30.09.2009
Wow! Umfangreiche Infos zum Filesharing-Mandat online!
Sehr empfehlenswert!
Im Internet gemobbt? Dann juuuport: Beratung von Jugendlichen für Jugendliche.
Die Beratung erfolgt entweder öffentlich in einem Forum (fooorum) oder in persönlichem Kontakt mit einem geschulten (jugendlichen) Scout. Dazu können auffällige Seiten mit einem Beschwerdeformular gemeldet werden. Ein Wiki zum Thema gibt es auch.
Aus der Pressemitteilung der Landesmedienanstalt:
"Bei den Scouts können Jugendliche „erste Hilfe“ bekommen, wenn sie im Web gemobbt oder Opfer von Hassaktionen werden. Werden junge Internetuser mit extremen Gewaltformen oder pornografischen Darstellungen konfrontiert, erfahren sie auf juuuport, dass sie sich wehren können und dass rechtswidriges Verhalten sanktioniert werden kann."Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass immer mehr Jugendliche Probleme dieser Art haben und sich nicht zu helfen wissen. Die Eltern sind meist überfordert - kennen sie sich doch häufig mit den Gepflogenheiten im Web nicht aus.
Ich drücke den Machern die Daumen.
Dürfen Arbeitgeber das Foto einer ehemaligen Mitarbeiterin auf ihrer Homepage verwenden?
Eine Angestellte wurde von ihrem Arbeitgeber an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Dieses Foto wurde anschließend auf der Internetseite des Arbeitgebers veröffentlicht, und zwar auf der allgemeinen Kontaktseite. Dabei wurde nicht der Name oder sonstige Angaben der Mitarbeiterin genannt - das Foto diente vielmehr eher der Zierde und wurde als Illustration für die Kontaktseite verwendet.
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb blieb das Foto auf der Seite stehen. Hierfür wollte sie nun Schadensersatz.
§ 22 Kunsturhebergesetz sagt dazu:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]"Das Gericht ging davon aus, dass zunächst eine Einwilligung vorlag: Die Arbeitnehmerin hatte sich fotografieren lassen und auch gewusst, dass das Foto auf der Internetseite zu sehen war. Und sie hatte dies geduldet, d.h. nichts dagegen unternommen.
Nun war zu klären, ob die Einwilligung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erloschen war.
Dies verneinte das Gericht: Das Unternehmen verwendete das Foto nicht dazu, um gerade mit der Arbeitnehmerin (und deren Kenntnissen oder Fachkompetenzen) zu werben. Vielmehr diente es nur der Zierde:
"[Das Foto] wäre von seinem Aussagegehalt her durch das Foto jeder beliebigen anderen – auch unternehmensfremden – Person in gleicher Pose austauschbar.Der letzte Satz ist wichtig: Das Einverständnis erlöscht natürlich dann, wenn es ausdrücklich wiederrufen wird.
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos hat. Er muss den Aufwand einer Neugestaltung seiner Homepage ohne das Foto des ausgeschiedenen Arbeitnehmers vielmehr nur dann auf sich nehmen, wenn der Arbeitnehmer sich an ihn wendet und dies ausdrücklich von ihm verlangt."
Das behauptete die Arbeitnehmerin zwar, konnte es aber nicht beweisen. Und auf eine schriftliche Aufforderung hatte der Arbeitgeber das Foto sofort von der Seite genommen.
Die Klage hätte somit keine Aussicht auf Erfolg gehabt (auch nicht auf Grundlage des § 28 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den die Angestellte ebenfalls in den Ring geworfen hatte).
PS:
Um ganz korrekt zu sein: Das Verfahren drehte sich um die so genannte Prozesskostenhilfe - die Klägerin verlangte also finanzielle Unterstützung vom Staat, um überhaupt Klage erheben zu können. Das Gericht hatte also zu prüfen, ob sie voraussichtlich mit ihrem Anliegen Erfolg gehabt hätte. Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg.
29.09.2009
Recht, lesenswert: Wann sollten Sie einen Tweet löschen?
Jochen Mai hat in seiner Karriere-Bibel ein schönes Flussdiagramm erstellt, mit dem man überprüfen kann, ob man einen Tweet, also einen Kurzbeitrag bei Twitter, online stehen lassen kann oder lieber löschen sollte:
Twitter-Flussdiagramm – Wann sollten Sie einen Tweet löschen?
(Hierbei handelt es sich übrigens nicht um eine Rechtsberatung ;-))
28.09.2009
Weitere Abzockseite im Internet
Nach opendownload.de, 99downloads.de und all den anderen Seiten hat jetzt online-downloaden.de seine Pforten geöffnet. Der Opferfang gestaltet sich wie üblich: Über Google-Anzeigen werden Suchanfragen nach Downloadmöglichkeiten für freie Software wie z.B. Firefox oder OpenOffice auf die vermeintlich kostenfreie Seite geleitet. Das Opfer muss sich jetzt nur noch registrieren - schon schnappt die Falle zu. Drei Wochen später werden per E-Mail oder per Post Rechnungen und Mahnungen versandt - 84,- Euro sollen bezahlt werden.
