31.03.2011

Verwechslung ausgeschlossen? Branchenbuchanbieterlogik!

Das finde ich ja jetzt klasse. Ich habe hier ein ellenlanges Schreiben eines Branchenbuchanbieters. Der ist dafür bekannt, für Einträge in dieses Branchenbuch unglaubliche 1.068,- Euro netto pro Jahr mit einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren zu verlangen. Gesamtkosten brutto mithin mehr als 2.500,- Euro. Dafür kann man sich schon ein paar Mal bei den Gelben Seiten listen lassen.

Im Auftrag von Mandanten fechte ich daher entsprechende Aufträge auch gerne mal an, unter anderem mit dem Argument, dass man mit der Aufmachung und Farbgebung der Formulare doch ein wenig an die Gelben Seiten erinnern würde.

Das sieht der Branchenbuchanbieter natürlich ganz anders: Eine Verwechlungsgefahr bestünde eindeutig nicht. Im Eintragungsantrag würde der Unternehmensname ja an vielen Stellen ausdrücklich genannt und sogar grafisch und farblich hervorgehoben.

Außerdem - jetzt kommt´s - würde ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man weder mit den GelbenSeiten noch mit der DeTeMedien GmbH in geschäftlicher Beziehung stünde.

Und tatsächlich: Im Formular steht unten im Kleingedruckten (also da, wo auch der Preis versteckt ist):
"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Verlag mit den Gelben Seiten Verlagen und der DeTeMedien GmbH in keiner geschäftlichen Beziehung steht."
Nun frage ich mich: Weswegen muss man denn bitte in einem Angebotsschreiben mitteilen, dass man nicht mit einer anderen Firma in Verbindung steht - wenn nicht die Gefahr bestünde, mit dieser verwechselt zu werden?

"...geben Sie niemals am Telefon Ihre PIN an..."

...so steht es in vielen Berichten und den Sicherheits-Hinweisen von Banken und Sparkassen. Und doch geschieht es immer wieder - so wie im Fall des Heidelberger Mitarbeiters eines Call-Centers:

"Schwarzes Schaf am Telefon", heißt es in der Polizeimeldung.
Mit einer Anzeige wegen Betrug sowie dem Verlust seines Arbeitsplatzes muss sich ein 24-jähriger Heidelberger abfinden. Als Angestellter eines Call-Centers stand er seinen Kunden, wie sich gestern herausstellte, mehr als nur mit Rat und Tat zur Seite. Ein Vorgesetzter erwischte den 24-Jährigen dabei, wie er die Bankdaten eines Kunden für einen Kauf im Internet verwendete. Interne Nachforschungen ergaben, dass der Mitarbeiter am Telefon neben den zulässigen Daten von mindestens einem Kunden auch die geheime PIN erfragt hatte. Gleich im Anschluss erwarb der dreiste Telefonist mit den ergaunerten Bankdaten im Internet einen Computer. Bei der Durchsuchung des Heidelbergers durch die verständigte Polizei wurden noch mehrere Zettel mit Bankdaten aufgefunden. Der 24-Jährige wollte sich zu den Anschuldigungen nicht äußern. Die Ermittlungen dauern an.

[Quelle: Polizeibericht der Polizei Mannheim]
Seien Sie also vorsichtig: Geben Sie Ihre PIN niemals am Telefon an - kein seriöses Unternehmen würde dies von Ihnen verlangen. Scheiben sie Ihre PIN auch nicht auf Ihre ec- oder Kreditkarte. Denn das würde als grob fahrlässig gelten - in diesem Fall hätten Sie wenig Chancen, Ihr Geld wieder von der Bank erstattet zu bekommen.

Geht Ihre ec- oder Kreditkarte verloren, lassen Sie sie so schnell wie möglich sperren. Abbuchungen, die nach der Sperre gemacht werden, müssen Ihnen von Ihrer Bank erstattet werden.

30.03.2011

Verbraucherzentrale Bundesverband fordert: Kostenlose Warteschleifen so schnell wie möglich

Eine schnellere Umsetzung der Neuregelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG-Novelle) fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Morgen wird der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates über den Gesetzesvorschlag der Bundesregierung beraten. Für die Einführung kostenloser Warteschleifen soll eine Übergangsfrist von zwölf Monaten gelten. "Das ist zu lang. Die Verbraucher haben lang genug dafür gezahlt, dass sie am Telefon auf die gewünschte Leistung warten mussten", kritisiert Vorstand Gerd Billen. Nachbesserungsbedarf sieht der vzbv auch bei der Abrechnung telefonfremder Leistungen Dritter über die Telefonrechnung.


Seit Herbst vergangenen Jahres erhalten Verbraucher mit ihrer Telefonrechnung verstärkt unberechtigte Entgeltforderungen für Gewinnspieleabos, die ihnen bei unerlaubten Werbeanrufen untergeschoben worden sind. Die Telefongesellschaften treiben Entgelte von Anbietern telefonfremder Leistungen bisher automatisch ein. Der vzbv fordert, dass eine solche Abrechnung künftig nur nach vorheriger ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung der Kunden erfolgen darf. Damit würde betrügerischen Geschäftsmodellen die Grundlage entzogen. "Der Bundesrat hat die Chance, den Verbrauchern im Kampf gegen diese moderne Landplage zusätzlich den Rücken zu stärken", so Billen.
Quelle:  Pressemitteilung des vzbv

Links:

Zahnreinigung (Air-Flow) ist Zahnarztsache

Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 17.03.2011, Aktenzeichen: 16 Cs 115 Js 93733/08 festgestellt, dass die Zahnreinigung im sog. Airflow-Verfahren als Ausübung der Zahnheilkunde gilt. Eine ehemalige zahnmedizinische Fachassistentin, die nunmehr als selbstständige Zahnkosmetikerin tätig war, darf dieses Verfahren nicht anwenden. Sie machte sich wegen unerlaubter Ausübung der Zahnheilkunde strafbar.

