30.09.2010

Wie viele IP-Adressen werden eigentlich in Filesharing-Fällen wirklich "beauskunftet"?

Durch den Kollegen Stefan Lutz bin ich auf einen Beitrag bei heise online aufmerksam geworden, in dem es um das so genannte "Quick Freeze" von Telekommunikationsdaten bei Providern geht.

"Quick Freeze" bedeutet, dass auf Zuruf beispielsweise der Strafverfolgungsbehörden, aber auch etwaiger Urheber beim Verdacht auf Filesharing der jeweilige Access-Provider, also beispielsweise die Telekom, die Daten speichert bzw. speichern muss, die für eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. Zeitraum angefallen sind. Dazu gehört insbesondere die Information, welchem Kunden die IP-Adresse zugeordnet worden ist - samt Adressdaten etc. Warum eigentlich schnelles Einfrieren? Deswegen, weil die genannten Daten in der Regel spätestens 7 Tage nach deren Anfall gelöscht werden und damit auch nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung stehen. Also muss schnell (quick) gehandelt werden, um dem Verfall der Daten durch deren Einfrieren (freeze) zuvor zu kommen.

In dem Beitrag wird auf die Probleme eingegangen, die die Access-Provider mit den Anforderungen haben: Hatten diese sich zunächst auf die Vorratsdatenspeicherung einrichten müssen, sollen sie also jetzt eine weitere Speicherform ermöglichen, die nach eigenen Auskünften nicht automatisierbar und daher personalaufwändig sei. Die für die Vorratsdatenspeicherung eingerichteten Möglichkeiten könnten hier nicht angewandt werden.

Spannend ist dann ein Absatz, in dem es um die Auskunftsverfahren in Filesharing-Fällen geht, wie sie beispielsweise durch das Landgericht Köln oder das Landgericht Bielefeld durchgeführt werden:
"Alle Provider mit Privatverbrauchern als Kunden beschwerten sich im Workshop über die hohe Zahl an Anfragen wegen Urheberrechtsverletzungen, inzwischen bis zu 30.000 und 50.000 IP-Adressen pro Monat und Provider. Die Gerichte segneten Listen zum Auskunftsersuchen problemlos ab. Dies übersteige die Kapazitäten der Anbieter. Quick Freeze würde sich hier laut Branchenvertretern als noch problematischer erweisen."
[Hervorhebung von mir]
Kollege Lutz spricht in diesem Zusammenhang nur vom Landgericht Köln, das aufgrund seiner Zuständigkeit für die Auskünfte der Deutschen Telekom besonders prominent in diesem Zusammenhang ist. Es gibt aber noch weitere Gerichte und mehr Provider, die betroffen sind: 1&1, Alice, O2, Netcologne, Kabel Deutschland, Freenet, Versatel, Arcor, Congstar... (Einige von diesen Providern sind allerdings lediglich Reseller).

Wie auch immer man es dreht und wendet, selbst wenn man die niedrigere Zahl von 30.000 IP-Adressen nimmt und auf das Jahr hochrechnet, ergibt sich schon die schwindelerregende Zahl von 360.000 IP-Adressen, die ein einziger Provider einfrieren und beauskunften soll. Multipliziert man dies noch mit der Anzahl der möglichen Provider mit Privatverbrauchern als Kunden, so erreicht man schnell eine Anzahl, nach der die bisher nur auf Schätzungen basierenden Zahlen von 450.000 Abmahnungen im Jahr 2009 (siehe Statistik (pdf) der Initiative Abmahnwahn-Dreipage) durchaus wahrscheinlich klingen.

27.09.2010

Abofallen - die nächste Ebene ist erreicht (Urteil AG Witten, Az. 2 C 585/10)

[29.04.2011]Update zum Thema Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen vom 23.12.2010 mit dem Aktenzeichen 9 W 517/10, das gerne auch zitiert wird:
[03.01.2011]
Update zum Thema Deutsche Zentral Inkasso GmbH:

Mandanten berichten mir von einem Schreiben der Deutsche Zentral Inkasso GmbH in Sachen iContent und outlets.de. Wieder einmal werden für eine angebliche Anmeldung bei dem Dienst, der "über 1800 Adressen, Tipps und Infos zum Thema Outlets, Fabrikverkauf, Lagerverkauf, Werksverkauf, Shopping und Schnäppchen" bietet, der ominöse Betrag von 96,- Euro verlangt.

(Prof. Thomas Hoeren meinte hierzu einmal in einem Interview, das ich leider gerade nicht finde, das müsse wohl einmal wissenschaftlich untersucht worden sein: Menschen würden diesen Betrag als gerade noch akzeptabel betrachten und eben lieber zahlen, als sich dagegen zu wehren...)

