31.05.2010

Bundespräsident Köhler tritt zurück

... ich wusste gar nicht, dass das geht. Aber doch, zwar spricht Art. 54 GG (Grundgesetz) nicht ausdrücklich von der Möglichkeit, das Amt niederzulegen, doch § 51 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) setzt diese Möglichkeit sogar voraus.

Ich zolle einem Bundespräsidenten Respekt, der sein Amt sehr ernst genommen hat, der nicht nur Gesetzesabzeichner war, sondern unbequeme Themen an- und ausgesprochen hat und der nun die Konsequenzen zieht in einer politischen Stimmungslage, in der nicht nur er, sondern auch andere Verfassungsorgane gerne von Politikern und anderen so genannten Vorbildern zu deren eigenen Vorteil und ohne Rücksicht auf Wahrheit, Rechtmäßigkeit oder Anstand in die Kritik genommen wurde und wird.

Ich zolle Ihnen Respekt, Herr Köhler. Vielen Dank für Ihren Einsatz.

Links:

29.05.2010

"Bild dir dein Urteil" - BILD und die Amateurgerichtsreporter

Nach den Amateurfotoreportern jetzt also auch noch Amateurgerichtsreporter.

Die Boulevardzeitschrift BILD sucht per Anzeige (danke, Thorsten Neuhetzki) in der Berliner Morgenpost "Hobby-Gerichtsreporter". Diese müssen außer Steno oder einer ähnlichen Protokolltechnik nichts können, auch kein Jura (juristische Grundkenntnisse seien "hilfreich, aber kein Muss").

Die E-Mail-Adresse, an die Bewerbungen gehen sollen, spricht dann auch Bände: BildDirDeinUrteil@bild.de. Nicht mehr das (mit juristischen GrundKenntnissen ausgestattete) Gericht bildet sich (und spricht im Namen des Volkes) ein Urteil, das Volk macht dies gleich selbst. Und bringt damit den Stammtisch aus dunklen Kneipenräumen noch näher ans Licht der BILD-Öffentlichkeit.

Ich habe großen Respekt vor "echten" Gerichtsreportern, die - aufgrund ihrer juristischen Bildung nicht nur das gesprochene Wort und die möglichen taktischen Hintergründe durchschauen können, sondern dies auch noch in verständlichen Worten dem Volk nahe bringen können. Ob das die Amateur-Gerichtsreporter auch können werden? Ob die BILD-Zeitung sich hier nicht die Chance eines eigenen Eindrucks verbaut zugunsten von billigeren Laien, die keine Ahnung vom Thema haben? Was hat das noch mit journalistischer Qualität und Gründlichkeit zu tun, wenn die (gut bezahlten) Journalisten nur noch vom grünen Tisch ihrer Redaktion aus Texte von Dritten redigieren und vielleicht noch mal zum Hörer greifen, um einen "O-Ton" abzugreifen?

Links zum Thema:

28.05.2010

Das flasht: Gericht verdoppelt im Urheberrechtsstreit MFM-Bildhonorare für Flash-Animationen

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln ging es um einen häufig anzutreffenden Sachverhalt: Eine Firma verwendete auf ihrer Homepage zwei Flash-Animationen, der Urheber dieser Animationen untersagte dann die Nutzung - und wollte Schadensersatz.

Es wurde zunächst darum gestritten, ob die Firma die Nutzungsrechte erworben hatte. Diese legte als Beweis Rechnungen und nicht unterschriebene Verträge vor. Das reichte dem Gericht nicht - es forderte vielmehr eine durchgehende Rechtekette, um das Nutzungsrecht zu beweisen.

Da die Firma diese Kette nicht vorlegen konnte, ging es anschließend um die Höhe des Schadensersatzes für die urheberrechtswidrige Nutzung. Hierzu sagt das Gericht:
"Der Kläger kann, weil ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht und die Urheberrechtsverletzung schuldhaft geschah, eine angemessene Lizenz für die Nutzung verlangen, § 97 UrhG (Urhebergesetz), und zwar in Höhe von 2.000,- Euro."
Das Gericht lehnt sich bei der Berechnung bzw. Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr an die MFM-Bildhonorare an, die für Urheberrechtsverletzungen im Bereich von Lichtbildern den branchenüblichen Tarif darstellen.