Eine meiner minderjährigen Mandantinnen legt ein Schreiben des Geschäftsführers, Michael Bardenhagen, vor. Hierin weist dieser - unerlaubterweise - darauf hin, dass man bei der Anmeldung mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums möglicherweise einen strafbaren Betrug begangen habe. Dass das gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt (siehe hier), stört ihn dabei wenig.
Hier der - rechtlich nicht haltbare - Sermon (Rechts- und Rechtschreibfehler sind im Original enthalten; Verlinkungen und Anmerkungen in [Klammern] sind von mir):
"Leider verstehe ich Ihre Einwendung nicht, eine minderjährige Person hätte sich angemeldet. Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschließen, haben wir schon auf der Anmeldeseite bei der Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann. Eine Anmeldung unter Angabe eines Lebensalter von unter 18 Jahren ist also technisch nicht möglich. Wenn sich ein Minderjähriger für unser Service-Angebot online-downloaden.de anmeldet, so muss er dafür ein auf sich unzutreffendes Alter eingeben.Es gilt das, was ich schon zu opendownload.de geschrieben habe: Zahlen Sie bloß nicht! Wenn Sie sicher gehen wollen, widerrufen Sie, fechten Sie an und kündigen Sie hilfsweise. Oder gehen Sie zum Anwalt.
Insofern dies tatsächlich zutrifft, befindet sich ein Jugendlicher laut aktueller Rechtssprechnung weiter in einem Haftungsverhältnis, wenn dieser den vorgenannten Vertragsabschluss durch unerlaubte Handlungen erwirkt hat, und es ihm nicht an einer deliktischen Einsichtsfähigkeit gemangelt hat (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 9/70 [dieser wenig aktuelle Fall aus dem Jahre 1970 hat nur wenig mit der Anmeldung auf einer Internetseite durch einen Minderjährigen zu tun - insbesondere gab es hier keine versteckten Kosten, vielmehr hatte der Minderjährige sich hier ohne Flugschein einen Flug nach New York erschwindelt...]). Unserer Ansicht nach wäre dieser Fall hier eingetreten. In Hinblick auf das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofes bleibt die Forderung von unserer Seite insoweit bestehen.
Wir weisen darauf hin, das diese o.g. Handlung auch strafrechtlich relevant sein kann, sowohl im Hinblick auf einen sog. Eingehungsbetrug als auch in Form der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1, 2 StGB:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar(...)"
[Dieser Paragraph greift natürlich nicht ein, da es darin um den Echtheitsschutz (= Schutz vor Datenfälschung) und nicht um die inhaltliche Richtigkeit (= kein Schutz vor Datenlügen) geht.]
Zivilrechtlich weisen wir darauf hin, dass die Überlassung eines Rechners mit Internetzugang an einen Minderjährigen ohne Aufsicht sich aus Sicht eines Dritten als konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten für eventuelle rechtsgeschäftliche Erklärungen gesehen werden kann. Insofern sich ein Minderjähriger ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten Zugang zum Internet verschafft hat und sich bei online-downloaden.de anmeldet, liegt in aller Regel eine Aufsichtspflichtsverletzung vor, denn es besteht auch die Pflicht zur Kontrolle der Freizeitbeschäftigungen des Minderjährigen. In diesem Falle werden wir unsere Forderung in Form eines Schadenersatzanspruches gegen die Aufsichtspflichtgen geltend machen. Die dadurch entstehenden Kosten von teilweise mehreren hundert Euro würden im Falle einer erfolgreichen Zahlungsklage zu Ihren Lasten gehen.
[Dass eine solche Klage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg hätte, bleibt lieber ungeschrieben. Woraus sich eine "Pflicht zur Kontrolle der Freizeitbeschäftigungen des Minderjährigen" ergeben soll, wird ebenfalls nicht gesagt - kein Wunder, da eine solche Pflicht in der Regel gar nicht besteht!]
Daher gehen wir vom Fortbestand der Forderung aus und fordern Sie auf, den in der Ihnen vorliegenden Rechnung vorliegenden Betrag zur Vermeidung weiterer Kosten fristgerecht auszugleichen."
[Update 28.10.2009] Aus gegebenem Anlass gibt es noch mal aktualisierte Infos und eine "wissenschaftliche Zusammenfassung" aus berufenem Munde - in der wichtigsten Juristenzeitschrift NJW.
25.09.2009
Haftet der Blogger für Links? Kanzlei Rasch mahnt Mixtape-Links ab.
Die Compact-Cassetten waren über jeden Zweifel erhaben. Die heutigen Mix-Tapes jedoch werden teilweise über das Internet verbreitet. Und in diesen Datenpaketen befindet sich überwiegend urheberrechtlich geschütztes Material. Die Verbreitung solcher geschützten Lieder ist rechtswidrig - das wissen die meisten Filesharer mittlerweile.