Durch Mahnkosten, Verzugszinsen, Inkassogebühren und Inkassoauslagen ist dieser Betrag nunmehr bereits auf stolze 153,56 Euro angewachsen.

Dem Schreiben kommentarlos beigefügt ist ein Urteil des Amtsgerichts Witten vom 07.09.2010, Aktenzeichen 2 C 585/10. Hier hat offenbar ein Wolfgang aus Witten eine so genannte negative Feststellungsklage gegen die iContent GmbH erhoben - und den Prozess verloren.

An alle, die dieses Schreiben auch bekommen haben: Die negative Feststellungsklage wurde nicht durch die iContent GmbH erhoben, sondern durch denjenigen, der die Rechnung für die Anmeldung erhalten hat. Nicht iContent hat also ihre (vermeintliche) Forderung eingeklagt, sondern der Rechnungsempfänger wollte feststellen lassen, dass kein Vertrag zustande gekommen sei zwischen ihm und der iContent GmbH. Und dabei scheint er dann alles falsch gemacht zu haben, was man so falsch machen kann.

Liest man sich die Entscheidungsgründe durch, kann man das Urteil nämlich durchaus nachvollziehen:

Der Kläger hat wohl selbst behauptet, er habe sich auf www.outlets.de angemeldet, seine persönlichen Daten angegeben und den Button "Jetzt anmelden" betätigt.

Das ist schon einmal komisch für eine negative Feststellungsklage, wenn man feststellen lassen will, dass gerade kein Vertrag geschlossen worden ist. Denn mit den oben gemachten Angaben erleichtert man der Gegenseite genau das, was diese eigentlich beweisen müsste - nämlich den Vertragsschluss.

(Ich habe extra noch einmal nachgeschaut, aber, ja: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich bei einer negativen Feststellungsklage die Beweislast nicht umkehrt; Urteil vom 02.03.1993, Aktenzeichen: VI ZR 74/92.)
"Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muß, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. [...] In welcher Parteirolle er sich dabei befindet, ist gleichgültig. [...] bei der negativen Feststellungsklage [...] muß der Feststellungskläger lediglich beweisen, daß sich der Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Dagegen obliegt dem [...] Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird."
Dann hat der Kläger auch noch selbst vorgetragen, dass auf der Internetseite ein Hinweis auf die Kostenpflicht gegeben worden sei - auch das zu beweisen, wäre letztlich Sache der Gegenseite gewesen.

Das Gericht macht dann dennoch meines Erachtens einen Fehler, da es "die seitens des Klägers geäußerten Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises" nicht zu teilen vermöge. Denn es ist durchaus häufig so, dass der Kostenhinweis versteckt wird und insgesamt durch die Gestaltung des Internetauftritts gar nicht der Anschein erweckt wird, dass eine Anmeldung letztlich kostenpflichtig ist.

Derzeit befindet sich beispielsweise bei der Anmeldung auch noch ein Gewinnspiel: "Zudem können Sie einen Einkaufsgutschein im Wert von 2000 Euro für ein Geschäft Ihrer Wahl gewinnen!" Das würde beispielsweise erklären, warum man sich zu dem Dienst anmelden muss - schließlich  muss ja auch jemand benachrichtigt werden können, wenn man gewonnen hat.

Der unten auf der Seite platzierte Anmeldebutton ist zwar bezeichnet mit den Worten "Jetzt anmelden*" und das Sternchen verweist auf einen Text, der ganz oben auf der Seite zu finden ist und in dem auf die Kostenpflicht hingewiesen wird. Aber eine räumliche Nähe zwischen Anmeldungs-Schalter und erläuterndem Text wird man hier nicht behaupten können (ich jedenfalls schaffe es auf meinem 17-Zoll-Monitor nicht, den Button und den Text auf einmal anzeigen zu lassen.) Diese räumliche Nähe war aber beispielsweise vom Amtsgericht München in seinem Urteil vom 16.01.2007, Az.: 161 C 23695/05 für einen wirksamen Vertrag verlangt worden.
(Danke für den Hinweis in den Kommentaren, dass es das Amtsgericht München I gar nicht gibt. Ich habe den Text daher entsprechend geändert und das I gestrichen.)

Dass das Gericht dann noch darauf hinweist, dass auch der Widerruf verfristet gewesen sei, da die Frist durch Zusendung der "Bestätigungs-Email samt AGB und entsprechender Widerrufsbelehrung" zu laufen begonnen habe, fragt man sich, wie die Beklagte denn das nun wieder bewiesen haben soll... Wahrscheinlich also wieder durch eine Einlassung des Klägers.

