23.02.2010

Google StreetView: Gutachten bescheinigt datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit

Das wird Google freuen:

Das Institut für Rechtsinformatik in Hannover hat jetzt einen Freifahrtschein für die StreetView-Cars ausgestellt - die Veröffentlichung der zu einer Straßenansicht zusammengefassten Fotos von Häuserfassaden ist danach datenschutzrechtlich unbedenklich.

In dem Gutachten, das es in einer Kurz-Zusammenfassung zum Download gibt, kommt Prof. Nikolaus Forgó zu dem Ergebnis, dass schon das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht anwendbar sei.

Es würden nämlich keine personenbezogenen Daten unter dem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfasst (nur dann ist das Gesetz aber nach dessen § 1 anwendbar).

Sinn und Zweck der Fotoaktionen von Google sei nämlich lediglich, Häuserfassaden zu erfassen, zu referenzieren und damit zu verarbeiten. Nur diese könnten dann überhaupt gesucht werden - wohingegen zufällig mitabgelichtete Personen oder Kraftfahrzeuge nur Beiwerk seien, nach denen auch nicht gesucht werden könne.

Im Klartext: Es werden personenbezogene Daten erhoben, nämlich dann, wenn Personen oder über das Autokennzeichen erkennbare Kraftfahrzeuge fotografiert werden. Aber nicht die Fotos der Personen oder Autos würden weiterverarbeitet, sondern die letztliche Aufbereitung der Fotodaten beziehe sich nur auf die Häuser (bzw. genauer: die Lokalisierung der Häuser auf einer Landkarte). Und damit bezöge sich die automatisierte Datenverarbeitung nur auf nicht personenbezogene Daten. Und damit wäre das BDSG auch nicht anwendbar.

Puh - das ist natürlich scharf gedacht. Doch ob das alle überzeugen wird? Denn auch wenn die Personen und Autos nur Beiwerk sind - verarbeitet werden sie eben doch, auch wenn dies nicht der Hauptzweck der Verarbeitung ist.

Doch Prof. Forgó hat das natürlich auch bedacht und geht im Weiteren davon aus, dass das BDSG entgegen seiner Auffassung doch anwendbar ist.

Aber auch dann soll das Vorhaben zulässig sein: Die Fotos schießt Google ja aus dem jedermann zugänlichen öffentlichen Verkehrsraum heraus (nämlich von der Straße aus). Und für solche Daten gibt es die Sondervorschrift des § 29 BDSG: Danach dürfen solche Daten erhoben werden, wenn
"[...] die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. [...]"
Und die Übermittlung dieser Daten ist wiederum dann zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Da Google aber die Personen und Kennzeichen (jedenfalls in den meisten Fällen) unkenntlich macht - "verpixelt" - und Betroffenen auch die Möglichkeit eröffnet, der Veröffentlichung in Einzelfällen zu widersprechen, überwiege hier das Interesse der Betroffenen nicht.

Hierzu möchte ich nur zu denken geben, dass einmal im Internet befindliche Bilder nur schlecht wieder aus dem Internet zu verbannen sind - ob also die nachträgliche Widerspruchsmöglichkeit in jedem Falle ausreicht? Was die hier, hier, hier oder an vielen anderen virtuellen Orten abgebildeten Personen wohl dazu sagen würden? Die dazu passenden Aufnahmen mögen mittlerweile aus StreetView getilgt worden sein - das heißt aber nicht, dass die darauf zu sehenden Personen nicht schon längst kleine oder große Internet-Stars geworden sind, ob sie wollen oder nicht.

