30.11.2010

Branchenbuch-Anbieter lieben dieses Urteil (AG Münster v. 03.11.10, Az.: 3 C 2811/10)

Ich musste schon zweimal hinschauen - bzw. genauer gesagt: Ich dachte, ich sehe doppelt:

Heute flatterten Schreiben von Herrn Kollegen Björn Nordmann in Sachen gewerbeauskunft-zentrale.de und der Firma bdp gmbh in Sachen gewerbeauskunft.com ins Haus - mit jeweils 4 Seiten Anhang. Nämlich ein Urteil des Amtsgerichts Münster vom 03.11.2010, Aktenzeichen: 3 C 2811/10. Ja, tatsächlich, sowohl die bdp gmbh als auch die GWE GmbH berufen sich auf ein und dasselbe Urteil.

Das wurde wohl erstritten von der BDP GmbH (Klägerin) gegen ein Unternehmen mit Sitz in Münster (Beklagter). Der Name der Klägerin ist nur im Schreiben von Herrn Nordmann geschwärzt, ebenso der Name der Prozessbevollmächtigten der BDP GmbH, Rechtsanwälte Henkel aus Mainz - im Schreiben der BDP GmbH sind beide Namen lesbar.

Das Urteil verbreitet sich also offenbar unter den Branchenbuchanbietern sehr schnell.

Es ist ja auch eines, das für sie positiv ausgegangen ist. Danach musste der Beklagte 399,- Euro plus Zinsen sowie 5,- Euro Mahnkosten an die Klägerin zahlen.

Das Gericht stellte fest, dass ein Vertrag geschlossen wurde, kam dabei aber offenbar nicht auf die eigentlich nahe liegende Idee, dass ein so genannter "Dissens" vorliegen könnte, dass sich Angebot der Klägerin (kostenpflichtiger Eintrag in ein Online-Branchenbuch) und Annahme durch den Beklagten (der an einen kostenlosen Eintrag oder an einen Korrekturabzug dachte) nicht deckten. Stattdessen wird ausgeführt, dass nach dem "Empfängerhorizont der Klägerin" diese nur davon ausgehen konnte, dass der Beklagte den kostenpflichtigen Eintrag wünschte.

Das Gericht schreibt zur Frage des Vertragsschlusses über einen kostenpflichtigen Eintrag:
"[Das Schreiben] ist bereits mit der Überschrift "Eintragungsangebot" versehen. Im Fließtext wird die monatliche Vergütung von 35 € genannt. Zudem wird im Fettdruck hervorgehoben mitgeteilt, dass es sich um ein privates und damit behörden- und kammerunabhängiges Portal handelt."
Tatsächlich: Auf die Kosten wird im Fließtext hingewiesen, liebes Gericht. Jedes Angebot, das ich kenne, führt den Preis an hervorgehobener Stelle auf. Meist noch fett gedruckt, unterstrichen, in großer Schrift. Oder zumindest in der Nähe des Unterschriftfeldes. Hier: Fehlanzeige! Was steht statt dessen neben dem Unterschriftsfeld und größer als der Fließtext, größer als der Hinweis auf das "private Portal"?
"Rücksendung gebührenfrei per Fax an 0800/xxxx erbeten."
Aha, also gebührenfrei, ja? Das bezieht sich aber leider nur auf die 0800-er-Nummer, die eben gebührenfrei ist. Geschickt gemacht, wie ich finde.

Das Gericht geht dann auf die Anfechtung ein. Zunächst sei nicht klar, ob in der Kündigung, die der Beklagte übersandt hatte, eine Anfechtung liege (ich rate ja immer dazu, nicht nur zu kündigen, sondern eben auch anzufechten und Widerspruch zu erheben, um sämtliche Rechte auszuschöpfen).

Ein Anfechtungsrecht sei aber nicht gegeben, da keine Täuschung vorliege. Und das sei eben - aus oben bereits genannten Gründen - nicht der Fall.

Das Gericht schreibt:
"Für einen objektiven Empfänger ist ohne größere Anstrengungen erkennbar, dass es sich um ein Angebot eines privaten Auskunftsportals handelt. [...] Die Fehlvorstellungen des Beklagten wurden insofern nicht durch eine Täuschung der Klägerin hervorgerufen, sondern sind darauf zurückzuführen, dass der Beklagte das Schreiben lediglich überflogen haben will, bevor er es unterzeichnete."
Aber genau da liegt ja der Hase im Pfeffer. Es geht nämlich nicht um die Täuschung darüber, dass es sich um ein Angebot eines privaten Auskunftsportals handelt. Es geht vielmehr um die Täuschung darüber, dass die Eintragung kostenpflichtig ist.

Zu guter Letzt wird auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrags verneint. Denn zum Thema Wucher (oder besser: wucherähnliches Geschäft), also zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wurde nichts gesagt:
"Ein solches Missverhältnis hat der Beklagte jedoch nicht dargelegt [...] auch nicht dazu, mit welchen Kosten eine Veröffentlichung auf vergleichbaren Seiten verbunden gewesen wäre."
Ja, warum denn nicht? Es gibt zahllose kostenlose Angebote für Gewerbetreibende. Oder eben das wohl bekannteste von allen - das Angebot der Gelben Seiten. Hier mal kurz nachzufragen, was eine profane Veröffentlichung kostet, hätte dem Beklagten doch wohl noch einfallen können.

Das Urteil leidet also mal wieder zum einen am Verständnis des Richters - und das ist nicht seine Schuld, das Verständnis zu wecken, wäre Sache des Beklagten gewesen. Zum anderen an dem Nichtvortragen des Beklagten. So kann man einfach keinen Prozess gewinnen - jedenfalls nicht in einem solchen Fall.

Das Ergebnis ist wieder, dass die Anbieter dieser Branchenbücher triumphieren und ihren "Opfern" das Urteil übersenden können. Auf dass diese sich einschüchtern lassen und zahlen werden.

Mein Rat in solchen Angelegenheiten gilt weiterhin: Nicht zahlen. Vertrag bestreiten, anfechten, kündigen, widerrufen. Und all das am besten mit einem Anwalt, der sich auskennt.

Neuere Beiträge zum Thema:

29.11.2010

Vorratsdatenspeicherung für Urheber?