Und weiter:
"Denn der Kläger kreierte mit seinen Flashs etwas Ähnliches wie ein Lichtbild, nämlich eine Momentaufnahme, die sodann zu einer Präsentation durch ihre Programmierung anwächst. Nach den MFM sind für die Nutzung eines Lichtbildes für ein Jahr im Rahmen eines Onlinedienstes für PR und Werbung 260,- Euro zu veranschlagen. Da außer der Momentaufnahme des Flashs eine umfängliche Programmierung zu erfolgen hat, ist dieser Betrag nach der Auffassung der Kammer fast zu verdoppeln und es sind insgesamt 500,- Euro als angemessene Lizenz pro Flash-Präsentation anzusetzen. Nur so wird man dem Fakt gerecht, dass es sich um ein offenbar aufwendiges Programm handelt. Es mussten Videos, Off-Text und aktive Inhalte durch den Kläger eingebunden werden. Durch die Kombination von Animation und Programmierung und die Einbindung von Sound- und Videodateien waren die Flash-Präsentationen besonders geeignet, komplexe Zusammenhänge interaktiv für die potenziellen Kunden des Vertriebs 'begreifbar' zu machen."
Ein Foto hätte also eine Lizenzgebühr von 260,- Euro erbracht, die - wesentlich aufwändigere - Flash-Animation erbringt fast das Doppelte, nämlich 500,- Euro.

Der aufmerksame Leser rechnet kurz und stellt fest, dass 2 Animationen dann 1.000,- Euro und nicht die oben erwähnten 2.000,- Euro Lizenzgebühren erbrächten.

Stimmt, aber die beklagte Firma hatte auch ihrer Internetseite auch keinen Urheberrechtsnachweis angebracht, hatte also nicht in der Nähe der Flash-Datei auf den Urheber hingewiesen. Das führt nach aktueller Rechtsprechung dazu, dass die Lizenzgebühr noch einmal zur Strafe verdoppelt wird. Und damit wären wir dann bei den letztendlich geurteilten 2.000,- Euro angelangt.

Hinzu kamen dann noch die Anwaltsgebühren, die aus einem (moderaten) Streitwert von 10.000,- Euro und einer 1,0 Gebühr errechnet wurden - summa summarum noch einmal 506,- Euro.

Merke also: Die Veröffentlichung von Bild- oder Flashdateien im Internet kann richtig teuer werden, wenn man sich nicht die Rechte dafür einräumen lässt.

Urteil des Landgerichts Köln vom 04.11.2009, Aktenzeichen 28 O 876/08

27.05.2010

Internet und Musik - Thema auf dem Future Music Camp 2010 am Wochenende in Mannheim

Die Musikindustrie schimpft ja immer wieder auf das Internet, darauf, dass die Verkaufszahlen immer weiter schrumpfen und daran eben Tauschbörsen und ähnliches Teufelszeug Schuld sei.

Dass man dies anders sehen kann, ist schon oft geschrieben worden. Jetzt wird an amtlicher Stelle auch öffentlich darüber diskutiert: Die Popakademie Mannheim veranstaltet in diesem Jahr zum zweiten Mal das Future Music Camp, eine Art Barcamp, an dem jeder teilnehmen kann. Prof. Hubert Wanjo, Business Direktor und Geschäftsführer der Popakademie Baden-Württemberg, sagt dazu:
"Expertentalks, Workshops, Technologie-Showcases und ein an den Music Hackday angelehnter 'Developer Day' machen das Future Music Camp zu einem spannenden Lead-Event für alle Kreativen aus den digitalen Kultur- und Entertainmentbereichen."
Damit die Musikindustrie auch einmal von dem "Teufelsding" Internet profitieren kann, bietet die Popakademie auch einen Studienschwerpunkt, nämlich den "Digital Innovation Manager" im Fach Musikbusiness an. Und wie der Mannheimer Morgen berichtet, werden auch zwei neue Fächer angeboten:
"'Virtuelle Akteure' und 'Digitale Applikationen'. Im ersten geht es um die Technik, die hinter den Internet-Anwendungen steht - etwa um die Frage, wie Empfehlungssysteme funktionieren à la "Wenn Sie das gekauft haben, könnten Sie auch diese Artikel interessieren." Im Fach "Digitale Applikationen" zeigen Praktiker aus der Musikwirtschaft, wie sich die Möglichkeiten des Internets konkret nutzen lassen und wie man zum Beispiel eine Band in einem sozialen Netzwerk platziert."
 Weitere Infos gibt es über Twitter oder in den Pressemeldungen des FMC2010.

