Da hat das Unternehmen wohl nicht mitbekommen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor Kurzem entschieden hat, dass die Hinsendekosten nicht vom Verbraucher verlangt werden können.
Darauf hingewiesen, antwortet das Unternehmen:
"Für die Zustellung Ihrer Ware fallen Versand-und Verpackungskosten an. Die Rücksendung hingegen ist für Sie kostenfrei. Bei einer Komplettretoure erhalten Sie eine Gutschrift über den Warenwert Ihrer zurückgesendeten Artikel - die Versandkosten werden nicht automatisch gutgeschrieben.Den so dargelegten Fall hatte das Gericht nicht zu entscheiden: Was geschieht, wenn nicht die gesamte Bestellung zurückgesendet wird, sondern nur ein Teil. Darf das Versandhaus dann einen Teil der Hinsendekosten in Rechnung stellen? In den Urteilsgründen findet sich hierzu nichts, die Gründe sprechen aber meines Erachtens auch nicht gegen eine etwaige Teilung der Kosten.
Das liegt daran: Bei einer Bestellung von mehreren Artikeln, bei denen manche sofort lieferbar sind und andere etwas später kommen, sind nur auf der 1. Rechnung Versandkosten. Die restlichen Nachlieferungen (egal wie viele) erfolgen immer versandkostenfrei. Selbstverständlich kommen wir Ihnen bei einer Komplettretoure entgegen und schreiben die Versandkosten gut."
Nichtsdestotrotz ist die - wohl automatisierte - Anmahnung der Versandkosten im vorliegenden Fall, wie auch das Unternehmen durch sein Schreiben einräumt, nicht rechtens. Denn viele Verbraucher wissen nichts von dem aktuellen Urteil, weshalb die Gefahr besteht, dass die Kosten nach dem ersten Brief einfach gezahlt (oder z.B. bei einer folgenden Bestellung verrechnet) werden. Sollten Sie in einem ähnlichen Fall die Aufforderung zur Zahlung erhalten, schreiben Sie doch einen freundlichen Brief, eine freundliche E-Mail und zahlen Sie nicht.
Wettbewerbsrechtlich gehe ich davon aus, dass das Unternehmen aufgrund dieses Vorgehens abgemahnt werden könnte.
EuGH Urteil vom 15.04.2010, Aktenzeichen C-511/08;
BGH Urteil vom 07.07.2010, Aktenzeichen VIII ZR 268/07 (hier die Pressemeldung)




