31.10.2009

Daten ausspähen am Geldautomaten - und was tun die Banken gegen das Skimming?

Immer wieder liest man von dem so genannten "Skimming" - dem Ausspähen von Daten am Geldautomaten*.

Manchmal geschieht das Ausspähen noch auf die alte Tour (jemand steht hinter dem Bankkunden und schaut bei der Eingabe der PIN zu), immer häufiger werden aber Minikameras und Aufsätze vor den Karten-Schlitzen eingesetzt, also die Geldautomaten "umgebaut". Aktuell fällt mir ein Fall in Heidelberg ein, hier wurden mindestens 100 Personen geschädigt (dazu hier z.B. der Polizeibericht, hier der Google-Cache einer Meldung der regionalen Rhein-Neckar-Zeitung), aber auch die Mannheimer Polizei (pdf) warnt vor diesem Geldautomaten-Betrug.

Komischerweise findet man auf den Seiten der lokalen Banken nichts zum Thema. Bei der in Heidelberg betroffenen H&G Bank steht nichts (Raum dafür wäre doch z.B. in der Kundenzeitschrift (pdf) gewesen), auch nicht bei der Sparkasse.

Warum ich das schreibe? Gestern wollte ich Geld abheben bei einer Filiale meiner Bank in Mannheim, so wie ich es oft mache. Dabei fiel mir sofort auf, dass der Geldautomat anders aussah als sonst. Zum einen gab es blaue Plastikabdeckungen rund um die Zifferntastatur - wohl um das oben beschriebene Ausspähen auf die alte Tour zu erschweren. Und dann gab es noch eine Erhebung in der Nähe des Kartenschlitzes, die ich mir nicht erklären konnte. Die Erhebung zierte ein Kopfhörer-Emblem, es gab auch einen Kopfhörer-Eingang für einen Klinkenstecker, zudem einen Knopf. Ich nahm an, dies sei eine Einrichtung für Blinde - anders konnte ich mir das nicht erklären. Verunsichert war ich dennoch.

Die Warnungen der Polizei noch im Kopf, ging ich vor dem Geldabheben in die Bank, denn ich wollte mal nachfragen, ob das denn alles so seine Richtigkeit hat. Die nette Dame am Schalter wusste nicht Bescheid, fragte aber ihre Kollegin an der Kasse. Die wusste es auch nicht. Ein weiterer Kollege wurde hinzu gerufen, der mir freudestrahlend mitteilte, dass es neue Geräte gebe. Aber wofür die Kopfhörer-Einheit und insbesondere das Knöpfchen sei - keine Ahnung. Er werde sich mal informieren.

Das will ich auf hoffen. Solcherlei Unkenntnis seitens der Bankangestellten ist doch wirklich nicht zu fassen. Wie soll der Bürger denn auf seine Sicherheit achten, wenn die Banken das Problem entweder totschweigen (wie die H&G-Bank, von der ich eine offensivere Informationspolitik erwartet hätte) oder aber selbst nicht Bescheid wissen?

Und dann in Phishing-Fällen groß auf die "umfangreichen Inf0rmationsmaßnahmen zur Sicherheit beim Online-Banking" hinweisen...

Übrigens: Offenbar gibt es Geldautomaten für Sehbehinderte schon seit 2002, wie ein Test-Bericht zeigt.

Übrigens2: Dass manche Kriminelle für die Hightech-Variante des Skimming einfach zu blöd sind, zeigt sich an dem Fall, der am 06.11.2009 vor dem Landgericht Heidelberg verhandelt werden wird:
"In allen Fällen seien die Täter nicht in den Besitz von Kundendaten gelangt, weil die angebrachte Anlage technische Mängel aufgewiesen habe oder rechtzeitig entdeckt worden sei."


*I am a poet, and I didn´t know it...

30.10.2009

Schöne Schlagzeile: libri.de und die Kundendaten

Der Online-Buchhändler libri.de hatte ein groooßes Datenleck: So konnte man ohne Weiteres nicht nur die Daten von über 500 000 Rechnungen der Kunden online abfragen. Auch die Online-Shops von Buchhändlern, die über die Plattform (ähnlich wie bei amazon) angeboten wurden, konnten leicht ausgeforscht und sogar übernommen werden (aktueller Bericht z.B. bei der Frankfurter Rundschau).

Und eigentlich ist logisch, welche Schlagzeile nun kommen muss. Die Süddeutsche hat sie denn auch geschrieben:

Internetversand libri: Wie ein offenes Buch

Schöne Idee. Herzlichen Glückwunsch!

Recht, lesenswert: OLG Köln zu Streitwert, Störerhaftung, Lizenzanalogie beim Filesharing

Kollege Christian Solmecke legt einen lesenswerten Bericht über den heutigen Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln vor, das über einen Filesharing-Fall zu urteilen hat (Aktenzeichen 6 U 101/09).

Das Gericht nahm danach Stellung
  1. zum Streitwert,
  2. zur Störerhaftung und
  3. zur Lizenzanalogie.
1. Nach dem Streitwert berechnen sich die Kosten für den Anwalt - und damit für die Abmahnung -, aber auch die Gerichtskosten. Dieser war von der Vorinstanz, dem Landgericht Köln mit 400.000,- Euro berechnet worden (Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen 28 O 889/08). Dabei hatte das Gericht jedem der vier klagenden Plattenlabel einen Streitwert von 100.000,- Euro zuerkannt und zusätzlich noch eine Erhöhungsgebühr (allgemein zum Thema die Wikipedia) angesetzt.

Für das OLG Köln war dies ein Fall von zweimal für das selbe zahlen. Es will danach den Streitwert auf einmalig 30.000,- bis 50.000,- Euro reduzieren und darauf die Erhöhungsgebühr ansetzen. Heraus käme statt der von den Klägern geforderten 5.832,40 nur noch ein Betrag zwischen 1.690,- und 2.320,- Euro.

2. Die Störerhaftung (also im konkreten Fall: die Haftung der ahnungslosen Anschlussinhaberin für ihre filesharenden Kinder) wurde vom Gericht bejaht. Dass die Anschlussinhaberin keine Ahnung von PCs und vom Filesharing hatte, wirkte sich für das Gericht sogar negativ aus: Denn wenn sie nicht wisse, was da im Kinderzimmer geschieht, könne sie es auch nicht verbieten bzw. kontrollieren. Offenbar hätte sie sich also an einen Kundigen wenden müssen, um ihrer Aufsichtspflicht gerecht zu werden.

3. Obschon eigentlich nicht Thema des Rechtsstreits, sagten die Richter auch etwas zur so genannten Lizenzanalogie (das ist eine Art, wie der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung berechnet werden kann - man fragt quasi, was der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er von vorneherein den Rechteinhaber gefragt hätte). Das Gericht schlug vor, pro Lied eine Lizenzgebühr von 30,- Euro anzusetzen und kam so auf einen möglichen Schadensersatz von 3.000,- Euro.

Bewertung:

Also, das hier ist ja zunächst mal noch kein abschließendes Urteil, sondern nur die Wiedergabe des Gerichtstermins.

Zu begrüßen ist es natürlich, dass das Gericht hier nicht die horrenden Gebührenforderungen der Rechtsanwälte gelten ließ und den Streitwert reduzieren will. Die Gebühren sind immer noch hoch genug, keine Frage. Man muss sich allerdings auch bewusst machen, dass die Beklagte (bzw. ihre Kinder) fast 1.000 Musiktitel als mp3-Dateien in ihrem öffentlichen Ordner gespeichert und so zum Download für "jedermann" angeboten hatten.

Das mit der Störerhaftung finde ich etwas seltsam. Das klingt ein wenig nach "Dummheit schützt vor Strafe nicht". Die Eltern, die ja in der Regel Anschlussinhaber sind, müssen also mit der Technik gehen und ihre Kinder - wie auch immer - bei deren Internetstreifzügen kontrollieren. Und sie müssen dabei wissen, was sie tun. Da frage ich mich, wie sehr müssen sich die Eltern denn in die Materie einarbeiten?

Sieht man sich die Parallelfälle des Phishing an, wird hier von den Nutzern des Online-Banking gefordert, einfache Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Firewall, Virenschutz, aktuelle Software) und nicht deutliche Fälschungsmerkmale zu übersehen. Und das bei einer wirklich sensiblen Tätigkeit. Das Surfen im Internet ist doch wohl wesentlich weniger kritisch, wird es in den Medien doch häufig gleichgesetzt mit Fernsehen (jedenfalls lese ich häufig von Untersuchungen, ob das Internet jetzt dem Fernsehen in der Nutzungsdauer und -häufigkeit den Rang abläuft). Vor diesem Hintergrund dürften die Ansprüche doch eher geringer sein, wenn es um das reine Surfen geht. Und dann denke ich da an meine 75-jährige Mandantin, deren Sohn ihr einen Internetzugang geschenkt hat - und deren W-LAN dann leider nicht geschützt war... Hätte sie das wissen, verhindern müssen?

Aber okay, ich denke, man soll sich als Anschlussinhaber auch nicht allzu einfach aus der Verantwortung ziehen können. Ich könnte letztlich mit einer derartigen Einschätzung leben. Es müsste nur noch etwas konkreter sein, was genau der Anschlussinhaber tun muss, um der Störerhaftung zu entgehen.

Zuletzt das mit der Lizenzanalogie: Ich finde es komisch, dass dieses Thema überhaupt vom Gericht angesprochen wird - der Störer hat nichts verschuldet und haftet nunmal nicht auf Schadensersatz, und nichts anderes stellt die gedachte Lizenzgebühr nun mal dar. Das Gericht hätte hier eigentlich beim Thema bleiben müssen, und das ist eben die eingeforderte Anwaltsgebühr. Denn die schuldet auch ein Störer - ein Verschulden wird hier nämlich nicht gefordert. Aber okay, das Ganze lief unter dem Thema Vergleichsverhandlung... Ich denke, dass das Gericht letztlich nicht auf den Schadensersatz zurück kommen wird, wenn es denn letztendlich entscheiden muss (und das könnte, so Anwalt Solmecke, am 18.12.2009 so weit sein).

