28.02.2011

"Warnung vor dem bisschen Hund" / schützt das Herrchen nicht. Der Grund:

Gern liest man an Gartentüren
Warnung vor den Hundetieren
Mal lustig und mal vehement
wird so der Zugang eingeschränkt
zur (Hunde)Hütte und zum Garten:
Der Gast soll also draußen warten
und sich gegeb´nenfalls mit Rufen
erkenntlich geben von den Stufen.

Doch wenn am Gartentürchen dran
keine Klingel ist, was dann?
Und der Gast statt abzuwarten
lieber schnurstracks durch den Garten
zur Haustüre eilt und drückt,
wenn der Hund spielt dann verrückt
und den Gast ins Waderl beißt,
ein Stück aus der Jeans rausreißt.

Wer soll dann den Schaden zahlen,
Euros auf den Scheck draufmalen?
Dass der Halter dieses sei,
steht in BGB 8-3-3.
Und das Schild mit Hundewarnung
kann ihm nicht dienen als Tarnung,
Mitverschulden Null Prozent -
der Hundehalter hat gepennt:

Keine Klingel vor dem Garten
Gäste müssen drum  nicht warten
können trotz des Warnschilds gehn
brauchen nicht ins Gärtchen sehn
ob Haushund, Hausherr dort stehn
drum erging dann der Beschluss
dass das Herrchen zahlen muss.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Aktenzeichen: 1 U 38/10

25.02.2011

Zeichen und Wunder: OLG Köln sagt, IP-Adressermittlung in Filesharingverfahren sei fehleranfällig

Es geschehen noch Zeichen und Wunder:

Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass die Ermittlung von IP-Adressen in Filesharingfällen nicht verlässlich und zweifelhaft sei. Der abgemahnte Anschlussinhaber sei daher in seinen Rechten verletzt worden, als das Landgericht Köln beschloss, dem Provider die Auskunft über die der IP-Adresse zugeordneten Adressdaten zu gestatten.

Beteiligte des Verfahrens: Gröger MV GmbH & Co. KG, vertreten durch Kanzlei C-S-R Rechtsanwälte; Logging-Unternehmen: iObserve GmbH.

Die Begründung des Gerichts in Kurzfassung:
  • zahlreiche IP-Adressen seien wohl fehlerhaft ermittelt worden: identische IP-Adressen standen mit abweichenden Datumsangaben in der Liste; es sei sehr unwahrscheinlich, dass diese unterschiedlichen Anschlussinhaber denselben Film unter derselben IP-Adresse angeboten hätten;
  • von diesen mehrfach erfassten IP-Adressen habe jedoch nur eine zu einer Abmahnung geführt, was auf offensichtlich unrichtige Datenerfassung hinweise;
  • vorgelegte Gutachten über die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware seien ungenügend.
Daher kam das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass es bereits an einer offensichtlichen Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber fehle und der Beschluss des LG Köln rechtswidrig sei.

Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 6 W 5/11
Vorinstanz: LG Köln, Aktenzeichen: 203 O 203/10 

Über den Fall berichtet ausführlich Kollege Mathias Straub.

Hinweis:

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, die man nicht vorschnell verallgemeinern sollte.

Ein ebenfalls Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abmahnender Kollege wies mich unter Bezugnahme auf dieses Posting darauf hin, dass andere als die betroffene Ermittlungsfirma (iObserve GmbH) bislang keine entsprechenden richterlichen Rüffel hätten hinnehmen müssen. Es sei im Übrigen unter anderem gerade der Senat des OLG Köln, der in ständiger Rechtsprechung der Auffassung sei, dass die Ermittlungen anderer Ermittlungsfirmen fehlerfrei und gerichtsverwertbar seien.

Ich lasse das mal so stehen...

24.02.2011

Gut ist eben nicht sehr gut. Und das muss in der Werbung auch gesagt werden!

Derzeit häufen sich Meldungen zum Thema Werbung mit Testergebnissen. Hier geht es um die Frage, ob man mit einem Testurteil "Gut" werben darf, wenn es andere, bessere Testergebnisse gibt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste eine Fernsehwerbung für Rasierer beurteilen, in der das Testurteil kurz flächendeckend eingeblendet wurde. Mehrere Konkurrenzerzeugnisse waren im selben Test mit "Sehr gut" und damit besser bewertet worden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.01.2011, Aktenzeichen 6 W 177/10, entschieden, dass in einem solchen Fall grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden müsse. Dies gelte auch dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Rasierers in Bezug auf alle getesteten Erzeugnisse (gerade noch) überdurchschnittlich war.

Angezeigt wurde neben dem Testergebnis auch die Ausgabe des Test-Hefts und die weitere Angabe "Im Test: 42 Nassrasierer". Man verschwieg aber, dass der beworbene Nassrasierer "unter den 15 getesteten Nassrasieren mit Wechselklingen – bei den übrigen Testkandidaten handelte es sich um Einwegrasierer – lediglich den sechsten Platz eingenommen hat".
"Die Information darüber, wie die Bewertung des Rasierers in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, ist für den Verbraucher [...] wesentlich für eine Kaufentscheidung. [...] Dies folgt bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relativ gut abgeschlossen hat."
Das Gericht betonte auch noch einmal, dass diese Wertung auch zu ziehen sei, wenn das Ergebnis - gemessen an dem Gesamtergebnis des Tests - noch leicht überdurchschnittlich sei. Denn es komme im Rahmen des § 5a Absatz 2 UWG gerade nicht auf eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers an.

Lesen Sie mehr über Stolpersteine bei der Werbung mit Testergebnissen.

Was macht RTL2 mit der Stiftung Warentest?

RTL2 wirbt für Sendungen mit den Namen "Der große deutsche Rechtschreibtest" oder "Der große deutsche IQ-test". Dabei fiel mir insbesondere der Titelbestandteil "test" ins Auge. In roten Lettern, geschwungene "t"s, wobei auch das erste t klein geschrieben ist... das erinnert mich doch ganz stark an


Dieses Schriftbild ist immerhin seit 2004 als Marke für die STIFTUNG WARENTEST eingetragen und gilt als verkehrsdurchgesetzte Marke.

Auf dem hier gezeigten Bild scheint es für mich ein wenig so, als würden die Moderatoren eine Sendung über oder mit der Stiftung Warentest machen. Droht hier eine Verwässerung der Marke?

23.02.2011

Fareds mahnt Urheberrechtsverletzung noch aus dem Juni 2010 ab: Monrose - Like a Lady

Man hat sich ja schon beinahe daran gewöhnt, dass die Abmahnungen in Filesharingsachen sehr zeitnah bei den Filesharern ankommen. Nicht so im mir vorliegenden Fall, in dem ein Urheberrechtsverstoß aus dem Juni 2010 abgemahnt wurde. Es geht um einen Chart-Container und den darin befindlichen Song "Like a Lady" der Castingtruppe Monrose.

Interessant finde ich auch noch, dass der angeblich urheberrechtswidrige Upload der Datei zwei Tage vor deren Erscheinen liegt. Jedenfalls, wenn man den Dateinamen "German TOP100 Single Charts 28 06 2010-MSG" ernst nimmt.

Auch interessant, dass auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.12.2010, Aktenzeichen: 11 U 52/07, immer noch 10.000,- Euro als vermeintlicher Streitwert angegeben werden. Und das, obschon das Frankfurter Gericht sich doch an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehalten hat und den Streitwert für einen Musiktitel auf (immer noch recht hohe) 2.500,- Euro taxiert hatte.

Immerhin würden bei einem derart reduzierten Streitwert anstelle der im Brief genannten 631,80 Euro nur noch 209,30 Euro an Netto-Anwaltsgebühren fällig.

Alles in allem sind das einige Merkwürdigkeiten, die jetzt wohl zu klären sind. Sollten Sie ein ähnliches Schreiben erhalten, prüfen Sie dieses gut. Und unterzeichnen Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung, sondern modifizieren Sie diese - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts.

Update 23.02.2011:

Dank eines Kommentators wurde auf eine weitere Merkwürdigkeit hingewiesen: Abgemahnt wird im Namen von Alex Komlew und Christian Königseder - diese sollen "Musikkomponisten und Textdichter" sein. Letzterer findet sich jedoch bei der GEMA nicht wieder. Hmmm, die Merkwürdigkeiten häufen sich.

Schadensersatz bei Fotoklau ggf. geringer als nach MFM-Tabelle

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht alle Jahre wieder die im Foto-Bereich üblichen Honorare (für 2011 gibt es z.B. bei mediafon eine Kurzübersicht). Diese Empfehlung wird gerne von Gerichten aufgenommen, wenn es darum geht, den Schadensersatz bei unberechtigter Nutzung von Bildern zu bestimmen. Dabei kann nach den Grundsätzen der so genannten "Lizenzanalogie" vorgegangen werden: Derjenige, der die Bildrechte verletzt, soll nicht besser dastehen, als wenn er mit dem Rechteinhaber eine Lizenz vereinbart hätte. Bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten - und das richtet sich z.B. nach den Empfehlungen der MFM.

Aber nicht in jedem Fall: Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 04.11.2010, Aktenzeichen 1 O 772/10, festgelegt, dass die MFM-Empfehlungen nicht herangezogen werden können, wenn der Rechteinhaber für die in Frage stehenden Bilder bereits eine andere, eigenständige Lizenzvereinbarung getroffen hatte - und das selbst dann, wenn diese wesentlich weniger lukrativ ausfällt.

Im konkreten Fall hatte ein Fotograf für eine Firma drei Fotos angefertigt und diese zum Preis von je 150,- Euro lizenziert. Die Firma gab die Bilder an den dann Beklagten weiter, und dieser nutzte sie mehrere Jahre lang auf seiner Homepage.

