28.01.2010

Abofallenbetreiber erneut unterlegen und muss jetzt Anwaltsgebühren zahlen

Das Landgericht Mannheim hat ein Urteil gegen die Abzocker der Mannheimer Content Services Ltd. gefällt.

Einer ihrer "Kunden" wehrte sich gegen die seiner Ansicht nach unberechtigten Forderungen mithilfe eines Anwalts. Die dafür nötigen Kosten wollte er von der Firma ersetzt haben - und das Gericht gab ihm nun Recht mit Urteil vom 14.01.2010, Aktenzeichen 10 S 53/09.

Das Gericht schreibt, es sei bei dem Angebot "opendownload.de" davon auszugehen, dass es kostenlos sei, denn die angebotenen Programme seien ebenfalls kostenfrei erhältlich. Dies ergebe sich
"zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. [...] Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben."
Aufgrund der Gestaltung der Internetseite durfte der Internetnutzer davon ausgehen, dass das Angebot kostenfrei sei.

Es gilt wie immer: Wehren Sie sich, wenn Sie unberechtigt in Anspruch genommen wurden, zahlen Sie nicht und - dieser Rat gilt aber trotz des aktuellen Urteils nur mit Einschränkung - holen Sie sich gegebenenfalls Ihre Anwaltsgebühren zurück.

Wieder 2 Filesharer verurteilt - aber nicht in der von der Musikindustrie gewünschte Höhe

Kollege Solmecke, der schon über eine bemerkenswerte Beweisaufnahme in einer Filesharing-Angelegenheit berichtete, schreibt über zwei Urteile des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 28 O 241/09 und 28 O 237/09).

Zwei Filesharern wurde vorgeworfen, über 500 bzw. über 1.000 Musikdateien im Internet zum Download angeboten zu haben. Sie sollten jeweils mehr als 5.800,- Euro zahlen - den Betrag, der von den klagenden Musiklabel an ihre Anwälte (Rasch Rechtsanwälte) zu zahlen war. Das Gericht reduzierte diese Summe um über die Hälfte auf knapp 2.200,- bzw. knapp 2.400,- Euro. Wie genau es zu dieser Entscheidung kam, ist noch nicht klar, wahrscheinlich wurde aber der durch die abmahnenden Anwälte zugrunde gelegte Streitwert erheblich reduziert. Das heißt, das Gericht hat hier ähnlich entschieden wie in dem kürzlich vor dem Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall.

Auch wenn dies noch nicht die erhoffte Klarheit bringt, zeigt es doch, dass es sich zu kämpfen lohnt. Zumal hier wiederum Angelegenheiten vor Gericht gebracht wurden, in denen es nicht nur um einen einzelnen Musiktitel oder ein Album, sondern um eine ganz erhebliche Anzahl von Titeln ging.

22.01.2010

Mannheim will gleichnamigen Twitter-Account haben - und mahnt ab

Streisand, hör ich nur durch den Bloggerwald rauschen.

Die Stadt Mannheim möchte den Twitter-Account "@mannheim" von dessen Nutzer haben und hat diesen daher abgemahnt. Rechtliche Begründung: Namensschutz nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ob die Rechtsprechung zu Domainnamen so einfach auch auf Twitter-Accounts anwendbar sein wird? Ob "http://twitter.com/mannheim" also ähnlich zu beurteilen ist wie "http://www.mannheim.de"? Man beachte auch die unterschiedliche Top-Level-Domain - würde man Mannheim nicht eher unter ".de" suchen?

Man darf gespannt sein. Auch auf den Effekt, den diese Abmahnung auf die Sympathie gegenüber der Stadt haben wird. (Das fragt sich übrigens auch der Mannheimer Morgen.)

[Update 25.01.2010]: Die Parteien haben sich getroffen - eine Lösung wird gesucht.

[Update 28.01.2010]: Eine Lösung ist gefunden: Abmahnung wird zurückgenommen und dem Twitteraccount #mannheim wird ein Hinweis hinzugefügt, dass dieser nicht die Stadt Mannheim repräsentiert.

