22.08.2009

Wie bekommt man seine Daten wieder aus dem Internet?

"Ich bin drin - das ist ja einfach" - Boris Becker war damals ja noch ganz begeistert, wie schnell man ins Internet kam. Manch einer meiner Mandanten wünscht sich jedoch, ganz schnell wieder aus dem Internet draußen zu sein... Und das nicht erst, seit das Verbraucherministerium seine (wenig überraschende) Studie zur Internetnutzung der Personalabteilungen bei der Bewerbersuche veröffentlicht hat*.

Da werden von missmutigen oder gedankenlosen Menschen Bilder und Texte auf Webseiten veröffentlicht, die man lieber nicht von sich sehen und lesen will. Und auch wenn man die ursprünglichen Dateien löschen lassen konnte, so bleiben sie doch oft noch in den Caches (Zwischenspeichern) der Suchmaschinen aufrufbar.

Eine gute Zusammenfassung von Möglichkeiten, mit diesem Problem umzugehen findet sich bei philognosie.net. Hier wird in Schritt-für-Schritt-Anleitungen erläutert, wie man persönliche Daten aus Suchmaschinen (google, Yahoo, MSN, archive.org) oder von fremden Webseiten löscht.



*Wer gibt für ein solch offensichtliches Thema eigentlich Geld aus? Spiegel Online nennt das Ergebnis "die binseste Binse der Woche" - und wozu? Zu Recht!

20.08.2009

Ein kleiner Sieg für die Privatsphäre: Das Bundesverfassungsgericht und der Videobeweis

Da fährt jemand auf den Autobahnen Mecklenburg-Vorpommerns 29 km/h zu schnell - und die Polizei filmt ihn dabei.

Der Autofahrer wehrt sich gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 50,- Euro, weil er ohne konkreten Tatverdacht gefilmt worden und dies rechtswidrig sei. Die Polizei jedoch stützt sich auf den "Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999" (leider nicht im Internet zu finden).

Die damit befassten Gerichte (Amtsgericht Güstrow und Oberlandesgericht Rostock) sehen das genau so und halten den Bußgeldbescheid für rechtmäßig.

Nicht so das Bundesverfassungsgericht:

Das höchste deutsche Gericht sieht den Autofahrer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Eine verdachtsunabhängige Filmaufnahme wäre nur dann eventuell möglich gewesen, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben hätte. Ein einfacher Erlass genügt hierfür jedoch nicht.

Das BVerfG sagt:
"Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG [Grundgesetz, AnmdRed.] und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein."
Das heißt soviel wie: Das Gericht kann zwar überprüfen, ob der Erlass rechtmäßig ist (= "Gegenstand der richterlichen Kontrolle"). Ob der Bußgeldbescheid jedoch rechtmäßig war, darf sich nicht an dem Erlass überprüft werden, weil dieser eben kein Gesetz ist (also kein "Maßstab der richterlichen Kontrolle").

Das Amtsgericht muss jetzt entscheiden, ob das Video als Beweis in der Bußgeldsache eingesetzt werden darf oder ob ein so genanntes Beweisverwertungsverbot hierfür eingreift.

Ein kleiner Sieg für die Privatsphäre!

Neues vom Blitzer (5): Männlein, Weiblein und das Fahrtenbuch.

Fotos von "Blitzern" zeigen ja manchmal auch das wahre Gesicht des eiligen Autofahrers. Bisweilen ist da ein Mann zu sehen, während das von ihm verwendete Auto auf eine Frau zugelassen ist...

So auch im Fall, der jetzt vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim in einem Eilverfahren entschieden wurde (Beschluss vom 04.08.2009, Aktenzeichen 10 S 1499/09).

Die weigerte sich nämlich, ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens zu zahlen, woraufhin die Bußgeldbehörde ihr aufgab, ein Fahrtenbuch zu schreiben. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Die Behörde hätte hier den Sachverhalt weiter aufklären müssen:
"Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen."
Der Frau waren nur Anhörungsbögen übersandt worden, in denen ihr selbst die zu schnelle Fahrt vorgeworfen wurde - sie wurde also nur als Betroffene befragt. Aus ihrer Weigerung, diesbezüglich Aussagen zu machen, könne man jedoch nicht schließen, dass sich die Frau auch geweigert hätte, als Zeugin auszusagen.

Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall jedoch voraussichtlich rechtswidrig.

Hier die Pressemeldung des VGH Mannheim.

Amtsgericht Fürth: "Die ganze Rechtsprechung ändert sich jetzt" - falsche Preise im Internet

Falsche Preisangaben durch (große) Versandhändler scheinen derzeit in der Presse Konjunktur zu haben. Die Diskussion um Otto und die MacBooks für 49,95 Euro ist noch nicht abgeebbt, da kommt jetzt die neueste Nachricht:

Diesmal hat es Quelle erwischt: Das Versandhaus ist verurteilt worden, Bildschirme, die statt mit dem Preis von 1.999,90 Euro mit 199,90 Euro im Internet ausgezeichnet waren, zum niedrigeren Preis an zwei Kunden auszuliefern. Das Amtsgericht Fürth hat am 11.08.2009 hierüber entschieden (Aktenzeichen: 310 C 2349/08 u. 360 C 2779/08).