Der Fotograf verlangte dann Schadensersatz auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen, und zwar:
Grundhonorar für das erste Jahr (3 Bilder à 260,00 Euro)780,00 Euro
Zuschlag für fünf weitere Jahre Nutzungsdauer von je 50%1.950,00 Euro
2.730,00 Euro
Zuschlag wegen unterlassenen Bildquellennachweises von 100% 2.730,00 Euro
Gesamt5.460,00 Euro
Das Gericht rechnete anders und kam summa summarum auf nur 450,- Euro:
"Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder mit der Fa. "…" ein Honorar von 150,00 Euro pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint [...] die Heranziehung der Beträge der [MFM] nicht angebracht. Vielmehr kann [...] die für die konkret in Rede stehenden Bilder konkret vereinbarte Vergütung zugrundegelegt werden."
Das Gericht bemängelte dann auch noch weitere Fehler an der oben dargestellten Berechnung: den fehlenden Mengenrabatt, dann, dass weder der 50%-iger Aufschlag bei mehrjähriger Nutzung noch - wegen fehlender Bestimmung über die Benennung des Urhebers - ein Zuschlag wegen unterlassenen Bildquellennachweises verlangt werden könne.

Letztlich ging der Fotograf also mit weniger als 10% seiner ursprünglichen Forderung nach Hause - statt 5.460,- Euro bekam er lediglich 450,- Euro zugesprochen. Man sieht: Vor einer Klage lohnt es sich, genau hinzuschauen und vor allen Dingen die Umstände des Einzelfalles genau zu betrachten.

Leda mit dem Schwan? Quietscheentchen und das OLG Koblenz.

Quietscheentchen, Du bist mein, Du gehörst nur mir allein... Ernie von der Sesamstraße dürfte der wohl bekannteste Badeenten-Fan sein. Und da er sie in aller Regel mit in die Badewanne nahm, könnte man auch denken, seine Ente sei zur Steigerung der Reinlichkeit gedacht und mithin ein Hygieneartikel.

Leda könnte da ganz anders denken: Ausgestattet mit einem vibrierenden Motor könnte die Ente nämlich auch in die Kategorie Erotikspielzeug fallen. Und in Vereinsfarben der Fußball-Bundesliga-Vereine angemalt diente sie manchem Fan als entsprechender Fanartikel.

Warum dies wettbewerbsrechtlich relevant ist, erklärt eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz:
"Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel

Wo liegt die Zukunft der Badeente?
 
Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10).
Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschied nun, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.

Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene, so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden."

22.02.2011

Huch? Zwei Steuerprogramme werben als Testsieger?

Gerade gestern schrieb ich noch über Stolpersteine bei der Werbung mit Testergebnissen, heute stolpere ich selbst über eine, nein, zwei Anzeigen: Sowohl neben der "Steuer-Spar-Erklärung" der Akademischen Arbeitsgemeinschaft als auch neben dem "WISO Steuer-Sparbuch" prangt das Urteil "Testsieger" der Stiftung Finanztest:

Hmmm, das kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, außer...

...tja, außer die beiden Programme teilen sich den ersten Platz. Und das scheint in diesem Jahr der Fall zu sein, wie derzeit die BILD meldet. Wieder 'was dazugelernt.

Online-Banking mit smsTAN - auch nicht sicher

Meine Bank hat mir gerade mitgeteilt, dass Ende des Jahres Schluss sein mit gedruckten TAN-Listen. "Stellen Sie noch heute auf die smsTAN oder chipTAN um", heißt es zur Begrüßung.

Ich bin ja froh, wenn die gedruckten Listen endlich der Vergangenheit angehören. Aber welches Verfahren soll man nun wählen. Lässt man sich die für eine Überweisung nötige TAN per SMS auf sein Handy schicken (smsTAN, auch mTAN genannt) oder wählt man doch lieber das kleine Gerät, das einem die TAN auf Knopfdruck generiert (chipTAN)?

Zumindest mTAN ist gerade wieder etwas unsicherer geworden, wie Spiegel Online weiß. Die Methode, nur kurzfristig gültige TANs per SMS an den Kunden zu versenden, die dieser dann in seinen Browser eingeben soll, hört sich zunächst ja gut an. Es sind zwei Geräte nötig, um die Transaktion auszuführen: ein Computer und ein Handy. Zudem ist aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der TANs zusätzliche Sicherheit geschaffen.

In Polen ist jetzt jedoch dieses System geknackt worden. Beim Online-Banking wird dem Kunden ein Sicherheitshinweis in seinem Browser angezeigt - darin wird er aufgefordert, eine Handynummer einzugeben. An diese wird dann eine Nachricht mit einem Link geschickt. Klickt der Bankkunde auf den Link, wird ein Trojaner auf dem Handy installiert, der es den Hintermännern ermöglicht, die SMS der Bank an den Kunden abzufangen und für eigene Zwecke zu verwenden.

Auch bei dieser Methode muss aber wieder der Kunde mitwirken und seine Telefonnummer angeben. Es bleibt also nichts, als wieder und wieder davor zu warnen, solche Daten aufgrund von E-Mails oder Sicherheitshinweisen anzugeben. Im Zweifel: Rufen Sie Ihre Bank an und fragen Sie nach, ob alles seine Richtigkeit hat.

Weitere Informationen zum Thema Online-Banking finden Sie unter dem gleichnamigen Stichwort.

Update 04.03.2011: Auch das BSI warnt mittlerweile vor dieser Masche. Hier mein Bericht.

Werbeanzeige: "Praxis für medizinische Fußpflege" kann irreführend sein

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.02.2011:
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Werbeanzeige einer Fußpflegerin mit dem Inhalt „Praxis für medizinische Fußpflege“ irreführend ist.


Die Parteien sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“ Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig.


Zu Recht! Der 4. Zivilsenat hat der Beklagten diese Form der Werbung als irreführend untersagt.


Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarte – Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert habe - bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.


Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrelevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.


Der Senat hat die Revision zugelassen.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.02.2011, Aktenzeichen: I-4 U 160/10

21.02.2011

Schwarz auf Polarweiß: Bei Werbung mit Testergebnissen muss die Fundstelle lesbar sein

Mit Testergebnissen für seine Produkte zu werben, fördert häufig den Verkauf - ein Testsiegel beispielsweise der Stiftung Warentest ist in den PR-Abteilungen entsprechend beliebt. Doch man kann auch in Schwierigkeiten geraten, wenn man bei der Werbung etwas falsch macht.

Ein Fehler bei der Prospektewerbung für die Dispersionsfarbe "Polarweiß" führte jetzt zu einem gerichtlichen Nachspiel: Das Kammergericht Berlin beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 11.02.2011, Aktenzeichen 5 W 17/11, damit, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Angaben über Testergebnisse zu stellen sei.

In dem Prospekt befand sich Werbung für die Farbe, dabei auch Hinweise auf Testergebnisse der Zeitschriften "Öko-Test" und "selbst ist der Mann". Konkret:
"Die Angaben zu den Fundstellen der Testergebnisse sind in einer sehr viel kleineren Schrift gehalten als die Angaben zum Veranstalter des Tests und zum Testergebnis. Dabei sind die Angaben zu den Fundstellen der Testergebnisse so klein (in etwa 3-Punkt-Schrift) abgedruckt, dass sie - allenfalls - mit ganz erheblicher Konzentration und Mühe erkannt werden können. Die Buchstaben und Zahlen sind konturenschwach ausgebildet (dünne schwarze Buchstaben und Zahlen auf einem weißen/leicht grauen Hintergrund betreffend "Öko-Test", dünne weiße/leicht rötliche Buchstaben und Zahlen vor einem roten Hintergrund betreffend "selbst ist der Mann"). Sonstige, die Lesbarkeit fördernde Umstände sind (bis auf den Umstand, dass es sich um kurze Informationen handelt) nicht vorhanden. Das Schriftbild ist abschreckend. Der vorhandene Werbeplatz lässt ausreichend Raum für hinreichend große Angaben zu den Fundstellen."
[Hervorhebungen von mir, AnmdRed]
Das Gericht sah eine Irreführung von Verbrauchern gemäß § 5a Absatz 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), wenn Verbraucher nicht erkennen können, wo sie nähere Angaben zum Test erhalten können - und zwar egal, ob die Angaben völlig fehlen oder eben, wie hier, nicht lesbar sind. Dies gelte nicht nur für Tests der Stiftung Warentest, sondern auch für solche sonstiger (neutraler) Fachzeitschriften.

Bei der konkreten Ausgestaltung der Werbung könne auf die Rechtsprechung zum Heilmittelwerbegesetz zurückgegriffen werden (siehe hierzu auch mein Beitrag "Werbung für Arzneimittel im Internet"). Der Bundesgerichtshof hatte in solchen Fällen "Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung" gefordert. Als Faustregel gelten hier: mindestens eine 6-Punkt-Schrift. Ausnahmen können gelten, wenn die Lesbarkeit kleinerer Schriften anderweitig verbessert wird.

Fazit:

Bei Werbung mit einem Testergebnis sollten Sie darauf achten, dass die Fundstelle (etwa auch das Jahr bzw. die Heftnummer der Veröffentlichung) angegeben und ohne Schwierigkeiten lesbar ist.

Weitere Punkte, an die Sie denken sollten:
  • Werben Sie nicht mit veralteten Testurteilen.
  • Lassen Sie keine einschränkenden Bemerkungen weg.
  • Werben Sie nicht mit Testurteil "Gut", wenn dies nur ein unterdurchschnittliches Ergebnis war (also wenn etwa die anderen getesteten Produkte das Testurteil "Sehr Gut" oder einen besseren Notendurchschnitt erhalten haben); vgl hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2011, Aktenzeichen: 6 W 177/10.
  • Geben Sie das Testumfeld an, also wie viele Produkte insgesamt getestet wurden und wie diese insgesamt abschnitten (z.B.: "Getestet wurden 10 Dispersions-Innenfarben, davon 2 mit "Gut" und 8 mit "Befriediegend").

18.02.2011

Branchenbuch-Abzocker geben einfach nicht auf.

