23.12.2009

Nümann + Lang bessern nach

Die Kanzlei Nümann+Lang, die derzeit für diverse Rechteinhaber wie
  • David Vogt (Culcha Candela - Schöne neue Welt)
  • Allan Eshuijs, Yann Peifer und Manuel Reuter (Cascada - Evacuate the dancefloor)
  • Uptunes GmbH (Shaun Baker feat. Maloy - Give!)
  • Matthew Tasa (Dream Dance Alliance - Never alone)
wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnt, lernt auch dazu.

Wenn man häufiger Abmahnschreiben in Filesharing-Fällen in der Hand hält, könnte man den Eindruck erlangen, die Schreiben wären immer dieselben und würden sich nur in der Adresse des Abgemahnten und im Datum für die Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung des Vergleichsbetrags unterscheiden.

Gerade liegt mit wieder ein Schreiben wegen "Schöne neue Welt" vor, das aber an einigen Stellen nachgebessert wurde. Insbesondere wird jetzt darauf hingewiesen, dass
"...unsere Mandantschaft [...] als Urheber mitberechtigt [ist], Ansprüche aus Verletzungen des o.g. Werkes geltend zu machen. Von den übrigen Miturhebern wurde unsere Mandantschaft beauftragt und bevollmächtigt, Rechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen sowie Leistung zu eigenen Händen zu verlangen."
Ein Nachweis dieser Beauftragung und Bevollmächtigung wird leider nicht mitgeliefert.

Ich hatte ja an anderer Stelle mich schon gefragt, wer dieser David Vogt denn eigentlich sei - einer von mehreren Miturhebern des Liedes, wie ich dann herausfand. Als Miturheber gilt § 8 Urhebergesetz (UrhG), in dem unter anderem geregelt ist:
"Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen."
Und Miturheber gibt es eine Menge, wie eine Recherche bei der GEMA ergibt:


Da war diese Klarstellung durchaus sinnvoll - auch wenn sie, wie gesagt, unbewiesen bleibt.

Ach ja, eine weitere Änderung ist nur marginal: Der Satz "Die Höhe des pauschalen Vergleichbetrages ist nicht verhandelbar" ist nun unterstrichen. Das soll wohl verdeutlichen, dass man keine Lust mehr hat, in jedem einzelnen Fall sagen zu müssen, dass 450,- Euro als Vergleichsbetrag doch nun wirklich nicht zu viel verlangt sei...

Mal sehen, was als nächstes geändert wird. Aber man merkt wieder einmal, dass die Praxis mancher Kollegen, sich von der Abmahnung nur die erste Seite schicken zu lassen, um das Aktenzeichen zu erfahren, und dann immer gleich zu reagieren, manchmal vielleicht nicht zu empfehlen ist...

Bleiben Sie wachsam!

21.12.2009

NDR bietet im Internet "keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk" an

Wieder einmal stehen die Rundfunkgebühren für gewerblich genutzte so genannte "Internet-PCs" auf dem Prüfstand, diesmal beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Mit Urteil vom 20.11.2009, Aktenzeichen 4 A 188/09, stellte es fest, dass internetfähige PCs nicht gebührenpflichtig seien. Das an sich ist nicht neu, neu ist aber die Begründung hierfür:
"Die Klägerin (also die PC-Nutzerin, AnmdRed) hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts glaubhaft verneint, mittels zusätzlicher Geräte (Radio- oder TV-Karte, USB-Stick) auf herkömmlicher Art und Weise Rundfunk zu empfangen. Darüber hinaus entfällt die Gebührenpflicht für die Möglichkeit des Rundfunksempfangs unmittelbar über das Internet, also ohne zusätzliche Geräte, weil der Beklagte (der NDR, AnmdRed) derzeit keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung stellt, der Grundlage der Gebührenpflicht darstellt."
Kurz gesagt:

Gebühren werden von allen Hörern verlang, aber der NDR kann nicht alle Hörer mit Online-Angeboten versorgen - hierzu reichten schon die technischen Kapazitäten nicht aus. Griffen zu viele Hörer zum Online-Angebot, käme es zum "Absturz" des Senders. Der NDR kann also nicht gewährleisten, dass der Gebührenzahler jederzeit auf das Angebot zugreifen kann.

