27.10.2010

1 Song? Filesharing? 15 Euro, bitte!

Über Udo Vetters LawBlog bin ich auf das Urteil des Landgerichts Hamburg (!) aufmerksam geworden, nach dem der Schadensersatz für ein in einer Tauschbörse angebotenes Lied 15,- Euro betragen soll. Die Rechteinhaber, die geklagt hatten, waren in ihrer Kalkulation von 300,- Euro pro Lied und pro Beklagtem ausgegangen. (Urteil vom 08.10.2010, Aktenzeichen: 308 O 710/09).

Wow, mal etwas Erfreuliches aus Hamburg. Ist man gar nicht gewohnt... Aber was war geschehen?

Beklagt war ein zum Tatzeitpunkt im Jahre 2006 16-Jähriger, der zwei Lieder in einer Tauschbörse angeboten hat. Dabei handelte es sich um die nicht unbekannten Songs „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“, die allerdings damals schon mehrere Jahre alt waren.

Beklagt war auch der Vater des Filesharers, der von den Aktivitäten seines Sohnes zwar nicht wusste, der diesem jedoch den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hatte.


Geklagt wurde offenbar nur auf Schadensersatz - es ging also nicht um den Unterlassungsanspruch oder den Aufwendungsersatzanspruch (also nicht um die "Abmahnkosten" an sich).


Das Gericht entschied dass der Vater "weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung" sei. Er sei zwar als so genannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt, seine Aktivitäten aber nicht überwacht habe. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

So weit, so BGH.


Der Sohn muss jedoch Schadensersatz zahlen, weil er "das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat".


Um die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln, müsse davon ausgegangen werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Mangels eines solchen Tarifs schätzte das Gericht dann anhand der folgenden Erwägungen den Schadensersatz pro Lied auf 15,- Euro:
  • es handelte sich um Titel bekannter Künstler
  • die Titel waren aber schon "viele Jahre alt"
  • die Titel wurden (wahrscheinlich) nur kurz angeboten
    (das Gericht schätzte, dass höchstens 100 Downloads pro Titel stattgefunden hätten)
  • Einbeziehung des GEMA-Tarifs VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch)
  • Einbeziehung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA
Was bedeutet das für Abgemahnte?


Ich denke, man kann hier einige Informationen zwischen den Zeilen lesen.

  1. Zunächst aber das Offensichtliche: Es ging hier nur um Schadenersatz, nicht um Aufwendungsersatz oder Unterlassung. Man wird das Urteil im Volltext abwarten müssen, um hierzu eine Aussage machen zu können.
  2. Die Titel waren schon älter - bei aktuellen Titeln wird man also ggf. höhere Summen annehmen müssen. Ob die dann allerdings bei 300,- Euro liegen, darf bezweifelt werden. Häufig liest man selbst bei One-Song-Abmahnungen Beträge von 250,-, 400,- oder gar 500,- Euro.
  3. Interessant finde ich, dass das Gericht den GEMA-Tarif "...zum privaten Gebrauch" heranzieht. Wenn man dies weiter denkt, kommt man rasch dazu, dass das Angebot eines Liedes in Tauschbörsen nicht gewerbsmäßig (im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG), jedenfalls aber außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG) stattfindet. Ob dann also noch Platz ist für mehr als 100,- Euro Anwaltsgebühren oder gar für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch an sich? 



Hier die Links
zur Pressemeldung des Landgerichts Hamburg
zu Udo Vetters Kommentar "Getauschte Songs sind 15,00 € wert"
 

26.10.2010

Diebstahl im Virtuellen nennt sich also "Datenveränderung" - § 303a Strafgesetzbuch

Es war Anfang 2009, als die Pressemeldung der Bochumer Polizei aufhorchen ließ: In einem Online-Spiel waren einem Spieler virtuellen Waren - nämlich Himmelstränenbänder und Phönixschuhe - abhanden gekommen. Die Polizei ermittelte im Cyberspace (ich berichtete).

Wir schreiben Ende 2010 - und es folgt die meines Wissens erste Verurteilung eines 16-Jährigen, weil dieser im Online-Spiel Metin 2 Figuren zweier Freunde quasi "nackich gemacht" hat: Er nutzte die ihm bekannten Passwörter seiner Bekannten, um sich in das Spiel einzuloggen, "entwendete" die Rüstungen und verkaufte diese (wohl auf dem nicht virtuellen Markt, also gegen harte Euros).

