30.11.2009

Recht, lesenswert: Übersichtliches zum § 101 Urhebergesetz

Filesharer kennen diesen Paragraphen, wird durch ihn doch ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider geregelt - der Provider "übersetzt" dann die durch den Urheber ermittelte IP-Adresse in eine postalische und ermöglicht so erst die Abmahnung.

Wie die Gerichte so urteilen zu diesem recht neuen Paragraphen wurde jetzt übersichtlich vom Blog "Offene Netze und Recht" zusammengefasst: Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.

Und kurz und knapp befasst sich auch der derzeit selbst durch Abmahnung bedrohte Kollege Thomas Stadler bei AnwaltZertifikatOnline mit der Frage, was denn im Zusammenhang mit dem § 101 UrhG als "gewerblich" anzusehen ist: Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG

25.11.2009

... aber das sind ja zwei Dinge auf einmal ...

Ja, das geht doch: Herr Kollege Hoenig hat in seinem Blog nicht nur die Schlagzeile, sondern auch noch den Kommentar des Tages geschrieben - und das schon so früh am Morgen. Respekt ... Respekt.

In einer Ermittlungsakte wurde berichtet, dass auf einer Polizeidienststelle das Gelbe eines Überraschungseis gefunden wurde, wohl gefüllt mit Rauschgift. Da außer Polizeibeamten nur ein Beschuldigter auf der Wache war, mutmaßte man, dieser habe das Ei am Körper getragen, genauer: in der Unterhose. Titel des Ganzen:

"Überraschungsei in der Unterhose"

Den Kommentar des Kollegen hierzu lesen Sie am besten beim Urheber selbst.

24.11.2009

LiebLinks: UnkLAW, VinyLover, ...touch me..., EsWarEinmal

  1. Juristen erklären das Internet (daufaq.de)
  2. Eines der letzten Schallplattenpresswerke Europas (pallas)
  3. Pinball Wizard - Jugenderinnerungen ökonomisiert (cheap talk)
  4. LiebLinks-Märchen: 3 Haselnüsse (für Aschenbrödel)

Recht, lesenswert: Datenschutz Late-Night

Was Jauch, Beckmann und Co. zum Thema Daten(un)sicherheit, Amazon, Google und Suchen nach erotischer Literatur zu sagen haben, bringen uns heute:
Zur gleichen Thematik ein alter Law-Blog-Artikel, der es kurz und knapp auf den Punkt bringt: Das könnte Sie interessieren

Männerstrip, Depressionen, Facebook und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Schön sperriger Titel, nicht?

Die Geschichte dahinter stammt aus Kanada und dreht sich um eine Frau mit Depressionen, einen Besuch in einer Männerstripbar, Facebook und einer Krankenversicherung.

Die Frau, nennen wir sie Nathalie, hat sich vor über einem Jahr wegen schwerer Depressionen krank schreiben lassen. Ihre Krankenversicherung zahlte daraufhin Krankengeld. Als die monatlichen Zahlungen plötzlich ausblieben, erkundigte sich Nathalie, was denn da los sei und bekam zur Antwort, sie sei "arbeitsfähig wegen Facebook".

Die Krankenversicherung hatte sich nämlich auf ihrem Profil in dem Sozialen Netzwerk umgeschaut und dort Fotos gefunden, die Nathalie gut gelaunt bei ihrer Geburtstagsparty, beim Sonnenbaden und beim Besuch einer Chippendales-Bar zeigten. Das, so die Versicherung, spreche jedenfalls eindeutig gegen die Diagnose einer schweren Depression, verwies aber im gleichen Atemzug darauf, dass dies nicht die einzige Begründung sei, auf die sich die Ablehnung der Lohnfortzahlung stütze.

Das wäre meiner Ansicht nach auch ein wenig dünn. Denn es heißt ja nicht, dass Depressive unbedingt 24 Stunden am Tag antriebslos und niedergeschlagen sind. "Lichte Momente" haben auch schwer depressive Menschen, und Sonnenbaden dürfte aufgrund der positiven Wirkung durchaus auch als unterstützende Heilungsmethode gelten.

Der Fall zeigt aber deutlich, dass die Warnungen, die Möglichkeiten des Web2.0 lieber vorsichtig zu nutzen, nicht unberechtigt sind (siehe auch meinen Artikel "Krankgemeldet, in facebook gewesen - Kündigung!").

Es ist nicht bekannt, ob Nathalie sich gegen die ausbleibenden Zahlungen wehrt.

23.11.2009

Knast für Datenschutzvergehen? Ja, aber...

Kreditkartendaten oder Kontendaten werden missbraucht, Daten von Arbeitnehmern, Verbrauchern oder Internetnutzern werden gegen alle rechtlichen Regelungen gespeichert und verwendet oder landen einfach als Ausdruck in der Müllhalde: Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht ein so genannter "Datenschutzskandal" durch die Medien geht.

Der Skandal daran ist aber eigentlich, dass solcherlei Unrecht kaum geahndet wird. Und ich gehöre eigentlich nicht der Fraktion an, die bei jedem neuen Skandal nach neuen, schärferen Gesetzen ruft. Denn eigentlich, so meine Überzeugung, genügte häufig die konsequente Anwendung der bestehenden Regelungen.

Dennoch freut mich die Meldung, dass der oberste Berliner Datenschützer, Dr. Alexander Dix, nach Haftstrafen bei besonders schweren Datenschutzvergehen ausspricht. Ich halte das aufgrund der Brisanz des Themas und auch deswegen, weil wir alle davon in unseren ganz persönlichen Rechten betroffen sind, für durchaus angemessen. Im Vergleich dazu mal exemplarisch weitere Strafandrohungen:
  • einfache Urheberrechtsverstöße: bis zu 3 Jahre
  • Ausspähen von Daten: bis zu 3 Jahre
  • Datenveränderung: bis zu 2 Jahre
  • Beleidigung: bis zu 2 Jahre
Und auch angesichts der im Grunde läppischen Geldbußen, die gezahlt werden müssen - selbst in solch brisanten Fällen wie dem der jahrelangen wiederholten "Rasterfahndung" durch die Deutsche Bahn: Hier betrug das Bußgeld es letztlich lediglich 1,12 Millionen Euro. Man überlege: Selbst beim so drastisch bezeichneten "Gewinneinbruch" im ersten Halbjahr 2009 um über 50% lag der Gewinn des Unternehmens noch bei knapp 550 Millionen Euro...