14.12.2009

LiebLinks: Gelbe Weihnachtsmänner, WikiLeanks, Zucker- und andere Zeugen

Katja Günther mit einstweiliger Verfügung gegen Verbraucherzentrale erfolglos

Ich hatte darüber berichtet, dass die Rechtsanwältin Katja Günther Blogger dafür abmahnt, dass sie eine Pressemeldung einer Verbraucherzentrale bzw. deren Überschrift zitieren. Auch die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein selbst war abgemahnt worden. Die Anwältin, die die Firma Online Content Ltd. (und damit den Anbieter von Internetkostenfallen wie z.B. routenplaner-server.com oder every-game.com) vertrat, musste Schadensersatz zahlen, weil sie unberechtigte Forderungen gegenüber Verbrauchern eingezogen hat.

Jetzt die frohe Botschaft der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein:
"Die Rechtsanwältin Katja Günther, die mit Inkassogeschäften zu zweifelhaftem Ruhm gelangt ist, ist mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) gescheitert."
Ein eindeutiges Zeichen an die abgemahnten Blogger: Lasst euch nicht unterkriegen! Eine ähnliche Entscheidung dürfte auch in diesen Fällen zu erwarten sein.

11.12.2009

Das sollten abgemahnte Filesharer unbedingt lesen

Es kommt Bewegung in die Abmahn-Szene:

Zwei Vertreter der Anwaltskanzlei Rasch und Kollegen mussten nach Berichten des Kollegen Solmecke am 09.12. vor dem Landgericht Köln in einer Filesharing-Sache aussagen. Es ging um die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Anwaltsgebühren angefallen sind und wie die Rechtsanwälte Rasch in dieser Sache mit ihren Mandanten abrechnen. Es zeigte sich, dass in diesem Verfahren (und nur das ist von der Aussage betroffen, das muss man im Hinterkopf behalten), so Kollege Solmecke, die Anwaltskosten im Innenverhältnis - also zwischen der Kanzlei und ihrer Mandantschaft, den Musikverlagen - reduziert werden, wenn mit dem Filesharer ein Vergleich geschlossen wird.

Das Gericht wird diese Aussage noch bewerten müssen. Es wird jedoch teilweise vertreten, dass von Filesharern nur das an Anwaltsgebühren verlangt werden kann, was auch tatsächlich anfällt. Würde es also eine generelle Absprache zwischen den abmahnenden Kanzleien und den durch sie vertretenen Rechteinhabern geben, dass die Kosten reduziert würden, müsste sich dies, dieser Ansicht folgend, auch auf den Anspruch gegen den Filesharer auswirken.

Vielleicht finde ich am Wochenende ein bisschen Zeit, um das mal genauer auszuarbeiten. Bis dahin verweise ich gerne auf die Postings von den Kollegen

Phishing: Eingabe mehrerer TANs ist nicht grob fahrlässig - Kunde bekommt sein Geld zurück

Gute Nachricht für alle Bankkunden (auch meinen Mandanten - ich berichtete), die aufgrund eines Phishing-Angriffs Geld verloren haben. Das Landgericht Berlin zeigt sich in seinem Urteil vom 11.08.2009, Aktenzeichen 37 O 4/09 (bislang nur über beck-online erreichbar) ausgesprochen kundenfreundlich:

Eine Bankkundin wollte wie gewohnt per Online-Banking Geschäfte erledigen. Nachdem sie ihre PIN auf der Homepage ihrer Bank eingegeben hatte, wurde sie auf einer sich öffnenden, der Bank-Homepage exakt gleichenden Seite aufgefordert, sie möge vier TANs eingeben, da das Login nicht erfolgreich verlaufen sei. Nachdem die Kundin dieser Aufforderung nachgekommen war, konnte sie wie geplant ihre Bankgeschäfte fortführen.