Und der Justizsprecher des Gerichts, Thomas Koch, meint dazu laut Frankfurter Rundschau (und zahlreichen anderen Quellen):
"Es ist schwierig zu sagen, die ganze Rechtsprechung ändert sich jetzt", erläuterte der Justizsprecher die Konsequenzen des Urteils. "Denn es kamen besondere Umstände dazu." Bislang herrscht laut Koch unter Juristen die Ansicht, dass ein Preis an sich kein Angebot, sondern nur eine Einladung zu einem Vertrag ist. Dieser kommt erst mit der Bestätigung des vom Käufer akzeptierten Preises durch den Verkäufer zustande.
Im Fall scheint es aber so gewesen zu sein, dass eine Bestätigung durch Quelle versandt worden ist - genauer gesagt: eine Anzahlungsaufforderung. In diesem Fall würde ich jedoch auch sagen, dass der Vertrag zustande gekommen ist und wir uns nicht mehr im Bereich "invitatio ad offerendum" (im Zitat treffend "Einladung zu einem Vertrag" genannt) bewegen.

Es scheint in dem Urteil um die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung zu gehen und darum, wie lange sich das Unternehmen hierfür Zeit lassen durfte.

In diesem Fall sind wir jedoch weit davon entfernt, dass sich "die ganze Rechtsprechung ändert". (Und selbst wenn - die "Rechtsprechung" ändert sich in der Regel nicht aufgrund einer einzigen Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts; außerdem gibt es ja immer noch die Möglichkeit einer Berufung...)

Ich habe eine Anfrage an die Pressestelle des Amtsgerichts Fürth geschickt - vielleicht können die ja etwas Licht ins Dunkel bringen.

17.08.2009

Internetfallenleger und Abzocker bekommen Haftstrafen auf Bewährung: Geht es Abzockseiten jetzt endlich strafrechtlich an den Kragen?

...auf die Begründung dieses Urteils bin ich gespannt: Geht es Abzockseiten jetzt doch endlich auch strafrechtlich an den Kragen?

Die Hessische/Niedersächsische Allgemeine berichtet:

Drei Jurastudenten versuchten es mit der hinlänglich bekannten Masche: Man stellt vermeintlich kostenlose Angebote ins Netz, versteckt Hinweis auf eine dennoch bestehende Kostenpflicht, lässt die Opfer noch ihre Adressdaten übermitteln und schickt drei Wochen später eine Rechnung, gefolgt von Mahnungen etc. Viele der so Abgezockten geben klein bei und überweisen den geforderten Betrag, obschon es äußert fraglich ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Die mir bekannten Staatsanwaltschaften, belästigt mit Hinweisen auf solche und ähnliche Methoden, haben bislang immer abgewunken: Kein (versuchter) Betrug, da ein aufmerksamer Internetsurfer ja die Kostenpflichtigkeit hätte erkennen können. Ergo: kein Irrtum bzw. keine Kausalität. Ergo: keine Strafbarkeit.

Anders jetzt wohl die Staatsanwaltschaft Göttingen: Heute müssen sich die drei nämlich vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Göttingen verantworten. Wegen knapp 1.000 vollendeter und knapp 200 versuchter Betrugstaten. Und "vollendet" heißt dabei: Die Opfer haben tatsächlich überwiesen!

27.000 Rechnungen sollen die drei verschickt haben. Meine häufig geäußerte Befürchtung, jeder 10. würde in einem solchen Fall zahlen, bewahrheitet sich in diesem Fall nicht, aber mehr als jeder 30. ist ja auch schon nicht unerheblich...

Der Schaden, den die Aktion anrichtete: 130.000,- Euro. Nicht schlecht.

Der NDR berichtet nunmehr über das Urteil - "Die beiden 26 Jahre alten Haupttäter erhielten 18 und 15 Monate Haftstrafe auf Bewährung. Ein 25-Jähriger wurde wegen Beihilfe zu sechs Monaten verurteilt.", heißt es auf der Webseite.

Wow, das klingt nach heißen Zeiten für unsere Abzockerfirmen (Content Services Ltd., Bellaros, Netsolutions FZE und ähnliche). Ich hoffe, dass auch andere Staatsanwaltschaften jetzt endlich Nägel mit Köpfen machen werden.

Schöne Schlagzeile: Piratenpartei, Bärte, schwere See und was das alles mit dem Bundestag zu tun hat.

Gleich zwei schöne Schlagzeilen in einer Meldung, das hat man nicht alle Tage. Ich danke hierfür Stefan Niggemeier, der für das Bildblog einen Artikel der Hannoverschen Allgemeine (online nur mit dem langweiligeren Titel "Piratenpartei macht mobil") bespricht.