Das eigentliche Problem liegt aber mal wieder nicht bei den Gesetzen, sondern bei der Durchsetzung: Auch im Datenschutz ist das Problem, dass der Masse an Delikten eine minimale staatliche Gewalt gegenüber steht - die Datenschutzbeauftragten haben einfach zu wenig personelle und materielle Mittel, um gegen die Flut von Verstößen vorzugehen.

Es ist zu hoffen, dass die Diskussion offen bleiben und vor allen Dingen auch endlich einmal konkrete Ergebnisse zeigen wird.

17.11.2009

Gut so: Verherrlichung der Naziherrschaft bleibt strafbar

Der vor kurzem verstorbene NPD-Vize Jürgen Rieger dreht sich heute wohl in seinem Grabe um.

Er hatte noch zu Lebzeiten eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, die dieses am 04.11.2009 als unbegründet zurückgewiesen hat (Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts von heute zum Beschluss vom 04.11.2009, Aktenzeichen 1 BvR 2150/08).

Rieger wollte erreichen, dass Veranstaltungen "in Gedenken an Rudolf Heß" nicht mehr verboten werden durften und berief sich dabei u. a. auf die in Artikel 5 Grundgesetz geregelte Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Konkret bemängelte er, dass § 130 Absatz 4 Strafgesetzbuch verfassungswidrig sei. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass derjenige strafbar ist, der "öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."

Das Gericht schreibt hierzu:
"Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus."
und weiter:
"Dabei ist es eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung des Gesetzgebers, dass ein Gutheißen der Gewalt und Willkürherrschaft dieser Zeit der Bevölkerung heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen erscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage gestellt sehen, und angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie und freiheitsfeindlichen Ideologie."
Wer diese beiden Zitate, die ganze Pressemeldung oder gar das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut liest, wird schnell merken, dass das alles andere als im "Klartext" geschrieben ist. Es finden sich zahlreiche verklausulierte Sätze darin, die das Verstehen erschweren.

Das ist umso bedauerlicher, als es hier um einen wirklich wichtigen Punkt unserer Verfassung geht: Nämlich, dass das Grundgesetz gerade aus der Geschichte und den Erfahrungen des Nationalsozialismus heraus geschrieben wurde und genau das Gegenteil der in dieser Zeit vertretenen Auffassungen zur Grundlage der BRD macht.

Nichtsdestotrotz ist dem Urteil zuzustimmen. Die Meinungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut, steht zurecht im Grundrechtskatalog und muss entsprechend geschützt werden. Derjenige, der die Meinungsfreiheit und sonstige Freiheiten aber letztlich abschaffen möchte, soll sich auch nicht auf den Schutz dieses Grundrechts berufen können.

15.11.2009

LiebLinks: Auferstanden, 4Friends, WTF, AnotherDay

  1. Jeanny Part III (markenpost.de)
  2. So geht Internethandel (Handelsblatt)
  3. John Doe Scott (spiegel.de)
  4. LiebLinks-Musiker: Kate und Peter singen nicht "Don´t give up" (youtube.com)

Apple gewinnt gegen Psystar - das Aus für Hackintoshs?

Ich möchte hier den beschluss des District Courts for the Northern District of California in Sachen Apple gegen Psystar kurz zusammenfassen (Beschluss vom 13.11.2009 , Aktenzeichen C 08-03251 WHA; hier als pdf).

Vorab: Wie das Ganze in Deutschland - beispielsweise hinsichtlich der PearCs - ausgehen würde, ist davon unabhängig und wird hier nur am Rande behandelt. Nur so viel: Sofern sich der Beschluss nicht auf Lizenzbedingungen (EULAs) bezieht, die in Dtl. wohl unwirksam wären, sind die meisten Beurteilungen durch das Gericht wohl auch für das deutsche Recht nachvollziehbar.

Vorab2: Es handelt sich um ein Eilverfahren - ein Gerichtstermin wird am 14.12.2009 stattfinden.

Worum ging es in dem Rechtsstreit eigentlich?

Psystar bot in den USA Computer an, deren Hardware nicht von Apple stammten (Nicht-Apple-PCs) und installierten darauf das Apple Betriebssystem Mac OS X. Das ließ Apple sich nicht gefallen und klagte. Das vorliegende Urteil ist in einem Eilverfahren erlassen worden und betrifft auch nur einige der von Apple vorgebrachten Argumente. Es ist jedoch schon recht aussagefähig.

Was genau war also passiert?

Psystar kopierte die Original-DVDs auf einen Mac mini und von dort auf einen ihrer Nicht-Apple-Computer. Hier wurde das Mac OS X "modifiziert", indem
  • der "bootloader" ersetzt wurde; dies ist ein wesentliches Programmteil, das beim Programmstart Teile des Betriebssystems in den Arbeitsspeicher lädt
  • "kernel extension files", also Erweiterungen des Systemkerns entfernt bzw. deaktiviert wurden.
So modifiziert war das Mac OS lauffähig auf Nicht-Apple-PCs. Apple behauptet weiter, dass bei jedem Start eines so modifizierten PCs das Mac OS in den Arbeitsspeicher des PCs kopiert würde.

Das so modifizierte Betriebssystem diente dann als Master für Images, die schließlich auf einer Vielzahl solcher Nicht-Apple-PCs installiert wurden.

Apple wirft Psystar vor, die folgenden Rechte verletzt zu haben:
  • Recht zur Vervielfältigung
  • Recht zur Verbreitung
  • Recht der Bearbeitung
1. Recht zur Vervielfältigung

Rechtsbruch soll begangen worden sein durch das Kopieren auf eine Vielzahl von Nicht-Apple-PCs und durch die beim Start dieser PCs entstehende Kopie im Arbeitsspeicher.

Das Gericht wies darauf hin, dass Psystar nicht genügend Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass diese Kopien gerechtfertigt sein könnten, um fortzufahren, dass eine solche Rechtfertigung aber ganz offensichtlich auch nicht vorlag.

