Die Mutter sah´s mit Grausen und wandte sich im Namen ihres Kindes ans Gericht: Die Fotos sollten aus dem Internet verschwinden.
Das Gericht gab der Mutter Recht (Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010, Aktenzeichen 4 C 526/09). Sie hätte als allein Erziehungsberechtigte und damit als rechtliche Vertreterin des Kleinkindes ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Fotos geben müssen. Und, ja, eine Veröffentlichung lag vor: Das Gericht wies darauf hin, dass man möglicherweise anders hätte entscheiden müssen, wenn das Album mit den Fotos ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht worden wäre. (Das wäre dann wohl vergleichbar mit dem Bild im Portemonnaie.)
Hier war der Kreis derjenigen, die das Bild abrufen konnten, jedoch wesentlich weiter, nämlich alle bei meinVZ angemeldeten Nutzer. Zwar ist auch dieser Kreis irgendwie abgrenzbar, doch ist es jedermann möglich, sich anzumelden und somit als Nutzer aufgenommen zu werden.
Das Gericht wies auch auf das Alter des Kindes hin und darauf, dass bei älteren Kindern möglicherweise anders zu entscheiden wäre:
"Ist der Abgebildete geschäftsunfähig, bedarf es nämlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Allenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen."Doppelzuständigkeit heißt, dass dann auch der Minderjährige ein Wörtchen mitzureden hat und selbst entscheiden darf, ob Fotos von ihm veröffentlicht werden oder nicht.
Wo findet man das Ganze im Gesetz? Hier sollte man das Kunsturhebergesetz bei §§ 22, 23 aufschlagen.





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