In der HAZ heißt es (schon einigermaßen schön, wenn auch unpassend):
"Die Piraten geraten in schwere See"
Also, okay, nahe liegend und, wie gesagt, und wie im Artikel auf Bildblog beschrieben, nicht wirklich korrekt.

Die Überschrift, die Herr Niggemeier für seinen Artikel wählte, hat es jedoch in sich:
"Piratenpartei kämpft für Bärtewandel"
Was es damit auf sich hat, erschließt sich nach der Lektüre des Artikels und dem darin beschriebenen "Verhörer" (der sich dem HAZ-Autor spätestens beim denkwürdigen Satz „Freiheit, Gleichheit, Demokratie, die haben Bärte, wir kämpfen für sie!“ hätte aufdrängen müssen).

Joho, und ne Buddel Rum, Herr Niggemeier!

16.08.2009

Abofallen-Firma zahlt aus Angst vor Gerichtsverfahren sogar bereits gezahlte Jahresgebühren zurück!


Noch eine negative Feststellungsklage (ich berichtete) wollte die Content Services Ltd. wohl nicht riskieren - jetzt hat ein Kollege das Unmögliche möglich gemacht:

Die Betreiber von opendownload.de bzw. softwaresammler.de verzichteten nach einem Anwaltsschreiben nicht nur auf die Geltendmachung weiterer Kosten, nein, sie zahlten sogar das bereits gezahlte Entgelt für ein Jahr wieder zurück!

Offenbar möchte man sich nicht erneut auf einen Rechtsstreit einlassen, um nicht noch mehr Staub aufzuwirbeln. Bislang waren viele Juristen der Ansicht, die Zahlung der Abo-Gebühren könnten dazu führen, dass der (bis dahin nicht geschlossene) Vertrag durch den Betroffenen genehmigt und damit erst geschlossen würde. Dadurch wären auch weitere Forderungen für die darauf folgenden Jahre gerechtfertigt.

Diese Diskussion wollte die berüchtigte Abzocker-Firma wohl nicht gerichtlich führen, überwies deswegen die bereits gezahlten Gebühren still und heimlich wieder zurück.

Wie man sieht: Es lohnt sich, gegen diese am Rande der Legalität bzw. im Abgrund der Illegalität handelnden Firmen und Abzock-Maschen vorzugehen.

13.08.2009

Filesharing: Kann die Software der Media Protector GmbH tatsächlich Uploads nachweisen? - Spendenaufruf zur Unterstützung eines Gerichtsverfahrens

Die gulli:news haben einen Spendenaufruf gestartet. Unterstützt werden soll eine Frau, die sich derzeit vor Gericht gegen eine Abmahnung wegen Filesharings eines Films wehrt. Sie richtet sich mit ihrer Klage gegen einen der Mandanten der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte. Im Rahmen dieses Prozesses soll nun ein Gutachten folgenden, für viele Abgemahnte relevante Frage klären:
"Ist und war es mit der Protokollierung Software der Firma media Protector grundsätzlich und im vorliegenden Fall konkret möglich festzustellen, ob das Filmwerk mit dem obigen Datienamen vom Internetanschluss der Klägerin aus zum Download angeboten wurde?"
[AnmdRed: Die Rechtschreibfehler befinden sich so im Gerichtsbeschluss.]
Zum Hintergrund: Die Firma Media Protector benutzet die Software FileWatch, um automatisiert die IP-Adressen von Tauschbörsennutzern zu ermitteln, einen Download zu starten und dies zu protokollieren. Auf der Firmenwebseite heißt es hierzu:
"Die Media Protector GmbH ist daher in der Lage, Verletzungshandlungen an den Werken ihrer Auftraggeber selbst über mehrere Monate hinweg aufzudecken und zurückzuverfolgen. Von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurde dabei festgestellt, dass die von der Media Protector GmbH entwickelte und eingesetzte Technologie korrekte Ergebnisse liefert."
Das Gutachten des Sachverständigen konnte (oder wollte) die Media Protector im laufenden Verfahren jedoch nicht vorlegen. Ein privates Gegengutachten der klagenden Frau besagt, dass ein Download von ihrem Computer aus technischen Gründen überhaupt nicht möglich war.

Um diese Frage zu klären, fasste das Gericht dann einen Beweisbeschluss an, der nunmehr nicht nur klären soll, ob die Frau illegal den Film angeboten hat, sondern auch noch, ob die Software der Media Protector das überhaupt hat feststellen können und auch feststellen kann.

Käme der Gutachter bei dieser Frage zu dem Ergebnis, dass die Software dazu nicht in der Lage war und ist, würden Abmahnungen, die sich auf einen entsprechenden Beweis stützt nicht mehr ganz so ernst zu nehmen...

Das Problem: Die Frau hat das Geld nicht, um den Vorschuss für diesen Gutachter zu zahlen. Daher der Spendenaufruf, der auf den Seiten von gulli:news noch einmal ganz genau erklärt wird. Die Zeit drängt, muss der Vorschuss doch bis zum 23.08. (komischerweise ist das ein Sonntag) bei Gericht eingegangen sein.