Auch der Einwand des "fair use" wurde wohl nicht ausreichend durch Psystar dargelegt - dabei hatte die Firma darauf hingewiesen, dass es üblich sei, Images von einer einzigen Kopie zu ziehen, um diese auf einer Vielzahl von Computern zu verbreiten. Das Gericht ließ dies nicht gelten.

2. Recht zur Verbreitung

Rechtsbruch soll dadurch begangen worden sein, dass Psystar Nicht-Apple-PCs mit dem Mac OS X angeboten und verkauft habe.

Psystar beruft sich auf eine der deutschen "Erschöpfung" ähnliche Regelung (first-sale doctrine: "that owner of a particular copy [...] lawfully made under this title. or any person authorized by such owner, is entitled, without the authority of the copyright owner, to sell or otherwise dispose of the possession of that copy [...]")

Das Gericht weist darauf hin, dass hier keine "lawfully made", also keine rechtmäßige Kopie angefertigt worden sei, vielmehr stehe die Verwendung der Software auf einer Kopierstation einer Fälschung gleich - dies sei rechtswidrig.

Psystar wies zwar darauf hin, dass sie ihren PCs eine DVD mit dem Original MacOS beilegen würden. Jedoch war das Gericht davon überzeugt, dass teilweise überhaupt keine DVD mit ausgeliefert wurde und teilweise zwar eine DVD ausgeliefert wurde, jedoch auf der Festplatte eine andere Version aufgespielt war als die auf DVD mitgegebene.

Auch hier konnte Psystar keine Beweise für das Gegenteil vorlegen (in diesem Fall wäre wohl eine Eidesstattliche Versicherung "sworn support" möglich gewesen). Und selbst, wenn die DVD beigelegt worden wäre, hätte dies die Vorgehensweise von Psystar nicht gerechtfertigt, so das Gericht.

3. Recht zur Bearbeitung

Der Rechtsbruch soll begangen worden sein durch die Modifikationen am Kernel und am Bootloader des Mac OS X.

Pystar behauptete zwar, damit weder den Source Code noch die Kernel-Erweiterungen bearbeitet zu haben. Jedoch wertete das Gericht die vorgenommenen Änderungen als Bearbeitungen - mit Hinweis vor allen Dingen darauf, dass ohne die durch Psystar gemachten Änderungen das MacOS gar nicht auf Nicht-Apple-PCs lauffähig gewesen wäre.

Auch hier blieb Psystar wieder eine Erklärung schuldig, die gegen eine Bearbeitung sprechen sollte.

Fazit:

Das Gericht wertete alle drei Punkte als gegeben. Offenbar wurde aber an vielen Stellen nicht genügend Beweismaterial bzw. nur ungenügende rechtliche Wertungen angeboten. Das Vorbringen war, wie der deutsche Jurist dazu sagen würde, "unsubstantiiert" - also ohne Substanz.

Darüber hinaus soll Psystar noch durch den Verkauf der nicht autorisierten MacOS-Kopien mittelbar das Copyright von Apple verletzt haben.

Auch ein "Copyright Misuse", also eine missbräuchliche Berufung auf das Urheberrecht wurde diesbezüglich ausgeschlossen. Insbesondere sei hier kein kartellrechtlicher Ansatz zu sehen. Dabei zog das Gericht nachvollziehbar eine Grenze zwischen dem Verbot, Produkte des Wettbewerbers einzusetzen und dem Verbot, MacOS auf Produkten des Wettbewerbers einzusetzen. Nur letzteres sei durch Apple eingesetzt worden; dies stelle jedoch keine unangemessen restriktive Lizenzpolitik dar.

Zu guter Letzt stellte das Gericht noch fest, dass Psystar technische Sperren umgehen musste, um MacOS X auf Nicht-Apple-PCs lauffähig machen zu können; das MacOS musste nämlich in den Arbeitsspeicher dieses PCs geladen werden und wurde damit - unter Umgehung des Kopierschutzes - kopiert.

Damit habe Psystar gegen den Digital Millenium Copyrights Act (DMCA) verstoßen, der es verbietet, Zugriffsbeschränkungen zu umgehen. Da half es Psystar auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Kopierschutz nicht effektiv gewesen und durch einfache, im Internet auffindbare Handgriffe außer Kraft zu setzen sei.

Psystar unterlag damit in voller Linie. Und das - wenn man die Vorgehensweise des Unternehmens unter die Lupe nimmt - wohl auch zu Recht. Denn Änderungen an der Software sind in keinem Fall erlaubt. Hierzu bedarf es auch keiner gesonderten Lizenzbedingungen oder EULAs - das würde sich auch in Deutschland einfach aus dem Gesetz ergeben, da hier direkt in den Quellcode des Programmes eingegriffen werden musste. Die dazu wohl nötige Dekompilierung ist aus urheberrechtlicher Hinsicht wohl in keinem Fall rechtmäßig.

14.11.2009

Filesharing: Anwälte von beiden Seiten im Ring

Die Kollegen Solmecke und Nümann liefern sich derzeit ein Wortgefecht rund um das Thema Abmahnungen von Filesharern, zu dem ich nun doch meinen Kommentar schreiben musste.
allesamt veröffentlicht bei der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.

LiebLinks: PresseSchelte, PiracyProfit, AnwaltSuche, VinylFotos

  1. Der Spiegelfechter über den Umgang der Medien mit dem Selbstmord eines Torwarts.
  2. Do music artists fare better in a world with illegal file-sharing? (Times)
  3. Gewusst wie: Anwalt finden (Stiftung Warentest)
  4. LiebLinks-Vinyl: Sleeveface

Maßvoll abmahnen? Darf man noch 22-Zoll-Monitore verkaufen?