Die Disco Boys kenne ich nur vom Papier - aus Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner in Filesharing-Fällen. Jetzt tauchen sie auch in einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf, ebenfalls in diesem Zusammenhang:

Im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG (Urhebergesetz - ich habe u.a. hier schon mal dazu etwas geschrieben) war hier wohl beantragt worden, dass der betroffene Provider nicht nur die Daten für einen zurückliegenden Verstoß zu sichern und mitzuteilen habe, sondern auch für zukünftige Verstöße. Vorratsdatenspeicherung auf Umwegen, sozusagen.

So nicht, sagt das OLG:
"...für das Antragsbegehren der Antragstellerin [besteht] in der Sache keine gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin greift im Kern die Löschungspraxis der Beteiligten an."
Offenbar war ein Filesharer "erwischt" worden, und nun versucht man, dem Provider die Speicherung seiner Verbindungsdaten auch für die Zukunft gerichtlich auferlegen zu lassen. Wahrscheinlich getragen von dem Gedanken: "Wenn er die Datei einmal angeboten hat, wird er es sicherlich auch ein weiteres Mal tun." Und damit man sich dann nicht die sonst benötigte Eile geben muss, lässt man eben die Daten des Filesharers schon einmal vorsorglich "einfrieren". Eben Vorratsdatenspeicherung auf Umwegen.

So nicht, sagt das OLG:
"Die Antragstellerin begehrt vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen [...], sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen - bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden"
Da wurde also versucht, mal eben kurz das Bundesverfassungsgerichts-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung im Urheberrecht außer Kraft zu setzen. Wie gut, dass das Gericht da nicht mitgemacht hat. 

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Aktenzeichen: I-4 W 119/10
via Abmahnwahn-Dreipage (thx)

26.11.2010

Wasser auf die Mühlen. Rasch vs. Ratgeber Recht

Die Kanzlei Rasch dürfte dem ein oder anderen bekannt sein - sie verschickt seit längerer Zeit zahlreiche Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing. Jetzt ist sie erfolgreich wegen einer fehlerhaften Berichterstattung gegen den WDR vorgegangen, wie Kollege Dr. Bahr berichtet.

In der Sendung "Ratgeber Recht" des Westdeutschen Rundfunks wurde ein solcher Abmahnungsfall thematisiert, der besonders interessant war: Die abgemahnte Inhaberin des Internetanschlusses hatte bereits im Jahre 2007 eine Unterlassungserklärung abgegeben und wohl 7.000,- Euro gezahlt. In der Unterlassungserklärung habe sie, so der Bericht, eine Vertragsstrafe von 5.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung akzeptiert.

Drei Jahre später sei sie erneut "erwischt" worden. Diesmal soll sie ein Album mit 9 Titeln zum Download angeboten haben. 9 Musiktitel à 5.000,- Euro - das ergibt summa summarum ("schnell gerechnet", wie die Abgemahnte in dem Beitrag selbst sagte) 45.000,- Euro. Gestützt wurde diese Aussage im Fernsehbeitrag von drei Anwälten, die ebenfalls auf die zu zahlende Summe von 45.000,- Euro kamen.

Diese Aussage wollte die Kanzlei Rasch nicht auf sich sitzen lassen, weswegen sie (wohl zumindest) zwei der an der Sendung beteiligten Anwälte und den Sender zur Unterlassung aufforderten. Die Anwälte gaben eine Unterlassungserklärung ab, der Sender verweigerte sie.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Köln nun in einem vorläufigen Verfahren (Beschluss vom 12.11.2010, Aktenzeichen 28 O 852/10) feststellte: Es seien lediglich 5.000,- und nicht 45.000,- Euro gefordert worden. Der WDR muss es nun also unterlassen, weiterhin diese Behauptung öffentlich zu verbreiten, kann aber gegen die Entscheidung des Gerichts noch Rechtsmittel einlegen.

Mit dieser Meldung sind ein paar interessante rechtliche und tatsächliche Fragen verbunden:
  • Der Film ist online noch abrufbar - nicht mehr direkt beim WDR, aber beispielsweise auf YouTube. Muss der WDR, müssen die beteiligten Rechtsanwälte nunmehr auch dafür sorgen, dass diese Kopien des Beitrags von der Plattform - oder etwa auch aus Google-Trefferlisten - verschwinden?

  • Die Abgemahnte - und auch ihre Tochter - schworen in dem Bericht Stein auf Bein, sie hätten die Musik nicht angeboten. Sogar ein IT-Sachverständiger ist wohl eingeschaltet worden, um diese Aussage zu stützen.

    Wenn nun schon bei den Abmahnungen selbst immer wieder Zweifel an der Korrektheit der Ermittlungsergebnisse geäußert werden - wie kann sich derjenige, der eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat sicher sein, dass er nicht im Laufe der 30-jährigen Gültigkeit dieser Unterlassungserklärung mit ähnlich zweifelhaft ermittelten Beweisen erneut zur Kasse gebeten wird? Werden die Gerichte bei einer Vertragsstrafe genauer hinschauen oder wird hier wieder die so genannte sekundäre Beweislast zuschlagen? Muss der erneut Abgemahnte also wiederum seine Unschuld beweisen, anstatt dass der Abmahner die Schuld beweisen muss?

  • Wie kam es eigentlich dazu, dass mehrere Anwälte und ein Fernsehsender die geforderte Summe nicht richtig errechnen konnten? Und warum haben zwar die Anwälte, nicht aber der Sender eine Unterlassungserklärung abgegeben?
Ich bin gespannt, ob die ein oder andere Frage sich in den nächsten Tagen, Wochen oder Monaten wird klären lassen können...

Ihre Kreditkarte wurde ausgesetzt, weil wir ein Problem festgestellt, auf Ihrem Konto.

Spam-E-Mails werden ja immer perfider und sehen häufig ernst gemeinten Mails sehr ähnlich. Ob es wohl Menschen gibt, die auch auf diese E-Mail hereinfallen?

Bitte uberprufen und bestatigen Sie Ihre Kreditkarte.


Hallo,

In Ihrem Studenten-Konto, merkten wir, dass wir zustzliche Informationen bentigt, um Sie mit sicheren Service zu bieten.
Am Ende besttigen Sie Ihre Kreditkarte knnen Sie:
  • Machen Sie Ihre Zahlungen auf Ihrer Kreditkarte.
  • Transfer von Geld zwischen Ihrer Bank und Ihrem Bankkonto.
  • Genieen Sie die Vorteile von geprften, einschlielich einer Begrenzung der Ausgaben mehr leves.
 Klicken Sie hier, um den Check Your Credit Card [Link entfernt, AnmdRed]
Vielen Dank fr Ihr Verified by VISA.
Vielen Dank,

Verified by Visa

Ich kann es kaum glauben, auch wenn über der E-Mail - jedenfalls im html-Modus - noch vertrauenserweckende Logos prangen:


Obschon man sich auch fragen könnte, seit wann denn nun eigentlich Visa und MasterCard gemeinsame Sache machen.