Wenn man also alles falsch macht, kann man ein solches Verfahren durchaus auch verlieren. Wolfgang hat alles falsch gemacht.

Das Blöde dabei ist, dass sich nunmehr noch mehr Leute einschüchtern lassen und zahlen werden. Denn das Gericht hat doch gesagt...

Telefonische Beauftragung von Telefondienstleistungen (Preselect) - und die Beweislast

Dieser Fall dürfte typisch sein für viele:

Einer Mandantin, Frau K., werden Telekommunikationsdienstleistungen in Rechnung gestellt, die sie auf telefonischem Wege bestellt haben soll - im konkreten Fall war es ein so geannter Preselect-Auftrag, also der Auftrag an eine Drittfirma, dauerhaft anstelle über die Telekom eben über diese Drittfirma zu telefonieren. Ein solcher Auftrag ist durchaus sinnvoll, wenn man sich das dauernde Vorwählen der Ziffern 010xx im Call-by-Call sparen will.  

Im Anschluss sollen wohl Rechnungen versandt worden sein, die aber nie bezahlt wurden. Also klagte der Drittanbieter nun - mehrere Jahre nach Vertragsschluss - auf Zahlung der Preselection-Kosten. Zum Beweis, dass der Vertrag zustande gekommen sei, legte der Telefondienstleister bei Gericht zunächst gar nichts vor. Nach meinem dementsprechenden Hinweis wurde eine mehrseitige Abschrift des (angeblichen) Telefonats mit meiner Mandantin vorgelegt mit dem lapidaren Hinweis "Die Klägerin zeichnete das Telefongespräch nach Einverständnis der Beklagten auf."

Im Gesprächsprotokoll stand dann Folgendes:
"Telefondienstleister:
So, Frau K., bestätigen Sie mir bitte durch ein deutliches ja, dass Sie mit der Aufnahme einverstanden sind."



"Frau K.:
ja"

Ich stellte mich auf den Standpunkt, dass das nicht ausreichen könne. Zum einen wird das Einverständnis in die Telefonaufzeichnung mithilfe einer Telefonaufzeichnung bewiesen.

Zum anderen steht an keiner Stelle, welches Einverständnis Frau K. genau gegeben hat. Ich werde jedenfalls zu Beginn eines der (leider häufigen) Telefonate mit derlei Callcenter-Hotlines immer nur gefragt, ob ich einverstanden sei, dass das Gespräch "zu Qualitätszwecken aufgezeichnet" werde. Das Einverständnis zu einer solchen Aufzeichnung umfasst aber gerade nicht das Einverständnis, das Telefonat zu Beweiszwecken vor Gericht aufzuzeichnen.

Das Gericht folgte meiner Argumentation. Jetzt erhielt ich die Nachricht:

Die Klage wird zurückgenommen.

Ich denke, diese Konstellation wird bei vielen telefonisch abgeschlossenen Verträgen vorliegen - man sollte dann versuchen, den Telefonanbieter bei der Beweislast zu packen: Es muss vor Gericht nämlich in der Regel derjenige den Beweis erbringen, für den die zu beweisende Tatsache positiv ist. Im Fall musste also der Telefondienstleister den Beweis dafür erbringen, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Und das konnte er nicht. 

23.09.2010

Wieder was dazu gelernt oder: Zucker im Saft

Da habe ich also immer gedacht, wenn ich einen Fruchtsaft trinke, trinke ich 100% Frucht. Mir war auch bewusst, dass es einen Unterschied zwischen Fruchtsaft, Nektar und Fruchtsaftgetränk gibt und dass den letzten beiden Getränken auch Zucker zugesetzt werden darf (und zwar nicht zu knapp...). Und dass in Fruchtsäften natürlich auch der natürliche Fruchtzucker enthalten ist, war mir auch nicht entgangen.

Deswegen erstaunte mich die Meldung, dass die EU-Kommission nunmehr (Industrie-)Zucker in Fruchtsäften verbieten will. Aha, dachte ich mir, da sind die Deutschen also wahrscheinlich schon weiter, denn hier dürfen Fruchtsäfte doch eben nur 100% Frucht enthalten.

Um sicher zu gehen, blätterte ich mal nach - und siehe da: Ich war einem - vermutlich weit verbreiteten - Irrtum aufgesessen. Denn die Fruchtsaftverordnung regelt dazu Folgendes:
"Die Verwendung von Zuckerarten ist [...] bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse [darunter fallen auch Fruchtsäfte, Anm.d.Red.] mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 15 g/l oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks in einer Menge von insgesamt höchstens 150 g/l zugelassen."
Immerhin muss der Zusatz - wenigstens zum Teil - gekennzeichnet werden. Zum Beispiel dann, wenn
"zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden", muss also "in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe "gezuckert" oder "mit Zuckerzusatz", gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse" angegeben werden.