25.05.2010

Google Street View: Viel Lärm um nichts?

Google Street View und kein Ende...

Jetzt fahren die Street View Cars wieder durch die Straßen von Heidelberg und Mannheim (und laut Google auch in vielen anderen Ortschaften in Deutschland). Nachdem schon im Laufe des Jahres 2009 in beiden Städten Aufnahmen gemacht worden sind, geht es jetzt nach der Winterpause weiter - und auch die Diskussionen finden kein Ende.

Seit 2008 fotografiert Google die Straßen deutscher Städte ab, um sie in ihrem Dienst Google Maps einbinden zu können. Der Nutzer dieses Dienstes soll virtuell durch die Straßen schlendern und sich einen Eindruck machen können. Das kann sinnvoll sein für die Reiseplanung, für einen Voreindruck eines Geschäftspartners oder um eine neue Wohnung, ein neues Haus in einer unbekannten Stadt zu suchen.

Aber natürlich gibt es auch Möglichkeiten, die weniger Wohlbehagen auslösen. Sehr instruktiv hat hierzu Peter Welchering vom Deutschlandfunk einen lesenswerten Hintergrundartikel geschrieben. Die Stichworte hierzu sind personalisierte Werbung, Verkauf persönlicher Daten, Bilderkennung, automatisierte Gesichtserkennung, Überprüfung der Kreditwürdigkeit, Geocaching. Es gibt Menschen, die befürchten, dass ihre Häuser für Diebeszüge ausspioniert werden könnten - schön unauffällig vom heimischen PC aus. Oder Menschen, die fürchten, in peinlicher Pose fotografiert zu werden.

Und seit nunmehr auch noch publik wurde, dass nicht nur Fotos aufgenommen, sondern auch Daten aus offenen WLANs abgehört und aufgezeichnet wurden, regen sich immer mehr Menschen darüber auf.

Bayern hat darauf reagiert und für das gesamte Bundesland Fahrten mit den Street View Cars verboten.

So diskutiere ich in den letzten Tagen häufiger über die Gefährlichkeit des kommenden Google-Dienstes. Und bin damit nicht allein: Gemeinden aus dem Umkreis von Heidelberg, etwa die SAP-Stadt Walldorf, St. Leon-Rot oder Rauenberg, bieten ihren Bürgern einen besonderen Service. In den Rathäusern liegen Widerspruchslisten, mit denen man sich gegen die Veröffentlichung von Fotos des eigenen Hauses in Street View wehren kann. Die Listen sollen dann gesammelt noch vor dem geplanten Deutschland-Start an Google geleitet werden.

Rein rechtlich gesehen, ist an der Vorgehensweise von Google - zumindest bezüglich der Fotos - nichts zu kritisieren. In einem rechtlichen Gutachten (siehe dazu auch meinen Kommentar) kommt das Institut für Rechtsinformatik zu dem Schluss, dass keine datenschutzrechtliche Handhabe gegen den umstrittenen Dienst gegeben ist. Häuser sind eben keine personenbezogenen Daten. Und so lange Google den Maßnahmenkatalog beachtet, der gemeinsam mit deutschen Datenschützern erstellt wurde, dürfte daran auch nichts zu deuteln sein.

Die WLAN-Geschichte ist da etwas kritischer. Zwar wurden wohl nur einzelne "Gesprächsfetzen" aufgezeichnet, doch das ist vielen auch schon zu viel. Google hat daher reagiert und wird entsprechende Daten nicht mehr sammeln. Zuerst war noch behauptet worden, dass lediglich Identifikationsdaten der Funknetze (Mac-Adresse, SSID) erfasst würden, was sich aber als falsch heraus stellte.