Ich werde Google mal nach dem kompletten Gutachten fragen, das steht nämlich so auf den Seiten des Verfassers:
"Das vollständige Gutachten kann postalisch beim Auftraggeber angefordert werden:
Google Germany GmbH
Rechtsabteilung
Kennwort: Google StreetView
ABC-Straße 19
20534 Hamburg"
Da stehen laut dem Inhaltsverzeichnis nämlich auch noch Infos zu den Themen § 23 Abs. 1 Nr. 2 Kunsturhebergesetz (Personen als Beiwerk) bzw. § 59 Urhebergesetz (Werke an öffentlichen Plätzen) sowie das aus Art. 2 Grundgesetz stammende allgemeine Persönlichkeitsrecht. Letzteres wird in der Zusammenfassung mit nur einem Satz gewürdigt:
"Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann nur für den einzelnen Fall untersucht werden, ist jedoch in der Regel unwahrscheinlich."
Es gibt übrigens auch noch mehr zum Thema auf diesem Blog.

22.02.2010

Phishing gibt´s nicht nur bei Banken, sondern auch bei Click&Buy

Derzeit kursieren Phishing-E-Mails im Netz, mit denen speziell Kunden des Micropayment-Dienstes Click&Buy angegangen werden. Hierüber berichtet die Stiftung Warentest, auf deren Seiten auch diese Bezahlmethode angeboten wird.

Links in der E-Mail führen auf eine professionell gemachte Internetseite, auf der der Nutzer dann - im Glauben, sich auf der echten Seite des Anbieters zu befinden - seine Zugangsdaten eingeben soll.

Glücklicherweise ist die E-Mail nicht so gelungen und weist mal wieder die Spam- und Phishing-typischen Fehler auf (komisch eigentlich, dass die Betrüger nicht mehr auf diese Fehler achten, denn wahrscheinlich hätten sie dann noch mehr Erfolg).

Hier steht beispielsweise: "Hier klicken um sich auf Ihren Konto einloggen, um Ihr Konto zu verifizieren lassen."

Jetzt könnte man sagen, selbst Schuld, wer darauf reinfällt. Die Erfahrung zeigt: Es gibt noch genügend Internetnutzer, die sich von einer E-Mail mit schönem Logo und einer gut gemachten Webseite täuschen lassen.

Halten Sie also wie immer die Augen offen.

[Update: ClickandBuy hat wohl schon reagiert und die Phishing-Seite vom Netz nehmen lassen (Pressemitteilung ClickandBuy erfolgreich gegen Phishing) - der Rat aus dem letzten Absatz gilt dennoch...

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19.02.2010

Vorbeugende Unterlassungserklärung in Filesharing-Fällen?

Ich habe vor Kurzem einem Mandanten zu einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (vUE) geraten. Das tue ich eigentlich eher selten. Nunmehr hat der Mandant Zweifel, ob er sich nicht vielleicht dadurch selbst angezeigt hat. In diversen Foren wird dies auch so vertreten und von einer vUE generell abgeraten, während es auf der anderen Seite sogar Anwälte gibt, die "Anti-Abmahn-Pakete" schnüren und mal eben kurz vUE an alles, was sich gerade so am Abmahnhimmel regt versenden.

Das hier habe ich dem Mandanten geantwortet:

Nein, Sie haben sich nicht selbst angezeigt. Es liegt nur der (in meinen Augen seltene) Fall vor, in dem eine vorbeugende Unterlassungserklärung sinnvoll ist - und zwar aus dem folgenden Grund:

Die Kanzlei, die die Abmahnungen durchführt, und die Firma, die mit der Recherche nach Filesharern beauftragt wurden, werfen Ihnen in einer Abmahnung vor, auf Ihrem Rechner eine Datei gefunden zu haben, in der der Song "A" vertreten ist.

Dieselbe Kanzlei und dieselbe Firma mahnen derzeit auch einen weiteren Song "B" ab, der ebenfalls in der Datei zu finden ist, die sich auf Ihrem Rechner befinden soll.

Auf die Abmahnung des Titels "A" hin versenden wir eine modifizierte Unterlassungserklärung - ohne Schuldanerkenntnis.

Und da wir wissen, dass der Titel "B" auch abgemahnt wird, und da wir davon ausgehen, dass dieser über die Kanzlei auch abgemahnt werden wird, schicken wir eine vorbeugende Unterlassungserklärung - ebenfalls ohne Schuldanerkenntnis.