Abmahnung des neuen Albums von Westernhagen

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner mahnt derzeit wohl Urheberrechtsverletzungen bezüglich des Albums Westernhagen - Williamsburg ab. Auftraggeber ist eine Firma Kunstflug Entertainment GmbH aus Hamburg. Gezahlt werden sollen vergleichsweise 680,- Euro, um die Angelegenheit zu beenden.

Im mir vorliegenden Fall ist mal wieder das Landgericht Bielefeld zuständig - der Anschlussinhaber hat sich als Provider die Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG in Verl ausgesucht. Und das Landgericht Bielefeld vertritt leider immer noch die Auffassung, dass es bei der Frage des "gewerblichen Ausmaßes" im Sinne des § 101 Urhebergesetz (UrhG) darauf ankommt, ob der Provider im gewerblichen Ausmaße die Verschaffung des Zugangs zum Internet anbietet.

Das Gericht weiter:
"Nach ständiger Kammerrechtsprechung [...] ist es - entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung - darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweist."
Ja, schade eigentlich. Nicht dass das Landgericht Köln, das diese Meinung bei all den Kunden der Deutschen Telekom AG immerhin nicht vertritt, im Ergebnis zu einer anderen Auffassung gelangt. Aber dennoch - ich halte diese Rechtsprechung für nicht korrekt. Das kann einfach nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben - ich kann mir jedenfalls kaum eine Fallgestaltung vorstellen, bei der das Gericht zum Ergebnis käme, dass hier nicht gewerbliches Handeln gegeben wäre...

Filesharing - Anschlussinhaber haftet nach Landgericht Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftet, wenn volljährige Familienmitglieder über diesen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen (Urteil vom 27.05.2009, Aktenzeichen 12 O 134/09).

Im vorliegenden Fall hatte sich der Anschlussinhaber jedoch nicht sehr geschickt verhalten.

Er ließ vortragen, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe und für volljährige Familienmitglieder nicht haftbar gemacht werden könne.

Das ließ das Gericht nicht gelten, eine Haftung sei durchaus gegeben. Es wurde ihm zudem vorgeworfen, nicht weiter umschriebene "zumutbare Sicherungsmaßnahmen" ergriffen zu haben - ich gehe davon aus, dass das Gericht damit die Verwendung von Virenschutz und Firewall meint.

Interessanterweise bezieht sich das Gericht auch auf die oft zitierte Halzband-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), allerdings ohne dies genauer zu begründen. Dabei sind die Unterschiede zwischen der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses und der vom BGH entschiedenen Haftung des Inhabers eines ebay-Accounts doch nicht zu übersehen: Die Halzband-Entscheidung erging zum einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, welches mit dem hier in Frage stehenden Urheberrecht nicht vergleichbar ist. Zudem ist der diesem Urteil zugrunde liegende Umgang mit einem ebay-Konto nicht mit dem Umgang mit einem Internetanschluss vergleichbar. Ebay und die Ebay-Nutzer haben offensichtlich ein Interesse daran, dass das Konto lediglich durch denjenigen genutzt wird, der es angemeldet hat. Bei Internetanschlüssen ist aber von vorneherein klar, dass dieser nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern in der Regel von mehreren Personen, insbesondere von Familienangehörigen genutzt wird. Allein aus diesem Grunde ist eine Anwendung dieses Urteils auf Filesharing-Fälle meines Erachtens nicht möglich.

Interessant auch der Streitwert des wohl hier abgemahnten Albums eines Rappers: 20.000,- Euro waren nach Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen. Auch wenn ich das abgemahnte Album nicht kenne, so wird doch deutlich, dass das weit weniger als 10.000,- Euro pro auf dem Album verfügbaren Lied ist. Immerhin auch ein Lichtblick...

19.01.2010

Abmahnung, absurd

Zwei kurze Geschichten zum Thema Abmahnung. [Update 21.01.10: jetzt drei]

1. Abmahnung, gefälscht

Zum einen berichtet Kollege von Olnhausen in seinem Blog davon, dass mittlerweile falsche Anwälte falsche Abmahnungen schreiben. Darin ist dann von einem "Verwahngeld" die Rede oder auch von "Straftaten nach § 51 Urhebergesetz" (in dem das Zitatrecht geregelt ist).