Zuletzt nur noch ein Wermutstropfen: Die ganze Geschichte spielte zu einer Zeit, als es den § 97a Urhebergesetz noch nicht gab - eine Deckelung der Anwaltskosten auf 100,- Euro ist daher nicht Thema der Verhandlung. Schade...

29.10.2009

Herzlichen Glückwunsch, Asterix!

"Asterix wurde speziell für den Start der erstmals 1959 erschienenen französischen Jugendzeitschrift Pilote erfunden, deren langjähriger Chefredakteur später Goscinny war (Uderzo wurde Art Director). Die erste Seite der ersten Geschichte Asterix der Gallier kam erstmals in der Null-Nummer dieser Zeitschrift zum Abdruck, und dann in der offiziellen Nummer 1 vom 29. Oktober 1959.",
weiß Wikipedia zu berichten.

Ich möchte einfach nur mal danke sagen für die vielen Stunden vergnüglicher Lektüre (und für die Lachanfälle beim Zitieren der besten Namen aus den Geschichten).

Abmahnung einzelner Titel aus einem Sampler: für den Abmahner strafbar?

Kollege Hüneborn stellte Strafantrag gegen die DigiProtect GmbH, die im Auftrag der Musikindustrie Tauschbörsennutzer abmahnen: Das tut die Firma gerne auch mal wegen eines einzelnen Titels, den der Filesharer mitsamt weiterer Titel einer Mix-CD, eines Samplers oder einer Chartzusammenstellung heruntergeladen hat (siehe hierzu meinen älteren Beitrag).

Beispiel gefällig?

Abgemahnter Titel:Michael Mind - BakerstreetMilow - Ayo Technology
Heruntergeladene Datei:Sunshine Live Vol.29 -2CD-2009-MOD seeded by www.p2p-crew.toGerman Top100-25.05.2009-seeded by www.p2p-crew.to

Schaut man sich an, welche Titel sich sonst noch in den heruntergeladenen Dateien befinden, merkt man schnell, dass es unwahrscheinlich ist, dass DigiProtect an allen Titeln Urheberrechte geltend machen darf. Vielleicht sogar nur an dem einen, der dann abgemahnt worden ist.

Schaut man sich dann an, wie DigiProtect nach eigenem Vorbringen an die Dateien geraten sind, zeigt sich, dass dies in Bezug auf all die anderen Titel rechtswidrig geschehen ist. Denn die Firma hat die Titel heruntergeladen und zum Beweis gespeichert, also vervielfältigt (vorher war der Titel einmal da - nämlich auf dem PC des Filesharers, danach zweimal - nämlich auch noch auf dem PC von DigiProtect).

Da DigiProtect damit auch noch Gewinn machen will, handelt das Unternehmen gewerbsmäßig.

Und was sagt das Urhebergesetz (UrhG) dazu?
§ 106 Absatz 1 UrhG:
Wer [...] ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk [...] vervielfältigt, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 108a Absatz 1 UrhG:
Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die "Berechtigten" sind in dem Falle die Künstler oder die Verlage der 99 weiteren in der Datei vorhandenen Musiktitel (= Werke).

Auf die Strafanzeige des Kollegen Hüneborn (Aktenzeichen: 7412 Js 227721/09) hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt jetzt das Verfahren zwar eingestellt - jedoch nicht mehr, wie zuerst, wegen "fehlendem Anfangsverdachts" (das sagen Juristen, wenn sie sagen wollen, dass an dem Vorwurf nichts dran ist), sondern weil die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht (nach § 153 Strafprozessordnung StPO).

Wo ist der Unterschied, fragen Sie sich jetzt? Bevor der Strafrechtler von "Schuld" spricht, muss er zunächst die "Rechtswidrigkeit" bejahen. Das heißt, die Staatsanwaltschaft geht im Ergebnis von einer strafbaren Handlung aus. Nur wird diese dann nicht bestraft - aus oben genannten Gründen...

[Update, 29.10.2009: Ich muss hier - nach Hinweis in einem Kommentar - klarstellen, dass es für die Einstellung nach § 153 StPO tatsächlich keine Rechtswidrigkeit gegeben sein muss, sondern die Schuld lediglich hypothetisch beurteilt wird - also: Wäre die Schuld gering, wenn die Tat so, wie sie sich im Stand der Ermittlungen darstellt, vorläge. Aber - und das ist der Unterschied zur zunächst durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Einstellung nach § 152 Absatz 2 StPO und auch zur unten erwähnten Entscheidung der Generalstaatsanwältin - sie geht immerhin davon aus, dass die Tat einen strafrechtlichen Verstoß darstellt. Im Ergebnis ist das für DigiProtect ebenso misslich: Sie begehen mit ihrer Handlung selbst eine Urheberrechtsverletzung. Sorry, wenn ich mich mit dem oben Geschriebenen etwas unkLAW ausgedrückt habe... Soll nicht wieder vorkommen.]

Sprich: DigiProtect (und auch all die anderen Firmen, die auf dem oben beschriebenen Wege Beweise gegen Filesharer sichern wollen und dabei Dateien mit Musiktiteln mehrerer Urheber herunterladen) handelt rechtswidrig.

Das muss jetzt noch nicht heißen, dass alle Filesharer aufatmen dürfen. Dennoch wird sich sicherlich in der nächsten Zeit DigiProtect (und andere) hierzu zu äußern haben.

Was auch nicht unerwähnt bleiben darf:

In einem ähnlichen Fall habe die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe den Urhebern der übrigen in der betroffenen Datei versammelten Musikstücke eine Einwilligung unterstellt, so Rechtsanwalt Hüneborn. Als Begründung berief sie sich darauf, dass Sinn und Zweck des Downloads durch die Piratenjäger ja nicht die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes sei. (Aktenzeichen hier: 530 Js 20746/09 im ursprünglichen Verfahren und 8 Zs 1792/09 im Verfahren vor der Generalstaatsanwältin).

Ich halte diese Begründung für ausgemachten Humbug - nicht jeder Urheber wird damit einverstanden sein, dass gerade sein Titel dazu herhalten muss, mit den Methoden der Musikindustrie gegen Filesharer vorzugehen.

[Update 31.10.2009]: In Diskussionen zum Thema wurde auch noch um die Anwendbarkeit von § 45 Absatz 1 UrhG in solchen Fällen gestritten. Darin steht nämlich Folgendes:
"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen."
Der reine Wortlaut spricht bereits gegen eine Anwendbarkeit, denn im Zeitpunkt der Abmahnung ist gerade noch kein Verfahren vor einem Gericht etc. geplant, denn die Abmahnung soll ein solches Gerichtsverfahren ja gerade vermeiden. Die zu diesem Zwecke hergestellten Kopien werden also nicht zur Verwendung in solchen Verfahren hergestellt.

Auch der aktuelle Kommentar Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 45 Randnummer 3, geht davon aus, dass § 45 UrhG in solchen Fällen nicht anwendbar ist und spricht dabei explizit von Abmahnungen:
"Nachdem vorprozessuale Korrespondenz, bspw. Abmahnungen, nicht der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens dient, greift § 45, anders als im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht [...]"
Link: Artikel "geringe Schuld" im Blog Rechts und Links des Kollegen Hüneborn.

28.10.2009

Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Privatkopie erfolglos...

...aber nur aus formalen Gründen...

Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilt, wurde die durch "Unternehmen der Musikindustrie" eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen.

Achtung: Dies ist keine Entscheidung darüber, ob die Privatkopie nach § 53 Urhebergesetz (UrhG) verfassungsgemäß ist oder nicht. Denn die Verfassungsbeschwerde wurde bereits aus formalen Gründen nicht angenommen: Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde wie hier gegen ein Gesetz, muss diese spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sein (siehe § 93 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG).

Zwar wurde das UrhG im Jahre 2008 geändert - diese Änderung bezog sich jedoch nicht auf den durch die Musikindustrie kritisierten Paragraphen - dieser blieb nämlich unverändert. Die Verfassungsbeschwerde war also unzulässig.

Ergo: Nur ein kleiner "Sieg" der Befürworter der Privatkopie.

Recht, lesenswert: Internetvertragsfallen wissenschaftlich betrachtet

Anbieter wie opendownload.de, softwaresammler.de, 99downloads.de, abcload.de, mega-downloads.net werden in Internetforen heiß diskutiert und haben so manchem Anwalt schon einige Arbeit gemacht. Urteile gibt es auf dem Gebiet der Abo-Abzocke jedoch wenige, was daran liegt, dass die als "Nutzlosbranche" verschrieenen Unternehmen wissen, dass sie vor Gericht kaum Chancen haben.

Jetzt erscheint in der Neue Juristische Wochenschrift (NJW), der bedeutendsten Zeitschrift für die juristische Theorie und Praxis in Deutschland (Wikipedia) ein Artikel, der sich endlich auch wissenschaftlich mit dem Thema auseinandersetzt: „Vertragsfallen“ im Internet - Rechtliche Würdigung und Gegenstrategien, so lautet der Titel (NJW Heft 44, Jahrgang 2009, Seite 3189).

Dabei kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass bei solchen Internet-Vertragsfallen
  • in der Regel kein Vertrag zustande kommt (kein Vertragsschluss, sittenwidrig oder in sonstiger Weise anfechtbar);
  • die Homepages der Anbieter häufig auch wettbewerbswidrig sind und
  • in der Regel auch ein (versuchter) Betrug vorliegt.
Gerade Letzteres ist sehr interessant, da die Staatsanwaltschaften nach meinen Erfahrungen den versuchten Betrug in der Regel nicht anerkennen.