Kompliziert, kompliziert. Na, dann stellt der Vorschlag der Kommission, Zuckerzusätze gänzlich zu verbieten, doch zur Abwechslung mal eine Vereinfachung dar, oder?

20.09.2010

U + C Rechtsanwälte mahnen ab für Silwa Filmvertrieb AG. Oder doch für Videorama?

Wenn ich eine Abmahnung bekomme, versuche ich zunächst, so viel wie möglich über das abgemahnte Werk herauszufinden. Bei den Erwachsenenfilmen wie dem soeben abgemahnten Werk "Party-Ficker" mit Vivian Schmitt hilft glücklicherweise meist der Blick ins Internet - und schon hat man einen Scan des Filmcovers vor sich auf dem Bildschirm.

Dieses Mal wunderte es mich, da die Abmahnung im Auftrag der Silwa Filmvertriebs AG in Essen ausgesprochen wurde und der oben genannte Film auf seinem Cover diese Firma gar nicht aufführt. Stattdessen steht da der Name "Videorama".

Aber auch das hat sich schnell aufgeklärt: Videorama wurde, wenn man der Webseite von Silwa Glauben schenken mag, 1983 von Silwa übernommen und ist nun in deren Firmenverbund (wie auch immer das zu verstehen ist).

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen - hierin erkennen Sie dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Urheberrechte an und verpflichten sich darüber hinaus noch zur Zahlung der Anwaltskosten. Beides ist nicht unbedingt nötig und gehört jedenfalls nicht in eine Unterlassungserklärung hinein.

Lassen Sie sich im Zweifel beraten.

16.09.2010

Bild im Bild in Bild der Frau - Aufpassen bei Fotos von Fotos

Die Zeitschrift "Bild der Frau" berichtete über einen Sänger und dessen "unübersichtliche Familienverhältnisse". Um den Artikel zu bebildern, zeigte die Zeitschrift ein großes Foto des Sängers, der ein anderes, kleines Foto (von ihm in Familienbegleitung) in die Kamera zeigt. Das kleine Foto war auf dem großen Foto jedoch gut zu erkennen (also quasi eher "übersichtlich").

Das Problem bei dem Ganzen: Die Urheberrechte an dem kleinen Foto lagen nicht bei der Zeitschrift, sondern bei einem Fotografen. Dieser Fotograf fordert von der Zeitschrift nun Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zurecht, wie nunmehr das Kammergericht Berlin entschied: Eine Urheberrechtsverletzung ist gegeben, wie der Bundesgerichtshof vor Kurzem in der Vorschaubilder-Entscheidung zu den Google-Thumbnails entschieden hatte.

Die Zeitschrift hatte kein Recht, das Bild zu veröffentlichen: Insbesondere könne sich die Zeitschrift nicht auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG (Urhebergesetz) berufen, da das Bild lediglich zu rein dekorativen, illustrierenden Zwecken abgedruckt wurde. Eine Auseinandersetzung mit dem Bildinhalt jedenfalls fand sich nach Auffassung der Richter nicht in dem Artikel wieder.

Auch eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG liege nicht vor, weil durch das große Foto nicht "die Züge des geschützten Werkes", also die des kleinen Fotos, verblassen würden.

Auch ein Verschulden sah das Gericht, wies aber darauf hin, dass die Zeitschrift eine professionell-gewerbliche Verwerterin sei und hier eben ein strenger Maßstab anzulegen sei. Ob das Gericht bei einer nicht-gewerblichen Veröffentlichung beispielsweise auf einer privaten Homepage anders entschieden hätte, bleibt offen.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.06.2010, Aktenzeichen 5 U 35/08


Dennoch sollten alle gewarnt sein: Wenn auf einem Ihrer Fotos ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sehen ist, sollten Sie daran denken, dass eine Veröffentlichung gegebenenfalls nur möglich ist, wenn Sie auch die Rechte dazu erworben haben.

Lassen Sie sich im Zweifel lieber vor der Veröffentlichung beraten.

Nigeria Connection erfolgreicher als gedacht: Haus geklaut

Hier mal wieder ein Grund, die eigenen E-Mail-Zugangsdaten und sonstigen persönlichen Informationen möglichst gut zu schützen und nicht jedem an die Hand zu geben:

Die möglicherweise nigerianischen Betrüger nutzten das Internet, Telefon und Fax, um ein Haus im australischen Perth zu verkaufen. Der Eigentümer, Roger M., war schon seit geraumer Zeit nicht mehr im Lande gewesen, als Nachbarn ihn darauf aufmerksam machten, dass eines seiner Häuser kurz vor dem Verkauf stehe. Es gelang ihm wohl noch, diesen Verkauf zu stoppen, bei weiteren Nachforschungen stellte sich jedoch heraus, dass ein anderes Haus bereits ohne sein Zutun verkauft worden war.

