In Heidelberg gibt es ja nicht viele Cafés oder Lokale, in denen man ein offenes WLAN geboten bekommt. Das
P11 am Römerkreis beispielsweise ist sicherlich eines der sympathischsten. Das
Zapata im Hauptbahnhof besonders verkehrsgünstig und für Durchreisende.
Ich würde mich nicht wundern, wenn auch diese wenigen offenen Netzanschlüsse bald geschlossen würden. Ginge es nach dem Landgericht Hamburg, so würden auch solche gewerblichen Anbieter wie Privatleute beispielsweise für Urheberrechtsverletzungen haften, die über ihren Internetanschluss begangen werden.
Denn genau darauf läuft der
Beschluss des LG Hamburg vom 25.11.2010, Aktenzeichen 310 O 433/10, für ein Internet-Café unverständlicherweise hinaus.
Das Gericht hat sich nicht die Mühe gemacht, einmal darüber nachzudenken, ob ein gewerblicher Anbieter nicht vielleicht anders zu bewerten wäre als ein privater. Es schreibt vielmehr das, was es auch privaten Nutzern von Internetanschlüssen in ähnliche Beschlüsse schreibt:
"Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte."
Portsperren sind jedoch weitgehend nutzlos und auch mehr als schwierig umzusetzen: Das liegt daran, dass zum einen Filesharing mithilfe von zahlreichen unterschiedlichen Programmen betrieben werden kann, die unterschiedliche Ports benutzen - oder in denen man den zu nutzenden Port frei einstellen kann.
Interessant hierzu eine - wenn auch schon ältere, aus dem Jahre 2006 stammende - Untersuchung "
Technische Durchführbarkeit der Blockierung von Filesharing-Diensten" vom aus Heidelberg stammenden Dipl. Inform. Prof. Dr. Dieter Homeister, Fakultät für Informatik, Fachhochschule Heidelberg. Er schreibt:
"Kurioserweise lassen sich daher durch Firewall-Router zwar die Downloads (also eingehende Verbindungen) in einigen Fällen blockieren, nicht aber die urheberrechtlich problematischeren Uploads (ausgehende Verbindungen, die von den Firewall-Routern nicht beschränkt werden). Selbst wenn alle Ports geschlossen werden sind noch alle Uploads und einige Downloads möglich. Das Abblocken ausgehender Verbindungen ist auch nicht Sinn eines Heim-Firewall-Routers, es sollen vorwiegend Angriffe von außen abgeblockt werden."
Man könne selbst dann Filesharing nicht unterbinden, wenn es möglich wäre, alle dafür benötigten Ports in beide Richtungen zu schließen.
"Einige Filesharing-Programme nutzen z.B. wahlweise den Port 80, welcher eigentlich nur für die Kommunikation mit Webservern vorgesehen ist. Weitere Filesharing-Programme nutzen zufällig ausgewählte Ports. Vorschläge, alle Ports, über die Filesharing betrieben wird, zu sperren, sind daher nicht praktikabel. Die Forderung nach Sperrung aller relevanten Ports würde daher implizieren, alle Ports zu sperren und damit den Internetzugang komplett unbenutzbar zu machen."
Auch Fachleute hätten ihre Schwierigkeiten, wie Prof. Homeister weiter erläutert. Für dessen Einschaltung wären Kosten von mehreren Hundert Euro zu veranschlagen - abgesehen davon, dass auch mehrmals jährlich Anpassungsmaßnahmen vorgenommen werden müssten. Und selbst diese Maßnahmen wären nicht völlig sicher.
Bei dem Beschluss des Landgerichts Hamburg ist zu berücksichtigen, dass dieser im einstweiligen Verfügungsverfahren erging: Der Betreiber des Internet-Cafés konnte sich vor Erlass des Beschlusses gar nicht äußern, so dass die Informationslage bei Gericht einseitig war. Es bleibt zu hoffen, dass die Sache ins Hauptsacheverfahren geht und das Gericht noch einmal die Gelegenheit erhält, die Lage zu überdenken.
Das gilt umso mehr, als - wie Kollege Thomas Stadler richtigerweise
anmerkt - sowohl
§ 7 Absatz 2 TMG (Telemediengesetz) also auch das Fernmeldegeheimnis aus
§ 88 TKG (Telekommunikationsgesetz) im vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollte, vom Gericht aber nicht angesprochen wurde.
Weitere Links zum Thema:
Hier auch noch einmal der Hinweis auf die Online-Petition "Netzzugang - Rechtsnorm für Zugang zu kabellosen Netzwerken", über die ich
hier berichtet habe und die mittlerweile fast 6.000 Mitzeichner hat.