Schon im letzten Jahr warnte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten GVU vor gefälschten und unsinnigen Abmahnungen der Firma net-secure.

Herr Staatsanwalt - übernehmen Sie!

2. Abmahnung, reißerisch

Zum anderen stolperte ich über die Seite parkplatzdieb.de, in der eine Anwaltskanzlei die "Online-Abmahnung in zwei Minuten" anbietet - und das mehr oder minder ohne Kostenrisiko für den Abmahner

Am Rande wird aufgeklärt:
"Die Kosten für die Abmahnung und - sofern erforderlich - das gerichtliche Verfahren muß der Falschparker zahlen. Die Kanzlei macht von dem Recht aus § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), einen Honorarvorschuss zu berechnen, keinen Gebrauch und macht die Kosten beim Gegner geltend. Im Ergebnis ist das Risiko, auf den Kosten sitzenzubleiben, daher gering.")

Auch wenn das ganze hinter den Kulissen sogar seriös abgehandelt wird, wie ein Posting der Anbieter glauben macht, halte ich (und andere) dieses reißerische Angebot dennoch für eher kontraproduktiv. Hier wird der Eindruck ermittelt, eine Abmahnung mache man eben mal so mit links - alles kein Problem. In Zeiten, in denen darüber diskutiert wird, dass Anwälte möglicherweise eine "Abmahnindustrie" betreiben und ihnen vorgeworfen wird, dies sogar in betrügerischer Absicht zu tun, sind das meines Erachtens die falschen Zeichen.

Angesichts solcher Angebote fällt es mir schwer, Privat-Mandanten, denen ich hier gegenüber sitze und die mit einer Abmahnung und teilweise horrenden Forderungen konfrontiert werden, noch den Eindruck zu vermitteln, dass sie Vertrauen in die Anwaltschaft haben können und sollten.

Der DeutscheAnwaltVerein betreibt mit großem Aufwand Imagekampagnen für die Anwaltschaft, die auf diese Art und Weise doch sehr mit Füßen getreten wird. Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser? Diesen Satz sollten wir uns als Kollegen doch noch einmal unters Kopfkissen legen.

Nur am Rande: Natürlich ist es ein probates Mittel, sich gegen Falschparker mit einer Abmahnung zu wehren. Aber muss man das so reißerisch an den Mann bringen?

3. Abmahnung, witzig

Was man mit Adblockern alles so anstellen kann, schildert dieser Blogpost von 100partnerprogramme.de - das klingt zu schön, um wahr zu sein, könnte sich aber tatsächlich so zugetragen haben...

15.01.2010

LiebLinks: Wtf, Weichspüler, Dialer und Doof

  1. English for runaways: Die Gerichtssprache ist... (beck-blog)
  2. Dass so einer abmahnen lässt... (amazon)
  3. Überprüfen Sie Ihre Handy-Rechnung - HanDialer drohen (ca)
  4. LiebLinks-Briefe: Dick und (Doof)

Jetzt ist wohl das Handy dran: Kennen Sie noch "Dialer"?

Ein neuer Stern am Abzockhimmel:

Dieses Mal trifft es Handy-Nutzer, und zwar mit einer Technik, die eigentlich schon ausgestorben schien. Wie CA Security meldet (englisch), sind Programme im Internet aufgetaucht, die auf Handys so genannte Dialer installieren. Diese setzen sich dann - vom Nutzer unbemerkt - mit dem Anbieter von Premium-SMS in Verbindung und senden teure SMS. Das teure Erwachen kommt dann mit der nächsten Telefonrechnung.

Und ich dachte, diese Pest seien wir mit (einigermaßen) flächendeckender Einführung von DSL endlich los. Da habe ich mich wohl getäuscht.

Hier auch ein Spiegel-Artikel zum Thema.

13.01.2010

Zur Pressemitteilung von Nümann + Lang

In einer 12 Seiten umfassenden Pressemitteilung (pdf) legt die Kanzlei Nümann + Lang, die seit einiger Zeit Urheberrechtsverstöße für Musiker und sonstige Rechteinhaber abmahnt, ihre Rechtspositionen zum Thema Filesharing und "Massenabmahnung" dar.