Die Täter hatten offensichtlich nicht nur Zugang zum E-Mail-Account des Eigentümers erlangt, sondern auch noch ausreichend persönliche Dokumente, um nicht nur den Immobilienmakler und die Banken, sondern auch die australischen Behörden (genauer: das Department of Land Administration) von der Echtheit des Angebots und auch des Anbieters zu überzeugen. Die Gelder flossen dann auch chinesische Banken und waren weg.

Nun wird nach den Schwachstellen im australischen System gesucht - dort gebe es "an increasing trend that more and more transactions are done without face-to-face interaction, particularly with overseas and interstate buyers". (Das wäre in Deutschland wohl eher schwierig angesichts der für eine Grundstücksübertragung nötigen notariellen Beurkundung...)

Das Ganze passierte dann auch noch paradoxerweise kurz vor der "National Identity Fraud Awareness Week", durch die die australischen und neuseeländischen Bürger davor gewarnt werden sollen, dass derlei Identitätsdiebstähle immer häufiger werden.

Gelesen bei ZDNet Australien via beckblog

14.09.2010

Was bei der Veröffentlichung von Urteilen zu beachten ist

Gerade hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim per Urteil entschieden, dass Gerichtsentscheidungen für die Veröffentlichung im Internet so weit anonymisiert werden müssen, dass ein Rückschluss auf die Beteiligten nicht mehr oder nur mit großem Aufwand möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 1 S 501/10).

Der Kläger hatte in einem früheren Rechtsstreit bereits ein Urteil erstritten, das dann vom Landesarbeitsgericht im Internet veröffentlicht wurde. Dabei waren zwar, wie üblich, die Parteien des Rechtsstreits, die Namen sonstiger Personen und Orte bis auf die Anfangsbuchstaben geschwärzt worden. Dennoch war der Kläger aufgrund von Angaben zu seinem Lebenslauf und zu den von ihm in großer Zahl geführten Arbeitsgerichtsprozessen leicht identifizierbar:
"Bereits aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller in großer Zahl betriebenen Verfahren überwiegend bei einem bestimmten, namentlich bezeichneten Arbeitsgericht anhängig waren, lässt sich in einer Zusammenschau mit weiteren Angaben, etwa der besuchten Hochschule, ohne großen Aufwand ein örtlicher Bezug herstellen. In einem weiteren Schritt ermöglicht es bereits eine einfache Google-Recherche unter Eingabe einer Berufsbezeichnung und einer Ortsbezeichnung, die Entscheidung der Person des Antragstellers zuzuordnen."
Das Urteil war also in weiteren Teilen zu anonymisieren, wobei das Gericht sogar eine Anleitung mitlieferte. Interessant auch zu erwähnen, dass zu solcherlei inhaltlichen Kürzungen nur das Gericht befugt sei:
"Sind im Einzelfall - wie hier - zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der Entscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Spruchkörper, der die Entscheidung gefällt hat, vorgenommen werden [...]. Die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung ist in diesem Fall nur im Einvernehmen mit dem Spruchkörper möglich."
Das heißt wohl auch, dass bei einer Nähe desjenigen, der das Urteil veröffentlicht, zum Inhalt des Urteils noch einmal genauer hingeschaut werden sollte, ob hierdurch das Urteil nicht ent-anonymisiert wird.

Das führte mich zu der auch und gerade für Rechts-Blogger interessanten Frage, wann und unter welchen Umständen denn eine Veröffentlichung von Urteilen überhaupt rechtmäßig ist und welche Rechte überhaupt beachtet werden müssen.

Zwei interessante Urteile zeigen, dass man hier ganz genau hinschauen muss und es immer auf den Einzelfall ankommen wird: Das Oberlandesgericht Hamm hat hier nämlich - offensichtlich zu ein und demselben Sachverhalt - zwei unterschiedliche Urteile gefällt.

Einmal wollte die Partei eines Rechtsstreits nicht, dass ihr Name veröffentlicht wird, einmal wollten die Anwälte, die diese Partei den Rechtsstreit führten, ihren Namen nicht im Internet sehen.