Wie viel Geld mittlerweile zusammen gekommen ist, wird im Forum der an der Aktion beteiligten Abmahnwahn-Dreipage veröffentlicht. Der Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs hat bereits seine "Kriegskasse" in Höhe von 3.000,- Euro zur Verfügung gestellt und fungiert auch als Zahlungsempfänger.

Eine Entscheidung in diesem Fall wäre sicherlich von Vorteil, selbst wenn das Gutachten zum Ergebnis käme, dass die Software richtig arbeitet. Die derzeitige unklare Situation schadet jedenfalls. Daher meine Bitte, sich an dieser Aktion zu beteiligen.

Update (20.08.2009):
gulli.de meldet, dass die Spenden-Summe von 5.000,- Euro mittlerweile erreicht worden ist.

Bundesgerichtshof: Nazis dürfen straffrei englische Parolen verwenden

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2009:
Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgehoben

Der Angeklagte hatte am 16. September 2005 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug "Blood & Honour/C18", ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz "support your local section". Auf der Rückseite der T-Shirts stand "Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice". "Blood & Honour" ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitlerjugend ist.

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch (StGB)) zu einer Geldstrafe von 4.200 Euro. Der u.a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Senat hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc.. Gleichermaßen strafbar ist auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liegt jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist. Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst.

Der Angeklagte kann sich jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" symbolhaft verwendet hat. Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat es geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" nach § 85 StGB strafbar gemacht hat. Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein.

Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09

Recht, lesenswert: Spiegel Online zum Thema "Deutsches Internetrecht"

Spiegel online veröffentlicht heute einen Beitrag "Die Rache des Textmonsters", in dem bekannte deutsche Juristen zu folgenden Themen Stellung nehmen:

12.08.2009

Das Ende der Abzocker? Der Staat greift durch bei Flirt-SMS und Abzock-Seiten


Naht das Ende der Abzocker? Immerhin scheint sich die Staatsgewalt nunmehr verstärkt um das Problem zu kümmern.

Zwei aktuelle Fälle zum Beweis:

1.) Flirt-SMS-Betrüger werden angeklagt

"Am Dienstag hat die Kieler Staatsanwaltschaft wegen millionenfacher Abzocke mit betrügerischen Flirt-SMS gegen zehn mutmaßliche Betrüger Anklage erhoben", berichtet die Zeit. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug wird ihnen vorgeworfen.

Die Masche war einfach, aber genial:

Massenhaft versandte E-Mails versprechen heiße Flirts per SMS mit tollen Frauen oder Männern. Angelockt von solchen Versprechungen zahlten rund 700.000 Flirtwillige 1,99 Euro pro SMS. Dafür erhielten sie keine Nachricht der hübschen Blondine oder des muskelbepackten Beaus, sondern Antworten von angestellten Animateuren. Die schrieben immer genau das, was das Gegenüber hören respektive lesen wollte und brachten diese so dazu, noch mehr SMS zu senden - wieder für 1,99 Euro. [Spiegel Online hatte bereits Anfang 2007 hierüber berichtet: "Das schmutzige Geschäft mit der Einsamkeit"]

Der Schaden? Unglaubliche 57 Millionen Euro! Das heißt, dass 28.500.000 SMS gesandt wurden in der Hoffnung auf ein Happy End - ohne wirkliche Chance darauf zu haben.

Und da sage noch mal einer, Spam lohne sich nicht...

[Update, 17.09.2009]: Seit dem heutigen Donnerstag läuft der Prozess in Kiel, wie u.a. die Frankfurter Rundschau meldet.

2.) Kripo bei der Collector GmbH, Staatsanwaltschaften ermitteln

So berichtet das neue Blog "Inside mega-downloads.net", in dem ein ehemaliger Geschäftsführer und Insider über die Machenschaften rund um Abzock-Seiten wie mega-downloads.net, die BWL Letter & Support GmbH sowie den Inkassobetreiber Frank Babenhauserheide schreibt, dass bei der ebenfalls beteiligten Firma Collector GmbH offenbar die Kriminalpolizei vor der Türe stand.

Auch die Staatsanwaltschaften Detmold und Hannover sind eingeschaltet - letztere bittet um Mithilfe durch Geschädigte der ebenfalls beteiligten Firma L & H GmbH.

Urheberrecht im Klartext: Verkauf von gebrauchter Software - Übersicht

Bei der FAZ gibt es einen Artikel von Prof. Thomas Hoeren zum "Kampf um den Graumarkt für gebrauchte Computerprogramme", der in Klartext den derzeitigen Stand der Dinge zusammenfasst.

Lesenswert!

Kinderspiel: Verbraucherdaten immer noch auf dem Schwarzmarkt erhältlich.

Adressen auf dem Schwarzmarkt - muss mich das eigentlich interessieren? Ja!

Der NDR hat die Probe aufs Exempel gemacht: Ein Jahr nachdem eine CD mit 17.000 Kundendaten inklusive Bankverbindung bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein aufgetaucht war, versuchten Reporter des NDR, auf illegalen Wegen an Kundendaten zu kommen. Kaum verblüffendes Ergebnis: Das war ein Kinderspiel.