Der Text setzt sich mit der politischen, aber auch juristischen Diskussion der Filesharing-Problematik auseinander und ist wohl als Reaktion auf die vor kurzem durch die Verantwortlichen von Gulli.com, Netzwelt.de/Forum, Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahndreipage "Statistik zum Abmahnwesen Deutschland 2009" zu sehen.

Ich möchte mich hier nicht mit jedem einzelnen Argument befassen. Eines stößt mir bei dem Thema aber immer wieder auf:

Ich habe hier Mandanten, die durch die von den betreffenden Kanzleien (nicht allen) häufig (nicht immer) sehr aggressiv geschriebenen Briefe und auch durch die darin genannten hohen Beträge sehr eingeschüchtert sind. Darunter sind Menschen, denen man schon ansieht, dass sie selbst es jedenfalls nicht gewesen sind. Besonders ältere Menschen, die beispielsweise von ihren Angehörigen einen Internetanschluss "geschenkt" bekamen, sind von den damit verbundenen Auswirkungen häufig überfordert. Ganz zu schweigen davon, dass sie sich überhaupt ausmalen können, welche "Gefahren" sie als Anschlussinhaber setzen.

Ich möchte hier nicht diejenigen in Schutz nehmen, die tatsächlich Jahre lang am Rechner saßen und gigabyteweise Musik, Filme und Hörbücher aus dem Internet luden. In vielen Fällen wussten diese Leute sehr genau, dass das nicht wirklich legal sein konnte.

Treffen tut die massenhafte Abmahnerei aber andere, nämlich die Eltern, Großeltern oder Nachbarn, die selbst kein "Unrecht" getan haben - und denen man die Untiefen des Urheberrechts auch nur schlecht nahe bringen kann.

Ich habe manches Mal den Eindruck, die Gerichte gehen bei der Beurteilung der Haftung des Anschlussinhabers einfach zu weit und meinen, dass eben einer zahlen müsse - das Recht wird in diesem Fall sehr weit ausgedehnt. Prüf- und Überwachungspflichten etc. werden kreiert, die teilweise so weit gehen, dass gefordert wird, bei der Einrichtung eines Internetanschlusses müsse man sich professionelle Hilfe holen. Und das, obschon die Internetanbieter immer mit dem Prinzip "plug and surf" werben. Es wird gefordert, eine Firewall, Benutzerkonten, Virenschutzprogramme einzurichten und zu verwalten - in dem im Schreiben zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (jetzt auch im Volltext erhältlich) sogar schon zu einem Zeitpunkt, wo viele Privatanwender wohl noch Windows 98 oder ME einsetzten und Benutzerkonten nicht so einfach einzurichten waren wie heute.

Nümann + Lang sagen dazu:
"Wir vertreten in diesen Fällen die Interessen der Urheber, die bei einer Entlastung der Anschlussinhaber von entsprechenden Kontrollpflichten schutzlos stünden."
Und das ist genau das Prinzip: Einer muss einfach zahlen. Ob er´s war oder nicht.

Noch einmal, nur damit ich nicht missverstanden werde:

Ich bin selbst Musiker. Ich kann mir vorstellen, dass es nerven kann, wenn überall meine Songs heruntergeladen werden, ohne dass ich davon einen finanziellen Vorteil habe. Auf der anderen Seite weiß ich von vielen Fällen, in denen die kostenfreien Downloads dann doch zum Kauf der entsprechenden CD oder DVD geführt haben. Einfach, weil man diese seelenlosen mp3-Dateien nicht anfassen, anschauen, selbst lesen kann.

Ich bin selbst Vater. Wie soll ich meine Kinder dabei überwachen, was sie im Internet so alles anstellen? Bereits in der Grundschule wird von den Kindern verlangt, dass sie im Internet recherchieren oder arbeiten. In diesem Alter kann ich vielleicht noch Einfluss nehmen, noch über die Schulter schauen. Wenn die Kinder älter werden - oder gar volljährig und noch bei mir zu Hause wohnen - wie soll ich das denn anstellen?