Die Entfernung von Zahnverfärbungen und Zahnbelag unter Verwendung von Pulver-Wasserstrahl-Geräten (Airflow-Geräten) stellt eine Ausübung von Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) dar. Wer dies dennoch anbietet und dabei nicht über die Approbation oder Erlaubnis verfügt, als Zahnarzt zu arbeiten oder aber zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt ist, macht sich strafbar.

Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass eine Anwendung der Airflow-Technik bei vorgeschädigten Zähnen zu irreparablen Schäden führen könnte. Um diese zu erkennen, seien medizinische Kenntnisse erforderlich.

Zwar könne nach § 1 Absatz 5 ZHG der Zahnarzt verschiedene Tätigkeiten an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegieren, jedoch sei dazu erforderlich, dass die Tätigkeiten nicht approbierten Personals jederzeit vom Zahnarzt kontrolliert und überwacht werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen.

Deutsche Gerichte nicht zuständig für Internetveröffentlichungen ohne Inlandsbezug - Serverstandort Deutschland nicht ausreichend

Der Kläger ist russischer Geschäftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die zusammen mit dem Kläger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen mit weiteren in Russland verbliebenen Mitschülern in der Wohnung des Klägers in Moskau zusammen. Danach veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht äußert sie sich u.a. über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers.

Der Kläger begehrt die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldentschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der u.a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung lässt sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.

Bundesgerichthof, Urteil vom 29.03.201, Aktenzeichen: 1-VI ZR 111/10

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Entscheidung vom 26.08.2009, Aktenzeichen: 28 O 478/08
  • Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 30.03.2010, Aktenzeichen: 15 U 148/09
Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2011

    Akte 2011 vom 29.03.2011 - Nachlese

    Abofallen, Urheberrechtsverletzungen, Internet-Abzocke. Wie so häufig standen diese Themen wieder auf der Liste der am meisten gestellten Fragen der Akte-Redaktion von SAT1.
    • Was mir beim Thema Abofallen aufgefallen ist:

    Zwar wurde klar und deutlich gesagt, dass man nicht zahlen soll, wenn man einmal eine Rechnung erhalten hat. Auch wurde die Empfehlung gegeben, bei Erhalt einer zweiten Rechnung nicht einen weiteren Jahresbeitrag zu zahlen (darauf hatte ich schon vor längerer Zeit in meinem Beitrag Abofalle - das zweite Jahr. Zahlen oder nicht zahlen? hingewiesen, der nach wie vor richtig ist).

    Es wurde jedoch nicht angesprochen, dass es durchaus auch die Möglichkeit gibt, das einmal gezahlte Geld zumindest von den in Deutschland ansässigen Abofallen-Betreibern zurückzuholen - wie beispielsweise laut Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 07.01.2010, Aktenzeichen 922 C 4445/09 (pdf). Wenn Sie also bereits die 96,- Euro oder auch mehr an die Betreiber gezahlt haben, ist noch nicht alles verloren. Sie müssen lediglich bereit sein, wegen dieser Summe vor Gericht zu gehen. Viele Gerichte sind der Auffassung, dass es sich bei dem vermeintlich abgeschlossenen Vertrag um ein anfechtbares Geschäft handelt - wenn eine Anfechtung noch möglich ist, führt diese dazu, dass dieser Vertrag rückwirkend vernichtet wird. Es wird also so getan, als ob es nie einen Vertrag gegeben hätte. Die dann aufgrund dieses vermeintlichen Vertrags geleisteten Zahlungen können also nicht mehr begründet werden - der Abofallenbetreiber muss sie zurückzahlen.
    • Was mir beim Thema Filesharing aufgefallen ist:

    Hier geht es manchmal drunter und drüber bei der Berichterstattung. Manches Mal wird behauptet, die in der Unterlassungserklärung vorgeschlagene Vertragsstrafe von häufig über 5.000,- Euro würde schon mit dem ersten Vergleichsbetrag gefordert (dabei sind hier meistens Summen wie 280,- Euro, 450,- Euro, 956,- Euro oder 1.200,- Euro in den Abmahnungsschreiben genannt). Manchmal heißt es, es sei unbedenklich urheberrechtlich geschützte Musik oder Filme herunterzuladen (denn auch das ist rechtswidrig, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig ist).

    Bei Angeboten wie kino.to sind sich die Juristen tatsächlich nicht einig - die meisten gehen davon aus, dass auch ein solches Streaming-Angebot urheberrechtswidrig ist, andere vertreten die Meinung, dass aufgrund einer fehlenden dauerhaften Speicherung keine Urheberrechtswidrigkeit gegeben ist oder aber dass man nicht in jedem Fall davon ausgehen müsse, dass die Quelle "offensichtlich rechtswidrig" ist. (Mit dieser Argumentation kann man aber nicht punkten, wenn es um brandaktuelle oder noch nicht einmal offiziell erschienene Filmwerke geht, die man sich anschaut. Bei älteren Filmen oder Serien sähe ich hier eine bessere Argumentationsgrundlage. Oder aber, wenn es um Filme bei z.B. YouTube oder ähnlichen Videoplattformen geht, von denen man weiß, dass sie Filme auch mit Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz stellen.)