Erst Tage später, als sie ihre Kontoauszüge übersandt bekam, musste sie feststellen, dass insgesamt 14.500,- Euro auf ihrem Konto fehlten. Die "Phisher" hatten diesen Betrag mithilfe der erbeuteten Zugangsdaten auf ein anderes Konto im Ausland überwiesen.

Die Bank bemühte sich, das Geld rücküberweisen zu lassen - erfolglos, da das Auslandskonto schon leer geräumt worden war. Aus diesem Grund lehnte die Bank dann auch ab, ihre Kundin zu entschädigen - diese hatte nämlich gefordert, die Bank möge den entwendeten Betrag ihrem Konto wieder gut zu schreiben und ihre anwaltlichen Kosten übernehmen.

Das Landgericht gab der Kundin Recht und verurteilte die Bank dazu, das "gephishte" Geld zu erstatten und die Anwaltskosten zu übernehmen - jedenfalls zum größten Teil: 10% dieser Beträge musste sie selbst übernehmen, "weil sie in fahrlässiger Weise die ihr im Rahmen des online-Banking obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, als sie der Aufforderung folgte, die Eingabe der PIN mit vier TAN zu bestätigen."

Das Gericht sah in dieser Handlung jedoch lediglich eine leichte Fahrlässigkeit: Zwar hat die Bank auf ihren Internetseiten immer wieder Warnmeldungen vor gefälschten Internetseiten veröffentlicht, jedoch liege es auf der Hand, "dass Bankkunden derartige Hinweise nicht unbedingt lesen, weil es Zeit kostet, die umfangreichen Warnhinweise zu verstehen und es schwer fällt, sich die jeweils geschilderten Merkmale gefälschter Internetseiten zu merken."

Und weiter:
"Wollte die Beklagte es ihren Kunden zur unablässigen Pflicht machen, diese Warnhinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, so musste sie dies vertraglich vereinbaren. Ebenso bestünde die Möglichkeit, auch die Verwendung der TAN verbindlich festzulegen und so dem Kunden jede Ungewissheit darüber zu nehmen, ob nach dem jeweils aktuellen Online-Banking-Programm nun nur eine einzige TAN zur Bestätigung eingegeben werden dürfe oder in Einzelfällen auch mehrere von Nöten seien und ob die TAN allein dazu bestimmt sei, einen Auftrag zu bestätigen oder auch zur Bestätigung der richtigen PIN dienen könne. Die Beklagte hat dies in den Vertragsbedingungen nicht geregelt. Sie hat deshalb die irrtümliche Annahme der Klägerin mit heraufbeschworen, das Verfahren zur Freigabe einer versehentlich falsch eingegebenen PIN sei von der Bank dergestalt verändert worden, dass mehrere TAN einzugeben seien."
Schön, dass ein Gericht das mal ausdrücklich feststellt und so die derzeitige Vorgehensweise der Banken als nicht ausreichend behandelt.

Das Verschulden der Klägerin wurde dann mit 10% festgelegt, wobei sich das Gericht an den Regelungen orientierte, die bei einem nicht ordnungsgemäßen Einsatz der EC-Karte zur Anwendung kommen.

Hierzu ist noch zu sagen, dass bei grob fahrlässigem Verhalten der Kunde gegebenenfalls den gesamten Schaden allein zu tragen hätte.

10.12.2009

Frank Michalak auf den Spuren der Katja Günther

Seit einigen Tagen melden sich hier Betroffene, die Post von Rechtsanwalt Frank Michalak erhalten haben.

Dieser schreibt, er sei beauftragt durch die Firma Netsolutions FZE und wolle offene Forderungen einziehen. Die Mandanten sollen sich eingeloggt haben auf der Seite "nachbarschaft24.net" und hätten daher monatliche Beiträge in Höhe von 9,- Euro zu zahlen - Jahresbeitrag mithin 108,- Euro.