80 Stunden gemeinnützige Arbeit muss er nun also ableisten, urteilte das Augsburger Amtsgericht laut der Augsburger Allgemeinen. Den Schaden seiner Freunde muss er auch ersetzen - in Höhe von 1.000,- Euro.

Diebstahl (oder auch Unterschlagung) ist das übrigens nicht - es fehlt an einer beweglichen Sache, die entwendet werden könnte. Also hat das Gericht § 303a StGB bemüht:
"Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Branchenbuchmasche mal wieder - mit neuem Anwalt (Teil 1)

Updates und weitere Infos zu diesem Beitrag:

Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale der GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf ist ja entweder behördenähnlich oder aber unerfreulich. Letzteres vor allen Dingen dann, wenn versucht wird, die Gebühren einzutreiben für eine Eintragung in das "Internetportal, [auf dem ] für Gewerbetreibende, Institutionen und Freiberufler eine kostenpflichtige Registrierung angeboten" wird. Denn oftmals haben die Gewerbetreibenden, Institutionen und Freiberufler keine Ahnung davon, dass das Angebot kostenpflichtig gewesen sein soll.

Mein Rat für Betroffene ist und bleibt derselbe: Zahlen Sie nicht und wehren Sie sich gegen die angebliche Forderung und den angeblich geschlossenen Vertrag.

Die GWE schaltet auch schon einmal einen Rechtsanwalt ein - bisher kannte ich den Kollegen Andreas Schwering aus Hannover. Jetzt liegt mir auch ein Schreiben des Kollegen Björn Nordmann aus Hannover vor.

Interessant daran ist, dass diese Schreiben fast inhaltsgleich und in den Formulierungen sehr ähnlich geraten sind. Sogar der Aufbau des Aktenzeichens ist identisch. Also, ich als Anwalt würde lieber selber formulieren und auch meine Aktenzeichen ließe ich mir nur ungerne von meinem Mandanten diktieren. Aber vielleicht ist ja auch alles nur Zufall, und die beiden Kollegen nutzen dieselbe Rechtsanwaltssoftware mit denselben Standardschreiben.

Natürlich findet sich auch wieder der Zusatz, dass "mich meine Mandantin beauftragt hat, die Möglichkeit eines Schufa-Eintrages überprüfen zu lassen". Das ist schon besser als die bisherige Formulierung, "dass uns unsere Mandantin beauftragt hat, einen Schufa-Eintrag zu veranlassen". Aber immer noch sollte man sich davon nicht einschüchtern lassen. Denn solche Einträge werden nach Auskunft der Schufa nur von Vertragspartnern veranlasst, wozu die GWE wahrscheinlich nicht gehören dürfte...

22.10.2010

Wow! Kanzlei U+C: Filesharing-Abmahnung im Quadrat

Das ist ja mal interessant.

Mein Mandant präsentiert mir zwei Schreiben der Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwälte (auch als U+C bekannt). Hm, hat er wohl kopiert, denn die sehen ja absolut identisch aus, denke ich mir. Bis auf den Umstand, dass Schreiben 1 dunkler aussieht als Schreiben 2.

In beiden Schreiben geht es um den Film "Kleine Huren - hart genommen", in beiden Schreiben steht, dass beweissicher dokumentiert sei, dass von der IP-Adresse 123.123.123.123 (*) über das P2P-Netzwerk BitTorrent die Datei Kleine.Huren.hart.genommen.German.XXX.DVDRiP.XviD-CHiKANi angeboten worden sei, und zwar an einem Tag im August um - äh, ja, also...

Also: Einmal um 01:23:45 Uhr (*) und einmal um 13:23:45 Uhr (*).

Schnell mal auf das Aktenzeichen geschaut: Selbst das ist identisch.
  • Wortlaut: identisch.
  • Aktenzeichen des Auskunftsbeschlusses: identisch.
  • Höhe des zu zahlenden Betrags: mit 650,- identisch
    (halt: einmal mit, einmal ohne €-Zeichen...)
  • Frist zur Zahlung und Abgabe der Unterlassungserklärung: identisch
  • Unterschrift des Kollegen Urmann: identisch
  • Unterschrift und Stempel unter der Vollmacht: identisch
Ob die Kanzlei so über die Hürde einer der Voraussetzungen des § 97a Absatz 2 UrhG (Urhebergesetz) kommen möchte, dass eine erstmalige Abmahnung nur 100,- Euro Abmahnkosten produzieren darf? Denn hier liegen ja eindeutig zwei Abmahnungen vor, zwar für ein und denselben Film und für ein und denselben Tag, aber wen stört´s schon?

