31.01.2011

118xy-Nummern sind keine 0900-er-Nummern - auch nicht analog

Da gab es mal ein Gesetz, das auf den schönen Namen MehrwDRufNrMBG hörte. Ausgeschrieben:
"Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern"

Darin wurde in das Telekommunikationsgesetz (TKG) unter anderem der § 43b "Bedingungen für die Nutzung von 0190-er- oder 0900-er-Mehrwertdiensterufnummern" eingefügt. Anbieter solcher Mehrwertdienste mussten die Preise hierfür ansagen und durften höchstens 2,- Euro pro Minute kassieren. Viele dieser Anbieter wichen dann auf Dienste aus, die unter Rufnummern nach dem Schema 118xy angeboten wurden. Und kassierten damit kräftig mehr als 2,- Euro pro Minute ab.

Das kann doch nicht sein, dachte sich einer, der in die Kostenfalle getappt war, und weigerte sich, mehr als 2,- Euro die Minute für die entsprechenden Dienste zu zahlen. Er wurde verklagt - und verlor.

Die Entscheidung des Landgerichts Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen: 5 S 82/09, klingt logisch:
§ 43b TKG ist auf 118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar.


Der Gesetzgeber hat die Preisobergrenze mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken, nicht aber auch für andere Rufnummern, wie etwa die 118xy-Nummern.

Der Gesetzgeber hatte tatsächlich zunächst nur die Nummern mit 0190 und 0900 geregelt und regeln wollen - und kündigte in der Gesetzesbegründung auch gleich an, weitere "problematische" Nummern regeln zu wollen.

Das ist mittlerweile übrigens auch geschehen: In §§ 66a ff. TKG sind nunmehr "Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste" genannt - und hierunter fallen auch Dienste, die die 118xy nutzen. Pflichten zur Preisangabe, Preisansage und auch die Preishöchstgrenzen sind für diese Dienste mittlerweile umfassend geregelt.

Dieser Streit ist also nur noch für laufende Altfälle interessant.

Ums Prinzip

Mancher Mandant sitzt wegen Kleinigkeiten in der Kanzlei. Ich schreibe bewusst nicht "Nichtigkeiten", denn auch Kleinigkeiten können wichtig sein und sogar Rechtsstreitigkeiten bis vor den Bundesgerichtshof nach sich ziehen.

Ich erinnere mich an einen Fall, in dem ein Heidelberger auf sein leeres Konto einen Betrag bar einzahlte und diesen gleichzeitig von seinem Konto überwies. Die Überweisung wurde am selben Tag ausgeführt, die Einzahlung erst einige Tage später. Folge war, dass die Sparkasse Überziehungszinsen von 43 Pfennigen forderte. Der Bundesgerichtshof hat nach drei Jahre währendem Rechtsstreit schließlich das Geschäftsgebahren der Bank als rechtswidrig eingestuft.

Schlimm ist es, wenn der Mandant "aus Prinzip" klagen will. Denn das bedeutet häufig auch, dass er nicht bereit ist, die dafür anfallenden Kosten zu zahlen. Die könne man sich dann ja beim Gegner holen, hört man dann oft.

Dass Kleinigkeiten-Streitigkeiten häufiger werden, hat auch das Amtsgericht in Heidelberg festgestellt. ebay-Versandkosten von wenigen Euro, 100,- Euro für einen Kehrdienst - solche Streitwerte werden wohl immer häufiger - nicht zuletzt, weil Rechtsschutzversicherungen im Spiel sind.

Der Mannheimer Morgen schreibt dazu:
"Bei solchen Verfahren geht es immer häufiger - sehr oft unter Hintanstellung jeglicher wirtschaftlicher Vernunft - ums Prinzip", schätzt die Gerichtsdirektorin. Zwar gebe es bei Streitwerten unter 600 Euro "gewisse Verfahrenserleichterungen". Aber eine "untere Preisgrenze" kenne das Gericht nicht. "Das ist auch richtig so, denn sonst könnte man ja auf die Idee kommen, immer 2,10 Euro zu viel in Rechnung zu stellen", beschreibt Kretz anschaulich das obere Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.
Das Prinzip des Mandanten und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Manchmal schwer in Einklang zu bringen.

Dank an den Kollegen Munzinger von Panorama für seinen Hinweis.

28.01.2011

Heidelberg/Schwetzingen: Wieder Geldautomaten ausgespäht

Aus dem Polizeibericht:
Zwischen dem 07. und 10. Januar 2011 wurden ein Geldautomat der Commerzbank in der Dreikönigstraße in Schwetzingen und vom 14. bis 15. Januar 2011 zwei weitere Automaten in der gleichen Bank in der Poststraße und der Brückenstraße in Heidelberg von bislang unbekannten Tätern angegangen. Nach den Recherchen dürfte ein Tatzusammenhang bestehen.


Die Ermittler gehen davon aus, dass die Täter an den Geldautomaten "Skimming-Geräte" (Auslesegeräte und Kameras) angebracht hatten, um so an die Daten der Kunden zu kommen.


Während in der Poststraßenfiliale eine Karteneinzugsblende und eine Kamera sichergestellt worden sind, die oberhalb des Tastaturfeldes angebracht waren, konnten bei den beiden anderen Filialen keine "Skimming"-Geräte mehr festgestellt werden. Ob und wie viele Kundendaten ausgespäht worden sind oder ob Kunden bereits ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist bislang noch nicht bekannt.


Möglicherweise stehen auch Skimming-Fälle in Mannheim und Ludwigshafen seit Anfang 2011 im Zusammenhang mit den drei Fällen in Heidelberg und Schwetzingen.


In den vergangenen Monaten kam es wiederholt zu Skimming-Angriffen auf verschiedene Banken in Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis. Dabei waren zum Teil hunderte Kundendaten in die Hände von Betrügern gelangt, die in der Folge durch Geldtransaktionen einen Schaden von mehreren hunderttausend Euro verursachten.


In diesem Zusammenhang warnt die Polizei erneut eindringlich vor "Skimming"-Angriffen und rät im Umgang mit Geldautomaten um besondere Wachsamkeit. Gefährdet sind dabei alle Geldautomaten, unabhängig von Geldinstitut und den Sicherheitsstandards (www.kartensicherheit.de).


Darüber hinaus informiert auch die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle der Heidelberger Polizei, Tel.: 06221/99-1234 oder im Internet unter www.polizei-beratung.de, wie man sich vor EC- oder Kreditkartenbetrügern schützen kann.

Dildoparty bleibt Dildoparty, basta!

Da gibt es eine Gemeinschaftsmarke namens Dildoparty. Eingetragen für z.B. "Erotisierende Artikel zur unmittelbaren Körperanwendung, nämlich Vibratoren und Massagegeräte" oder für "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen".

Da gibt es eine Firma, die private Partys unter diesem Namen auf ihrer Webseite anbietet, um so erotische Artikel und Sexspielzeug im Wege des Direktvertriebs an den Mann bzw. die Frau zu bringen.

Das wollte sich der Inhaber der Marke nicht gefallen lassen und mahnte den Partyveranstalter ab. Dieser wehrte sich, indem er negative Feststellungsklage erhob - er wollte also gerichtlich feststellen lassen, dass er weiter für solche Partys werben darf.

Das Gericht (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.07.2010, Aktenzeichen: 315 O 70/10) gab dem Partyveranstalter Recht:

Eine Marke dient nämlich eigentlich dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden. Das geht aber dann nicht, wenn der Markenname lediglich das Produkt oder die Dienstleistung selbst beschreibt. So liegt die Sache hier: Wie sollte man eine Dildoparty bewerben, ohne das Wort Dildoparty zu verwenden? Geht nicht.
"Denn der normal informierte, durchschnittlich verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher sieht in der Benutzung der Bezeichnung „Dildoparty” innerhalb der aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Verletzungsform nur eine Beschaffenheitsangabe der angebotenen Dienstleistung."
Außerdem werde auf der Internetseite bereits mit weiteren Herkunftszeichen (im Streitfall "Beate Uhse" und "Ladiesnight") geworben - der Verbraucher habe danach grundsätzlich keine Veranlassung mehr, in den weiteren Angaben auf der Internetseite Herkunftshinweise zu sehen.

Der Markeninhaber trug dann noch vor, er sei Inhaber der Domains dildoparty-infos.de und dildopartie.de und habe so einen Werktitelschutz erlangt. Auch das lehnte das Gericht ab, da unter diesen Domains noch keine redaktionellen Inhalte abrufbar gewesen seien. Da der Schutz erst dann einsetze, wenn das Werk weitgehend fertig gestellt sei, wurde dem Markeninhaber auch dieses Recht abgesprochen.

Jetzt fragen sich einige wahrscheinlich, warum eine solche Marke - die ja offenbar zumindest teilweise beschreibend ist - überhaupt eingetragen werden konnte. Die Antwort dazu findet sich im Gemeinschaftsmarkenregister. Das führt nämlich zur betroffenen Markennr. 008317224 auf: "Eintragung der Löschung anhängig". Es dürfte also nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Marke gelöscht wird.

27.01.2011

Buttonlösung für über das Handy abgeschlossene Verträge

Mein Blog wird derzeit von Suchanfragen zum Thema Drittanbietersperre überschwemmt (wegen dieser Artikel hier: Drittanbietersperre und Appzocke). Bislang gab es nicht viel Neues zu berichten - bis heute:

Die Mobilfunkanbieter in Deutschland haben sich zusammengeschlossen und wollen eine Art "Buttonlösung" einführen, damit Betrüger und Abzocker ihren Kunden nicht mehr ungewollte Abonnements oder sonstige Verträge unterjubeln.

Im Gegensatz zur Buttonlösung für Internet-Angebote halte ich diese Lösung tatsächlich für sinnvoll und durchdacht. Denn im Gegensatz zu Verträgen über das Internet werden Verträge über das Handy regelmäßig über die Telefonrechnung abgerechnet. Das Geld ist also weg, ohne dass der Kunde das beeinflussen kann. Oft merkt er gar nicht, dass er ein Abo für Klingeltöne, eine Mitgliedschaft für ein Online-Spiel oder einen Vertrag über tolle Handyhintergrundbilder abschließt. Und er kann sich nur sehr schwer wehren, da die Mobilfunkanbieter sich auf ihre Position als Inkassounternehmen zurückziehen und ihren Kunden an den Drittanbieter verweisen. Und dass bei Rückbuchungen der umstrittenen Beträge dann mit der Sperrung des Handyanschlusses gedroht wird, macht die Sache auch nicht leichter.