Im Schreiben wird behauptet, dass der Betrag bereits mehrfach erfolglos angemahnt worden sei und nunmehr durch die Einschaltung des Rechtsanwalts Michalak weitere Kosten entstanden seien. Insgesamt sollen die Angeschriebenen 174,56 Euro zahlen - oder aber sogar 195,86 Euro, um den "Vertrag" zusätzlich auch noch "unverzüglich und endgültig zu beenden". Eine Art Kündigungsgebühr, also...

Ich bin mir sicher, dass mal wieder viele einfach zahlen, um ihre Ruhe zu haben. Dabei ist ihnen zu raten, dies lieber nicht zu tun. Die Forderung dürfte kaum vor Gericht Bestand haben, wie sich z.B. aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin vom 05.11.2008, Aktenzeichen 17 C 218/08 ergibt. Zum einen verschleiere die Seite die Kosten, zum anderen werde auch keine Gegenleistung erbracht - der "Vertragsschluss" ist damit nichtig.

Das Schreiben von Frank Michalak weist zudem noch einige Fehler bzw. Ungereimtheiten auf: So schreibt er z.B. "Es ist nachweisbar und über http://www.archive.org/web/web.php leicht nachvollziehbar, dass diese kostenpflichtige Internetseite seit ihrer Veröffentlichung durch das Einstellen in das Internet am 8.10.2007 in keinen wesentlichen Punkten verändert wurde." Das ist nun völliger Unsinn: Wie in den FAQ von archive.org beschrieben wird, ist das Archiv nicht vollständig und zeigt auch nur sporadische Änderungen auf. Eine irgendwie geartete Sicherheit ist der Wayback-Machine des archive.org jedenfalls nicht zu entnehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse (195.93.60.103) bei der Anmeldung mitgeloggt wurde. Tja, aber was will uns der Kollege damit sagen? In einem Beispielsfall liegt die Anmeldung bereits zwei Jahre zurück - ob man wohl heute noch nachvollziehen kann, wer damals diese IP-Adresse genutzt hat? Natürlich nicht! Und selbst wenn, dürften die Provider nicht so einfach die Adressen hinter der IP-Adresse herausgeben. Also: reine Drohgebärden.

Und: Die Vollmacht, auf die sich Herr Michalak stützt und die sogar auf seiner Internet-Seite veröffentlich ist, ist eine Prozessvollmacht. Er wird damit bevollmachtigt "zur Prozessführung" und "zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen". Meines Erachtens ist davon ein vorprozessuales Handeln in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht abgedeckt.

Ach ja: Bitte rufen Sie den Kollegen auch nicht an, das ist nämlich ziemlich teuer. Die 0900-er-Nummer kostet 99 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz.

Weitere Infos zu den Themen Internetvertragsfallen, Kostenfallen, negative Feststellungsklage, Verbraucherschutz, Widerruf auf dieser Seite, z.B. auch zum Thema Abo-Falle.

02.12.2009

Wieder Skimming-Attacke in Heidelberg: Geldautomaten manipuliert

Aktion der Polizei: Sicher mit Karte unterwegsWie die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet, haben wieder einmal Unbekannte in Heidelberg Geldautomaten manipuliert und sind so an die Kontendaten von insgesamt mindestens 73 Geschädigten gelangt. Wahrscheinlich durch entsprechende Aufsätze vor den Geldautomaten konnten die Betrüger die Daten ausspähen und später zum Geldabheben einsetzen - zwischen 300 und 4.000 Euro wurden so abgehoben. Insgesamt beläuft sich der Schaden auf ca. 75.000 Euro.

Augen auf beim Geldabheben, heißt es da. Hierbei hilft die Aktion der Polizei "Sicher mit Karte unterwegs", wo Sie entsprechende Informationen zum Umgang mit Karten, aber auch ein Online-Trainer finden. Schauen Sie mal rein. Und notieren Sie sich den Sperr-Notruf 116116 im Handy, in der Brieftasche oder zu Hause am Kühlschrank. Denn man weiß ja nie...