Dennoch fallen tagtäglich Menschen auf diese Masche herein, geben bereitwillig Adress- und Kontendaten, Pins und Tans auf irgendwelchen Webseiten ein - und werden so zum Opfer eines Computerbetrugs, der Entwendung eines Hauses oder einer Virenattacke, oder sie bekommen auf einmal Besuch auf ihrem ebay-Konto.

Lesen Sie also die E-Mails, die Ihnen zugesandt werden. Lesen Sie sie genau. Nutzen Sie zum Online-Banking keine Links aus E-Mails, sondern geben Sie die Adresse lieber selbst in den Browser ein.

Und wenn Sie einmal Opfer geworden sind: Geben Sie nicht auf, auch im Nachhinein können Sie häufig noch etwas erreichen und bekommen vielleicht sogar Ihr Geld zurück - und wenn Sie sich dazu an Ihre Bank wenden müssen.

25.11.2010

Die Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz...

Eine durch eine Abofalle Geschädigte aus der Schweiz schreibt mir, dass sie auch die obligatorischen 96,- Euro für tolle Informationen zum Thema Outlets und Fabrikverkauf zahlen soll. Sie hat sich mit ihrem Problem an ihre Rechtsschutzversicherung gewandt - und die hat etwas gemacht, was mich als deutschen Anwalt verblüfft: Sie schreibt einen Brief an die Anbieter der Abofalle.

Die Rechtsberatung in Deutschland sollte so weit nicht gehen - und das aus gutem Grund. Denn die Versicherungen sind hier in einer Zwickmühle. Das für sie (in finanzieller Hinsicht) günstigste Ergebnis ist vielleicht nicht das für den Versicherten beste.

Schweizerisch schön sind aber immer die für (bundes)deutschen Ohren Formulierungen wie "Zurzeit legitimiere ich mich durch Aktenbesitz", "Abstandserklärung" und das abschließende "Ich danke Ihnen bestens".

Da muss ich dann immer daran denken, dass ich in meiner Referendarzeit mal einen Schweizer Vertrag ins Englische übersetzen durfte. Aber das ist eine ganz andere Geschichte...

24.11.2010

Abofallen: (sehr) kurzer Vergleich der Rechtsprechung Italien - Deutschland

Italien:
"Abofallen-Betreiber zu happiger Geldstrafe verurteilt"
Bericht bei T-Online und italienische Pressemitteilung der Wettbewerbs- und Kartellbehörde AGCM (Entscheidung als pdf), wonach die Euro Content Ltd. mit Sitz in Frankfurt am Main eine Geldstrafe in Höhe von 960.000 Euro zahlen muss. Auf der Internetseite easy-download.info wurden sonst in der Regel kostenfrei erhältliche Programme zum Download angeboten. Nutzer mussten sich anmelden und schlossen damit - in der Regel unbemerkt - ein Abo zum Preis von 96,- Euro jährlich ab. Verstoß gegen Verbraucherrechte, schloss die AGCM daraus.
Deutschland:
"Kein Anspruch gegen den Betreiber einer Abo-Falle oder dessen Anwalt aus unerlaubter Handlung."
Urteil bei openjur.de
Zur Ehrenrettung sei gesagt: Das Urteil aus Deutschland ist korrekt. Der Kläger, der offenbar auf eine so genannte Abo-Falle reingefallen war, konnte offenbar zum Ganzen gar nichts sagen. Das Gericht schreibt
"Die vom Kläger behauptete irreführende bzw. betrügerische Gestaltung des Internetauftritts der Erstbeklagten konnte vom Kläger nicht konkret dargestellt, geschweigedenn belegt werden."
 Das hat er sich dann wohl selbst zuzuschreiben. 

Zur Ehrenrettung sei zur italienischen Entscheidung gesagt, dass diese nicht von einem Gericht stammt, sondern von einer Kartellbehörde - es handelt sich bei dem hohen Betrag offenbar um eine Art Bußgeld. Insoweit ist ein Artikel bei ZDNet auch falsch, der von einem "Gerichtsurteil" spricht. 

Deutlich wird damit jedoch, dass in Italien offenbar empfindliche Strafen verhängt werden, während in Deutschland solche Aktionen häufig nicht mit dieser Durchschlagskraft geführt werden. Staatsanwaltschaften stellen entsprechende Verfahren wegen versuchten Betrugs reihenweise ein. Manche Zivilgerichte stellen Freifahrscheine aus - auch wenn dies häufig dadurch begünstigt wird, dass die klagenden Verbraucher oder ihre Anwälte glauben, es würde ausreichen, vor Gericht das Wort "Abofalle" zu sagen, und alles würde gut. Nein, man muss es auch beweisen können, dass eine Abofalle eine Abofalle ist - eine Aufgabe, mit der viele offenbar überfordert sind. 

Und da liegt eine weitere Crux: Ein derart geringer Streitwert (96,- Euro oder ein bisschen mehr wegen zusätzlichen Mahngebühren) verführt die Verbraucher dazu zu zahlen und kann einen Rechtsanwalt nicht wirklich begeistern. 


Es bleibt zu hoffen, dass die Verbraucher es lernen, offenen Auges durchs Online-Angebot zu gehen. 


Es geht auch noch schlimmer: Beispiel zur anderen Abofalle outlets.de "Naivität der Staatsanwaltschaft" - via gegen-abzocke.


Abschließend noch ein (nicht ganz ernst gemeinter) Link zum Thema: www.pebkac.org

23.11.2010

Gibt es GmbHs auf den Seychellen?

Im Briefkopf steht "Web-Downloads.net", als Firmensitz wird die ESTESA GmbH angegeben, die offensichtlich auf den Seychellen residiert. Aha, also eine GmbH auf den Seychellen. Soso. Und sogar mit einem Stammkapital von 100.000,- US-Dollar, wie ein Blick ins Impressum verrät. Wow!

Der Briefkopf prangt über einer Rechnung, die an eine Mandantin gesandt wurde, und in der die üblichen 96,- Euro verlangt werden als "Jahreszugang" zu oben genanntem "Download-Archiv".