Bislang richteten sich die so genannten "Abmahnanwälte" wie Rasch, Waldorf und sonstige vor allen Dingen gegen Nutzer von Tauschbörsen. In letzter Zeit sah man sich verstärkt auch ebay-Nutzer genauer an, die Bootlegs oder im außereuropäischen Raum gekaufte Musik verkauften. Und jetzt eben die Blogs.
Stellungnahmen und Tatsachenberichte gibt es einige: mixtapesammelstelle.de, djmq, rapresent und andere. Teilweise haben diese Blogger Mixtapes direkt verlinkt, teilweise auf Seiten verlinkt, von denen dann der Download gestartet werden kann bzw. konnte.
Das ist durchaus ein Unterschied:
Die Haftung für Links ist nur am Rande gesetzlich geregelt. Letztlich ist ein Link ja nur eine Verknüpfung, die an sich erst einmal keine Haftung auslöst. Es geht also um die Umstände, wie der Link gesetzt wurde - was will derjenige, der den Link setzt, damit ausdrücken? Und: Wusste er (bzw.: hätte er wissen können), dass sich hinter dem Link etwas Rechtswidriges verbirgt?
Die Rechtsprechung ist hier noch etwas uneinheitlich. Hier wird in den Kommentaren und bei Twitter auch gerne das so genannte "Paperboy"-Urteil des Bundesgerichtshofs genannt. Das greift hier nicht, weil es sich in diesem Urteil um Presserecht handelte und dies anders zu beurteilen ist als urheberrechtliche Fragen.
Es heißt also mal wieder, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist: Die Fragen, die zu stellen sind, lauten:
- Wurde von einer privaten oder einer gewerblichen Seite aus verlinkt?
- Wurde direkt auf die urheberrechtlich geschützte Datei verlinkt oder nur generell auf eine andere Seite, die dann weiter auf diese Datei verlinkte?
- Befand sich der Link in einem selbst geschriebenen Text oder in einem durch einen Dritten geschriebenen Kommentar?
- War der Autor auf die Rechtswidrigkeit seines Links hingewiesen worden?
- Befand sich hinter dem Link bei der ersten Verlinkung vielleicht gar nichts Rechtswidriges und hat sich der Inhalt des Verlinkten nachträglich geändert?
- Gab es Hinweise, nach denen der Autor behauptet, er prüfe die verlinkte Seite auf Rechtswidrigkeit?
Die einzelnen Fragen bedingen sich teilweise untereinander, so dass es unmöglich ist, den einzelnen Fall ohne weitere Einzelheiten beurteilen zu können. Wie die Blogbetreiber weiter vorgehen sollen, hängt von vielen Umständen ab, die erst überprüft werden müssen. Und das sollte am besten ein Anwalt oder ein in solchen Angelegenheit erfahrener Berater tun.
23.09.2009
Fehlerhafte Abmahnung
Die Kanzlei mahnt ein Album eines aktuell erfolgreichen Künstlers ab, bringt als Beweis jedoch eine angeblich heruntergeladene Datei, in der sich zwar ein einzelner Titel dieses Künstlers befindet, jedoch nicht das gesamte Album.
Hmmm, ich denke, ich rate zur Abgabe einer vorsorglichen Unterlassungserklärung, ohne jedoch Gebühren oder Schadensersatz zu begleichen.
Wie sehen das die Kollegen?
22.09.2009
Recht, lesenswert: Amtsbekannt betrunken beim Oktoberfest
Oktoberfestzeit…
Zur Oktoberfestzeit sind amtsbekannt nächtens auf der Schwanthalerstrasse größere Mengen Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, dass sie sich an die Verkehrsregeln halten. Ein Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit daran anpassen, sonst trägt er ein 50-prozentiges Mitverschulden am Unfall.
Eine Motorradfahrerin fuhr während der Wiesn 2006 um Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf der Paul-Heyse-Straße. An der Kreuzung zur Schwanthalerstraße lief ein angetrunkener Oktoberfestbesucher bei Rot direkt vor ihr Motorrad. Sie stürzte, wodurch sie zwei Schürfwunden und zwei Hämatome sowie eine geringfügige Prellung erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Insgesamt betrug der Sachschaden 2.478 Euro. Den wollte sie vom Schadensverursacher ersetzt bekommen, genauso wie 1.000 Euro Schmerzensgeld.
Der Oktoberfestbesucher weigerte sich zu zahlen. Er sei bei Grünlicht auf die Kreuzung gegangen. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen, er habe sich umgedreht, dabei müsse die Ampel von grün auf rot gesprungen sein. Die Motorradfahrerin sei sofort losgefahren, ohne auf ihn zu achten.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München sprach der Motorradfahrerin die Hälfte des Sachschadens zu:Der Fußgänger sei zur Hälfte schuld, weil er die Straße nicht zügig überquert habe. Er habe angehalten und sich zu seinem Bekannten umgewandt und so ein Hindernis auf der Straße gebildet.
