Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Stichproben bei 10 bekannten Internetseiten gemacht, die mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben. Erschreckendes Ergebnis: Jede zweite UVP war entweder falsch oder nicht nachvollziehbar.
Es sieht natürlich erst einmal gut aus, wenn neben dem Preis im eigenen Online-Shop ein wesentlich höherer Preis als unverbindliche Preisempfehlung angegeben wird. Der Kunde in spe sieht so auf einen Blick, dass er beim Kauf viel Geld sparen kann. Doch die Hoffnung auf ein Schnäppchen wird häufig getrübt: Dem Verbraucher wird eine überhöhte Empfehlung mitgeteilt (die Abweichungen lagen dabei zwischen 1,- und 80,- Euro), der günstige Preis erweist sich als Normalpreis.
Auch mit veralteten UVP wird geworben, etwa für Produkte, die der Hersteller gar nicht mehr im Angebot hat. Gerade bei Technik-Angeboten, wo fallende Preise die Regel sind, hat das dann die Auswirkung, dass der Kunde schlicht zu viel zahlt.
Dieses Verhalten ist wettbewerbswidrig, da es den Verbraucher über Preise täuscht. Es kann dementsprechend abgemahnt werden, was für den Online-Shop mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Wenn Sie in Ihrem Online-Shop als mit dem Kürzel "UVP", mit einer "unverbindlichen Preisempfehlung" oder auch "unverbindlichen Händlerempfehlung" werben, achten Sie darauf:
Gibt es keine UVP, dürfen Sie auch nicht damit werben. Hat die UVP keine Gültigkeit mehr, müssen Sie die Empfehlung als "ehemalige" kennzeichnen.
Für den Verbraucher gilt nur die Regel: Halten Sie die Augen offen und vergleichen Sie, auch wenn Sie von vermeintlich günstigen Preisen angelockt werden. Gerade bei den oben angesprochenen Technikangeboten befinden sich die Preise schnell im freien Fall, so dass ein Vergleich nur mit der UVP oft nicht ausreicht. Preissuchmaschinen helfen hier - oder schauen Sie auch mal im stationären Fachhandel vorbei. Manchmal wundert man sich, was es hier für tolle Angebote gibt...
Link: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW
05.10.2010
Werbung mit UVP (unverbindliche Preisempfehlung): Falsche Angaben im Internet sind häufig - Abmahnung droht
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
Labels:
Abmahnung,
Kaufvertrag,
unlauterer Wettbewerb,
Unterlassung,
Verbraucherschutz
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