Heise online berichtet, wie das Ganze funktionieren soll:
"Im Laufe des Jahres soll eine Online-Plattform eingerichtet werden, auf der alle Anbieter von sogenannten Mehrwertdiensten die wesentlichen Informationen wie Preis, eventuelle Abo-Laufzeiten und Kündigungsfrist angeben müssen. Diese Informationen werden dann in einem eigenen Fenster auf der Webseite des Anbieters angezeigt."
Bei Abschluss eines Vertrags wird dem Nutzer dann noch eine Transaktionsnummer (TAN - das kennt man vom Online-Banking) zugeschickt, so dass erst nach Eingabe dieser TAN ein Vertrag zustandekommt.

Das hat in meinen Augen Hand und Fuß - denn so wäre ja auch gewährleistet, dass keiner mehr Dienste anbieten kann, ohne die Informationen anzuzeigen. Letztlich wird man allerdings abwarten müssen, bis diese Idee in die Tat umgesetzt worden ist - man darf gespannt sein, welche Schlupflöcher dieses Mal wieder gefunden werden.

Alles in allem aber ein in meinen Augen guter Vorstoß, um den Betrügereien mit iPhones uns sonstigen Smartphones endlich einen Riegel vorzuschieben.

Links:

LiebLinks: Twittwoch, Bewerbungsabsage, Schlechtenberg, DJ Stolen

26.01.2011

Ports Blitz! - Warnung für alle Inhaber eines Internetanschlusses

Internetanschlussinhaber können offenbar einfach nicht rechtmäßig handeln, wenn über ihren Anschluss - von wem auch immer - Filesharing betrieben wird. Das scheint jedenfalls das Landgericht Köln zu denken, wie jetzt aus dessen Beschluss vom 10.01.2011, Aktenzeichen: 28 O 421/10 hervorgeht.

Ein paar Kilometer nördlich, beim Landgericht Hamburg, hatte man ja jüngst die Devise ausgegeben: Filesharing-Ports sperren, sonst Haftung. Und das hatte der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall auch tatsächlich gemacht: Nur Port 80 des Modems sei freigegeben worden. Das ist der Port, über den der Dienst http abgewickelt wird, über den also beispielsweise mit dem Browser Internetseiten abgerufen werden können. Viel restriktiver kann man eine Firewall wohl nicht einstellen - nicht einmal E-Mails könnte man über dieses Modem versenden. Die brauchen nämlich Port 25 und den Dienst SMTP (dazu ein paar Erläuterungen der Wikipedia).

Den Richtern aber war auch das noch nicht genug. Zunächst erfinden sie einen neuen Markt für Modemhersteller - genauer: für Hersteller "bestimmter" Modems (wird bestimmt ein Verkaufsschlager):
"Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann [...] Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems hat der Beklagte nicht dargelegt."
Hier verweist das Gericht im Beschluss dann auch noch auf eine "insgesamt bestätigend(e)" Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln - in dem aber das Wort "Modem" oder auch "Firewall" an keiner Stelle vorkommt.
"(vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt, OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09)."
 Und dann eben die Erkenntnis daraus:
"Der Vortrag des Beklagten, es sei lediglich der Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre."
Jetzt hat unser Internet-Anschlussinhaber also schon sein Möglichstes getan - und nun wird ihm zum Verhängnis, dass er den Zugang zum Modem nicht auch noch mit einem Passwort verschlüsselt (und das Modem selbst dann vielleicht noch in einem Tresor untergebracht) hat.

Abgesehen davon, dass die Sperrung der Ports nicht ausreichend ist, um Filesharing zu verhindern - notfalls geht das nämlich auch über den oben genannten Port 80. Was soll ein Anschlussinhaber noch alles machen, um die Teilnahme an Tauschbörsen zu verhindern?

Im Grunde muss ich also kabelgebunden ins (Inter-)Netz, weil mein WLAN ja gehackt werden könnte, darf ausschließlich mir selbst Zugang zum Computer erlauben und muss der Gattin und den Sprösslingen den Zutritt verwehren. Freunden sowieso.

PS: Die Gerichte gehen auch immer davon aus, dass die Problematik bei den Inhabern der Internetanschlüsse bekannt ist. Das mag in vielen Fällen korrekt sein. Ich habe hier aber oft insbesondere ältere Menschen in der Kanzlei sitzen, die bei "Napster" an Nappo und bei "Tauschbörsen" an Flohmärkte denken und denen zu Begriffen wie "Filesharing" und "WLAN" gar nichts mehr einfällt. Ich weiß nicht, ob der Beklagte im hier besprochenen Fall von all dem wusste. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass er es hätte wissen müssen. Und auch das finde ich fraglich:
"Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden."
PS2: Vermieter von Studentenwohnungen scheinen sich langsam auf diese Rechtsprechung einzustellen und verwenden entsprechende Klauseln in ihren Verträgen, wie Udo Vetter in seinem Beitrag "Filesharer unerwünscht" zu berichten weiß... (interessant sind hier übrigens auch die Kommentare).

Links:
  • Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.01.2011, Aktenzeichen: 28 O 421/10
  • darin zitierter Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11.09.2009, Aktenzeichen: 6 W 95/09
  • Beschluss des LG Hamburg vom 25.11.2010, Aktenzeichen: 310 O 433/10
  • Bericht "WPA-Schlüssel in der Cloud knacken" bei heise.de

Bundesjustizministerium: Mehr Rechtsschutz im Zivilrecht

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf zur Einführung eines neuen Rechtsmittels im Zivilprozess erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:


Diese Bundesregierung stellt die Justiz konsequent in den Dienst der Bürger. Wer Recht hat, muss auch Recht bekommen. Die Gewaltenteilung steht und fällt mit einem wirksamen Rechtsschutz auf hohem Niveau.


Heute haben wir ein neues Rechtsmittel für den Zivilprozess auf den Weg gebracht - eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse der Berufungsgerichte. Seit 2002 hatten Zivilgerichte die Möglichkeit, eine Berufung unabhängig vom Streitwert durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Damit ist jetzt Schluss. Der effektive Rechtsschutz darf nicht den Kosten geopfert werden.


Das neue Gesetz sorgt für ein einheitliches Rechtsschutzniveau und beseitigt rechtsstaatliche Unwuchten im Berufungsverfahren. Bislang ist die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss das letzte Wort, selbst wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Der Entwurf sieht einen neuen Rechtsbehelf vor, der eine Anfechtung unter gleichen Voraussetzungen wie beim Berufungsurteil ermöglicht. Künftig unterliegt die Rechtsprechung der Berufungsgerichte ab 20.000 Euro wieder in vollem Umfang höchstrichterlicher Kontrolle.


Die Reform beseitigt regionale Unterschiede im Rechtsschutz. Bisher wurde von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Berufungen durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Während in bestimmten Gerichtsbezirken mehr als jede vierte Berufung durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen wurde, war es in anderen Regionen nicht einmal jede zehnte. Mit dem neuen Gesetz wirken sich die regionalen Unterschiede nicht mehr aus, weil es künftig die gleichen Rechtsmittel gibt, egal ob die Entscheidung durch Urteil oder Beschluss ergeht. Der Gerichtsort entscheidet nicht mehr über die Qualität des Rechtsschutzes.


Die Neuregelung stellt außerdem sicher, dass die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren nur entfällt, wenn sie wirklich entbehrlich ist. Die mündliche Verhandlung als Kernstück des Zivilprozesses wird gestärkt.

Zum Hintergrund:

Berufungsgerichte sind derzeit nach § 522 Absatz 2 ZPO (Zivilprozessordnung) verpflichtet, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Ein solcher Zurückweisungsbeschluss ist unanfechtbar und ergeht ohne mündliche Verhandlung.


Die Vorschrift wird in der Gerichtspraxis sehr unterschiedlich angewendet. Im Jahr 2009 bewegte sich die Quote der Erledigung durch Zurückweisungsbeschluss auf der Ebene der Landgerichte zwischen 6,4 Prozent im OLG-Bezirk Karlsruhe und 23,8 Prozent im OLG-Bezirk Braunschweig, auf Ebene der Oberlandesgerichte zwischen 9,1 Prozent beim OLG Hamm und 27,1 Prozent beim OLG Rostock.


Der heute von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesjustizministerin beschlossene Gesetzentwurf sieht deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse vor. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 Euro.


Die geplante Neuregelung stärkt überdies die mündliche Verhandlung. Ist die mündliche Erörterung des Rechtsstreits ein Gebot der Fairness - zum Beispiel wegen seiner großen Bedeutung für die Parteien -, muss künftig im Berufungsverfahren selbst dann mündlich verhandelt werden, wenn die Sache aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung hat.


Der Regierungsentwurf wird jetzt über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung zugeleitet.

25.01.2011

Abofallen-Selbstverpflichtung, Justitia, Damokles und Gummiparagraph

Was ich von der Button-Lösung gegen Abofallen halte, habe ich schon mal geschrieben. Auch dass ich eine konsequente strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen für die einzige Möglichkeit halte, diesem Treiben endlich ein Ende zu setzen. Auch der DeutscheAnwaltVerein sieht das so. Die Bundesrechtsanwaltskammer aber offensichtlich nicht, will man den Worten ihres Präsidenten, Axel C. Filges, glauben.

Er und Fritz Graf, Präsident der Oldenburger Rechtsanwaltskammer, haben der Neuen Osnabrücker Zeitung ein Interview gegeben. Osnabrück ist deswegen derzeit in diesem Thema eine Hochburg, weil der bis vor Kurzem für Abofallen tätige Anwalt Olaf Tank hier seine Kanzlei hatte. In dem Interview fällt auch dessen Name.

Graf sagt als Vertreter der zuständigen Kammer:
"Es erreichen uns fast jeden Tag Beschwerden. Bei 4.100 Eingaben haben wir aufgehört zu zählen. [...] Bei der Anwaltskammer in Oldenburg sind eineinhalb Stellen ausschließlich damit beschäftigt, die Eingaben wegen Tank zu bearbeiten."
Sein Kollege Filges erklärt, warum es nicht einfach möglich ist, diesen Anwälten das Handwerk zu legen: Nach den Erfahrungen in der NS-Zeit, in der die Kammern jüdischen Anwälten ohne Begründung die Zulassung entzogen haben, hat man darauf geachtet, dass die Hürden hierfür höher liegen.