Die Daten wurden aus dem Ausland übermittelt, im vorliegenden Fall aus Tunesien. Stichproben ergaben, dass die Daten auch korrekt waren. Und Anrufe bei den Betroffenen erbrachten die Gewissheit: Die Angaben zu Namen, Adressen, Telefonnummern, Stromlieferant, Gewinnspielteilnahmen und vor allen Dingen auch die sensiblen Bankdaten stimmten.

Die Süddeutsche Zeitung weiß auch, dass diese Daten nach Angaben der Betroffenen massiv missbraucht wurden - etwa, indem Glücksspielfirmen einfach ohne Zustimmung regelmäßig Geld von den Konten der Betroffenen abbuchten.

Es bleibt dabei: Muss mich das also interessieren? Eindeutig ja!

Was kann ich als Verbraucher tun, um den Missbrauch zu stoppen? Vorab ein kleiner Exkurs zum Bundesdatenschutzgesetz:
Der Gesetzgeber hatte es in diesem Jahr in der Hand, den Adresshandel wesentlich zu beschränken. Geplant war, das so genannte Listenprivileg aus § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu streichen. Nach massiven Protesten und Lobbyarbeit der Werbetreibenden, des Versandhandels und der Verlage wurde dieser Plan nur sehr entschärft in die Tat und in eine hochgradig komplizierte Regelung umgesetzt.

Die Daten müssen insbesondere entweder direkt beim Betroffenen im Zusammenhang mit einem (beispielsweise Kauf-)Vertrag oder "aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummer- oder Branchenverzeichnissen oder vergleichbaren Verzeichnissen" erhoben worden sein. Dies stellt eine Verschärfung der bisherigen Formulierung "...aus allgemein zugänglichen Daten" dar: Allgemein zugängliche Daten sind nämlich auch solche, die sich nicht in Listen oder Verzeichnissen befinden. Dennoch wird es in Zukunft wohl noch Streit darüber geben, was denn "vergleichbare Verzeichnisse" sind.

Zu den listenmäßig zusammengefassten Daten darf die werbende Firma dann noch weitere Daten hinzu speichern.
So lange Daten überhaupt gespeichert werden, wird es auch Missbrauch geben. Und so lange die Aufsichtsbehörden so unterbesetzt sind wie heute, wird sich daran auch nichts ändern - auch nicht durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz. Daten aus verschiedenen Quellen zusammen zu führen und so den werbenden Firmen (oder sonstigen Interessierten) ein immer genaueres Bild des Betroffenen zu vermitteln, ist ein Leichtes.

Der NDR berichtet:
"Der Händler aus Tunesien hat offenbar gute Kontakte zu deutschen Callcentern. Verlage oder Lotterien beauftragen sie regelmäßig, Kunden anzurufen. Immer wieder aber missbrauchen Callcenter diese Daten. Geschickt fragen sie Verbraucher etwa nach der Bankverbindung. Dann verkaufen sie die Adressen, zum Beispiel nach Tunesien."
Der Verbraucher wird also gefragt - und der Verbraucher gibt Antwort. Sei es am Telefon, sei es durch Nutzung von Kundenkarten, sei es durch Teilnahme an Gewinnspielen - oder bei sinnfreien Downloadseiten wie opendownload.com, softwaresammler.de und Ähnlichem.

Schränken Sie diese Art von Auskunftsfreudigkeit einfach ein, geben Sie keine Auskunft am Telefon, nehmen Sie nicht an Gewinnspielen teil - dann ist schon viel gewonnen.

Wenn Sie jetzt ein paar Minuten Zeit haben, schauen Sie sich doch einmal diese interaktive und spannende (und leider nicht wirklich fiktive) Geschichte von Paul an. Begleiten Sie ihn durch den Tag und erfahren Sie, wer wo wie welche Daten von ihm bekommt. Und machen Sie die Augen auf. Ich bin mir sicher, Sie werden anschließend nicht mehr fragen: Muss mich Datenschutz eigentlich interessieren? Denn die Antwort ist klar:

Ja!

11.08.2009

Schöne Schlagzeile: Zoff unter Mietern

Thema heute Morgen in SWR3: Zoff unter Mietern.

Da wurde die Geschichte erzählt der Frau, die im gemeinsamen Wäschekeller unter anderem auch ihre Unterwäsche trocknete. Darauf erhielt sie eine vom Anwalt formulierte Abmahnung ihrer Nachbarin: Deren Mann sei für das Waschen und Aufhängen zuständig und werde immer so abgelenkt. Sie solle gefälligst ihre Wäsche anderswo trocknen...

Es blieb ungeklärt, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen war. Ich fand es schon bemerkenswert, dass ein Anwalt sich für eine solche Geschichte überhaupt hergegeben hat.

Moderator Volker Janitz wollte die Angelegenheit dann auch gleich durch eine andere Institution prüfen lassen:

Klarer Fall für den Miederschutzbund!