Die sonstigen Titel, die von anderen Kanzleien (und aufgrund der Ermittlung anderer Firmen) abgemahnt werden, haben wir eben gerade nicht mit einer vUE bedacht. Denn die haben ja vielleicht den Anschluss des Mandanten noch nicht ermittelt.

Es kommt dann auch immer die Frage, ob die abmahnenden Kanzleien oder die ermittelnden Firmen sich ggf. untereinander absprechen. Manchmal kann man tatsächlich diesen Verdacht hegen. Ich gehe aber grundsätzlich eher nicht davon aus.

18.02.2010

Gute Apps, schlechte Apps

Update (27.01.2011)
Neue Idee der Mobilfunkanbieter: Buttonlösung für über das Handy abgeschlossene Verträge

Liebe iPhoner,
liebe Handy-Telefonierer,

einen Mittelefonierer hat´s erwischt: Er hat ein Abo für immerhin 4,99 Euro die Woche abgeschlossen, ohne es zu merken.

Wir gehen davon aus, dass dies folgendermaßen vonstatten ging:
  • Einige Apps (free Apps) sind werbefinanziert. Das heißt, dass bei der Nutzung der App Werbung eingeblendet wird. Diese wiederum ist häufig mit einem Link ins Internet verknüpft.

  • Offenbar ist unser Mittelefonierer unbeabsichtigt auf eine solche Werbung gekommen (vermutlich bei der Nutzung eines kostenlosen Routenplaners) - und das Abo war abgeschlossen.
     
  • Hierüber wurde er dann durch eine SMS-Nachricht informiert. Die Nachricht über ein nichtbestelltes Abo hat ihn stutzig gemacht - wohl zurecht!
Das übliche Anbietergewust hat sich auch hier wieder gezeigt: Die SMS kam von "MOPAY", das Abo soll über 12load.de eingerichtet worden sein, wobei man dieses unter der Internetadresse der Firma MindMatics verwalten kann. Ein "kostenloser Online-Kundenservice" ist auch noch mit von der Partie, dieser stammt von content4me.de. 

Die App-Entwickler haben damit übrigens meines Wissens nichts zu tun - die Werbung wird häufig von unabhängigen Firmen "eingestreut" - und hierunter sind wohl auch entsprechende schwarze Schafe.

Bitte achten Sie daher in jedem Fall auf solche Nachrichten und löschen Sie diese nicht, damit man die Angelegenheit nachvollziehen, die Abos beenden und ggf. gegen den Anbieter vorgehen kann.

Es gilt, was generell bei der Nutzung von neuen Medien gilt: Halten Sie bitte immer die Augen offen.

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Krankenkassen: Keine Datenkraken mehr?

Der Bundesbeauftragtefür den Datenschutz hat einer Pressemitteilung zufolge stichprobenartig Webauftritte von gesetzlichen Krankenkassen überprüft und - wenig überraschend - festgestellt, dass viele der  Kassen Analysedienste zur Reichweitenmessung (das sind Programme wie beispielsweise Google Analytics) in unzulässiger Art und Weise einsetzten. Mehr als 100 dieser Kassen würden dies nun nicht mehr tun.

Da hat der oberste Datenschützer wohl einen kleinen Teil des sichtbaren Eisberges abgekratzt, was er auch selbst so sieht und in seinem Schlusswort "die Wirtschaft zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen" mahnt.

Wo liegt das Problem?

Die Analysedienste erstellen - häufig mithilfe der an den Webserver übermittelten IP-Adresse des Nutzers - Nutzerprofile, ohne dass dieser hiervon etwas erfährt. Das, so die Datenschützer, sei rechtswidrig und verstoße gegen § 15 Absatz 3 Telemediengesetz (TMG). Denn häufig werden die Nutzer nicht ausreichend auf mögliche Widerspruchsrechte aufmerksam gemacht. Wenn überhaupt, geschieht dies nämlich meist nur im Kleingedruckten, im Impressum oder in Datenschutzerklärungen, die der Nutzer aber nicht zwangsläufig aufrufen muss.

