mannheim dann klar, dass es nicht davon ausgehe, dass die Forderung der Content Services Limited bestehen würde. Insbesondere war offenbar nicht dargelegt worden, wie genau der Vertragsschluss von Statten gegangen war.

Das war der Punkt, wo die Firma einknickte, ausdrücklich auf die Zahlung verzichtete und die Kosten für den Rechtsstreit übernahm.

Der Hintergrund ist klar: Man wollte kein Urteil in die Welt setzen, auf das sich dann andere Verbraucher stützen könnten. Denn das würde natürlich dem ganzen System, das ohnehin schon auf wackligen Beinen steht, einen Stützpfeiler nehmen.

Fazit: Wehren Sie sich gegen diese Abzocke! Es lohnt sich.

27.07.2009

Abofallentrick - an Dreistigkeit nicht zu überbieten

Es wird immer besser mit Abzockseiten wie dem allseits bekannten opendownload.de oder dem vom selben Anbieter stammenden, aber neueren Auftritt softwaresammler.de.

Zum einen werden "offiziell" klingende Domains benutzt. So findet man beispielsweise bei einer Suche nach "Firefox browser" über Google folgende (nicht einmal bezahlte) Links: www.firefox-browser.at, www.mozilla2.de etc.

Klingt nach offiziellen Seiten wie www.mozilla.de oder www.firefox-browser.de - hinter diesen Seiten steckt aber mal wieder die allseits bekannte und berüchtigte Content Services Ltd. aus Mannheim.

Und wenn ich einem Posting eines Lesers glauben darf, der meinen Beitrag "opendownload.de dreifach unterlegen: Betrug durch falsche Altersangabe * Verzicht auf Widerrufsrecht * Erlöschen des Widerrufsrechts" so kommentiert:
"Mein Browser hat mich dazu aufgefordert die neuste Version von Mozilla herunterzuladen. Diese Meldung sieht auf den ersten Blick einer Windows-Meldung sehr ähnlich und ich dachte klick mal auf den Button. [...]"
dann hört sich das so an, wie wenn die Masche der (mittlerweile nicht mehr aktiven Seite) software-stream.de - ob hier auch Verbraucherschutzseiten wie antispam.de, computerbetrug.de und ähnliche geblockt werden, entzieht sich derzeit meiner Kenntnis. Vielleicht kann mich jemand einmal aufklären.

Für alle Betroffenen gilt immer noch: Nicht zahlen, am besten einen Brief schreiben und:

  • die Willenserklärung widerrufen
  • hilfsweise den Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums anfechten
  • hilfsweise fristlos oder fristgemäß kündigen.

24.07.2009

Man wird sich dran gewöhnen müssen!?

Kinobesucher werden derzeit, Presseberichten nach zu urteilen, häufiger während des Films mithilfe von Nachtsichtgeräten beobachtet (Harry Potter und Ice Age 3 scheinen hiervon betroffen zu sein). Hiermit soll verhindert werden, dass die Leinwand abgefilmt und so Raubkopien erstellt werden.

Es scheint dabei jedoch wohl so zu sein, dass von den Kinobesuchern keine permanenten Filmaufnahmen gemacht werden, sondern dass die Nachtsichtgeräte lediglich dazu dienen, die Sehkraft der - nennen wir sie mal - Detektive zu verstärken. Datenschützer sprechen hier vom so genannten "verlängerten Auge".

Wenn das so ist, sehe ich zunächst einmal keine echten datenschutzrechtlichen Hindernisse an einem solchen Vorgehen; auch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verbietet zunächst nur die "Beobachtung öffentlich-zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video)" und meint damit, so zumindest die herrschende Meinung, Aufzeichnungen und Auswertungen der gesammelten (Bild-)Daten. Der Blick durch die Linse ist davon dann nicht umfasst.

Allerdings wird hier tatsächlich, wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, meint, ein ganzer Kinosaal unter Generalverdacht gestellt. Doch ist das doch wohl zu vergleichen mit dem Generalverdacht, unter dem wir alle stehen, wenn wir einkaufen gehen und dort von sich - teilweise auch gewollt geräuschvoll - drehenden Filmkameras beobachtet werden. Vielleicht ist der "Film-Diebstahl" noch nicht so verbreitet wie der gemeine Ladendiebstahl. Dennoch spricht ein Blick in eine Tauschbörse Bände - es ist kein Problem, auch aktuellste Filme zu finden.

Jedoch ist im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung (hergeleitet aus Art. 2 Grundgesetz) zu fordern, dass die Kinobetreiber auf die Überwachung hinweisen. Denn natürlich - das zeigen auch die berichteten Reaktionen der Kinobesucher - schränkt es schon ein, wenn man sieht, dass man beobachtet wird. Gerade wenn man sich im Schutz der Dunkelheit des Kinosaals unbeobachtet wähnt.

Gut heißen kann ich die Aktion nicht. Aus einem entspannten Kinobesuch wird so ein Filmerlebnis, das dadurch gestört wird, dass man sich beobachtet fühlt. Und wer weiß, ob sie nicht vielleicht doch filmen?

Ob sich die Filmverleiher mit solchen Aktionen nicht selbst ins Knie schießen? Auch wenn´s erlaubt ist, könnte das doch dazu führen, dass wieder weniger Leute sich den Film anschauen. Weil sie einfach nicht als potentielle Raubfilmer vorverurteilt und "an-gesehen" werden wollen...

Und hier ist übrigens die Foto-Story, die Spiegel-Online-Spam aus der Geschichte macht.

23.07.2009

Hinweis des DAV zum Impressum für Anwaltshomepages: Wer macht Werbung für Kollegen?