Aber auch die Klägerin trage ein 50-prozentiges Mitverschulden. Zur Oktoberfestzeit seien nächtens amtsbekannt auf der Schwanthalerstraße größere Mengen Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden könne, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit anpassen müssen, um diesen ausweichen zu können. In dieser von ihr gefahrener Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h trotz offensichtlicher und amtsbekannter Gefahrensituation liege das Mitverschulden der Klägerin.
Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens habe sie auch angesichts der Geringfügigkeit ihrer Verletzungen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 15.5.2008, Aktenzeichen: 331 C 22085/07
21.09.2009
Abmahnung einzelner Titel aus einer Mix-CD: keine Unterlassungserklärung nötig?
Im "Abmahnung-Blog" des Kollegen Feil stand Ende letzter Woche der etwas reißerisch anmutende Beitrag
"Achtung! Neue Rechtsprechung!Ob das so in dieser Absolutheit stehen bleiben darf, ist eher fraglich. Denn auch ein einzelner Titel aus einer Mix-CD kann urheberrechtlich geschützt sein - und ist es in der Regel auch. Soll heißen: Auch wenn ich nur einen aktuellen Charthit im Internet oder in Tauschbörsen zum Download anbiete, begehe ich damit eine Urheberrechtsverletzung. Und diese kann abgemahnt werden - mit den bekannten Folgen.
Aufgrund aktueller gerichtlicher Entscheidungen raten wir bei Abmahnungen, die nur ein Musikstück betreffen, von der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ab."
Was der Kollege Feil in einem Kommentar zu seinem eigenen Artikel schreibt, ist natürlich korrekt: Ob die Herausgabe der IP-Adresse des Filesharers in einem solchen Fall rechtmäßig ist, könnte durchaus problematisiert werden. Denn ob ein einzelner Titel ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht, ist fraglich.
Hier könnte man jedoch auch anders herum argumentieren: Gezeigt wurde dem Gericht ja, dass ein ganzer Sampler durch den Filesharer angeboten wurde - auf dem sich unter anderem auch der abgemahnte Titel befand. Nach manchem Gericht dürfte das wiederum ausreichen, um das gewerbliche Ausmaß zu bejahen.
Wir wissen: Es gibt diesbezüglich noch zu wenig "höchstrichterliche" Rechtsprechung, sprich: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat als höchstes deutsches Zivilgericht noch nicht über solche Fälle entschieden. Und somit treibt man einen Filesharer, der den obigen Artikel wörtlich nimmt, zumindest in die Gefahr, einen Gerichtsprozess führen zu müssen. Dieser Prozess könnte dann am Ende durchaus gewonnen werden - so weit stimme ich dem Kollegen zu. Doch bis dahin trägt der Filesharer das Kostenrisiko. Und das ist in derartigen Fällen ja nicht zu unterschätzen.
Mein Rat also: Lassen Sie sich sachkundig beraten, bevor Sie eine (auch modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben. Denn jeder Fall ist ein Einzelfall und sollte nicht pauschal behandelt werden.
Weitere Links zum Thema:
1. Die "neue Rechtsprechung"
Auf diese Entscheidung des Landgerichts Kiel hat sich der Kollege wohl bei seiner Empfehlung bezogen: Beschluss vom 6.5.2009, 2 O 112/09 - es ging dabei um die Abmahnung wegen Titeln des Sängers Milow. Das Gericht sagte hier:
"Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein kein "gewerbliches Ausmaß" begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht."und zur Schwere der Rechtsverletzung:
"Zwar waren die Musiktitel, an denen die Antragstellerin die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer "Schwere der Rechtsverletzung" im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr [muss hierzu] der wirtschaftliche Wert [...] in erheblichen Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt [werden]. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werkes, insbesondere jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werkes geprägt."Für Milows gleichnamiges Album nahm das Gericht nicht die geforderte schwere Rechtsverletzung an, da dieser zu unbekannt war (das könnte sich allerdings mittlerweile geändert haben...)
2. Kollege Dr. Wachs zum Thema
Der Kollege, der die Abmahnwahn-Dreipage berät, hat auch seine Meinung kundgetan.
[off topic: kann mir eigentlich mal jemand den Namen "Abmahnwahn-Dreipage" erklären?]