  • Im ersten Fall (der Partei selbst) wurde das Wettbewerbsrecht herangezogen, das hier Anwendung fand. In der Weitergabe des ungeschwärzten Urteils durch einen Wettbewerber sah das Gericht zwar eine Verbreitung wahrer Tatsachen, wertete dies jedoch zugleich auch als Herabsetzung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG):
"Die Art und Weise der Veröffentlichung der beiden hier in Rede stehenden Urteile im Wege der von den Beklagten [...] hergestellten Verlinkungen war von keinem berechtigten Interesse getragen, wie es in diesem Konkurrentenverhältnis erforderlich wäre, zumal einem etwaigen Informationsinteresse der Allgemeinheit ohne weiteres auch durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung ohne die mit der namentlichen Nennung der Klägerin verbundene Anprangerung hätte Genüge getan werden können."
  • Im zweiten Fall (der Rechtsanwälte) kam Wettbewerbsrecht gerade nicht zur Anwendung, aber auch aus andern Gründen wollte das Gericht keine Verletzung der Rechte der Anwälte sehen. Insbesondere sei kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, aber auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegeben:

"Die bloße Nennung in den Urteilen und nicht zuletzt in dem Briefkopf des Rücknahmeschriftsatzes gestaltet sich bei nüchterner Betrachtung als überaus neutral. Die Mitteilung der klägerischen Personen erfolgt in einer Art und Weise, wie Anwälte laufend nach außen hin in Erscheinung treten. Auch wenn es [...] überflüssig gewesen sein mag, die ungeschwärzten Dokumente mit ihren Namen zu offenbaren, um über die zugrunde liegenden Geschehnisse zu berichten und gegebenenfalls auf diese Weise die Mandantin (deren Beeinträchtigung von der der Anwälte deutlich zu trennen ist) bloßzustellen, und auch wenn die Kläger als die Anwälte erscheinen, die in diesen Entscheidungen auf der Verliererseite stehen, stellt sich diese allein mittelbare, letztlich nur beiläufige und der Gewichtung nach geringfügige Beeinträchtigung nicht als im obigen Sinne ausreichend und erheblich dar. Bei den veröffentlichten Urteilen und dem Schriftsatzes handelte es sich nämlich gerade um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich jedenfalls in Bezug auf die Kläger jedenfalls nicht als ehrenrührig darstellte. [...] Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal in Anwaltsprozessen in Zivilsachen immer 50 % der Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, verlieren und ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet. Die ungeschwärzte Mitteilung über die – zutreffenden –Entscheidungen über die beanstandete Verlinkung ist von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit der Mitteilenden, Art. 5 I GG, noch gedeckt. Dabei ist nicht vonnöten, dass ausschließlich sachlich begründete Äußerungen getätigt werden. Eine Verpflichtung, überflüssige Umstände nicht zu offenbaren, ist nicht begründet."
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2008, Aktenzeichen: 4 U 154/07 (Urteil zu der Partei)
und
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Aktenzeichen: 4 U 132/07 (Urteil zu den Anwälten)

Welche Rechte müssen also beachtet, welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

  • Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz)

    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen." 
    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 1 S 501/10

  • Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB)

    "Dies setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem voraus. Der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind hierfür grundsätzlich nicht ausreichend."

    OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Aktenzeichen: 4 U 132/07

  • Wettbewerbsrecht, insb. Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; § 3; § 4 Nr. 7 UWG)

    "Auch in einer wahren Tatsachenbehauptung [kann] im Einzelfall eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG liegen. Die betreffende Handlung muss [...] geeignet sein, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern und sie muss zum Anderen die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen."

    OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2008, Aktenzeichen: 5 U 96/07
(die Aufzählung ist nicht abschließend)

PS: Das Urheberrecht ist in solchen Fällen nicht einschlägig, wie § 5 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz) regelt.

13.09.2010

Rechtsanwalt Sebastian Dosch bei WISO und Akte 20.10

Es folgt etwas Eigenwerbung:

Heute Abend, 13.09.2010, ab 19.25 Uhr läuft auf dem ZDF das Verbrauchermagazin WISO - mit einem Beitrag zu "bösartigen Apps auf Smartphones". Nachdem ich auch hier im Blog schon einmal dazu berichtete, wurde ich nun zum Thema interviewt - heute Abend können Sie das dann im ZDF sehen.

Auch die Redaktion von Akte 20.10 war bei mir in der Kanzlei, dabei ging es um die Abzocke rund um das Thema Branchenbücher. Der Beitrag wird voraussichtlich morgen, am 14.09.2010, ab 22.20 Uhr auf SAT 1 zu sehen sein.

Hier gibt es mehr Infos zu WISO und zu Akte 20.10

03.09.2010

Diese Domain kam mir gleich spanisch vor...

