Mannheim hat eine neue Polizeiverordnung. Nachdem lange Zeit um Einzelpunkte gerungen wurde, hat der Gemeinderat sie in seiner Sitzung vom 27.07.2010 mit großer Mehrheit beschlossen.
Großer Streitpunkt war beispielsweise das Grillen, das nunmehr grundsätzlich erlaubt ist. Auf Straßen und Kinderspielplätzen sowie innerhalb des Innenstadtrings, im Bereich der Wasserturmanlage, des Friedrichsplatzes, des Unteren Luisenparks und auf den Rheinwiesen zwischen dem Gasthaus am Fluss und der Aussichtsplattform an der Einmündung des Bellenkrappen bleibt das Grillen dagegen weiterhin untersagt.
Hundebesitzer aufgepasst: Was bislang auch schon in der Verordnung stand, wurde nunmehr nach Aussage der Stadt Mannheim klarer und einfacher formuliert: Innerhalb der zusammenhängenden Bebauung müssen Hunde grundsätzlich an die Leine, außerhalb dürfen sie frei laufen, sofern das nicht durch eine Beschilderung ausdrücklich verboten ist. (Und bitte nicht vergessen, den Hundehaufen des kleinen Lieblings wegzumachen...)
Auch Abfälle wegzuwerfen, ist verboten. Offenbar - leider ist die neue Polizeiverordnng noch nicht auf den Seiten der Stadt Mannheim abzurufen - ist es auch ausdrücklich untersagt worden, Kaugummi auf den Straßen und in den Grünanlagen auszuspucken. So jedenfalls der Mannheimer Morgen.
Da der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt hat, dass alleine das öffentliche Trinken von Alkohol und der Aufenthalt in betrunkenem Zustand in der Öffentlichkeit nicht verboten werden darf, fügte man der entsprechenden Regelung nunmehr noch einige Gefährdungstatbestände hinzu: Die Verbote gelten somit nur, sofern andere dadurch - vor allem durch Lärmen oder aufdringliches Verhalten - grob belästigt oder behindert werden.
Und: Man darf im Mannheimer Sperrgebiet von nun an nicht mehr nur mit Prostituierten nicht auf Sex gegen Geld ansprechen, sondern man darf generell keine "Personen" mehr zu diesem Zweck kontaktieren. "Das Amtsgericht Mannheim hatte beanstandet, dass die bisherige Regelung nicht greift, wenn ein Freier eine Person in der irrigen Meinung ansprach, dass diese zur Prostitution bereit sei," so die Stadt.
28.07.2010
A+ ist gut, aber nicht gut genug: Werbung mit der Aussage "sehr sparsam im Energieverbrauch" wettbewerbswidrig
Da gibt es die Energieeffizienzklassen, die auf Elektrogeräten aufgeklebt werden, um dem Verbraucher deutlich zu machen, ob das Gerät viel oder wenig Energie verbraucht. Die Wertung geht von "A" für geringen Verbrauch bis "G" für Geräte, die besonders viel Strom verbrauchen.
Für Kühl- und Gefriergeräte genügte diese Einteilung irgendwann (wohl 2003) nicht mehr, so dass die Klassen "A+" und "A++" für noch sparsamere Geräte dazu kamen.
Eine große Elektromarktkette warb Anfang des Jahres für eine Kühl-/Gefrierkombination mit den Worten "sehr sparsam im Energieverbrauch" - dieses Gerät gehörte der Klasse "A+" an. Der Verbraucherzentrale Hamburg war das einDorn Eiszapfen im Auge, und klagte hiergegen vor Gericht
Das Gerät ist damit also gerade noch Mittelmaß - Kühlgeräte mit Labels, die schlechter als A sind, scheint es kaum noch zu geben.
Das Gericht gab den Verbaucherschützern Recht und untersagte die Werbung: Diese sei für den durchschnittlichen Verbraucher irreführend, weil dieser - auch ohne die Einzelheiten der genauen Klassifizierung zu kennen - der Werbeaussage Glauben schenken würde. Mit der Aussage "sehr sparsam" hätte die Elektromarktkette das Gerät in eine Spitzengruppe gestellt, die ihm jedoch nicht gebühre.
Weiter:
Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2010, Aktenzeichen 12 O 37/10, ist noch nicht rechtskräftig.
Für Kühl- und Gefriergeräte genügte diese Einteilung irgendwann (wohl 2003) nicht mehr, so dass die Klassen "A+" und "A++" für noch sparsamere Geräte dazu kamen.
Eine große Elektromarktkette warb Anfang des Jahres für eine Kühl-/Gefrierkombination mit den Worten "sehr sparsam im Energieverbrauch" - dieses Gerät gehörte der Klasse "A+" an. Der Verbraucherzentrale Hamburg war das ein
"weil von insgesamt 543 Geräten 308 Geräte der Energieeffizienzklasse A+ zuzuordnen seien, zu der auch das beworbene Produkt zähle. Immerhin fast 17 % aller auf dem Markt befindlichen Geräte seien mit dem Label A++ ausgewiesen und hätten somit eine deutlich bessere Energieeffizienzklasse. Auch innerhalb der Gruppe der Energieeffizienzklasse A+ stelle sich das beworbene Gerät nicht als besonders sparsam im Energieverbrauch dar."