Zu hoch, in manchen Fällen, ist man geneigt zu sagen.

Seltsam hört sich aber an, was Filges vorschlägt, um den Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen:
"Die Bundesjustizministerin hat die sogenannte Button-Lösung vorgelegt. Sie wissen, dabei muss der Nutzer ausdrücklich per Mausklick bestätigen, dass er die Kosten akzeptiert. Mit dieser Methode oder einer Selbstverpflichtung der Anbieter, die Angebote absolut transparent zu machen, wäre das Problem an der Quelle zu lösen."
(Hervorhebung von mir, AnmdRed)
Das mutet - mit allem Respekt - fast schon naiv an, wenn man diejenigen Firmen, die sich sehenden Auges am äußersten Rande der Legalität bewegen, dazu auffordert, sich selbst zu verpflichten, die Angebote transparent zu machen.

Werter Herr Kollege, wenn die Firmen die Angebote transparent machen würden, würde niemand mehr sie nutzen. Denn freie Software, Songtexte, Gedichte, Rezepte und Outlet-Übersichten gibt es zu Hauf kostenfrei im Netz. (So wie es gute Online-Branchenbücher auch kostenlos oder zum Bruchteil der von dubiosen Firmen geforderten Preise gibt.)

Würden die Firmen (und auch die Branchenbuch-Anbieter) offen und ehrlich und sichtbar auf die Kosten hinweisen, könnten sie doch auch gleich dicht machen. Das wäre so, wie einem Einbrecher zu raten, doch schon einen Tag vor der Tat kurz bei der Polizei anzurufen und die Details durchzugeben.

Noch einmal: Justitia muss endlich mal ihr Schwert auspacken. Die momentane Lage der Abofallenbetreiber erinnert eher an die des Damokles - mit dem winzigen Unterschied, dass das diese bedrohende Schwert statt von einem Rosshaar eher von einem stabilen Gummiparagraphen gehalten zu werden scheint.

Vetter Link

Wenn man von Udo Vetter verlinkt wird...


...steigen die Zugriffszahlen sprunghaft an. Jedenfalls in diesem Blog:

Innerhalb von knapp 12 Stunden mehr als 3.000 Zugriffe wegen der Verlinkung in Kollege Vetters Beitrag "Links 587" auf meinen Beitrag "Nur unterdurchschnittliche Geschäftsgebühr bei Filesharing-Abmahnungen".

Da kommt mir eine Geschichte in den Sinn, die Stefan Sulke mal auf der Bühne über seinen Song "Ich hab dich bloß geliebt" erzählte. Der wurde nämlich auch einmal von Herbert Grönemeyer gecovert (das war 1983, hier eine Live-Version aus 1995). Stefan Sulke meinte nur, bei der GEMA-Abrechnung nach der Veröffentlichung habe er ganz schön gestaunt...

In diesem Sinne also viele Grüße an Herrn Kollegen Udo Vetter vom unnachahmlichen law blog.

24.01.2011

Verleger muss jede Anzeige vor Abdruck prüfen - sonst haftet er bei offensichtlichen Wettbewerbsverstößen

In einer Zeitschrift wurde für Schlankheitsmittel geworben:
"Weltsensation: Neuer Bio-Schlankstoff, der die Wirkung der Kalorien umkehrt"
und
"Schlank in Rekordzeit und nicht mehr zunehmen - Englische Wissenschaftler entdecken sensationellen Bio-Schlankstoff."
stand da geschrieben.

Im Normalfall haftet der Verleger einer Zeitung nicht ohne Weiteres für Anzeigentexte, das wird in § 9 Satz 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) deutlich, nach dem gegen Anbieter von Zeitungen etc. Ansprüche auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden können.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.08.2010, Aktenzeichen 6 U 43/10, entschieden, dass bei einer offensichtlichen, eindeutigen und leicht erkennbaren Rechtsverletzung der Verleger haftbar gemacht werden könne. Denn, so das Gericht:
"Das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage eröffnet den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, und birgt so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, zu denen auch § 11 Abs. 1 LFGB gehört."
(AnmdRed: Das LFBG ist das hier anzuwendende Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.)

Der Verleger müsse in einem derartigen Fall nicht erst dann prüfen, wenn er einen konkreten Anlass dazu sehe. Die Prüfungspflicht besteht für jede zu veröffentlichende Anzeige.

Die Verantwortlichen hätten im vorliegenden Fall auch schon vorgewarnt sein können, waren sie doch schon mehrfach in ähnlichen Sachen abgemahnt worden. Das Gericht urteilte daher:
"Die grobe Wettbewerbswidrigkeit beider Anzeigen war eindeutig und unschwer erkennbar. Die Beklagte hätte deswegen die Anzeigenaufträge nicht annehmen dürfen. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Werbung [...] auf Menschen trifft, die wegen erfolgloser Diäten emotional vorbelastet und daher potenziell bereit sind, auch Werbeaussagen Glauben zu schenken, die einer kritischen Prüfung nicht standhalten. Dass die Werbung gerade in diesem Bereich auch zu eindeutig unzutreffenden Aussagen greift, war der Beklagten bekannt. Sie kennt die Problematik als Herausgeberin einer Publikation, in der derartige Anzeigen geschaltet werden. Überdies war sie von dem Kläger in mehreren Abmahnverfahren, die sie in zumindest zwei Fällen zur Abgabe von Unterlassungserklärungen veranlasst haben, auch auf ihre Überwachungspflicht gestoßen worden. Es genügt danach nicht, allein eine identische Wiederholung der Anzeigenschaltung zu unterlassen, vielmehr hatte die Beklagte allen Anlass, bei Anzeigenaufträgen, die Schlankheitswerbung betrafen, ihren – nach den obigen Kriterien eingeschränkten – Überwachungspflichten nachzukommen."
Die Revision für dieses Verfahren wurde zugelassen.

Links:
  • Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.08.2010, Aktenzeichen 6 U 43/10
  • Im (erstinstanzlichen) Urteil des Landgerichts Köln vom 18.02.2010, Aktenzeichen 31 O 552/09 ist der Text der beiden Anzeigen genannt

Abzocke geht weiter: Ist der Nachfolger von Olaf Tank gefunden?

Die Neue Osnabrücker Zeitung meldet, dass derzeit Rechnungen im Auftrag der Internet-Firma Redcio OHG in Rüsselsheim für die Nutzung des Internetangebots p2p-heute.com versendet werden - und zwar von einem Anwalt namens Jan Riedel. 99,50 Euro sollen die so Angeschriebenen zahlen.

Der Absender gibt vor, an derselben Adresse tätig zu sein wie Rechtsanwalt Olaf Tank, der vor kurzem mitgeteilt hatte, dass er das Inkassogeschäft für die Redcio OHG, aber auch für die Content Services Ltd. und die Antassia GmbH niedergelegt habe.

Auf dem Schreiben scheint aber nur die Kontonummer bei der Postbank Frankfurt richtig zu sein, die aber auch schon wieder gesperrt sein soll. Einen Anwalt "Jan Riedel" sucht man auch vergeblich, weder in Osnabrück noch sonstwo in der Republik scheint ein derartiger Kollege bekannt zu sein. Sagt zumindest die gewöhnlich gut unterrichtete Online-Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer:

Das amtliche Anwaltsverzeichnis findet man übrigens unter www.rechtsanwaltsregister.org

Nur unterdurchschnittliche Geschäftsgebühr bei Filesharing-Abmahnungen

Update (02.02.2011):
Der Volltext des Urteils des Amtsgerichts Elmshorn vom 19.01.2011, Aktenzeichen: 49 C 57/10 liegt jetzt bei openjur vor.

Schön, dass das mal gesagt wurde:

Anwälte rechnen ihre außergerichtlichen Tätigkeiten nach der so genannten Geschäftsgebühr mithilfe von Streitwerttabellen ab. Um seine Rechnung stellen zu können, muss er ermitteln, wie "teuer" der Streit ist ("Streitwert") und wie ob die Tätigkeit unter-, über- oder nur durchschnittlich ("Rahmengebühr") ist.
Die Geschäftsgebühr entsteht nämlich "für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" und kann als "Rahmengebühr" zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren betragen. Das Gesetz sagt: "Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen." - § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Kommt also ein Mandant zu mir und möchte, dass ich seinen Gegner z.B. wegen des unberechtigten Uploads eines aktuellen Musikalbums abmahnen soll, muss ich als Anwalt zunächst überlegen, wie wertvoll dieser Upload für meinen Mandanten ist. Hier hilft es, in die Rechtsprechung der Gerichte zu schauen, um einen ungefähren Ansatzpunkt zu bekommen. Da schwanken die Streitwerte aber schon mal zwischen 1.200,- Euro (Amtsgericht Wildeshausen, Aktenzeichen 4 C 497/09) und 50.000,- Euro (Landgericht Köln, Aktenzeichen 28 O 596/09).

Wenn ich mich dann auf Wert - sagen wir mal 10.000,- Euro - festgelegt habe, muss ich dann noch alle Umstände berücksichtigen, um die Rahmengebühr zu bestimmen. Standardmäßig wird eine 1,3-Gebühr, die so genannte "Mittelgebühr", abgerechnet - eben für durchschnittlich schwere und aufwändige Fälle.

Das hat wohl auch ein Kollege in einem Filesharingfall so ähnlich gehandhabt, der jetzt vor dem Amtsgericht Elmshorn entschieden wurde. Dessen Anspruch wurde vom Gericht aber zurechtgestutzt: Auch ein aktuelles Album mit 12 Titeln rechtfertige nur einen Streitwert von 2.000,- Euro, wenn es an nur einem einzigen Zeitpunkt angeboten worden sein soll.

Weiterhin könne nur eine 0,8-Gebühr abgerechnet werden, weil der Anwalt bei seiner Abmahnung nur Textbausteine verwendet habe und nicht auf den Einzelfall eingegangen sei.

Wie sich das Ganze dann finanziell auswirkt? Hier eine kleine Gegenüberstellung anhand des fiktiven Werts 10.000,- Euro und des durch das Amtsgericht festgelegten Streitwerts von 2.000,- Euro:

Streitwert1,3-Gebühr hieraus0,8-Gebühr hieraus
10.000,- Euro631,80 Euro388,80 Euro
2.000,- Euro172,90 Euro106,40 Euro

Man sollte aber nicht vergessen: Es handelt sich hier um die Entscheidung eines Amtsgerichts in einem Einzelfall. Es ist fraglich, ob andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen werden.