    Warum die Nutzer von derartigen Angeboten aber derzeit noch nicht abgemahnt werden, liegt in meinen Augen schlicht und ergreifend daran, dass man die Anbieter dieser Streaming-Plattformen im Ausland nicht nach deutschem Recht "zu fassen" bekommt - damit stehen den Rechteinhabern und Urhebern aber auch nicht die IP-Adressen derjenigen Nutzer zur Verfügung, die sich die Filme auf ihren Rechnern anschauen. Es ist also sehr schwierig, eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Kein Nachweis - keine Abmahnung.

    (Wobei ich natürlich darauf hinweisen möchte, dass auch die Nachweise in derzeit laufenden Filesharing-Abmahnungen alles andere als bombensicher sind. Die Ermittlung der IP-Adressen steht immer wieder auf dem Prüfstand und wird in den letzten Wochen von Gerichten immer häufiger etwas genauer beobachtet. Dennoch besteht hier die Gefahr, auch beim Vorliegen von nur geringwertigen Nachweisen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt - und auch erfolgreich abgemahnt - zu werden.)

    29.03.2011

    Filesharing: OLG Köln lässt Filesharer aufatmen

    Hoffung für Filesharer?

    Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Verfahren über Prozesskostenhilfe (früher auch als "Armenrecht" bekannt) verschiedene interessante Sätze geäußert.

    Der Fall:

    Geklagt hat eine Firma, die die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an einem Computerspiel hat. Beklagt ist die Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Firma möchte von der Frau nun Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten.

    Die Frau verteidigt sich mit folgenden (teilweise schon oft gehörten) Argumenten gegen die Klage:
    • Ich habe das Spiel nicht im Internet angeboten.
    • Mein (mittlerweile verstorbener) Ehemann hatte auch Zugriff auf meinen Internetanschluss.
    • Die Ermittlung der IP-Adresse war fehlerhaft.
    Mit diesen Argumenten bewaffnet, versuchte die Frau Prozesskostenhilfe beim Landgericht Köln zu bekommen. Zunächst vergeblich, da die "Rechtsverteidigung der Beklagten keinen Aussicht auf Erfolg" habe.

    Das Oberlandesgericht Köln pfiff das Landgericht jetzt zurück:
    • Keine Beweiserleichterung zur "Täterschaft" für die klagende Firma
    Die klagende Firma hat dafür, dass die Frau selbst (und nicht etwa ihr Ehemann) die Urheberrechtsverletzung begangen hat, keinen Beweis angeboten. Soweit die Frau also als Täterin in Anspruch genommen werden sollte, bestehen für sie Erfolgsaussichten.
    "Denn die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist entkräftet. Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. [...] So liegt es hier. Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es ist daher ernsthaft möglich, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat."
    Damit steht der Antrag, der darauf gerichtet war, es selbst zu unterlassen, das Computerspiel anzubieten, genauso auf der Kippe wie der Antrag auf Schadensersatz - denn beide Anträge gehen von der Täterschaft der Frau aus. Und die muss erst noch bewiesen werden.
    • Auch die Störerhaftung steht nicht ohne weiteres fest.
    Die Frau hatte bestritten, dass die Ermittlung der IP-Adressen durch eine Logging-Firma korrekt war. Weitere Gründe für ihre Annahmen hatte sie nicht angegeben. Das wird von Gerichten in der Regel damit "abgebügelt", dass diese sagen, dies sei eine "Behauptung ins Blaue hinein" - und damit ohne rechtliche Relevanz.

    Nicht so das OLG Köln: Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Absatz 4 ZPO (Zivilprozessordnung) sei hier zulässig. Und auch der Umstand, dass die für die IP-Adressen-Ermittlung eingesetzte Software Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesgerichtshof ("Sommer unseres Lebens") gewesen sei und dort nicht beanstandet wurd, führe nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Denn die Parteien seien nicht an die in einem anderen Gerichtsverfahren gemachten Feststellungen gebunden.

    Außerdem - und das höre ich sehr gerne - seien die Feststellungen in dem Anordnungsverfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG (Urhebergesetz - die so genannten Auskunftsbeschlüsse) nicht schon als Vorabentscheidung zu werten. Denn hier sei der Inhaber des Internetanschlusses ja gar nicht beteiligt; die Beschlüsse beruhten allein auf den Angaben der Rechteinhaber.
    • Aufklärungs- und Belehrungspflichten gegenüber Ehegatten "zumindest zweifelhaft"
    Den Inhaber eines Internetanschlusses, so weit wissen wir das, treffen auch Aufklärungs- und Belehrungspflichten gegenüber etwaigen Mitbenutzern: Ein Gespräch darüber, dass Urheberrechtsverletzungen nicht stattfinden sollten, ist daher in jedem Fall geboten.