Kommentare mitlesender Kollegen sind willkommen: Ist dieses Vorgehen schon rechtsmissbräuchlich?

(*) Angaben wurden geändert

20.10.2010

Illegale Downloads: Oberlandesgericht Köln bejaht Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren

Pressemeldung des Oberlandesgerichts Köln (pdf):

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht. Allgemeine Informationen zu diesem Verfahren finden sich unter dieser Adresse.

Ein großes Musikunternehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht Köln hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war. Diese wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.

Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Gestattungsverfahren bejaht. Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde. Der Inhaber des Internetanschlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Der Anschlussinhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN „eingehackt“ haben müssten. All diese Punkte werden erst in einem weiteren Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess geklärt, falls es nach einer Abmahnung durch die Musikfirmen nicht zu einer Einigung kommt.

Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.

18.10.2010

Wenn der Papa mit dem Sohne... - Rutschen in Heidelberg ist nicht ungefährlich

Typische Szene auf einem Kinderspielplatz: Der Kleine will auf die große Rutsche, bekommt oben aber angesichts der Höhe doch Panik und will nicht alleine rutschen. Der Papa, der zusammen mit dem Filius schon die Leiter hochgeklettert ist, will nicht den ganzen Weg auch wieder runterklettern und nimmt ihn daher auf den Schoß. Es macht einmal kurz zzzzzzzzzzt, dann landen beide wohlbehalten (oder, wie in diesem Fall, nicht ganz wohlbehalten) wieder unten.

So oder ähnlich könnte es sich zugetragen haben, auf dem Heidelberger Spielplatz, ganz in der Nähe meiner Kanzlei. Dort gibt es neben einer Rutsche für die Kleineren auch eine so genannte Tunnelrutsche. Und die wird ganz schön schnell - zu schnell für Papa. Der habe sich "aufgrund der erzielten Geschwindigkeit [...] auf dem Auslaufteil nicht mehr rechtzeitig aufsetzen und deshalb nicht genügend abbremsen können. Er sei dadurch über das Auslaufteil hinausgeraten und mit dem Steiß in der mit Rindenmulch bedeckten Kuhle vor der Rutsche aufgetroffen. Dadurch habe er einen traumatischen Deckplattenimpressionsbruch LWK2 erlitten und sei für vier Monate arbeitsunfähig gewesen." So jedenfalls das Landgericht Heidelberg, das sich jetzt mit diesem Fall befassen musste (Urteil vom 06.10.2010, Aktenzeichen: 5 O 85/10).

Das Gericht machte eine Ortsbegehung und fand an der Tunnelrutsche zwei Piktogramme:
"Auf der obersten Plattform des Turmes, auf dem die Rutsche beginnt, ist links oberhalb des Einsitzes ein Schild angebracht, auf dem die Piktogramme eines grünen Kindes unter den Zahlen 6 bis 15 und - durchgestrichen - eines orangenen Erwachsenen zu sehen sind."



Und weiter:
"Rechts davon befinden sich zwei weitere Schilder, von denen eines (nämlich das rechts unten) einen Erwachsenen zeigt, der beim Rutschen ein Kind auf dem Schoß hält; dieses Piktogramm ist durchgestrichen."


Papa war jedoch schon 1960 geboren und daher schon weit jenseits der 15. Deswegen ging er auch von Anfang an von einem Mitverschulden in Höhe von 50% aus. Weil sich aber nicht genügend Rindenmulch am Auslauf der Tunnelrutsche befunden habe und diese daher zu hoch gewesen sei, wollte er von der Stadt Entschädigung für "Verdienstausfall, krankengymnastische Behandlung, Zuzahlungen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren und Schmerzensgeld, wobei er bei letzterem angesichts des Mitverschuldens 3.750 Euro für angemessen erachtet."