Als Musiker fände ich es nicht gut, wenn in meinem Namen Omas, Opas, Väter und Mütter zur Zahlung von Beträgen veranlasst würden, die für die möglicherweise gegebene Urheberrechtsverletzung letztlich kaum etwas können. Und die vor allen Dingen gegen eine solche Verletzung nichts unternehmen können.

Für diejenigen Erwachsenen, die sehenden Auges selbst das Urheberrecht verletzen, sieht die Sache anders aus - hier stoße ich bei meinen Beratungen auch auf Verständnis. Diejenigen, die es nicht selbst waren, sind die in meinen Augen schwierigen Fälle.

Und wenn aus den zahlreichen Abmahnungen wirklich so etwas entstanden ist wie eine Abmahnindustrie? Wenn die Kanzleien tatsächlich keine Honorare fordern und sich die Gewinne teilen? Wenn hier wirklich der Bürger "abgezockt" wird?

Nümann + Lang sagt dazu:
"Wir sind nicht direkt betroffen, aber über die Art und Weise, wie in dieser Diskussion - auch von Kollegen - die Integrität der abmahnenden Kanzleien mittels haltloser Vermutungen und Behauptungen in Frage gestellt wird, außerordentlich aufgebracht."
Ich beschuldige niemanden. Aber ich kann es auch nicht ausschließen, dass in manchen Fällen nur der Profit im Vordergrund steht. Ich bin mir allerdings sicher, dass das nicht bei allen beteiligten Anwälten und Kanzleien so ist.

Viele glauben ja, dass nach dem Abmahnjahr 2009 nun das Klagejahr 2010 kommt. Vielleicht werden einige der zu führenden Prozesse Klarheit in diese oder jene Angelegenheit bringen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte darauf hinwirken werden, wenn ihnen die Gelegenheit dazu gegeben wird.

PS: Dieser Text stellt meine persönliche Meinung dar.

12.01.2010

Auch 2010 wird Datenschutz ein Thema bleiben...

...das zeigt sich deutlich bereits in den ersten Tagen des neuen Jahr(zehnt)s.

Hier eine kleine Auswahl:
  • Datenspuren:
    Projekt will Auskunftsrechte der Betroffenen bündeln, auswerten und koordinieren (handelsblatt - Projektwebseite)

  • Facebook:
    Ist Datenschutz noch zeitgemäß? (spiegel-online und Original-Interview mit Mark Zuckerberg)

  • Ganz im Gegenteil:
    12 Millionen Deutsche können nicht irren - sie verschleiern im Internet ihre Daten, teilweise weil es ihnen suspekt ist, diese offen anzugeben (BITKOM)

  • Und passend dazu:
    Interview mit einem Facebook-Angestellten, nach dem einfach alles gespeichert wird, was sich bewegt (netzpolitik.org)
  • Google:
    Datenkrake, der Einhalt zu gebieten ist? Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum Thema (heise online)

  • Und noch einmal die FDP-Politikerin:
    Sie hofft, dass Horst Köhler das Gesetz für Internetsperren nicht unterzeichnet, denn "dann sorgen wir dafür, dass diese Inhalte gelöscht werden" - ich hoffe, das geschieht auch dann, wenn das Gesetz in Kraft treten sollte... (fr-online)
Es wird also auch im neuen Jahr spannend bleiben. Packen wir´s an.

08.01.2010

Oberlandesgericht Köln - Filesharing, Überwachungspflicht und Darlegungslast im Prozess

Pressemitteilung (pdf) vom 07. Januar 2010 des Oberlandesgericht Köln - Pressestelle -

[Update 13.01.2010: Das Urteil ist jetzt auch im Volltext erhältlich.]
Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.
[AnmdRed: das Landgericht Köln hatte in der Vorinstanz (Aktenzeichen 28 O 889/08) noch auf 5.800,- Euro erkannt, siehe dazu meinen Beitrag hier.]

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe "The Who". Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP‑Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In etwa zwei Wochen wird die Entscheidung im Internet unter www.nrwe.de abrufbar sein.