Schön gesagt, Herr Janitz! Herzlichen Glückwunsch für diese Idee!

10.08.2009

The Abmahner strikes back - Interview mit Dr. Kornmeier

Interessant zu lesen - auch und gerade für denjenigen, der wegen illegalem Filesharing abgemahnt wurde:

Das Interview mit Rechtsanwalt Dr. Kornmeier von der Kanzlei Kornmeier & Partner (über gulli.de). Diese Kanzlei wird in Internetforen häufig im Zusammenhang mit Abmahnungen im Bereich illegale Musikdownloads, Tauschbörsen (p2p) und Urheberrechtsverletzungen und der Schweizer Firma LogiStep genannt.

Das Gespräch führte Steffen Heintsch von der Abmahnwahn-Dreipage.

07.08.2009

Neues vom Blitzer (4): In die Sonne geblitzt

Die in Mannheim aufgestellten Blitzer vom Typ PoliScan Speed kommen einfach nicht aus den Schlagzeilen. Weil die Kameras im Gerät durch die tief stehende Sonne geblendet wurden, wurden zum Teil nur überbelichtete Bilder angefertigt, auf denen das Nummernschild des ertappten Autofahrers nicht erkannt werden konnte.

Das sei aber bei allen Blitzgeräten so und keine Besonderheit der bereits mehrfach in der Presse (und auch in diesem Blog) diskutierten neuen Geräte, versichert ein Sprecher der Stadt. Und weiter:
Freuen können sich die Autofahrer, die etwas zu zügig unterwegs waren. "Wenn wir den Temposünder auf dem Foto nicht identifizieren können, gibt es auch keinen Strafzettel", berichtet der Sprecher. Dass der Kommune dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist, stehe nicht im Vordergrund. "Wir wollen mit den Blitzern nicht die Autofahrer abkassieren, sondern die Verkehrssicherheit erhöhen."
Mal sehen, was als nächstes kommt...

Alte Hüte kehren auch noch gut - ebay und die 2-Wochen-Frist beim Rückgaberecht

Die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet von einem Fall, in dem die Verwendung der zweiwöchigen Rückgabefrist in AGBs bei ebay abgemahnt und nunmehr auch gerichtlich verfolgt wird.

Offenbar ist dieser alte Hut immer noch nicht alt genug, als dass man nicht noch damit in die Schlagzeilen geraten könnte.

Dabei schreibt das Blatt, die Betroffenen, die sich diesbezüglich eine Abmahnung fingen, hätten "die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", AGB, [...] sorgfältig ausgearbeitet und ins Internet gestellt". Das sieht dann aber wohl eher so aus, als hätten die Betroffenen die AGB von anderen ebay-Händlern oder sonstwoher kopiert, anstatt sich fachlich beraten zu lassen. So etwas geht eben nicht immer gut...

Immerhin vertrieben die Betroffenen keine Dienstleistung, sonst wäre die nächste Abmahnung aufgrund der aktuell zu beachtenden Änderungen wahrscheinlich schon bei der Post.

Manchmal ist es eben doch billiger, gleich zum Anwalt zu gehen, oder wie sagt der DeutscheAnwaltVerein in seiner Werbekampagne? "Guter Rat ist teuer. Schlechter Rat ist noch teurer." Wie weise...

05.08.2009

Rundfunkgebühren für PCs - und kein Ende in Sicht...

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig von 02.08.2009, Aktenzeichen 14 A 243/08, unterliegen gewerblich genutzte PCs nicht ohne Weiteres der Gebührenpflicht.

Das Gericht unterscheidet PCs zunächst danach, ob sie überhaupt über die Ausstattung verfügen, um Sprache, Musik und Geräusche erst hörbar zu machen zu können. Fehle diese Ausstattung, könnten Rundfunksendungen nicht wiedergegeben werden - der PC sei dann auch nicht ein "neuartiges Rundfunkempfanggerät" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. "Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte." so die Pressemeldung.

Hmmm, beim Schreiben fällt dem Juristen auf, dass es zum einen "empfangen" heißt, zum anderen aber "wiedergeben". Denn empfangen werden kann die Rundfunksendung ja auch auf einem PC, der die Rundfunksendung dann nicht wiedergeben kann. Ob dem Gesetzgeber damals, ob den Richtern in diesem Fall dieser Unterschied bewusst war? Wohl ja - siehe weiter unten...

Zurück zum Verwaltungsgericht Schleswig, das noch einen Schritt weiter geht:

Auch internetfähige PCs seien nicht ohne Weiteres als Empfangsgeräte anzusehen (wobei sich mir die Frage aufdrängt, ob ein "internetfähiger" PC immer auch die Rundfunksendung wiedergeben können muss - der Begriff besagt doch nur, dass sich der Rechner mit dem Internet verbinden und entsprechende Webseiten anzeigen kann. Damit ist noch nichts darüber gesagt, dass auch eine Wiedergabe von Tönen möglich ist.)
"Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei."
Im gewerblichen Bereich sei Mitarbeitern sogar häufig untersagt, ihren Computer dazu zu nutzen, Rundfunksendungen zu empfangen.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass erst dann, wenn der gewerblich genutzte PC auch tatsächlich dazu genutzt würde, Rundfunk zu empfangen, eine Gebührenpflicht entstünde.