Aus der DAV-Depesche 28/09:
Praxistipp: Vorsicht bei Links, die in die Irre führen können

Anwälte sind verpflichtet, auf ihrer Kanzleiwebseite darüber zu informieren, welchen berufsrechtlichen Regelungen sie unterliegen und wie diese zugänglich sind (§ 5 Telemediengesetz TMG). Viele Anwälte genügen dem durch einen weiterführenden Link auf die gesetzlichen Regelungen des Berufsrechts. Das Bundesministerium der Justiz stellt die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Bundesrechtsanwaltskammer als Satzungsgeber darüber hinaus die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum kostenlosen Abruf bereit. Sie können aber auch einfach auf die DAV-Webseite unter http://www.anwaltverein.de/praxis/berufsrecht verlinken. Hier werden die Interessierten gleichfalls zu den Vorschriften des Berufsrechts geführt. Der Link www.berufsordnung.de, den einige Anwälte in der Vergangenheit verwendet haben, um ihre Informationspflichten nach § 5 TMG zu erfüllen, kann nicht empfohlen werden. Dieser Link führt zur Kanzleihomepage eines Kollegen.
Bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gibt es die berufsrechtlichen Regelungen für Anwälte übrigens unter http://www.brak.de/seiten/06.php.

Und tatsächlich verwenden einige Kolleginnen und Kollegen den Link auf berufsordnung.de und machen damit Werbung für die die Website betreibenden Kollegen...

21.07.2009

Geh Nazis nicht ins Netz - keine Chance dem "Rechtsklick"

Auf sueddeutsche.de findet sich ein lesenswerter Bericht zum Thema, wie man rechtsextremen Inhalten im Netz begegnen sollte. Hier findet man auch Links zu Vereinigungen wie jugendschutz.net, der Internet-Beschwerdestelle oder der Zentralen Geschäftsstelle Polizeiliche Kriminalprävention. Darüber kann man nicht oft genug schreiben...

Schöne Schlagzeile: verschwundene E-Books, Big Brother und das Problem mit den Lizenzen


Schöne neue Welt, in der man ein elektronisches Buch kauft und der Verkäufer es einem kurze Zeit später einfach so wieder aus dem Speicher "klaut". Davon handelt die heutige Ausgabe der schönen Schlagzeilen.

Genauer gesagt:

Der Verkäufer ist Amazon.

Gekauft wurden digitale Exemplare von Orwells Romanen "1984" und "Animal Farm" - bzw. nicht näher definierte Lizenzen an diesen digitalisierten Werken für den Kindle.

Und "geklaut" wurde im besten Wortsinne eigentlich nicht: Die Nicht-nur-Bücher-Versender bei Amazon mussten nur feststellen, dass sie offensichtlich selbst keine Lizenz zum Lizenzieren hatten. Also stahlen sie sich heimlich auf die E-Book-Reader (Kindles) ihrer Kunden und nahmen sich dort, was diesen ohnehin nicht gehörte.
(Zumindest im deutschen Recht kann man an immateriellen Werken, und das sind elektronische Bücher eben, nicht gutgläubig Eigentum erwerben - die Kunden hatten also für ein Recht gezahlt, das weder Amazon noch ihnen zustand...)

Immerhin hat Amazon den Kunden den Preis für die Bücher wieder erstattet. Aber das macht es dann doch nicht wett, zumal möglicherweise gesetzte Lesezeichen oder Notizen der Aktion ebenso zum Opfer fielen.

Dass gerade die beiden Bücher von Orwell betroffen waren, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Und viele Journalisten haben auch versucht, das mit in die Überschrift zu packen. Von "Big Brother im Bücherschrank" (Frankfurter Rundschau) bis "Orwell'scher DRM-Sündenfall"(netzwertig.com) reicht die Palette.

Der heutige Gewinner, die Frankfurter Allgemeine, hat den Autor auch in die Überschrift gepackt: "Orwells Rache" titelt die Zeitung im Feuilleton-Kommentar - und das ist schon ganz gut.

Besonders angetan hat´s mir dann aber der erste Satz des Artikels, der wunderbar um die Ecke geht, bevor er mitten ins Ziel trifft:

"Es ist leichter, ein Buch zu behalten, als das, was darin steht – meistens jedenfalls."

Herzlichen Glückwunsch für diesen Geistesblitz, Felicitas von Lovenberg.

Update 22.07.2009:
Zum ganzen Thema gibt es auch noch einen interessanten und lesenswerten Artikel bei Spiegel Online: "Blackberry, iPhone, Kindle und co. - Wie uns Gadgets an Konzerne fesseln".

20.07.2009

Neues vom Blitzer (3): Sachverständiger zweifelt an Messgenauigkeit des PoliScan Speed

Im beck-blog, dem "Experten-Blog" des für den Juristen unverzichtbaren Beck-Verlags, wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Dipl.-Phys. Dr. Ulrich Löhle an der Nachvollziehbarkeit der Messungen durch das Laser-Blitzgerät geltend macht. Und er sollte es eigentlich wissen, erscheint sein Buch "Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren" immerhin schon in 9. Auflage.

Der Aufsatz "Gutachtliche Stellungnahme zum Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic PoliScan Speed" ist in der Rechtszeitschrift des ADAC "Deutsches Autorecht" 2009, Seite 422 erschienen (DAR 2009, 422). Hierauf sollten Mannheimer und alle anderen Betroffenen ihre Anwälte dann wohl am besten mal hinweisen...

17.07.2009

Zu seinem Recht kommen ohne Anwalt: Online-Schlichtung in Baden-Württemberg

Das ist jetzt für einen Anwalt vielleicht kontraproduktiv, dennoch möchte ich auf das Angebot der Online-Schlichtung hinweisen:

Für Verbraucher, die Probleme mit Online-Händlern haben, gibt es seit nunmehr einem Monat den "Online-Schlichter". Bei Streitfällen mit Bezug zum "Ländle" können Verbraucher also, anstatt zum Anwalt oder zu Gericht zu gehen, einen Schlichter beauftragen. Dieser versucht, eine Einigung zwischen den Streithähnen herbeizuführen. Und das auch noch kostenlos!