Das Gerät ist damit also gerade noch Mittelmaß - Kühlgeräte mit Labels, die schlechter als A sind, scheint es kaum noch zu geben.
Das Gericht gab den Verbaucherschützern Recht und untersagte die Werbung: Diese sei für den durchschnittlichen Verbraucher irreführend, weil dieser - auch ohne die Einzelheiten der genauen Klassifizierung zu kennen - der Werbeaussage Glauben schenken würde. Mit der Aussage "sehr sparsam" hätte die Elektromarktkette das Gerät in eine Spitzengruppe gestellt, die ihm jedoch nicht gebühre.
Weiter:
"Das Gericht kann sich der Auffassung der Beklagten, die dargelegte Irreführung werde dadurch korrigiert, dass die Energieeffizienzklasse des Geräts zutreffend mit A+ angegebenen werde, nicht anschließen. Selbst der aufgeklärte Verbraucher weiß nicht, dass heutzutage mehr als 50 % aller Geräte zu den beiden höchsten Effizienzklassen zählen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass bereits 17 % aller Geräte die Energieeffizienzklasse A++ haben. Aufgrund der Bezeichnung "sehr sparsam" erwartet er vielmehr, dass sich das Gerät im obersten Bereich der Sparsamkeit bewegt."Ich selbst muss gestehen, dass ich noch vor Kurzem ein Gerät mit der Energieeffizienzklasse "A+" gekauft habe und dachte, das sei schon besser als die eigentliche Bestnote "A" und daher sicherlich besonders sparsam. Und das, obschon ich mich durchaus als aufgeklärter Verbraucher sehe. Vielleicht sollte man bei der EU mal darüber nachdenken, die Kennzeichnung so zu fassen, dass derlei Irrtümer nicht mehr vorkommen können.
Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2010, Aktenzeichen 12 O 37/10, ist noch nicht rechtskräftig.
27.07.2010
Nichtehelicher Vater darf ohne Zustimmung der Mutter keine Babyfotos des gemeinsamen Kleinkinds im Internet veröffentlichen
Der Vater war vermutlich sehr stolz auf sein Kind, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet war. Er nahm jedenfalls einige Fotos des 1 1/2-Jährigen und lud diese in sein Fotoalbum bei meinVZ hoch. Auf dieses Album konnten alle Mitglieder von meinVZ zugreifen; von der Möglichkeit, das Album nur für Freunde freizuschalten, hatte der Vater keinen Gebrauch gemacht.
Die Mutter sah´s mit Grausen und wandte sich im Namen ihres Kindes ans Gericht: Die Fotos sollten aus dem Internet verschwinden.
Das Gericht gab der Mutter Recht (Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010, Aktenzeichen 4 C 526/09). Sie hätte als allein Erziehungsberechtigte und damit als rechtliche Vertreterin des Kleinkindes ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Fotos geben müssen. Und, ja, eine Veröffentlichung lag vor: Das Gericht wies darauf hin, dass man möglicherweise anders hätte entscheiden müssen, wenn das Album mit den Fotos ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht worden wäre. (Das wäre dann wohl vergleichbar mit dem Bild im Portemonnaie.)
Hier war der Kreis derjenigen, die das Bild abrufen konnten, jedoch wesentlich weiter, nämlich alle bei meinVZ angemeldeten Nutzer. Zwar ist auch dieser Kreis irgendwie abgrenzbar, doch ist es jedermann möglich, sich anzumelden und somit als Nutzer aufgenommen zu werden.
Das Gericht wies auch auf das Alter des Kindes hin und darauf, dass bei älteren Kindern möglicherweise anders zu entscheiden wäre:
Wo findet man das Ganze im Gesetz? Hier sollte man das Kunsturhebergesetz bei §§ 22, 23 aufschlagen.
Die Mutter sah´s mit Grausen und wandte sich im Namen ihres Kindes ans Gericht: Die Fotos sollten aus dem Internet verschwinden.
Das Gericht gab der Mutter Recht (Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010, Aktenzeichen 4 C 526/09). Sie hätte als allein Erziehungsberechtigte und damit als rechtliche Vertreterin des Kleinkindes ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Fotos geben müssen. Und, ja, eine Veröffentlichung lag vor: Das Gericht wies darauf hin, dass man möglicherweise anders hätte entscheiden müssen, wenn das Album mit den Fotos ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht worden wäre. (Das wäre dann wohl vergleichbar mit dem Bild im Portemonnaie.)
Hier war der Kreis derjenigen, die das Bild abrufen konnten, jedoch wesentlich weiter, nämlich alle bei meinVZ angemeldeten Nutzer. Zwar ist auch dieser Kreis irgendwie abgrenzbar, doch ist es jedermann möglich, sich anzumelden und somit als Nutzer aufgenommen zu werden.