Ins Archiv - und zwar in die letzte, hinterste, dunkelste Ecke - gehören solche Seiten auch endlich - aber leider finden sich wohl immer noch genügend Menschen, die auf der Suche nach kostenlosen Downloads von ohnehin kostenlosen Programmen ihre Adressdaten hinterlassen und sich dann von Rechnungen einschüchtern lassen - oder von Inkassobüros, Anwälten und Co., die häufig im Nachhinein eingeschaltet werden.

Dabei findet sich auch auf der oben genannten Seite mal wieder kein Hinweis auf die Kostenpflicht, nicht auf der Startseite, nicht bei der Produktbeschreibung. Erst auf der Anmeldeseite kommt der klein gedruckte Hinweis "Durch das Drücken des Buttons "Anmelden" entstehen Ihnen Kosten iHv. 96 Euro pro Jahr (12 Monate zu 8 Euro), Vertragslaufzeit: 2 Jahre." Leicht zu übersehen, und das ist auch so gewollt.

Warum man eigentlich die volle Adresse etc. angeben soll, um diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, ist nicht klar. Der Hinweis, dass die Downloads "garantiert viren- und spywarefrei" sind, wird als kleines Feigenblatt hochgehoben. Dass als "Download-Tipp" derzeit auf der Seite beispielsweise das Programm "Addrit 3.0.2" angeboten, beim Download von der Seite http://download.addrit.de dann aber die Freeware-Version von Addrit 4.1.1 erscheint, zeigt, wie toll aktuell das ganze Verzeichnis wohl sein muss. Immerhin handelt es sich hier um den auf der Startseite verlinkten Tipp. Schaut man mal auf die Seite des Anbieters dieses Programms, findet man eine Programmhistorie, die verrät, dass die Version 3.0.2 am 06.02.2005 veröffentlicht worden ist. 5 Jahre Versatz für einen Tipp der Redaktion. Das lässt schon tief genug blicken, wie ich finde.

Ich würde mich freuen, wenn endlich niemand mehr auf diese Art von Abzocke reinfallen würde. Oder auch nur, wenn endlich niemand mehr zahlen würde. Aber es scheint sich nach wie vor zu lohnen, das Geschäft mit den Unerfahrenen.

19.11.2010

Eine Flatrate ist eine Flatrate. Oder? O2 sagt(e): bei "unangemessener Nutzung" droht Kündigung.

Schon seit dem 21.09.2010 stand im Support-Bereich des Mobilfunkanbieters ein Beitrag mit der Überschrift "Was passiert bei unangemessener Nutzung im Tarif o2-o?" (er wurde jetzt offenbar entfernt - hier ein Screenshot/Artikel von teltarif.de)

Darin stand folgender Text:
"Bei einer über das übliche Maß hinausgehende, unangemessenen hohen Nutzung der ab 50 € gewährten Flatrate im Tarif o2 o behält sich o2 vor, den Kunden zu informieren und ggf. das Vertragsverhältnis fristgemäß zu beenden."
Im weiteren Text führt der Mobilfunkbetreiber aus, dass die Stiftung Warentest 2009 festgestellt habe, dass eine "normale Nutzung" bei 90 Standardgesprächsminuten und 50 SMS pro Abrechnungszeitraum erreicht sei. O2 gehe davon aus, dass eine Nutzung unangemessen sei, wenn das 10-fache der normalen Nutzung überschritten werde.

Sprich: Bei über 900 Minuten und (oder oder?) 50 SMS behält sich das Unternehmen die (ordentliche) Kündigung vor.

Das erinnert mich an einen Fall von vor ein paar Jahren, wo einer Mandantin das Handy gesperrt worden war, nachdem sie exzessiv mit ihrem Freund telefoniert hatte. Damals gab es zusätzlich noch einen Tarif, in dem beim Anruf innerhalb des eigenen Netzes dem Gesprächspartner pro Minute ein gewisser Betrag gutgeschrieben wurde. Durch Dauertelefonieren konnte man hier also zumindest einen Teil der Handyrechnung wieder wett machen. Und natürlich war der Freund meiner Mandantin damals auch beim selben Mobilfunkbetreiber.

Wenn ich mich recht entsinne, wurde sogar Klage eingereicht, die dann aber wieder zurück genommen wurde.

Im Grunde war damals wie heute die Frage: Ist eine Flatrate eigentlich eine Flatrate? Ist Flatrate definiert mit "Telefonieren bis zum Abwinken"? Oder sollten die Mobilfunkbetreiber den alten Spruch der Bundespost etwas umformulieren - statt "Ruf doch mal an!" ein "Leg doch mal auf!"?

Schaut man sich die Rechtsprechung zum Thema an, stößt man beispielsweise auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, in dem geschrieben steht, dass eine Begrenzung eines Flatrate-Tarifs auf ein "verkehrs- und marktübliches Maß" unwirksam sei. Das lag im zugrunde liegenden Fall aber nur daran, dass nicht zu erkennen war, wann dieses Maß überschritten wird - es mangelte also an der Transparenz der Vorschrift. Und es ging um eine Handysperre bzw. eine außerordentliche, also fristlose Kündigung. (Urteil vom 28.03.2007, Aktenzeichen 12 O 265/ 06).

Das wäre im vorliegenden Fall wohl anders, denn es wird ja genau gesagt, wie sich der Kunde verhalten muss, um noch in den Genuss der Quasi-Flatrate zu gelangen.

Darüber, ob das alles in den AGB steht und dort, selbst wenn, nicht als überraschende und damit unwirksame Klausel gewertet würde, kann ich nur spekulieren. Es spricht aber einiges für die Unwirksamkeit.

Hier eine Meldung von golem.de zum Thema. Dann noch ein netter historischer Überblick des WDR zum Thema Telefonieren. Und ein weiterer Bericht zum Thema Internet-Flat bei Telemedicus "Warum eine Flatrate keine Flatrate ist". Allesamt lesenswert!

18.11.2010

Was ist eigentlich aus dem Gutachten zur Software "FileWatch" der Media Protector GmbH geworden? (Update)

Immer wieder werde ich gefragt, wie es denn eigentlich in der Sache mit dem Spendenaufruf für die Klage gegen eine Filesharerin stünde. Hintergrund war hier: Die Software der Firma Media Protector GmbH "FileWatch" soll in einem gerichtlichen Gutachten auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. Der Klägerin (Filesharerin) fehlte aber das Geld, um den Vorschuss hierfür zu zahlen. Nachdem die 5.000,- Euro Spenden zusammengekommen waren, konbnte die Klägerin das Gerichtsverfahren fortführen und den Vorschuss für das Gutachten erbringen. Dann folgte langes Schweigen.