Letztlich dreht der Konzern auch noch einmal kurzerhand den Spieß um und weist darauf hin, dass hier deutlich wurde, wie "offen" offene WLAN-Netze eben sind. Und das ist natürlich korrekt: Was Google mit vorbeifahrenden Street View Cars kann, das können andere auch. Nutzer solcher Dienste sollten sich also dessen immer bewusst sein: Mithören ist ganz einfach.

Lesenswert zum Thema: "Es gibt kein Recht auf totale Transparenz" von Lars Reppesgaard in Antwort auf den Artikel "Persönlichkeitsrecht für Jägerzäune?" vonMichael Seemann.

Letztlich wohl ein Thema, das uns noch ein Weilchen beschäftigen wird.

[Update 27.05.2010]  Der hamburgische Datenschutzbeauftragte meldet, dass Google die gestern ablaufende Frist zur Beantwortung der Fragen zum WLAN-Scanning dazu genutzt hat, die geforderten organisatorischen und technischen Informationen schriftlich übermittelt. Eine Vorlage der Festplatte sei jedoch aus rechtlichen Gründen zunächst abgelehnt worden. Dabei berief sich Google selbst kurioserweise auf das Fernmeldegeheimnis: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Kommunikationsdaten gespeichert worden seien, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.

Das halte ich für Quatsch - wer sonst soll denn bitte die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung besser beurteilen als die Datenschutzbehörde? Auch die hamburgische Staatsanwaltschaft hat sich dementsprechend geäußert. Google wird hier also noch weiter unter Druck stehen bleiben...

15.05.2010

Werbung: Der größte Schuhshop, besser als jedes andere Deo, der strahlendste Glanz

Innerhalb von nur 90 Sekunden wurde ich heute Abend Zeuge von drei Werbe-Superlativen, die es in sich haben: Zuerst wurde "der größte Schuhshop im Internet" beworben, dann sprach eine Stimme davon, dass das gezeigte Deo "besser als jedes andere Deo" sei (während ein Schaubild gezeigt wurde mit der Überschrift "besser als andere Deos") und dann präsentierte ein Glatzkopf auch noch den "strahlendsten Glanz".

Das war einfach zu viel.

War es wirklich zu viel? Wie viel Superlativ darf denn eigentlich sein in der Werbung? Schauen wir uns die drei Beispiele doch mal an:
  • "Der größte Schuhshop im Internet"
Derjenige, der das sagt, muss auch tatsächlich den größten Internetschuhladen betreiben, denn ansonsten wäre das irreführend und damit wettbewerbswidrig. Die Aussage muss also sachlich richtig sein. Und dabei darf es sich nicht nur um einen geringfügigen Vorsprung vor den Mitbewerbern handeln. Der Werbende muss vielmehr einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und dieser Vorsprung muss voraussichtlich auch von gewisser Dauer sein.

Und dann ist noch die Frage, was denn überhaupt der "größte" Shop sein soll. Der mit dem meisten Umsatz? Mit dem größten Gewinn, dem größten Angebot, den meisten Beschäftigten? Oder mit den meisten html-Seiten? Hier fragt die Rechtsprechung danach, was denn der Verbraucher erwartet. In der Regel werden dies Umsatz und Warenangebot sein. Dies kann im Einzelfall aber auch anders sein.
  • "...besser als jedes andere Deo"
Auch hier gilt: Die Aussage muss wahr sein. Interessant an diesem Fall fand ich nur die voneinander abweichende Darstellung im gesprochenen und bildlich dargestellten Text (vielleicht habe ich mich ja auch nur verhört...) - es ist schon ein wesentlicher Unterschied, wenn man das eigene Produkt als "besser als jedes andere" oder als "besser als andere" Produkte derselben Art darstellt. Einmal liegt eine Alleinstellungswerbung, das andere Mal eine Spitzengruppenwerbung vor, der Werbende beansprucht also die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe.