Es war einmal...,

...so könnte man diesen Beitrag beginnen, handelt er doch von einem Gesetz, das es schon seit dem Jahre 1985 gibt und das demnächst vielleicht für Abmahnungen sorgen könnte. Es heißt: "Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" (kurz: Einheiten- und Zeitgesetz – noch kürzer: EinhZeitG). In diesem Gesetz ist unter anderem Folgendes geregelt:
§ 1
Im [...] geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben [...]. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
Sprich: Will ich einen 22-Zoll-Monitor verkaufen, muss ich eigentlich einen 55,88-cm-Monitor anbieten. Denn "Zoll" ist nicht der korrekte Name für die Längeneinheit. Der ist vielmehr "Meter".

"Hey, Moment", hör ich es rufen. "Oben steht doch nicht "0,5588-Meter-Monitor", sondern "55,88-cm-Monitor". Das ist doch dann falsch!"

Stimmt. Eigentlich.

Aber das Gesetz, genauer: die auf dessen Grundlage erlassene Verordnung (sie heißt "Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung", kurz EinhV) erlaubt ja glücklicherweise auch Abkürzungen (genannt "Einheitszeichen"). Und in der Anlage 1 zu dieser Verordnung steht bei der Längeneinheit "Meter" als Abkürzung "m".

"Hey, Moment", hör ich es wieder. "Oben steht doch "cm" und nicht "m". Das ist doch noch immer falsch!"

Stimmt. Eigentlich.

Aber in der Verordnung gibt es doch noch eine zweite Anlage, und in der sind geregelt "Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten". Und hier wiederum steht für den Vorsatz "Zenti" das Zeichen "c" für den Faktor 10(hoch)-2, mit dem die Einheit multipliziert wird. Also darf ich "m" mit dem Vorsatz "c" schreiben, wenn ich damit "Zenti-Meter" bezeichnen will.

Kompliziert? Und da sage noch einer, iudex non calculat...

Warum erzähle ich das alles in einem IT-Rechts-Blog? Also: Es gibt Stimmen, die behaupten, dass eine kürzlich erfolgte Änderung der Vorschriften zu einer neuen Abmahnwelle führen könnte. Heise.de zum Beispiel.

Tatsächlich wurde die EinhV kürzlich geändert. Vorher stand da:
"Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."
Jetzt steht da:
"Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."
Letztlich ist die Ausnahmeregelung zum Ende des Jahres hin nur aufgehoben worden. Es hat sich also eigentlich nichts geändert.

Wenn man jedoch genauer liest, stellt man fest, dass man also schon heute dazu verpflichtet ist "die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben" darzustellen. Was bedeutet das für Händler? Sie müssten eigentlich neben die - nicht hervorgehobene - Beschreibung "22-Zoll" noch - hervorgehoben "55,88-Zentimeter" schreiben. Und das eigentlich schon seit geraumer Zeit!

Warum gab es also noch keine Abmahnungen? Nun, das ist einfach erklärt. Nicht jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung stellt auch gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Und nur ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann abgemahnt werden.

Die Angabe in "Zoll" ist jedoch im IT-Bereich durchaus üblich - so ähnlich wie für Autofelgen. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch für Autofelgen das folgende, salamonisch anmutende Urteil gefällt:
"Die Verwendung der Maßangabe "Zoll" oder des dafür stehenden Kürzels (") in der Werbung zur Bezeichnung der Größe von Autofelgen ist gesetzwidrig (Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen), verstößt aber nicht gegen § 1 UWG, weil sie im Rahmen dieses Verwendungszwecks allgemein gebräuchlich ist, einer von allen Marktbeteiligten akzeptierten Übung entspricht und auch den Größenangaben in den amtlichen Kraftfahrzeugpapieren zugrunde liegt. "
Die Entscheidung (Urteil vom 23.02.1995, Aktenzeichen I ZR 36/94) liegt zwar schon ein paar Jahre zurück und bezieht sich auch auf eine ältere Fassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), jedoch dürften die Gründe für die Entscheidung noch gelten. Der Verbraucher hat sich an Angaben in der Einheit Zoll gewöhnt - würde wahrscheinlich eher verwirrt, wenn man jetzt eine Angabe in Zentimetern machen würde. Daher liegt meines Erachtens keine wettbewerbswidrige Handlung in der Angabe dieser Maßeinheit für z.B. Monitore.

Ich möchte aber noch darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen das EinhZeitG nach dessen § 10 mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das jedoch liegt (glücklicherweise) nicht in der Hand der Wettbewerber...

LiebLinks: Alibis, nonVIPs, Babyboxing, NvorM

  1. Facebook-Pfannkuchenmeldung bewahrt Rodney vor weiterer U-Haft (nypost.com)
    ...dazu bitte auch das beck-blog lesen...
  2. Verkaufsoffener VIP-Sonntag nach Massenandrang für unzulässig erklärt (Verwaltungsgericht Stuttgart)
  3. These Kids aren´t Alright: Kleinkindprügelei führt zu Schmerzensgeld (spiegel.de)
  4. LiebLinks-Kabarettist: Arnim Töpel

13.11.2009

Digiprotect und Kornmeier: einfacher Ausdruck der IP-Adresse mit Daten des Anschlussinhabers macht Filesharingvorwurf nicht glaubhaft

Vorab: Urteil im einstweiligen Verfahren
Das durchaus erfreuliche Urteil des Landgericht Frankfurt vom 22.09.2009, Aktenzeichen 2-18 O 162/09 (pdf über Rechtsanwälte Wilde & Beuger, Kollege Christian Solmecke) ist im so genannten einstweiligen Verfügungsverfahren, also in einem Eilverfahren ergangen.
(Was das heißt, steht unten.)

Zur Sache: Typischer Filesharing-Fall
Kanzlei Kornmeier mahnt im Auftrag der Künstlergruppe "Aquagen" bzw. der Kontor Records GmbH eine Frau, wir nennen sie mal Trillian, ab. Sie soll den Titel "Hard to say I´m sorry 2k9" als Teil eines Samplers (oder eines "Kopplungstonträgers", wie das Gericht so schön sagt) im Internet angeboten haben. DigiProtect ermittelte die IP-Adresse, die Kanzlei lässt sich dann mithilfe des Landgerichts Köln vom Provider, der Deutschen Telekom AG, die Verbindungsdaten hinter dieser IP-Adresse geben und schickt die Abmahnung raus.