Die Autoren geben auch Hinweise auf Gegenmaßnahmen.

Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass es zwar richtig ist, auf Anspruchschreiben und Mahnungen der Anbieter wie Content Services Ltd. oder Belleros nicht zu reagieren - dass dies aber oft nicht ausreicht. Sie sehen die Gefahr darin, dass der Verbraucher sich durch die Drohgebärden einschüchtern lassen und irgendwann doch bezahlen. Angesichts dessen, dass bereits geschätzte 25% der Betroffenen schon nach den ersten paar Schreiben zahlen, ohne sich beraten zu lassen, ist das nicht von der Hand zu weisen. Auch auf die Möglichkeit, eine so genannte "negative Feststellungsklage" einzureichen, weisen die Autoren hin.

Auch denjenigen, die bezahlt haben, macht der Artikel Hoffnung - jedoch muss hier eindeutig auf die Prüfung des Einzelfalls verwiesen werden: Die Firmen der Nutzlosbranche sind häufig kurzlebig und schnell auch einmal insolvent. Ein gerichtliches Verfahren könnte dem Verbraucher dann die Gewissheit bringen, dass er durchaus Recht und eigentlich auch Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge hat - dass dieser Anspruch aber wegen fehlender Liquidität (oder tatsächlich fehlendem Anspruchsgegner) nicht durchsetzbar ist. Auf den Kosten für ein derartiges Gerichtsverfahren bliebe er dann letztlich sitzen. Es muss also immer genau geprüft werden, ob sich das Vorgehen letztlich lohnt.

Alles in allem ist es erfreulich, dass auch die Rechtswissenschaft sich auf die Seite des Verbrauchers stellt und ihm Rückendeckung gibt.

Dem Verbraucher kann man nur zurufen: Nicht einschüchtern lassen. Nicht zahlen. Kämpfen lohnt sich in dieser Sache durchaus!

26.10.2009

Beschränkung von Lizenzen oder CDs sind besser als Musikdownloads

Ich wurde auf meinen Beitrag angesprochen, den ich im Zuge der Frankfurter Buchmesse über die eBooks geschrieben hatte. Hier schrieb ich auch über das so genannte DRM (Digital Rights Management) und die meines Erachtens unwirksamen Lizenzbedingungen der Software "Adobe Digital Editions (ADE)".

Ich habe nichts dazu geschrieben, dass das "Digital Rights Management" unwiksam sei, das generell die Lizenzrechte an der gekauften Ware einschränkt oder, genauer, das nur eine sehr beschränkte Lizenz und damit sehr beschränkte Rechte an der heruntergeladenen Datei gibt.

So bzw. so ähnlich kann man das auch in einem Urteil des Landgerichts Berlin lesen (Urteil vom 14.07.2009, Aktenzeichen: 16 O 67/08 über aufrecht.de). Danach ist es nämlich erlaubt, beim "Kauf" von Musikdateien die Rechte des Käufers zu beschränken.

In den Dienstleistungsbedingungen eines Online-Musikhändlers standen folgende Sätze:
"Sie sind lediglich berechtigt, die Produkte für ihre persönlichen, nicht-gewerblichen Zwecke zu verwenden. Der Weitervertrieb, die Weitergabe, Übergabe oder Unterlizenzierung ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln nicht gestattet."
Hiergegen klagte ein Verbraucherverband und argumentierte:
"Die Klausel widerspreche grundsätzlichen Wertungen des Kaufrechts, zu denen die uneingeschränkte Verfügungsmacht und Verwendungsfreiheit über den Kaufgegenstand gehöre."
Der Verband sah es als rechtmäßig an, wenn beispielsweise eine Musikdatei per E-Mail weiter geleitet würde.

Nicht so das Gericht, das eindeutig sagte: Auch wenn die Musikdatei auf den PC oder einen sonstigen Datenträger heruntergeladen werde, liege immer noch ein unkörperlicher Vertrieb der Datei vor. Das Verbreitungsrecht könne so nicht erschöpft werden - im kLAWtext: Wäre die Musik auf einer CD gekauft worden, könnte der Käufer diese CD beispielsweise weiter verkaufen. Denn dazu müsste er sich von der CD trennen. Wenn aber der Käufer einer Musikdatei diese weiter leite und sie dabei vervielfältige, verstößt das gegen das Urheberrecht.

Ich finde das sehr interessant: In den Lizenzbedingungen des Online-Musikhändlers ist nicht die Rede davon, dass die Weitergabe etwa erlaubt sei, wenn die Datei auf dem Datenträger der Kunden gleichzeitig gelöscht wird. Und das schreibt das Gericht auch in seiner Urteilsbegründung:
"Soweit der Weitervertrieb etc. der Musikdatei mit der Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks des Werkes verbunden ist, verstößt die Weitergabe gegen § 17 UrhG."

"Der Weitervertrieb mittels Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z.B. über E−Mail, stellt einen Verstoß gegen § 16 UrhG dar."
Zuletzt weist das Gericht auf die in der strittigen Klausel verwendete Formulierung "vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln" hin und urteilt, dass damit die Rechte des Käufers - z.B. an einer Privatkopie - ausreichend umschrieben worden seien.

Fazit: Wer mehr Rechte an Gekauftem erwerben will, sollte nicht nur eine Datei, sondern besser eine "verkörperte" Datei - also eine CD, DVD oder einen USB-Stick kaufen.

Michael Jackson kommt einfach nicht zur Ruhe

Der viel zu früh verstorbene Michael Jackson, der "King of Pop", macht posthum genauso viele Schlagzeilen wie noch zu Lebzeiten. Auch Rechtsstreitigkeiten werden in seinem Namen gerne geführt - gerade eben ging eines vor dem Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2009, Aktenzeichen 17 O 429/09 zu Ende.

Worum ging es? Die meisten haben wahrscheinlich schon ein Plakat für das Konzert "King of Pop" gesehen. Auch am 3. November soll eines in der Porsche-Arena in Stuttgart über die Bühne gehen. William Hall soll hier als Double von Michael Jackson auftreten und dessen Lieder singen. Dagegen sind die amerikanischen Nachlassverwalter des im Juni verstorbenen Popstars mit einer einstweiligen Verfügung vorgegangen, die jetzt vom Landgericht in Stuttgart zurückgewiesen wurde.

In der Begründung wird nun aber nicht die Frage geklärt, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, dem Recht am eigenen Bild sowie Werktitelrechten des Verstorbenen überhaupt bestanden oder nicht. Vielmehr wurde aus mehr formalen Gründen die gewünschte einstweilige Verfügung nicht erlassen. Denn die amerikanischen Nachlassverwalter konnten das Gericht nicht davon überzeugen, überhaupt diese Rechte im Namen von Michael Jackson geltend machen zu dürfen.

Nach deutschem Recht dürfen das nämlich nur die Angehörigen und nicht unbedingt die Erben. Und die Nachlassverwalter konnten teilweise nur unvollständige, nicht ins Deutsche übersetzte oder nicht originale Schriftstücke vorlegen, aus denen sie diese Rechte herleiten wollten.

Damit ist das letzte Wort noch nicht gewechselt - gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Oder, wie der Meister selbst sagen würde: Beat it!

23.10.2009

Schöne Schlagzeile: Wie Finanzminister Bildungsausgaben schönrechnen

Dass man immer damit rechnen muss, dass in der Politik andere Rechenregeln gelten, ist nichts Neues. Dass die Finanzminister der Länder es jetzt schaffen, die Bildungsausgaben zu erhöhen, ohne einen Euro mehr für Bildung auszugeben, kann man bewundernd "kreativ" nennen - oder aber abfällig "Selbstvera****ung".

Kreativ war auch die Überschrift bei Spiegel Online zum entsprechenden Thema. Dort nennt man die Leistung der Finanzminister einfach

"Dreiste Datenmassage"

Massierte Daten, geschmückt mit einer Alliteration, das gefällt mir echt gut. Dafür gibt´s folgerichtig heute den Titel "Schöne Schlagzeile".

22.10.2009

Beim Online-Banking gephisht - wer muss zahlen?

Heute stand es mal wieder in den Zeitungen: Kreditkartenklau per E-Mail.
"Dabei werden massenweise Mails an E-Mail-Adressen verschickt. Absender ist vermeintlich die Firma Visa."
Man teilt den Kunden mit, ihre Karten seien gesperrt worden. Entsperren könne man, wenn man dem Link in der E-Mail folge und auf der sich dann öffnenden Internetseite seine Kreditkartendaten eingebe.

Es gibt immer noch zu viele Menschen, die das leichtgläubig tun. Die Kartendaten werden dann dazu genutzt, im Internet einzukaufen. Bei der nächsten Abrechnung werden dann die Augen groß - so wie die Beträge, die vom Konto abgebucht werden.

Immer wieder stellt sich dann die Frage, wer denn für den Schaden aufkommen muss: Die Bank? Der Kunde?

Das führt mich zu einem aktuell in der Kanzlei liegenden Fall:

Hier hatte mein Mandant eigentlich alles richtig gemacht: Sein PC verfügt über Virenschutz und Firewall, das Betriebssystem und der Browser sind auch up to date, das WLAN, über das er ins Internet geht, ist verschlüsselt. Und er fällt auch nicht auf komische E-Mails rein, die ihn dazu auffordern, einem (letztlich gefälschten) Link zu folgen.

Statt dessen nutzt er zum Besuch der Homepage seiner Bank einen schon vor langer Zeit abgespeicherten und immer wieder verwendeten Favoriten in seinem Browser. Hierüber gelangt er jedoch nicht zur virtuellen Filiale seiner Bank, sondern zu einer gefälschten Seite, die der echten Seite täuschend ähnlich ist.