Das Gericht wies auch auf das Alter des Kindes hin und darauf, dass bei älteren Kindern möglicherweise anders zu entscheiden wäre:
"Ist der Abgebildete geschäftsunfähig, bedarf es nämlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Allenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen."Doppelzuständigkeit heißt, dass dann auch der Minderjährige ein Wörtchen mitzureden hat und selbst entscheiden darf, ob Fotos von ihm veröffentlicht werden oder nicht.
Wo findet man das Ganze im Gesetz? Hier sollte man das Kunsturhebergesetz bei §§ 22, 23 aufschlagen.
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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26.07.2010
Zeugen: Als Beweismittel ein zweischneidiges Schwert
Die "Benderschen Lügensignale" kennt sicherlich jeder Jurist noch aus der Ausbildung, wobei auch dessen Urheber, Prof. Rolf Bender, bereits anmerkte: "Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht." Zwei aktuelle, sehr interessante Artikel ranken sich um die Frage, wie gut Zeugen eigentlich dazu geeignet sind, in Gerichtsprozessen eine tragende Rolle zu spielen. Im einen geht es ums Lügen. Im anderen um den Irrtum.
Die Süddeutsche zeichnet in ihrem Artikel "Lügen ist Schwerstarbeit fürs Gehirn" das Bild desjenigen Zeugen, der wissentlich die Unwahrheit sagt, und wie man ihn ausfindig machen kann. Das ist vor allen Dingen in denjenigen Prozessen schwierig, in denen es beispielsweise um Straftaten geht, an denen nur zwei Menschen beteiligt waren: der Täter und das Opfer. Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch sind hier als Beispiel zu nennen. Am Ende des Artikels wird aber auch deutlich gesagt: Man kann zwar feststellen, ob jemand glaubwürdig ist oder nicht. Ihn der Lüge zu überführen ist jedoch deutlich schwieriger: "Nur weil sich in einer Schilderung wenige Hinweise auf Glaubhaftigkeit finden, muss die aussagende Person noch lange kein Lügner sein."
Die Zeit hingegen versucht zu erklären, warum mehrere Zeugen glaubwürdig über einen Vorfall berichten können und dennoch die Lage unterschiedlich schildern. "Ehrliche Falschaussagen", ist der Bericht überschrieben, und er handelt vom aktuellen Brunner-Prozess. Es wird erzählt von der Kreativität des Gehirns, das Wahrnehmungslücken ganz einfach mit eigenen Vorstellungen des Zeugen füllt. Wer kennt das nicht: Man geht an einer Straße entlang, hört es hinter sich krachen, dreht sich um und meint dann sofort zu wissen, wie sich der Unfall tatsächlich ereignet hat. Aus der Stellung der Autos glaubt man sofort ablesen zu können, wer hier wem die Vorfahrt genommen, wer hier nicht aufgepasst hat. Die eigenen Erwartungen verdichten sich hier zur erlebten Wirklichkeit.
Recht, lesenswert, wie ich finde. Viel Spaß bei der Lektüre.
Die Süddeutsche zeichnet in ihrem Artikel "Lügen ist Schwerstarbeit fürs Gehirn" das Bild desjenigen Zeugen, der wissentlich die Unwahrheit sagt, und wie man ihn ausfindig machen kann. Das ist vor allen Dingen in denjenigen Prozessen schwierig, in denen es beispielsweise um Straftaten geht, an denen nur zwei Menschen beteiligt waren: der Täter und das Opfer. Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch sind hier als Beispiel zu nennen. Am Ende des Artikels wird aber auch deutlich gesagt: Man kann zwar feststellen, ob jemand glaubwürdig ist oder nicht. Ihn der Lüge zu überführen ist jedoch deutlich schwieriger: "Nur weil sich in einer Schilderung wenige Hinweise auf Glaubhaftigkeit finden, muss die aussagende Person noch lange kein Lügner sein."
Die Zeit hingegen versucht zu erklären, warum mehrere Zeugen glaubwürdig über einen Vorfall berichten können und dennoch die Lage unterschiedlich schildern. "Ehrliche Falschaussagen", ist der Bericht überschrieben, und er handelt vom aktuellen Brunner-Prozess. Es wird erzählt von der Kreativität des Gehirns, das Wahrnehmungslücken ganz einfach mit eigenen Vorstellungen des Zeugen füllt. Wer kennt das nicht: Man geht an einer Straße entlang, hört es hinter sich krachen, dreht sich um und meint dann sofort zu wissen, wie sich der Unfall tatsächlich ereignet hat. Aus der Stellung der Autos glaubt man sofort ablesen zu können, wer hier wem die Vorfahrt genommen, wer hier nicht aufgepasst hat. Die eigenen Erwartungen verdichten sich hier zur erlebten Wirklichkeit.
Recht, lesenswert, wie ich finde. Viel Spaß bei der Lektüre.