Kollege Ratzka informiert heute, dass die Firma IContent GmbH, bekannt berüchtigt für ihre Abofalle outlets.de, wieder Rechnungen über die üblichen 96,- Euro versendet. Und auch ein zweiter "Zombie" bewegt sich wieder: Denn ebenfalls heute bekomme ich ein Schreiben eines meiner Lieblingsmandanten, dass auch die Betreiberin der Gewerbeauskunft-Zentrale, die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf, ihre Füße nicht still halten will:

Nachdem mein Mandant bereits im April 2010 das "Angebot 2010 Basiseintrag Nordrhein-Westfalen" erhalten hatte (auf das er damals noch 'reingefallen war), bekam er mit Schreiben vom 14.02.2011 ein weiteres "Angebot" für das Jahr 2011. Und das, obschon der alte zweijährige Vertrag - jedenfalls nach Meinung der Gewerbeauskunftzentrale - noch Gültigkeit haben sollte.

Was soll mein Mandant also mit einem zweiten Vertrag, habe ich mich gefragt, Und habe das Angebot mal genauer verglichen. Und tatsächlich gibt es Unterschiede:

Der im ersten "Angebot" noch falsch geschriebene Betriebsname entspricht jetzt dem tatsächlichen (und eben bereits im letzten Jahr mitgeteilten) Namen.

Dafür fehlen Postleitzahl und Stadt, die im ersten "Angebot" noch korrekt voreingetragen waren.

Die Telefonnummer war schon im ersten "Angebot" falsch, auch im neuen findet sich wieder eine neue - und neu falsche - Nummer.

Dazugelernt hat sie aber, die GWE GmbH: Mittlerweile führt sie nämlich in ihrem "Angebot" auch die Registernummer des Handelsregisters auf - dazu ist sie auch verpflichtet bei geschäftlichen Schreiben.

Im elektronischen Handelsregister steht die Firma übrigens in der Schreibweise "GWE Wirtschaftsinformations GmbH", während sie auf dem Briefkopf unter "GWE GmbH" bzw. im Footer unter "GWE-Wirtschaftsinformations GmbH" (also mit Bindestrich) geführt wird. Das hat sich auch noch geändert, denn in Briefen aus dem letzten Jahr stand sie im Footer noch - in meinen Augen fehlerhaft - als "GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH". Manchmal machen es eben doch auch Kleinigkeiten aus. Aber das weiß diese Firma sicherlich am besten selber...

Auch in den auf der Rückseite abgedruckten AGB wird jetzt der Gesamtpreis bezogen auf die aus dem umseitigen Formular nicht ersichtlichen Kosten bei Mindestvertragslaufzeit angegeben - immerhin "Eur 956,40 zzgl.Ust."

Man sieht, die Formulare werden immer wieder angepasst und verbessert, bis sie irgendwann auch mal die Gnade eines Gerichts finden. Man sollte also auf der Hut sein und auf solche Angebote (oh, pardon: "Angebote") am besten gar nicht eingehen.

Warum ich übrigens das Wort "Angebot" immer in Anführungszeichen schreibe? Weil ich denke, dass es keines ist und ergo auch nicht kostenpflichtig angenommen, zumindest aber angefochten werden kann - und so denken glücklicherweise auch bzw. noch viele Gerichte.

Weitere Links zum Thema:

Das passt irgendwie zur Guttenberg-Diskussion: Es gibt keinen Marktführer bei Ghostwritern, sagt das OLG Düsseldorf

Wie wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf gewartet hätte:

Just an dem Tag, an dem die Plagiatsvorwürfe gegen den Verteidigungsminister (Derzeit-Nicht-Doktor) zu Guttenberg ruchbar wurden, veröffentlichte das Gericht eine Pressemeldung, wonach ein Ghostwriter sich nicht darauf berufen darf, "Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings" zu sein, da dies eine verbotene Dienstleistung sei:
"Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Unterlassungsverfahren entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei „einer der Marktführer“ im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.


Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangt er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.


Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag am 06.07.2010 zurückgewiesen (Aktenzeichen 11 O 49/10).


Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Klägers am 08.02.2011 dem Beklagten untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen Übungstext zahle."

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.02.2011, Aktenzeichen: I-20 U 116/10

Interessant an dieser Entscheidung finde ich, dass ein anderer Ghostwriter geklagt hatte - also jemand, dessen wettbewerbsrechtliche Position sich ebenfalls auf verbotene Dienstleistungen gründete. Mal sehen, was die Entscheidungsgründe in zwei Wochen erbringen werden. 

17.02.2011

FlexStrom: Neukundenbonus oder Treuebonus? Gericht entscheidet über nicht gezahlten Kundenbonus.

Die Heidelberger Firma Verivox hilft Verbrauchern, günstige Stromtarife zu finden. Dabei wird - wenn der Verbraucher das wünscht - nicht nur der reine Strompreis berechnet, sondern auch weitere Kosten oder Vergünstigungen in eine Gesamtkalkulation mit aufgenommen. Auch so genannte Neukundenboni sind Teil dieses Gesamtpreises. Dazu schreibt Verivox in einem erklärenden Text:
"Manche Tarife beinhalten einmalige Bonuszahlungen des Anbieters, die spätestens zum Ende des ersten Belieferungsjahres fällig werden. Wenn Sie diese Option aktivieren, werden diese Boni in die Gesamtkosten mit eingerechnet. Bonuszahlungen, die die Belieferung über ein Jahr hinaus voraussetzen, werden gemäß unserer Richtlinien nicht in die Gesamtkosten eingerechnet."
Wie Stiftung Warentest in einem aktuellen Bericht schreibt, fuhr die Firma FlexStrom damit jahrelang sehr gut und landete auf den vordersten Plätzen des Vergleichs. Im Juli 2009 änderten sich demnach jedoch die AGB von FlexStrom, wonach folgende Regelung gegolten habe:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Flexstrom schließen, gewährt Ihnen Flexstrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

(aktuell lautet die Bestimmung (abgerufen am 17.02.2011):
"7.3 Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.
In der Folgezeit beschwerten sich viele Kunden, die nach einem Jahr Laufzeit den Vertrag gekündigt hatten, dass ihnen die Bonuszahlung verweigert wurde. Auch nachdem Verivox gegenüber versichert wurde, dass "Kunden den Bonus erhalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind" änderte sich nichts an der Lage. Darum wurde der bislang als Neukundenbonus gewertete Abschlag nur noch als Treuebonus verrechnet. Dies wirkte sich so aus, dass die Tarife der FlexStrom AG nicht mehr auf den vordersten Plätzen angezeigt wurden.

Dagegen beantragte die FlexStrom AG eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Heidelberg, das sich jedoch mit Urteil vom 29.12.2010, Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH, auf die Seite von Verivox stellte. Die AGB seien so zu verstehen, dass jeder Neukunde, dessen Vertrag mindestens 12 Monate lang laufe, den Bonus erhalten müsse.

Die Richter stützten diese Erkenntnis auf die Formulierungen "Verrechnung mit der ersten Jahresrechnung" und "Fälligkeit nach 12 Monaten Belieferungszeit". Die Formulierung "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" müsse so gelesen werden, dass der Bonus nicht entfallen solle, wenn der Vertrag ein Jahr lang gelaufen ist.

Ganz glücklich bin ich damit nicht, da man die Klauseln auch anders verstehen könnte. Die Jahresrechnung wird - logischerweise - erst nach Ablauf der 12 Monate gestellt. "Fälligkeit nach 12 Monaten Belieferungszeit" ist etwas anderes als "Fälligkeit bei 12 Monaten Belieferungszeit". Und das "nach" wiederholt sich auch in dem "es sei denn"-Zusatz - mit derselben Wertungsmöglichkeit. Zudem hatte sich FlexStrom auch darauf berufen, dass andere Firmen mit ähnlichen AGB-Formulierungen durch Verivox den Neukundenbonus eingerechnet bekommen hätten - ein Argument, das zumindest in der Meldung der Stiftung Warentest nicht mehr aufgegriffen wird.

Auf der anderen Seite ist aber zu sehen, dass unklare AGB-Formulierungen zu Lasten des Verwenders gehen, hier also zu Lasten der FlexStrom. Selber Schuld, könnte man also sagen. Das Gericht hat nach Auskunft von "test" der Firma dann auch "versuchte Bauernfängerei" unterstellt. Das sei auch deswegen umso mehr "Augenwischerei", weil FlexStrom gegenüber Verivox im Vorfeld des Prozesses bestätigt habe, "dass Kunden den Bonus erhalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind", diesen dann aber weiterhin nicht ausgezahlt habe. Wollte man spitzfindig sein, müsste man auch aus dieser Formulierung nicht unbedingt herauslesen, dass ein 13. Belieferungsmonat nicht nötig wäre... (immerhin, so geht aus den Kommentaren zum Bericht der Stiftung Warentest hervor, wurde wohl einigen Kunden der Bonus "aus Kulanz" überwiesen).

Es wurde bereits Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 U 7/11 eingelegt. Für (ehemalige) Kunden von FlexStrom bleibt es also spannend. Je nachdem, wie das Verfahren ausgeht, können betroffene Kunden möglicherweise den versprochenen Bonus einfordern.

Osnabrück: 6 mutmaßliche Internetbetrüger stehen seit heute vor Gericht

Pressemeldung des Landgerichts Osnabrück:
Die 15. große Strafkammer verhandelt am 17.02.2011 um 09:00 Uhr im Saal 188 in einer Strafsache wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus Düsseldorf, München, Frankfurt, Neu-Isenburg und Ulrichstein, Aktenzeichen: 15 KLs 35/09.