Zuerst hat sich gulli.com - ein bekanntes Internet-Portal für alle Internet-Nutzer des gesamten deutschsprachigen Raumes und Mitinitiator der Spendenaktion - nach längerer Zeit wieder zum Thema geäußert. Und jetzt will Telepolis erfahren haben, dass das Gutachten recht positiv für abgemahnte Filesharer ausgegangen ist. "File Watch" soll - zumindest damals - nur insoweit ein eindeutiges Ergebnis geliefert haben, als nur der Inhaber des Anschlusses die Datei angeboten habe. Bei mehr als einer Möglichkeit könne den Logdateien nicht entnommen werden, wer genau die Datei zur Verfügung stellte.

Diese Voraussetzung ist aber selten erfüllt - in der Regel bieten mehr als ein Filesharer begehrte Dateien an (ich sehe hier mal von den "First Seedern" ab). Dann kann aber nicht mehr beweissicher nachgewiesen werden, dass die Datei über den konkreten Anschluss des Abgemahnten angeboten worden ist.

Wie gesagt, auch Telepolis hält sich noch zurück und spricht von "angeblichen" Inhalten des Gutachtens. Wer hier genauere Informationen hat - nur her damit!

 Es bleibt spannend für alle Abgemahnten.

Hinweisen möchte ich aber, dass auch dann, wenn das Gutachten zum oben genannten Ergebnis gekommen sein sollte, das noch kein Freibrief für alle Filesharer ist. Denn dieses Gutachten bezieht sich nur auf eine bestimmte Version eines bestimmten Log-Programms. Andere Rechteinhaber, die andere Programme (oder auch nur aktuellere Versionen) zur Suche nach Urheberrechtsverletzungen einsetzen, werden sich darauf berufen, dass das Gutachten ja nicht ihre Software(Version) betreffe.

Außerdem ist der geschilderte Fall ja auch ein Sonderfall - die Abgemahnte verwendete ein Filesharingprogramm im Leecher-Modus - hatte also nach eigenen Aussagen den Upload komplett unterbunden. Das wird nicht jeder von sich behaupten können - jeder Fall ist eben einzigartig und muss für sich betrachtet werden.

Zumindest würde das Gutachten aber eines zeigen: Die immer wieder gemachte Aussage, die Loggings seien beweissicher, können eventuell angefochten werden. In manchen Fällen lohnt es sich also zu kämpfen.

17.11.2010

Skimming: Manchmal werden die Täter doch geschnappt

Na also, einige Fälle von Skimming (dem betrügerischen Ausspähen von ec- und Kreditkartendaten) im benachbarten Viernheim und Heppenheim sind dank des Einsatzes der Polizei und Staatsanwaltschaft Wuppertal aufgeklärt worden.

In der Pressemeldung wird berichtet:
"Die Staatsanwaltschaft und die Polizei Wuppertal haben im Juli 2010 mehrere Personen einer rumänischen Bande festgenommen, die im Verdacht stehen, für unzählige Skimming-Fälle im gesamten Bundesgebiet verantwortlich zu sein.

Den aus Rumänien stammenden Personen wird banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug sowie Fälschung von Zahlungsmitteln vorgeworfen. Der entstandene Schaden wird auf mehrere einhunderttausend Euro geschätzt.

Im Rahmen der Ermittlungen konnten die Skimming-Angriffe Ende Mai und Ende Juni 2010 in der Heppenheimer Friedrichstraße sowie zwei Skimming-Fälle Anfang Juli 2010 in Viernheim geklärt werden. Die Rumänen stehen im Verdacht, auch diese Taten begangen zu haben. Die Ermittlungen dauern an.

Als Ansprechpartner steht Ihnen der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Oberstaatsanwalt Baumert, unter der Telefonnummer 0202/5748-306 zur Verfügung.
ots Originaltext: Polizeipräsidium Südhessen"

Na, das ist doch mal etwas Erfreuliches.

Entwarnung kann trotzdem nicht gegeben werden: Achten Sie daher beim Geldabheben auf mögliche Veränderungen an den Geldautomaten oder sonstige Auffälligkeiten und melden Sie sich im Zweifel bei Ihrer Bank (auch wenn das nicht immer den gewünschten Erfolg hat).

Sie glauben nicht, dass Sie davon betroffen sein können? Schauen Sie mal in die Polizei-Pressemeldungen zum Thema "Skimming" - fast täglich werden Fälle gemeldet. Sicher auch in Ihrer Gegend.

Und wenn Sie Opfer sind? Melden Sie sich bei der Polizei und versuchen Sie, das Geld von Ihrer Bank zurück zu bekommen - häufig gelingt dies, wenn nötig auch mit Hilfe eines Anwalts.

Hier meine Artikel zum Thema Skimming in der Übersicht. Und hier noch ein Artikel der Zeitschrift test zum Thema "Kreditkartendiebe selbst zur Strecke gebracht".

Stuttgart 21-Urteil: Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs nicht entgegen

Recht, lesenswert (insbesondere auch aufgrund des derzeit umstrittenen Umbaus des Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21):

Der Kläger ist ein Erbe des Architekten Paul Bonatz (geboren am 06.12.1877, gestorben am 20.12.1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof geplant und dessen Bauausführung geleitet hat. Beklagt ist die Deutsche Bahn als Eigentümerin.


Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte:
"Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant."
Aus der Begründung:
"Trotz der erheblichen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes, weshalb grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk überwiegen die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Paul Bonatz tritt hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass nach der vorliegenden Planung die berechtigten Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Für die konkret geplante Ausführung ist der Abriss zwingend erforderlich, um einen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen."
Das grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehende Urheberrecht schwächt sich also im Laufe der Zeit ab. Je älter es wird, desto weniger fällt es bei einer Interessenabwägung ins Gewicht.

Das Urteil ist lang, aber lesenswert. Zum einen finden sich historische Fotos des Bahnhofs im Urteil, zum anderen ist es sehr schön gegliedert und mit Zwischenüberschriften versehen. Vorbildlich, also.