23.07.2010
Werbeanrufe auch nach vorheriger Ankündigung per Brief nicht erlaubt
Wieder ein Sieg der Verbraucherzentrale Hamburg: Auch wenn eine Bank unter ihren Kunden eine telefonische "Meinungsumfrage" per Brief ankündigt, darf sie nicht ohne Weiteres danach anrufen bzw. anrufen lassen.
Wie beck-aktuell meldet, hat die Deutsche Postbank AG in einem Verfahren um Telefonwerbung nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.12.2008, Aktenzeichen 6 U 41/08, hingenommen und die zunächst eingelegte Revision nach der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof zurückgenommen. Das Urteil wurde damit rechtskräftig.
Der Fall:
Die Postbank hatte sich zunächst per Brief an "ausgewählte Kunden" gewandt und unter der Überschrift "Ihre Meinung zur Postbank ist uns wichtig" eine telefonische Meinungsumfrage eines bekannten Marktforschungsinstituts angekündigt. Der "ausgewählte Kunde" hätte den Anruf dadurch verhindern können, dass er dies der Bank per Fax oder Telefon mitteilte - er hätte also selbst aktiv werden müssen.
Das hatte das Gericht bereits Ende 2008 als wettbewerbswidrig und damit unzulässig angesehen, auch wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Meinungsumfragen noch nicht gibt:
Das Gericht hatte der Bank die Absicht unterstellt, mit dieser Aktion Absatzförderung, also Werbung zu betreiben. Damit lag ein Fall des unlauteren Wettbewerbs vor.
Tipp: Geben Sie bei Vertragsabschlüssen, Gewinnspielen etc. am besten keine Telefonnummer an. Und lesen Sie sich immer genau durch, was Sie unterschreiben. Gegebenenfalls streichen Sie eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung oder in die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte zum Zwecke der Werbung oder Information durch.
Wenn Sie eine solche Einwilligung bereits erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Setzen Sie sich zu diesem Zwecke mit demjenigen in Verbindung, dem Sie die Einwilligung erteilt haben und lassen Sie sich Ihren Widerruf am besten schriftlich bestätigen.
Wie beck-aktuell meldet, hat die Deutsche Postbank AG in einem Verfahren um Telefonwerbung nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.12.2008, Aktenzeichen 6 U 41/08, hingenommen und die zunächst eingelegte Revision nach der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof zurückgenommen. Das Urteil wurde damit rechtskräftig.
Der Fall:
Die Postbank hatte sich zunächst per Brief an "ausgewählte Kunden" gewandt und unter der Überschrift "Ihre Meinung zur Postbank ist uns wichtig" eine telefonische Meinungsumfrage eines bekannten Marktforschungsinstituts angekündigt. Der "ausgewählte Kunde" hätte den Anruf dadurch verhindern können, dass er dies der Bank per Fax oder Telefon mitteilte - er hätte also selbst aktiv werden müssen.
Das hatte das Gericht bereits Ende 2008 als wettbewerbswidrig und damit unzulässig angesehen, auch wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Meinungsumfragen noch nicht gibt:
"Unter welchen Voraussetzungen Umfragen eines Meinungsforschungsinstitutes, die im Auftrag eines Unternehmens durchgeführt werden, unlautere Telefonwerbung darstellen können, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Nach einhelliger Auffassung liegt ein Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG [unzumutbare Belästigung durch Werbeanruf, AnmdRed] dann nicht vor, wenn die Umfrage von einem neutralen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt wird und nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dient. [...] Nach Auffassung des OLG München (NJWE-WettbR 1996, 12) und des OLG Stuttgart (GRUR 2002, 457) ist jedenfalls dann eine unlautere Telefonwerbung anzunehmen, wenn ein solcher Anruf zumindest mittelbar der Absatzförderung dient."
Das Gericht hatte der Bank die Absicht unterstellt, mit dieser Aktion Absatzförderung, also Werbung zu betreiben. Damit lag ein Fall des unlauteren Wettbewerbs vor.
"Es fehlt auch an einer Einwilligung durch die angerufenen Verbraucher. Die Beklagte hat beabsichtigt, diejenigen ihrer Kunden anrufen zu lassen, die sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist dagegen verwehrt haben. Diese Verbraucher haben eine Einwilligung nicht erteilt. Eine Einwilligung muss ausdrücklich oder doch konkludent erklärt werden. Eine solche Erklärung liegt nicht vor. Vielmehr haben die anzurufenden Kunden auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert. Darin liegt nicht etwa eine konkludente Erklärung, sondern ein Schweigen. Ein solches Schweigen stellt nach allgemeinen Grundsätzen eine Willenserklärung nicht dar."Auch wenn durch die Rücknahme des Rechtsmittels Revision nunmehr keine direkte Aussage des Bundesgerichtshofs vorliegt, so ist dennoch zu hoffen, dass diese Rechtsprechung sich fortsetzen wird. Telefonanrufe sind eben einfach die nervigste Art der Werbung.