Inhalt der Anklage


Laut der 211 Seiten umfassenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation in 7 Fällen regelmäßige Abmahnungen vorzunehmen, um danach Vertragsstrafen zu provozieren. In einem Teil dieser Fälle soll eine eigens hierfür gegründete Gesellschaft gegenüber diversen Firmen beklagt haben, sie hätte von einer bestimmten E-Mail-Adresse Werbeschreiben, Newsletter oder Grußkarten mit individuellen Inhalten erhalten. Diese sollen sich die beiden Angeklagten - zum Teil mithilfe eines dritten Angeklagten - selbst zugeschickt haben. Daraufhin sollen sie - teilweise über eine Münchener Anwaltskanzlei - die Firmen abgemahnt und unter Fristsetzung zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung dazu aufgefordert haben, sich zu verpflichten, für jeden Wiederholungsfall 5.000,00 Euro Vertragsstrafe zu zahlen. Unter anderem durch provozierte Vertragsstrafen sollen an die Angeklagten diverse Zahlungen geflossen sein.


Ende April 2004 bis Ende August 2005 sollen die beiden Angeklagten dann mit dem angeklagten Rechtsanwalt und dessen ebenfalls angeklagter Sekretärin eine Einigung mit einer Gewinnaufteilung erzielt haben, wonach der Rechtsanwalt die Betreiber von Grußkarten-Plattformen wegen - angeblich an einen der Angeklagten unverlangt - übersandter Werbe-Grußkarten abmahnen und seine Gebühren abrechnen sollte. In einigen Fällen sollen auch Vertragsstrafen provoziert worden sein.


Einer der Angeklagten soll sich - zum Teil gemeinsam mit weiteren Angeklagten - in 71 Fällen an seine E-Mail-Adresse elektronische Grußkarten mit größtenteils abfälligem Inhalt zusenden lassen und teilweise selbst zugeschickt haben. Als Empfänger der scheinbar ohne Zustimmung erhaltenen Grußkarten soll er für jede dieser Grußkarten ein an den Betreiber der Grußkartenplattform gerichtetes Abmahnschreiben erstellt haben. Dieses Schreiben soll unter dem Briefkopf des mitangeklagten Rechtsanwalts erstellt und mithilfe seiner Sekretärin von dem Rechtsanwalt unterschrieben worden sein. In diesem Anschreiben soll der Plattformbetreiber als Mitstörer für die unverlangt erhaltene "Werbung" verantwortlich gemacht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme gefordert worden sein. Wenn die Kostenrechnungen oder die Vertragsstrafen gezahlt wurden, soll der Geldbetrag unter den Angeklagten aufgeteilt worden sein.


Über diese Grußkarten- und Newsletter-Abmahnungen hinaus sollen die Angeklagten einen Online-Versand für Rechnerartikel und Zubehör als reinen Abmahnshop eingerichtet haben. Die Angeklagten sollen in 18 Fällen Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem bisherigen Muster abgemahnt und sich so bereichert haben.


Ablauf des Verfahrens


Bei dem ersten Verhandlungstermin am 17.02.2011 werden die Personalien der Angeklagten erörtert und die Anklageschrift verlesen. Eine Beweisaufnahme wird noch nicht stattfinden.


Fortsetzungstermine sind bereits für den 03. März um 13:30 Uhr und - jeweils um 09:00 Uhr - für den 11., 17., 25. und 31. März sowie 08. April 2011 anberaumt.

15.02.2011

Clever mit Smart-Phone im Ausland

Roaming, das Unwort des Jahrzehnts im Handyuniversum, hat seit letztem Juli etwas von seiner Unbill verloren. Jedenfalls im europäischen Raum, wo die EU-Kommission der Gier der Telefonprovider mehr oder minder enge Grenzen gesetzt hat. Grenzenlos ist dieses Korsett leider nicht - wer es wagt, im Urlaub oder auf Geschäftsreise außerhalb der Union das Telefon, pardon, das Smartphone anzuschalten, darf sich bei Rückkehr in heimische Gefielde nicht über drei-, vier- und mehrstellige Rechnungsbeträge wundern.

An die "lieben Halsabschneider" schrieb Marcus Rohwetter daher einen offenen Brief (einer meiner Lieblingsartikel in der ZEIT), der leider nicht die erhoffte Wirkung erzielen konnte. Das kann man jetzt auch noch einmal in gewohnt pointierter und übersichtlicher Art und Weise aus einem Artikel der Stiftung Warentest ersehen. "Kosten durch Smartphones im Ausland: Unsmart" heißt es da. Und in einer tabellarischen Übersicht wird auch gleich gezeigt,
  • wie teuer so ein kleines Megabyte im Ausland werden kann:
    Telekom und Vodafone berechnen 3,40 Euro, O2 schon 5,-, E-Plus gar11,80 Euro; Prepaid-Tarife kommen gar auf bis zu 20 Euro je Megabyte
  • wie viele Megabyte man bis zum Erreichen der Kostenbremse bei den einzelnen Anbietern so verbrauchen darf
    das schwankt zwischen 3 (Klarmobil und Maxxim) und 120 Megabyte (Aldi, Base, blau.de, Simyo).
Wie gesagt, das gilt für das "EU-Inland". Außerhalb der EU - beispielsweise in der Türkei oder in den USA - gelten diese Regeln nicht. Hier muss man sich mit wesentlich höheren Rechnungen herumschlagen.

Manchmal hilft es, nach Erhalt einer solchen Rechnung einen Brief an den Telefonanbieter zu schreiben oder sich mit einem Anwalt gegen die hohen Beträge zu wehren. Sinnvoller ist es aber vorzusorgen - informieren Sie sich vor einem Auslandsaufenthalt über für Sie geltende Tarife - oder lassen Sie Ihr Daten-Handy zu Hause.

Wenig weiterführender Link:

14.02.2011

OLG Frankfurt: Eintrag in Online-Branchenbuch "kaufmännisch wenig sinnvoll", Werbung dafür irreführend

[Update 28.12.2011: Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt!]

Die Frankfurter Gerichte werden mir immer sympathischer. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat jetzt in einer der leidigen Online-Branchenbuch-Angelegenheiten schöne Sätze dazu gefunden, warum Angebote von derartigen Firmen wettbewerbswidrig sind.

Es ging um eine Firma, die Gewerbetreibenden einen Eintrag in einem Online-Branchenbuch anbot - zum nicht geringen Preis von 89,- Euro monatlich.  Zu den Empfängern schreibt das Gericht:
"Bei diesem Personenkreis kann auf der einen Seite von einer jedenfalls durchschnittlichen intellektuellen Erkenntnisfähigkeit ausgegangen werden. Andererseits stehen auch und gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter regelmäßig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird."
Und genau darauf, so das Gericht, scheint es das Angebot abgesehen zu haben. Zwar seien einerseits deutliche Hinweise auf ein kostenpflichtiges Angebot in dem Formular zu finden. Die Überschrift "Eintragungsantrag" oder auch Angaben im Fließtext "soweit man sich mit ihm befasst".
"Andererseits enthält die Aussendung allerdings auch Elemente, die zumindest bei oberflächlicher Befassung an einen Korrekturabzug erinnern; dies gilt neben der grafischen Gestaltung insbesondere für die Zwischenüberschrift „Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen“. Es kommt hinzu, dass in der beanstandeten Aussendung der Titel „…“ blickfangartig mit einem gelben Rechteck unterlegt ist. Dies kann bei einem Teil der Empfänger die Annahme hervorrufen, die Aussendung stehe in irgendeinem Zusammenhang zu dem bekannten Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“."[Hervorhebungen von mir, AnmdRed]
Auch wenn nur wenige darauf hereinfallen: Eine Irreführungsgefahr nach § 5 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sei dennoch gegeben, "wenn die Werbung gezielt darauf angelegt ist, einen bestimmten – und sei es auch kleinen – Teil des Verkehrs zu täuschen".

Und dann steht im Urteil in lesenswerter und verständlich geschriebenen Worten, warum das verwendete Formular als irreführend zu betrachten sei:
"Das mit der streitgegenständlichen Werbeaussendung unterbreitete Angebot ist darauf gerichtet, die Firma des angeschriebenen Unternehmens nebst Anschrift sowie telefonischen und elektronischen Verbindungsdaten in einem Internet-Branchenverzeichnis für den jeweiligen Ort unter der einschlägigen Branche aufzunehmen. Hierfür soll das Unternehmen eine jährlich im Voraus zu leistende monatliche Vergütung von 89,- € entrichten; bei der zugleich vereinbarten Mindestlaufzeit von zwei Jahren geht das angeschriebene Unternehmen somit bei Auftragserteilung eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.136,- € ein. Die Aussendung enthält jedoch keine aussagekräftigen Angaben über die von der [das Formular versendenden Firma] übernommene Gegenleistung. In der auf der Vorderseite wiedergegebenen kleingedruckten „Eintragungsbeschreibung“ heißt es lediglich „Internet: Standardlink zur Homepage, Positionierung auf Umgebungskarte, eigenständige Datenaktualisierung“. In den ebenfalls kleingedruckten „Vertragsbedingungen“ findet sich der Hinweis auf die Veröffentlichung der Firmendaten unter www…..ag sowie die Empfehlung, sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter der genannten Internetadresse zu informieren. In den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird im vierten Absatz lediglich der Umfang der Eintragungsdaten erläutert. Dagegen ist in der Aussendung keinerlei Versuch zu finden, den Adressaten etwa in werbetypischer Form von den Vorteilen zu überzeugen, die sich für ihn aus der – durchaus kostspieligen - Inserierung gerade im Verzeichnis der [das Formular versendenden Firma] ergeben sollen. Das Fehlen einer solchen Anpreisung, die bei einem werblichen Erstkontakt zu erwarten wäre, ist umso bemerkenswerter, als – wie die Beklagten im vorausgegangenen Eilverfahren selbst vorgetragen haben (vgl. Senatsurteil vom 26.3.2009 – 6 U 242/08, S. 8) – im Internet unzählige Branchenverzeichnisse existieren und dies den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt ist. Unter diesen Umständen wären – wenn den Beklagten tatsächlich an einem lauteren Absatz ihrer Leistungen gelegen wäre - besondere Anstrengungen zu erwarten, um den angeschriebenen Unternehmen deutlich zu machen, warum gerade eine Inserierung im Verzeichnis der [das Formular versendenden Firma] einen besonderen Werbeeffekt verspricht, der die verlangten Kosten rechtfertigt.

