10.06.2010

Morgen: neue Widerrufsbelehrung nicht vergessen. Aber: ebayer sollten aufpassen!

Ab morgen gilt eine neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung für den Verkauf von Waren im Fernabsatz. § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann auch bei Verkäufen über ebay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden. Bislang mussten ebay-Verkäufer eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen - zahlreiche Abmahnungen und nachfolgende Gerichtsurteile hatten dazu geführt.

Wenn Sie zu den Abgemahnten gehören und bereits in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben haben, müssen Sie - je nach Formulierung der Erklärung - diese gegebenenfalls kündigen. Schließlich hatten Sie sich darin verpflichtet, nicht mehr eine 14-tägige Widerrufsfrist einzuräumen. Wenn Sie sich vorbehalten haben, dass bei einer Gesetzesänderung diese Vereinbarung nicht mehr gelten soll, sind Sie aus dem Schneider. Fehlt eine solche Vereinbarung, sollten Sie den Wortlaut überprüfen lassen. Ansonsten gehen Sie die Gefahr ein, gegen die Vereinbarung zu verstoßen.

Ebay-Verkäufer müssen bei der Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung ohnehin aufpassen, wie ebay selbst mitteilt:
"Die folgende Muster-Widerrufs- bzw. Muster-Rückgabebelehrung setzt voraus, dass der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt wird. eBay wird die in Mein eBay bzw. im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren. Einige Verkäufertools ermöglichen dies bereits jetzt (z.B. Afterbuy). Sie können ab 11.06.2010 nur dann eine 14-tägige Frist einräumen und einen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache verlangen, wenn gewährleistet ist, dass die Belehrung auch tatsächlich unverzüglich nach Vertragsschluss an den Käufer in Textform übermittelt wird. Ansonsten müssen Sie weiterhin ein Frist von 1 Monat einräumen."
Schauen Sie sich Ihre Verkaufsprozesse also genau an, bevor Sie hier in eine neue Abmahnfalle geraten.

Kommentare:

  1. Sehr interessant vielen Dank für die Info

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  2. Hallo Herr Dosch,
    Ihre Info-Seiten sind für mich sehr interessant weil ich auch ein Opfer von outlets.de bin. In den Foren fragen sehr viele Leute immer wieder, ob sie ab dem Erhalt der 1. Rechnung noch im Rahmen der 14tägigen Widerspruchsfrist sind. Sie hatten sich irgendwann mal bei outlets registriert und nicht bemerkt, das die Seite kostenpflichtig ist- wofür auch immer! Die Rechnungen kommen wohl immer nach Ablauf der 14 Tage und die Leute fallen aus allen Wolken.
    Man verweist seitens outlet immer auf das Fernabsatzgeschäft, wo generell kein Widerruf möglich ist!
    Kann das denn stimmen????
    Ich habe ca. eine 3/4 Std. nach meiner Anmeldung durch die Foren bemerkt, was ich da gemacht habe und sofort per Mail gekündigt. Man verwies mich auf das Fernabsatzgeschäft und das hier dann kein Widerruf mehr möglich wäre.Trotzdem schickte ich noch an den beiden nächsten Tagen je eine Widerrufsmail und 2 Widerrufe mit Einschreiben/ Rückschein an diesen Saftl.....
    Es wäre toll, wenn Sie nicht nur über ebay und dem neuen Widerruf schreiben.
    Was gilt bei outlets, fabrikverkauf und Konsorten? Hat man beim Fernabsatzgeschäft echt kein Recht mehr auf Widerruf?

    Vielen Dank, das Sie sich Zeit zum lesen genommen haben.
    Viele Grüße Brigitte Zahi

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  3. Sehr geehrte Frau Zahi,

    das Problem mit dem Widerrufsrecht habe ich hier schon einmal besprochen: http://klawtext.blogspot.com/2009/06/opendownloadde-dreifach-unterlegen.html

    Die Gewährung des Zugangs zur Datensammlung alleine genügt insofern nicht, um das Widerrufsrecht zu verwirken. (Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein anderes Gericht anders urteilen würde, gehe aber davon aus, dass das Gericht im Endeffekt Recht hat und man auch andere Gerichte hiervon überzeugen könnte.)

    Sebastian Dosch

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