"www.fcbayern.es" lautete die Domain, die vom späteren Beklagten registriert, aber nicht geschäftlich genutzt worden war. Dem FC Bayern München war sie ein Dorn im Auge, weshalb gegen den damaligen Inhaber Klage eingereicht wurde.

Jetzt bekam der Verein (bzw. die gleichnamige AG) vom Oberlandesgericht Köln Recht: Zwar bestünden im vorliegenden Fall keine markenrechtlichen Ansprüche, da die Domain nicht geschäftsmäßig (kennzeichenmäßig) genutzt worden war. Dafür greife jedoch der Namensschutz ein. Auch wenn die Domain nicht den vollständigen Namen, sondern nur eine daraus gebildete Abkürzung beinhaltete, sei der Namensschutz eröffnet.

Derjenige, der die Domain aufrufe, würde davon ausgehen, dass die Domain auch vom Namensinhaber betrieben würde. Dies sei unabhängig von der genutzten Top-Level-Domain (es ist also egal, ob es sich um eine deutsche .de-Domain oder eine spanische .es-Domain handele). Auch derjenige, der in Spanien die Domain fcbayern.es aufrufe, ginge davon aus, dass diese Domain auch durch den FC Bayern betrieben oder zumindest autorisiert würde. Denn auch in Spanien werde mit einer gewissen Regelmäßigkeit über Spiele des Vereins berichtet und die Mannschaft werde dort auch vermarktet. Es sei auch nicht erheblich, dass man in Spanien nicht vom "FC Bayern", sondern von "Bayern de Múnich” oder „Bayern” spreche.

Interessant noch ein Absatz zu dem diesem Rechtsstreit zugrunde zu legenden Streitwert (aus dem sich die Gebühren für Anwälte und das Gericht errechnen). Hierzu führte das Gericht aus:
"Die Kosten sind jedoch nur nach einem Streitwert in Höhe von 50.000 € zu berechnen (also 1,3 Geschäftsgebühr [...] zuzügl. Auslagen [...]), so dass sich der zuerkannte Betrag ergibt. Denn bei der Bemessung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass die spanische domain nur ein Randgeschäft der Klägerin betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre."

Übrigens ist die Domain fcbayern.es mittlerweile mit dem Auftritt des FC Bayern München verknüpft.

Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 27.04.2010, Az.: 6 U 208/09

01.09.2010

Webcam-Spitzelei kommt Schule teuer zu stehen

Im Februar dieses Jahres hatte ich über einen Fall aus den USA berichtet, wonach eine Schule ihre Schüler mithilfe der Notebook-Webcams bespitzelt hatte. Die Schule sagte, die ferngesteuerten Webcams seien nur benutzt worden, wenn der Computer als gestohlen gemeldet worden war. Tatsächlich hatten die Eltern eines Schülers jedoch einen blauen Brief bekommen, dass ihr Sohn sich in seiner Wohnung ungebührlich verhalten habe. Als Beweis legte die Schulleitung ein Foto vor, das von der Webcam seines Macbooks aufgenommen worden war.

Die Schule muss nun zunächst 260.000,- Dollar an den Anwalt der Eltern zahlen, wie golem.de berichtet. Im zugrunde liegenden Zivilverfahren könnten aber auch noch höhere Summen festgesetzt werden, über die eigentliche Angelegenheit ist nämlich noch nicht entschieden worden. Das Strafverfahren ist nach diesem Bericht übrigens bereits im August eingestellt worden.

Recht, lesenswert: Handygebühren, Roaming, mobiles Surfen. Gerade nach dem Urlaub ein wichtiges Thema.

Gerade jetzt, nach der Urlaubszeit, wird manchen wohl ein Schock ereilen, wenn er die Handyrechnung liest. Geschichten von Menschen, die mit den falschen Tarifoptionen im falschen Moment ihre Handys oder Smartphones genutzt haben und auf einmal Tausende von Euro zahlen sollen, machen die Runde. Und diese Geschichten sind kein Einzelfall und machen auch vor Promis nicht halt, wie auch der Fall des "Kai D. aus B." zeigt (vgl. hier bei der taz und hier bei YouTube).

Pointiert hat das Marcus Rohwetter bei der ZEIT auf den Punkt gebracht. "Liebe Halsabschneider" ist sein offener Brief überschrieben, mit dem er sich an die Telefonanbieter wendet. Er ärgert sich darin über den Werbeanspruch der grenzenlosen Mobilität und die grausame Wirklichkeit der Privatinsolvenz bei Handynutzung.

Prädikat: Sehr lesenswert!