    Das gilt - zumindest nach der Rechtsprechung des OLG Köln - auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen. Nicht entschieden und "zumindest zweifelhaft" sei es jedoch, ob auch Ehegatten aufgeklärt werden müssten:
    "Insofern ist zu bedenken, dass ein (ehelicher) Haushalt in der Regel  nur über einen einzigen Internetanschluss verfü+gt, den beide Ehegatten auch dann als gemeinsamen begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Interetproviders ist. [...] Ob sich damit die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten vereinbaren lässt, ist zumindest zweifelhaft und kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden."
    • Und dann noch: Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro noch nicht geklärt
    Und zu guter Letzt folgt noch der Hinweis, dass auch hinsichtlich der Abmahnkosten "nicht höchstricherlich geklärt [sei], ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Absatz 2 UrhG auf 100,- Euro begrenzt" sei.

    Fazit:

    Es ist noch zu früh zum Jubeln. Aber es zeigt, dass die Obergerichte durchaus mit der Durchwink-Mentalität der Landgerichte nicht mehr zufrieden sind und endlich genauer hinschauen.

    Es darf mit Spannung erwartet werden, wie der Prozess weiter geht.

    Links:

    Internet: nicht rechts-, sondern politikfreier Raum?

    Spannende Passagen und Gedanken in den Schlussanträgen des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón in zwei Rechtsstreitigkeiten, die von Persönlichkeitsrecht und Internet handeln.

    Einer dieser Fälle ist aus Deutschland und bekannt - es geht um den Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr, der nach seiner Haftentlassung seinen vollen Namen nicht mehr im Zusammenhang mit diesem Mordfall lesen wollte. Er verklagte daher ein österreichisches Unternehmen vor deutschen Gerichten.

    Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt nun die Frage vor, ob eine Klage auch vor dem Gericht eines Mitgliedstaats erhoben werden könne, in dem sich "der Schwerpunkt des Konflikts" befindet. Heute wurden die Schlussanträge veröffentlicht. Darin finden sich einige interessante Sätze.

    Zunächst wird die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung von Recht der Wirklichkeit angepasst werden kann,
    "die großen Änderungen unterliegt und in der die gedruckte Presse zunehmend schneller und unwiederbringlich gegenüber den im Internet verbreiteten elektronischen Medien an Boden verloren hat."
    [Randnummer 2; Hervorhebung von mir]
    Schon diese Formulierung finde ich bemerkenswert, wird hierzulande doch noch eifrig daran gearbeitet, der gedruckten (und in der Regel auch im Internet vertretenen) Presse Boden wieder gut zu machen.

    Doch der Generalanwalt zeigt noch weiter, dass er die Wirkweise des Internet verstanden hat: Mit dessen Einführung
    "wurde mit [der] Tendenz zur territorialen Fragmentierung der Informationsmedien vollständig gebrochen. Sie wurde vielmehr so weit gewendet, dass sich die Informationsverbreitung von einem nationalen zu einem globalen Phänomen entwickelte. [...] Auf diese Weise bewirkt das Internet zum einen eine Veränderung unserer räumlichen/territorialen Vorstellung von Kommunikation, indem es die sozialen Beziehungen globalisiert und die Bedeutung der regionalen oder staatlichen Dimension minimalisiert – bis hin zur Schaffung eines immateriellen, nicht greifbaren Raums, des „Cyberspace“, der frei von Grenzen und Beschränkungen ist. Zum anderen verändert das Internet die zeitliche Vorstellung der entsprechenden Beziehungen, und zwar sowohl durch den sofortigen Zugang zu seinen Inhalten als auch durch den potenziell dauerhaften Verbleib im Netz. Wenn ein Inhalt erst einmal im Netz zirkuliert, ist seine Präsenz dort grundsätzlich unbegrenzt."
    [Randnummer 43; Hervorhebungen von mir]
    Zeitliche und territoriale Grenzenlosigkeit, sofortige und unendliche Verfügbarkeit, aber auch grundsätzlich unbegrenzte Haltbarkeit der Inhalte. Das wird nicht etwa als möglicherweise zu verändernde Rahmenbedingungen dargestellt, sondern als unabdingbares und dem Medium inne wohnendes Merkmal des Internet.

    Anders als in der deutschen Diskussion, in der über Stoppschilder, digitale Radiergummis und regional begrenzte Jugendschutzregelungen nachgedacht wird, findet sich hier einmal ein Jurist, der das Thema offenbar erkannt hat. Das findet man auch nicht alle Tage.

    Doch es geht noch weiter:
    "Ferner ist das Internet im Unterschied zu den herkömmlichen Medien dadurch gekennzeichnet, dass die Politik in hohem Maße abwesend ist. Der globale Charakter des Internets erschwert einen Einfluss der Politik auf die im Netz vorgenommenen Tätigkeiten und mündet in eine Deregulierung, die von nicht wenigen kritisiert wird."
    [Randnummer 45; Hervorhebung von mir]
    Und das finde ich mal eine interessante Herangehensweise: Während die deutsche Politik häufig vom Internet als rechtsfreiem Raum spricht, spricht hier der Generalanwalt vom Internet als quasi politikfreiem Raum. Und zeigt anschließend die Risiken auf, die daraus entstehen - und die gerade nicht in einer Rechtsfreiheit, sondern in einer Rechtsüberfrachtung bestünden:
    "Die globale und sofortige Verbreitung von Informationsinhalten im Internet führt dazu, dass ein Herausgeber, wie gesagt, zahlreichen lokalen, regionalen, staatlichen und internationalen Regelungen unterliegt. Durch das Fehlen eines globalen Regelungsrahmens für Informationstätigkeiten im Internet – in Verbindung mit der Vielfalt der von den Staaten vorgesehenen Normen des internationalen Privatrechts – sind die Medien zudem einem fragmentierten, aber auch potenziell widersprüchlichen rechtlichen Rahmen ausgesetzt, da das, was in einem Staat verboten ist, in einem anderen Staat erlaubt sein könnte. Die Notwendigkeit, den Medien Rechtssicherheit zu verschaffen und entmutigenden Situationen aufgrund der rechtmäßigen Ausübung der Informationsfreiheit (sogenannter chilling-effect) vorzubeugen, wird damit zu einem Ziel, das der Gerichtshof ebenfalls zu berücksichtigen hat."
    [Randnummer 46; Hervorhebung vom mir]
    Dies gelte nicht nur für Herausgeber von Medien, sondern auch für denjenigen, der durch Medienpublikationen verletzt werde: Durch die Zersplitterung des Rechts und die rechtliche Unsicherheit sei der Schutz von Persönlichkeitsrechten erschwert - seine rechtliche Lage könne sogar dazu führen, dass er umso schwerer verletzt werde.