Hubertus Nolte
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Das Urteil - eine genauere Analyse werde ich noch schreiben, wenn das Urteil abrufbar ist - lässt erkennen, dass auch in diesem Fall wieder zu wenig von der Filesharerin vorgetragen wurde, um das Urteil letztlich zu Fall zu bringen: In der Pressemeldung wird ausdrücklich gesagt:
"Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen."
Es wurde also nicht darüber geurteilt, ob und in welchem Ausmaß es eine Überwachungspflicht gibt. Die Beklagte hätte jedoch darlegen müssen, wer aus ihrer Sicht ihren Anschluss hatte nutzen können. Ebenso war von ihr wohl nicht dargelegt worden, welche technischen und organisatorischen Sicherungen vorgenommen worden seien, um derartige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

So wie es aussieht, hat also die Filesharerin zu wenig vorgetragen bzw. vortragen lassen, was den Anspruch der Tonträgerhersteller hätte zu Fall bringen können. Es wird also deutlich: Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der nicht pauschalisiert werden darf für alle Fälle des Filesharing. Klar ist, dass der Inhaber eines Internetanschlusses diesen - in welcher Art und Weise auch immer - überprüfen muss. Diese Überprüfung muss ihm jedoch zumutbar sein. Wie weit die Pflichten also gehen, wird noch zu entscheiden sein - hierzu wäre es wünschenswert, wenn in entsprechenden gerichtlich zu entscheidenden Fällen genau vorgetragen wird, welche genauen Überwachungs- und Schutzmechanismen durch den Anschlussinhaber vorgenommen worden sind. Erst dann werden die Gerichte genauer klären können, ob diese ausreichend sind oder nicht.

Letztlich bleibt beim hier vorliegenden Fall zu fragen, ob die Mutter zweier Kinder als Anschlussinhaberin - da sie ja selbst offensichtlich nicht technisch kundig war - sich hätte bezahlte Hilfe holen müssen, um ihren Internetanschluss abzusichern. Und dann wäre die Frage, wie eine solche Sicherung auszusehen hätte - welche Einstellungen müssen etwa bei einer Firewall vorgenommen werden? Filesharing an sich ist ja schließlich nicht rechtswidrig, also ist fraglich, ob das Unterdrücken der von Filesharingprogrammen genutzten Ports beispielsweise gefordert werden dürfte. Wie genau muss eine Überwachung der Kinder erfolgen? Muss die Mutter stets bei ihren Kindern sein, wenn diese den PC nutzen, ihnen quasi über die Schulter schauen? Oder müssen Rechte am PC für die Kinder eingeschränkt werden? Wie steht es mit dem (erwachsenen) Lebenspartner oder erwachsenen, aber noch zu Hause lebenden Kindern?

Es bleibt noch viel zu entscheiden. Die Rechtslage bleibt nach wie vor unklar.

05.01.2010

Baumängel: Lieber schlichten statt richten - Heidelberger Mediationsprojekt

Bauprozesse sind langwierig und teuer - und um rechtliche Fragen geht es häufig nur am Rande. Mediation - eine Art Schlichtung, in der sich die Parteien außerhalb des Gerichts an einen Tisch setzen - ist vielleicht die billigere und schnellere Alternative.

In diese Richtung dachten auch das Landgericht Heidelberg, die Amtsgerichte Sinsheim und Wiesloch, der Anwaltsverein Heidelberg und die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar: Das "Heidelberger Mediationsprojekt" war geboren. Es soll die streitenden Parteien unter der Führung von Rechtsanwälten an einen Tisch und zu einer einvernehmlichen Lösung bringen - zunächst im Bereich der Baumängel, später auch übergreifend in anderen Rechtsgebieten.

Leider ist die Information noch spärlich gesät, aber hier sind schon einmal ein paar weitere Informationen zum Thema:

- Rhein-Neckar-Zeitung vom 05.01.2010
- lokalmatador.de
- Landgericht Heidelberg

Vertragsstrafe nach Abmahnung: Wie viel darf´s denn sein

Das Landgericht Leipzig urteilte am 07.10.2009, Aktenzeichen 05 O 1508/08, zur Höhe der Vertragsstrafe nach einer Abmahnung und formulierte dazu erfreulich deutliche Kriterien und auch zu den Pflichten, die eine solche Unterlassungserklärung nach sich zieht.