In § 1 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag steht es allerdings gerade anders:
"Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann."
Hier kommt es also auf die technische Möglichkeit an, nicht auf den Willen dazu, das Gerät auch so einzusetzen. Ob dieses Urteil also die noch mögliche Berufung überleben wird...?

Siehe zum Thema auch meinen Bericht "Nicht jeder PC ist auch ein Radio".

04.08.2009

Abhörzentrum Bundesverwaltungsamt?

Pressemeldung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 04.08.2009:
"In den letzten Tagen ist beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Anlage zur technischen Durchführung von Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen des BKA [Bundeskriminalamt, der Blogger] und der Bundespolizei in Betrieb genommen worden. Hierzu erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar:

Ich halte es für bedenklich, dass das BMI [Bundesinnenministerium; der Blogger] die Überwachungsanlage im BVA in Betrieb genommen hat, ohne den Abschluss der bereits angelaufenen Beratungen über ein Gesetz abzuwarten, das die Rechte und Pflichten des BVA festlegen soll. Dies ist umso bedauerlicher, als die Verknüpfung der Überwachungstechnik von BKA und Bundespolizei beim BVA nur den Startpunkt für eine viel umfassendere Kooperation von Sicherheitsbehörden darstellt. Bereits jetzt gibt es Planungen, die Einrichtungen zur Telekommunikationsüberwachung im BVA auch auf die Nachrichtendienste des Bundes sowie die Sicherheitsbehörden der Länder auszudehnen.

Mit der Beauftragung des BVA mit der technischen Durchführung von Telekommunikationsüberwachungen wird eine grundrechtlich in besonderer Weise sensible Behördenkooperation begonnen. Die Einbindung des BVA in Telekommunikationsüberwachung von verschiedenen Behörden bedeutet einen zusätzlichen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Derartige Eingriffe kämen nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich gesetzlich geregelt wären. Ein solches Gesetz müsste die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Kooperation bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen festlegen.

Immobilienscout warnt...

Hier eine E-Mail, die ich soeben bekommen habe - interessant für wohl alle Nutzer dieses Anbieters:

Finger weg bei angeblichem Treuhandservice von ImmobilienScout24!

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell nutzen leider auch Betrüger unsere Seiten, um mit falschen Immobilienanzeigen Vorauszahlungen von Interessenten zu ergaunern. Die Zahlung soll angeblich über Western Union mit einem Treuhandservice von ImmobilienScout24 abgewickelt werden. Hiervor warnen wir ausdrücklich. ImmobilienScout24 bietet keinen Treuhandservice bei Immobilientransaktionen an.

Wie erkenne ich solche betrügerischen Inserate?

In der Regel handelt es sich um besonders günstige Angebote. Der Vermieter sitzt dabei oft im Ausland, in diesem Fall in London. Bei Kontaktaufnahme werden Sie darüber informiert, dass Sie bei Bezahlung eines Betrages den Schlüssel ausgehändigt bekommen. Der angebliche Treuhandservice verspricht Sicherheit.

Wie verhalte ich mich richtig?

Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten, melden Sie diese bitte an support@immobilienscout24.de. Wir deaktivieren dann unverzüglich das betrügerische Angebot.

Unter www.sichere-immobiliensuche.de informieren wir regelmäßig über aktuelle Betrugsfälle.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr ImmobilienScout24-Team

03.08.2009

Bieten Sie Dienstleistungen über das Internet an? Achtung! Ändern Sie Ihre Widerrufsbelehrung!

Das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" wurde heute verkündet und tritt schon morgen, also am 04.08.2009 in Kraft.

Eine wichtige Änderung betrifft den geänderten § 312d Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach "das Widerrufsrecht [...] bei einer Dienstleistung auch dann [erlischt], wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Schon bisher mussten Online-Händler und Anbieter von Dienstleistungen im Internet einen Hinweis auf das bestehende Widerrufsrecht geben. Hierzu hat der Gesetzgeber auch Mustererklärungen in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bereit gestellt.

Folgende Hinweise müssen Sie ändern:

1. Hinweis auf die "Folgen des Widerrufs"

Der bisherige Satz
"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten."
muss nun noch um einen Satz ergänzt werden.

Ab Dienstag, den 04.08.2009 muss der ganze Text also lauten:
"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
2. Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts

Der bisherige Satz
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
wird ersetzt.

Ab Dienstag, 04.08.2009, muss der Text also lauten:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Diesen Text müssen übrigens auch die Anbieter von Finanzdienstleistungen verwenden!

Hier lautete der bisherige Mustertext:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Software soll vor Abzocke schützen - hoffentlich hilft´s!

Das wird der Content Services Ltd., der Belleros Premium Media Limited und anderen aber gar nicht schmecken.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Computerbild bieten eine kostenlose Software an, die das Ansurfen von bereits bekannten Abzockseiten wie z.B. opendownload.de, softwartesammler.de u.ä. verhindern soll.