    Um dies zu vermeiden, schlägt der Generalanwalt vor, dem Opfer beispielsweise von Verleumdung und Beleidigung wählen zu lassen, vor welchem Gericht er klagen möchte. Nach bisheriger Rechtsprechnung besteht bereits ein solches Wahlrecht: Der Inhaber des Persönlichkeitsrechts kann wählen zwischen dem Gerichtsstand des Herausgebers oder des Beklagten und dem des Ortes oder der Orte wählen kann, an dem oder denen er bekannt ist.

    Er schlägt als dritte Wahlmöglichkeit ein zusätzliches Anknüpfungskriterium vor,
    "wonach der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auch mit dem Ort gleichzusetzen ist, an dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet."
    [Randnummer 55; Hervorhebung von mir]
    Der Verordnungstext an der entscheidenden Stelle lautet:
    "Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
    [...]
    3. wenn eine unerlaubte Handlung [...] den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;"
    Damit würde der Rechtsstreit dort geführt werden, wo ein Gericht unter den günstigsten Umständen einen Konflikt zwischen der Informationsfreiheit und dem Recht am eigenen Bild entscheiden kann.

    Es wird also vorgeschlagen, neben den beiden bereits bestehenden Gerichtsständen dem Inhaber von persönlichkeitsrechten die Klagemöglichkeit einzuräumen
    "vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet, wobei diese Gerichte damit dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandenen Schäden zuzusprechen. Unter dem Mitgliedstaat, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, ist derjenige Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet die streitige Information objektiv besonders relevant ist und in dem zugleich der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinen „Interessenschwerpunkt“ hat."
    Wie der EuGH in den vorliegenden Fällen entscheiden wird, wird wohl erst in ein paar Monaten geklärt sein. Doch die hier gemachten Schlussanträge halte ich für wirklich lesenswert: Hier hat sich jemand umfassend Gedanken gemacht über die gegenseitige Wirkweise von Recht und Internet. Auch wenn das Dokument mehrere Druckseiten umfasst, halte ich es dennoch für lesenswert.

    Links:
    • Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón  in den Sachen eDate Advertising GmbH gegen X (C‑509/09) und Olivier Martinez, Robert Martinez gegen Société MGN Limited (C‑161/10)
    • Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
    • Ticker-Nachricht zum Thema bei der Süddeutschen

    Gewinnspiel-Anrufe: Unterlassungsanspruch und Auslegung des Verbotsantrags

    Gesetze sind in der Regel stark verallgemeinerte Abbilder der Wirklichkeit. Gesetzesnormen müssen schließlich häufig so unterschiedliche Dinge unter einen Hut bringen wie z.B.
    • Handkarren, Fahrräder, Pferde und Autos
      denn das sind "Fahrzeuge" im Sinne des § 2 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) 
    • Brötchen, PCs, Grundstücke und Leichen
      denn das sind "Sachen" im Sinne des § 90 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
    • Zirkuszelte, Häuser, Autos und ein Friedhof
      denn das sind "umschlossene Räume" im Sinne des § 243 StGB (Strafgesetzbuch)
    Auch § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist ein Gesetz. Darin ist bestimmt, dass es stets eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn
    mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige (ausdrückliche*) Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
    [*eine "ausdrückliche" Einwilligung wird erst seit 2009 gefordert]
    geworben werde. Eine derartige Werbung ist damit unzulässig - Verbraucherverbände können dagegen Unterlassungsansprüche geltend machen.

    So auch im Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr zu beurteilen hatte. Hier hatte ein Verband gegen einen Vermittler von Gewinnspielen geklagt. Dieser hatte bei mehreren Verbrauchern angerufen, ohne dass diese vorher ihr Einverständnis gegeben hatten. Der Verband beantragte, den Gewinnspielanbieter zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
    "Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen."
    Zwei Gerichte hatten diesen Antrag schon abgewiesen. Denn Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Und hier sei der Klageantrag einfach zu nahe am Gesetzeswortlaut des § 7 UWG.

    Der BGH entschied anders. Ein Antrag müsse in der Regel tatsächlich mehr sein als eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Denn gegen zu unbestimmte Anträge könne der Beklagte sich nicht ausreichend verteidigen - und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, bliebe dem das Urteil vollstreckenden Gericht überlassen.