Wer kann sich beim Online-Schlichter melden?
  • Verbraucher mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, wenn Antragsgegner ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist und
  • Verbraucher aus dem übrigen EU-Raum einschließlich Deutschlands, wenn Antragsgegner ein Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg ist.
Und was ist zu tun?

Auf der Webseite des Online-Schlichters gibt es ein Formular, das der Verbraucher ausfüllen muss. Neben seiner und der Anschrift des Online-Händlers sind dann noch Angaben zu einem vorherigen Einigungsversuch und dem eigentlichen Geschehen detailliert anzugeben. Es können auch Dokumente hochgeladen werden, um die gemachten Angaben zu belegen.

Und dann?

Innerhalb von höchstens 3 Monaten versucht der Schlichter, übrigens ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt (also mit 2. Staatsexamen), eine Einigung herbeizuführen. Die Parteien sind nicht an seine Vorschläge gebunden, können auch die Verhandlungen abbrechen und doch vor Gericht (oder zum Anwalt) ziehen.

Nach einem Bericht von SWR3 gehen pro Tag etwa zwei Fälle ein. Das Projekt läuft ein Jahr, also noch bis Juni 2010. Mal sehen, was dann daraus wird...

Schöne Schlagzeile: SZ zum totgeschwiegenen Abhörskandal in Großbritannien


Zeitungen des australischen Verlegers Rupert Murdoch sollen Tausende Handys abgehört haben. Illegal, versteht sich. Die britische Presse, sonst ja nicht gerade für leise Töne bekannt, hält sich bedeckt. Die Süddeutsche Zeitung mutmaßt, dass eben alle denselben Dreck am Stecken haben und daher kein Hund den anderen beiße.

Die Überschrift zum entsprechenden Artikel spielt schön mit einem deutschen Sprichwort und einer britischen 5-Uhr-Gewohnheit und lautet:
"Abhören und Tee trinken"
Schöne Idee, mal wieder. Herzlichen Glückwunsch!

Neue Abmahnwelle nach BGH-Urteil zu befürchten: In Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angegeben werden

Das kennt man doch: Man sucht bei Preisvergleich-Anbietern wie guenstiger.de oder preisvergleich.de nach einem "Schnäppchen", findet es auch und wird dann doch bitter enttäuscht: Durch teils horrende Versandkosten wird das vermeintliche Schnäppchen teurer als beim Elektromarkt um die Ecke...

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Preisvergleiche im Internet die vollständigen Kosten angegeben werden müssen - neben dem Preis für das Produkt eben auch die Versandkosten (Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 140/07). Hierauf weist shopbetreiber-blog.de hin.

Online-Händler müssen also, wenn sie Werbung bei Preissuchmaschinen schalten, darauf achten, dass die Versandkosten mit angegeben werden. Es ist also zu spät, wenn der Kaufinteressent erst nach dem Klick auf den Seiten des Preisvergleichers auf die Seiten des eigentlichen Anbieters geführt wird und dort die Versandkosten genannt bekommt.

Diese Rechtsprechung wird dann also zu wirklich vergleichbaren Angeboten bei den Suchmaschinen führen. Der Weg dorthin wird jedoch für manchen Shopbetreiber steinig und mit Abmahnungen gepflastert sein...

Update, 12.09 Uhr: Hier jetzt auch die offizielle Pressemitteilung des BGH

15.07.2009

Bundesverfassungsgericht: Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 2 BvR 902/06:
"Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete. Zwar greifen diese Maßnahmen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.

Der Verfassungsbeschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht ordnete in einem Ermittlungsverfahren gegen Dritte wegen Betrugs und Untreue die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um dort Unterlagen und Datenträger, insbesondere Textdateien und E-Mails aufzufinden, die als Beweismittel in Betracht kamen. Der Beschwerdeführer hatte sein E-Mail-Programm so eingestellt, dass seine E-Mails nicht standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen wurden, sondern auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert blieben. Die E-Mails konnten von dem PC des Beschwerdeführers nur abgerufen werden, indem eine Internetverbindung hergestellt wurde. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wies der Beschwerdeführer die Ermittlungspersonen auf diese Sachlage hin. Er verwahrte sich aber gegen einen Zugriff auf die E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse.

Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bei seinem Provider an. Der Beschwerdeführer wusste von diesem Beschluss, der fernmündlich von der Staatsanwaltschaft aus seinen Räumen beantragt und vom Amtsgericht dorthin übermittelt worden war. Am selben Tag wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers, die seit Januar 2004
bis März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden waren, auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben. Die Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg. Auf einen Eilantrag des Beschwerdeführers wies die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung das Amtsgericht an, im Einzelnen bezeichnete Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die Verfassungsbeschwerde nunmehr zurück und entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den damit verbundenen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG genügen, so dass der Beschwerdeführer durch die Sicherstellung der E-Mails auf dem Server des Providers nicht in seinen Grundrechten verletzt ist.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, ist durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) geschützt. Der Kommunikationsteilnehmer hat keine technische Möglichkeit, die Weitergabe der E-Mails durch den Provider an Dritte zu verhindern. Dieser technisch bedingte Mangel an Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit durch das Fernmeldegeheimnis, welches jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen will, die sich aus der Verwendung eines Kommunikationsmediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine E-Mail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert ist. Dem Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass während der Zeitspanne, während deren die E-Mails auf dem Mailserver des Providers "ruhen", ein Telekommunikationsvorgang in einem dynamischen Sinne nicht stattfindet. Art. 10 Abs. 1 GG folgt nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes, sondern knüpft an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an. Die spezifische Gefährdungslage und der Zweck der Freiheitsverbürgung von Art. 10 Abs. 1 GG bestehen auch dann weiter, wenn die E-Mails nach Kenntnisnahme beim Provider gespeichert bleiben. Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails greifen in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Die Auslagerung der E-Mails auf den nicht im Herrschaftsbereich des Nutzers liegenden Mailserver des Providers bedeutet nicht, dass der Nutzer mit dem Zugriff auf diese Daten durch Dritte einverstanden ist.

