Wow, mal etwas Erfreuliches aus Hamburg. Ist man gar nicht gewohnt... Aber was war geschehen?
Beklagt war ein zum Tatzeitpunkt im Jahre 2006 16-Jähriger, der zwei Lieder in einer Tauschbörse angeboten hat. Dabei handelte es sich um die nicht unbekannten Songs „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“, die allerdings damals schon mehrere Jahre alt waren.
Beklagt war auch der Vater des Filesharers, der von den Aktivitäten seines Sohnes zwar nicht wusste, der diesem jedoch den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hatte.
Geklagt wurde offenbar nur auf Schadensersatz - es ging also nicht um den Unterlassungsanspruch oder den Aufwendungsersatzanspruch (also nicht um die "Abmahnkosten" an sich).
Das Gericht entschied dass der Vater "weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung" sei. Er sei zwar als so genannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt, seine Aktivitäten aber nicht überwacht habe. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.
So weit, so BGH.
Der Sohn muss jedoch Schadensersatz zahlen, weil er "das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat".
Um die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln, müsse davon ausgegangen werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Mangels eines solchen Tarifs schätzte das Gericht dann anhand der folgenden Erwägungen den Schadensersatz pro Lied auf 15,- Euro:
- es handelte sich um Titel bekannter Künstler
- die Titel waren aber schon "viele Jahre alt"
- die Titel wurden (wahrscheinlich) nur kurz angeboten
(das Gericht schätzte, dass höchstens 100 Downloads pro Titel stattgefunden hätten) - Einbeziehung des GEMA-Tarifs VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch)
- Einbeziehung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA
Ich denke, man kann hier einige Informationen zwischen den Zeilen lesen.
- Zunächst aber das Offensichtliche: Es ging hier nur um Schadenersatz, nicht um Aufwendungsersatz oder Unterlassung. Man wird das Urteil im Volltext abwarten müssen, um hierzu eine Aussage machen zu können.
- Die Titel waren schon älter - bei aktuellen Titeln wird man also ggf. höhere Summen annehmen müssen. Ob die dann allerdings bei 300,- Euro liegen, darf bezweifelt werden. Häufig liest man selbst bei One-Song-Abmahnungen Beträge von 250,-, 400,- oder gar 500,- Euro.
- Interessant finde ich, dass das Gericht den GEMA-Tarif "...zum privaten Gebrauch" heranzieht. Wenn man dies weiter denkt, kommt man rasch dazu, dass das Angebot eines Liedes in Tauschbörsen nicht gewerbsmäßig (im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG), jedenfalls aber außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG) stattfindet. Ob dann also noch Platz ist für mehr als 100,- Euro Anwaltsgebühren oder gar für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch an sich?
Hier die Links
zur Pressemeldung des Landgerichts Hamburg
zu Udo Vetters Kommentar "Getauschte Songs sind 15,00 € wert"









