31.05.2011

Schwacke-Liste in sich unstimmig und daher als Schätzgrundlage für Mietwagenpreise ungeeignet

Nachdem sich kürzlich der Bundesgerichtshof zur Schwacke-Liste geäußert hatte und sagte, dass diese grundsätzlich dazu geeignet sei, die Höhe des Preises für Mietwagen festzustellen, zeigt jetzt das Amtsgericht Kehl, wann dieser Grundsatz durchbrochen ist:

Das Gericht hatte nämlich in einem Einzelfall festgestellt, dass die Preise der Mietwagengruppe 3, die der Kläger beanspruchte, höher waren als die der Gruppe 4. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass die Schätzgrundlage insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet sei.

Zur zweiten häufig herangezogenen Schätzgrundlage, dem Fraunhofer Mietpreisspiegel, sagte das Gericht nichts, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme hatte es keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten des Klägers ausreichend reguliert wurden. Das Gericht nahm dabei Bezug auf § 287 ZPO (Zivilprozessordnung), nach dem es unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Schadenshöhe urteilen darf.

Amtsgericht Kehl, Urteil vom 28.02.2011, Aktenzeichen: 4 C 205/10

Über die Schwacke-Liste hatte auch das Landgericht Freiburg vor Kurzem zu entscheiden und stellte fest, dass sie immer noch als Grundlage herangezogen werden könne, wenn der Einzelfall nicht Anlass zur Kritik gebe. Einen solchen Anlass hat das Amtsgericht Kehl nun in seinem Urteil gefunden.


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Sebastian Dosch

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1 Kommentar:

  1. Mir ist wiso rätselhaft warum immer wieder von Gerichten die Schwacke Liste als Schätzgrundlage verwendet wird. Es gibt doch in Zeiten des Internets eltiche alternative Anbieter die eine Wertschätzung von Fahrzeugen anbieten. Z.b. die Deutsche Automobil Treuhand (dat.de) auch die Bewertung von www.kfz-wert.info

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