Die strafprozessualen Regelungen der §§ 94 ff. StPO ermöglichen grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind. Sie genügen insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind. Insbesondere entsprechen sie insoweit dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

§§ 94 ff. StPO sind hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails auch verhältnismäßig. Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.

Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO war verhältnismäßig. Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses muss bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden. Beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte E-Mail-Bestände sind die ver-fassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29 <52>) entwickelt hat. Die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Zugriffsort nicht immer möglich sein. Sofern die Umstände des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die auch technische Erfassbarkeit des Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss die vorläufige Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine
Durchsicht gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit der E-Mails anschließt. Ist den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen E-Mails einerseits oder eine Löschung oder Rückgabe der verfahrensunerheblichen E-Mails an den Nutzer andererseits nicht möglich, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Zugriff auf gespeicherte Telekommunikation Inhalte erfasst, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen, hat er insoweit zu unterbleiben. Es muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist.

Der effektive Schutz materieller Grundrechte bedarf auch einer entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Werden in einem Postfach auf dem Mailserver des Providers eingegangene E-Mails sichergestellt, ist der Postfachinhaber im Regelfall zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, damit er jedenfalls bei der Sichtung seines E-Mail-Bestands seine Rechte wahrnehmen kann. Werden auf dem Mailserver des Providers gespeicherte E-Mails ausnahmsweise ohne Wissen des Postfachinhabers sichergestellt, so ist dieser so früh, wie es die wirksame Verfolgung des Ermittlungszwecks erlaubt, zu unterrichten. Diesen Anforderungen wird durch § 35 StPO und § 98 Abs. 2 Satz 6 StPO Rechnung getragen.

Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall geboten sein, den Inhaber der sichergestellten E-Mails in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit einzubeziehen. Ob eine Teilnahme an der Sichtung sichergestellter E-Mails geboten ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und der Intensität des Datenzugriffs andererseits zu entscheiden.

Soweit E-Mails von den Ermittlungsbehörden gespeichert und ausgewertet werden, kann es erforderlich sein, den Betroffenen Auskunft über die Datenerhebung zu erteilen, um sie in den Stand zu versetzen, etwaige Grundrechtsbeeinträchtigungen abzuwehren. Dem wird durch die besonderen strafprozessualen Auskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 385 Abs. 3, § 406e und § 475 StPO
sowie bei Nichtverfahrensbeteiligten durch § 491 StPO Rechnung getragen. Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails. § 489 Abs. 2 StPO enthält entsprechende Schutzvorkehrungen."

Neue Themenreihe zu Rechtsfragen im Internet

irights.info und klicksafe machen gemeinsame Sache und klären Internetnutzer über Rechtsfragen im Netz auf. Hierzu wird eine Themenreihe rund um Urheber- und Persönlickeitsrechte angeboten. Das - leicht ab- und angegriffene - Motto dieses Angebots: "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum."

Der erste Teil der Reihe ist nunmehr online. Es geht um "Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken". Die Sprache ist einfach gehalten, die Informationen kurz und knapp dargestellt.

Dass das dann manchmal etwas zu kurz ist, ist wohl unvermeidlich. So wird zum Thema Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen und Anwaltskosten Hoffnung gemacht, dass "... beispielsweise die erste Urheberrechtsverletzung unter bestimmten Umständen „nur“ eine Maximalgebühr von 100 Euro" koste. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das "unter bestimmten Umständen": Diese Umstände werden in den meisten Fällen nämlich leider kaum erreicht werden... An vielen Stellen findet sich daher dann auch der Hinweis, dass man sich gegebenenfalls an einen kundigen Anwalt wenden sollte.

Dennoch ist zu sagen: Das Angebot ist empfehlenswert, um sich einen ersten allgemeinen Überblick über diese Rechtsprobleme zu machen. Der Ansatz, den Internetnutzer zu einem informierten Nutzer zu machen, der dann nicht mehr in die im Internet lauernden Fallen tritt, ist jedenfalls sehr zu begrüßen und sollte ausgebaut werden. Ich werde daher von Zeit zu Zeit über neue Veröffentlichungen in dieser Themenreihe berichten.

Müll geklaut - Kündigung (Update - Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Mannheim geht weiter)

Heute mittag um 14.30 Uhr geht nach Mitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim die Verhandlung um den Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma weiter, dem vorgeworfen wird, ein Kinderreisebett aus einem für die Schrottpresse gedachten Container genommen zu haben. Er dachte, es sei Müll. Die Firma kündigte ihm wegen Diebstahls.

Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Mannheim: 15 Ca 278/08

Update 2: Die Kammer wird ihr Urteil am 30. Juli verkünden. (Quelle: Rhein-Neckar-Zeitung)

13.07.2009

Die Masche "Nachbarschaftspost" jetzt auf dem Handy - Verbraucherzentrale warnt

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt:
Alte Masche in neuer Aufmachung
Teures Handypostfach: Verbraucherzentrale warnt vor Abzockertrick

Mit einer als privat gekennzeichneten Kurznachricht an Handybesitzer fängt es an: Eine SMS könne wegen Überlänge nicht gesendet werden. Teil dieser Nachricht sind ein Nummerncode und ein Link zu einer Internet-Seite, wo die Botschaft bei Eingabe des Codes abgerufen werden kann. Wer auf diese Seite geht, muss sich erst einmal anmelden, um die vermeintliche SMS-Nachricht lesen zu können. Doch eine private Nachricht gibt es natürlich nicht. Dafür aber einige Tage später eine Rechnung von einer Firma FairNet Media Ltd. mit Postfach in Flensburg, gefordert werden 48 Euro für die Erstellung des Postfaches und die Nutzung des Dienstes von Handypost.net.