Beim Einloggen erscheint dann die Meldung, dass die PIN überprüft werden müsse. Mein Mandant sollte dazu mehrere TANs eingeben - was er auch tat. Danach wurde er auf die echte Homepage seiner Bank geleitet und konnte sich dort ganz normal einloggen und seine Bankgeschäfte tätigen.

Er dachte sich so lange nichts dabei, bis ein paar Wochen später plötzlich ein höherer Betrag abgebucht wurde, den er sich nicht erklären konnte. Die Nachfrage auf der Bank ergab, dass er wohl Opfer eines Phishing-Angriffs geworden sei.

Sein Pech, sagt die Bank, und verweigert ihm die Rückzahlung des Betrags. Er hätte eben besser aufpassen sollen.

Das ist so wohl nicht ganz korrekt: Grundsätzlich haften die Banken nämlich für gefälschte Überweisungen, und zwar sogar unabhängig davon, ob sie die Fälschung erkennen konnten oder nicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung stammt noch aus Zeiten, in denen es Onlinebanking nicht gab, sondern in denen Überweisungen per "Überweisungsträger" und mit echter Unterschrift abgewickelt wurden.

Zum aktuellen Problem des Phishing gibt es derzeit erst wenige Urteile. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesloch (Urteil vom 20.6.2008 - Aktenzeichen: 4 C 57/08) und des Landgerichts Köln (Urteil vom 5.12.2007 - Aktenzeichen: 9 S 195/07).

Beide Urteile beschäftigen sich zwar mit dem Verhältnis zwischen dem Bankkunden und dem Empfänger der Überweisung (dem so genannten "Finanzagent" - das ist derjenige, der sein Konto für die Überweisungen zur Verfügung stellt, das Geld dann abhebt und anschließend - in der Regel per Bar-Überweisung mit Western Union - an die eigentlichen Hintermänner irgendwo auf der Welt überweist). Doch in beiden Urteilen werden Aussagen dazu gemacht, wie vorsichtig ein Bankkunde sein muss, um nicht für die Überweisung haften zu müssen.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln muss der "verständige, technisch durchschnittlich begabte Anwender"
  • eine aktuelle Virensoftware und eine Firewall verwenden,
  • regelmäßige Sicherheitsupdates einspielen für
    • sein Betriebssystem und für
    • die verwendete Software (das Gericht meint wohl den Internet-Browser)
  • die Warnungen der Banken beachten
  • PIN und TANs niemals per Telefon oder E-Mail herausgeben
  • deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails und gefälschte Internetseiten seiner Bank erkennen (sprachliche Mängel, deutlich falsche Internet-Adresse, Adresse ohne "https://", kein Schlüsselsymbol in der Statuszeile)
Das geht schon ganz schön weit, wenn man bedenkt, dass teilweise sogar vertreten wird, ein Nutzer müsse nicht einmal über aktuellen Virenschutz verfügen.

Das Amtsgericht Wiesloch ist da schon wesentlich verbraucherfreundlicher und verlangt nur den Einsatz eines "den allgemeinen, am Verhalten eines durchschnittlichen PC-Benutzers orientierten Computers". Der Richter, der für meinen Geschmack zu häufig darauf hinweist, dass er bereits in seiner früheren Stellung als Staatsanwalt Kontakt zu Phishing-Fällen hatte, geht dabei davon aus, dass viele Computernutzer nur geringe technische Kenntnisse hätten. Die Bank habe wesentliche Vorteile durch Kunden, die ihre Geschäfte online erledigen. Sie hätte ihre Kunden vertraglich zur Nutzung von Antivirenprogrammen und sonstigen Schutzmaßnahmen verpflichten können. Da sie dies nicht getan habe (zumindest hatte die Bank das wohl nicht beweisen können), müsse sie auch für den Schaden haften.

Meine Einschätzung: Ich gehe davon aus, dass die Wahrheit irgendwo in der Mitte liegen wird.

Tatsächlich sind viele Mandanten, die bei mir in der Kanzlei sitzen, durch ihren Computer schlichtweg überfordert. Dass der PC nicht das selbe ist wie ein Fernseher, den man sich kauft und der dann läuft und läuft und läuft, sondern dass man sich um dieses Gerät kümmern muss, will vielen nicht einleuchten. Und so surfen sie mit offenen WLANs und ohne jeden Virenschutz durch die Lande - ein gefundenes Fressen für jeden Cyber-Kriminellen.

Die Banken tun also gut daran, ihre Kunden entsprechend aufzuklären (und das nicht nur in bunten Werbeblättchen oder auf der Homepage) und zu weiter gehenden Maßnahmen zu verpflichten. Ob diese Verpflichtung dahin gehen kann, den Kunden kostenpflichtigen Virenschutz aufzubürden und bei jeder Tasteneingabe in der Browserzeile nach einem Schloss und dem "https" Ausschau zu halten, wage ich zu bezweifeln. Ein bisschen Sensibilität im Umgang mit den eigenen (Bank)Daten jedoch dürfte nicht zu viel verlangt sein - wie übrigens überall im Internet...

Ach ja, mein Mandant: Wie die Sache ausgeht, ist noch nicht klar. Ich werde jedoch darüber berichten, wenn es dann so weit ist.

[Update 23.10.2009: Zum Thema auch eine Pressemeldung des BITKOM in Zusammenarbeit mit dem BKA: Internet-Kriminelle weiten Aktivitäten aus - Tipps zur Vorbeugung für PC-Besitzer, hier insbesondere das Infoblatt "Schutz vor Internet-Kriminalität" (pdf)]

20.10.2009

Kuh baurechtlich zulässig

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in gereimter Zusammenfassung:

Die Paula ist ´ne Kuh
die macht nicht einfach Muh
die macht auch Milch und darf das auch
denn schließlich ist das lang schon Brauch
sogar in einem Wohngebiet
wie man an diesem Urteil sieht

VGH Mannheim, Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09

19.10.2009

Sucuk: Würstchen vor Gericht

Als bekennender Fan der Sucuk (türkische Knoblauchwurst, gesprochen: Szudschuck) fand ich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2009 natürlich besonders interessant. Es geht um ähnliche Ware in ähnlicher Verpackung, mithin um Wettbewerbsrecht:

Sucuk wird in Deutschland zum einen von der Firma Egetürk unter der Bezeichnung "EMRE" angeboten. Die längliche Verpackung in der Grundfarbe gelb ziert eine "Tierdarstellung in idealisierter türkischer Landschaft", so das Gericht: Eine Kuh und drei Schafe stehen auf grüner Wiese, im Hintergrund ein türkisches Dorf mit Minarett, alles überwölbt vom blauen Himmel.

Auch die Firma Namli bietet Sucuk an, ebenfalls in länglicher Verpackung, die jedoch keine wirkliche Grundfarbe hat, dafür aber auch eine Tierdarstellung: Eine Kuh und ein Schaf stehen auf grüner Wiese nahe eines Flusses, im Hintergrund ein türkisches Dorf mit Minarett, alles überwölbt vom blauen Himmel.

Beide Verpackungen kann man übrigens im Urteilstext (pdf) bei MIR bewundern und vergleichen.

Egetürk verlangte jetzt von Namli, es zu unterlassen, die Knoblauchwurst in ähnlicher Verpackung anzubieten, da sie nahezu identisch sei. Landgericht und Oberlandesgericht sahen das auch so und verurteilten die Firma Namli zur Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof sah die Sache anders: Die Produktverpackungen sähen sich nicht so ähnlich, dass eine Verwechslung zu befürchten sei. Das liege insbesondere auch daran, dass die Namen der Unternehmen (Egetürk und Namli) und der Produkte (Parmak Sucuk und Kangal Sucuk) groß und deutlich auf der Verpackung stünden.

Auch wenn man dies außer Acht ließe, führten allein die bereits oben erkenntlichen Unterschiede (Anzahl der Schafe, Grundfarbe der Verpackung, Landschaft) dazu, dass eine Verwechslungsgefahr beim Verbraucher gegeben sei. Die übernommenen Gestaltungsmerkmale der Verpackung seien nicht prägend für den Gesamteindruck. Die gestalterische Grundidee könne nicht für einen Wettbewerber monopolisiert werden.

Eine, wie ich finde, durchaus nachvollziehbare Entscheidung.

Übrigens, off topic und völlig wertend nach eigenem Geschmack: Sollte ich mich für eines der beiden Produkte entscheiden, würde ich das von Namli wählen. Das hat aber nichts mit der Verpackung zu tun, sondern vielmehr mit dem Inhalt: deren Sucuk ist einfach besser...

16.10.2009

a.de, b.de und c.de - ab dem 23.10. kein Problem mehr - oder doch?

Die Denic, das ist die deutsche Vergabestelle für Domains mit der Endung .de, hatte bislang "aus technischen Gründen" die Vergabe von ein- oder zweistelligen Domains verweigert. Ebenso durften keine reinen Nummern-Domains oder Domains, die einem Kfz-Kennzeichen entsprechen, registriert werden.

Ab dem 23.10. (oder soll ich wegen der nur geringen Anzahl an freien Domains sagen: am 23.10.?) werden solche Domains jetzt zugelassen, denn die Denic führt neue Domainrichtlinien ein. Sie schreibt dazu
"Die DENIC eG wird die aktuellen Domainrichtlinien unter der Top-Level-Domain (TLD) .de dahingehend erweitern, dass künftig auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains registriert werden können. Desweiteren werden Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, für die Registrierung freigegeben. [...]"
Zweistellige Domains gibt es bislang nur eine Handvoll, aus den Anfangstagen des Web, sozusagen (ix.de, hq.de, db.de). Zuletzt hatte Volkswagen noch einen Anspruch auf Registrierung der Domain "vw.de" vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main durchgesetzt (hier das Urteil bei Medien Internet und Recht). Diese Entscheidung war wohl auch der Auslöser für die jetzt erfolgte Änderung der Vergabepraxis.