Trillian unterschreibt die Unterlassungserklärung nicht - auch keine modifizierte. Also geht die Kanzlei ein zweites Mal vor Gericht, diesmal zum Landgericht Frankfurt, und beantragt eine einstweilige Verfügung, mit der Trillian verboten wird, das Lied im Internet anzubieten.

Hiergegen legt Trillian aber Widerspruch ein und sagt, sie habe die Datei nicht auf ihrem PC. Weder sie noch ihr Lebensgefährte seien zum Zeitpunkt des Uploads zu Hause gewesen. Andere hätten keinen Zugang zum Rechner, außerdem sei der PC ausgeschaltet gewesen. Das stand in zwei eidesstattlichen Versicherungen - von ihr und ihrem Lebensgefährten.
(Was das ist, steht unten.)

Ergebnis: Das Gericht hebt die einstweilige Verfügung auf
Denn Trillian habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht das Urheberrecht verletzt haben konnte. Und die andere Seite, die Kanzlei, hat nur ein Blatt Papier mit IP-Adresse, Datum und Name vorgelegt, das letztlich von jedem hätte stammen können.
"Dies ist jedoch nur eine Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist, und letztlich von jedem beliebigen Dritten hätte ausgestellt werden können. Es mag sein, dass die vorgelegten auf einem Blatt Papier ausgedruckten Mitteilungen tatsächlich von der vom Provider übermittelten CD stammen, dies kann jedoch der vorgelegten [Auflistung] nicht sicher entnommen werden."
Gegen dieses Blatt Papier stehen die eidesstattlichen Versicherungen - wären diese falsch, würden sich Trillian und ihr Lebensgefährte strafbar machen. Das Gericht ging also nicht davon aus, dass die Behauptungen der Kanzlei wahrscheinlicher sind als die von Trillian.

Wie so ein Papier aussieht, kann man übrigens hier sehen:


Fazit: Noch keine Entwarnung
Alles in allem ein erfreuliches Urteil, zu dem ich dem Kollegen Solmecke und natürlich auch Trillian beglückwünsche. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht - sowohl in diesem Fall als auch in sonstigen Filesharing-Fällen, in denen nichtssagende Beweismittel (genauer: Mittel zur Glaubhaftmachung) vorgelegt werden.

Bitte aber nicht vergessen: Es handelt sich hier um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Das endgültige Hauptverfahren kann sich noch anschließen - und zu einem anderen Ergebnis führen. Und: Das ist die Ansicht des Landgerichts Frankfurt. Daran sind beispielsweise die Gerichte in Hamburg, Köln oder München nicht gebunden.


* Im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten andere Regeln als in einem normalen Zivilprozess. Insbesondere wird der Sachverhalt - also der dem Fall zugrunde liegende Fall - nicht "bewiesen", sondern lediglich "glaubhaft gemacht": Der Richter muss also nicht von einer Tatsache überzeugt sein, sondern er muss lediglich davon ausgehen, dass sie wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (hier der Artikel er Wikipedia zum Thema).

Damit das gelingt, werden häufig eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, also ein unterschriebener Text, in dem der relevante Sachverhalt aus der eigenen Sichtweise dargelegt ist. Wer diesen Text unterschreibt, muss wissen, dass es strafbar ist, wenn man dabei falsche Angaben macht. Daher versichert man die Angaben eben "an Eides statt" - also wie wenn man einen Eid ablegt (hier der Artikel der Wikipedia zum Thema).

Wann haftet der Betreiber einer Homepage für durch Nutzer hochgeladene Bilder? Urteil des BGH

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2009:
Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2009 – Aktenzeichen I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de

11.11.2009

Recht, lesenswert: Warum Recht und Wirklichkeit im Datenschutz so weit auseinander liegen

Vielen Dank, werter Kollege Thomas Stadler. In seinem viel beachteten Blog "Internet-Law" bricht er eine Lanze für sinnvollen Datenschutz. Nämlich Datenschutz durch Aufklärung.

Dass das leider nicht mit der rechtlichen Situation übereinstimmt, wird Tag für Tag deutlicher. Rechtsanwalt Stadler kommentiert im Artikel die in der EU diskutierte und kurz vor der Verabschiedung stehende Regelung, die eine Zustimmung des Nutzers für das Setzen von Cookies erforderlich machen wird. (Cookies sind kleine Datenpakete, die es dem Homepagebetreiber erlauben, etwas mehr über den Besucher der Seite zu erfahren - mehr zum Thema, auch zu Anwendung und Gefahren, bei Wikipedia).

Und weils so schön ist und das Thema Datenschutz so gut darstellt hier auch noch eine Surf-Empfehlung: Ein ganz normaler Tag im ganz normalen Leben eines ganz normalen Bürgers - und die Datenspuren, die er dabei hinterlässt: panopti.com - sehenswert!

10.11.2009

Katja Günther mahnt Blogger ab

Neuigkeiten von der Kollegin Katja Günther. Sie mahnt Blogger dafür ab, dass sie eine Pressemeldung einer Verbraucherzentrale bzw. deren Überschrift zitieren.

Über die Anwältin war in den letzten Wochen immer mal wieder - auch hier - zu lesen, dass sie Schadensersatz zahlen musste, weil sie unberechtigte Forderungen gegenüber Verbrauchern eingezogen hat. Darüber hatte auch die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein berichtet - und dabei einen (zumindest für Juristen ersichtlichen) kapitalen Fehler begangen:

Anstatt zu schreiben, dass das Gericht das Vorgehen der Anwältin als versuchten Betrug wertete und sie daher zum Schadensersatz verurteilte, titelte die Verbraucherzentrale statt dessen, sie sei "zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt" worden.

Das ist ein für Juristen jedenfalls nach zweitem Hinschauen erkennbarer Unterschied: "wegen" einer Straftat kann man nur im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens verurteilt werden. Schadensersatz jedoch gibt es nur im zivilrechtlichen Verfahren.

Also: Geurteilt hatte ein Zivilgericht. Dieses Gericht zog in seinem Urteil auch strafrechtliche Schlüsse - jedoch verurteilte es nicht wegen dieser Straftat (das hätte es auch gar nicht dürfen).