Das Gericht wies die Klage ab. Und jetzt wird´s auch für Juristen interessant:

Die Stadt hatte nämlich in ihrer Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze das Folgende geregelt:
"Für Schäden, die andere bei der Benutzung öffentlicher Kinderspielplätze sowie der Spielgeräte oder Spieleinrichtungen erleiden, haftet die Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften über eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung. Schadensersatzansprüche aus anderen rechtlichen Gründen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter beruht."

Das Gericht ging von der Nichtigkeit dieser Klausel aus, weil die Stadt Heidelberg nicht einfach Bundesrecht (hier: § 823 BGB) außer Kraft setzen könne. Dies gelte jedenfalls bei wörtlicher Anwendung der Norm. Durch Auslegung kam das Gericht aber dann doch noch zur Anwendbarkeit dieser Satzungsregelung. Denn die Stadt habe hier von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und das Nutzungsrecht öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Somit kam für Amtshaftungsansprüche nicht der (privatrechtliche) § 823 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, sondern vielmehr der (öffentlich-rechtliche) Art. 34 Grundgesetz.

Das Gericht musste dann die Frage klären, ob die Stadt eine ihr obliegende Verkehrspflicht verletzt habe - und verneinte dies:
"Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass die signalgelb unterlegten Schilder rechts der Einstiegsöffnung die Aufmerksamkeit leicht von dem links etwas im Schatten der dort beginnenden Holzwand angebrachten Verbotsschild ablenken können. Nach dem Eindruck, den das Gericht bei Einnahme des Augenscheins erhalten hat, ist der Umfang der Verkehrseröffnung gleichwohl noch genügend deutlich gemacht. Das auch deshalb, weil ein Erwachsener auf einem Kinderspielgerät besonderen Anlass hat, sich der Erlaubtheit der Benutzung zu vergewissern."
Es kam also gar nicht mehr darauf an, ob unten an der Tunnelrutsche noch genügend Rindenmulch lag oder die Auslauffläche zu hoch dimensioniert gewesen war. (Ich habe gestern mal nachgeschaut: Unten liegt zwar noch Rindenmulch, aber nach meinem Dafürhalten könnte es ruhig mehr sein...) Als Erwachsener und damit als unbefugter Benutzer hätte er die Gefahren der Rutsche selbst einschätzen können müssen:
"Unzweifelhaft dient die Altersbeschränkung vorliegend gerade auch dem Fernhalten Erwachsener, auf deren Gewicht, Körperproportionen und mit steigendem Alter höhere Gebrechlichkeit das Spielgerät nicht berechnet ist und denen somit Gefahren drohen, denen Kinder nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind.

Zudem mussten dem Kläger - anders als spielenden Kindern - die Gefahren bewusst sein, die von einer Rutschbahn ausgehen können. So konnte er insbesondere die Schräge der Rutschbahn zutreffend einschätzen und den Zustand der Aufprallfläche wahrnehmen[...]. Der Kläger musste auch wissen, dass das Spielgerät für Kinder konstruiert war und deshalb auf ihre Körperproportionen zugeschnitten, dass die Tunnelkonstruktion am Ende des Rutschens ein Aufrichten erforderte und ein Fallen in den Rindenmulch bei ihm schwerere Folgen als bei Kindern haben konnte[...]. Er hat im Übrigen selbst vorgetragen, zusammen mit seinem Sohn gerutscht zu sein, was nicht nur die Masse erhöhte und somit auch das Abbremsen erschweren musste, sondern am Ende des Tunnels auch das Aufrichten auf dem Auslaufteil verkomplizierte - beides Umstände, die nach Ansicht des Klägers den Schaden erst verursacht haben.
"
Mit anderen Worten: Papas, schaut euch erst die Rutsche an, bevor ihr mit euren Kindern zusammen rutscht! Und Tunnelrutschen solltet ihr ganz besonders gründlich untersuchen.

In eigener Sache: Interview zum Thema Abofallen im Internet

Das Hamburger Abendblatt hat mit mir über Internet-Abofallen gesprochen. Hier ist das Interview nachzulesen.

15.10.2010

Die Rechtsberatung der Rechtsschutzversicherung: Zahlen Sie bitte an die Abzocker!