Veröffentlicht in der Sammlung der Landesrechtsprechung Baden-Württembergs:
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010, Aktenzeichen 4 U 106/10

16.11.2010

Branchenbuch-Abzocke und Internet-Abo-Fallen: die Sammelklage

Die Fälle rund um die nutzlosen Branchenbücher und die Internet-Abofallen haben vieles gemein. Beide "Geschäftsmodelle" spielen mit mehr oder minder versteckten Kosten und mit der Unaufmerksamkeit der Betroffenen. In der Regel bewegt man sich am Rande der Legalität - was dann zum Beispiel dazu führt, dass Zivilgerichte von einem betrügerischen Verhalten der Anbieter ausgehen, während die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte einen Betrug verneinen.

Insbesondere sind aber von beiden Abarten zahlreiche Menschen betroffen. Und das führt immer wieder zu Anfragen in der Kanzlei, ob man nicht eine "Sammelklage" einreichen könne.

Hintergrund dieser Frage ist oft, dass die Betroffenen nicht das Geld aufbringen wollen oder können, um sich professionelle Unterstützung für ihren Einzelfall zu holen. Weiterer Hintergrund ist sicherlich, dass es in Deutschland viele, viele amerikanische Serien und Filme zu sehen gibt, in denen eben immer mal wieder von einer Sammelklage ("class action") gesprochen wird.

Bei deutschen Gerichtsshows oder Krimis wird man diesen Ausdruck (hoffentlich jedenfalls) nicht hören (obschon ich Frau Salesch und Herrn Hold sehr dankbar wäre, wenn sie dieses Thema einmal kurz behandeln würden). Im deutschen Recht findet sich das Instrument der Sammelklage nämlich nicht oder nur in speziell geregelten Sonderfällen. Hierzulande muss vielmehr jeder einzelne seinen eigenen Fall vor Gericht bringen und überprüfen lassen.

Wer das nicht möchte, hat immer noch die Möglichkeit, die Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen aufzusuchen und hier um Hilfe zu bitten. Diese Hilfe wird dann jedoch nicht jedem einzelnen zu Teil, diese Institute gehen dann gegebenenfalls insgesamt gegen das Vorgehen der Anbieter vor und versuchen, dieses zu unterbinden. Das hat dann keine direkte Auswirkung auf den eigenen Fall, könnte höchstens als Argumentation gegen die häufig unberechtigten Forderungen dienen.

Nur am Rande: Eine einzige "Sammelklage" ist mir doch bekannt - als nämlich zahlreiche Kleinanleger gemeinsam gegen die Deutsche Telekom vorgingen. Aber auch hier war keine Sammelklage im eigentlichen Sinne gegeben - es wurden lediglich die Klagen von Tausenden Enttäuschten gebündelt. 

Links:
Wikipedia zum Thema Sammelklage

12.11.2010

Bundesgerichtshof: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Pressemeldung des BGH vom 11.11.2010

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.

Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Urteil vom 11.11.2010, Aktenzeichen: III ZR 57/10

11.11.2010

Lizenzanalogie bei Fotonutzung: MFM-Empfehlungen vs. eigener Lizenzvertrag

Das Landgericht Kassel hatte einen interessanten Fall zu klären:

Kläger war ein Fotograf, beklagt war ein Berater in Sachen Beleuchtung. Der Beleuchtungsberater hatte für ein Unternehmen ein Lichtkonzept erarbeitet und umgesetzt, der Fotograf hatte davon Fotos für das Unternehmen angefertigt. Das Unternehmen erhielt die "Aufnahmen inklusive der Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte" zum Preis von 150,- Euro pro Bild und gab die Bilder an den Beleuchtungsberater kostenlos weiter. Dieser veröffentlichte mindestens 5 Jahre lang 3 dieser Fotos als Referenz auf seiner Homepage, ohne den Fotograf dabei zu nennen.

Der Fotograf verlangte nunmehr vom Beleuchtungsberater Schadensersatz in Höhe von 5.460,- Euro, wobei er (seine Sicht der) MFM-Empfehlungen* zugrunde legte:

Grundhonorar für das erste Jahr:             3 x 260,- Euro
Zuschlag für 5 Jahre Nutzung:                 1.950,- Euro
100% Zuschlag wegen Nichtnennung:     2.730,- Euro

Das Gericht konnte diese Berechnung nicht nachvollziehen. Der geforderte Schadensersatz sei nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet worden, also müsse gefragt werden, welche Lizenzgebühren üblicherweise gezahlt worden wäre. Und weiter:
"Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder [...] ein Honorar von 150,00 Euro pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint – weil es im Rahmen der Lizenzanalogie [...] darauf ankommt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Benutzungshandlungen vereinbart hätten – die Heranziehung der Beträge der [MFM] nicht angebracht. Vielmehr kann [...] die für die konkret in Rede stehenden Bilder konkret vereinbarte Vergütung zugrundegelegt werden."

Das ist nur logisch und nachvollziehbar.

Im Weiteren rechnet das Gericht dem Kläger noch vor, dass er ohnehin - auch nach den MFM-Richtlinien -  nur hätte höchtens 1.300,- Euro verlangen können.

Und dann gibt das Gericht noch einen Praxistipp: Wenn Sie Lizenzen an Bildern vergeben, denken Sie dabei auch daran, ausdrücklich zu regeln, ob Sie als Urheber genannt werden wollen oder nicht:
"Einen Zuschlag von 100% wegen unterlassenen Bildquellennachweises kann der Kläger nicht verlangen. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberbezeichnungsrechts (§ 13 S. 2 UrhG) setzt nämlich voraus, dass der Urheber bestimmt hat, ob und ggf. wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, wobei dem Urheber nicht nur ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, sondern auch ein Recht auf Anonymität zusteht. Entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsansicht besteht damit nicht „kraft Gesetzes“ automatisch eine Pflicht des Verwerters, in jedem Fall einen Bildquellennachweis zu führen; es ist vielmehr sogar denkbar, dass der Nutzer des Werkes durch die Bekanntgabe der Urheberschaft die Rechte des Urhebers gerade verletzt."

Urteil des Landgerichts Kassel vom 04.11.2010, Aktenzeichen: 1 O 772/10

*Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) gibt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland heraus.

09.11.2010

Neues vom Blitzer: Wieviel Dipotrien sind eigentlich 25 mrad? (Poliscan Speed)

Auch wenn ich nur selten Verkehrssachen bearbeite, begleitet mich ein "Radargerät" nun doch schon mein gesamtes Blogger-Leben: Der/Die/Das Poliscan Speed.