Es drehte sich dabei um folgenden Fall:
Der Beklagte hatte zwei Grafiken des Klägers im Internet veröffentlicht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Daher gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch ab und sich verpflichtet, zwei Grafiken des Klägers nicht mehr zu verwenden, und zwar "bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung [vom Kläger] zu bestimmenden Vertragsstrafe, die gegebenenfalls vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist."

Der Kläger behauptete nun, einen Monat später die Bilder zum einen durch Eingabe der entsprechenden Internetadresse (URL) in einen Browser, zum anderen aber auch durch Verwenden einer Bildersuchmaschine auf dem Server des Beklagten gefunden zu haben.

Nun verlangte er vom Beklagten 10.000,- Euro als Vertragsstrafe (wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung), dazu 420,- Euro als Schadensersatz sowie Anwaltsgebühren. Der Beklagte zahlte nur 1.000,- Euro und einen Teil der Anwaltsgebühren.

Er berief sich darauf, die Grafiken nicht erneut veröffentlicht zu haben - die gefundenen Dateien seien nur "rein technische Bilddateien" ohne redaktionellen Bezug. Außerdem sei die Vertragsstrafe zu hoch.

Das hat letztlich auch das Landgericht so gesehen und kürzte die Vertragsstrafe auf 5.000,- Euro.

Der Beklagte habe gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, indem er die Bilder nicht gelöscht habe. Das gelte selbst dann, wenn die eigentliche Veröffentlichung noch vor der Abgabe der Unterlassungserklärung stattgefunden habe - denn die Dateien waren danach noch auffindbar. (Es ist also quasi so, wie wenn der Beklagte sich immer wieder dazu entschlossen hätte, die Bilder zu veröffentlichen, anstatt sie zu löschen - das wird ihm nun zur Last gelegt.)

Um die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen, wendete das Gericht § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, in dem steht:
"Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist."
"Billig" heißt hier nicht "kostengünstig", sondern ist so zu verstehen: "Der Berechtigte hat einen Ermessensspielraum. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen." (Palandt, § 315, Rdnr. 10)

Das Gericht wog hier also die Interessen beider Parteien ab und legte folgende Überlegungen in die Waagschale:

Die Höhe der Vertragsstrafe soll
  • als Abschreckung und als "pauschalierter Schadensersatz" dienen (so genannte "Spezialprävention)
und auch folgende Kriterien berücksichtigen
  • den Gesamtumfang der Verletzungshandlung;
  • den Grad des Verschulden des Verletzers;
  • die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger.
"Gefährlich" sei es gewesen, dass die Grafik nicht nur bei Direkteingabe der Internetadresse, sondern auch über eine Suchmaschine auffindbar war. Zudem sei der Beklagte ein großes Unternehmen, und auch, dass nicht nur eine, sondern zwei Grafiken betroffen war, wertete das Gericht als die Vertragsstrafe erhöhend. Hingegen wurde dem Beklagten zugute gehalten, dass die Dateien nicht mit redaktionellem Inhalt verknüpft waren.

Schadensersatz könne nicht neben der Vertragsstrafe verlangt werden, denn die Vertragsstrafe wirke als "pauschalierender Schadensersatz".

Und letztlich musste der Beklagte auch die Abmahngebühren ersetzen - wobei der durch das Gericht festgesetzte Streitwert von 5.000,- Euro mit einem erhöhten Gebührensatz von 1,5 (statt durchschnittlichen 1,3) zugrunde zu legen war - in Zahlen: 471,50 Euro.

Es ist also zu raten, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung (beispielsweise auch in Filesharing-Fällen) peinlich darauf zu achten, dass nicht gegen die darin enthaltene Verpflichtung - und sei es nur fahrlässig - verstoßen wird. Zwar konnte hier die geforderte Strafe um die Hälfte verringert werden - die dann festgelegten 5.000,- Euro sind aber immer noch nicht gerade ein Pappenstiel.

Das Urteil ist bislang noch nicht frei im Internet verfügbar (Fundstelle über beck-online: ZUM-RD 2009, Seite 681) und auch noch nicht rechtskräftig.

Update [05.01.2010]: OpenJur.de hat das Urteil jetzt veröffentlicht.