Tipp: Geben Sie bei Vertragsabschlüssen, Gewinnspielen etc. am besten keine Telefonnummer an. Und lesen Sie sich immer genau durch, was Sie unterschreiben. Gegebenenfalls streichen Sie eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung oder in die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte zum Zwecke der Werbung oder Information durch.
Wenn Sie eine solche Einwilligung bereits erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Setzen Sie sich zu diesem Zwecke mit demjenigen in Verbindung, dem Sie die Einwilligung erteilt haben und lassen Sie sich Ihren Widerruf am besten schriftlich bestätigen.
19.07.2010
Lehrstück in Sachen Internetsicherheit
Das hätte sich ein Krimiautor nicht besser ausdenken können: Mädchen werden ohne es zu wissen mithilfe ihrer eigenen Webcams ausgespäht, Datenschützer deckten diesen Missbrauch auf.
Als Teil des Projekts "Datenschutz geht zur Schule" ging Datenschützer Thomas Floß vom Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) auch in Schulklassen und erfuhr so von zwei Mädchen, dass deren Licht an der Laptop-Kamera häufiger brannte, ohne dass sie diese in Betrieb genommen hätten. Floß recherchierte und konnte so feststellen, dass offenbar ein Trojaner, also eine schädliche Software, auf die PCs der Mädchen eingeschleust worden war. Dieser ermöglichte es dem mutmaßlichen Täter, die Webcams der Schülerinnen fernzusteuern und so - ohne ihre Kenntnis - Einblicke in ihr Privatleben zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt mittlerweile gegen den Mann.
Doch wie kam der Trojaner auf die PCs der jungen Mädchen? Das hing wiederum mit dem schludrigen Umgang eines Freundes der Mädchen mit seinem Passwort zusammen. Der mutmaßliche Täter hatte Zugang zum nur mit einem einfach zu erratenden Passwort geschützten Messenger eines Mitschülers erlangt.
Der Fall ist übrigens gar nicht so einmalig: Noch im Februar dieses Jahres war ein Fall berichtet worden, wonach eine Schule ihre Schüler mithilfe der Notebook-Webcams bespitzelt hatte. Die Sache war aufgeflogen, als Eltern eines Schülers einen blauen Brief erhielten, wonach ihr Sohn sich in seiner Wohnung ungebührlich verhalten habe. Als Beweis legte die Schulleitung ein Foto vor, das von der Webcam seines Macbooks aufgenommen worden war.
Ich denke, nur Aufklärung, Aufklärung und noch einmal Aufklärung helfen hier, Schlimmeres zu verhindern. Kinder und auch ihre Eltern müssen sich der Gefahren und Möglichkeiten des Internet und der neuen Medien bewusst sein. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) mit seinem Projekt „Datenschutz geht zur Schule“ ist da sicherlich auf dem richtigen Weg. Nun müssen sich die Schulen noch hierfür interessieren und ihren Schülern entsprechende Angebote machen.
Nicht umsonst steht auch unter diesem Artikel: "Teilen vermehrt Wissen".
Als Teil des Projekts "Datenschutz geht zur Schule" ging Datenschützer Thomas Floß vom Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) auch in Schulklassen und erfuhr so von zwei Mädchen, dass deren Licht an der Laptop-Kamera häufiger brannte, ohne dass sie diese in Betrieb genommen hätten. Floß recherchierte und konnte so feststellen, dass offenbar ein Trojaner, also eine schädliche Software, auf die PCs der Mädchen eingeschleust worden war. Dieser ermöglichte es dem mutmaßlichen Täter, die Webcams der Schülerinnen fernzusteuern und so - ohne ihre Kenntnis - Einblicke in ihr Privatleben zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt mittlerweile gegen den Mann.
Erster Tipp: Beobachten Sie Ihren PC. Wenn Ihnen etwas Ungewöhnliches auffällt, lassen Sie dies durch einen Fachmann untersuchen.
Doch wie kam der Trojaner auf die PCs der jungen Mädchen? Das hing wiederum mit dem schludrigen Umgang eines Freundes der Mädchen mit seinem Passwort zusammen. Der mutmaßliche Täter hatte Zugang zum nur mit einem einfach zu erratenden Passwort geschützten Messenger eines Mitschülers erlangt.
Zweiter Tipp: Nutzen Sie keine "einfachen" Passwörter, also keine Begriffe aus Lexika, keine Namen oder einfache Zahlenkombinationen. Verwenden Sie am besten ein aus Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen zusammengesetztes Passwort. Und nutzen Sie auch nicht ein einziges Passwort für alle Internetdienste, sondern für jeden Dienst ein anderes.Dann schickte er einfach unter dem Namen dieses Mitschülers dessen weiblicher Freundesliste eine als Bildschirmschoner getarnte Schadsoftware. Damit konnte er den PC dieser Mädchen fernsteuern und so auch die Webcam einschalten.