Schon mehrmals haben die Verbraucherzentralen vor einer ähnlichen Masche gewarnt: Verbraucher erhielten einen Anruf. Eine Bandstimme behauptete, dass ein Nachbar eine wichtige Nachricht für sie hinterlegt hätte. Auch hier sollte der Angerufene sich nur auf einer Internetseite Nachbarschaftspost mittels Zahlencode einloggen, um die Nachricht abzurufen. Gut verborgen im Kleingedruckten steckte jedoch die Falle. Wer sich anmeldete, und in der Hoffnung auf die versprochene Nachricht seines "Nachbarn” unbedarft seine Daten eintrug, bekam kurze Zeit später eine Rechnung für ein kostenpflichtiges Abonnement.

Nach demselben Modell geht nun die FairNet Media Ltd. vor. Offensichtlich handelt man hier nach der Devise was am Telefon via Festnetz klappt, wird auch beim Mobilfunk per SMS funktionieren.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät allen, die eine solche SMS erhalten, diese zu ignorieren und sich auf der Seite HandyPost.net nicht anzumelden. Diejenigen, die bereits auf dieses Täuschungsmanöver hereingefallen sind, sollten auf keinen Fall bezahlen. Einen Musterbrief, um sich gegen derartige unberechtigte Forderungen zu wehren, finden Sie hier (rtf) zum Download.

10.07.2009

Abmahnung einzelner Titel aus einer Mix-CD

Heute kamen gleich mehrere Mandanten mit dem selben Problem:

Ihnen wird vorgeworfen, Musik illegal im Internet angeboten zu haben, natürlich über eine Tauschbörse. Soweit nicht ungewöhnlich.

Ungewöhnlich ist nur, dass die Mandanten ganze Mix-CDs (Compilations, "Various-Artists" oder "VA"-CDs) heruntergeladen haben sollen, die abmahnenden Urheber bzw. Verlage jedoch nur die Rechte an einem einzigen Stück dieser CDs haben sollen. Also: Die Mandanten laden eine mp3-Datei herunter, in der sich eine oder sogar zwei CDs befinden mit über 20 Musiktiteln. Nur für einen dieser Musiktitel hat der Abmahner die Urheberrechte.

Interessant wird es deswegen, weil ein solcher Fall ja vielleicht nicht mehr „geschäftliches Handeln“ im Sinne von § 97a Urhebergesetz (UrhG) ist - und dann vielleicht eben die in diesem Paragraphen geregelte Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100,- Euro greifen könnte.

Es gibt ja einige Gerichte, die bereits geurteilt haben,
"...dass das Angebot eines kompletten Musikalbums in dessen aktueller Verkaufsphase im Rahmen einer Internettauschbörse ein gewerbliches Ausmaß erreicht"
(statt aller: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2009 – 6 W 182/08 – Die schöne Müllerin)
Okay, hier ging es um § 101 UrhG - also um den Auskunftsanspruch, den der Urheber gegen denjenigen hat, der "in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht [...] widerrechtlich verletzt". Und das auch nur in vorläufigen Gerichtsverfahren.

Aber man könnte ja mit Fug und Recht behaupten, dass "gewerbliches Ausmaß" und "geschäftliches Handeln" ganz ähnlich zu beurteilen wären.

Wenn das so wäre, wie ist also ein Down- bzw. Uploader zu behandeln, der zwar ein ganzes Album anbietet, aber eben daraus nur einen einzigen Song des abmahnenden Urhebers?

[Update 21.09.2009]: Abmahnung einzelner Titel aus einer Mix-CD: keine Unterlassungserklärung nötig?

Bundesgerichtshof zur Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs, 09.07.2009:

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen einem Augenarzt aus der Region Hannover und einem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf zu entscheiden. Der beklagte Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen des Optikers eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt dann seine Messergebnisse und die Brillenverordnung dem Optiker, der die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Beklagten liefert. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert. Der Beklagte hat vorgetragen, er biete die Brillenvermittlung nur in Ausnahmefällen alten, gehbehinderten oder solchen Patienten an, die an bestimmten Erkrankungen litten oder schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.

Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte mit diesem Verhalten gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 der ärztlichen Berufsordnung (BOÄ). Das Landgericht Hannover hatte der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Celle hatte sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

§ 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 BOÄ sind Marktverhaltensregelungen, deren Verletzung auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Die Klägerin kann dem Beklagten allerdings nicht allgemein verbieten, Patienten an einen bestimmten Optiker zu verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in seiner Praxis anzupassen und abzugeben. Denn § 34 Abs. 5 BOÄ gestattet die Verweisung, wenn dafür ein hinreichender (nicht notwendig medizinischer) Grund besteht. Nach § 3 Abs. 2 BOÄ ist die Anpassung und Abgabe einer Brille durch einen Augenarzt zulässig, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.