18.09.2009
Was den Bundesgerichtshof IT-rechtlich so bewegen wird
Einige spannende Themen mit Bezug zum IT-Recht:
- Haftung für Meta-Tags
(Inhaber der Marke "ROSE" vs. rad-discount.de)
Aktenzeichen: I ZR 109/06
Verkündungstermin: 07.10.2009 - fehlerhafte AGB in ebay-Shops; Wertersatz für Ingebrauchnahme der gekauften Ware
(vzbv vs. Babybekleidungs-Shop)
Aktenzeichen: VIII ZR 219/08
Verhandlungstermin: 28.10.2009 - Datenschutz und Opt-Out-Klauseln
(vzbv vs. HappyDigits)
Aktenzeichen: VIII ZR 12/08
Verhandlungstermin: 28.10.2009 - Urheberrechte an durch User hochgeladenen Fotos, Verantwortlichkeit eines Internet-Anbieters
(marions-kochbuch.de vs. chefkoch.de)
Aktenzeichen: I ZR 166/07
Verhandlungstermin: 12.11.2009 - Haftung einer Suchmaschine für "Thumbnails"
(Künstlerin vs. Google)
Aktenzeichen: I ZR 68/08)
Verhandlungstermin: 10.12.2009 - Dürfen dem Verbraucher im Fernabsatz die Versandkosten für die Hinsendung nach Widerruf/Rücktritt auferlegt werden?
(Verbraucherverband vs. Versandhandelsunternehmen)
Aktenzeichen: VIII ZR 268/07
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
Bundestagswahl: Was sind nochmal Überhangmandate...?
"Wie viel Stimmen hat man bei der Bundestagswahl? Was ist wichtiger, die Erst- oder die Zweitstimme? Was sind Überhangmandate? Warum kommen Parteien erst mit 5-Prozent ins Parlament? Die Wahlfilme der Bundeszentrale geben Antworten."
Die Frage mit dem Überhangmandat hat Tagesthemen-Moderator Tom Buhrow bereits in der (Kinder-)Serie "Tim fragt Tom" bei SWR3 beantwortet - hier im Podcast. In dieser Serie gibt es übrigens auch andere hörenswerte Folgen zu Themen wie "Was ist denn das Grundgesetz?", "Was macht eigentlich der Bundespräsident" oder "Was ist Föderalismus".
17.09.2009
Laptop-Versicherung: wohl lieber nicht
Hier gilt aber auch wieder: Was die "Vertriebspartner" bei den großen Elektronikmarkt-Ketten versprechen, hat die Versicherung natürlich nicht (direkt) in der Hand. Man sollte daher in jedem Fall bei Abschluss eines derartigen Vertrages genau hinschauen und die AGB studieren - auch wenn´s schwer fällt...
Mal sehen, was die Verbraucherzentralen zu den AGB herausfinden werden. Mir selbst liegt leider derzeit kein entsprechendes Kleingedrucktes vor.
[Update 23.09.2009]: Auch Stiftung Warentest hat die Versicherungen unter die Lupe genommen und gibt Tipps.
16.09.2009
OpenOffice.org wehrt sich gegen Abofallen - mit einer Informationsseite
Die eigentlich frei im Web verfügbare Office-Sofware "OpenOffice.org" wird von solchen Abofallen-Anbietern gerne zum Download angeboten, wobei dem Nutzer anschließend Rechnungen von 60,- oder gar 96,- Euro zugesandt werden.
Die Anbieter der freien Software bieten mit der E-Mail-Adresse abgezockt@openoffice.org Betroffenen auch die Möglichkeit an, ihren Fall zu schildern. Diese Daten werden dann nach eigenen Aussagen lediglich intern zum Zweck der Kenntnis über unseriöse Anbieter gespeichert. Außerdem möchte man mit Suchmaschinenbetreibern zusammenarbeiten, die durch die Anzeigen der Abzock-Firmen Geld verdienen und so mittelbar an der Verbreitung dieser Angebote beteiligt sind.
Abzockfirma macht auf Wahlhelfer
Dazu wurde die Seite wahlinfo2009.de ins Netz gestellt, die die Frage "Welche Partei vertritt deine Interessen wirklich?" mit einem Fragenkatalog beantworten will. Natürlich muss man sich zunächst anmelden und natürlich erhält der geneigte Nutzer dann kurz darauf eine Rechnung in Höhe von 60,- Euro.

Hierauf weist die Verbraucherzentrale Hessen hin (via golem.de) und rät auch gleich, eine etwaige Rechnung nicht zu zahlen. Dem kann ich nur zustimmen: Die Kosten werden nur im Kleingedruckten erwähnt - solche "Verträge" sind in der Regel nicht rechtswirksam.
Wer sich seriös informieren will, kann dies auch tun mit dem Wahl-O-Mat. Parteiprogramme gibt es übersichtlich beim Bundeswahlleiter zum Download. Auch der AK-Vorrat hat einen auf Freiheitsrechte zugeschnittenen Parteienvergleich online.
Update 17.09.2009: Spiegel Online meldet, dass auch die Seite "wen-waehle-ich.info" problematisch ist (Achtung - Spiegel Online spricht von der Domain wen-waehle-ich-2009.de, die jedoch laut Denic Rechtsanwalt Thomas Rickert zugeordnet ist - und der ist eigentlich eher nicht im Abzock-Umfeld zu vermuten...).
