Zudem gibt es wohl verschiedene Stadien, in denen die Bestellung abgesendet werden: Zum Teil stimmen Bild und Beschreibung überein (Bild von MacBook, Beschreibung von MacBook, Preis: 49,95 Euro), zum Teil ist ein anderes Bild zu sehen (nämlich Taschen für das MacBook) mit der Beschreibung von MacBook. Zum Teil sind auch noch Preise von 29,99 Euro gesichtet worden.
Also, was ist denn - rechtlich betrachtet - eigentlich geschehen?
Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, muss es zwei "korrespondierende Willenserklärungen" geben, nämlich ein Angebot und eine Annahme. Man könnte jetzt meinen, Otto macht das Angebot, indem das Notebook im Internetshop eingestellt wird. Und der Kunde nimmt es an, indem er den Artikel in den (virtuellen) Warenkorb legt und auf "kaufen" klickt.
So einfach machen es sich die Juristen aber nicht. Und das mit Grund: Stellen Sie sich vor, jemand legt 1.000 Notebooks in den Warenkorb und kauft sie. Otto hat aber nur 500 Stück auf Lager. Dann müsste Otto dafür sorgen, noch weitere 500 Stück zu bekommen - zu welchem Preis auch immer. Eventuell wäre das für Otto dann ein ziemliches Verlustgeschäft.
Das soll nicht so sein, deswegen gewährt man Otto, anstelle des Angebot lediglich eine so genannte "invitatio ad offerendum" zu machen - also eine (noch unverbindliche) Einladung, ein Angebot abzugeben. Dieses Angebot gibt dann der Kunde ab, wenn er den Mac in den Warenkorb legt und auf "kaufen" klickt. Und erst wenn Otto ihm diesen Kauf bestätigt (das Angebot also annimmt), ist der Vertrag perfekt.
Das steht auch so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versandhändlers - zumindest wird darauf Bezug genommen. Da liest man nämlich:
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, verpflichten wir uns, Sie vor Annahme der Bestellung über die Nichtverfügbarkeit zu informieren."Otto bleibt also unverbindlich.
Genauso unverbindlich ist auch die "Bestellbestätigung", die Otto versendet. Diese E-Mail sieht wohl so aus:
Automatische BestätigungEs wird also nur "der Zugang der Bestellung" bestätigt. Aber noch nicht der Kauf - den Vertragsschluss möchte sich Otto nämlich selbst vorbehalten.
Guten Tag, lieber XXX
herzlichen Dank für Ihre Bestellung bei http://www.otto.de am 28.7.2009. Mit dieser E-Mail bestätigen wir den Zugang Ihrer Bestellung.
Ihre bei uns gespeicherte Kontoanschrift lautet:
Ihre Kundennummer: XXX
Herr XXX
Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen:
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Bestellung bei OTTO
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Artikel : Notebook, Apple, >>MacBook Air (MC233/A)<<
Anzahl : 1 Stück
Preis/Stück : 49.95 Euro
Bestellnummer : XXX
Lieferung : Standard-Liefertermin
Lieferadresse : XXX
Lieferstatus : lieferbar innerhalb 1 Woche(n)
Zahlungsart : Barzahlung
Zu zahlen bei : OTTO
____________________________________
Artikel : Notebook, Apple, >>MacBook PRO (MB990D/A)<<
Anzahl : 1 Stück
Preis/Stück : 49.95 Euro
Bestellnummer : XXX
Lieferung : Standard-Liefertermin
Lieferadresse : XXX
Lieferstatus : lieferbar innerhalb 1 Woche(n)
Zahlungsart : Barzahlung
Zu zahlen bei : OTTO
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Warenwert : 99.90 Euro
Versandkosten : 5.95 Euro
_____________________________________
Summe : 105.85 Euro
Davon bei Lieferung
bereitzuhaltender Betrag: 105.85 Euro
In der Regel wird der Vertrag dann mit Zusendung des gewünschten Artikels geschlossen.
Den MacBook-Interessenten kann Otto jetzt also sagen: Nein, wir möchten diesen Vertrag nicht schließen. Und kommt so einfach aus dem Dilemma wieder heraus.
So einfach macht es sich Otto aber natürlich nicht, denn das wäre ein immenser Prestigeschaden. Daher wurden die "Käufer" wohl angeschrieben und es wurde ihnen angeboten: je Interessent ein Gutschein von 100,- Euro und die Chance, eines von fünf Mac-Notebooks zu gewinnen. Das kostet Otto dann immer noch eine Stange Geld. Dafür haben sie aber vielleicht doch noch einige (treue) Kunden gewonnen...