Das Berufungsgericht hatte angenommen, es liege darin ein hinreichender Grund für die Verweisung eines Patienten an einen weit entfernten Optiker, dass Optiker die Sehschärfe selbst bestimmen und die dann angefertigte Brille von der Brillenverordnung abweichen kann. Nach dieser Ansicht könnten Augenärzte Patienten unbeschränkt an bestimmte Optiker verweisen. Der BGH ist dem nicht gefolgt. Der Augenarzt kann auf andere Weise verhindern, dass der Optiker Brillengläser herstellt, die in der Stärke von der ärztlichen Verordnung abweichen. Folge man dem Oberlandesgericht, komme dem Verweisungsverbot überhaupt keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit niemals ausgeschlossen werden könne, dass der Optiker von der Verordnung abweichende Gläser herstellt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bereits die von dem Beklagten vorgelegten Erklärungen seiner Patienten keine hinreichenden Gründe für eine Verweisung an einen bestimmten Optiker erkennen ließen. Danach finden es die meisten Patienten lediglich bequemer, alle Leistungen "aus einer Hand" zu erhalten. Soweit sich einzelne Patienten auf schlechte Erfahrungen mit einem örtlichen Optiker berufen, wird nicht deutlich, weshalb nicht die Dienste anderer örtlicher Optiker in Anspruch genommen werden konnten.

Der BGH konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht annehmen, dass der Beklagte nur dann Brillen abgegeben und angepasst hat, wenn dies notwendiger Bestandteil seiner ärztlichen Therapie i. S. von § 3 Abs. 2 BOÄ war. Auch insofern konnte die Klägerin auf die vom Beklagten vorgelegten Patientenbescheinigungen verweisen, denen zu entnehmen ist, dass einzelne Patienten aus Bequemlichkeit alle Leistungen aus einer Hand erhalten möchten. Dies macht die Anpassung und Abgabe der Brille noch nicht zum Bestandteil ärztlicher Therapie.

Da das Berufungsgericht zu diesem Parteivorbringen noch keine Feststellungen getroffen hat, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

§ 3 Abs. 2 BOÄ der Ärztekammer Niedersachen

Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

§ 34 Abs. 5 BOÄ der Ärztekammer Niedersachsen

Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07 – Brillenversorgung

07.07.2009

Wikipedia: seriös genug für deutsche Richter

Ralf Zosel, Juristen mit dem Hang zum Internet nicht unbekannt, schreibt in seinem Artikel "Im Namen des Volkes: Gerichte zitieren Wikipedia" darüber, welche Gerichte wie, wie oft und wie gut auf die freie Online-Enzyklopädie zurückgreifen. Und gibt zu guter Letzt auch noch einen guten Rat:
"Allerdings ist vor Übernahme eines Zitats stets ein Blick auf die Versionsgeschichte des betreffenden Artikels zu werfen."
Das sollte man unbedingt immer beachten. Damit so etwas nicht auch unseren Gerichten passiert...

Filesharing: Abmahnungen 2009 statistisch aufbereitet

Das erste Halbjahr 2009 zeigt: Gerade im Bereich der illegalen Musik-Downloads ist ein enormer Anstieg der Abmahnungen wegen Filesharing zu verzeichnen.

Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben mit Unterstützung von gulli.com eine entsprechende Statistik erstellt. Diese kommt zu dem Ergebnis:

"Es ist von einer regelrechten Offensive auszugehen, besonders von den abmahnenden Kanzleien: Rechtsanwälte Rasch, Waldorf, Kornmeier & Partner, Graf von Westphalen und Nümann + Lang."
gulli.com schreibt weiter:

"Glücklicherweise haben sich die meisten Abgemahnten im Gegensatz zu früher besser informiert. Nur 1,5% der Betroffenen hat auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert, nur 14% der Abgemahnten haben die Forderungen sofort beglichen. Die modifizierte Unterlassungserklärung wurde von den meisten Angeschriebenen vorgenommen, um sich vor einem Prozess und weiteren Gebühren zu schützen. Damit kann man zwar ein Einstweiliges Verfahren abwenden, nicht aber die Zahlung der Forderungen."
Abschließend folgt ein (sprachlich leider leicht missglückter) Appell an

"1. die Rechteinhaber,
hört auf Eure zukünftige Kundschaft abzuwatschen, Verfahrt lieber nach der Methode: "...wen ich nicht besiegen kann, den mach ich mir zum Freund." Suchen wir gemeinsam nach neuen Wegen in beiderseitigem Interesse und

2. die Filesharer,
hört auf zu "saugen bis der Arzt kommt", das offene P2P-Filesharing ist so dem Untergang geweiht. Wer hirnlos saugt, muss mit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht rechnen und darf dann nicht laut nach Abzocke schreien oder die abstrusesten Entschuldigungen suchen."
Die ganze Halbjahresbilanz gibt es hier, hier oder hier zum Download.

06.07.2009

Chaos Computer Club veröffentlicht Stellungnahme zur Vorratsdatenspeicherung

Pressemeldung des Chaos-Computer-Clubs:

Der Chaos Computer Club (CCC) hat zu den Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung auf Wunsch des Bundesverfassungsgerichts eine Stellungnahme abgegeben. Auf vielfältige Nachfrage hin stellen wir sie hiermit gern der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Das Gutachten macht deutlich, wie einfach allein schon durch die Analyse der Verbindungs- und Standortdaten von Mobiltelefonen tiefe Einblicke in die Privatleben aller Telefonbenutzer möglich sind. Ein weiterer Schwerpunkt ist ein Ausblick in die Zukunft, in der durch genauere Ortung und dichtere Nutzungsprofile die Auswertung der Vorratsdaten ein praktisch vollständiges Persönlichkeitsbild ergeben wird. Schon heute ist durch das Angebot nützlicher und bequemer Dienste permanente mobile Kommunikation Normalzustand für viele.

"Durch die ungebremste Aufzeichnung der digitalen Spuren wird das Mobiltelefon mehr und mehr zu einer Ortungswanze, sofern dem speicherwütigen Staat nicht Einhalt geboten wird. Sollte die Vorratsdatenspeicherung vor Gericht Bestand haben, bedeutet das praktisch ein Ende der Freiheit, unbeobachtet und ungestört zu leben", sagte CCC-Sprecher Frank Rieger.