Als Wettbewerber würde ich in diesem Fall mal genauer nachschauen, ob das Deo der Konkurrenz wirklich so gut wirkt - als Marketingleiter würde ich spätestens jetzt ins Schwitzen kommen: Denn anscheinend ist sich der Werbende ja nicht so ganz sicher, ob er nun wirklich das beste oder doch nur eines der besten Deos anbietet. So etwas könnte dann also möglicherweise abgemahnt werden - mit den bekannten unangenehmen finanziellen und organisatorischen Nachwirkungen...
  • "Der strahlendste Glanz"

Der letzte Superlativ - und hier einer, den ich besonders verachte. Er ist kaum greifbar, denn Glanz strahlt nunmal schon vom Wortsinn her - wie aber soll er noch "strahlender" werden? Kann man das Wort "strahlend" überhaupt noch steigern?

Für mich würde diese Art von Anpreisung in die Kategorie "nichtssagend" - und damit aus der wettbewerbsrechtlichen Relevanz heraus fallen. Denn es ist tatsächlich so, dass Werbung, die der Verbraucher für nichtssagend hält oder die objektiv nicht nachprüfbar ist, nicht unter das Irreführungsverbot fällt. Das weißeste Weiß also muss weder Hausfrauen und -männer noch Wettbewerber in Verzweiflung stürzen. Hier geht das Gesetz und die Gerichte davon aus, dass der Verbraucher den Schmu erkennt und nicht davor geschützt werden muss.

Kurze Zeit später lief übrigens auch noch eine Reklame mit einem Testsieg - aber dazu ein andermal. Wer sich das zugehörige Gesetz mal anschauen will, findet unter § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) das zugehörige Juristenlatein. Und wer interessante Werbeslogans zum Üben sucht, wird bei slogans.de fündig.

13.05.2010

Computerbetrug, Phishing, Datenklau: stark gestiegene Fallzahlen

Fälle von Phishing, Computerbetrug und das Ausspähen von persönlichen Daten (etwa in Sozialen Netzwerken wie facebook, schuelervz, studivz, flirt-fever, wer-kennt-wen oder lokalisten) nehmen in beängstigendem Maße zu:
Was das Bundeskriminalamt (BKA) heute zusammen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verlauten ließ, deckt sich mit meinen Erfahrungen im Gespräch mit Mandanten.

1.800 Phishing-Vorfälle im Jahr 2008 stehen schon fast 3.000 solcher Fälle im Jahr 2009 gegenüber. Dabei ist festzustellen, dass das mittlerweile von fast allen Banken eingesetzte iTAN-Verfahren nicht mehr als sicher anzusehen ist: Entweder werden die Online-Banker per E-Mail-Link auf eine gefälschte Seite gelockt, wo sie dann aufgefordert werden, 10 oder gar 100 TANs einzugeben. Oder, was viel perfider ist, ein auf dem PC eingeschleuster Virus täuscht vor, die Überweisung des Online-Bankers auszuführen, während unbemerkt im Hintergrund eine ganz andere Überweisung ausgeführt wird.

Und auch die Verteilungswege der Viren haben sich geändert: Waren bislang noch E-Mails mit Virenanhängen das Mittel der Wahl, so nutzen Cyberkriminelle heute immer häufiger die so genannte "Drive-by-Infection" - dabei genügt es, wenn der Internetnutzer eine präparierte Internetseite öffnet. Diese öffnet im Hintergrund und unbemerkt durch den Nutzer eine weitere Seite, welche dann Schadsoftware auf dem PC ausführt und installiert. Dies ist möglich durch Sicherheitslücken in Browsern (und zeigt, wie wichtig es ist, auch diese Programme immer wieder zu aktualisieren). Dabei ist es auch nicht so, dass nur "Schmuddelseiten" oder wenig besuchte Homepages infiziert sein können. Auch bekannte, vielbesuchte Seiten sind immer wieder Ziel von Hackerangriffen und werden so zur Gefahr für deren Besucher.

Immerhin sind die erbeuteten Beträge nicht mehr so hoch - aber auch 2009 wurden die Konten von Online-Bankern durchschnittlich um 4.000 Euro geschädigt. Da diese Summen häufig von den betroffenen Kreditinstituten (teilweise) ersetzt werden, ist der Leidensdruck beim Verbraucher offenbar noch nicht allzu hoch, so dass auch in diesem Bereich mit einer hohen Grauziffer zu rechnen ist. 