Hierzu noch ein Screenshot einer Google-Suche nach diesem Suchwort "wen-waehle-ich.info". Aus dem geht sogar die Kostenpflichtigkeit hervor - auf der eigentlichen Webseite findet man diesen Hinweis jedoch tatsächlich erst nach dem Beantworten der 6. Frage im Kleingedruckten unter der Anmeldemaske...
Update 17.09.2009: Hmmm, tatsächlich, jetzt habe ich auch einen Screenshot gesehen mit der Adresse wen-waehle-ich-2009.de mit der erwähnten Kostenfalle. Ich bin verwirrt...
15.09.2009
Filesharing: Drei Entscheidungen, die hoffen lassen
1. Filesharing mit ausgeschaltetem Computer geht nicht
Üblicherweise behaupten die abmahnenden Kanzleien, dass zu einem bestimmten Datum von einer bestimmten IP-Adresse der Musiktitel oder das Filmwerk heruntergeladen werden konnte. Der entsprechende Provider ordnet die IP-Adresse dann einem Anschluss zu - der Anschlussinhaber wird abgemahnt und ggf. verklagt.
Im Fall des Amtsgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.08.2009, Aktenzeichen 31 C 1738/07, hier verlinkt) behauptete der verklagte Anschlussinhaber aber, er sei zum entsprechenden Zeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen und habe auch seinen PC ausgeschaltet. Das konnte er mithilfe von Zeugenaussagen auch beweisen.
Das Gericht glaubte ihm und wies die Klage ab.
Insbesondere musste er auch nicht noch weitere Beweise bringen, dass etwa sein W-LAN-Anschluss ausgeschaltet war bzw. nicht sein (volljähriger) Sohn die Datei angeboten habe. Für eine Störerhaftung sah das Gericht keinen Grund, denn der Anschlussinhaber habe nicht schon früher ähnliche Rechtsverstöße begangen. Er hatte keine erweiterte Aufsichtspflicht, weder bezüglich seines Sohns noch bezüglich seines W-LANs.
2. Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Prozessen nicht grenzenlos
"Fliegender Gerichtsstand" hört sich komisch an. Also: Normalerweise wird ein Prozess am Wohnort des Beklagten geführt (das ist der so genannte "allgemeine Gerichtsstand"). Der Kläger muss sich also zum Prozess zum Beklagten geben und nicht umgekehrt.
Hiervon gibt es natürlich zahlreiche Ausnahmen.
Und es gibt den "fliegenden Gerichtsstand": Bei Klagen aus "unerlaubter Handlung" (also beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen) soll gemäß § 32 Zivilprozessordnung das Gericht zuständig sein, in dem diese Handlung begangen worden ist. Für im Internet begangene Urheberrechtsverstöße wird in der Regel angenommen, dass z.B. das betroffene Musikstück oder der betroffene Film "im Internet" abrufbar sei, also überall dort, wo es einen Internetzugang gibt. Da die unerlaubte Handlung also quasi "überall" begangen wird, könne auch "überall" Klage erhoben werden.
Das Amtsgericht Frankfurt sah das imBeschluss vom 21.08.2009, Aktenzeichen 31 C 1141/09 - 16 (hier verlinkt), anders. Es zeigte - nachvollziehbar - auf, dass es nicht darauf ankomme, wo die Datei abgerufen werden könne (wo also der "Erfolg" der Urheberrechtsverletzung eintritt), sondern wo sie ins Internet eingestellt wurde (nämlich auf dem Rechner des Filesharers). Nur hier werde die unerlaubte Handlung begangen - auf den so genannten Erfolgsort komme es also nicht an.
Die Entscheidung liest sich gut, die Gründe sind nachvollziehbar und logisch. Man darf gespannt sein, ob andere Gerichte sich dem anschließen.
3. Aufwendungsersatz: Wurden die Anwaltsgebühren eigentlich wirklich gezahlt?
Hier wird es noch spannender: In Filesharing-Prozessen wird immer ein so genannter Aufwendungsersatz gefordert, nämlich die Rechtsanwaltsgebühren.
Das kommt so: Das Musiklabel (der Filmverleih) beauftragt den Anwalt, eine Urheberrechtsverletzung zu verfolgen. Hierfür stellt der Anwalt dem Label eine Rechnung, die es häufig in sich hat. Wenn beispielsweise ein Musiktitel abgemahnt werden soll und die Gerichte hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- Euro ansetzen, belaufen sich die Anwaltsgebühren laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei einer so genannten Mittelgebühr schon auf 631,80 Euro (netto). Mehr Musiktitel bedeutet höherer Gegenstandswert und noch höhere Anwaltsgebühren.
Schaut man sich nun die Abmahnpraxis an und addiert die Gebühren für die zu (vermutlich) Tausenden geschriebenen Abmahnungen, erreicht man schon ein erkleckliches Sümmchen.
Diese Gebühren müssten die Label eigentlich zunächst an den Anwalt gezahlt haben, damit diese dann vom Filesharer zurück geholt werden könnten.