Dritter Tipp: Vertrauen Sie nicht einfach blindlings darauf, dass die E-Mail oder die Nachricht, die Ihnen zugesandt wird, auch tatsächlich von demjenigen stammt, von dem sie zu stammen scheint. Fragen Sie notfalls beim Absender nach - insbesondere, wenn an der E-Mail eine ausführbare Datei hängt.
Der Fall ist übrigens gar nicht so einmalig: Noch im Februar dieses Jahres war ein Fall berichtet worden, wonach eine Schule ihre Schüler mithilfe der Notebook-Webcams bespitzelt hatte. Die Sache war aufgeflogen, als Eltern eines Schülers einen blauen Brief erhielten, wonach ihr Sohn sich in seiner Wohnung ungebührlich verhalten habe. Als Beweis legte die Schulleitung ein Foto vor, das von der Webcam seines Macbooks aufgenommen worden war.
Ich denke, nur Aufklärung, Aufklärung und noch einmal Aufklärung helfen hier, Schlimmeres zu verhindern. Kinder und auch ihre Eltern müssen sich der Gefahren und Möglichkeiten des Internet und der neuen Medien bewusst sein. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) mit seinem Projekt „Datenschutz geht zur Schule“ ist da sicherlich auf dem richtigen Weg. Nun müssen sich die Schulen noch hierfür interessieren und ihren Schülern entsprechende Angebote machen.
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von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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Bild-Rückwärts-Suche - Eldorado für Urheber, Abmahner, Egomanen?
Eine schöne Idee: Eine Suchmaschine, mit der man nach Bildern suchen kann - und zwar nicht anhand von Suchworten wie bei der Google-Bildersuche, sondern anhand von Bildern.
Die Idee ist simpel: Ich möchte wissen, ob ein Bild, das ich verwenden möchte, bereits anderweits verwendet wird, ob es das Bild noch in besserer Auflösung gibt oder ob es modifizierte, veränderte Versionen des Bildes gibt. Ich lade also das Bild beim Anbieter TinEye hoch oder gebe eine bekannte Internetadresse (URL) an. Und bekomme als Suchergebnis all diejenigen URLs, unter denen das Bild oder eine veränderte Version davon ebenfalls veröffentlicht wurde. Das Ganze gibt es übrigens auch als Plugin für Firefox.
TinEye hat mittlerweile nach eigenen Angaben 1.630.532.499 Bilder für die Suche indiziert (Stand: 19.07.2010).
Interessant für Menschen, die gerne abmahnen, wie ich denke: Will beispielsweise ein Anbieter für Kochrezepte schauen, ob seine Bilder von leckeren Gerichten auch von anderen genutzt werden, ist es nunmehr ein Leichtes, diese Plagiatoren ausfindig zu machen und ihnen eine entsprechende Bitte um Unterlassung zukommen zu lassen.
Gut auch für diejenigen, deren Foto beispielsweise unerlaubt verwendet worden ist. Ich denke vor allen Dingen an Jugendliche, die in der Schule mithilfe von Handy-Fotos gemobbt werden. Sie können nunmehr etwas leichter herausfinden, ob und wo das Foto veröffentlicht wurde, um dann entsprechend hiergegen vorzugehen.
Und natürlich wunderbar für alle Egomanen, die wissen möchten, wie oft ihr Konterfei das Internet ziert.
Zumindest der Anfang ist gemacht. Mal sehen, wie sich das im täglichen (Abmahn-)Leben auswirken wird...
Hinter TinEye steckt übrigens die Idée Inc. aus Kanada - und Kunden der Firma sind beispielsweise Associated Press, Adobe Systems, eBay, Getty Images, iStockphoto und mehr. Und den Dienst kann man unter tineye.com ausprobieren.
Die Idee ist simpel: Ich möchte wissen, ob ein Bild, das ich verwenden möchte, bereits anderweits verwendet wird, ob es das Bild noch in besserer Auflösung gibt oder ob es modifizierte, veränderte Versionen des Bildes gibt. Ich lade also das Bild beim Anbieter TinEye hoch oder gebe eine bekannte Internetadresse (URL) an. Und bekomme als Suchergebnis all diejenigen URLs, unter denen das Bild oder eine veränderte Version davon ebenfalls veröffentlicht wurde. Das Ganze gibt es übrigens auch als Plugin für Firefox.
TinEye hat mittlerweile nach eigenen Angaben 1.630.532.499 Bilder für die Suche indiziert (Stand: 19.07.2010).
Interessant für Menschen, die gerne abmahnen, wie ich denke: Will beispielsweise ein Anbieter für Kochrezepte schauen, ob seine Bilder von leckeren Gerichten auch von anderen genutzt werden, ist es nunmehr ein Leichtes, diese Plagiatoren ausfindig zu machen und ihnen eine entsprechende Bitte um Unterlassung zukommen zu lassen.
Gut auch für diejenigen, deren Foto beispielsweise unerlaubt verwendet worden ist. Ich denke vor allen Dingen an Jugendliche, die in der Schule mithilfe von Handy-Fotos gemobbt werden. Sie können nunmehr etwas leichter herausfinden, ob und wo das Foto veröffentlicht wurde, um dann entsprechend hiergegen vorzugehen.