Das genügt Datenschützern nicht, die eine bewusste Entscheidung und damit gebündelt eine vorherige Aufklärung des Nutzers über die Verwendung seiner Daten fordern. Viele Anbieter von Telemedien hingegen meinen, dass der Nutzer schon genug geschützt sei, denn er könne ja beispielsweise in seinem Browser die Cookies ausschalten und sei so geschützt. Dass dann viele Funktionen auf den betroffenen Webseiten nicht mehr möglich ist (beispielsweise das Einkaufen mit einem virtuellen Warenkorb), wird dabei häufig unter den Tisch gekehrt.

Letztlich kommen wir wieder auf die Frage, ob die IP-Adresse nunmehr ein persönliches Datum ist oder nicht, was auch in der Rechtsprechung derzeit noch unterschiedlich beurteilt wird:
  • Das Amtsgericht München meint im Urteil vom 30.09.2008, Aktenzeichen 133 C 5677/08, dass IP-Adressen keine personenbezogenen Daten darstellen, da man von diesen nicht ohne Weiteres auf den Nutzer rückschließen könne.
  • Das Amtsgericht Berlin Mitte hingegen stellt im Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06, fest, dass zumindest im Zusammenhang mit weiteren Daten die IP-Adresse als personenbezogenes Datum zu werten sei.
Immerhin zeigt die Reaktion der betroffenen Kassen, dass hier durchaus Beratungs- und Aufklärungsbedarf besteht. Ob Herr Schaar wohl nun weiter forschen wird? Wir werden es beobachten...

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Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts
Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den  Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,- Euro. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.


Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.


Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.


Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.

Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.
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15.02.2010

Gefälschte Flirt-SMS: erste Urteile

Die ersten Urteile sind da: Wer ein Flirt-SMS-Angebot betreibt und dabei den Kunden nur vorgaukeln lässt, dass sich auf der anderen Seite der Leitung ein Flirtwilliger befindet, wird wegen Betrugs bestraft.

Ich hatte schon einmal über einen Fall vor dem Landgericht Kiel berichtet. Dieser Fall ist zwar noch nicht abgeschlossen, dabei aber zwei parallele Verfahren:

Eine Kollegin der in Kiel angeklagten Drahtzieher stand vor dem Amtsgericht Flensburg vor Gericht: Die "Teamleiterin" eines Call-Centers, in dem die SMS aufliefen, wurde hier zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt. Mehr als 700.000 Handynutzer um rund 46 Millionen Euro geschädigt worden, die betreffende Frau wusste von der angewandten Masche, weiß die SHZ zu berichten.

In einem weiteren Prozess vor dem Landgericht Braunschweig gab es zweieinhalb Jahre Haft für den Betreiber eines solchen Angebots, wie NDR Online berichtet. 190.000 Geschädigte sprechen eine deutliche Sprache. Immerhin konnten noch 400.000 Euro auf den Konten des Betrügers sicher gestellt werden, die den Opfern wieder zufließen sollen.

Das stellt immerhin eine kleine Genugtuung für all die "Gehörnten" dar.

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12.02.2010

Beyonce und ihre Unterwäsche (oder: auch Dessous haben Urheberrechte)

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München musste sich gestern mit der Unterwäsche der Popstars Beyonce beschäftigen. In ihrem mit ihrer Kollegin Lady Gaga eingespielten Video "Video Phone" ist nämlich Unterwäsche zu sehen, die wohl allzusehr an eine Kreation des Bulgaren Iskren Lozanov aus der Kollektion des Unterwäschelabels Triumph erinnert.

Dieser hatte sich bei seinen Entwürfen an Pablo Picasso angelehnt, und das behauptete wohl nun auch die Plattenfirma Sony, die für den Videoclip verantwortlich sind.

Triumph hatte per einstweiliger Verfügung erreicht, dass das Video nicht mehr in Deutschland ausgestrahlt werden darf. Sony wehrte sich dagegen, jedoch erfolglos, wie nun entschieden wurde. Das Ausstrahlungsverbot wurde also bestätigt.