Links zum Ganzen:

Wer wird nicht gerne "namhafter Blogger" genannt?

Um Weihnachten rum verschickte die CityMedia Foundation (citymediafoundation.org) E-Mails an "namhafte Blogger" in verschiedenen Städten und schrieben:
"[...] derzeit bieten wir namhaften Bloggern weltweit die Möglichkeit Administrator der Videoseite ihrer Stadt zu werden [...]"
Aha, eine Videoseite von Heidelberg, die dann unter heidelberg.vi (bzw. city.vi) abgerufen werden könnte, sollte also administriert werden.Von namhaften Bloggern - und die Firma hat mich als solchen ausfindig gemacht.

Ich hätte das Ganze sofort als Spam-Mail identifiziert, wäre da nicht der persönliche Charakter gewesen: Der Verfasser der E-Mail musste ja herausgefunden haben, dass ich meinen Blog kLAWtext von Heidelberg aus betreibe. So ganz automatisiert kann das also nicht abgelaufen sein. Dazu war die E-Mail noch in einigermaßen gutem Deutsch geschrieben und strotzte nicht so vor Rechtschreibfehlern wie sonstige Mails dieser Sorte.

Die Seite heidelberg.vi sieht allerdings nicht besonders einladend aus. Ein schönes Bild vom Schloss im Hintergrund, zahlreiche Platzhalter für noch nicht gefüllte Videolinks und ein paar Informationen zur Stadt. Offenbar ist also noch kein "namhafter Blogger" zur Administration gefunden worden.

Das verleitete das Unternehmen dazu, noch eine Mail nachzusenden. Und hier wird man etwas deutlicher:

In der ersten E-Mail war ja noch gar nichts zu lesen von Kosten - lediglich der Satz
"Wenn Sie die Video-Seite Ihrer Stadt verwalten, werden Sie an allen Einnahmen aus dieser Seite beteiligt: Werbung, Firmenregistrierungen, Links..."
zeigte, dass man Geld verdienen will. Jetzt zeigt man sich etwas offener und tut dabei so, als wären die Kosten schon vorher deutlich kommuniziert worden:
"Aufgrund der vielen Antworten, die wir erhalten haben, haben wir beschlossen, zukünftigen Administratoren die Zusammenarbeit zu erleichtern. Sie werden ab sofort nicht mehr zu einer jährlichen Zahlung aufgefordert die sicherstellt, dass Sie Administrator der Seite bleiben."
Und auf der Seite selbst werden auch Zahlen genannt:
"Werden Sie alleiniger Seiten Administrator von Heidelberg.vi für 200 € (EUR)."
(AnmdRed: Bei einem Screenshot werden die in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben ganz oben auf der Seite allerdings mehr oder weniger "unsichtbar", weil die Hintergrundgrafiken und -farben standardmäßig ausgeblendet werden)
Na, ein Schnäppchen ist das nicht. Zu diesem Schluss kommt auch das JonathanVlog für die Seite von Manchester (manchester.vi) - hier liegen die Kosten derzeit bei 500 US-Dollar. 

Hier noch ein paar Zahlen zu verschiedenen Städten:
  • Mannheim (mannheim.vi): 400,- Euro
    (wow, doppelt so teuer wie Heidelberg!)
  • Hamburg (hamburg.vi): 2.500,- Euro
  • Frankfurt (frankfurt.vi): 700,- Euro
  • Prag (praha.vi): 2.500,- US-Dollar
Man sollte sich also schon ganz genau überlegen, ob man dieses finanzielle Risiko eingehen will...

21.01.2011

Der Burkini schafft´s bis in die deutsche Rechtsprechung

Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20.01.2011: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für moslemische Schülerin

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass sich eine 13-jährige moslemische Schülerin nicht unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung vom Schwimmunterricht befreien lassen kann.

Die Eltern der Schülerin hatten vorgetragen, dass es ihrer Tochter aus religiösen Gründen nicht zuzumuten sei, am Schwimmunterricht teilzunehmen, weil dieser zeitgleich mit anderen gemischten Klassen in einem öffentlichen Schwimmbad stattfinde. Schwimmen und Baden mit dem anderen Geschlecht sei eine Verletzung ihrer hanefitisch-sunnitischen Glaubensvorschriften.

Die Kammer hat darauf verwiesen, dass das Schulgesetz zwar die Möglichkeit vorsehe, Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen zu befreien, wenn nur so eine unzumutbare Grundrechtsverletzung vermieden werde. Eine derartige Unzumutbarkeit konnte die Kammer allerdings nicht feststellen.

Der Schülerin stehe die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines sog. Burkinis - eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung für muslimische Mädchen und Frauen - vor den Blicken anderer im Schwimmbad zu schützen. Dass die Teilnahme am Schwimmunterricht auch bei Nutzung eines solchen Burkinis gegen verbindliche religiöse Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstoße, sei nicht konkret dargelegt worden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Verwaltungsgerichts Aachen, Beschluss vom 12.01.2011, Aktenzeichen: 9 L 518/10 (Pressemeldung dazu)

Die Wikipedia zum Burkini

20.01.2011

EuGH zum urheberrechtlichen Schutz von grafischen Benutzeroberflächen

In einem tschechischen Rechtsstreit zwischen einer Softwareschutzvereinigung und dem Kulturministerium wurden dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Fragen vorgelegt,
  1. ob eine grafische Benutzeroberfläche urheberrechtlich als Computerprogramm geschützt sei und
  2. ob die Fernsehausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche eine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstelle.

Die 1. Frage verneinte das Gericht, wies aber darauf hin, dass die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms als Werk urheberrechtlichen Schutz genießen könne, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle - das müsse das nationale Gericht prüfen.

Die 2. Frage wird etwas kurios beantwortet: Grundsätzlich sei die Fernsehausstrahlung eines Werkes eine öffentliche Wiedergabe, bezüglich deren dem Urheber des Werkes das ausschließliche Recht zustehe, sie zu erlauben oder sie zu verbieten. Eine grafische Benutzeroberfläche sei jedoch dazu da, dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, mit ihr zu interagieren. Da eine Interaktion über das Fernsehbild nicht möglich ist, sei in der Fernsehausstrahlung keine öffentliche Wiedergabe zu sehen.
  • EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Aktenzeichen: C-393/09

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte übrigens bereits im April letzten Jahres entschieden, dass die Gestaltung einer Bildschirmmaske nicht nach § 69a UrhG (Urhebergesetz) als Computerprogramm geschützt sei, jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Schutz genießen könne, wenn ihre grafische Gestaltung im Vordergrund stehe.
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2010, Aktenzeichen: 6 U 46/09

Wow: Domain bezeichnet Gattungsbegriff, geografischen Hinweis und Staatsbetrieb gleichzeitig. Das konnte nicht gut gehen...

Der Freistaat schlägt zurück.

Drei Domains hatte sich der Beklagte reservieren lassen: „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“. Darunter wurde jeweils Werbung eingeblendet auf Glücksspiel- und Spieleseiten. Und die Domains standen zum Verkauf.

Der Betreiber der Bayerischen Spielbank, der Freistaat Bayern, fand das gar nicht witzig und klagte unter anderem auf Unterlassung. Dem gab das Oberlandesgericht (OLG) München auch mit Urteil vom 28.10.2010, Aktenzeichen 29 U 2590/10 statt. Er drang jedoch nicht durch mit seinem Antrag, diese Domains auch gegenüber der DENIC freizugeben.

Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass der Freistaat Bayern bezüglich des Betriebs von Spielbanken tatsächlich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einzustufen sei. Er trete auch in Wettbewerb mit dem beklagten Domainhändler. Es muss nämlich immer der konkrete Fall betrachtet werden. Daher genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören.

Die Namen der Domains seien auch geeignet, über deren Anbieter zu täuschen, und damit durch Verstoß gegen § 5 UWG wettbewerbswidrig. Dabei ging das Gericht vom Durchschnittsverbraucher aus:
"[Ein] Durchschnittsverbraucher versteht die Domainnamen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ dahingehend, dass die den Domainnamen zugehörigen Webseiten von dem Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden, bei denen es sich, wie der Durchschnittsverbraucher aus der Berichterstattung in Tagespresse und anderen Medien weiß, um Staatsbetriebe handelt. Angesichts dieser Konstellation versteht der Durchschnittsverbraucher die genannten Domainnamen nicht lediglich als Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem geografischen Hinweis, sondern erwartet auf den betreffenden Webseiten einen Auftritt des staatlichen Betreibers der Spielbanken in Bayern mit Informationen über das Spielbankangebot in Bayern."
Der Beklagte konnte sich auch nicht durch einen Hinweis auf den Internetseiten selbst retten. Diese Möglichkeit besteht bei Domainnamen, die lediglich Gattungsbezeichnungen beinhalten oder bei Gleichnamigen. Hier jedoch, wo zwar ein Gattungsbegriff verwendet wurde, jedoch auch ein Staatsbetrieb Teil des Domainnamens war, genügte dies nicht.

Der Freistaat Bayern konnte den Beklagten aber nicht dazu verpflichten, die Domains freizugeben. Zwar werde der Freistaat in seinen wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Das müsse er aber hinnehmen, zumal er Inhaber des Domainnamens „spielbanken-bayern.de“ sei und darunter auch eine Informationsseite über die bayerischen Spielbanken betreibe - das sei genug Entfaltungsmöglichkeit.
[AnmdRed: Hier ist im Urteil davon die Rede, dass die Informationsseite unter der URL "www.spielbankenbayern.de" zu erreichen sei - das ist jedoch nicht richtig, auch diese Seite enthält Werbelinks und gehört nicht dem Freistaat Bayern.]

Auch einen Rechtsmissbrauch konnte das Gericht nicht erkennen. Rechtsmissbräuchlich wäre es gewesen, die Domain nicht selbst nutzen zu wollen, sondern dem eigentlich Berechtigten zum Kauf anzubieten. Grundsätzlich sei der Handel mit Domains nämlich erlaubt, wenn keine Namens- und Kennzeichenrechte verletzt werden. Und der Beklagte habe hier die Domain allgemein zum Verkauf angeboten und sei nicht an den Freistaat Bayern herangetreten. Auch sei dieser nicht der einzige mögliche Interessent an den Domains, seien darunter dochauch prinzipiell unbedenkliche Internetauftritte Dritter denkbar,
"zum Beispiel journalistische Beiträge, die den Betrieb der Spielbanken in Bayern etwa unter Suchtpräventionsgesichtspunkten kritisch würdigen. Deshalb kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass aufgrund der Domainnamen praktisch nur eine Veräußerung oder Nutzungsüberlassung an den Kläger in Betracht komme." 
Am Ende blieb der Freistaat sogar noch auf einem Teil der Abmahnkosten sitzen, da diese zu weit formuliert worden war. Ein Teilerfolg, also. 