Dies lässt den Schluss zu, dass es den Beklagten mit der beanstandeten Aussendung in Wahrheit gar nicht darum ging, den angeschriebenen Unternehmen ihr Leistungsangebot zum Zwecke einer sachgerechten Prüfung und Entscheidung über die Auftragserteilung vorzustellen. Vielmehr haben die Beklagten damit gerechnet und es bewusst in Kauf genommen, dass die große Mehrheit der Empfänger, die die Aussendung zutreffend als Vertragsangebot verstehen, die Erteilung eines entsprechenden entgeltlichen Auftrags überhaupt nicht ernsthaft in Betracht ziehen wird, weil dies angesichts des verlangten Preises einerseits und der völlig unzureichenden Erläuterung der Gegenleistung kaufmännisch wenig sinnvoll erscheint. Stattdessen haben die Beklagten es allein darauf angelegt, dass ein gewisser – und sei es auch geringer – Teil der Adressaten sich mit der Aussendung ohne die an sich zu erwartende Aufmerksamkeit befasst und irrtümlich davon ausgeht, es handele sich lediglich um einen Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses."
[Hervorhebungen von mir, AnmdRed]
Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten, wie die Formulare vom Empfänger aufgefasst werden können:
"Die Werbung wird entweder richtig verstanden und nicht beachtet oder falsch verstanden und zur Grundlage eines auf Täuschung beruhenden Vertragsabschlusses gemacht."
Das sollten sich alle Gerichte, die mit derartigen Formularen befasst werden, mal sehr gut durchlesen.

Interessant - und auch zur Revision zugelassen - ist die Entscheidung aber auch deswegen, weil höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 5 UWG selbst bei einer eher geringen Irreführungsquote anzunehmen ist.

Link:
  • Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen: 6 U 11/10

Preisansage bei 118xx-Servicenummer dauert fast 2 Minuten - zu lang, sagt das Verwaltungsgericht Köln

VG Köln: Die Abschaltung der Rufnummer "11861" ist rechtmäßig.
Mit einem am 14.02.2011 bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag eines Unternehmens gegen die von der Bundesnetzagentur angeordnete Abschaltung der Rufnummer "11861" abgelehnt. Über die früher für Auskünfte der Deutschen Bahn genutzte Nummer wurde zuletzt ein privater Auskunfts- und Weitervermittlungsservice angeboten. Auskünfte werden zu Rufnummern, Anschriften, Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen gegeben. Der Dienst kostet den Anrufer 1,99 EUR pro Minute aus dem deutschen Festnetz.


Die Bundesnetzagentur stellte unter anderem fest, dass die gebotene Preisansage 1:47 Minuten dauerte. Zudem wurde die Nummer von dem Unternehmen im Internet zunächst ohne Preisangabe beworben. Die Bundesnetzagentur ordnete daher die Abschaltung der Rufnummer an. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter anderem mit der Erwägung bestätigt, dass die Preisansage deutlich zu lang sei und dem Anrufer unzulässig hohe Kosten verursache. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ansage müsse deutlich kürzer gefasst werden.


Soweit die Bundesnetzagentur das Unternehmen darüber hinaus verpflichten wollte, bereits gezahlte Entgelte an die Verbraucher zurückzuerstatten, hatte der Eilantrag Erfolg. Das Gericht entschied, insoweit fehle es an der gesetzlichen Grundlage.


Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.


Beschluss des VG Köln vom 14.02.2011, Aktenzeichen: 1 L 1908/10

Quelle: Pressemitteilung der NRW-Justiz

11.02.2011

SCHUFA darf Infos über Insolvenz (Restschuldbefreiung) 3 Jahre lang speichern

Nach einer Privatinsolvenz wurde einem Mann Restschuldbefreiung erteilt, das heißt, ihm wurden nach einer so genannten "Wohlverhaltensphase" von sechs Jahren die restlichen Schulden erlassen. Geregelt wird das seit 1999 in den §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO). Dem Schuldner soll so die Chance eines Neuanfangs gegeben werden.

Der Mann beschloss mit seiner Ehefrau kurze Zeit später, aus Gründen der Alterssicherung ein Haus zu kaufen, und ging auf die Bank, um einen Kredit zu beantragen. Diese fragte bei der Schufa nach und bekam von dort die Auskunft, dass dem Mann Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Bank verweigerte daraufhin den Kredit.

Der Mann forderte die Schufa auf, diese Information zu löschen, was ihm ebenfalls verweigert wurde. Hiergegen wollte er schließlich per Gericht vorgehen.
"Der Antragsteller ist in der Ansicht, dass der Sinn des Restschuldbefreiung Verfahrens darin liege, den redlichen Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Dies führe dazu, dass die Beklagte [also die Schufa, AnmdRed] die entsprechenden Daten löschen müsse."
Das Gericht sah das nicht so. Die Speicherung sei nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig, da auch der Beschluss, mit dem Restschuldbefreiung erteilt worden war, öffentlich bekannt gemacht worden war. Diese Information war daher aus öffentlichen Quellen zugänglich gewesen.

Auch könne der Mann kein höher einzustufendes Interesse geltend machen - denn bei einer Frage der Bank, ob bereits ein Insolvenzverfahren durchgeführt worden sei, hätte er nicht lügen dürfen. Fazit des Gerichts:
"Zweck der Restschuldbefreiung ist nicht, einem Schuldner einen Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen."
Links:
  • Beschluss des AG Wiesbaden vom 13.01.2011, Aktenzeichen: 93 C 107/11
  • ähnlicher Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21.10.2010, Aktenzeichen: 5 T 9/10
  • Wikipedia zur Restschuldbefreiung

Lockvogelwerbung: LIDL-Hinweis "Möglicherweise schon am ersten Tag ausverkauft" reicht nicht immer aus

Gestern noch fiel mir ein Tweet von @flexfoxx auf, in dem dieser sich beklagte:
"#Nähmaschinen-Angebot in 3 Lidl-Filialen 15 Min. nach Ladenöffnung ausverkauft. Sowas 'nen ich erfolgreiches #Lockangebot ;-( #Lidl"
Heute meldet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen von einem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass derartige Lockvogelangebote nicht zulässig sind. Auch hier war LIDL verklagt worden. Es ging um Angebote von so unterschiedlichen Waren wie "Original Irische Butter" und "17-Zoll*-LCD-Flachbildschirmen".

Nach dem Urteil müssen als Angebote beworbene Waren für eine gewisse Zeit vorhanden sein. Und die Läden müssen Ihre Kunden mit eindeutigen Angaben über die Verfügbarkeit dieser Waren aufklären.

Die Butter war schon am ersten Angebotstag in den Mittagsstunden in mehreren Filialen nicht mehr zu kaufen. Die Flachbildschirme gab es teilweise gar nicht mehr. Das sei wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof jetzt in seinem Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 1 ZR 183/09 nach einem mehrjährigen Streit.

Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) steht dazu Folgendes:
"Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
[...]
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen"
*PS: Dass das Angebot eines 17-Zoll-Bildschirms mittlerweile auch abgemahnt werden könnte, sollte jedem Händler bewusst sein!

Links:

BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen - strenge Anforderungen sind EU-konform

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2011:
Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.


Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.


Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. "Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.


Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.


Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. "opt in").


Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.


Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.


Urteil des BGH vom 10.02.2011, Aktenzeichen: I ZR 164/09 (Telefonaktion II)


Vorinstanzen:
  • LG Dresden - Urteil vom 08.04.2009, Aktenzeichen: 42 HKO 42/08
  • OLG Dresden - Urteil vom 22.09.2009, Aktenzeichen: 14 U 721/09

10.02.2011

Tatort-Vorspann kein "Bestseller" - Urheberin verliert Prozess und muss nun 27.000,- Euro Prozesskosten zahlen

Den Vorspann des Tatorts kennt wohl jeder: Augen im Fadenkreuz, Beine einer weglaufenden Person. Aber das macht diesen Teil der Krimiserie noch nicht zum "Bestseller". So jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) München in einer heute gefällten Entscheidung.

Geklagt hatte eine Grafikerin, die behauptete, Urheberin dieses Vorspanns zu sein. Sie wollte von der ARD (genauer: vom Bayerischen und Westdeutschen Rundfunk) mehr Geld für ihre Arbeit und die Nennung ihres Namens im Abspann.

Vor mehr als 40 Jahren hatte sie für ihre Arbeit 2.500,- DM bekommen. Weil die Krimiserie ein Hit wurde und auch heute noch regelmäßig ausgestrahlt wird, sah sie in dieser Vergütung ein "auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes". In einem solchen Fall sieht nämlich das deutsche Urheberrecht in § 32a UrhG (Urhebergesetz) vor, dass der zugrunde liegende Vertrag geändert werden muss und "dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird". Dabei ist es egal, "ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können." Fairnessausgleich nennt sich das - oder Bestsellerparagraph.

Das Landgericht München hatte diese Klage noch durchgehen lassen. Doch das OLG München entschied jetzt anders. Denn der Vorspann sei für das Gesamtwerk "Tatort-Krimi" nur von untergeordneter Bedeutung. Sprich: Niemand schaut den Tatort wegen des Vorspanns. In der Pressemeldung zum Urteil heißt es weiter:
"Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete."
Und auch die Nennung als Urheberin könne die Grafikerin nicht (mehr) fordern: Zum einen sei es branchenüblich, dass in Fernsehserien nur die maßgeblich an dem Film beteiligten Personen im Vor- oder Abspann genannt würden - hierzu gehört aber nach Auffassung des Gerichts nicht die Urheberin des Vorspanns. Zum anderen hätte die ARD auch nach so vielen Jahren der unbeanstandeten Sendung nicht mehr damit rechnen müssen, dass sie sich auf dieses Recht berufen würde.