Das Ende der Geschichte ist noch nicht erreicht - Sony will Rechtsmittel einlegen. Wir dürfen also gespannt sein.

Gefunden bei der Redaktion von Kanzleien in Deutschland.

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11.02.2010

PoliScan Speed: Mit Freisprüchen sollte nicht gerechnet werden...

...so endet eine Pressemeldung des Amtsgerichts Mannheim in Bezug auf die Schwierigkeiten mit dem "Blitzer" namens PoliScan Speed, über das ich in diesem Blog schon mehrfach berichtete.

Mittlerweile sei das Gerät ausgereift, die Gerichte würden die Messergebnisse akzeptieren, so die Pressemitteilung. Also: When in Mannheim, do as the Mannheimers do - fahren Sie nur so schnell, wie es erlaubt ist.

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Presseerklärung des Amtsgerichts Mannheim: Finanzkrise erreicht Insolvenzgericht

Pressemeldung des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Mannheim. Das Gericht bietet auch einen Vergleich der Insolvenzzahlen zwischen 2008 und 2009 (pdf):
Während man 2008 trotz bereits beginnender Wirtschafts- und Finanzkrise noch von einem „ruhigen Jahr“ für das Insolvenzgericht sprechen konnte, hat sich die Krise mit der erwarteten Verzögerung im Jahr 2009 in der Statistik deutlich niedergeschlagen. Das Amtsgericht Mannheim verzeichnete eine Steigerung der Eingänge um 25 % gegenüber 2008 auf ein Rekordniveau von 674 (Firmeninsolvenz-) bzw 877 (Verbraucherinsolvenz-) Anträgen.

Nach Einschätzung der Insolvenzrichter sind vor allem Unternehmen u. a. aus dem Speditions- und Logistikbereich sowie IT-Unternehmen betroffen. Deren Auftraggeber sind selbst in Schwierigkeiten geraten, langjährige Geschäftsbeziehungen wurden beendet. Auch Verbraucher, die in den letzten Monaten arbeitslos geworden sind und ihre Schulden nicht mehr bezahlen können, beantragen Insolvenz.

Der Bestand an Insolvenzverfahren insgesamt ist im Jahr 2009 auf einen historischen Höchststand von 5.477 Verfahren angewachsen. Über die Hälfte der Verfahren (3.093) befinden sich in der sogenannten „Wohlverhaltensperiode“. Wer über sechs Jahre regelmäßig Zahlungen nach seinen Möglichkeiten leistet, wird von der Restschuld befreit.

Ausblick:

Es ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise sich auch weiterhin in den Fallzahlen in der Insolvenzabteilung widerspiegeln. Im traditionell eingangsschwachen Januar 2010 ist im Vergleich zum Vorjahr eine Verdoppelung bei den Regelinsolvenzverfahren (67/35) festzustellen.

Durch eigene organisatorische Umstrukturierungsmaßnahmen zur Optimierung der Verfahrensabläufe bereitet sich die Insolvenzabteilung für den zu erwartenden weiteren Ansturm vor. Den detaillierten Jahresbericht 2009 (pdf) finden Sie auf der Seite des Insolvenzgerichts unter „Aktuelles“.
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03.02.2010

Anonym surfen? Nicht für Nutzer von Social Networks wie XING, Facebook und Co.

Ich habe ein Profil bei XING. Und ich bin dort Mitglied in diversen Gruppen. Mir war nicht bewusst, dass ich so ganz einfach beim Besuch einer beliebigen Webseite ent-anonymisiert werden kann...

Doch der Reihe nach:

Es gibt eine Sicherheitslücke in Browsern, die es einem Angreifer leicht macht, die Chronik der besuchten Webseiten auszulesen. Das haben sich auch schon Seiten wie didyouwatchporn.com zu Nutzen gemacht - hier wird beispielsweise nachgeprüft, ob Links zu anzüglichen Seiten vom Browser als bereits besucht dargestellt werden. Sie kennen das: nicht besuchte Links erscheinen blau, bereits besuchte dagegen lila. Wird dann ein lila Link entdeckt, ist klar: Der Nutzer des Browsers hat schon mal...