PS: Das Urteil ist derzeit wohl nur kostenpflichtig unter Jurion und Beck abrufbar. Sobald es frei verfügbar ist, werde ich es verlinken.

Musikindustrie zahlt 34 Millionen - wegen Verstößen gegen das Urheberrecht

Hier kommen urheberrechtliche Regelungen endlich mal wieder so zur Geltung, wie es sein sollte - nämlich zwischen den Urhebern/Musikern und den gewerblichen Anbietern dieser Musik.

Sony Music, EMI, Warner und Universal, vier Big Player im Musikbusiness, wurden in Kanada verklagt, weil sie bei zahlreichen Veröffentlichungen offensichtlich "vergessen" hatten, die entsprechenden Rechte für die Veröffentlichung einzuholen. Wie laut.de meldet, hätten die Konzerne Kompilationen und Live-Alben auf den Markt gebracht, bei denen die Urheberrechte nicht geklärt waren. Die so veröffentlichten Titel wurden auf einer "pending list", also einer Liste mit noch nicht erledigten Angelegenheiten, eingetragen. Und dann hat man einfach versäumt, die Liste abzuarbeiten. Über 300.000 Titel kamen auf diese Art und Weise zusammen.

Die Kläger und die beklagten Musiklabel einigten sich schließlich auf die Zahlung von 34 Millionen Euro. Ein Schnäppchen, quasi, waren doch 4,5 Milliarden Euro eingeklagt worden (6 Milliarden kanadische Dollar, nämlich 20.000 $ x 300.000 Musiktitel, wie sich aus der Klageschrift ergibt).

Links:

19.01.2011

Warum Spam funktioniert

Betrüger haben es im Internet wohl besonders leicht. Warum sonst werden immer noch tagtäglich Millionen von Spam-Mails versendet, teils mit haarsträubendem Inhalt, haarsträubenden Rechtschreibfehlern und haarsträubendem Anliegen? Doch nur, weil immer noch Menschen darauf hereinfallen.

Warum, das möchte nun ein Psychologe von der University of Exeter im Südwesten von England herausfinden, wie Spiegel Online berichtet. Er schrieb 10.000 E-Mails mit Lockangeboten und befragte dann diejenigen, die darauf reingefallen waren. Die Ergebnisse waren erstaunlich: Oftmals hatten die Angeschriebenen gute Kenntnisse in dem Bereich, um den es sich bei dem Mailthema handelte. Und die Opfer beschäftigten sich mit dem Inhalt der Mail - Unachtsamkeit lag also nicht vor.

Die betrügerischen Mails waren alle ähnlich aufgebaut:
  • Ein finanzieller oder emotionaler Gewinn wird in Aussicht gestellt.
  • Die Opfer sollen schnell handeln und niemandem etwas verraten.
  • Die Absender sind vermeintlich vertrauenswürdig.
  • Die Opfer sollen antworten, um sie emotional zu binden.
Beim BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) gibt es eine schöne Übersicht über häufig anzutreffende Spam-Mails. Und nigeria-connection.de bietet eine Liste von 650 Briefen, in denen den Empfängern große Summen versprochen werden, wenn sie afrikanischen Geschäftsleuten behilflich seien, riesige Dollarbeträge außer Landes zu schaffen.

Es gebe also nur einen Schutz: Man solle sich auf die Intuition verlassen und am besten solche E-Mails gar nicht lesen und schon beim ersten Verdacht auf Spam einfach löschen. Damit es solche Schlagzeilen erst gar nicht mehr gibt.

Anwalts-Werbung mit "erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrgangs" unzulässig

Viele Anwälte bilden sich fort zu Fachanwälten, um so ihren Erfahrungs- und Wissensstand auf ihrem Spezialgebiet zu verdeutlichen. Dazu müssen sie zum einen praktische, zum anderen auch theoretische Kenntnisse nachweisen.

Letzteres geschieht häufig durch den Besuch eines Fachanwalts-Lehrgangs. Hier sitzt man dann mit Kollegen in einem Kurs, lernt oder wiederholt Aktuelles und Wichtiges zum gewählten Thema und schreibt dann Klausuren, in denen das Gelernte abgefragt wird.

In meinem eigenen Kurs zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht saß ich mit nur 10 weiteren Kollegen zusammen. Einige davon kamen gerade von der Uni und konnten so die geforderten praktischen Nachweise nicht erbringen. Hierzu musste man nämlich nachweisen können, dass man auf verschiedenen Gebieten eine - nicht zu geringe - Anzahl von Fällen bearbeitet hat.

Und so kann es vorkommen, dass man zwar den Lehrgang erfolgreich absolviert und die Klausuren bestanden hatte, aber sich leider noch nicht Fachanwalt nennen konnte. Um den geneigten Mandanten aber darauf hinzuweisen, haben dann viele auf Homepages und Briefbögen geschrieben, sie seien "erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrgangs".

Die Rechtsanwaltskammern sehen das mit kritischen Augen: Wie die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe jetzt in einem Rundschreiben (unter Punkt V.) mitteilt, geht sie von der Unzulässigkeit einer solchen Werbung aus:
"In den letzten Monaten hatte sich die Kammer gelegentlich mit dem Zusatz "Erfolgreicher Absolvent des Fachanwalts-Lehrgangs XY" o.ä. auf Kanzleibriefbögen zu befassen. Eine Umfrage unter den Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet ergab, dass deren überwiegender Teil einen solchen Zusatz wegen Irreführungsgefahr und insbesondere der Gefahr der Verwechslung eines "erfolgreichen Absolventen" mit einem Fachanwalt für unzulässig hält."
Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen, will aber die Umstände im jeweiligen Einzelfall prüfen. Wenn Sie, werte Kollegin, werter Kollege, sich also ob Ihrer Bezeichnung nicht ganz sicher sind, fragen Sie lieber mal bei der Kammer nach.

18.01.2011

Landgericht Hamburg sagt: Filesharing-Ports sperren, sonst Haftung. Aber wie?

In Heidelberg gibt es ja nicht viele Cafés oder Lokale, in denen man ein offenes WLAN geboten bekommt. Das P11 am Römerkreis beispielsweise ist sicherlich eines der sympathischsten. Das Zapata im Hauptbahnhof besonders verkehrsgünstig und für Durchreisende.

Ich würde mich nicht wundern, wenn auch diese wenigen offenen Netzanschlüsse bald geschlossen würden. Ginge es nach dem Landgericht Hamburg, so würden auch solche gewerblichen Anbieter wie Privatleute beispielsweise für Urheberrechtsverletzungen haften, die über ihren Internetanschluss begangen werden.

Denn genau darauf läuft der Beschluss des LG Hamburg vom 25.11.2010, Aktenzeichen 310 O 433/10, für ein Internet-Café unverständlicherweise hinaus.

Das Gericht hat sich nicht die Mühe gemacht, einmal darüber nachzudenken, ob ein gewerblicher Anbieter nicht vielleicht anders zu bewerten wäre als ein privater. Es schreibt vielmehr das, was es auch privaten Nutzern von Internetanschlüssen in ähnliche Beschlüsse schreibt:
"Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte."

Portsperren sind jedoch weitgehend nutzlos und auch mehr als schwierig umzusetzen: Das liegt daran, dass zum einen Filesharing mithilfe von zahlreichen unterschiedlichen Programmen betrieben werden kann, die unterschiedliche Ports benutzen - oder in denen man den zu nutzenden Port frei einstellen kann.

Interessant hierzu eine - wenn auch schon ältere, aus dem Jahre 2006 stammende - Untersuchung "Technische Durchführbarkeit der Blockierung von Filesharing-Diensten" vom aus Heidelberg stammenden Dipl. Inform. Prof. Dr. Dieter Homeister, Fakultät für Informatik, Fachhochschule Heidelberg. Er schreibt:
"Kurioserweise lassen sich daher durch Firewall-Router zwar die Downloads (also eingehende Verbindungen) in einigen Fällen blockieren, nicht aber die urheberrechtlich problematischeren Uploads (ausgehende Verbindungen, die von den Firewall-Routern nicht beschränkt werden). Selbst wenn alle Ports geschlossen werden sind noch alle Uploads und einige Downloads möglich. Das Abblocken ausgehender Verbindungen ist auch nicht Sinn eines Heim-Firewall-Routers, es sollen vorwiegend Angriffe von außen abgeblockt werden."
Man könne selbst dann Filesharing nicht unterbinden, wenn es möglich wäre, alle dafür benötigten Ports in beide Richtungen zu schließen.
"Einige Filesharing-Programme nutzen z.B. wahlweise den Port 80, welcher eigentlich nur für die Kommunikation mit Webservern vorgesehen ist. Weitere Filesharing-Programme nutzen zufällig ausgewählte Ports. Vorschläge, alle Ports, über die Filesharing betrieben wird, zu sperren, sind daher nicht praktikabel. Die Forderung nach Sperrung aller relevanten Ports würde daher implizieren, alle Ports zu sperren und damit den Internetzugang komplett unbenutzbar zu machen."
Auch Fachleute hätten ihre Schwierigkeiten, wie Prof. Homeister weiter erläutert. Für dessen Einschaltung wären Kosten von mehreren Hundert Euro zu veranschlagen - abgesehen davon, dass auch mehrmals jährlich Anpassungsmaßnahmen vorgenommen werden müssten. Und selbst diese Maßnahmen wären nicht völlig sicher.

Bei dem Beschluss des Landgerichts Hamburg ist zu berücksichtigen, dass dieser im einstweiligen Verfügungsverfahren erging: Der Betreiber des Internet-Cafés konnte sich vor Erlass des Beschlusses gar nicht äußern, so dass die Informationslage bei Gericht einseitig war. Es bleibt zu hoffen, dass die Sache ins Hauptsacheverfahren geht und das Gericht noch einmal die Gelegenheit erhält, die Lage zu überdenken.