Das juristische Problem dabei ist, dass man diesen Horrorforderungen nur selten etwas entgegen setzen kann. Die jetzt eingeführten Roaming-Höchstgrenzen helfen da nur bedingt: Der Deutschen liebstes Urlaubsland, die Türkei, ist von dieser Regelung beispielsweise nicht betroffen. Hier können die Unternehmen also noch unbeschränkt hinlangen.

Dennoch sollte man sich wohl nicht seinem Schicksal ergeben, wenn man nach dem Urlaub eine derart hohe Rechnung vorfindet. Wichtig ist, der Rechnung innerhalb der gewährten Frist von mindestens 6 Wochen zu widersprechen. Und dann sollte man versuchen, mit der Telefongesellschaft einen Kompromiss zu finden - oder aber, bei unberechtigten Forderungen - hiergegen vorgehen.

[Update 01.09.2010] Auch die Stiftung Warentest hat aktuell etwas zu Datentarifen fürs Handy geschrieben.

Darf der Vermieter die vermietete Wohnung von innen fotografieren?

Typische Juristenantwort: Es kommt drauf an. Hierzu zwei Fälle:
  • Im einen Fall will der Vermieter die Wohnung von innen fotografieren, um sie dann weiter vermieten zu können. Er möchte die Fotos also anschließend veröffentlichen und an die Adresse der Wohnung knüpfen. Das jedoch verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Dieses Recht schützt unter anderem auch die Privatsphäre, also das Leben im häuslichen oder familiären Kreis und das sonstige Privatleben. Hierzu gehört gerade auch die Gestaltung und Nutzung der von einem Mieter angemieteten Räumlichkeiten. Dieser muß nicht damit rechnen, dass dritten Personen dies offenbar gemacht wird, zumindest dann nicht, wenn man anhand der Fotos oder anhand weiterer beigefügter Details (Adresse, Name etc.) auf den Mieter rückschließen kann (Urteile Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 33 C 2515/97; Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Aktenzeichen 15/11 C 592/03).

    Das Amtsgericht Düsseldorf wies in seinem Urteil vom 24.06.1998, Aktenzeichen 25 C 4068/98, auf ein Beweisverwertungsverbot für derart angefertigte Fotos hin. Hier hatte der Vermieter die Fotos aber durch das Fenster hindurch gemacht bzw. machen lassen.
  • Anders fiel die Entscheidung im folgenden Fall aus: Ein Handwerker hatte Fotos vom Badezimmer seiner Kundin angefertigt und diese Fotos dann im Internet veröffentlicht. Die Fotos zeigten aber nur die Einrichtung, keine Personen oder sonstige Gegenstände, die es ermöglicht hätten, die Kundin zu identifizieren. Es war also nicht möglich, von den Fotos auf die Kundin zu schließen.

    Folgerichtig wurde die Klage der Kundin auf Schadensersatz auch vom Amtsgericht Donaueschingen mit Urteil vom 10.06.2010, Aktenzeichen 11 C 81/10, abgelehnt. Der Handwerker habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass er die Fotografien ins Internet gestellt habe, da diese für einen unbefangenen, neutralen Beobachter keinerlei Rückschluss von der jeweiligen Fotografie des Badezimmers auf die Person gerade der Klägerin zuließen.

    Und weiter: "Letztlich versucht die Klägerin [...] hier die Tatsache zu monetarisieren, dass die Beklagte Bilder ihres Badezimmers zu Werbezwecken verwendet hat. Eine derartige Monetarisierung ist indes nur möglich auf der dogmatischen Grundlage einer Verletzung eines absoluten Rechts der Klägerin, die hier wie gezeigt nicht in Form einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Das Recht der Klägerin auf Wahrung ihrer Privatsphäre ist hier nicht verletzt, weil aus den Bildern nur erkennbar ist, dass irgendein Badezimmer abgebildet ist; nicht erkennbar ist, dass es sich um das Badezimmer gerade der Klägerin handelt. Das Persönlichkeitsrecht ist aber nicht um sich selbst willen geschützt, sondern nur als Ausfluss des Rechts auf Wahrung der persönlichen Integrität und der Privatsphäre, was voraussetzt, dass es untrennbar und für Außenstehende erkennbar für mit seinem Träger verknüpft ist."

    Zuletzt versuchte die brüskierte Kundin noch, mithilfe des Urheberrechts ihre Kosten zu decken - das Gericht stellte aber fest, dass das Badezimmer als Alltagswerk zum einen wohl kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Außerdem sei schon nicht dargelegt, dass es sich bei dem Badezimmer überhaupt um ein Werk der Klägerin und nicht etwa um eines des Handwerkers handele.

    Es ist schon witzig, wie manche Leute versuchen, Handwerkerrechnungen zu drücken...