Das Prinzip dahinter ist einfach: Eine Software wird installiert, die sich in den Browser integriert; Internet Explorer und Firefox werden unterstützt, jedoch nur unter Windows. Versucht man dann, eine bereits als Abzock-Seite bekannte Webseite aufzurufen, wird ein Stopp-Schild eingeblendet (nicht zu verwechseln mit dem Zensursula-Schild). Man kann dann selbst entscheiden, ob man auf die Seite besuchen will oder nicht.

Woher weiß das Programm, dass die Seite suspekt ist?

Von der Redaktion der Computerbild wird eine Datenbank mit suspekten Seiten geführt und (hoffentlich) redaktionell bearbeitet. Die eingegebene oder per Klick auf einen Link angesurfte Adresse wird mit dieser Datenbank abgeglichen - wird die Seite in der Datenbank gefunden, wird die Warnung ausgegeben.

Die Nutzer der Software können dabei helfen, die Datenbank zu erweitern, indem sie suspekte Seiten melden. Dabei müssen sie für ihre Vermutung einen Grund angeben, den eigenen Namen und eine E-Mail-Adresse. Dies soll wohl Missbrauch verhindern, könnte aber auch gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit verstoßen... Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Funktion auch missbraucht werden kann.

Gewarnt wird übrigens nicht nur bei den üblichen Abzock-Seiten, sondern auch in folgenden Fällen:


  • Preistäuschung
    Das Angebot erweckt durch Aufmachung und Werbung den Eindruck einer Gratis-Leistung.




  • Verschleierung
    Der Preis für das Angebot wird nicht eindeutig genannt oder ist leicht zu übersehen: Die Kosten stehen etwa nur klein auf der Seite oder versteckt in den Geschäftsbedingungen.




  • Vertragsfalle
    Der Dienst will Nutzern ein mehrmonatiges Abo oder einen kostenpflichtigen Zugang unterjubeln.




  • Wucher
    Der Preis für das Angebot ist überteuert. Niemand würde so viel Geld dafür zahlen, wenn der Preis klar zu erkennen wäre.




  • Wertlosigkeit
    Die angebotenen Informationen gibt es im Internet auch kostenlos. Oder es geht um sinnlose Tests, etwa "Wie reich wirst du?"




  • Datenpreisgabe
    Für die Nutzung des Angebots werden Name und Adressdaten abgefragt.

  • Diese Kriterien sind teilweise ein wenig weit (was sind "sinnlose Tests"?) oder kommen für viele Seiten in Frage (Name und Adressdaten werden, wie gesagt, ja auch für den "Abzock-Schutz verlangt). Aber ich möchte mal nicht zu kritisch sein. Auch wenn ich sonst nicht so gerne auf ein Angebot der (Computer)Bild verweise. Ich denke, die Idee dahinter ist gut.

    Dennoch ein Wort zum Schluss: Auch wenn man die Software installiert, sollte man nicht sein Hirn beim Surfen ausschalten. Denn nicht jede Seite, die möglicherweise in eine Internetfalle führt, ist bereits in der Datenbank vorhanden. Man tut also gut daran, immer zunächst selbst genau hinzuschauen, bevor man seine Daten angibt bzw. eine Bestellung auslöst...

    Eine Übersicht über die Funktionen und eine Downloadmöglichkeit gibt es hier.

    Hier auch noch die Pressemeldung des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

    Amtsgericht Heidelberg hat seit dem 3.8.2009 eine neue Direktorin

    Pressemeldung des Landgerichts Heidelberg:
    Am Montag, dem 3.8.2009, tritt Jutta Kretz ihren Dienst als neue Direktorin des Amtsgerichts Heidelberg an. Der Präsident des Landgerichts überreicht Frau Kretz am Montagmorgen die Ernennungsurkunde des Ministerpräsidenten.

    „Mit Frau Kretz bekommt das Amtsgericht eine kompetente Direktorin mit Organisationstalent und viel Gespür für motivierende Personalführung“ so Präsident des Landgerichts Lotz. „Ich freue mich sehr auf mein neues Amt und auf eine kollegiale Zusammenarbeit mit allen richterlichen und nichtrichterlichen Mitarbeitern beim Amtsgericht Heidelberg. Als meine wichtigste Aufgabe sehe ich die Mitgestaltung einer der Gerechtigkeit und den Menschen dienenden Justiz an“ erklärt Frau Kretz, die seit März 2006 erfolgreich das Amtsgericht Sinsheim geleitet hat und mit dem ehrenvollen Wechsel zum Amtsgericht Heidelberg - dem größten Direktorenamtsgericht in Baden-Württemberg - dem Landgerichtsbezirk erhalten bleibt.
    Kretz tritt die Nachfolge von Gabriele Meister an, die Anfang April dieses Jahres zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht befördert worden war und nun beim Oberlandesgericht Karlsruhe einen Familiensenat leitet.