Heute flatterten Schreiben von Herrn Kollegen Björn Nordmann in Sachen gewerbeauskunft-zentrale.de und der Firma bdp gmbh in Sachen gewerbeauskunft.com ins Haus - mit jeweils 4 Seiten Anhang. Nämlich ein Urteil des Amtsgerichts Münster vom 03.11.2010, Aktenzeichen: 3 C 2811/10. Ja, tatsächlich, sowohl die bdp gmbh als auch die GWE GmbH berufen sich auf ein und dasselbe Urteil.
Das wurde wohl erstritten von der BDP GmbH (Klägerin) gegen ein Unternehmen mit Sitz in Münster (Beklagter). Der Name der Klägerin ist nur im Schreiben von Herrn Nordmann geschwärzt, ebenso der Name der Prozessbevollmächtigten der BDP GmbH, Rechtsanwälte Henkel aus Mainz - im Schreiben der BDP GmbH sind beide Namen lesbar.
Das Urteil verbreitet sich also offenbar unter den Branchenbuchanbietern sehr schnell.
Es ist ja auch eines, das für sie positiv ausgegangen ist. Danach musste der Beklagte 399,- Euro plus Zinsen sowie 5,- Euro Mahnkosten an die Klägerin zahlen.
Das Gericht stellte fest, dass ein Vertrag geschlossen wurde, kam dabei aber offenbar nicht auf die eigentlich nahe liegende Idee, dass ein so genannter "Dissens" vorliegen könnte, dass sich Angebot der Klägerin (kostenpflichtiger Eintrag in ein Online-Branchenbuch) und Annahme durch den Beklagten (der an einen kostenlosen Eintrag oder an einen Korrekturabzug dachte) nicht deckten. Stattdessen wird ausgeführt, dass nach dem "Empfängerhorizont der Klägerin" diese nur davon ausgehen konnte, dass der Beklagte den kostenpflichtigen Eintrag wünschte.
Das Gericht schreibt zur Frage des Vertragsschlusses über einen kostenpflichtigen Eintrag:
"[Das Schreiben] ist bereits mit der Überschrift "Eintragungsangebot" versehen. Im Fließtext wird die monatliche Vergütung von 35 € genannt. Zudem wird im Fettdruck hervorgehoben mitgeteilt, dass es sich um ein privates und damit behörden- und kammerunabhängiges Portal handelt."Tatsächlich: Auf die Kosten wird im Fließtext hingewiesen, liebes Gericht. Jedes Angebot, das ich kenne, führt den Preis an hervorgehobener Stelle auf. Meist noch fett gedruckt, unterstrichen, in großer Schrift. Oder zumindest in der Nähe des Unterschriftfeldes. Hier: Fehlanzeige! Was steht statt dessen neben dem Unterschriftsfeld und größer als der Fließtext, größer als der Hinweis auf das "private Portal"?
"Rücksendung gebührenfrei per Fax an 0800/xxxx erbeten."Aha, also gebührenfrei, ja? Das bezieht sich aber leider nur auf die 0800-er-Nummer, die eben gebührenfrei ist. Geschickt gemacht, wie ich finde.
Das Gericht geht dann auf die Anfechtung ein. Zunächst sei nicht klar, ob in der Kündigung, die der Beklagte übersandt hatte, eine Anfechtung liege (ich rate ja immer dazu, nicht nur zu kündigen, sondern eben auch anzufechten und Widerspruch zu erheben, um sämtliche Rechte auszuschöpfen).
Ein Anfechtungsrecht sei aber nicht gegeben, da keine Täuschung vorliege. Und das sei eben - aus oben bereits genannten Gründen - nicht der Fall.
Das Gericht schreibt:
"Für einen objektiven Empfänger ist ohne größere Anstrengungen erkennbar, dass es sich um ein Angebot eines privaten Auskunftsportals handelt. [...] Die Fehlvorstellungen des Beklagten wurden insofern nicht durch eine Täuschung der Klägerin hervorgerufen, sondern sind darauf zurückzuführen, dass der Beklagte das Schreiben lediglich überflogen haben will, bevor er es unterzeichnete."Aber genau da liegt ja der Hase im Pfeffer. Es geht nämlich nicht um die Täuschung darüber, dass es sich um ein Angebot eines privaten Auskunftsportals handelt. Es geht vielmehr um die Täuschung darüber, dass die Eintragung kostenpflichtig ist.
Zu guter Letzt wird auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrags verneint. Denn zum Thema Wucher (oder besser: wucherähnliches Geschäft), also zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wurde nichts gesagt:
"Ein solches Missverhältnis hat der Beklagte jedoch nicht dargelegt [...] auch nicht dazu, mit welchen Kosten eine Veröffentlichung auf vergleichbaren Seiten verbunden gewesen wäre."Ja, warum denn nicht? Es gibt zahllose kostenlose Angebote für Gewerbetreibende. Oder eben das wohl bekannteste von allen - das Angebot der Gelben Seiten. Hier mal kurz nachzufragen, was eine profane Veröffentlichung kostet, hätte dem Beklagten doch wohl noch einfallen können.
Das Urteil leidet also mal wieder zum einen am Verständnis des Richters - und das ist nicht seine Schuld, das Verständnis zu wecken, wäre Sache des Beklagten gewesen. Zum anderen an dem Nichtvortragen des Beklagten. So kann man einfach keinen Prozess gewinnen - jedenfalls nicht in einem solchen Fall.
Das Ergebnis ist wieder, dass die Anbieter dieser Branchenbücher triumphieren und ihren "Opfern" das Urteil übersenden können. Auf dass diese sich einschüchtern lassen und zahlen werden.
Mein Rat in solchen Angelegenheiten gilt weiterhin: Nicht zahlen. Vertrag bestreiten, anfechten, kündigen, widerrufen. Und all das am besten mit einem Anwalt, der sich auskennt.
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