Ein Teil der Klage ging dann doch durch - die ARD darf nicht mehr behaupten, ein anderer sein Alleinurheber des Vorspanns.

Das Ganze ist ziemlich kostspielig für die Klägerin: Sie hatte den Streitwert auf 150.000,- Euro angesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits - um die 30.000,- Euro - muss sie nun zu 9/10 selbst tragen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; es ist aber noch nicht rechtskräftig.

Links:
  • Pressemeldung zum Urteil des OLG München vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 29 U 2749/10
  • Vorinstanz: Urteil des LG München vom 25.03.2010, Aktenzeichen 21 O 11590/09

09.02.2011

Dschungelcamp-Nachwehen, Satire und Wallawalla-Kreationen

Endlich gibt es mal etwas wirklich Berichtenswertes über das Dschungelcamp zu berichten. Genauer gesagt: über eine Pressemeldung im Vorfeld zur Sendung.

Der Tagesspiegel hatte in seiner Ausgabe vom 16.11.2010 (online vom 17.11.2010) die Frage gestellt, wer es verdient habe, für RTL in den Dschungel zu ziehen. "Ich bin ein Star - holt mich hier rein" scheinen die in dem Satire-Artikel genannten Personen in den Augen des Autors förmlich zu flehen; "zehn Medienprominente, die sich mit Fleiß, häufig aber gegen ihren Willen auf der Peinlichkeitsskala nach oben gearbeitet haben" schlug die Zeitung dem Sender als Kandidaten vor.

Neben Alice Schwarzer, Charlotte Roche und Florian Silbereisen findet sich in der Liste auch ein (nach eigenen Aussagen) "internationaler Star Designer und Cosmopolit" wieder, der wie folgt beschrieben wurde:
"Der soll Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufssender gebracht."
Dass er seine Kollektion nur über einen Einkaufssender verkaufe, sei falsch, meinte der so Erwähnte. Per einstweiliger Verfügung verlangte er daraufhin den Abdruck einer Gegendarstellung gemäß § 10 Berliner Pressegesetz, nach dem eine Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung besteht, wenn der Betroffene durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.

Das Kammergericht Berlin entschied nun mit Beschluss vom 17.01.2011, Aktenzeichen 10 W 172/10,
"dass die den Antragsteller betreffende Passage im beanstandeten Artikel [...] keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthält. Denn es handelt sich um eine satirische Darstellung. Bei satirischen Darstellungen ist [...] nicht nur der zu ermittelnde Aussagekern, sondern auch die Einkleidung der Aussage darauf hin zu prüfen, ob durch eine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird." 
Weiter sei es zutreffend,
"dass der durchschnittliche Leser im Kontext des Artikels keine Darstellung über die Vertriebswege der vom Antragsteller entworfenen Kreationen aufstellt. Mit der Bemerkung soll allein ausgedrückt werden, dass der Antragsteller es aus Sicht des Autors, als Modedesigner noch nicht soweit gebracht hat, weswegen er als Kandidat für das Dschungelcamp geeignet sei. Der satirisch überzeichneten Äußerung, die sich auch in dem Begriff "pompöse Wallawalla-Kreationen" zeigt, ist auch schon angesichts der Kürze des den Antragsteller betreffenden Textes nicht zu entnehmen, dass eine vollständige Angabe zu den Vertriebswegen erfolgen sollte."
Was darf die Satire, fragte einst Kurt Tucholsky aka Ignaz Wrobel. Und antwortete: Alles.

Vielleicht darf Satire nicht alles. Aber nach diesem Urteil ist wieder ein bisschen klarer, was sie darf:

Auch eine fehlerhafte Tatsachenbehauptung kann abgedruckt werden, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass dies überspitzt und damit satirisch gemeint ist.

Internetbetrug aufgeklärt - Mann manipulierte Briefkästen und fischte Waren im Wert von über 100.000 Euro ab

Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Heidelberg und der Polizeidirektion Heidelberg vom 09.02.2011:
Schwerer Betrug und Urkundenfälschung in mehreren tausend Fällen aufgedeckt;
Fahnder nehmen 44-jährigen Mann vorläufig fest;
Schaden von weit über 100.000.- Euro;
geringer Teil der Beute sichergestellt

Vorläufig festgenommen wurde am Donnerstag, den 03. Februar 2011 ein 44-jähriger Mann aus dem Kreis Bergstraße. Er steht im dringenden Verdacht, seit dem Jahr 2007 in mehreren tausend Fällen im Internet-Versandhandel Briefmarkensets, Münzen, Bücher und DVDs bestellt und nicht bezahlt zu haben. Geliefert wurden die Bestellungen an über 500 Anschriften in Heidelberg, Weinheim, Mannheim, Ludwigshafen, Viernheim, Lampertheim, Bensheim, Heppenheim, Worms, Bürstadt und Darmstadt, deren Briefkästen der Tatverdächtige zuvor manipuliert haben soll.

In Gang kamen die Ermittlungen durch die Anzeige des Sicherheitsdienstes der Deutschen Post AG am 28. Januar 2011, dem bei internen Recherchen aufgefallen war, dass offenbar ein und derselbe Täter durch sogenannten Warenkreditbetrug in mehreren tausend Fällen einen enormen Schaden verursacht hatte.

Der Unbekannte hatte bis dato Briefmarken im Gesamtwert von nahezu 80.000.- Euro bestellt und nicht bezahlt. Bestellungen im Gesamtwert von über 40.000.- Euro hatte der Sicherheitsdienst zurückgehalten.

Beim Abgleich der Lieferadressen kristallisierte sich für die Ermittler der Stadtteil Bergheim als Schwerpunkt in Heidelberg heraus. An neun Anschriften in der Glockengießerei und der Poststraße waren bereits Lieferungen gegangen oder noch unterwegs.

Die Ermittlungen konzentrierten sich in der Folge auf einen Briefkasten in der Glockengießerei. Ab dem 01. Februar 2011 wurde dieser Briefkasten rund um die Uhr von Beamten des Polizeireviers Heidelberg-Mitte verdeckt observiert. Schon am Donnerstag, den 03. Februar 2011 hatte die Observation Erfolg. Kurz nach 10 Uhr meldeten die Fahnder an das Lagezentrum der Heidelberger Polizei „Verdächtiger festgenommen!“

Unmittelbar nachdem ein Postbote eine Warensendung in den überwachten Briefkasten geworfen hatte, machte sich der 44-Jährige unter den Augen der Ordnungshüter daran zu schaffen und ging dann eilig in Richtung Poststraße weiter. Nach kurzer Verfolgung wurde er in der Bergheimer Straße kontrolliert. Bei seiner Durchsuchung wurden zwei beweiserhebliche Briefe und mehrere Briefkastenschlüssel verschiedener Adressen aufgefunden und sichergestellt. Später wurden in seiner Wohnung 270 Bücher, 200 DVDs und mehrere Sammlermünzen gefunden. Wie aus Bestelllisten hervorging, stammten sie von verschiedenen Münz- und Buchhandlungen, die sich auf den Versandhandel im Internet konzentrieren.

In seinen Vernehmungen legte der arbeitsuchende 44-Jährige ein umfangreiches Geständnis ab. Die Beute will er über ein Auktionshaus im Internet verkauft haben, um so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zur Schadenwiedergutmachung wurden das zwei Jahre alte Auto, Goldmünzen im Wert von über 10.000.- Euro sowie mehrere tausend Euro auf dem Bankkonto des Verdächtigen zur Vorbereitung der sogenannten „Rückgewinnungshilfe“ beschlagnahmt.

Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der 44-Jährige wieder auf freien Fuß gesetzt. Haftgründe lagen nicht vor. Die Höhe des bislang bezifferten Schadens von rund 80.000.- Euro stellt eine Momentaufnahme dar und umfasst bislang nur den Schaden der Deutschen Post AG. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand dürfte der Schaden jedoch weitaus höher liegen und die 100.000.- Euro-Grenze deutlich überschreiten.

Der exakte Gesamtschaden lässt sich erst nach Abschluss der Ermittlungen bei mehreren Internetbuchhandlungen beziffern.

Phisher warnen vor Phishing

Das habe ich auch noch nicht gesehen: Phisher warnen auf ihrer als DHL-Seite getarnten Internetseite vor Phishing-E-Mails.


Die Betrüger gehen sehr geschickt vor: In den Phishing-E-Mails werden die Empfänger mit vollem Namen angesprochen, die Rechtschreibung ist größtenteils korrekt.
"Guten Abend ,

unser kostenloser PACKSTATION Service überzeugt durch seine kundenfreundliche Nutzung.

Damit aktive Nutzer, wie Sie, den Service wie gewohnt in Anspruch nehmen können, führen wir die Verifizierung der PACKSTATION Adressen durch.

Um Ihre nächste Bestellung nicht durch das erforderliche Verfahren zu verzögern, sollten Sie Ihre Packstation-Adresse bis [hier steht ein aktuelles, demnächst ablaufendes Datum] telefonisch oder kostenlos online auf http://packstation-dienst.info/ verifizieren und somit die aktuelle Nutzung bestätigen.
"
Die Masche ist nicht neu, bereits in 2010 wurden ähnliche E-Mails verschickt - die damals mitgeteilte Adresse dhl-kontakt.info ist mittlerweile - im Gegensatz zu der jetzt genutzten Domain - nicht mehr erreichbar.

An der rechten Seite erscheint unter der Überschrift "Sicherheitshinweise" der Hinweis "Vorsicht vor gefälschten E-Mails." - der Link führt zu einer echten DHL-Seite mit Sicherheitshinweisen, auf der vor genau dieser Phishing-Methode gewarnt wird:
"Aktuell sind wieder verstärkt Phishing-Mails in Umlauf, in denen Sie aufgefordert werden, ihr gesperrtes Packstation Konto zu entsperren. Diese E-Mails verlinken auf eine gefälschte DHL-Seite, auf der man seine PostNummer, Passwort und PIN eingeben soll.