Gestern rief die Betreiberin eines kleinen Gewerbes an, die eines dieser Branchenbuch-Formulare unterzeichnet hatte, ohne zu ahnen, dass sie sich damit auf ein mehr als 1.000,- Euro teures Geschäft einließ (aktuell war es ein "Angebot" der Gewerbeauskunft-Zentrale).

Mein Rat in solchen Fällen lautet oft: Nicht zahlen! Denn es gibt zahlreiche Hinweise darauf, dass hier entweder überhaupt kein Vertrag zustande gekommen oder aber dass dieser zumindest wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Und das sehen auch die Branchenbuchanbieter so - häufig wird bereits auf den ersten Brief der Getäuschten auf einen Großteil der (angeblich bestehenden) Forderung verzichtet.

Ganz anders der Mitarbeiter einer großen Rechtsschutzversicherung. Dessen Aussage war nach Schilderung der Sachlage: "Sie haben das unterschrieben, also müssen Sie das auch zahlen." Die Versicherung ist so fein raus, muss also keinen teuren Rechtsanwalt für die Abwehr der Forderung zahlen. Und der Kunde schaut in die (teure) Röhre.

Ich bin mir sicher, das ist kein Einzelfall. Und daher noch ärgerlicher - spielt hier ein professionelles Unternehmen der ganzen Branchenbuch- oder Abofallen-Abzockerbande in die Hände (und in die Taschen). Liebe Rechtsschutzversicherungen: Wenn Sie es nicht so genau wissen, geben Sie es doch einfach mal zu und lassen uns Anwälte (am besten solche, die sich auf den jeweiligen Sachverhalt spezialisiert haben) entscheiden. Die paar Euro sind da sicherlich zu verschmerzen.

13.10.2010

Na, das kann man doch nicht übersehen: Abofalle weist im Title-Tag auf Kostenpflichtigkeit hin

Das habe ich ja noch nie gesehen: Es ist zwar die alte Masche - kostenlose Programme werden zum Download angeboten, vor dem Download werden persönliche Daten des Nutzers abgefragt, und etwas mehr als zwei Wochen später flattert diesem eine Rechnung (oder gleich eine oder gar die letzte Mahnung) ins Haus. Auch der Anbieter ist einigermaßen neu, es handelt sich um die Firma Jacoona Websystems, Strandstr. 96, 18055 Rostock, Deutschland.

Aber die lässt sich jetzt mit ihrem Angebot der Seite downloadtransfer.de etwas ganz Neues einfallen:

Im Title-Tag der Startseite (der wird in Ihrem Browser ganz oben in der Fensterleiste eingeblendet, hier die Erläuterungsseite von Selfhtml zum Thema) findet sich das Wörtchen "kostenpflichtig" - er lautet: DownloadTransfer - Dein Premium Download-Portal! (kostenpflichtig).


Das wird dann natürlich auch angezeigt, wenn man nach der Firma in Google sucht:


Und ich wette, das wird wieder ein paar Leute mehr dazu veranlassen, die Rechnung (natürlich in Höhe der üblichen 96,- Euro) zu zahlen. Denn die Leute denken sich: "Wie konnte ich einen so klaren und eindeutigen Hinweis bloß übersehen?"

Das ist ganz einfach - beispielsweise wird der Titel-Hinweis auf die Kostenpflicht nicht mehr auf der Anmeldeseite gegeben. Und da steht der Hinweis auf die Kosten auch wieder nur klein, im Fließtext am rechten Rand - und dazu noch unter den Informationen, die über das zum Download angebotene Programm gegeben werden.

Es gilt also, was bei allen Abofallen dieser Art gilt: Lassen Sie sich nicht einschüchtern, zahlen Sie nicht. Lösen Sie sich von dem vermeintlichen Vertrag mithilfe eines (spezialisierten) Anwalts oder mithilfe der zahlreichen Musterschreiben, die von den Verbraucherzentralen zur Verfügung gestellt werden.

12.10.2010

Die Technik hinter der App-Zocke

Ich hatte schon hier und hier darüber berichtet, wie mit werbefinanzierten Apps die Geschichte der Abofallen und Dialer auf Smartphones fortgeschrieben wird.