Und natürlich wunderbar für alle Egomanen, die wissen möchten, wie oft ihr Konterfei das Internet ziert.
Zumindest der Anfang ist gemacht. Mal sehen, wie sich das im täglichen (Abmahn-)Leben auswirken wird...
Hinter TinEye steckt übrigens die Idée Inc. aus Kanada - und Kunden der Firma sind beispielsweise Associated Press, Adobe Systems, eBay, Getty Images, iStockphoto und mehr. Und den Dienst kann man unter tineye.com ausprobieren.
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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Urheberrecht
15.07.2010
Recht, lesenswert: Artikel von Kollege Dr. Wachs zum Thema "Kosten einer anwaltlichen Vertretung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung"
Ein von mir sehr geschätzter Kollege, Dr. Alexander Wachs, der auch für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage tätig ist, hat einen sehr lesenswerten Artikel geschrieben, der sich mit den Kosten einer anwaltlichen Vertretung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen befasst.
Interessant ist dieser Beitrag für alle, die vor der Frage stehen, ob sie zum Anwalt gehen, wenn sie gerade eine Abmahnung wegen Filesharings, wegen unerlaubter Veröffentlichung eines Bilds, einer Grafik oder beispielsweise eines Kartenausschnitts im Internet erhalten haben. Diese Abmahnungen, die häufig von Anwälten vorgenommen werden, sind in der Regel mit dem Angebot einer pauschalen Schadensersatzzahlung z.B. in Höhe von 450,- Euro, 856,- Euro oder 1.200,- Euro verbunden. Je nach beratendem Anwalt können die Kosten, die der Abgemahnte dann an seinen eigenen Anwalt zu zahlen hat, diese Angebote sogar noch übersteigen.
Das muss nicht sein! Lesen Sie daher den Artikel und informieren Sie sich vorher, welche Leistungen Sie für welchen Preis von Ihrem Anwalt erhalten.
Interessant ist dieser Beitrag für alle, die vor der Frage stehen, ob sie zum Anwalt gehen, wenn sie gerade eine Abmahnung wegen Filesharings, wegen unerlaubter Veröffentlichung eines Bilds, einer Grafik oder beispielsweise eines Kartenausschnitts im Internet erhalten haben. Diese Abmahnungen, die häufig von Anwälten vorgenommen werden, sind in der Regel mit dem Angebot einer pauschalen Schadensersatzzahlung z.B. in Höhe von 450,- Euro, 856,- Euro oder 1.200,- Euro verbunden. Je nach beratendem Anwalt können die Kosten, die der Abgemahnte dann an seinen eigenen Anwalt zu zahlen hat, diese Angebote sogar noch übersteigen.
Das muss nicht sein! Lesen Sie daher den Artikel und informieren Sie sich vorher, welche Leistungen Sie für welchen Preis von Ihrem Anwalt erhalten.
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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13.07.2010
Knöllchen werden bald EU-weit eingetrieben. Passen Sie im Urlaub lieber auf!
Ein Strafzettel im Urlaub ist ärgerlich. Bislang konnte man sich aber in den meisten Fällen einigermaßen beruhigt zurücklehnen, wenn man wieder in Deutschland angekommen war: Die Vollstreckung eines solchen "Knöllchens" war in Deutschland nicht möglich.
Das wird jetzt anders. Nachdem sich die EU schon im Jahr 2005 grundsätzlich darauf geeinigt hatte, dass es eine gute Idee sei, die Vollstreckung EU-ausländischer Bußgeldbescheide auch im jeweiligen Inland zu ermöglichen, werden jetzt Nägel mit Köpfen gemacht: Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, nach dem Bußgelder über 70,- Euro aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstreckt, also eingetrieben werden können. Der Bundesrat muss zwar noch zustimmen, das ist aber wohl lediglich eine Formalie.
Die 70,- Euro sind aber gerade im Ausland sehr schnell überschritten. Beispiele gefällig? Der ADAC hat auf seiner Internetseite ein paar Bußgelder zusammengestellt:
Übrigens brauchen Sie nicht zu befürchten, sich nunmehr auch noch mit fremdsprachigen Bußgeldbescheiden herumschlagen zu müssen: Die Staaten sind verpflichtet, diese in einer für den Empfänger verständlichen Sprache abzufassen. Und das wird in der Regel die Muttersprache des Verkehrssünders sein. Na, immerhin.
Das wird jetzt anders. Nachdem sich die EU schon im Jahr 2005 grundsätzlich darauf geeinigt hatte, dass es eine gute Idee sei, die Vollstreckung EU-ausländischer Bußgeldbescheide auch im jeweiligen Inland zu ermöglichen, werden jetzt Nägel mit Köpfen gemacht: Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, nach dem Bußgelder über 70,- Euro aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstreckt, also eingetrieben werden können. Der Bundesrat muss zwar noch zustimmen, das ist aber wohl lediglich eine Formalie.