    Etwas anderes könne aber dann gelten,
    • wenn das Gesetz selbst schon eindeutig und konkret (und somit anwendbar) ist;
    • wenn das (unkonkrete) Gesetz z.B. durch Gerichtsentscheidungen konkretisiert wurde oder
    • wenn aus dem Antrag deutlich wird, dass er auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen ist.
    Weil hier statt "Einwilligung" der Ausdruck "vorheriges Einverständnis" gewählt wurde, habe der klagende Verband deutlich gemacht, dass der Verbraucher sein Einverständnis vor dem Anruf erklärt haben muss und eine während des Telefonanrufs erklärte Zustimmung zu dem Werbeanruf nicht genügt und zudem jedes Einverständnis des Verbrauchers ausreicht und damit keine rechtsgeschäftliche Einwilligung im Sinne von § 183 Satz 1 BGB erforderlich ist.

    Der Wortlaut war also fast identisch, genügte jedoch zur Konkretisierung des Gesetzeswortlauts aus.

    Der beklagte Gewinnspielvermittler berief sich dann noch darauf, dass ihm nach dem Antrag ja untersagt sei, nicht nur die konkreten Gewinnspiel-Anrufe zu unterlassen, sondern jegliche Werbeanrufe. Dies ginge zu weit.

    Nicht so der BGH:
    "Im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung in dem unverlangten Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Wofür geworben wird, ist dagegen irrelevant. Werbeanrufe gehen häufig von Callcentern oder anderen vergleichbaren Dienstleistungserbringern aus, bei denen der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist."
    Danach muss der Gewinnspiel-Vermittler nunmehr sämtliche Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern unterlassen, sofern nicht eine vorherige Einwilligung in das Telefonat besteht.

    Links:

    LiebLinks: Regitter, Weltengrafik, HalloEcho

    25.03.2011

    Filesharing: Pornofilm-Klage in Köln erfolgreich

    Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage vermeldet eine erste Klage durch die Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (U + C) vor dem Landgericht Köln.

    Letztlich wurde der Filesharer hier zur Unterlassung verurteilt - das bedeutet, dass er nach der Abmahnung keine (ausreichende) Unterlassungserklärung abgegeben hat.

    Erstaunlich finde ich an der Geschichte, dass der beklagte Filesharer offenbar schon vor der Klageerhebung gegenüber der Kanzlei zugegeben hat, dass er den (Porno-)Film heruntergeladen hat - aber nur "zum privaten Gebrauch". Das machte es dem Urheber/Rechteinhaber dann natürlich leicht, die letztliche Täterschaft des Beklagten zu beweisen, jedenfalls scheint das Gericht nicht weiter nachgefragt zu haben.

    Ich bin auf das ausführliche Urteil gespannt, das sicherlich demnächst veröffentlicht werden wird. Man sollte - wie dieser Fall zeigt - sehr vorsichtig sein mit dem, was man gegenüber dem Abmahner sagt und schreibt. Denn das kann schnell zu einem Bumerang werden und sich gegen den Abgemahnten richten.

    Anders als die Initiative Abmahnwahn-Dreipage bin ich jedoch nicht der Meinung, dass man immer eine Unterlassungserklärung abgeben sollte. In meinen Augen ist das zumindest dann nicht ratsam,
    • wenn man alles Nötige getan hat, um seinen Internetanschluss zu schützen (also z.B. sichere Verschlüsselung, Schutz des PCs mit Virenscanner, Einsatz einer Firewall, ggf. Anlegen von Nutzerprofilen etc.) und
    • wenn man dennoch nicht feststellen kann, wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnte. 
    Denn in diesem Fall kann man ja auch nicht ausschließen, dass die bereits abgemahnte Urheberrechtsverletzung noch einmal geschehen wird.

    Dies ist jedoch in jedem Einzelfall genau zu prüfen und sollte wohl überlegt sein. Ziehen Sie gegebenenfalls jemanden zu Rate, der sich mit diesen Fragen auskennt.

    Links:

    "Progressive Kundenwerbung" - Euphemismus für betrügerische Kettenwerbung

    Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilungen von 9 Angeklagten wegen "progressiver Kundenwerbung" für rechtens erklärt:
    In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. Die Werbemaßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder Verdienstmöglichkeiten an den Wochenenden suchten; sie wurden aufgrund einer Zeitungsannonce, die eine Fahrertätigkeit offerierte, zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten, die in unterschiedlichen Funktionen in der Vertriebsorganisation zusammenarbeiteten, verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Insgesamt wurden auf diese Art im genannten Zeitraum mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare vertrieben.


    Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Absatz 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG - "strafbare Werbung") schuldig gesprochen und gegen sie – mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt.


    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er sah die für typische Kettenverträge geworbenen Mitarbeiter als Verbraucher im Sinne des § 16 Absatz 2 UWG an. Abzustellen war auf den Zeitpunkt, in dem sie erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters angesprochen wurden und auf sie durch die Werbemaßnahme eingewirkt werden sollte. In dieser Phase waren sie noch nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden. Da der Tatbestand des § 16 Absatz 2 UWG als Unternehmensdelikt (§ 11 Absatz 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch - StGB) ausgestaltet ist, ist für die Vollendung des Delikts ausreichend, wenn mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Einen Verbotsirrtum hatte das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeschlossen. Zwar bestand eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu dem von den Angeklagten verfolgten System. Die Angeklagten hielten jedoch selbst eine Strafbarkeit für wahrscheinlich. Deshalb nahmen sie in die schriftlichen Verträge – wahrheitswidrig – die Klausel auf, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.


    Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.
    Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

    Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2011, Aktenzeichen: 5 StR 514/09

    Vorinstanz:
    • Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.03.2009, Aktenzeichen: 11 KLs 208 Js 22395/03

    24.03.2011

    Online-Geld offline geraubt

    Sicher im Internet bezahlen - das wollen alle. Doch was im Internet vielleicht sicher ist, kann dann offline ganz schnell wieder unsicher werden. Das musste jetzt ein 21-Jähriger aus Mannheim erfahren.

    Der hatte sich so genannte Paysafe-Karten im Wert von 28.000,- Euro besorgt und wollte sie jetzt in Bargeld eintauschen. Einen Interessenten hatte er auch gefunden, der ihm die Karten für 20.000,- Euro in bar abkaufen wollte - ein Treffpunkt für die Übergabe war auch vereinbart. Der junge Mann steckte die Karten in eine Plastiktüte und ging zum vereinbarten Zeitpunkt auch hin - dort wurde er jedoch von drei Männern "körperlich angegangen, wie die Polizei schreibt, und beraubt.

    Man sieht: Auch offline sollte man gut auf seine Online-Schätze aufpassen.

    Abmahnung für den Film Newsmakers - komisch: Hashwert nicht zu finden, Anwaltbesuch angeraten

    Mir liegt ein Schreiben der Kanzlei Fareds vor, mit dem der Film "Newsmakers - Terror hat ein neues Gesicht" für die MIG Film GmbH abgemahnt wird. Meinem Mandanten wird eine angebliche Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, er soll den Film in einer Tauschbörse per Filesharing angeboten haben.

    Zwei Sachen finde ich besonders interessant an diesem Schreiben:

    Der angebliche Hashwert des Films ist durch eine Internetsuche nicht ausfindig zu machen. Bislang habe ich bei ähnlichen Fällen immer den durch die Kanzlei angegebenen Hashwert gegoogelt und konnte so einigermaßen sicher verifizieren, dass es sich um den entsprechenden Film handelt. Das ist mir hier nicht gelungen - und das macht mich stutzig.

    Zum anderen finde ich bemerkenswert, dass die Kanzlei Fareds es dem Betroffenen anrät, sich anwaltlich beraten zu lassen. Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde und/oder die geforderte Zahlung in Höhe von 960,- Euro nicht vollständig oder fristgerecht einginge, müsse der Mandant mit einer gerichtlichen Geltendmachung rechnen. Und dann, fettgedruckt, der Satz:
    "Für diesen Fall raten wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen."
    Sehr fürsorglich, die Kollegen. Sehr fürsorglich...

    Der DeutscheAnwaltVerein wäre stolz darauf, dass seine Imagewerbung "Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser." so gut wirkt.

    Faxe, Fristen und Fersäumnis

    Eine spannende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zur Frage, ob das für Markenfragen zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bei "gewollt" unvollständigen Faxzusendungen auf die Unvollständigkeit hinweisen muss.


    Der Fall:

    Um eine Frist zu wahren sendete ein Markeninhaber ein Fax ans HABM, das mit den folgenden Worten begann: "wir möchten die folgenden Beweisstücke vorlegen..." - allerdings wurden die dann aufgeführten Anlagen nicht übermittelt. Diese Anlagen - immerhin 202 Seiten stark - fanden sich dann jedoch in dem Brief des Markeninhabers wieder, das ein paar Tage später auf postalischem Wege beim HABM ankam. Da war die Frist jedoch schon abgelaufen.

    Das HABM entschied die Sache, wertete dabei aber lediglich die in dem Faxschreiben gemachten Angaben. Die (als Beweis vorgelegten wichtigen) Anlagen wurden nicht mehr als Grundlage für die Entscheidung angenommen, weil sie verspätet eingegangen seien.

    Der Markeninhaber wollte das nicht hinnehmen und berief sich auf Regel 80 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 über die Gemeinschaftsmarke. Darin steht:
    "Ist eine durch Fernkopierer erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt ernste Zweifel in bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück durch Fernkopierer nochmals zu übermitteln oder das Originalschriftstück gemäß Regel 79 Buchstabe a) vorzulegen. Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, so gilt der Tag des Eingangs der nochmaligen Übermittlung oder des Originalschriftstücks als der Tag des Eingangs der ursprünglichen Mitteilung, wobei jedoch die Vorschriften über den Anmeldetag angewandt werden, wenn der Mangel die Zuerkennung eines Anmeldetags betrifft. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen."

    Das Amt, also das HABM, hätte ihn also nach seiner Ansicht auf die unvollständige Faxmitteilung hinweisen müssen.

    Das EuG sah das nicht so:

    Die Regelung soll den Markeninhaber bei technischen Schwierigkeiten bei der Faxübermittlung vor einer Fristversäumnis schützen. Sie ziele dagegen nicht auf Fälle ab, in denen die Unvollständigkeit oder Unleserlichkeit der Faxmitteilung allein auf dem Willen des Absenders beruht, der eine vollständige und lesbare Übermittlung absichtlich nicht vornimmt, obwohl er hierzu technisch in der Lage wäre. Denn sonst könnten Fristen des HABM ganz einfach mithilfe des Faxes umgangen werden.