Jetzt hat die Computerzeitschrift c´t die technischen Hintergründe recherchiert. Wie vermutet, steckt hinter alldem das so genannte WAP-Billing. Die Mobilfunkanbieter spielen den Abofallenbetreibern also in die Hand, indem sie - in datenschutzrechtlich durchaus umstrittener Art und Weise - die Telefonnummer zur SIM-Karte ihres Kunden übermitteln. Und dann wird über die Handyrechnung abgerechnet, der Mobilfunkbetreiber dient als Inkassostelle.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Mobilfunkanbieter nach einer Drittanbietersperre - das könnte dem Spuk ein schnelles Ende bereiten bzw. würde es zumindest den Anbietern der Abofallen das Eintreiben ihrer Forderung wesentlich erschweren. Telekom und Vodafone bieten eine solche Drittanbietersperre bereits an, E-Plus und O2 sollten ihr Angebot hier noch verbessern.

c´t-Artikel: Inkasso auf Fingertipp - Tückische Abofallen in iPhone- und Android-Apps

11.10.2010

LG Magdeburg: Angebot eines Musikalbums per Filesharing nicht gewerbsmäßig

Das Album "Give me fire" von der Band Mando Diao war Gegenstand einer Filesharing-Abmahnung. Der so Abgemahnte wehrte sich mithilfe eines Anwalts. Dieser erstellte ihm eine modifizierte Unterlassungserklärung und schrieb auch noch einige Briefe an die Gegenseite. Dafür stellte er dem Abgemahnten eine Rechnung, die sich gewaschen hatte: Als Streitwert nahm er 50.000,- Euro an und verlangte so über 1.600,- Euro von seinem Mandanten.

Das Landgericht Magdeburg hatte in der Berufungsinstanz hierüber zu entscheiden und stellte fest, dass der Streitwert zum einen überhöht sei, da das Anbieten des Musikalbums in einer Tauschbörse lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung darstelle (Urteil vom 08.09.2010, Aktenzeichen: 2 S 226/10).

Zudem sei eine gewerbliche Nutzung nicht anzunehmen, da das Album nicht angeboten worden sei, um einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil zu erzielen.

Der von dem Anwalt festgelegte Streitwert wurde dann um 45.000,- Euro auf 5.000,- Euro gekürzt, was aber immer noch zu Kosten von 603,93 Euro für den Abgemahnten führte.

Es stellt sich also folgende Frage:

Das Verfahren drehte sich also nicht um das direkte Verhältnis zwischen Abmahnern und Filesharer, sondern um das Mandatsverhältnis zwischen Filesharer und dessen eigenem Anwalt. Kann man es dennoch auch den Abmahnern selbst entgegen halten?

Was die Feststellung einer "bagatellartigen Rechtsverletzung" angeht, habe ich da meine Zweifel. Das Gericht hat wohl folgende Gesichtspunkte gewertet:
  • dass es sich nur um ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album gehandelt hat;
  • dass das Album nur während des eigenen Herunterladens angeboten worden sei, also nur für eine sehr begrenzte Zeit;
  • dass der klagende Rechtsanwalt keine Ausführungen gemacht habe zum wirtschaftlichen Wert der Urheberrechtsverletzung.
Insbesondere Letzteres konnte der Anwalt auch gar nicht, weil er selbst hierzu vermutlich gar keine Erkenntnisse hat - im Gegensatz beispielsweise zum Urheber bzw. Rechteinhaber, der im Falle eines Gerichtsverfahrens sehr wohl hierzu Angaben machen könnte und auch würde.

Die Ausführungen zur "gewerblichen Nutzung" jedoch sind auch dem Urheber bzw. Rechteinhaber entgegen zu halten. Denn diese berufen sich ja in der Regel genau hierauf, sowohl beim urheberrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG (Urhebergesetz) als auch bei der Abwehr des Hinweises auf die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a UrhG. Zwar ist im letzteren Paragraphen nicht die Rede von "gewerblich", sondern von "geschäftlich", das wird von den abmahnenden Kanzleien aber häufig großzügig gleich gesetzt.

Eines zeigt das Urteil jedoch deutlich: Wenn Sie abgemahnt wurden und sich mithilfe eines Anwalts wehren wollen, dann fragen Sie ihn vorab, wie teuer das wird. Dann bleibt Ihnen vielleicht die Erfahrung des oben geschilderten Falls erspart.

Das Urteil wurde mitgeteilt vom Kollegen Lars Hänig.