Die Denic wird - wie in solchen Fällen üblich - auf das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" zurück greifen. Dies wird jetzt schon heiß diskutiert, interessant hierzu ist der Artikel der domainfactory, in dem es heißt:
"Auf die aktuell vor der Einführung stehenden, bisher zur Registrierung gesperrten .de-Domains ist dieses Verfahren nicht sinnvoll anwendbar.

Denn jedes DENIC-Mitglied darf pro Minute nur vier Vorregistrierungen vornehmen. Das bedeutet, die insgesamt über 270 Mitglieder werden bereits 60 Sekunden nach dem Start zusammen über 1.000 Domainregistrierungen versucht haben, nach 5 Minuten bereits über 5.000.

In dieser beispielhaft genannten Zeitspanne von gerade einmal fünf Minuten werden wir hingen nur zwanzig (!) dieser insgesamt mehr als 5.000 Registrierungsversuche unternehmen dürfen und können.

Das entspricht einem Anteil von gerade einmal 0,4%.

Diesen Versuchen gegenüber stehen nur einige hundert bis tausend wirklich interessante neue Domainnamen, darunter:
  • 29 mögliche Einzeichen-Buchstabendomains (a-z sowie ä, ö und ü)
  • 10 mögliche Einzeichen-Zifferndomains (0-9)
  • 676 mögliche Zweizeichen-Buchstabendomains (a-z, zwei Zeichen
  • 383 Domains die einem KFZ-Kennzeichen entsprechen, die jedoch zum Großteil aus einem oder zwei Zeichen bestehen und sich daher mit den o.g. Ein- und Zweibuchstabendomains überschneiden."
Wichtig ist auch, dass Markenzeichen nicht durch eine mögliche Anmeldung verletzt werden sollten. Also bitte weder vw.de noch vz.de und ähnliche abmahnungsträchtige Kennzeichen anmelden... Wie es mit dem Telekom-T und der Domain t.de aussieht, könnte spannend werden. Und ob sich (berühmte) Städte und ihre Kfz-Kennzeichen gegen Domaingrabber durchsetzen würden, auch.

Wir werden sicherlich in nächster Zeit von entsprechenden Rechtsstreitigkeiten hören. Man darf gespannt sein.

Off Topic: Hier der erste mir bekannte Ein-Stellen-Domainnamen-Witz. Ich sag nur: "Peter Bnd".

Toll: Koalition will Grundgesetz zukünftig beachten (Vorratsdatenspeicherung, Internetsperren)

Was schreibt die RP online (und viele andere) da über den "Durchbruch der Koalition bei Internetsperren und Vorratsdatenspeicherung"?
"Dem Kompromiss zufolge wird die umstrittene Vorratsdatenspeicherung bis zum ausstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt, das im Frühjahr erwartet wird. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommen ein Jahr lang die Internet-Zugangssperren zur Bekämpfung von Kinderpornografie. Hier gilt laut Stadler nun vorrangig der Grundsatz "Löschen statt Sperren". Nach Jahresfrist soll dann eine Evaluation zeigen, ob dies erfolgreich war oder doch Sperren mittels schwarzer Listen nötig sind."
Was heißt denn, es soll "...nun vorrangig der Grundsatz "Löschen statt Sperren"..." gelten? Das wäre doch schon nach dem vorgelegten Gesetz so gewesen. Und nichts anderes haben die Gegner des Sperrgesetzes immer gefordert. Alles nur Wahlkampfgetöse? Stimmenfang? Das hatte Wolfgang Schäuble ja auch schon vor ein paar Tgen zugegeben: "Das Gesetz zum Schutz vor Kinderpornografie sei im Endspurt des Wahlkampfes auch deshalb entstanden, um die CDU gegenüber anderen Parteien abzusetzen." (Spiegel Online).

Im Grunde hat die Koalition mit diesen Entscheidungen nur festgelegt, dass sie sich verfassungstreu verhalten und das Grundgesetz beachten wolle. Na toll.

Man könnte sich ja freuen, wenn´s nicht so traurig wäre.

15.10.2009

Abzocker jetzt auch Datenschleuder: Kundendaten auf abcload.de frei einsehbar

Auch unter abcload.de werden Kunden auf alt bekannte Art und Weise abgezockt: Eigentlich kostenlos erhältliche Software wird hier angeboten, die Nutzer, die sich auf der Seite anmelden, erhalten dann aber Rechnungen über 60,- Euro. Im Impressum der Seite die bekannte Premium Software GmbH, Georgstrasse 79, 27570 Bremerhaven mit Geschäftsführer: Lucyna Nowicki (Stand: 15.10.2009).

Die Server der Firma waren jedoch nicht abgesichert, weshalb die Daten von "Kunden", die sich angemeldet hatten, frei zugänglich im Netz sichtbar waren. Dies geht aus einem Bericht von Akte09 hervor.



Man kann das auch nachvollziehen: Einfach mal suchen nach einem häufigen Vornamen und die Suche einschränken auf die Domain abcload.de - das Ergebnis sieht dann so aus:



Die eigentliche Datei ist nicht (mehr) erreichbar, offensichtlich haben die Webmaster da mittlerweile eingegriffen. Aber das Ganze ist natürlich doppelt ärgerlich.

Auch in diesem Fall gilt natürlich: Nicht zahlen, so lange kein Schreiben von Gericht kommt!

13.10.2009

Kostenfreie eBooks während der Buchmesse - aber nur mit DRM

Heute habe ich davon gehört, dass Libreka! kostenfrei eBooks zum Download anbietet - während der Frankfurter Buchmesse, jeden Tag ein anderes.

Also schaue ich mal, was es heute gibt: Oliver Mest, Schmerzfrei sparen (Campus Verlag), heißt es auf der Internetseite. Nicht mein Lieblingsbuch, aber um mal über die Download-Erfahrungen im Blog zu schreiben... warum nicht.

Erst mal gucken, wer hinter Libreka! eigentlich steht? Im Impressum der Seite steht "MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH". Aha.

Also fangen wir mal an. Buch in den Warenkorb gelegt - denn so einfach Downloaden ist nicht drin.

Neben dem Link steht noch "mit DRM", also mit "Digital Rights Management", also: "durch ein technisches Verfahren gegen unerlaubte Vervielfältigung geschützt", wie die Hilfeseite des Anbieters verrät.

Und wie könnte ich das Buch dann lesen? Also, dazu müssen Sie zunächst bei Adobe (dem Anbieter des zugegebenermaßen ziemlich genialen Adobe Readers, besser bekannt als Acrobat Reader) registrieren und eine "Adobe ID" erstellen.

Hm, und was wollen die von mir für Informationen?

Als Pflichtfelder ausgefüllt werden müssen: E-Mail-Adresse, voller Name, Postleitzahl, Ort und Land. Das ist schon mal mehr, als ich eigentlich preis geben wollte.

Und wie ginge es dann weiter?
"Bitte installieren Sie die kostenlose Software Adobe Digital Editions (ADE) von der Adobe Website".
Danach muss ich nur noch (unwirksamen?) Lizenzbedingungen dieser Software zustimmen. Erst dann komme ich zum vierten Schritt:
4. Schritt "Lesen Ihrer DRM geschützten E-Books"
Und dieses Kapitel ist auch noch mal einige Zeilen lang, da man diverse Anpassungen machen muss. Das ist mir einfach zu aufwändig, zu problematisch, zu datenbehaftet - ich glaube, ich lasse es.

Für alle, die es dennoch tun wollen: Die Liste der downloadbaren Bücher:
  • Brian Thacker, Couch Surfing – Eine abenteuerliche Reise um die Welt (Eichborn Verlag)
    14. Oktober
  • Herta Müller, Atemschaukel (Carl Hanser Verlag)
    15. Oktober
  • Ernst-Wilhelm Händler, Welt aus Glas (Frankfurter Verlagsanstalt)
    16. Oktober
  • Nadja Kneissler, Glücklicher Hund! (Ulmer Verlag)
    17. Oktober
  • Ingo Schulze – Adam und Evelyn (Berlin Verlag)
    18. Oktober
  • Thomas von Steinaecker, Schutzgebiet (Frankfurter Verlagsanstalt)
    20. Oktober
  • Claire Beyer, Rohlinge (Frankfurter Verlagsanstalt)
    27. Oktober
  • Norbert Scheuer, Kall, Eifel (C. H. Beck)
    03. November
  • David Shields, Das Dumme am Leben ist, dass man eines Tages tot ist (C. H. Beck)
    10. November

Kurios: Tag der offenen Tür im Gefängnis Mannheim

Da bleibt nur zu hoffen, dass die Türen im "Café Landes" (so nennt der Volksmund die Mannheimer Justizvollzugsanstalt) nur in die eine Richtung durchlässig sein werden...

Aus der Pressemeldung:

Am Samstag, den 17. und Sonntag, den 18.Oktober 2009 werden die Tore der Anstalt für Besucher geöffnet. Neben Erwachsenen können auch Kinder ab 10 Jahren an der Besichtigung teilnehmen, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.

Ab Montag, den 5.Oktober 2009 können sich Interessierte unter der Telefonnummer 0621 / 398-175 für eine ca. zweistündige Besichtigungstour anmelden. Die Telefonnummer wird montags bis freitags von 09.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 15.00 Uhr erreichbar sein. [...]


Die Mitnahme von Waffen (auch Pfefferspray, Taschenmesser etc.) und Handys bei der Besichtigung der Anstalt ist nicht erlaubt. Die Besucher werden gebeten, diese Dinge nicht mitzubringen, da für diese Gegenstände keine ausreichenden Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sind.


Für all’ diejenigen, die an der Besichtungstour nicht teilnehmen können oder wollen, steht an beiden Tagen jeweils von 10:30 – 18:00 Uhr die vor der Anstaltsmauer gelegene Sporthalle der Anstalt offen. Dort kann sich jeder über die Justizvollzugsanstalt Mannheim und ihre Geschichte informieren. Ein extra zum Jubiläum aufgelegtes Heft über die 100jährige Geschichte der Anstalt mit aktuellen und historischen Fotos kann dort gegen einen Unkostenbeitrag von 5,- Euro erworben werden.