War es am Anfang in Mannheim noch so, dass reihenweise Verfahren eingestellt wurden, weil das Gerät nicht zuverlässig arbeitete, so schien sich die Aufregung später zu beruhigen, so dass die Verfahren fortgeführt werden konnten - das Gerät maß wohl also doch richtig. Das konnte man glauben, bis ein erfahrener Gutachter das Gegenteil behauptete. Dass letztlich dann die Sonne dafür sorgte, dass manche Beweisfotos nicht so recht zum Beweis taugten: Schwamm drüber. Im Februar durfte ich dann eine Ende-gut-alles-gut-Meldung schreiben.

Und heute dachte ich, ich seh nicht recht: berichtet Kollege Müller doch davon, dass das Gerät auch noch schielt!?

Wie es wohl weiter gehen mag mit dem geplagten Blitzer? Vor Liebeskummer blind? Linsentrübung durch Augenentzündung? Erwischt vom Blitzeis? Fiktive zukünftige Schlagzeilen in den Kommentaren sind ausdrücklich erwünscht.

04.11.2010

Kurios: Anwalt kündigt Auszubildender wegen falscher Antwort

[Update 24.03.2011]

Anwalt und Azubi haben sich geeinigt: Die ursprünglich zum September ausgesprochene Kündigung tritt nun rückwirkend Ende November in Kraft, zudem zahlt der Anwalt eine noch ausstehende Ausbildungsvergütung von 333,- Euro.

Muss ja wohl stimmen, wenn´s in der Zeitung steht:

Anwalt aus dem Rhein-Neckar-Kreis wird von seiner Auszubildenden vor dem Arbeitsgericht Mannheim auf Wiedereinstellung verklagt. Der hatte ihr das Foto seiner Freundin vorgelegt und wissen wollen, wie alt diese wohl sei. Die Antwort (40) wich von dem tatsächlichen Alter (31) so stark ab, dass der Anwalt sie kurzerhand fristlos feuerte. Schließlich habe die Auszubildende das wahre Alter doch gekannt, so der Anwalt vor Gericht. Das Gericht räumte ihm keine großen Chancen ein.

Hier könnte die Geschichte schon enden. Aber: Der Anwalt bekam auch noch Recht - zumindest vorläufig. Die klagende Auszubildende war nämlich trotz Aufforderung nicht zur Verhandlung erschienen - das Gericht erließ Versäumnisurteil.

Wird ja wohl stimmen, wenn´s in der (Rhein-Neckar-)Zeitung steht...

03.11.2010

Was leere Verpackungen bei ebay mit Abofallen und Branchenbuchabzocke zu tun haben. Oder auch nicht.

Jens Ferner fragt in einem Beitrag seines Blogs Internet-Strafrecht.com, ob es Betrug sein kann, wenn man leere Verpackungen bei ebay verkauft - und dabei nicht die Kategorie "Verkaufsmaterial", sondern die zum Inhalt der Verpackung passende Kategorie für den Verkauf wählt. Ein Verfahren zum Thema wurde wohl vor dem Landgericht Aachen geführt und ging - leider - ohne Urteil zu Ende.

Ich sehe hier nämlich große Ähnlichkeit zu den Problemen mit den Abo-Fallen wie outlets.de und Co. oder den Branchenbuch-Angeboten, bei denen die Entgeltlichkeit des Angebots im Fließtext oder klein in den AGBs versteckt wird. Reihenweise fallen die Internetnutzer oder die kleinen Selbstständigen auf diese Angebote herein und werden dann aufgefordert, die berühmten 96,- Euro (Abofallen) oder gleich über 1.000,- Euro (Branchenbucheintrag) zu zahlen.

Ist das nun Betrug? Jens Ferner fragt zu den Leerverpackungen: Wo soll die Täuschungshandlung liegen? Und weiter:
"Wer bei einer, zumindest auf den ersten Blick nicht absolut eindeutigen Artikelbeschreibung, in einer fehlerhaften Kategorie seinen Leerkarton einstellt, der muss auch damit rechnen, dass es missverstanden wird."
Lösung also: Täuschung durch Unterlassen.

Die Staatsanwaltschaften, denen ich die Fälle der Abofallen oder der Branchenbucheintrags-Angebote vorlege, verschwenden hier gar keinen Gedanken daran: Man müsse eben genau lesen, und dann würde man doch darauf kommen, dass die Angebote nicht kostenlos, sondern mit Kosten verbunden sind. Keine Täuschung, kein Betrug. Nicht einmal versuchter.

Wer kann mir den Unterschied zwischen diesen beiden Konstellationen erklären? Warum kam es im ersten Fall sogar zum Strafverfahren und das auch noch vor dem Landgericht, während bei den beiden anderen Fällen nur ein müdes Lächeln seitens der Strafverfolgungsbehörden gibt?

Herr Ferner, werte Kolleginnen und Kollegen? Was sagen Sie?

Urheberrechte für EPG (elektronische Programmführer) - jetzt geklärt? Lange noch nicht!

Auch wenn Urteile noch nicht im Volltext vorliegen, werden doch schon munter Pressemeldungen geschrieben und verteilt. So auch im vorliegenden Fall, in dem der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) gegen die Verwertungsgesellschaft Media (vg media) geklagt hatte. Und daran kann man dann auch ablesen, wie unterschiedlich das bislang nur mündlich mitgeteilte Urteil gewertet wird.

Zum Hintergrund:

Jahrelang schwelte der Streit darum, ob Anbieter elektronischer Programmführer (EPG genannt, in Anlehnung an die englische Übersetzung "electronic program guide") für die angebotenen Informationen, Texte, Bilder oder Trailer für die Nutzung zahlen müssen. Früher bemühte man den Teletext, um Infos zum laufenden oder zu kommenden Filmen und Sendungen zu bekommen. Das geht im Zeitalter der Digitalisierung natürlich auch schöner, bunter und mit (teils sogar bewegten) Bildern. Dass derjenige, der diese Informationen erstellt, möglicherweise ein Entgelt hierfür verlangen kann, war gar nicht einmal Gegenstand der Klage. Es ging vielmehr darum, ob die vg media dieses Entgelt fordern könne. Diese ist eine Verwertungsgesellschaft ähnlich der GEMA, aber zuständig für die privaten Fernseh- und Hörfunksender in Deutschland.