08.10.2010

Abmahnkanzleien gehen immer noch von der Anwendbarkeit der Halzband-Entscheidung auf Filesharingfälle aus

Auch mehrere Monate nach der BGH-Entscheidung "Sommer meines Lebens" gehen die Kanzleien Rasch (aktuell: "Grosse Freiheit" der Künstlergruppe Unheilig) und Meier (aktuell: "Hold On" der Interpreten Darius & Finlay) in ihren Abmahnschreiben noch davon aus, dass die BGH-Entscheidung "Halzband" bei Filesharing anwendbar sei. Dabei hat der BGH doch bei "Sommer unseres Lebens" (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) entschieden:
"Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. [...] Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 - Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen."
Und was schreibt Rasch?
"Der Unterlassungsanspruch besteht im Übrigen unabhängig davon, ob Sie die Rechtsverletzungen selbst begangen haben. Als Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, sind Sie schließlich nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung - bzw. entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06 [AnmdRed: Das ist die Halzband-Entscheidung]) unter Umständen gar wegen der Verletzung bestehender Sicherheitspflichten - für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn Sie Filesharing-Programme nicht selbst genutzt haben sollten."
bzw. Meier?
"Unabhängig von der Frage, ob Sie selbst oder ein Dritter gehandelt haben, haben Sie sich nach den Grundsätzen der so genannten "Halzband"-Entscheidung des BGH [...] so behandeln zu lassen, als ob Sie selbst gehandelt hätten."
Dass man diese Rechtsauffassung - zumal im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen - durchaus vertreten kann, ist bekannt. Das jedoch mit dem Hinweis auf die Halzband-Entscheidung zu tun, halte ich für nicht korrekt.

Seltsam finde ich auch, dass in dem Schriftsatz auch steht, dass § 97a Absatz 2 UrhG - also die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro - nicht in Frage käme, weil schon in dem vorgelagerten Verfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung festgestellt worden sei. Dabei spricht § 97a UrhG ja gerade nicht von "gewerblich", sondern von "geschäftlichem Verkehr" - und den beiden Vorschriften eine gänzlich unterschiedliche Gesetzeshistorie zugrunde liegt. Während die eine Regelung originär deutschem Recht entspringt, stützt sich die andere auf eine europäische Richtlinie (Art. 8 Enforcement-Richtlinie (pdf)). Meines Erachtens jedenfalls kann nicht Rechtsprechung zur einen Vorschrift einfach auf die andere angewandt werden. 

Aber so ist das eben in juristischen Diskussionen: Meinung gegen Meinung. Was meinen Sie?

iTunes: Your receipt #155562898256

Achtung, liebe Nutzer von iTunes. Eigentlich sollten solche Warnungen ja nicht mehr nötig sein, sind Phishing-E-Mails doch ein alter Hut. Und doch fallen offenbar immer wieder Nutzer darauf herein:

Von einem angeblichen iTunes-Shop werden täuschend echte E-Mails versandt, in denen überhöhte Rechnungen gestellt werden. Die Rechnung soll dann nur über einen Link erreichbar sein - wenn man diesem folgt und dann auch noch ein angeblich benötigtes pdf-Anzeigeprogramm herunterlädt, ist man in die Falle getappt: Der Nutzer wird dann auf infizierte Webseiten geleitet, die den Rechner mit Trojanern und sonstigen Schadprogrammen verseuchen und die es auf Bank- und sonstige sensible Daten des Nutzers abgesehen haben.

Fallen Sie nicht darauf herein. Auch wenn die E-Mails noch so gut gestaltet sind. Sind Sie bereits Opfer einer solchen Masche geworden, nehmen Sie sich professionellen Beistand.

Mehr Infos im Security-Blog von Panda

07.10.2010

Allerliebst: Das Bundesbärengericht, es weinte

Das Bundesverfassungsgericht muss sich aber auch mit Sachen rumschlagen...

Es hat die Verfassungsbeschwerde der Frau Sch. gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2005 nicht zur Entscheidung angenommen. Frau Sch. muss eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 Euro zahlen.

Und warum?

"Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung erfülle. Sie beschränke sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehre vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden dürfe. Sie habe dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.