Forscher des International Secure Systems Lab (isecLAB) sind einen Schritt weiter gegangen. Sie versuchen, den Namen des Besuchers einer Webseite zu erraten. Bei mir jedenfalls hat es geklappt, davon konnte ich mich auf der Experimente-Seite des isecLABs überzeugen.

Was steht dahinter? Nutzer von sozialen Netzwerken wie XING, Facebook oder sonstigen können Gruppen beitreten, die ihren Interessen entsprechen. Vergleicht man jetzt die Gruppenzugehörigkeit verschiedener Nutzer miteinander, ergibt sich, dass es kaum zwei Nutzer gibt, die exakt dieselben Gruppen abonniert haben - die Gruppenzugehörigkeit in ihrer Gesamtheit ist also eine Art Fingerabdruck.

Besucht man die Gruppen mit dem Browser, wird diese Information in der Chronik des Browsers gespeichert. Eine entsprechend präparierte Webseite kann diese Chronik auslesen und mit einer Datenbank vergleichen, in der die Gruppenzugehörigkeit beispielsweise aller XING-Nutzer gespeichert sind. Et voilà - mit dieser Methode kann man zumindest raten, wie der Nutzer heißt.

Und wenn man das wiederum weiß, kennt man auch das Profil des XING-Nutzers, den jetzigen und die bisherigen Arbeitgeber, die Freunde, weitere Internetprofile und und und.

Wie man das nutzen kann?

Gezielter Spam kommt mir in den Sinn: Ich kenne die Freunde des Nutzers und kann mich als einer dieser Freunde ausgeben. Ich weiß, welche Webseite er angesteuert hat und kann darauf Bezug nehmen - im Anhang übersende ich dann einen hübschen  als Bild oder pdf-Datei getarnten Trojaner. Dass der Adressat diesen Anhang öffnent wird, ist schon wesentlich wahrscheinlicher als bei anonymem Spam - schließlich kam er über einen bekannten Absender und nahm Bezug auf gemeinsame Interessen etc.

Oder ich fertige eine Zusammenstellung der peinlichsten Surfabenteuer und drohe dem Nutzer damit, diese an die Freunde zu schicken.

Oder ich möchte mehr wissen über die politischen Neigungen des Nutzers, welcher meiner Konkurrenten meine Webseite besucht, wer sich gerade für Stellenangebote interessiert - und und und...

Wer sich tiefer mit dem Thema beschäftigen möchte:
Was ist zu tun? Firefox nur noch im Porno-Modus betreiben, Chronik ständig löschen, XING-Gruppen nur noch Bekannten öffnen - und: so wenig Daten wie möglich öffentlich machen.

Ob man das will, ist eine andere Frage. Wenn man auf die Bequemlichkeiten und Vorzüge der Browser und sozialen Netzwerke nicht verzichten möchte, hilft eben nur: Surfen Sie mit offenen Augen. Vertrauen Sie nicht darauf, dass eine E-Mail eines Freundes auch wirklich von diesem Freund stammt. Und noch einmal: Surfen Sie mit offenen Augen.
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02.02.2010

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder in Höhe von einer halben Million Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung

Jetzt geht´s lo-os:

Pressemeldung der Bundesnetzagentur:
Die Bundesnetzagentur hat jetzt in sechs Verfahren Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Damit wurden im Dezember 2009 und Januar 2010 in insgesamt neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro auferlegt. Die Bundesnetzagentur ahndet damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen. 

Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. In einer weiteren Bußgeldsache wurde das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt.


"Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wettbewerbsvorteile auf Basis telefonischer Belästigung können Verbrauchern nicht zugemutet werden. Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren. Gerade die beauftragten Unternehmen haben eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften."


Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung


Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.

"Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes. Sie verhalten sich rechtswidrig, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu verfügen", betonte Kurth. "Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter – sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten."

Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den gegenwärtigen Bußgeldbescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten vorausgegangen. "Wir danken allen Verbrauchern, die sich mit gut dargelegten Beschwerden und Hinweisen an die Bundesnetzagentur gewandt haben", hob Kurth hervor. "Von Juli bis Dezember 2009 gingen hier über 28.000 Beschwerden allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen laufen noch."


Bußgelder wegen verbotener Rufnummernunterdrückung


Bußgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. In diesem Zusammenhang wurden Fälle mit Bußgeldern geahndet, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen. Die Falschanzeige verschleiert ebenso wie die Nichtanzeige der Rufnummer die Identität des Anrufenden. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen. 

Kein Bußgeldtatbestand bei telefonischen Bandansagen

In Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann das Bußgeld von 50.000 Euro bei unerlaubter Telefonwerbung auch nach der neuen Gesetzeslage nicht verhängt werden. "In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten", sagte Kurth.


Qualität der Anzeigen


Die Bundesnetzagentur kann gegen unerlaubte Telefonwerbung nur eingreifen, wenn ihr die Verstöße detailliert und nachvollziehbar angezeigt werden. Unklare Beschwerden, wie zusammenhanglose, unkommentierte Anruflisten oder lediglich vage Angaben zu erhaltenen Anrufen, führen vielmals zu keinem Ergebnis. Da der Rechtsbruch im Telefonat gegenüber Verbrauchern stattfindet, ist die Bundesnetzagentur auf präzise Angaben dieser betroffenen Verbraucher angewiesen. Dazu sollten gehören: genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die ggf. angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem – sofern bekannt – konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.


"Die Verbraucher können sich vorsorglich schützen, indem sie im Alltag sparsam und vorsichtig im Umgang mit ihren Daten sind. Dies gilt insbesondere bei der Angabe der Telefonnummer", erläuterte Kurth.
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01.02.2010

Urteilsgründe des Kölner Filesharing-Prozesses liegen schriftlich vor

Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Köln zwei Filesharer zur Zahlung von Anwaltsgebühren verurteilt. Eines der Urteile (das vom 26.01.2010, Aktenzeichen 28 O 241/09) liegt jetzt im Volltext vor, den Kollege Solmecke freundlicherweise der Allgemeinheit zur Verfügung stellt.

Das Gericht weist an vielerlei Stellen darauf hin, dass der Vortrag des betroffenen Filesharers Vermutungen "ins Blaue hinein" enthalte. Es weist dabei auch auf mehrfach genutzte Schriftsätze bzw. auf eine im Internet erhältliche Musterklageerwiderung hin, die der betroffene Filesharer bzw. sein Anwalt genutzt hätten.

Wer sich also erfolgreich wehren will, muss "Butter bei die Fische" geben - am besten also Ross und Reiter respektive Kinder und Kindeskinder nennen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht die Einwände als "unsubstantiiert" - also "ohne Substanz" - zurückweist.

Das Gericht setzt sich dann noch auf mehreren Seiten mit dem Vorwurf auseinander, die Vereinbarung der Vergütung zwischen den Rechteinhabern und ihren Anwälten sei unzulässig. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen zulässig seien. Es schreibt:
"Richtig ist zwar, dass [...] nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird, [...] Der Umstand, dass nachträglich entsprechende Einigungen denkbar sind, bestätigt jedoch nicht die  Behauptung des Beklagten, dass es eine grundsätzliche Einigung über die Gebühren gibt, die dazu führt, dass die Klägerinnen an ihre anwaltlichen Bevollmächtigten lediglich einen niedrigeren Betrag als denjenigen, der gegenüber den jeweils Abgemahnten geltend gemacht wird, zu bezahlen haben."
Also: Das Gericht konnte nicht davon überzeugt werden, dass es eine allgemeine Absprache gibt, nach der beispielsweise die abmahnende Kanzlei und die Rechteinhaber sich die Einnahmen teilen.

Es wird wohl derzeit beraten, ob die Sache in die Berufung geht. Wir sind gespannt...