In der Sporthalle wird das „Museum“ der Anstalt viele interessante und kuriose Dinge aus dem Alltag des Justizvollzuges präsentieren. Ein nachgebauter Haftraum wird einen unmittelbaren Eindruck von einem Aufenthalt hinter geschlossenen Türen vermitteln.


Selbstverständlich werden auch die in den Arbeitsbetrieben der Anstalt hergestellten Produkte ausgestellt und verkauft. Die Palette umfasst u.a. Produkte der Schlosserei (z.B. Geländer und Zäune aus Edelstahl), Büromöbel aus der Schreinerei, Alben, Kassetten und Mappen aus der Buchbinderei, Wurstwaren aus der Metzgerei, Brot, Brötchen, süße Stückchen und Kuchen aus der Bäckerei sowie eine Vielzahl an Gegenständen aus der Arbeitstherapie (z.B. Holzspielzeug, Schaukelpferd u.a.).


Daneben gibt es Ausstellungen der Mal- und Bastelgruppen der Inhaftierten, deren Werke ebenfalls nicht nur bewundert, sondern auch käuflich erworben werden können.


Schließlich stellen sich auch viele in der Anstalt tätige Einrichtungen z.B. Bezirksverein für soziale Rechtspflege, Arbeitskreis Strafvollzug, Drogenverein Mannheim u.a. vor.

Für das leibliche Wohl der Besucher wird auch gesorgt sein. Neben kalten und heißen Getränken werden auch Schnitzel und Würstchen sowie Kuchen und süße Stückchen angeboten. Wer schon immer mal aus einem Blechtopf essen wollte, kommt auch auf seine Kosten. Die Küche kocht eine Gulaschsuppe, die aus Original Blechtöpfen, die hier im täglichen Einsatz sind, gegessen werden kann."

Nutzlosregister wieder mal auf Kundenfang

Vor Kurzem noch der World Business Guide, früher der Worldwide Business Guide oder das Deutsche Internet Register, jetzt die Deutsche Internet Kartei. Drei Mal nutzlose Suchmaschinen bzw. Internetkataloge, die ihre Dienste vermeintlich kostenfrei, im Ergebnis jedoch zu horrenden Preisen anbieten.

Im Fall der "Deutsche Internet Kartei", herausgegeben von "DAD Deutscher Adress Dienst GmbH für gewerbliche Teilnehmer und öffentliche Einrichtungen" kostet der "hervorgehobene" Eintrag jetzt nur noch 958,- Euro jährlich, der angebotene Vertrag soll über 2 Jahre laufen.

Perfide: Im Anschreiben steht zunächst
"Die Eintragung und Aktualisierung Ihrer Basisdaten (Name, PLZ/Ort, Branche) ist kostenlos."
[Hervorhebung von mir]
Weiter unten dann:
"Ihre für die Eintragung vorgesehenen Basisdaten finden Sie auf dem beiligenden Formular, mit welchem wir Ihnen im unteren Teil zusätzlich einen kostenpflichtigen Auftrag für die hervorgehobene Veröffentlichung Ihrer Eintragung anbieten."
[Hervorhebung von mir]
Auf dem eigentlichen Formular kann man dann aber nicht zwischen kostenfreiem Basiseintrag und kostenpflichtigem (wie auch immer) hervorgehobenen Auftrag wählen. Außerdem sind voreingetragen schon mehr als die Basisdaten, nämlich zusätzlich zu den oben genannten Daten noch Telefon, Telefax und Webadresse. Das dürfte dann auch nicht mehr kostenfrei sein, wenn man einfach Schreibfehler oder Ähnliches korrigiert.

Unter den voreingetragenen Daten steht dann:
"[...] Die Anzeige wird mit 958 Euro zzzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich berechnet und ist jeweils nach Rechnungsstellung im Voraus zu bezahlen. Der Verlag behält sich vor, eine Anpassung gemäß Zif. 4 der allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen vorzunehmen. Der Auftrag gilt für die nächsten zwei Jahre und verlängert sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. [...]"
Immerhin ist tatsächlich der zu zahlende Jahresbetrag fett gedruckt. Das macht die Sache aber auch nicht besser.

Interessant auch: Das interne Aktenzeichen des Schreibens scheint immer gleich zu sein: "Unsere Referenz: 1/Z237367W" steht im Briefkopf. Das berichtet auch das jhmc Magazin in einem ähnlichen Beitrag...

Tipp:

Finger weg von diesem Schreiben. Schicken Sie es an die Staatsanwaltschaft (mit derzeit wenig Aussicht auf Erfolg). Antworten Sie jedenfalls nicht.

Haben Sie schon geantwortet, zahlen Sie auf etwaige Rechnungen nicht! Die Art und Weise des Schreibens, die Aufmachung als "Korrekturauftrag", die widersprüchlichen Angaben in Anschreiben und Auftragsformular dienen letztlich nur dazu, Sie zu verwirren. Es ist unwahrscheinlich, dass die Firma, übrigens die DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Weidestraße 126, 22083 Hamburg, ihre "Ansprüche" gerichtlich durchsetzen wird.

10.10.2009

Generalrevision des Datenschutzrechts gefordert

Ergebnisse der 78. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 8. / 9. Oktober 2009 in Berlin (hier die Pressemeldung)

Neustart im Datenschutz jetzt – kein „Weiter so“!

Zum Abschluss der 78. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in Berlin hat der diesjährige Konferenzvorsitzende, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix, gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten Baden- Württembergs, Jörg Klingbeil, die Konferenzergebnisse vorgestellt. Baden-Württemberg wird die Konferenz im nächsten Jahr ausrichten.

Der neugewählte Deutsche Bundestag, aber auch die Landesparlamente sind aufgefordert, eine Generalrevision des veralteten und unübersichtlichen Datenschutzrechts vorzunehmen und an die Herausforderungen der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts anzupassen. Die kleinen „Not-Operationen“ des letzten Bundesgesetzgebers am Bundesdatenschutzgesetz (wie zum sog. Scoring, zum Adresshandel und zum Beschäftigtendatenschutz) sind nicht das Ende der Fahnenstange. Die Bürger müssen endlich die Selbstbestimmung über ihre Daten wiedergewinnen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder werden hierzu zur nächsten Datenschutzkonferenz im Frühjahr 2010 konkrete Vorschläge unterbreiten.

Mit dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen „Stockholmer Programm“ sollen in Europa für die nächsten fünf Jahre die politischen Ziele für einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“ festgeschrieben werden. Die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und deren Privatsphäre zu schützen, wird zwar zur Priorität erhoben. Im Gegensatz zu diesem Programmsatz sind aber zugleich neue, zentrale EU-Datenbanken (wie für Ein- und Ausreisen in die oder aus der EU) geplant, die nicht nur den europäischen Bürger „gläsern“ machen. Die Datenschutzbeauftragten fordern, in Europa ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit, insbesondere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, herzustellen.

Heutzutage sind die Daten aller Patienten in Krankenhäusern elektronisch gespeichert und jederzeit für das medizinische Personal abrufbar. Diese Krankenhausinformationssysteme ermöglichen nicht nur eine schnelle Behandlungsentscheidung, sondern auch den Missbrauch der Daten, wie sich schon häufig herausgestellt hat. Die Datenschutzbeauftragten treten daher für restriktive Zugriffsbefugnisse und Mechanismen ein, die auch eine Prüfung des Zugriffs im Nachhinein ermöglichen. Die Achtung des Patientengeheimnisses ist ein Menschenrecht, dessen Schutz auch technisch sicherzustellen ist.

Der geplante Staatsvertrag über die Errichtung eines IT-Planungsrats beinhaltet die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - die Belange des Datenschutzes werden allerdings ausgeklammert. Die Datenschutzbeauftragten halten dies auch wegen der öffentlichen Akzeptanz von eGovernment-Verfahren für nicht hinnehmbar. Sie fordern angesichts der wachsenden Komplexität und Vernetzung von IT-Systemen in ressortübergreifenden Bund- Länder-Projekten ihre rechtzeitige Beteiligung.

In der Fernsehlandschaft ist ein Boom von TV-Produktionen festzustellen, bei denen Bürger bloßgestellt werden, etwa weil sie von Gerichtsvollziehern aufgesucht oder als Verkehrssünder zur Rede gestellt werden. Dieses „Reality-TV“ ist nur möglich, weil Behörden zuvor den Einsatzort bekanntgeben und personenbezogene Filmaufnahmen gestatten. Die Betroffenen haben kaum eine Möglichkeit, sich dem zu entziehen – sie werden an den Pranger gestellt, damit der Voyeurismus der Fernsehzuschauer befriedigt wird. Die Datenschutzbeauftragten fordern alle Behörden auf, sich an solchen TV-Produktionen nicht mehr zu beteiligen.

Die Europäische Kommission und die schwedische Ratspräsidentschaft verhandeln derzeit mit der US-Regierung über ein neues SWIFT-Abkommen. Die Daten von Millionen weltweiter Finanztransfers sind auf Servern in der EU gespeichert und seit langem ohne ausreichende Rechtsgrundlage dem Zugriff der US-Behörden ausgeliefert. Nun soll offenbar ein transatlantisches Terrorfahndungssystem aufgebaut werden: Sämtliche Daten werden dann von den USA zur Terrorismusbekämpfung genutzt – auch ohne Verdacht gegen bestimmte Personen und ohne wirksame Kontrolle. Die Datenschutzbeauftragten erwarten von der Bundesregierung, dass sie die sensiblen Bankdaten der Bürger wirksam schützt und einem solchen Abkommen nicht zustimmt.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich auch mit neuen Entwicklungen im Bereich der Personenidentifizierung durch DNA befasst und nicht zuletzt wegen der „Heilbronner Trugspur“ Qualitätsprüfungen bei den Laboren angemahnt. Dass genetische Fingerabdrücke auch künstlich (synthetisch) erzeugt und falsche Spuren gelegt werden können, hat jüngst eine beachtenswerte Studie aus Israel belegt. Die dadurch entstehenden Risiken bei der Anwendung molekulargenetischer Methoden in der Strafverfolgung müssen bewertet werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zu prüfen, ob diese neuen Gefahren für das Grundrecht auf Datenschutz strengere gesetzliche Vorgaben erfordern.