Das gilt umso mehr, als - wie Kollege Thomas Stadler richtigerweise anmerkt - sowohl § 7 Absatz 2 TMG (Telemediengesetz) also auch das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG (Telekommunikationsgesetz) im vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollte, vom Gericht aber nicht angesprochen wurde.

Weitere Links zum Thema:

Hier auch noch einmal der Hinweis auf die Online-Petition "Netzzugang - Rechtsnorm für Zugang zu kabellosen Netzwerken", über die ich hier berichtet habe und die mittlerweile fast 6.000 Mitzeichner hat.

17.01.2011

Noch´n Gericht: Für Abofallen tätige Inkassofirma bekommt kein Konto bei der Sparkasse

Eigentlich müssen Sparkassen alle Kunden gleichbehandeln. Sie dürfen also auch nicht einfach so einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen.

Manche Kunden sind aber eben nicht gleich - vor allen Dingen dann, wenn sie mit den Anbietern von Internet-Abofallen unter einer Decke stecken. Das musste jetzt auch ein Inkassounternehmen erfahren, das versuchte, bei Verbrauchern Geld für solche Abo-Fallen einzutreiben.

Die Sparkasse Frankfurt hatte zunächst dessen Konto gekündigt, denn viele Verbraucher hatten sich darüber beschwert, dass das Inkassounternehmen unberechtigte Forderungen eintreibe. Die Inkassofirma klagte dagegen vor den ordentlichen (also den Zivil-)Gerichten - und scheiterte. Daraufhin wurde das Verwaltungsgericht eingeschaltet, um die Sparkasse dazu zu verpflichten, ein neues Konto für die Inkassofirma zu eröffnen.

Doch das Gericht machte da nicht mit, wie es in einer Pressemeldung zu seinem Urteil vom 16.12.2010, Aktenzeichen 1 K 1711/10.F mitteilt:
"Den zahlreichen auch an die Sparkasse gerichteten Verbraucherbeschwerden läge nämlich eine Inkassotätigkeit der Klägerin für Unternehmen zugrunde, deren Forderungen unter Ausnutzung der Unvorsichtigkeit der Verbraucher entstanden seien und sich als strafrechtlich relevante Täuschungshandlung darstelle. Die Täuschung bestünde beispielsweise darin, dass Unternehmen auf ihrer Website die Möglichkeit böten, Software herunterzuladen, ohne dass erkennbar werde, dass hierfür Kosten entstünden. [...] Die Verbraucher würden so in eine Falle gelockt. [...] Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, mit dieser Praxis der Internetanbieter nichts zu tun zu haben, denn es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Unternehmen im Internet und dem Inkasso der Klägerin."
Interessant, dass erneut ein Frankfurter Gericht von einer "strafrechtlich relevanten Täuschungshandlung" spricht - das Oberlandesgericht Frankfurt hatte erst vor ein paar Tagen eine ähnliche Entscheidung aus strafrechtlicher Sicht gefasst.

Übrigens: Auch Rechtsanwälte, die sich für zwielichte Geschäftemacher hergeben, dürfen nicht damit rechnen, bei einer Sparkasse ein Konto zu bekommen. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon mit Beschluss vom 15.06.2010, Aktenzeichen 10 ME 77/10 festgestellt:
"Der Senat erachtet es als einen solchen sachgerechten Grund, der eine - unterstellte - Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigt, wenn mit der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem Antragsteller eine erhebliche und nachhaltige Rufschädigung (Imageschaden) zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien zu befürchten ist [...]. Dies ist nicht erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass das Handeln des Kontoinhabers strafbar ist oder die Zahlungseingänge auf dem Konto aus Straftaten herrühren. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Antragsgegnerin an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie hat deshalb darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Besteht der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht, dass das Konto für solche Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu vereinnahmen, ist die Antragsgegnerin nicht nur nicht berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, ein Konto nicht zur Verfügung zu stellen.


Die Antragsgegnerin hat Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen. In dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 18. Januar 2010 - 91 C 981/09 -, K&R 2010, 358 wird das Verhalten des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten Betrug gewertet und bezogen auf das Internetportal www.open­download.de festgestellt, dass geltend gemachte Forderungen auf Täuschungen der Nutzer des genannten Internetportals beruhen. Weitere beachtliche Indizien für ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller eingezogenen Forderungen sind die Information der Verbraucherzentrale Niedersachsen (vgl. Presseinformation vom 26. Februar 2010), wonach der namentlich genannte Antragsteller seit Jahren für diverse dubiose Firmen tätig sei und im Namen einer näher bezeichneten Firma vermeintliche Forderungen anmahne, und die Erklärung des Rechtsanwaltsvereins Osnabrück vom 15. April 2010, dass der Verein seit September 2007 mit Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers „überschwemmt“ werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich auch auf Rechtsprechung und auf Entscheidungen verschiedener Staatsanwaltschaften berufen kann, die ein strafbares Verhalten des Antragstellers und der für seine Mandanten handelnden Personen verneinen. Dies vermag aber die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen nicht umfassend auszuräumen." 
Man sieht: Es lohnt sich, die Banken der Firmen anzuschreiben, die derartige Abofallen betreiben. Steter Tropfen höhlt hier den Stein.

Abmahnungen in Wettbewerbssachen: Nicht zu weit und nicht zu eng fassen! (Teil 2)

Schon wieder eine Entscheidung zum "Kernbereich" bei Wettbewerbsverstößen und Unterlassungserklärungen, ich hatte zum Thema ja schon vor ein paar Tagen berichtet. Diesmal ist das Thema eine Behauptung "Nagelpilz weg" in einer Werbeanzeige und die Domainangabe "www.nagelpilz-weg.de".

Was war geschehen?

Mit einstweiliger Verfügung ist einem Pharmaunternehmen verboten worden, "im Wettbewerb handelnd für einen apothekenpflichtigen Nagellack mit der Angabe „Nagelpilz weg“ zu werben und/oder werben zu lassen", wenn dies wie in einer konkreten Werbeanzeige geschieht.

Das Pharmaunternehmen verwendete im Anschluss an diese einstweilige Verfügung die Domain "nagelpilz-weg.de", weshalb der Wettbewerber nunmehr vom Gericht verlangte, Ordnungsmittel zu verhängen.

So nicht, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg.
"Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Werbeanzeige [...] ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden. Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist die Verwendung der Domainangabe „www.n...-w...de“ [...]. Diese Wettbewerbshandlung fällt nicht in den Kern des ergangenen Verbots."
Zwar war die Domain auch schon im unteren Teil der Werbeanzeige genutzt worden. Das Verbot bezieht sich aber nur auf die im oberen Teil der Anzeige gemachte Aussage "Nagelpilz weg". Das ergebe sich, so das Gericht, zum einen aus dem Antrag des Wettbewerbers, der nur auf den oberen Teil der Anzeige eingehe. Zum anderen auch daraus, dass der Wettbewerber zunächst hinsichtlich der Verwendung der Domain einen weiteren Unterlassungsantrag gestellt, dann aber wieder zurückgenommen habe.

Und weiter:
"Das erlassene Verbot erfasst lediglich die Angabe „Nagelpilz weg“, und zwar so wie diese Angabe in der Werbeanzeige verwendet worden ist, d.h. soweit diese Angabe drucktechnisch hervorgehoben, nach Art einer Überschrift, verwendet wird.

Die Einkleidung der Angabe „Nagelpilz weg“ in die Domain „www.n...-w...de“ verändert die Angabe deutlich. Zum einen wird die Angabe „Nagelpilz weg“ nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. [...] Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an einer blickfangmäßig hervorgehobenen Verwendung der Angabe."
Daher noch einmal der Aufruf: Achten Sie bei der Formulierung einer Abmahnung also penibel darauf, das zu unterlassende Verhalten so genau wie möglich, aber auch nur so konkret wie nötig zu umschreiben, um dem "Kernbereich" möglichst großen Raum einzuräumen.

Links:
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2010, Aktenzeichen: 3 W 65/10

14.01.2011

Tunesien: Reiserecht, höhere Gewalt und Vorhersehbarkeit

Da überschlagen sich die Ereigninsse in Tunesien, das Auswärtige Amt gab noch eine Sicherheitswarnung heraus, die jedoch den Reiseveranstaltern noch die Möglichkeit der Wahl gelassen hatte. Diese reagierten entsprechend unterschiedlich. Am schnellsten reagierte Thomas Cook und versuchte, seine Gäste zurückzufliegen. Ob das aufgrund der Sperrung des Luftraums noch durchgeführt werden konnte, ist fraglich. Touristen, die erst noch nach Tunesien fliegen wollten, fragen sich nun, ob sie die Reise stornieren können.

Immerhin steht ihnen § 651j BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Seite, in dem die Kündigung wegen "höherer Gewalt" geregelt ist. Dabei ist höhere Gewalt dann anzunehmen, wenn  
"ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht voraussehbares auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis
Ursache für die Gefährdung der Reise ist. Aber war die Situation in Tunesien nun voraussehbar? Immerhin schwelte der Konflikt schon lange.

Rechtlich relevant dürften solche Fragen ohnehin nur selten werden, weil die Reiseveranstalter in solchen Fragen in der Regel sehr kulant sind. Auch jetzt haben die Veranstalter ihren Kunden schon kostenlose Umbuchungen und Stornierungen angeboten.

Im Übrigen hat der Reisende noch Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Beträge, der Veranstalter ist verpflichtet, ihn wieder nach Hause zu fliegen. Allerdings sind etwaige durch die Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen, etwa die durch einen verlängerten Aufenthalt in Tunesien entstehenden Kosten.

Im Raum stehen auch noch Schadensersatzansprüche des Reisenden - etwa wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Hierfür muss jedoch ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegen, was im Falle der oben erwähnten höheren Gewalt wohl eher zu verneinen ist.

Filesharing: Abmahnstatistik 2010 - mehr von allem

Die Abmahnstatistik 2010 ist da. gulli.com, Abmahnwahn-Dreipage, netzwelt.de und der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. haben wieder einmal ganze Arbeit geleistet und bringen ein wenig Licht in die Grauzone Filesharing-Abmahnung.