Den erwischten Filesharern werden in den Abmahnungen die hohen Summen genannt und dann Vergleichsangebote gemacht, die diese quasi "nicht ablehnen können".
Im Verfahren vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 241/09; hier verlinkt) konnte der Filesharer nunmehr Zweifel an dieser Praxis aufwerfen - das Gericht wird nunmehr darüber Beweis erheben über folgende Frage:
"Erfolgt die Berechnung der bezifferten Kosten für die Rechtsverfolgung im Innenverhältnis zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und im vollen geltend gemachten Umfang oder besteht eine andere Vereinbarung, wonach die Leistungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden?Als Zeugen werden vernommen z.B. Rechtsanwalt Clemens Rasch, dessen Kanzlei häufig Musiklabels vertritt, und Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Musikindustrie.
[kLAWtext] Schreiben die Anwälte der Musikindustrie Rechnungen in voller Höhe oder werden die Dienste anders abgerechnet? [/kLAWtext]"
Das heißt nicht, dass das Gerichtsverfahren bereits gewonnen wäre. Aber es ist doch interessant zu lesen, dass das Landgericht Köln zumindest Zweifel an der Darlegung der Musikindustrie hat.
Von hier einen herzlichen Glückwunsch an die Kollegen.
14.09.2009
Recht, lesenswert: Verbraucherrechtsblog listet Fehler in Mobilfunk-AGB auf
In einem aktuellen Beitrag listet das Blog übersichtlich diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von diversen Mobilfunkanbietern auf, die von Gerichten als unzulässig eingestuft worden sind und wird von mir daher als "Recht, lesenswert" eingestuft.
Geklagt hatte diesbezüglich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), betroffen sind die Mobilfunkanbieter Vodafone D2, T-Mobile, E-Plus, moconta, congstar, klarmobil sowie Talkline / Debitel.
Was ist die Folge von unzulässigen AGB? Will der Mobilfunkanbieter sich auf eine entsprechende Regelung berufen, kann sich der Kunde auf die Unrechtmäßigkeit berufen. Die betroffene Klausel wird somit nicht angewendet. Das kann dann dazu führen, dass stattdessen das "ursprünglich von den Vertragsparteien Gewollte" gilt. Oder es gilt das, was im Gesetz (z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt ist. In Einzelfällen kann sogar die gesamten AGB ungültig werden. Das ist - wie der Jurist so gerne formuliert - eine Frage des Einzelfalls. Heißt: Jeder Fall ist anders und führt ggf. zu anderen Rechtsfolgen.
10.09.2009
McCurry
Haben Sie bei der Überschrift auch an McDonald´s gedacht? Tja, so ging es McDonald´s auch und daher verklagte das Unternehmen vor ca. 8 Jahren ein kleines Restaurant in Kuala Lumpur mit dem Namen "McCurry" wegen Markenrechtsverletzung.
Heute nahm dieser Rechtsstreit ein für den Hamburgerbrater unrühmliches Ende. Das Oberste Gericht stellte sich auf die Seite des kleinen Restaurants, das laut Spiegel Online standfest behauptete, das "Mc" stünde für "Malaysian Chicken"... Das Gericht sagte jedenfalls, McDonald´s könne in Malaysia kein Monopol auf das Präfix "Mc" beanspruchen.
Ob das vor deutschen Gerichten wohl auch so wäre...?
09.09.2009
DSL 16.000 bestellt, aber nur DSL 2.000 bekommen? Vertrag kann aufgelöst werden!
In den AGB des Providers 1&1 steht weiter:
"[...] Dies bedeutet, dass der Anschluss von 1&1 mit der vom Kunden gewünschten und am Wohnort des Kunden technisch maximal möglichen Bandbreite bereitgestellt wird. Der 1&1 Kunde muss zur Kenntnis nehmen, dass eine genaue Aussage zur erzielbaren maximalen Anschlussbandbreite erst möglich ist, nachdem der Anschluss geschaltet wurde [...]"Das Amtsgericht Fürth (Urteil vom 30.03.2009, Aktenzeichen: 340 C 3088/08) wertete eine ähnliche Formulierung jetzt als unwirksam und gestattete dem Kunden die fristlose Kündigung.
Der Kunde hatte die "1 & 1 Doppel-Flat 6000" inklusive Speedoption 16.000 zum Preis von € 39,99 pro Monat bestellt. Der Anschluss erfolgte dann mit der Geschwindigkeit 3072 kBit/s. Als der Kunde nachfragte, wann denn mit einer Freischaltung der von ihm gewünschten Leistung zu rechnen sei, erklärte der Provider, dass derzeit eine Änderung der zur Verfügung gestellten DSL-Leistung nicht geplant sei.