Den Bloggern wird nunmehr per Brief eines Düsseldorfer Anwalts vorgeworfen, sie hätten fälschlicherweise behauptet, Katja Günther sei strafrechtlich belangt worden. Hierfür sollen sie nunmehr eine Unterlassungserklärung abgeben und Anwaltskosten von insgesamt 891,31 Euro zahlen. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwältin sei tangiert, wie der Anwalt mitteilt.

Es ist meines Erachtens schon fraglich, ob sich eine Anwältin anwaltlich in dieser Angelegenheit vertreten lassen darf, ob die angeforderten Anwaltskosten also zu Recht eingefordert werden.

Spannend dürfte es auch bezüglich des Inhalts der zitierten Schlagzeile werden - liest man das Originalurteil des Amtsgerichts Karlsruhe zu der Schadensersatzklage durch, stößt man zumindest auf den Satz
"Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug."
Das klingt zumindest ähnlich, wenn es auch - zugegebenermaßen - nicht dasselbe ist. Man darf gespannt sein.

Mit Dank an Jürgen Auer @ Ayom; weiterer Fall: konsumer.info

09.11.2009

Oberverwaltungsgericht "adelt" das Urheberrecht

Ich sage meinen Mandanten immer, dass das Urheberrecht bis vor Kurzem noch eine Spezialmaterie war, mit der sich nur recht wenige Juristen auskannten bzw. auskennen mussten. Dass sich das aber durch die Möglichkeiten und Unmöglichkeiten des Internet rasant geändert hat.

Das sieht wohl auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen so - urteilte es doch jüngst, dass diese ehemalige Spezialmaterie jetzt auch Thema im ersten juristischen Staatsexamen sein darf:
Das Urheberrecht [...] gehört zwar nicht zu den Prüfungsfächern, [...] es kann jedoch [...] bei der häuslichen Arbeit als "anderes Rechtsgebiet ... im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern" zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden."
(Beschluss vom 10.09.2009, Aktenzeichen: 14 B 1009/09)
Also, liebe Studierende, macht euch auf darauf gefasst...

06.11.2009

Wer zum Teufel ist David Vogt? Abmahnung "Schöne neue Welt" durch Nümann + Lang

Heute schneite mal wieder eine Abmahnung ins Haus. Die Mandantin soll den Titel "Schöne neue Welt" im Internet zum Download angeboten haben.

Was mich wunderte: Zum einen fehlte die Postleitzahl (genauer: als Postleitzahl wurde 00000 angegeben - naja, immerhin fünfstellig!) Zum anderen ist die Firma, die abgemahnt wurde, mittlerweile insolvent. Mal sehen, wie die Gegenseite auf diese Info reagieren wird.

Aber vor allen Dingen deshalb, weil mir der Name des angeblichen Rechteinhabers so gar nichts sagte: David Vogt. Darum schaute ich mal etwas genauer nach. Was stand da genau in dem Schreiben?
"Unsere Mandantschaft hat nach dem Urhebergesetz geschützte Rechte an dem Musikwert "Schöne neue Welt"."
Kurz mal bei amazon vorbeigeschaut - das ist offensichtlich der Name eines aktuellen Albums der Band Culcha Candela.

Weiter im Text:
"Hierbei wurde Ihr Internetanschluss ermittelt, da über Ihren Internetanschluss das oben genannte Musikwerk im Rahmen des Tonträgers bzw. Datenarchives "German Top 100 Single Charts ("Chartcontainer")" illegal öffentlich zugänglich gemacht wurde."
Es folgen die genaueren Daten wie IP-Adresse, Datum, Hash-Wert der Datei "German TOP100 Single Charts 28.09.2009 seeded by www.p2p-crew.to" etc.

Hm - es ist also mal wieder so eine Sampler-Geschichte. Und in dem Sampler soll das ganze Album drin sein? Nochmal nachgeschaut - aha, auf dem Album gibt es auch einen Track, der so heißt.

Und wer war jetzt dieser David Vogt? Komischerweise hieß es in der vorbereiteten Unterlassungserklärung nämlich auch noch
"...Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber den Gläubigern, ...".
Pluralis majestatis, wahrscheinlich. Und in der Vollmacht wird es dann ganz seltsam: Hier steht nämlich
"Vollmacht [...] wegen [...] Rechtsverfolgung von Verletzung von Urheberrechten [...] an dem Werk "SCHÖNE NEUE WELT" des Interpreten "CULCHA CANDELA" [...]"
Komisch. Ist David Vogt Mitglied der Truppe und hat an der Platte mitgeschrieben oder mitmusiziert? Meine Neugierde war geweckt. Also schaute ich mal bei Wikipedia vorbei - kein David Vogt. In den weiteren Suchergebnissen taucht er dann immer mal wieder auf.

Die GEMA gibt dann die Auskunft, dass er jedoch bei dem Longplayer "Schöne neue Welt" tatsächlich nur beim Titel "Schöne neue Welt" als Komponist beteiligt war. An sämtlichen anderen Titeln hält er keine Rechte.

Immerhin ist das Urheberrecht damit aber geklärt.

Mich würde jetzt nur interessieren, welchen Eindruck das Gericht hatte, als der Auskunftsantrag nach § 101 Urhebergesetz (UrhG) gestellt wurde (dazu genauer hier) - dass es hier um das Album oder um den einzelnen Titel ging. Der Upload eines kompletten Albums als "in gewerblichem Maße" durchgehen zu lassen, kann ich ja in gewissen Grenzen noch nachvollziehen. Bei einem einzelnen Titel aber, hört dieses Verständnis bei mir auf.

Und bei den übrigen Fragen, die derzeit bei den Sampler-Abmahnungen offen stehen, werde ich wohl mal wieder einen etwas längeren Schriftsatz verfassen müssen...

Die neueste Abzocke der Mannheimer Abzockfirma

Die Mannheimer Firma Content Services Ltd. kann es nicht sein lassen. Offenbar fallen immer noch genügend Verbraucher auf die Masche herein:

Die Firma stellt eine Seite ins Internet und verspricht:
"Mit www.outlet-sparen.de beim Einkauf sparen! Das große Geheimnis über Fabrikverkauf und Outlets. Durchstöbern Sie unsere Schnäppchenadressdatenbank und sparen Sie. Egal ob Markenware oder Secondhand, überall gibt es großzügige Rabatte!"
Nach "opendownload.de" und "softwaresammler.de" dieses Mal also Outlets und Fabrikverkauf.