Aus der Praxis sind mir noch Fälle bekannt, in denen Accounts bei sozialen Netzwerken oder Verkaufsplattformen übernommen und missbraucht wurden - die Opfer wundern sich dann, dass in ihrem Namen Nachrichten geschrieben, Produkte gekauft oder angeboten werden und dass gegebenenfalls sogar eines Tages die Polizei vor der Türe steht. Besonders gefährlich wird es dann, wenn verschmähte Liebhaber den oder die bislang Angebetete in den Schmutz ziehen wollen. Hier hilft dann häufig nur noch der Gang zur Polizei und das Sperren des entsprechenden Accounts, um Schlimmeres zu verhindern.

Auch der Diebstahl von Kreditkartendaten aus Online-Shops scheint zu boomen. Hier gehen die Behörden jedoch von einer hohen Dunkelziffer aus, da die betroffenen Unternehmen häufig darauf bedacht sind, den Datenklau nicht an die große Glocke zu hängen, um gegenüber den Kunden weiterhin als sicherer Vertragspartner auftreten zu können.

Wie man sich schützen kann? Einige Tipps findet man auf den Seiten der "Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes" unter www.polizeiberatung.de.

Und wenn es schon passiert ist: Zeigen Sie die Straftat an, auch wenn es vielleicht schwer fällt. Holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat zur Unterstützung.

Hier übrigens die Pressemitteilung des BKA und das so genannte Bundeslagebild IuK-Kriminalität 2009, das mit seinen 11 Seiten doch recht lesenswert ist.

12.05.2010

Filesharing: Haftung nur auf Unterlassung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Bislang liegt zum Urteil nur die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vor, die aber schon weitere interessante Details enthält - etwa die in einer Klammer versteckte Aussage, dass die Abmahnkosten auf 100,- Euro gedeckelt sind (nach § 97a UrhG (Urhebergesetz) sind bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vom Abgemahnten höchstens 100,- Euro zu erstatten - die Abmahn-Kanzleien vertreten oft den Standpunkt, dass dieser § 97a UrhG in Filesharing-Fällen nicht anwendbar ist, vgl. dazu auch mein gestriges Posting).

Wenn die Urteilsgründe veröffentlicht worden sind, wird man mehr dazu sagen können. Hier erst einmal die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs im Wortlaut:
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.


Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.


Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.


Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.


Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.


Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.


Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens


Vorinstanzen:
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)
  • LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07


Karlsruhe, den 12. Mai 2010

11.05.2010

Filesharing: Gericht deckelt Anwaltskosten auf 100,- Euro

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat´s getan: den § 97a UrhG (Urhebergesetz) auf Filesharingfälle angewandt. Davon haben viele Tauschbörsennutzer bislang nur geträumt.

Anwaltskosten in solchen Fällen illegaler Musikdownloads werden von den abmahnenden Kanzleien gerne auf mehrere Hundert Euro beziffert. Grundlage hierfür sind Streitwerte für einzelne Musiktitel oder ganze Alben von 10.000 Euro und mehr. Die Abgemahnten berufen sich da gerne auf § 97a UrhG, dessen 2. Absatz regelt, dass sich "der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro" beschränkt.

Es müssen also vier Voraussetzungen gegeben sein:
  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Das Gericht hat alle Voraussetzungen für gegeben angesehen. Insbesondere stritten sich die Juristen bislang (und wahrscheinlich auch noch in Zukunft) darum, ob der Fall einfach und nur unerheblich war.

Das Gericht sagt zum Thema "einfach":
"Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des "einfach gelagerten Falles" von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht."
und zum Thema "unerheblich" zunächst, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Fälle durchaus Ähnlichkeit zum Filesharing aufweisen. Aber insbesondere weist das Gericht auf die Unterschiede zwischen § 97a und § 101 UrhG hin, was ich schon seit langem in meinen Schriftsätzen schreibe:
"Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll."
Alles in allem ein sehr positives Urteil für alle, die von einer Abmahnung betroffen sind. Allerdings - darauf sollte man hinweisen - ist dies die Meinung eines einzelnen Amtsgerichts und für andere Gerichte nicht bindend. Ausschlaggebend wird immer der Einzelfall sein.