08.10.2009

Zwei Meldungen, die mich schaudern lassen...

Wenn ich diese Nachricht lese:
De-Mail: vertrauliche Kommunikation im Internet für alle
"[...] De-Mail ist eine Weiterentwicklung der herkömmlichen E-Mail, mit der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung sicher, rechtsverbindlich und vertraulich im Internet kommunizieren können. [...]"
und diese:
Passwortklau trifft Nutzer vieler E-Mail-Anbieter
"[...] Unbekannte Kriminelle haben einige Zehntausend Passwörter ausgespäht und im Internet veröffentlicht. Damit können Unbefugte E-Mails der Nutzer lesen und in deren Namen verschicken. Da Anwender häufig dasselbe Passwort auch für andere Dienste wie Onlinebanking verwenden, sind auch diese Zugänge nicht mehr sicher. [...]"
wird mir ganz flau im Magen...

Immerhin soll die De-Mail ja auch - nach einer einmaligen Überprüfung der Identität des Mailkonten-Inhabers z.B. per Personalausweis - einfach über ein persönliches Login erfolgen, also mithilfe von Nutzername und Passwort.

Wie lange wird es dauern, bis dann die ersten Phishingopfer diese Nutzerdaten auf täuschend echt wirkenden, in Wirklichkeit aber von Betrügern angelegten Internetseiten eingeben und dann mithilfe dieser Nutzerdaten Unfug angestellt wird?

Ein Internetführerschein ist vielleicht doch gar nicht so schlecht...

06.10.2009

Deutschlands "wohl unbeliebteste Anwältin" zu Schadensersatz verurteilt

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vom 6. Oktober 2009

[AnmdRed: Die Anwältin ist nicht - wie in der ursprünglichen Pressemitteilung zu lesen - wegen "Beihilfe zum Betrug" verurteilt worden - es handelt sich hier um einen zivil-, nicht um eine strafrechtlichen Fall, also um die Frage des Schadensersatzes, nicht um eine Bestrafung. Das Gericht wertete jedoch tatsächlich:
"Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug."
Hier der Link zum Volltext bei openjur.de
]:
Katja Günther ist in Deutschland die wohl unbeliebteste Rechtsanwältin. Diese betreibt nämlich seit Jahren das Inkassogeschäft für Unternehmen, die einschlägig als Internetabzocker bekannt sind.

Frau Günther verschickte massenweise Mahnschreiben, in denen zum Teil völlig zu Unrecht erhobene Entgelte der Internetabzocker eingetrieben werden sollten. Zahlte der Adressat nicht, wurde mit gerichtlichen Schritten gedroht. Vereinzelt wurden sogar Mahnbescheide erlassen.

Nun stand Frau Günther selbst vor Gericht. In dem konkreten Fall wurde die geschäftige Anwältin dazu verurteilt, die Kosten eines Anwaltes zu zahlen, der im Auftrag eines Mandanten gegen die Forderung eines von Frau Günther vertretenen Internetabzockers vorgegangen war. Die Urteilsbegründung ist dabei von besonderer Süffisanz. Die Richter des Amtsgerichts Karlsruhe hatten Frau Günther bescheinigt, dass sich diese durch die Einforderung von ungerechtfertigten Forderungen von Internetabzockern einer Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat und somit auch schadensersatzpflichtig ist.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil (AG Karlsruhe 9 C 93/09 - rechtskräftig) auch andere Rechtsanwälte abschrecken wird, die Steigbügelhalter für unseriöse Internet-Unternehmen zu spielen. die Abschreckung wird dabei wohl aber nur über den Geldbeutel funktionieren.

Laut Staatsanwaltschaft München lagen über 1000 Strafanzeigen wegen Nötigung und Betruges gegen Frau Günther vor. Davon ließ sich diese also schon einmal nicht sonderlich beeindrucken.

Bedauerlicherweise lassen sich Rechtsanwälte vor den schmutzigen Karren spannen, weil dieses Geschäft äußerst lukrativ ist. So wanderten auf das Konto von Frau Günther bis zu € 20.000,- täglich. Wenn jedoch zukünftig ein Internetabzocke-Anwalt damit rechnen muss, dass er sich schadensersatzpflichtig macht und sich das schmutzige Geschäft schlichtweg nicht mehr lohnt, entzieht man diesen den Nährboden für ihr Handeln.

Was ist also zu tun, wenn eine dubiose Rechnung im Briefkasten liegt?

Zunächst sollte man sich Rechtsrat – z.B. bei der Verbraucherzentrale – einholen, um prüfen zu lassen, ob es sich um eine unberechtigte Forderung eines Internetabzockers handelt oder nicht. Ist dies der Fall, sollte mit einem Musterschreiben der Forderung widersprochen werden. Jegliche weitere Korrespondenz kann man sich sparen. Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid von der Gegenseite erlassen worden sein, muss innerhalb der 14-tägigen Frist der Widerspruch erklärt werden. Hierzu bedarf es nur eines Kreuzes auf dem beiliegenden Formular. Dass danach ein Gerichtsverfahren in die Wege geleitet wurde, ist bislang nicht bekannt geworden. Dies ist wohl schon deswegen unwahrscheinlich, weil der Internetabzocker vor Gericht seinen Anspruch beweisen muss, was ihm in der Regel nicht gelingen wird.

Steht dem Verbraucher eine Rechtsschutzversicherung zur Seite, kann die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übertragen werden. Dadurch entlastet der Verbraucher seine Nerven und kann den Spieß wie in dem hier beschriebenen Fall umdrehen.

Hörbücher: Kampf gegen mehr Raubkopien mit "Wasserzeichen"

In den letzten Tagen hört man vermehrt von raubkopierten Hörbüchern (z.B. hier) und davon, dass Tauschbörsennutzer verstärkt abgemahnt werden (z.B. hier). Das Thema ist allerdings nicht ganz neu - einige mir vorliegende Abmahnschreiben vom Hörverlag oder Lübbe datieren schon aus dem Jahre 2008.

Neu ist die Idee, die Hörbücher mit einem digitalen Wasserzeichen in den unendlichen Weiten des Internet und der Tauschbörsen wieder auffindbar zu machen (siehe computerzeitung.de und golem.de).

Ein Spin-off des Fraunhofer Instituts, CoSee, hat folgende Idee gehabt: Die in einem Online-Shop gekaufte Datei erhält durch ein im Shop integriertes Wasserzeichenverfahren eine individuelle Markierung, die dann im Falle einer unerlaubten Weiterverbreitung auf den Kunden zurückzuführen ist. Neu an der Sache ist, dass das Web und die Tauschbörsen eben jetzt mithilfe der "MediaSearch-Framework"-Technologie durchsucht werden. Oder, wie CoSee sagt:
"Wir sind Experten für die gezielte, voll-automatische Suche nach digitalen Werken wie Musik, Hörbüchern, Bildern und Videos im gesamten Internet - egal ob im WWW, in Tauschbörsen oder anderswo."
Im Klartext: Der Datei wird ein Code beigegeben (4711) und die Kundendaten werden in einer beim Online-Händler geführten Liste damit verknüpft (4711 = Michaela Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt). Taucht später einmal die Datei mit dem Code 4711 im Internet oder in Tauschbörsen auf, wird der Urheber bzw. Rechteinhaber darüber informiert. Der muss jetzt "nur noch" in die Liste schauen und kann Frau Mustermann dann locker verklagen. Und das ohne den Umweg über die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gehen zu müssen.

Hm.

Hm, hmmm.

Also so richtig überzeugt mich das nicht.

Zum einen müssten die Kunden dieser Prozedur wohl zustimmen. Denn da werden ja Kundendaten von ihm dauerhaft gespeichert. Zwar nicht in der Datei, wohl aber in der Liste. Hierfür wird die Einwilligung nötig sein. Diese Hürde ist jedoch, denke ich, zu nehmen, wenn man den guten Willen der Kunden ein wenig strapaziert. Es könnte natürlich auch sein, dass die Kunden nicht so gutmütig sind und den Kauf derart gezeichneter Ware einfach verweigern.

Zum anderen jedoch sehe ich Schwierigkeiten in der gerichtlichen Durchsetzung insbesondere eines möglichen Schadensersatzes. Denn was wird der gewiefte kriminelle Hörbuchkonsument sagen, wenn er darauf angesprochen wird? Dass ihm neulich sein USB-Stick abhanden gekommen sei. Dass er USB-Stick mit Datei neulich auf dem Flohmarkt verkauft habe (wieder hmmm: darf er das eigentlich? Die AGB von soforthoeren.de, dem Downloadportal, das die Technik ab der Buchmesse in Frankfurt für einige ausgewählte Titel anwenden wird, sagen: nein)

Wir werden also dieselben Diskussionen bekommen wie beim offenen WLAN und der Störerhaftung: Hätte der Kunde Vorkehrungen ergreifen müssen, dass ihm sein USB-Stick nicht geklaut wird (dieser - usb-stick - zerstört - sich - in - zehn - sekunden - selbsttätig...)? Hätte er den Diebstahl der Polizei melden müssen, um ihn später beweisen zu können? Hätte er sich auf dem Flohmarkt die Daten des Käufers geben lassen und auf Autenthizität prüfen müssen?