Die Masche ist einfach: Man schreibt nur am Rand, klein hin, dass das Angebot etwas kostet. Oder vielleicht steht es auch gar nicht da, wenn man über Suchmaschinen kommt. Dann lässt man die User sich mit Adresse etc. anmelden - und wenige Tage später flattert eine Rechnung über hier 96,- Euro ins Haus. Das ganze ist dazu auch noch ein Abo, die Kosten werden also jährlich abgerechnet.

Wie immer lautet der Rat: Nicht zahlen!

Schauen Sie mal, was ich unter "Internetvertragsfallen" schon so alles zum Thema geschrieben habe zur Firma Content Services Ltd., Mundenheimer Straße 70, 68219 Mannheim und ähnlichen Konsorten.

Recht, lesenswert: Fallzahlen beim Filesharing getwittert. Tipp: anschauen!

Kollege Dominik Boecker zwitschert derzeit ein paar erstaunliche Zahlen und Bilder ins Netz.

Folgt man seinem Twitter-Account "domainrecht", liest und sieht man mit großen Augen, dass da derzeit zwei dicke Akten beim Landgericht Köln liegen, in denen es um Auskunftsersuchen nach § 101 Urhebergesetz (UrhG) in Urheberrechtssachen geht. Filesharing, um genauer zu sein:

2 dicke Akten; in einer wird Auskunft über mehr als 1.700 IP-Adressen verlangt, in der anderen über mehr als 11.000 IP-Adressen. Die Inhaber der Adressen sollen abgemahnt werden, wobei im ersten Falle 10.000,- Euro, im zweiten Falle 50.000,- Euro als Gegenstandswert angegeben wurden.

Worum geht es in § 101 UrhG? Wozu ist das gut?

Also: Die Musikindustrie, Hersteller von Filmen oder Computerspielen (ich nenne sie jetzt mal der Einfachkeit halber Urheber, auch wenn das nicht zu ganz richtig ist) durchforsten auf der Suche nach Urheberrechtsverletzungen das Internet und Tauschbörsen. Wenn sie dann eines ihrer Werke finden, haben sie in der Regel nur die so genannte IP-Adresse des Anbieters, also quasi dessen Internet-Hausnummer. Um herauszufinden, wer dahinter steht, half lange Zeit nur der Gang zur Staatsanwaltschaft - die hat dann ermittelt und vom Internetprovider wie z.B. T-Online, der die IP-Adressen an seine Kunden verteilt, die echte Adresse des Anbieters bzw. des Anschlussinhabers erfahren.

Seit dem 1.9.2008 ist es für die Urheber einfacher geworden, denn seitdem gibt es den neuen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Absatz 1 und Absatz 9 UrhG. Danach kann der Urheber zwar immer noch nicht direkt auf den Provider zugehen. Er kann aber seinen Auskunftsanspruch bei Gericht geltend machen. Im Falle von T-Online ist beispielsweise das Landgericht Köln dafür zuständig.

Das Gericht muss dann nur noch entscheiden, ob das Urheberrecht nach Auskunft des Urhebers "in gewerblichem Maße" verletzt worden ist. Das Landgericht Köln ist dafür bekannt, das relativ schnell zu bejahen und den Provider dann zur Auskunft zu verpflichten.

Wenn jetzt oben von 1.700 bzw. 11.000 IP-Adressen die Rede ist, kann man sich zum einen ausmalen, ein welch gutes Geschäft das für die Abmahner werden wird. Zum anderen sieht man daran aber auch wieder sehr deutlich, dass das ganze zum reinen Massenverfahren geworden ist (bzw. wahrscheinlich immer schon war).

Wenn die Anwälte, die ihre Unterschrift unter solche massenhaft versendeten Abmahnungen schreiben, dann darauf pochen, dass doch kein einfacher Fall vorliege, weil man doch zunächst die IP-Adresse habe ausfindig machen und in eine Postadresse übersetzen müssen, dann ist das angesichts dieser Zahlen nur noch lachhaft. Denn diese Argumentation wird dann wiederum gegenüber dem Abgemahnten vertreten, um begründen zu können, dass die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro, die in § 97a UrhG "für die erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" vorgesehen ist, beim Filesharing nicht greift.

Bei allem Verständnis für die Urheber bleibt wirklich zu hoffen, dass dieser Spuk so bald wie möglich ein Ende haben wird.

Updates:

05.11.2009

Deutschlands größter Ausverkauf: Kundendaten von Quelle im Angebot

Bei Quelle kann man derzeit nicht nur in den Bereichen Kleidung, Unterhaltungselektronik und Möbel Schnäppchen im "größten Ausverkauf Deutschlands" machen. Nein, auch die über 8 Millionen Kundendaten stehen zum Verkauf, wie die Zeit meldet.

Damit wiederum haben Datenschützer ein Problem. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einen derartigen Verkauf für nicht mit dem Gesetz vereinbar. Leider bleibt er dabei eine genauere Erklärung schuldig.

Ich denke, dass das - auch nach der Gesetzesänderung vom letzten Jahr immer noch im Bundesdatenschutzgesetz stehende - Listenprivileg einen derartigen Verkauf der Daten durchaus erlaubt.

Die Kundendaten wie Name und Adresse dürfen dabei sogar noch um ein Merkmal angereichert werden - z.B. bei einem Kunden, der Kleidung gekauft hat, um das Merkmal "modeinteressiert", bei einem Kunden, der einen CD-Spieler gekauft hat, um das Merkmal "interessiert an Unterhaltungselektronik" usw. Letztlich wäre es wohl auch möglich, einen Kunden, der beides gekauft hat, in zwei getrennten Listen mit dem jeweiligen Merkmal zu verbinden - die eine Liste wird dann an ein Modelabel verkauft, die andere an einen Elektronikhändler.