Weil die fristlose Kündigung nicht akzeptiert wurde, ging der Kunde dann vor Gericht. Und das gab ihm Recht:
"Unstreitig hat die Beklagte die von ihr versprochene Leistung, nämlich zur Verfügungstellung einer 1 & 1 Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000, nicht erbracht. Sie kann sich hier nicht auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen sie lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss, da die dahingehende Klausel gemäß § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam ist. So bestehen zwar erkennbar Interessen der Beklagten, die versprochene Leistung zu ändern, nachdem, wie unbestritten vorgetragen wird, erst bei Herstellung des Anschlusses festgestellt werden kann, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar ist. Eine Änderung ist aber für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. So hat der Kunde nach der Abrede, wäre sie so getroffen, die vollen Gebühren für die bestellten Leistungen zu bezahlen, ohne dass diese tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu kommt, dass im Hinblick auf die versprochene Leistung auch sonstige Investitionen getätigt werden, die unter Umständen nicht gemacht würden, hätte man gewusste, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen.Sprich: 1&1 darf nicht einfach einseitig den Vertrag ändern und weniger Leistung bringen als versprochen.
Die Pflichtverletzung der Beklagten ist hier auch so erheblich, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ablauf, hier wären es 24 Monate, nicht zugemutet werden kann."
Wer also aus einem entsprechenden Vertrag kommen möchte, kann sich nunmehr auf dieses Urteil berufen - vielleicht sehen ja auch andere Gerichte die Sachlage ähnlich.
08.09.2009
Heiße Nadel
Das geht nicht in Klartext, der zugehörige Artikel bei JurPC ist also wohl vor allen Dingen für Juristen geeignet.
Ein Satz aber hat mich nachdenklich gemacht:
"Nachfolgend finden Sie eine Liste der 371 wichtigsten Änderungsblocks, die zwischen 25.7 und 25.8.2009 vom Bundestag verabschiedet wurden [...]. Die Anzahl der angefassten Paragrafen bewegt sich dabei um etwa 2900. "2.900 Paragraphen in nur einem Monat geändert, während ein Großteil der Abgeordneten vermutlich im Urlaub war.
Das nenne ich "mit heißer Nadel gestrickt". Man darf gespannt sein, wie viele Fehler sich bei dieser Hau-Ruck-Aktion mal wieder eingeschlichen haben. Wir werden´s dann ausbügeln müssen.
Verbraucherzentrale verliert in erster Instanz gegen Abzockfirma
Die Verbraucherzentrale Berlin vertritt den Standpunkt, dass dies wettbewerbswidrig sei, und reichte daher Klage beim Landgericht Düsseldorf ein. Begründung:
"Da die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die eine Umstellung auf eine Kostenpflicht vorsehen, unwirksam seien, stelle das systematische Berühmen einer Forderung gegenüber Verbrauchern ein unzulässiges Verhalten dar."Das Gericht sah das anders (Urteil vom 28.08.2009, Aktenzeichen 38 O 34/09):
[kLAWtext] Man darf nicht einfach per AGB Kosten einführen und dann an bestehende Kunden, die eine kostenlose Leistung erwarten, eine Rechnung stellen [/kLAWtext]
"Erforderlich ist damit letztlich, dass sich gerade die Geltendmachung der Forderung selber als unlauter darstellt. Es reicht aber nicht, dass die Forderung auf einem Vertrag beruht, der seinerseits unter Verwendung unlauterer Geschäftspraktiken zustande gekommen ist."Juristische Spitzfindigkeit: Zwar könnte es sein, dass die Rechnung unberechtigt ist - eben weil die Leistung gar nicht kostenpflichtig erbracht wurde. Es kommt aber eben darauf nicht an. Vielmehr müsste die Übersendung der Rechnung (oder beispielsweise der Rechnungstext) irreführend sein oder Druck auf den Kunden ausüben.
Das darf man sich so vorstellen: Wenn in einer Rechnung steht, dass man bei Nichtzahlung einen Schlägertrupp vorbei schicken werde, wäre dies "unlauter" und damit wettbewerbswidrig. In der Rechnung lediglich zu behaupten, man hätte eine offene Forderung, ist es aber nicht - selbst wenn möglicherweise der zugrunde liegende Vertrag "unlauter" und damit wettbewerbswidrig zustande gekommen ist.
Das Gericht schreibt weiter:
"Es ist nicht zu erkennen, dass objektiv oder subjektiv die Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit oder eine Zwangslage der Verbraucher ausgenutzt wird, wenn ihnen eine Rechnung geschickt wird, in der eine vermeintlich unberechtigte Forderung geltend gemacht wird. Wie die von der Klägerin geschilderten Einzelfälle ausweisen, war keine der angeschriebenen Personen allein durch die Rechnung so eingeschüchtert, dass sie trotz Kenntnis fehlender Berechtigung etwa beglichen wurde."Zur Klarstellung:
Das Gericht hat also nicht entschieden, ob die Kunden zahlen müssen. Es hat lediglich gesagt, dass die Zusendung von Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in diesem Falle nicht wettbewerbswidrig ist.
Die Verbraucherzentrale Berlin will in jedem Falle Berufung einlegen.