Heute wurde die Klage des VDZ vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen. Endgültig, wie auf den Seiten der Sieger zu lesen ist. Deren Pressemeldung ist wie folgte betitelt:
"Verlage und Betreiber von Programmführern müssen an die VG Media zahlen

OLG Düsseldorf weist Klage des Verbandes der Zeitschriftenverleger (VDZ) gegen VG Media endgültig ab, Revision nicht zugelassen"
Und weiter steht da:
"Bereits im letzten Jahr hatten [mehrere Gerichte] die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Programmbegleitmaterials einheitlich und in vollem Umfange bestätigt. Somit sind Betreiber von elektronischen Programmführern (EPG) und elektronischen Programmzeitschriften [...] verpflichtet, für die Nutzung [...] eine angemessene Vergütung an die VG Media [...] zu zahlen und entsprechende Lizenzverträge [...] abzuschließen."
Eine klare Sache, möchte man sagen. Und das dachte ich zunächst auch, als ich die Beiträge beispielsweise auf golem.de oder auf heise.de las. Die zitierten nämlich fast ausschließlich aus dieser Pressemitteilung.

Dann fragte ich mich, wie man über diese Sache nur so lange streiten kann. Außerdem vermisste ich das Aktenzeichen der Gerichtsentscheidung, um mal selbst nachlesen zu können. Also schaute ich auf der Seite der Verlierer, des VDZ, nach. Hier teilte man nicht nur das Aktenzeichen der Entscheidung vom heutigen 03.11.2010 mit: VI U 15/10 (Kart). Vielmehr las sich das Ganze auch sonst ein genz klein wenig anders.

Getitelt wurde hier:
"OLG Düsseldorf weist Klage gegen VG Media aus prozessualen Gründen ab

Gericht spricht VDZ Recht zur Prozessführung ab / Keine Entscheidung in der Sache / Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich"
Offenbar hatte also das OLG Düsseldorf die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Und offenbar war mit dieser Entscheidung keine Sachentscheidung verbunden - es ist demnach also nicht darüber entschieden worden, wer ob und an wen für die Informationen des EPG zahlen muss. Sondern nur, dass der VDZ überhaupt kein Recht habe, diese Klage geltend zu machen.

Der Verband möchte sich das nicht gefallen lassen. Zwar ist ihm zunächst der Weg der Revision abgeschnitten, doch bleibt immer noch die so genannte Zulassungsrüge. Damit wird überprüft, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf die Revision nicht doch hätte zulassen müssen - etwa, weil die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder in Grundrechte eingreift.

Wie man sieht: Ein und dieselbe Entscheidung. Aber wie immer zwei Seiten der Medaille.

Der professionellen Berichterstattung wäre es meines Erachtens gut zu Gesicht gestanden, hätten sie doch auch mal die Pressemeldung der Gegenseite angeschaut.

Hier übrigens die Links zu den unterschiedlichen Pressemeldungen:

Heidelberg, Google Street View und die Kindergärten

Dass ich die Hysterie um Googles Stadtplandienst Street View nicht ganz nachvollziehen kann, hatte ich schon einmal geschrieben. Ich meine damit nicht die Tatsache, dass beim Vorbeifahren auch Daten aus WLANs, Zugangsdaten oder ganze E-Mails mit erfasst wurden - denn das ist wahrlich ein Skandal. Ich meine damit die Diskussion, ob Häuserfassaden abfotografiert und veröffentlicht werden dürfen.

Jetzt schreibt die Heidelberger Rhein-Neckar-Zeitung über "Heidelbergs gepixelte Ansichten": Die Stadt möchte nämlich nicht, dass bei Google Street View auch Fotos von Kindergärten (pardon: Kinderbetreuungseinrichtungen) oder Schulen zu sehen seien. So sollen Kinder und Jugendliche vor Belästigungen und Gewalttaten geschützt werden.

Aha. Ich bin ja grundsätzlich dafür, dass Kinder und Jugendliche in Schutz genommen werden. Aber so? Ich kann jedenfalls den Effekt nicht wirklich ausmachen, den eine Verpixelung von Schulen und Kitas ausmachen soll. Und ganz absurd wird das Ganze dann, wenn man auf die Informationsseiten der Stadt Heidelberg schaut. Unter heidelberg.de findet man das, was man meines Erachtens dort auch finden sollte: Anschriften und sogar - man sehe und staune - Fotos von den Fassaden der Kinderbetreuungseinrichtungen. Beispiele gefällig? Hier geht´s zum Blumhardt-Kindergarten, hier zur Kita St. Vitus - und alle Einrichtungen im Überblick kann man sich im Online-Stadtplan anzeigen lassen: dazu einfach rechts in der Suche "Kinder und Jugendliche" auswählen.

Dass das Ganze auch deswegen schwierig werden könnte, weil Datenschutzregelungen nur die Rechte natürlicher Personen regelt, während die Stadt Heidelberg eine so genannte "juristische Person" ist - geschenkt...

02.11.2010

Branchenbuchschwindel: Mahnbescheid und neuer Anbieter mit alter Masche

Und ewig lockt das Branchenbuch.

1.) Mahnbescheid

Die Sache hatte ich schon fast ad acta gelegt: Mein Mandant soll an die Firma Branchenservice gamma UG Geld für den Eintrag seiner Firmendaten im tollen Branchenregister "branche100.eu" zahlen. Ich riet dazu, das nicht zu tun. Die Antwort war ein dreiseitiger Brief, den ich hier kommentiert hatte. Dann meldeten sich die Kollegen Lenzen Fischer Witteck und kündigten Klage an. Dann war lange Zeit Ruhe - bis heute. Denn da flatterte meinem Mandanten der Mahnbescheid ins Haus. Der stammt nun nicht mehr von der oben genannten Firma, sondern von der GLOBAL Web Service UG. Summa summarum sind wir nunmehr bei Kosten in Höhe von 1.319,40 Euro. Mein Mandant wird Widerspruch einlegen. Und dann schauen wir mal, ob die Sache vors Gericht wandert.

2.) Neuer Anbieter mit alter Masche

Mehrere Leser des Blogs meldeten sich heute bei mir und sandten mir Brancheneintragungsanträge zu, die denen der Branchenservice gamma UG aufs Haar gleichen, und die dennoch von einer anderen, mir bislang unbekannten Firma stammen: PREMIUM Daten Service UG (haftungsbeschränkt), Freiheitsstr. 8, 63808 Haibach steht dort als Absender des Formulars. Das ist dann übrigens auch die Adresse der oben genannten GLOBAL Web Service UG. Spannend.

Bevor Sie unterschreiben, schauen Sie sich das Branchenverzeichnis www.branche100.eu erst mal an und fragen Sie sich dann, ob es den Betrag von "jährlich Euro 910" zzgl. MWSt. bei Mindestlaufzeit von 24 Monaten wert ist.

Ich finde: nein.