Sie sind/waren Kunde bei Quelle und möchten das verhindern? Vielleicht hilft Ihnen der Musterbrief (pdf), den der vzbv auf seinen Internetseiten anbietet. Denn letztlich ist die Verwendung dann nicht erlaubt, wenn Sie ihr widersprechen.

04.11.2009

Angst machen: Filesharing-Anwälte warnen vor hohen Kosten

Nicht nur inden Abmahnungen, auch im Internet weisen abmahnende Anwälte gerne auf ihnen günstige Gerichtsentscheidungen hin. Das ist erst mal nichts Ungewöhnliches. Dennoch sollte man hier die Hintergründe etwas genauer betrachten:

Als Beispiel soll die Kanzlei Schulenberg & Schenk dienen, die auf ihrer Homepage Artikel veröffentlicht, die Titel tragen wie:
  • Schulenberg & Schenk erwirkt einstweilige Verfügungen wegen unerlaubten Anbietens eines Filmwerks via P2P
    (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.07.09, Aktenzeichen 3 O 5985/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 10.06.09, Aktenzeichen 308 O 271/09)

  • Abmahnkosten in Höhe von 5.800,- Euro bei unerlaubtem Anbieten von fast 1.000 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse
    (Landgericht Köln, Urteil vom 13.05.09, Aktenzeichen 28 O 889/08)

    oder, ganz aktuell:

  • Landgericht Hamburg: 30.000,- Euro Streitwert für das Anbieten eines Filmwerks via P2P
    (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.07.09, Aktenzeichen: 308 O 345/09)
Dass diese Entscheidungen so gefallen sind, wird hier gar nicht bezweifelt. Aber dem Leser muss ganz klar sein, in welchem Verfahrensstand sie denn ergingen.

Die mittlere Schlagzeile entstammt einem Urteil, gegen das mittlerweile Berufung eingelegt, das also nie rechtskräftig wurde und das durch das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Köln schon in mündlicher Verhandlung zurechtgestutzt wurde.

Die erste und die letzte Schlagzeile entstammen vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - die Entscheidungen sind dem entsprechend auch keine Urteile, sondern lediglich Beschlüsse.

"Einstweilig" und "vorläufig" sind hier die Zauberwörter: Das Gericht entscheidet in diesen Verfahren in der Regel, ohne den Gegner auch nur angehört zu haben. Grundlage der Entscheidung ist nur das, was der Antragsteller vorträgt bzw. was dem Gericht bekannte ist. Der Sachverhalt muss auch nicht bewiesen, sondern lediglich "glaubhaft gemacht" sein - der Richter muss also nur davon ausgehen, dass alles "wahrscheinlich" so abgelaufen ist, wie es der Antragsteller vorträgt. Die Wikipedia hat das Verfahren hier und hier ganz anschaulich erklärt.

In diesem Verfahren ist es auch äußerst selten, dass der Richter den vom Antragsteller - also vom Musikverlag oder vom Urheber - genannten Streitwert in Zweifel zieht oder gar herabsetzt (was der Streitwert ist, habe ich im oben genannten Artikel schon mal kurz erklärt). Und dieser Streitwert wird vom Antragsteller in aller Regel geschätzt und gerne auch mal zu hoch angesetzt.

Natürlich haben derlei Entscheidungen durchaus Relevanz auch für andere Gerichte. Aber man muss sich einfach klar machen, dass es hier nicht um endgültige Entscheidungen geht, sondern eben nur um vorläufige. Das versäumen die Kollegen von Schulenberg & Schenk natürlich nicht zu schreiben, nur erläutert wird dieser Hintergrund nicht.

Bange machen gilt nicht, finde ich. Denn gerade die Angst der Filesharer vor diesen hohen Streitwerten führt immer wieder dazu, dass die in den Abmahnungen geforderten Summen gezahlt werden. Es könnte schließlich noch viel schlimmer kommen.

Ich möchte dennoch darauf hinweisen, dass auch geringere Streitwerte immer noch zu hohen Kosten führen können. Auch wenn ein Film im Filesharing "nur" 10.000,- Euro Streitwert haben sollte, was durchaus im Bereich des Möglichen liegt, sind die letztlich daraus resultierenden Kosten immer noch nicht zu unterschätzen.

02.11.2009

Recht, lesenswert: Anwalt setzt sich mit in Filesharing-Foren vertretenen Meinungen auseinander

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs ist vielen als rechtlicher Beistand der Abmahnwahn-Dreipage bekannt. Er kennt sich also quasi mit Internetforen aus.

Jetzt hat er in sehr lesbarer Form die ein oder andere häufig zu lesende These rechtlich beurteilt und Stellung zu Fragen genommen wie z.B. ob es sinnvoll ist, nicht auf eine Abmahnung zu reagieren, oder nur mit einer so genannten modifizierten Unterlassungserklärung. Ich teile nicht in allen Fällen seine Meinung, halte diesen Artikel aber dennoch für so gut, dass ich ihn hier gerne empfehle. Besonders gut hat mir das hier gefallen:
"Außerdem ist wichtig, dass alle Personen an einem Strang ziehen. Wenn zum Beispiel der Vater (Anschlussinhaber) jeden Tag nervös zum Briefkasten schaut, können die drei Jahre zur Verjährung eine lange Zeit sein. Also bitte mit allen Beteiligten Personen die Optionen besprechen."
Das ist nämlich häufig ein großes Problem - die Nerven liegen ob der hohen angedrohten Summen blank. Und insbesondere dann, wenn ältere Menschen mit den Anwaltschreiben konfrontiert werden, führt die nervliche Belastung häufig zu der Erkenntnis, dass man lieber zahlt als gesundheitliche Schäden zu riskieren. Dabei führt natürlich jede (zu hohe) Zahlung wieder dazu, dass das Geschäft mit den Abmahnungen weiter betrieben wird. Und angesichts solcher Slogans wie "Turn Piracy into Profit" (übersetzt etwa: Mach aus Raubkopien Geld) und der Rechnung, dass Abmahnen 150 Mal mehr Geld bringt als Verkaufen, muss man wohl schon von einem Geschäft sprechen.

Hier der komplette Artikel des Kollegen Wachs: Filesharing Abmahnung - Forenthesen auf dem Prüfstand.