Bitte beachten Sie grundsätzlich: Wir werden Sie niemals nach Ihrer PIN fragen, weder telefonisch, noch postalisch oder per E-Mail!


Geben Sie bitte außerdem auf keinen Fall beim Login auf einer Website Ihre PIN ein - selbst wenn Sie den Anschein erweckt, die offizielle Homepage von DHL oder PACKSTATION zu sein.


Vor einiger Zeit wurde zudem bekannt, dass es eine Sicherheitslücke in einem beliebten Online-Shop-System gab, wodurch mutmaßlich bei über 100 Versandhändlern Kundendaten (wie z.B. eMail-Adressen) erbeutet wurden. Teilweise werden diese eMail-Adressen nun für gezielte Phishing-Mails genutzt."
Diesem Sicherheitshinweis ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Nur das: Die Betrüger werden immer raffinierter und besser.

Daher: Augen auf im Internet!

Amtsgericht Mannheim: Mehr Bürgernähe durch Infothek

Zehn Jahre nach Einweihung der ersten Infothek im Land Baden-Württemberg ist zu Beginn des Jahres 2011 auch die neue Infothek beim Amtsgericht Mannheim in Betrieb genommen worden. Auf diese Weise möchte das Amtsgericht den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Mannheim sowie Umgebung noch mehr Service bieten und auf diese Weise den Zugang zum Gericht erleichtern.

In hell und freundlich gestalteten Räumen leisten Mitarbeiterinnen Hilfe bei der Stellung von Anträgen, händigen Formulare aus und unterstützen die Rechtssuchenden bei der Orientierung im Gerichtsgebäude.

Unmittelbar angrenzend an die Infothek befindet sich die Rechtsantragstelle in ebenfalls neu gestalteten Räumlichkeiten. Die Rechtspfleger bearbeiten dort insbesondere Beratungshilfeanträge und Anträge auf Pfändungsschutz.

Öffnungszeiten Infothek:
  • Vormittags von 08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Nachmittags von 13.30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Öffnungszeiten Rechtsantragstelle:
  • montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 08:30 Uhr bis 10:30 Uhr
Quelle: Pressemitteilung des AG Mannheim

    08.02.2011

    BGH zur 7-Tage-Speicherung von IP-Adressen durch Provider. Wir werden noch warten müssen...

    Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte mit Urteil vom 16.06.2010, Aktenzeichen: 13 U 105/07, entschieden, dass die Telekom IP-Adressen 7 Tage lang speichern dürfe, um Entgelte bzw. Störungen ermitteln zu können. Das ist praktisch sehr bedeutsam, da in Filesharing-Fällen auf diese Dateien zurückgegriffen wird, um die Internetanschlussinhaber aufgrund ihrer IP-Adresse ausfindig machen zu können. Besonders Inhaber von Flatrate-Verträgen haben sich immer wieder dagegen gewehrt - wenn Flatrate Flatrate ist, müssen auch keine Verbindungsdaten aufgezeichnet werden.

    Dieses Urteil ist vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10, aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen worden. Heute wurde der Volltext der Entscheidung bekannt.
    • Speicherung, um Entgelte ermitteln zu können

    Hiernach muss das Frankfurter Gericht weitere Informationen darüber einholen, inwieweit die Speicherung der IP-Adressen für die Entgeltberechnung nötig ist. Im zu entscheidenden Fall waren die Zugangsdaten für die Nutzung des Internetanschlusses nicht nur stationär, also am DSL-Anschlussort gültig, sondern konnten vom Kunden auch verwendet werden "für andere Arten der Einwahl in das Internet und zur Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Angeboten" der Telekom. In diesen Fällen wäre eine Zuordnung der dabei entstehenden Kosten zur IP-Adresse und damit letztlich zum Vertrag des Kunden nötig.

    Der BGH sagte zur Klarstellung auch noch, es sei unerheblich, dass der Kläger diese Möglichkeiten noch nicht genutzt habe. Es sei schließlich nicht auszuschließen, dass er künftig davon Gebrauch machen werde. Für diesen Fall müsse die Beklagte in der Lage sein, anhand der Sessionsdaten und ihrer Zuordnung zum Kkläger, diese Leistungen abzurechnen.
    • Speicherung, um Störungen ermitteln zu können
    In diesem Punkt unterlief dem OLG Frankfurt der Fehler, die Beweislast falsch zu verteilen: Nicht der Kläger, sondern die Telekom musste laut BGH dafür Beweis erbringen, welche zumutbaren technischen Mittel es gebe, um Störungen zu ermitteln und so die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen.
    •  Fazit
    Die Telekom wird im nun folgenden Verfahren vor dem OLG Frankfurt also nachweisen müssen, dass sie die IP-Adresse unbedingt benötig, um Störungen zu ermitteln und auch ihren Kunden Leistungen in Rechnung stellen zu können.

    Über die Zu- bzw. Unzulässigkeit dieser Maßnahme darf also weiter spekuliert werden.

    Doch nachvollziehbar: Warum das Urteil Mozilla vs. Abofallen nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste

    Den Browser Firefox und das E-Mail-Programm Thunderbird hatten diverse Abofallen im Angebot - dagegen hatte sich der Hersteller Mozilla erfolgreich gewehrt und erreicht, dass die Betreiber der Abo-Fallen die an sich kostenfreien Programme nicht mehr (versteckt) kostenpflichtig zum Download anbieten dürfen. Ich hatte darüber bereits berichtet - jetzt ist auch der Volltext zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2010, Aktenzeichen 406 O 50/10 online verfügbar (mit schönen Screenshots der betroffenen Abofallen wie dem folgenden).



    Ich hatte mich nach der Veröffentlichung noch gefragt, weswegen den Abofallenbetreibern nicht aufgegeben wurde, das Urteil zu veröffentlichen. Denn nach § 12 Absatz 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) "kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut." Ich hielt es für offensichtlich, dass ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung vorlag - bei vielen Anwälten, so auch bei mir, türmen sich die Aktenstapel mit dem Etikett "Abofalle", und das Verfahren hat ja gezeigt, wie viele Menschen hierzulande von dieser Masche betroffen sind: In nur einer willkürlich ausgewählten Woche des Jahres 2009 hatten die Firmen 170.000 Rechnungen versandt. Wie viele es letztlich über die Monate und Jahre waren, die angeschrieben wurden und ggf. sogar zahlten, darüber müssen die Betreiber nun aufgrund des Urteils Auskunft erteilen.

    Die Gründe, die das Gericht dann gegen eine Veröffentlichung des Urteils nennen, lassen sich hören - auch wenn ich immer noch nicht ganz der Überzeugung bin, dass dies richtig ist. Die Richter schreiben:
    "Nicht begründet ist hingegen der Antrag auf Urteilsbekanntmachung. Die Befugnis der Klägerinnen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntmachen zu lassen, steht nach §§ 19c MarkenG, 12 Abs. 3 UWG im Ermessen des Gerichts und setzt ein berechtigtes Interesse der Klägerseite an der Veröffentlichung des Urteils voraus. Ein berechtigtes Interesse besteht u.a. dann nicht, wenn der Anspruchsteller anderweitig, etwa durch einen Widerruf, eine Gegendarstellung oder eine sonstige Berichterstattung in den Medien, bereits Klarstellung erlangt hat (Fezer, § 19c MarkenG Rn. 10 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Praktiken der Beklagten und anderer Betreiber von "Kostenfallen" sind bereits Gegenstand umfangreicher aufklärender Berichterstattung in den Medien gewesen. Zahlreiche, über die Eingabe der Namen der Beklagten in eine Suchmaschine unschwer auffindbare Veröffentlichungen im Internet warnen vor den Beklagten und die von diesen betriebene "Abzocke". In dieser Situation ist eine Veröffentlichung des vorliegenden Urteils nicht erforderlich und könnte darüber hinaus für den juristischen Laien Anlass zu Missverständnissen geben, nämlich dass nur die in der Entscheidungsformel abgebildeten "Abo-Fallen" illegal seien. Die Kammer hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen davon abgesehen, eine Befugnis der Klägerinnen zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten auszusprechen."
    Ich habe den meines Erachtens ausschlaggebenden Grund mal fett markiert.

    Wie gesagt, ganz zufrieden bin ich nicht, denn die Betreiber der Abofallen agieren ja ihrerseits häufig mit Urteilen - und der juristische Laie lässt sich von einem solchen amtlichen Schreiben gerne einmal einschüchtern. Auf der anderen Seite gebe ich wiederum dem Gericht Recht: Derjenige, der sich im Internet oder in der Tagespresse informiert, wenn er eine Rechnung erhalten hat, bekommt ohnehin an jeder Ecke gesagt, dass er die Rechnung besser nicht begleichen soll.

    Aufklärung, Aufklärung, Aufklärung heißt die Devise. Ich hoffe, dass ich mit diesem Blog meinen Beitrag dazu bringe.

    Heute ist Safer-Internet-Day (oder, wie wir in Deutschland sagen würden: Tag des sicheren Internet)

    Pressemitteilung von Bundesministerin Aigner und BITKOM:

    Schutz der persönlichen Daten ist Kernaufgabe von Politik und Wirtschaft
    Gemeinsame Konferenz von BMELV und BITKOM zum Datenschutz im Internet


    Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner und BITKOM-Präsidiumsmitglied Prof. Dieter Kempf haben anlässlich des "Safer Internet Day" den Schutz der persönlichen Daten im Internet als eine der "Kernaufgaben von Politik und Wirtschaft" bezeichnet. "Viele Menschen sind beinahe rund um die Uhr online und hinterlassen dabei unzählige Datenspuren. Die technischen Entwicklungen geben uns eine Freiheit, deren Missbrauch wir durch einen klaren rechtlichen Rahmen verhindern müssen. Die Bundesregierung wird rote Linien ziehen, die zum Schutz der Privatsphäre auch im Internet nicht überschritten werden dürfen", sagte Bundesverbraucherministerin Aigner.