Die Verfassungsbeschwerde sei rechtsmissbräuchlich. Das Bundesverfassungsgericht müsse es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert werde. [...] Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde habe die Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30.06.2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten.
Ich bewundere die Richter, dass sie in ihrem Beschluss bei einem solchen Sachverhalt noch eine so klare und korrekte Sprache verwenden konnten.

06.10.2010

Strafprozesse und Öffentlichkeitsarbeit: Wie sollte der Staatsanwalt die Presse informieren?

Jörg Kachelmann, Jörg Tauss und die ehemalige No-Angels-Sängerin Nadia Benaissa haben es am eigenen Leibe erlebt (bzw. erleben es noch), welche Auswirkungen ein sehr öffentlich geführter Strafprozess hat. In Juristenkreisen wird es heiß diskutiert, wie Staatsanwaltschaften in solchen Fällen mit der Presse umgehen sollten, welche Informationen nach außen gegeben werden sollen und dürfen.

Im beck-blog hat Prof. Dr. Henning Ernst Müller erneut eine Diskussion angestoßen, wie eine rechtmäßige und sinnvolle Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft aussehen soll. Dabei geht er auf die vor kurzem abgehaltene Tagung der Deutschen Richter Akademie in Trier zum Thema "Medien und Kriminalität" ein.

Der Vorschlag, der dabei als wohl herrschende Meinung gemacht wurde, klingt in meinen Ohren gut und richtig: Auskünfte sollten professionalisiert durch die jeweilige Pressestelle, nicht durch den einzelnen Sachbearbeiter erteilt werden. Denn der Pressesprecher sei nicht persönlich involviert und habe nicht seine eigenen Ermittlungen zu verteidigen.

Schließlich gilt in Deutschland der Grundsatz, dass man so lange als unschuldig gilt, bis die Schuld (durch ein Gericht) nachgewiesen ist. Ich denke, mit dem gemachten Vorschlag könnte man auch einer Vorverurteilung aufgrund einer zu weit verstandenen Informationspflicht der Öffentlichkeit vorgreifen.

05.10.2010

Werbung mit UVP (unverbindliche Preisempfehlung): Falsche Angaben im Internet sind häufig - Abmahnung droht

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Stichproben bei 10 bekannten Internetseiten gemacht, die mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben. Erschreckendes Ergebnis: Jede zweite UVP war entweder falsch oder nicht nachvollziehbar.

Es sieht natürlich erst einmal gut aus, wenn neben dem Preis im eigenen Online-Shop ein wesentlich höherer Preis als unverbindliche Preisempfehlung angegeben wird. Der Kunde in spe sieht so auf einen Blick, dass er beim Kauf viel Geld sparen kann. Doch die Hoffnung auf ein Schnäppchen wird häufig getrübt: Dem Verbraucher wird eine überhöhte Empfehlung mitgeteilt (die Abweichungen lagen dabei zwischen 1,- und 80,- Euro), der günstige Preis erweist sich als Normalpreis.

Auch mit veralteten UVP wird geworben, etwa für Produkte, die der Hersteller gar nicht mehr im Angebot hat. Gerade bei Technik-Angeboten, wo fallende Preise die Regel sind, hat das dann die Auswirkung, dass der Kunde schlicht zu viel zahlt.

Dieses Verhalten ist wettbewerbswidrig, da es den Verbraucher über Preise täuscht. Es kann dementsprechend abgemahnt werden, was für den Online-Shop mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Wenn Sie in Ihrem Online-Shop als mit dem Kürzel "UVP", mit einer "unverbindlichen Preisempfehlung" oder auch "unverbindlichen Händlerempfehlung" werben, achten Sie darauf:

Gibt es keine UVP, dürfen Sie auch nicht damit werben. Hat die UVP keine Gültigkeit mehr, müssen Sie die Empfehlung als "ehemalige" kennzeichnen.

Für den Verbraucher gilt nur die Regel: Halten Sie die Augen offen und vergleichen Sie, auch wenn Sie von vermeintlich günstigen Preisen angelockt werden. Gerade bei den oben angesprochenen Technikangeboten befinden sich die Preise schnell im freien Fall, so dass ein Vergleich nur mit der UVP oft nicht ausreicht. Preissuchmaschinen helfen hier - oder schauen Sie auch mal im stationären Fachhandel vorbei. Manchmal wundert man sich, was es hier für tolle Angebote gibt...

Link: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW