Und das führt dann dazu, dass die Aussagen des Dritten in Gerichtsverhandlungen nicht - oder nur unter ganz besonderen Umständen - vom Gericht zugelassen werden. Allein das Interesse, die Tatsache in einem Gerichtsverfahren beweisen zu können, seien aber keine "besonderen Umstände". Das hat das Landgericht Karlsruhe gerade einmal wieder entschieden:
"Soweit sich der Zeuge für seine Erinnerungen auf Telefonate zwischen der Klägerin und dem Beklagten beruft [...], sind diese Darlegungen nicht verwertbar. Der Zeuge M. hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er über die Telefonate deshalb Auskunft geben könne, da er diese Gespräche über eine Abhörvorrichtung am Telefon/Lautsprecher mitgehört habe, was dem Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden sei; der Beklagte gab insoweit an, von einem Mithören des Zeugen bzw. dem Einsatz einer Lautsprecheranlage am Telefon nichts gewusst zu haben [...].
Zwar enthält die ZPO [Zivilprozessordnung, AnmdRed] keine ausdrückliche Vorschrift über die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die eine Partei in rechtswidriger Weise erlangt hat. Die Existenz von Beweisverwertungsverboten auch im Zivilverfahren leitet sich jedoch aus der Verfassung ab. Ein prozessuales Verwertungsverbot greift insbesondere ein, wenn ein Beweismittel unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts Dritter gewonnen wurde. Dies ist bei einem unberechtigten Abhören oder Aufzeichnen eines Telefongesprächs der Fall. Durch die Verwertung der unzulässig erlangten Kenntnisse würde der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der belauschten Personen nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar noch erheblich verstärkt. Das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte ohne Bekanntgabe dieses Umstandes an den Gesprächspartner verletzt dessen Persönlichkeitsrecht, sofern nicht höherrangige Interessen bestehen oder von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden kann [...]
Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG [Grundgesetz, AnmdRed] geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen. Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2003, 1727)."
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Da das angebliche Mitgehörthaben im Zweifel sowieso gelogen sein dürfte, eine sehr weise Rechtsprechung um zu weniger Falschaussagen vor Gericht zu kommen.
AntwortenLöschenSuperschlaue Parteien /Anwälte benennen den Zeugen deshalb ja auch nicht für die mitgehörten Äußerungen des Gegners, sondern dafür,
AntwortenLöschenVariante a)
- dass unmittelbar nach dem Telefonat "ihre Partei" ihnen haarklein erzählt habe, was denn die Gegenpartei so am Telefon gesagt hat
Variante b)
-oder nur zu den Äußerungen "ihrer Partei" bei dem Telefonat, z.B: Klägerzeuge zum Telefonat Kläger mit Herrn X : "der Kläger hat am Telefon gesagt: Das ist aber sehr schön, Herr X, dass Sie endlich die Haftung dem Grunde und der Höhe nach anerkennen!"
Variante a+) Die Partei tritt ihre Ansprüche ab und ist selbst Zeuge
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