    "Manche geben ohne Bedenken ihr ganzes Leben preis. Andere verzichten ganz auf die Speicherung von Daten im Web, aus Angst vor mangelndem Schutz", sagte BITKOM-Präsidiumsmitglied Prof. Kempf. Jedem zweiten Anwender fehlten noch Informationen. "Deshalb sorgen wir mit der Politik für Aufklärung und raten Unternehmen, den Umgang mit Daten transparent zu erklären. Langfristig können Anbieter nur mit dem Vertrauen der Nutzer erfolgreich sein."


    Anlässlich des "Safer Internet Day" veranstalteten das Bundesverbraucherministerium und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) heute die Konferenz "Technik & Selbstregulierung im Internet - Ansprüche an den modernen Verbraucherschutz".

    Nach einer aktuellen repräsentativen Umfrage im Auftrag des BITKOM haben 27 Millionen Bundesbürger ein persönliches Online-Profil, das ist jeder zweite Internetnutzer (53 Prozent). Die meisten veröffentlichen ihre persönlichen Angaben, Gedanken oder Fotos in einer Online-Community (48 Prozent). Rund 24 Millionen Deutsche haben in den Netzwerken ein Profil ausgefüllt, angemeldet sind etwa 30 Millionen. Jeweils sieben Prozent aller Internetnutzer präsentieren sich in einer Singlebörse oder auf einer privaten Homepage.

    Insgesamt sind bereits mehr als 70 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren online. Doch so intensiv die Menschen das Internet nutzen, so skeptisch sind sie in puncto Datensicherheit. 55 Prozent halten ihre Daten im Allgemeinen eher für unsicher, nur 42 Prozent sind beruhigt. "Die meisten Deutschen haben ein Bewusstsein entwickelt, dass Datenschutz wichtig ist", erklärt Prof. Kempf. "Wir müssen aber auch die 13 Prozent der Internetnutzer erreichen, denen es laut unserer Umfrage egal ist, was mit ihren Daten passiert."

    Aigner erklärte, die Bundesregierung werde der Weitergabe personenbezogener Daten Grenzen setzen. "Ich möchte nicht, dass Unternehmen Geschäfte mit den Daten von Nutzern machen, indem sie Persönlichkeitsprofile veröffentlichen, Bewegungsprofile oder Suchmaschinen-Anfragen zur Profilbildung nutzen. Dies darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen zulässig sein. Auch die Gesichtserkennung im Internet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung geschehen. Wer persönliche Daten ins Netz stellt, sollte grundsätzlich auch das Recht behalten, diese wieder zu löschen", sagte die Bundesverbraucherministerin. "Auch nutzerfreundliche Technik ist eine Voraussetzung für Verbraucherschutz im Netz. Ich habe deshalb Fördergelder bereitgestellt, um neue Entwicklungen für mehr Verbraucherschutz im Internet voranzutreiben. Von der Anbieterseite erwarte ich technische Lösungen, die das Internet sicherer machen", so Aigner.

    Das Bundesverbraucherministerium und der BITKOM haben für die Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam die wichtigsten Tipps zu Datenschutz und Sicherheit zusammengestellt. Das Informationsblatt ist bei der BITKOM online kostenfrei verfügbar.

    07.02.2011

    Haftbefehle gegen Abofallen-Betreiber vollstreckt!

    Endlich scheint sich auch strafrechtlich etwas zu tun bei den Abo-Fallen. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt vor Kurzem erst die Einordnung derartiger Geschäftspraktiken als gewerbsmäßigen Betrug für möglich erklärt hatte (Beschluss vom 17.12.2010, Aktenzeichen: 1 Ws 29/09, ich hatte berichtet), kommt heute die nachfolgende Pressemeldung der Polizei Hamburg:
    "Gewerbsmäßiger Betrug - Staatsanwaltschaft und LKA vollstrecken Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse

    Hamburg (ots) - Tatzeit: ab Ende 2008

    Tatorte: Hamburg und Niedersachsen

    Beamte des Landeskriminalamtes für Computerkriminalität und Urheberrechtsverletzungen (LKA 54) haben zusammen mit der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Haftbefehle und ingesamt 70 Beschlüsse vollstreckt. Den beiden 27- und 30-jährigen Hauptbeschuldigten wird vorgeworfen, mehrere tausend Geschädigte durch sogenannte "Abo-Fallen" betrogen und einen Gesamtschaden von fast 5 Millionen Euro verursacht zu haben.

    Seit Mitte 2009 erstatteten mehrere tausend Geschädigte in Deutschland Strafanzeigen bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften, da sie Rechnungen von 60 bis 80 Euro für angeblich von ihnen abgeschlossene, kostenpflichtige Abo-Verträge erhalten hatten. Den Anzeigenden wurden zum großen Teil auch Inkassoaufforderungen zugestellt.

    Für die Einstellung der Abo-Seiten im Internet war ein Geflecht aus neun arbeitsteilig agierenden Unternehmen verantwortlich. Diese Firmen hatten ihren Sitz in Hamburg und Lüneburg (Niedersachsen). Auf den Internetseiten wurden Programme angeboten, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion kostenfrei hätten bezogen werden können. Den Beschuldigten war es durch die Rechteinhaber nicht gestattet worden, diese Programme wirtschaftlich zu nutzen. Es besteht der Verdacht der Urheberrechtsverletzung.

    Die Vielzahl der Anzeigenerstatter gab an, dass auf den Internetseiten kein Kostenhinweis vorhanden war oder dieser bewusst durch die Beschuldigten verschleiert wurde. Somit besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges.
    Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes führten auf die Spur eines 27-jährigen Lüneburgers, der zusammen mit dem 30-jährigen weiteren Hauptbeschuldigten, sechs Strohleute als Geschäftsführer eingesetzt hatte. Um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche zu erschweren, wurden die Firmen, Konten und Büroräume bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen.

    Über 65.000 Geschädigte zahlten nach Mahnungen und Inkassoforderungen nahezu 5 Millionen Euro (5.000.000,00 Euro) auf die Konten der Beschuldigten ein.

    Bei den Durchsuchungen in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Würzburg, Süderlügum und Lüneburg vollstreckten die Ermittler zwei Haftbefehle und arrestierten knapp 1,5 Millionen Euro (1.500.000,00 Euro). Zudem wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, welches noch ausgewertet werden muss. Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes dauern an.

    Die beiden Beschuldigten wurden nach ihrer Verhaftung dem Haftrichter zugeführt, die Haftbefehle wurden erlassen."
    Links:

    Nutella nicht gesund und nahrhaft? Früchtequark nicht so wichtig wie ein Glas Milch? Was kommt als nächstes?

    Lebensmittel werden ja gerne als gesund beworben. Insbesondere wenn sie Milch enthalten. Da heißt es dann, ein Joghurtdrink aktiviere Abwehrkräfte oder helfe gegen den "Blähbauch". Oder man stellt auch schnell mal Vergleiche an: In meiner Jugend gab es da z.B. Miniquarkportionen für Kinder, die "so wertvoll wie ein kleines Steak" sein sollten.

    Gleich zwei Meldungen der letzten Woche ließen da aufhorchen:
    •  Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch"

    Die Wettbewerbszentrale meldet, das Oberlandesgericht Stuttgart habe mit Urteil vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 2 U 61/10, einem Milchproduktehersteller verboten, mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ für einen Früchtequark zu werben. Der Verbraucher könne aufgrund der Werbung nämlich glauben, man könne seinem Nachwuchs anstelle eines Glases Milch einfach einen Früchtequark vorsetzen und hätte dieselbe Wirkung erzielt. Der Quark enthalte jedoch eben nicht dieselben Inhaltsstoffe: Zwar sei der Gehalt an Kalzium gleich, jedoch enthalte der Quark ein Mehrfaches an Zucker.


    Es reicht diesbezüglich nach dem Urteil auch nicht aus, die Eltern an dieser Stelle auf die Zutatenliste zu verweisen - das hatte die Vorinstanz noch so entschieden.
    • Mutter geschockt: Nutella ist gar nicht so gesund und nahrhaft?
    Ich glaubte zunächst an eine Ente und eine neue Urban Legend, als ich von einer Klage in den USA hörte. Aber mittlerweile wird die Meldung sogar von als glaubhaft einzustufenden Medien verbreitet - und auch eine Meldung aus den USA (law.com) scheint es zu bestätigen:

    Eine Mutter hatte ihrem Sohn wohl des Öfteren Nutella zu essen gegeben, weil sie der Werbung glaubte, die da den Brotaufstrich als "gesundes und nahrhaftes Frühstück" ("healthy, nutritious and balanced breakfast for children") anpries. Erst später stellte sie "geschockt" fest, wieviel Zucker und gesättigte Fette die Nuss-Nougat-Creme enthalte:
    "Nutella, however, contains 70% saturated fat and processed sugar by weight," the complaint reads. "Both of these ingredients significantly contribute to America's alarming increases in childhood obesity, which can lead to life-long health problems." The complaint alleges that the plaintiff was "shocked" when she learned that Nutella was not healthy and "was the next best thing to a candy bar."
    Jetzt ist wohl im U.S. District Court for the Southern District of California eine Klage anhängig gemacht worden. Damit soll aber nicht nur der verwendete Slogan für unrechtmäßig erklärt werden. Vielmehr möchte die Mutter in einer Sammelklage erreichen, dass alle US-Bürger entschädigt werden sollen, die seit Januar 2000 ein- oder mehrmals Nutella-Produkte gegessen hätten.


    Das könnten eine ganze Menge gewesen sein...

    Unabhänging davon, dass ähnliche Prozesse in Deutschland letztendlich wohl glimpflicher ablaufen würden als in den USA, sollten Sie bei Werbung für Lebensmittel oder Lebensmittelzusätzen, insbesondere wenn sie für Kinder gedacht ist oder die Gesundheit in den Focus stellt, genau prüfen, ob dies wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Ansonsten droht schnell eine Abmahnung oder gar ein Prozess.