Dennoch zeigt sich, dass es sich lohnt, nicht einfach aufzugeben, sondern sein Recht zu verfolgen.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.2010, Aktenzeichen 30 C 2353/09-75

10.05.2010

Abmahnungen der Uptunes GmbH: Gericht weist Filesharing-Klage ab

Die juristische Zeitschrift MMR (Multimedia und Recht) weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.04.2010, Aktenzeichen: 57 C 15741/09, hin, das für einige Filesharer interessant sein dürfte:

Die Uptunes GmbH, die bekannt ist wegen Abmahnungen durch die Kanzlei Nümann und Lang beispielsweise der Titel
  • Dance Nation vs. Shaun Baker - Sunshine 2009
  • Shaun Baker feat. Maloy - Give!
  • Shaun Baker feat. Maloy - Hey Hi Hello
ist nach Angaben der Zeitschrift nunmehr mit einer Klage auf Schadensersatz und Abmahnkosten gescheitert. Das Gericht habe nicht zweifelsfrei feststellen können, dass die Uptunes GmbH tatsächlich Rechteinhaberin an den fraglichen Titeln gewesen sei.

Vorgelegt worden war wohl ein englischer Vertrag - allerdings ohne deutsche Übersetzung. Dies sei nicht ausreichend, so das Gericht. Auch der auf der CD angebrachte (P)-Vermerk - siehe hierzu Wikipedia - sei nicht ausreichend, um die Rechtsinhaberschaft im konkreten Fall zu beweisen.

Grund zum Jubeln ist das noch nicht - eine Übersetzung des englischen Vertrages ist wohl einfach zu besorgen. Und ob andere Gerichte auch so urteilen werden, bleibt abzuwarten. Ich werde mir mal das Urteil im Wortlaut schicken lassen und dann weiter darüber berichten.

[Update 10.05.2010] Habe den Link von Shual aus den Kommentaren oben eingearbeitet - danke auf diesem Wege.

Die Luft für Abofallen und deren Anwälte wird dünner

Für die Anwälte, die Betreiber von Abo-Fallen vertreten (z.B. Olaf Tank und Katja Günther), wird die Luft dünner: Auch das Amtsgericht in Marburg hat nunmehr mit Urteil vom 18.01.2010, Aktenzeichen: 91 C 981/09, entschieden, dass sich solche Anwälte unter Umständen schadensersatzpflichtig machen können:
"Wer kostenlosen Download anbietet und den Kunden an versteckter Stelle in ein nicht zu erwartendes Abonnement lockt, begeht einen (versuchten) Betrug; der Rechtsanwalt, der eine Vielzahl solcher bemaktelter Abos einklagt, ist Gehilfe des Betrugs."
(Achtung: Das ist wieder mal kein strafrechtlicher Prozess, sondern ein zivilrechtlicher - bitte also nicht formulieren "verurteilt wegen Betrugs". Nicht, dass wieder einmal Blogger und andere Publizisten deswegen vor den Kadi gezogen werden, wie schon einmal durch die Kollegin Günther - siehe hier und hier.)

Es ging um das Abzockportal opendownload.de, auf dem kostenlos im Internet verfügbare Software zum Download angeboten wird. Zwar ist auch der Download von den Seiten von opendownload.de kostenfrei, jedoch muss man sich zuvor registrieren - und dabei einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Da der Nutzer eigentlich nur kostenfreie Software herunterladen will, rechnet er nicht, hierfür an ein kostenpflichtiges Abonnement gebunden zu werden. Das Amtsgericht wertete diese Vorgehensweise der Betreiber der Seite als versuchten Betrug.

Auch der Anwalt der Abofallen-Betreiber wurde zum Schadensersatz verurteilt. Dadurch, dass er für diese zahlreiche identische Fälle zu bearbeiten hatte, schloss das Gericht, dass er den Internetauftritt gekannt haben müsse. Auch hätte er aus seiner Tätigkeit heraus erkennen müssen, dass er zahlreiche "Nichtforderungen" einziehen sollte - also Forderungen, die gar nicht bestanden.

Diese Tätigkeit sei als Beihilfe zum versuchten Betrug einzustufen. Daher müssten die Kosten zurück gezahlt werden, die der Betroffene an seinen Rechtsanwalt zahlen musste, um die (Nicht-)Forderung der Abofallen-Betreiber abzuwehren.