Ich sehe spannende Zeiten auf uns zukommen.

Komische Internetshops - Finger weg!

Soeben werde ich durch die Verbraucherschutzseite gegen-abzocke.com darauf aufmerksam gemacht, dass einige betrügerische Internet-Shops versuchen, den Kunden das Geld aus der Tasche zu ziehen, ohne dafür Gegenleistung zu bringen. Aktuell ist hier der Shop ja-kaufen.com betroffen.

Verkauft werden - das allein ist schon etwas seltsam - nur 7 Artikel, darunter so verschiedene Sachen wie die Kettensäge Stihl ms 660, die Sony Playstation 3 Slim oder der Thermomix TM31, eine Alleskönner-Küchenmaschine. Und das versandkostenfrei. Zu Preisen, bei denen Schnäppchenjäger einfach schwach werden müssen.

Bezahlt wird per Vorkasse, wobei offensichtlich diverse Konten von Strohmännern angegeben werden. Das Geld wird von diesen Konten dann weiter transferiert - mit dem Ergebnis, dass der Kunde am Ende weder Ware noch Geld hat, sich dieses Geld möglicherweise beim Strohmann wieder holen könnte - und dieser dann in Insolvenz fällt, sprich: pleite geht. Denn wenn man sich die Zahlen anschaut, die die betrügerischen Firmen bzw. Hintermänner ergaunert haben sollen, wird schnell klar, dass es sich hierbei nicht um wenige Einzelfälle handelt: fast 8 Millionen Euro sollen erbeutet worden sein.

Ich halte diese Zahl für zumindest bedenkenswert hoch und habe die veröffentlichende Seite um einen Kommentar gebeten.

Hier gibt es weitere Infos:
Und die Polizei in Sachsen hat ähnliche Vorkommnisse zu berichten. Ich werde hier entsprechende Updates veröffentlichen...

05.10.2009

"Tag des Rechts" in Mannheim am Samstag, 10.10.

In eigener Sache:

Der MannheimerAnwaltsVerein (MAV), dem ich auch angehöre, wird 130 Jahre alt. Meinen herzlichsten Glückwunsch auf diesem Wege. Damit der Bürger auch etwas davon hat, veranstaltet der Verein am Samstag, den 10. Oktober 2009, von 10 - 17 Uhr den "Tag des Rechts". Geboten werden Rechtsberatung und Vorträge zu Themen rund ums Recht.

Ich selbst werde auch zwei Mal auf der Bühne stehen, und zwar um 11 Uhr und um 16 Uhr. Es wird ums IT-Recht und um Internetrecht allgemein gehen. Wenn Sie Themenwünsche haben, können Sie mir dies gerne per Kommentarfunktion mitteilen, ich werde sehen, was sich machen lässt.

02.10.2009

DigiProtect GmbH verliert Filesharing-Prozess vor dem Amtsgericht Frankfurt

Na wunderbar, endlich einmal gute Nachrichten in Bezug auf Tauschbörsen: Die Kanzlei GGR Rechtsanwälte hat in einem Prozess gegen DigiProtect GmbH (vertreten durch Kornmeier Rechtsanwälte) gesiegt. Konkret ging es wohl um die Prüfungspflichten eines Anschlussinhabers im Bereich der Störerhaftung:
"Elementar wurde zudem hervorgehoben, dass keine grundsätzliche Pflicht bestehe, den Anschluss mit technischen Schutzvorrichtungen zu versehen, wenn von außen kein Eingriff erfolgt sei."
Hier der entsprechende Bericht.

Sicherlich ist dies ein Einzelfall - aber es zeigt, dass es sich lohnt zu kämpfen. Hierfür sind aber Zeit und Nerven nötig: Zwei Jahre lang für ein Urteil vor dem Amtsgericht sind eine lange Zeit.

Mich würde noch interessieren, ob das Urteil mittlerweile bestandskräftig ist und ob man es irgendwo nachlesen kann. Vielleicht helfen die Kollegen ja aus...

Herzlichen Glückwunsch jedenfalls von meiner Seite.

Bildung ist teuer: Amazon zahlt 150.000 Dollar für eine Hausaufgabe

Der Fall hatte es als Schöne Schlagzeile schon mal in dieses Blog geschafft:

Amazon löschte ohne vorherige Ankündigung und über einen so genannten "Kill Switch" einfach Bücher - unter anderem George Orwells "1984" - von den elektronischen Lesegeräten (Kindle) ihrer Kunden. Die Kunden hatten dafür ordnungsgemäß gezahlt, jedoch hatte Amazon offenbar vor dem Verkauf nicht die Lizenzen hierfür erworben. Den Kunden wurde dann der Preis zurückerstattet.

"Es ist leichter, ein Buch zu behalten, als das, was darin steht – meistens jedenfalls" schrieb die FAZ damals. Was darin steht ging aber über den reinen Text des Buches hinaus, jedenfalls im Falle des amerikanischen Schülers Justin Gawronski. "1984" war nämlich seine Schullektüre, und er nutzte die technischen Möglichkeiten des Kindle, Randnotizen zu machen, offenbar weidlich aus. Nach der Löschaktion waren die Notizen zwar noch da - jedoch ohne Textbezug und damit wertlos.

Der Schüler verlangte von Amazon Schadensersatz und verklagte den Buchversender, meldet Spiegel Online. Dieser verzichtete jetzt auf ein Urteil und zahlte ihm und der von ihm beauftragten Anwaltskanzlei aufgrund eines Vergleichs die unglaubliche Summe von 150.000,- US$.

Bildung scheint in den USA also doch eine ganze Menge wert zu sein...

Aber Amazon ging noch weiter und verpflichtete sich, in Zukunft nicht mehr einfach so Daten von den Lesegeräten seiner Kunden zu löschen.

Das Online-Magazin TechFlash aus Seattle veröffentlichte den - auf die USA begrenzten - Vergleich auf seiner Seite. Und der liest sich dann so:
Amazon will not remotely delete or modify such Works from Devices purchased and being used in the United States unless
  1. the user consents to such deletion or modification;
  2. the user requests a refund for the Work or otherwise fails to pay for the Work (e.g., if a credit or debit card issuer declines to remit payment);
  3. a judicial or regulatory order requires such deletion or modification; or
  4. deletion or modification is reasonably necessary to protect the consumer or the operation of a Device or network through which the Device communicates (e.g., to remove harmful code embedded within a copy of a Work downloaded to a Device).
[Amazon wird also keine ferngesteuerten Lösch- oder Änderungsaktionen mehr durchführen, außer wenn
  1. der User zustimmt,
  2. der User nicht gezahlt hat oder sein Geld zurück will,
  3. ein Gericht oder eine Behörde dies anordnet oder
  4. Sicherheitsgründe es nötig machen (etwa, wenn das Werk virenverseucht ist).]
Der Nachteil elektronischer Bücher gegenüber den Papierausgaben, dass eben nicht das Produkt an sich, sondern lediglich ein Recht daran gekauft wird und dass die Daten eben nicht manipulationssicher sind, verringert sich so ein wenig - zumindest theoretisch. Wobei davon auszugehen ist, dass Amazon und auch andere Hersteller von E-Books wahrscheinlich in Zukunft etwas vorsichtiger vorgehen und die Rechte ihrer Kunden besser achten werden. Denn 150.000 $ sind zwar nicht die Welt für den Konzern, aber doch wohl etwas mehr, als in der Portokasse liegt...

"Gib mal Zeitung" - taz siegt vor Gericht über BILD

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dieser Kinowerbung:

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt "die tageszeitung" (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ.

Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als "Trinkhalle" bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: "Kalle, gib mal Zeitung", worauf dieser entgegnet: "Is aus". Auf Nachfrage des Kunden: "Wie aus?", schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: "Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du" und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus.

Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der "Trinkhalle" ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: "Kalle, gib mal taz". Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt.

Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet:

"taz ist nicht für jeden. Das ist OK so."

Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist - so der Bundesgerichtshof - auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ "nicht für jeden" sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!

01.10.2009

Recht, lesenswert: iRights.info über Leistungsschutzrechte und Hamburger Erklärung

Die Hamburger Erklärung (pdf) ist derzeit in aller Munde: Verlage fordern so genannte "Leistungsschutzrechte" - also mit Urheberrechten verwandte Rechte. Sie widersprechen all jenen, "die behaupten, dass Informationsfreiheit erst hergestellt sei, wenn alles kostenlos zu haben ist." Eine Behauptung, die ich so, ehrlich gesagt, noch nie gehört oder gelesen habe - jedenfalls nicht ernsthaft.

Was Leistungsschutzrechte genau sind, die Argumente der Verlage, Gegenargumente und viel Wissenswertes rund ums Thema fasst Till Kreutzer von iRights.info zusammen. Und da es sie ja (noch) nicht gibt, darf ich hier auch mal kurz zitieren, wie sich der Autor die Welt mit Leistungsschutzrechten vorstellt:
"[...] Die wirtschaftlichen Probleme der Verlagswirtschaft könnten so ohne weiteres behoben werden. Wenn von allen Blogs, Nachrichtenseiten, Enzyklopädien oder Foren und sonstigen Angeboten, in denen auf fremde Inhalte hingewiesen oder über die gleichen Ereignisse berichtet wird, Geld eingesammelt wird, könnten sicherlich erkleckliche Summen eingetrieben werden. Es sei denn, es wird dann weniger gebloggt, diskutiert, veröffentlicht. Es sei denn, dass der bürokratische Aufwand für Abrechnung und Protokollierung nicht zu leisten ist oder dass die erforderliche flächendeckende Überwachung aller Online-Publikationen nicht funktioniert. Es sei denn, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz als unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte ansieht. [...]"
Schöne neue Welt? In jedem Fall Recht lesenswert, Herr Kreutzer.