Viele deutsche Netzanbieter haben die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem eigenen Netz bereits an Dienstleister ausgelagert – auch die Vorratsdatenspeicherung. So bietet etwa Nokia Siemens Networks, die jüngst durch die Lieferung von Abhörsystemen in den Iran in die Schlagzeilen kam, solche zweifelhaften Dienstleistungen an. Dadurch entstehen technisch hochzentralisierte und nicht kontrollierbare Überwachungsknoten, in denen die Netzanbieter keine aktive Rolle mehr spielen. Funktional unterscheidet sich dieses Zentralsystem nur noch durch geringfügige Konfigurationsunterschiede von den in Diktaturen weltweit zur Kontrolle von Abweichlern verwendeten Installationen. Für die Abfrage der Verbindungsdaten gibt es auch in Deutschland automatisierte Schnittstellen, deren technische Konzeption auf eine uferlose, großvolumige Nutzung hinweist. Diese Infrastruktur ist für vollautomatisches millionenfaches Eindringen in die Privatsphäre ausgelegt.

Verbindungsdaten sind zudem für Mitarbeiter- und Konkurrentenbespitzelung sowie Wirtschaftsspionage ausgesprochen lukrativ. Deutsche Geheimdienste erhalten die Daten auf "legalem" Wege. Für Großunternehmen, ausländische Dienste und kriminelle Elemente ist ein Zugang durch Ausnutzung von Hintertüren, undichten Stellen oder Sicherheitslücken möglich – falls sie die Daten nicht ohnehin über ihren deutschen Partnerdienst erhalten.

"Es besteht überhaupt kein Grund für die Annahme, dass Telekommunikationsfirmen, Dienstleister oder Behörden in der Lage sind, die im automatisierten Massenbetrieb erlangten Verbindungsdaten der gesamten Bevölkerung sicher zu verwahren", betonte CCC-Sprecher Frank Rieger. "Sensible Daten werden in letzter Zeit unentwegt gestohlen, versehentlich veröffentlicht oder absichtlich mißbraucht. Solche Verluste und Missbräuche von Verbindungs- und Standortdaten sind nur durch ein einziges Mittel zu verhindern: Die Erhebung und Speicherung müssen gesetzlich verboten statt vorgeschrieben werden."

"double-opt-in" - Fragen Sie beim E-Mail-Newsletter lieber noch einmal nach...

Mich treibt gerade die Frage um, ob und wie E-Mail-Newsletter hinsichtlich eines Impressums und einer haftungsrechtlichen Beschränkung ausgestaltet sein müssen.

Presserecht findet jedenfalls mal keine Anwendung (die E-Mail ist einfach kein "Druckwerk"), so dass man das Kürzel "V.i.S.d.P." (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) wohl nicht verwenden wird.

Bei der Recherche nach einschlägigen Urteilen bin ich dann auch auf ein aktuelles gestoßen, das sich mit einer anderen interessanten Frage beschäftigt: nämlich mit dem so genannten "double-opt-in"-Verfahren - also der doppelten Absicherung, ob jemand auch tatsächlich einen Newsletter bzw. eine Werbe-E-Mail empfangen möchte.

Im Fall des Landgerichts Essen (Urteil vom 20.04.2009, Aktenzeichen 4 O 368/08) hatte ein Unternehmen eine Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt aus der Nähe von Heidelberg geschickt. Dessen E-Mail-Adresse war kurz vorher auf der Homepage des Unternehmens eingetragen worden. Der Anwalt behauptete jedoch, er habe dies nicht getan und forderte daraufhin von dem Unternehmen, "es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit [ihm] zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt".

Das Unternehmen wollte die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, so dass der Anwalt vor Gericht zog.

Das Gericht stellte fest, dass sich das Unternehmen nicht vergewissert hatte, dass der Anwalt auch tatsächlich selbst seine E-Mail-Adresse angegeben hatte. Es hatte also nur ein "single-opt-in"-Verfahren angewendet und auf die einmalige Eintragung der Adresse auf der Homepage vertraut.

Da es aber sein kann, dass nicht der Anwalt, sondern jemand anderes - aus welchen Gründen auch immer - die Adresse eingegeben hat, hätte sich das Unternehmen davon mittels einer (werbefreien!) E-Mail vergewissern müssen. Das kennt man ja mittlerweile, dass man nach dem Abonnieren eines Newsletters eine Bestätigungs-E-Mail bekommt.

Als Tipp gilt also für alle Newsletter-Vertreiber: Verwenden Sie unbedingt das double-opt-in-Verfahren, da Sie sich ansonsten der Gefahr aussetzen, regelmäßig ziemlich teuren Unterlassungsansprüchen ausgesetzt zu werden.

Eine Abschrift des Urteils findet sich unter richterrecht.com (Deep-Link: http://www.richterrecht.com/rechts/aktuelles/lgessen-singleoptin.html)

03.07.2009

Sicher unterwegs und im Urlaub - Tipps vom BSI für die Sommerferien

Die Ferienzeit beginnt, zwar noch nicht hier in Baden-Württemberg, aber doch schon in einigen anderen Bundesländern.

Da trifft es sich, dass das BSI, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, einen Ratgeber online gebracht hat, in dem auf die Gefahren der Nutzung von Computern und Smartphones im Urlaub hingewiesen wird. Angereichert werden die Texte mit Tipps zum richtigen Umgang mit fremden PCs.

Das ist sprachlich nicht immer ganz technikfrei (es ist die Rede von "Speichermedien", "Webmail-Funktionen", "Pharming-Attacken" und ähnlichem), aber dennoch sind die Tipps gut lesbar aufbereitet.