Und wieder sind steigende Zahlen zu vermelden:
  • mehr abmahnende Kanzleien (44, Vorjahr: 29)
  • mehr abgemahnte Werke (3.677, Vorjahr: 2.252)
  • mehr Rechteinhaber (285, Vorjahr: 159). 
Eine schöne Abmahn-Hitliste ist auch Teil der Statistik. Hier tauchen Musik- und Filmwerke auf:

Musikwerke:
  • Culcha Candela - Monsta 
  • Cascada - Evacuate The Dancefloor 
  • Culcha Candela - Schöne Neue Welt 
  • Monrose - Like A Lady 
  • Frauenarzt & Manny Marc - Disco Pogo 
  • Frauenarzt & Manny Marc - Das geht ab 
  • Sonny Black & Frank White - Eine Chance/Zu Gangsta 
  • Bushido - Alles wird gut 
  • Gentleman - It No Pretty 
  • Ian Carey - Get Sharky 
  • Bushido feat. Kay One - Fackeln im Wind 
  • Bushido ft. Karel Gott - Für Immer Jung 
  • Axel Fischer - Amsterdam ft. Cora
Filmwerke:
  • Dan Brown - Das verlorene Symbol 
  • New Moon - Bis(s) zur Mittagsstunde 
  • Horst Schlämmer - Isch kandidiere!
  • Niko - Ein Rentier Hebt Ab 
  • Wickie und die starken Männer 
Komisch finde ich, dass keine pornographischen Filme in dieser Top 20 gelandet sind. Denn wenn ich meinen Aktenschrank so durchforste, springen mir Titel wie
  • Porno Privat 12 – So geil war … meine Ex – 100% Amateur-Videos
  • Big Wet Tits
  • Gangbang Junkies
  • Strassenmaedchen
  • Party-Ficker
  • Magma swingt im Beachclub St. Tropez
  • Feature – Berliner Nachtficker
  • Ohne Höschen
  • Nebenan
  • Anal Qual
ins Auge. Ich gehe davon aus, dass einfach viele Betroffene angesichts der teils recht wiederlichen Titel sich nicht trauen, das Ganze öffentlich zu machen - weder in Internetforen noch beim Rechtsanwalt - und einfach still und heimlich zahlen.

Klagen, Mahnbescheide und einstweilige Verfügungsverfahren sind immer noch nur in geringem Maße zu erkennen. Gemessen an knapp 576.000 (geschätzten) Abmahnungen liegen die Werte im Promill-Bereich:
  • 150 Klagen, dabei allein 48 - also fast 1/3 - von der Kanzlei Rasch initiiert
  • 77 Mahnbescheide, wobei hier die Spitzenreiter Kanzlei Waldorf Frommer (28) und die Kanzlei Rasch (26) sich fast die Waage halten
  • 7 einstweilige Verfügungsverfahren
Ich hätte eigentlich eine weitaus größere Gesamtzahl an Abmahnungen erwartet, aber dieses Gefühl kann natürlich täuschen.

Einen wichtigen Hinweis enthält die Statistik: Gerade im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu den Verwertungszeiträumen und der Auswirkung auf die Gewerblichkeit des Angebots älterer Titel in Tauschbörsen (hier mein Posting dazu) sollte man sich die Abmahnungen immer ganz genau anschauen und überlegen, ob man nicht Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss einlegt.

Die Statistik bring einige anschauliche Beispiele für die Abmahnngen von "Oldie"-Werken. Der Hinweis auf Hörbücher wie "Harry Potter und die Heiligtümer des Todes" ist dabei etwas schwierig, da gerade diesen Werken in der genannten Entscheidung längere Verwertungszeiten eingeräumt werden. Gleiches gilt wohl auch für Dieter Bohlens "Der Bohlenweg" oder "Feuchtgebiete" von Charlotte Roche. Aber Musikwerke wie Gossip - "Music for Men" oder Kelly Clarkson - "All I ever wanted" dürften, da nicht mehr chartrelevant, mittlerweile die gewerbliche Zone schon verlassen haben.

Abschließend möchte ich noch einmal die vier Institutionen verlinken, die sich hier bei der Erfassung der - wenn auch nicht statistisch repräsentativen, jedoch in jedem Fall sehr informativen - Abmahndaten hervorgetan haben. Alle Abgemahnten können hier zumindest einen ersten Einstieg in die Thematik bekommen.
(in alphabetischer Reihenfolge)

    Branchenbuch-Abzocker drohen mit "Negativeintrag bei Google"

    Ein Mandant sendet mir diesen - hm - Drohbrief eines Branchenbuch-Anbieters zu, mit dem er zur Zahlung der horrenden Forderung in Höhe von 1.082,90 Euro für ein Jahr in einem weitgehend nutzlosen Internetregister veranlasst werden soll:


    Da das Rot zwar schön schockt, aber schlecht lesbar ist, habe ich mir erlaubt, den Text hier noch einmal abzuschreiben (Rechtschreib- und Punktionsfehler inklusive):
    Sehr geehrter Kunde!


    Zum wiederholten Male sind Sie vergeblich gemahnt worden Ihre offene Rechnung zu begleichen.


    Bevor wir nun die leidige Angelegenheit an das zuständige Gericht zur Beitreibung weitergeben, sind unsere Juristen damit beschäftigt eine Negativeintragung Ihrer Firma bei Google zu überprüfen.

    Dadurch könnten sowohl Ihr Bäcker um die Ecke, als auch Ihr Friseur oder Ihr Bankberater, Ihr Handyprovider, das Finanzamt, also praktisch jeder, problemlos und schnell erkennen, daß Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus abgeschlossenen Verträgen nicht nachkommen.


    Sie können sich sicherlich selbst ausmalen, welche Wirkung das entfalten würde.


    Sie sollten es nicht dazu kommen lassen.
    Ich erspare mir an dieser Stelle einen Kommentar.

    WLAN für alle, rechtssicher: Infos zur aktuellen Online-Petition

    WLAN für alle, rechtssicher. Das möchte Stefan Meiners, Blogger der "Nachrichten aus Absurdistan", jetzt mithilfe einer Online-Petition erreichen. Leider ist die Petition selbst ein wenig ungelenk geraten und wird in dieser Form wohl kaum zum gewünschten Ergebnis führen.
    "Der Deutsche Bundestag möge beschließen, mittels eindeutiger Rechtsnorm den Betrieb von ungeschützten unentgeltlichen Zugängen zu kabellosen Netzwerken (nachfolgend WLAN) zu erlauben und damit private Internetzugänge Dritten zur Verfügung zu stellen."
    Knapp 1.000 Mitzeichner hat die Petition schon (Stand 14.01.2010, 12.00 Uhr).

    Ein offenes WLAN zu betreiben, birgt erhebliche Risiken, wie nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) "Sommer unseres Lebens" gezeigt hat. Denn derjenige, der (zumindest als Privatmann) ein offenes WLAN zur Verfügung stellt, haftet dann auf Unterlassung, wenn der Internetzugang für rechtswidrige Zwecke genutzt wird und keine Gegenmaßnahmen - wie beispielsweise eine Verschlüsselung - ergriffen wurden. Und verschlüsselt ist ein WLAN nun eben nicht mehr offen.

    Ob der BGH anders entscheiden würde, wenn ein Geschäftsmodell bedroht werden würde (Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen I ZR 304/01), ist derzeit noch offen.

    Als Argumente für den sanktionsfreien Betrieb von offenen WLANs führt Meiners noch folgende Argumente an:
    • Verbesserung der Internet-Versorgung in derzeit schlecht versorgten Gebieten
    • Erleichterung des Zugangs einkommensschwacher Schichten zu modernen Kommunikationsnetzen
    • Einsparung von WLAN-Geräten und damit geringere elektromagnetische Emissionen, dadurch auch
    • Einsparen von elektrischer Energie
    • Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch anonymen Internetzugang, dadurch auch
    • Informantenschutz
    So erfreulich eine entsprechende gesetzliche Regelung auch wäre - den (vor allen Dingen gewerblichen) Anbietern von WLANs wäre schon geholfen, wenn der BGH in Sachen Störerhaftung die Möglichkeit erhalten würde, die geltenden rechtlichen Regeln entsprechend anzuwenden und so für Rechtssicherheit zu sorgen.

    Zum Thema gibt es derzeit jedoch noch die Meinung des Landgerichts Hamburg, das entschieden hat, dass ein Internet-Café für illegale Aktivitäten seiner Nutzer haftet, wenn es keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat (Beschluss vom 25.11.2010, Aktenzeichen 310 O 433/10, hier ging es um Filesharing in Tauschbörsen). Es ist zu hoffen, dass der betroffene Inhaber dieses Urteil anficht und in Berufung gehen wird - auf dass es schließlich vor dem BGH entschieden werde.

    Links

    13.01.2011

    Kleine Preise ganz groß

    Nicht nur im Internet sollte man darauf achten, dass Preise gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) angegeben sind. Das hat nach einer Abmahnung nun auch die Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann eingesehen:

    Diese hatte in ihren Geschäften zwar neben den Produktpreisen auch die so genannten Grundpreise angegeben - jedoch in einer Schrift, die "fast nur mit der Lupe" zu entziffern war. Und verstieß damit gegen § 1 Absatz 6 und § 2 PAngV, nach der solche Preise "leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar" anzugeben sind. Die Verbraucherzentrale Nord-Rhein-Westfalen mahnte ab - und Kaiser´s Tengelmann knickte ein, so die Pressemeldung der Verbraucherschützer.

    Warum sind die Grundpreise eigentlich so wichtig?

    Bis Mitte 2009 galten nach der Fertigpackverordnung für viele Lebensmittel einheitliche Verpackungsgrößen. So war es zu erklären, dass die meisten Schokoladetafeln in 100-Gramm-Stücken verkauft wurden, ob man nun Milka, Ritter-Sport, Alpia oder Sarotti bevorzugte. Im Supermarktregal konnte man dann einfach vergleichen, ob man nun die eine für 69 Cent oder lieber doch die andere zu 95 Cent mitnehmen wollte.

    Seit August 2009 sind die Verpackungseinheiten weitgehend freigegeben (Ausnahmen gelten noch bei Wein, Spirituosen und weinhaltigen Getränken). Also können jetzt theoretisch auch Schokoladentafeln mit 95 Gramm auf den Markt gebracht werden. Neben den Konkurrenzprodukten mit 100 Gramm fallen die fehlenden 5 Gramm wahrscheinlich gar nicht so auf - und billiger anbieten kann man die kleinere Tafel ja auch.

    Um dem Verbraucher nunmehr den allseits geliebten Dreisatz samt Kopfrechnen zu ersparen, sollen Grundpreise angegeben werden, die das Rechnen und Vergleichen erleichtern. Im geschilderten Fall müsste der Supermarkt also den Preis für die 95-Gramm-Tafel auf 100 Gramm hochrechnen und diesen Preis (wie wir gelernt haben: leicht erkenn- und lesbar) auf einem Etikett angeben.