Die 70,- Euro sind aber gerade im Ausland sehr schnell überschritten. Beispiele gefällig? Der ADAC hat auf seiner Internetseite ein paar Bußgelder zusammengestellt:
- Wer in Italien tagsüber 20 km/h zu schnell fährt, ist mindestens mit 155,- Euro dabei - nachts wird noch einmal ein Drittel auf den Betrag aufgeschlagen.
- In der Slowakei sind 0,0 Promille angesagt - wer sich trotzdem nach einem Bier ans Steuer setzt, zahlt mindestens 230,- Euro.
- Und wer in Griechenland eine rote Ampel überfährt, wird mit mindestens 350,- Euro zur Kasse gebeten.
- Die gute Nachricht: Parkverstöße sind in der Regel billiger als 70,- Euro - darauf verlassen sollte man sich aber nicht.
Übrigens brauchen Sie nicht zu befürchten, sich nunmehr auch noch mit fremdsprachigen Bußgeldbescheiden herumschlagen zu müssen: Die Staaten sind verpflichtet, diese in einer für den Empfänger verständlichen Sprache abzufassen. Und das wird in der Regel die Muttersprache des Verkehrssünders sein. Na, immerhin.
12.07.2010
Abmahnung des Films Iron Man 2 durch Waldorf Rechtsanwälte
In den letzten Tagen las ich immer, dass der Titel "Iron Man 2" von AC/DC abgemahnt würde. Jetzt hat es auch den Film erwischt: Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft vor. Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, Iron Man 2 (Film) in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Ein Beschluss des Landgerichts Köln, in dem die Deutsche Telekom AG verpflichtet wird, Auskunft über Anschlussinhaber zu erteilen, hängt an - und immerhin ist der Name des Filmes (Iron Man 2) auch darin genannt. Häufig bekomme ich in letzter Zeit auch Beschlüsse zu Gesicht, in denen nicht einmal mehr diese Information gegeben wird.
Wie so häufig unterbreitet die Kanzlei Waldorf im Namen ihrer Mandantschaft auch hier ein Angebot, das sich in zwei Teile teilt: Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,- Euro addieren sich zu einer Schadensersatzforderung von 450,- Euro zum Gesamtangebot von 956,- Euro, die binnen kurzer Frist zu zahlen sei.
Auch eine vorgefertigte Unterlassungserklärung hängt an, in der sich der Anschlussinhaber dazu verpflichtet, es zu unterlassen, "geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger" - sprich das gesamte Repertoire der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.
Meines Erachtens ist diese Erklärung zu weit gefasst, so dass zu einer Unterzeichnung nicht geraten werden kann. Vielmehr sollte der Empfänger - möglichst anwaltlich unterstützt - auf eine modifizierte Form der Unterlassungserklärung zurück greifen. Auch zur Frage, ob und in welcher Höhe Zahlungen geleistet werden sollen, sollte man sich beraten lassen.
Wie so häufig unterbreitet die Kanzlei Waldorf im Namen ihrer Mandantschaft auch hier ein Angebot, das sich in zwei Teile teilt: Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,- Euro addieren sich zu einer Schadensersatzforderung von 450,- Euro zum Gesamtangebot von 956,- Euro, die binnen kurzer Frist zu zahlen sei.
Auch eine vorgefertigte Unterlassungserklärung hängt an, in der sich der Anschlussinhaber dazu verpflichtet, es zu unterlassen, "geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger" - sprich das gesamte Repertoire der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.
Meines Erachtens ist diese Erklärung zu weit gefasst, so dass zu einer Unterzeichnung nicht geraten werden kann. Vielmehr sollte der Empfänger - möglichst anwaltlich unterstützt - auf eine modifizierte Form der Unterlassungserklärung zurück greifen. Auch zur Frage, ob und in welcher Höhe Zahlungen geleistet werden sollen, sollte man sich beraten lassen.
08.07.2010
Cloud Computing - mein Artikel in der Zeitschrift it-Administrator
[in eigener Sache]:
Die Zeitschrift it-Administrator aus dem Heinemann Verlag, München, hat meinen Artikel zum Thema Cloud Computing jetzt veröffentlicht. Wer Interesse hat, kann ihn hier online abrufen:
Juristische Aspekte des Cloud Computing
Viel Spaß beim Lesen.
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Juristische Aspekte des Cloud Computing
Viel Spaß beim Lesen.
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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BGH: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft
Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).
Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Art. 6 Fernabsatzrichtlinie
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
(...)
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(...)
§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(...)
Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, Aktenzeichen 10 O 794/05;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen 15 U 226/06
Karlsruhe, den 7. Juli 2010
Link zur Pressemitteilung
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).
Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Art. 6 Fernabsatzrichtlinie
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
(...)
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(...)
§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(...)
Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, Aktenzeichen 10 O 794/05;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen 15 U 226/06
Karlsruhe, den 7. Juli 2010
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