Um also die viel gerühmte "awareness" aufrecht zu erhalten (laut Wikipedia "das Bewusstsein der Anwender, am PC Gefahren, Angriffen und Risiken ausgesetzt zu sein"), kann doch mal kurz reinlesen:

02.07.2009

Neu: interaktives Forum des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hat gestern ein interaktives Diskussionsforum gestartet. Schaar möchte damit nach einer Pressemeldung erreichen,
"dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Wissen, ihre Meinungen und Erfahrungen zu aktuellen Themen und Problemen mit dem Datenschutz einbringen können. Sie sollen sagen, was Sie von den Datenverarbeitern, uns Datenschützern und der Politik erwarten und hierüber mitein-ander diskutieren. Ich wünsche mir aber auch, dass dieses Forum die Neugierde auf den Datenschutz nicht nur bei Fachleuten, sondern auch bei denjenigen weckt, die bislang diesem Thema eher zurückhaltend gegenüberstehen."
Erstes Thema: Sind meine Daten geschützt? Ist der Datenschutz noch zeitgemäß?

Diskutieren Sie mit!

Schöne Schlagzeile: Olaf Tank hat einen Fehler gemacht


Über die Machenschaften des Rechtsanwalts Olaf Tank ist schon viel geschrieben worden. Dieser etwas halbseidene Kollege, der sich nicht zu schade ist, sich vor den Karren diverser Internet-Abzock-Angebote spannen zu lassen, versendet unzählige Mahnungen im Auftrag z.B. der Schmidtlein-Brüder oder auch von opendownload.com der bekannten Mannheimer Firma Content Services Ltd.

Eine dieser Mahnungen ging an den geschätzten Kollegen Stadler, von dem er jetzt 138 Euro einfordert. Der Kollege Stadler schreibt darüber in seinem Blog. Diesmal ist es nicht die Überschrift, die in meiner Rubrik "schöne Schlagzeilen" hervorgehoben werden soll, sondern ein kleiner, netter Satz am Ende des kurzen Beitrags:
"In diesen Tank werden wir jetzt etwas Zucker streuen."
Besser kann man es nicht sagen, Herr Kollege. Ich wünsche gutes Gelingen!

Update 06.07.09: Und so ging es erst einmal weiter...

01.07.2009

BDSG-Novelle kommt, Listenprivileg bleibt

Schade.

Pressemeldung des Virtuellen Datenschutzbüros:
"Die SPD-Bundestagsfraktion hat dem Entwurf einer Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zugestimmt, der das Listenprivileg nicht abschafft. Dies berichtet ORF Futurezone.

Die Fraktion stimmte dem Entwurf gestern zu, heute soll er in den Innenausschuss gehen, Freitag könnte er im Bundestag verabschiedet werden. Zwar enthält der Entwurf prinzipiell die Regelung, dass Adressen und andere persönliche Daten nur nach expliziter Zustimmung weitergegeben werden dürfen, für die Weitergabe in Listen zusammengefasster Adressen (das sogenannte "Listenprivileg") gibt es aber eine Ausnahme. Hier soll die Weitergabe weiterhin erlaubt sein, die empfangende Firma müsse aber nennen, woher die Daten stammen. Besonders Meinungsforscher und Zeitschriftenverlage hatten sich für eine Beibehaltung des Listenprivilegs starkgemacht. Ihnen schloss sich auch die CDU an, während die SPD die Sonderregelung lieber abgeschafft hätte."
Die SPD hätte es ja auch verhindern können, dass das Listenprivileg weiter gilt. Hier war die Lobbyarbeit jedoch wohl erfolgreicher.

Schade.

BGH: Vermieter müssen Kosten für Schönheitsreparaturen eventuell selbst tragen

In Mietverträgen werden häufig Klauseln verwendet, nach denen der Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat. Vermieter sollten jedoch hierbei höchste Vorsicht walten lassen: Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, hat in vielen Fällen entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind.

Und in einem aktuellen Urteil wurden die Folgen einer solchen Unwirksamkeit noch einmal deutlich herausgestellt: Der Vermieter muss nämlich die Kosten für die Reparaturen zurückerstatten, die der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung durchgeführt hat (BGH Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen VIII ZR 302/07 - hier die Pressemeldung).

Der Vermieter ist in diesem Fall nämlich ungerechtfertigt bereichert, das heißt, er hat durch die Arbeit seines Mieters einen Vorteil erlangt, der ihm gar nicht zustand.

Bei der Berechnung der Rückforderung muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen zu lassen. Dann ist zu fragen, was der Mieter neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

Hierzu ist auch wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung häufig sehr mieterfreundlich ist. Die Gerichte tendieren eher dazu, den Mieter als den Vermieter zu schützen.

Als unwirksam wurden bereits Klauseln eingestuft, in denen die Pflicht zur Vornahme der Arbeiten anhand "starrer" Fristen geregelt worden waren. So etwa, wenn bei nicht fälligen Schönheitsreparaturen festgelegt wird, dass der Mieter einen bestimmten Prozentsatz der Kosten zu zahlen hat, je nachdem, wie viele Jahre die letzten Arbeiten zurück liegen. Hier würde dem Mieter nämlich die Möglichkeit genommen einzuwenden, dass die Reparaturen ausnahmsweise noch nicht fällig sind – etwa weil die Räume nicht oder nur wenig genutzt wurden.

Für unwirksam erklärt wurden auch immer wieder Klauseln, die mehrdeutig oder missverständlich sind. Als Maßstab wird hier der rechtliche Laie herangezogen, ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittsbürger, für den die Regelung verständlich sein muss. Da diese Anforderung in der Praxis sehr schwer zu erfüllen ist, sollten Vermieter dazu übergehen, bei den jeweiligen Klauseln Berechnungsbeispiele anzuführen. Dies dient auch dazu, mehrdeutige Formulierungen auszuschließen.

Im Zweifel sollten Vermieter sich rechtlich beraten lassen, um nicht nach der Beendigung des Mietvertrags plötzlich von Rückforderungen der Mieter überrascht zu werden.