    Im Übrigen: Abgemahnt werden auch Internethändler, die diese Angaben nicht machen. Schauen Sie sich Ihren Shop also lieber genau an, bevor Sie Post vom Anwalt bekommen.

    Zum Abschluss noch ein kleines Bilderrätsel aus dem Supermarkt bei mir um die Ecke: Wo hat sich hier wohl der Fehlerteufel eingeschlichen?

    Einsichtnahme ins maschinell geführte Grundbuch per Fotoapparat zulässig

    Früher war es teilweise mühsam, sich bei Einsichtnahme ins Grundbuch Abschriften anzufertigen. Da saßen dann teilweise Menschen mit spitzem Bleistift vor den Akten und schrieben einzelne Blätter Wort für Wort ab - oder ließen es durch eine Schreibkraft abschreiben.

    Heutzutage geht das doch auch anders, dachte sich ein gewitzter Zeitgenosse, und zückte bei Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch den Fotoapparat. Damit wollte er den angezeigten Bildschirminhalt kopieren. Das untersagte ihm die Grundbucheinsichtsstelle des Amtsgerichts. Zu Unrecht, wie das Kammergericht Berlin entschied:
    "Das Recht auf Akten- bzw. Registereinsicht [...] schließt die Befugnis ein, sich selbst Aufzeichnungen oder Abschriften aus den Akten zu fertigen, wobei der Einsichtnehmende nicht auf handschriftliche Notizen verwiesen werden kann. [...] das OLG Schleswig [hat] schließlich entschieden, dass auch moderne Reproduktionsgeräte wie eine digitale Filmkamera zum Recht auf Einsicht in das Grundbuch verwendet werden können [...] Dabei hat es keine Unterscheidung gemacht, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell geführt wird. Dem schließt sich der Senat für die hier zu entscheidende Rechtsfrage der Zulässigkeit von Ablichtungen des auf dem Bildschirm der Grundbucheinsichtsstelle wiedergegebenen Grundbuchinhalts an."
    Es ist also egal, ob das Grundbuch in Papierform oder auf dem Bildschirm eingesehen wird - Fotografieren ist erlaubt.

    Links:
    • Beschluss des Kammergerichts vom 30.11.2010, Aktenzeichen 1 W 114/10

    12.01.2011

    Abmahnungen in Wettbewerbssachen: Nicht zu weit und nicht zu eng fassen!

    Abmahnungen in Wettbewerbssachen sind täglicher Regelfall. Häufig wird dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich der Abgemahnte dazu verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen oder aber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Auch "kerngleiche" Verstöße sind von dieser Unterlassungserklärung umfasst - der Abgemahnte soll sich also nicht durch kleine Änderungen in seinem Verhalten an seinem Versprechen "vorbeischummeln".

    Im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg klagte der Abmahner die Vertragsstrafe ein: Dem Konkurrenten war untersagt worden,
    - Zahnschützer
    - unter der Bezeichnung „Stealth“
    - anzubieten und/oder zu bewerben
    - wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht.
    Anlage ASt 2 zeigte eine deutsche Beschreibung des Zahnschützers unter einer deutschen Domain "www.b[...].de"

    Der Konkurrent hat dann unter der Domain www.b[...].com eine englischsprachige Beschreibung des Zahnschützers veröffentlicht und bot diese dort zum Verkauf.

    Das Gericht wies die Klage ab, da kein "kerngleicher Verstoß" mehr vorliege:
    "Ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt erlassen worden, welche ein Anbieten und Bewerben von bestimmten Waren in deutscher Sprache über eine deutsche Internetdomain zum Gegenstand hat, gehören diese Umstände zum Kern des erlassenen Verbots. Ist Gegenstand des nachfolgenden Ordnungsmittelantrages ein Anbieten und Bewerben der nämlichen Waren in englischer Sprache über eine internationale Domain, so fällt diese Wettbewerbshandlung nicht mehr in den Kern des ergangenen Verbots."
    Achten Sie bei der Formulierung einer Abmahnung also penibel darauf, das zu unterlassende Verhalten so genau wie möglich, aber auch nur so konkret wie nötig zu umschreiben, um dem "Kernbereich" möglichst großen Raum einzuräumen.

    Dabei sollte man auch den Beschluss des OLG Braunschweig vom 01.09.2010, Aktenzeichen 2 U 36/10 im Auge haben, nach dem eine vorformulierte, zu weit reichende Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung nicht automatisch zur Rechtsmissbräuchlichkeit des geltend gemachten Anspruchs führt.

    Links:
    • Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Aktenzeichen: 3 W 81/10 (mit Dank an die Kollegen Dr. Damm)
    • Kollege Dr. Bahr zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 01.09.2010, Aktenzeichen 2 U 36/10

    LiebLinks: Unicef-Foto, Gutsein ist schlecht, IlseBilse

    11.01.2011

    Internet-Abofallen sind Betrug! Wegweisender Beschluss des Strafsenats am OLG Frankfurt

    Endlich! Das Oberlandesgericht hat dem Landgericht Frankfurt "eins auf den Deckel gegeben". Es muss nun doch verhandeln gegen zwei Personen, die im Internet eine Abofalle betrieben hatten.

    Was war geschehen? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte die beiden wegen Betrugs angeklagt, das Landgericht Frankfurt hatte - wie üblich, muss man schon sagen - die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Denn die zahlreichen "Kunden" seien ja - wenn auch an versteckter Stelle - auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen und damit nicht getäuscht worden.

    Das ließ die Staatsanwaltschaft Frankfurt nicht auf sich sitzen und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein. Dieses fällte zwar nicht selbst ein Urteil, gab dem Landgericht aber in einer ausführlichen Stellungnahme mit auf den Weg, dass die Taten der beiden rechtlich als Betrug zu werten seien. Bei wohl vorliegendem gewerbsmäßigen Betrug kommen so Mindestfreiheitsstrafen von immerhin sechs Monaten in Betracht.

    Das ist es, was der deutschen Justiz gefehlt hat: eine strafrechtliche Handhabe gegen die Abzocker. Denn das, was da derzeit als Button-Lösung ist nur ein zahnloser Tiger (siehe meinen Artikel dazu). Und ein Wunsch, den Prof. Dr. Thomas Hoeren für 2011 hegte, scheint wahr geworden zu sein: "eine effiziente Anwendung und Durchsetzung strafrechtlicher Vorgaben".

    Links zum Thema:
    • Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2010, Aktenzeichen: 1 Ws 29/09
    • mitgeteilt durch FPS Rechtsanwälte & Notare (zur Pressemeldung
    • Infos der Süddeutschen vom 11.01.2011
    • Update 12.01.2011: Mehr zum Thema bei heise.de

    10.01.2011

    Opfer der telomax GmbH (win-finder.com)? Gebühren nicht zahlen oder rückfordern!

    Die Firma telomax GmbH darf nicht mehr für ihre "Dienste" wie z.B. win-finder.com (Eintragungen bei Gewinnspielen) kassieren - und die Telekom Deutschland GmbH darf kein Inkasso hierfür mehr vornehmen. Und zwar rückwirkend zum 30.03.2010!

    Alle Forderungen, die in Telefonrechnungen der Telekom mit den Leitungsnummern 61404 und 83917 bezeichnet wurden, dürfen nicht mehr in Rechnung gestellt und nicht mehr von Ihrem Konto eingezogen werden.

    Achtung: Wenn Sie schon gezahlt haben, müssen Sie sich an die Telomax GmbH wenden und die Beträge zurückfordern. Nutzen Sie dazu den Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

    Da das Inkassoverbot nur für die Telekom Deutschland GmbH gilt, müssen sich Kunden anderer Telefonprovider weiterhin selbst wehren - auch hierfür gibt es entsprechende Musterbriefe. Schreiben Sie auch der Bundesnetzagentur - denn nur diese kann das Treiben auch für Ihren Provider endgültig unterbinden.

    Hier die Pressemeldung der Bundesnetzagentur:
    Die Bundesnetzagentur hat jetzt für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen "www.win-finder.com" rechtswidrig telefonisch beworben. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.


    "Der Verbraucherschutz wird durch die ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote nachhaltig gestärkt. Durch die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen lohnen sich die rechtswidrigen Anrufe und unlauteren Geschäftspraktiken nicht mehr", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.


    Seit September 2010 sind bei der Bundesnetzagentur in zunehmendem Maße Beschwerden eingegangen, in denen Verbraucher unerlaubte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer schildern. Aus den Beschwerdeschreiben geht hervor, dass den Betroffenen in den Telefonaten zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. Während des Gesprächs schließen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst – z. B. "www.win-finder.com" oder "www.glücksfinder.net" – ab. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto in der Woche.


    Die telomax GmbH macht diese Beträge gegenüber betroffenen Verbrauchern dann über deren Telefonrechnungen geltend. Erhält der Verbraucher seine Telefonrechnung von der Telekom Deutschland GmbH, wird das Entgelt unter den Überschriften "Beträge anderer Anbieter" sowie "Verbindungen über telomax GmbH" unter Angabe der Artikel-/Leistungsnummer 61404 als "Mehrwertdiensteabonnements" und der Artikel-/Leistungsnummer 83917 als "Premium Abonnement Services, www.tel-and-pay.de" aufgeführt.


    Die von der Bundesnetzagentur nunmehr verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.


    Der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Beschwerden zu Abrechnungen der dargestellten Gewinnspieleintragsdienste auf Rechnungen der Telekom Deutschland GmbH vor. Es gibt jedoch Anzeichen, dass diese Eintragsdienste auch auf Abrechnungen anderer Netzbetreiber in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.


    "Ich bitte deshalb die von der oben beschriebenen rechtswidrigen Vorgehensweise betroffenen Verbraucher, die ihre Telefonrechung nicht von der Telekom Deutschland GmbH erhalten, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Sollte auf der Rechnung der Telekom Deutschland GmbH bei gleichem Sachverhalt eine andere Artikel-/Leistungsnummer als die 61404 oder 83917 angegeben sein, bitte ich ebenfalls um Mitteilung", sagte Kurth.


    Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:


    Anschrift: Bundesnetzagentur
    Nördeltstraße 5
    59872 Meschede
    Telefon: +49 291 9955-206
    Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
    Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
    Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr
    Telefax: +49 6321 934-111
    E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de