    Hier habe der Markeninhaber aber gar nicht den Willen gehabt haben, die Anlagen per Fax zu übermitteln. Das Gericht schloss dies aus dessen Vorgehen:
    • Das Fax habe sich als vollständiges, zusammenhängendes und ordnungsgemäß von seinem Verfasser unterzeichnetes Dokument dargestellt;
    • es habe keinerlei Hinweis auf einen Anhang oder ein beigefügtes Dokument enthalten;
    • jede Seite des Schreibens sei durchnummeriert worden "Seite: [Zahl von 001 bis 005] von 005";
    • der Markeninhaber habe nicht einmal vorgetragen, dass er auch nur versucht habe, die Anlagen per Fax zu schicken - auch seien keine entsprechenden Beweise vorgelegt worden
    Im Ergebnis ist die Entscheidung daher wohl korrekt, auch wenn man beim ersten Lesen des Verordnungs-Artikels auf eine andere Idee kommen könnte.

    Merke: Zur Fristwahrung sollten immer alle Unterlagen per Fax übersandt werden.

    Links:

    23.03.2011

    LiebLinks: HammerWerbung, Deutschlanb, Wahlkampf

    Neues vom Blitzer: falsche Software auf der Hardware (PoliScan Speed)

    Ich wiederhole mich nur ungern. Aber hier muss ich mich mal selbst zitieren, um einen kleinen Überblick zu geben zu meinem geliebten Blitzer PoliScan Speed:
    Auch wenn ich nur selten Verkehrssachen bearbeite, begleitet mich ein "Radargerät" nun doch schon mein gesamtes Blogger-Leben: Der/Die/Das PoliScan Speed.


    War es am Anfang in Mannheim noch so, dass reihenweise Verfahren eingestellt wurden, weil das Gerät nicht zuverlässig arbeitete, so schien sich die Aufregung später zu beruhigen, so dass die Verfahren fortgeführt werden konnten - das Gerät maß wohl also doch richtig. Das konnte man glauben, bis ein erfahrener Gutachter das Gegenteil behauptete. Dass letztlich dann die Sonne dafür sorgte, dass manche Beweisfotos nicht so recht zum Beweis taugten: Schwamm drüber. Im Februar durfte ich dann eine Ende-gut-alles-gut-Meldung schreiben, kurz bevor Kollege Müller doch noch davon berichtete, dass das Gerät schielt.
    Heute eine weitere Meldung in der never-ending Story:

    Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin ca. 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wurde eingestellt, da zum Messzeitpunkt noch nicht freigegebene Software aufgespielt war. So berichtet vom Kollegen Schlemm von LawBike (mit Dank).

    Opt-in statt Opt-out - Das Google Book Settlement muss überarbeitet werden

    Bei Google in Büchern suchen - schöne Sache. Hat aber einen Haken: Google verletzt dadurch Urheberrechte in nicht unwesentlichem Maße (siehe dazu auch hier und hier).

    In Amerika hatte sich Google um eine Einigung mit amerikanischen Verlagen bemüht, die jedoch noch abgesegnet werden musste. Hierin wurde unter anderem vorgeschlagen, dass Urheber und Verlage ihre Werke aus der Digitalisierung ausnehmen können sollten. Doch dafür mussten sie selbst tätig werden - sie mussten Google wissen lassen, dass ihre Bücher nicht kopiert werden dürfen ("opt-out"-Lösung). Meines Wissens haben viele auch deutsche Verlage von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht.

    Der Vergleich wurde jetzt jedoch ohnehin abgelehnt. Der Richter hatte dabei die Frage zu klären, ob das so genannte Google Book Settlement gerecht, angemessen und vernünftig ("fair, adequate, and reasonable") sei. Und kam zu dem Ergebnis:
    "I conclude that it is not."

    Google würde durch den Vergleich erhebliche Vorteile gegenüber Wettbewerbern erlangen - und das durch das nicht erlaubte Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke.

    Der Richter zählt die Vorteile dieses Vorgehens auf:
    • Bücher sind besser und für mehr Leute erreichbar, insbesondere für Büchereien, Schulen, Wissenschaftler und sozial Schwache.
    • Bücher könnten besser in Blindenschrift oder Hörversionen überführt werden - dies sei von Vorteil für Behinderte
    • Autoren und Verlage bekämen neue Kunden - mit neuen Verdienstmöglichkeiten
    • Nicht mehr lieferbare Bücher, die bislang in Bibliotheken verrotten, würde neues Leben eingehaucht
    Oder im Original:
    "The benefits of Google's book project are many. Books will become more accessible. Libraries, schools, researchers, and disadvantaged populations will gain access to far more books. Digitization will facilitate the conversion of books to Braille and audio formats, increasing access for individuals with disabilities. Authors and publishers will benefit as well, as new audiences will be generated and new sources of income created. Older books - particularly out-of-print books, many of which are falling apart buried in library stacks - will be preserved and given new life."
     Doch all das überzeugte den Richter letztendlich nicht.

    Er riet den Parteien, anstelle der Opt-out-Lösung über eine Opt-in-Lösung nachzudenken. Dann läge es nämlich in den Händen der Urheber und Verlage, ob ihre Bücher bei Google digitalisiert würden oder nicht. Und dies würde, so der Richter, die meisten der Probleme zumindest verringern.

    Es bleibt also spannend. Ganz so einfach, wie Google sich das vorgestellt hatte, wird es jedoch nicht. Und es  bleibt auch die Frage offen, was mit den Büchern geschieht, die bereits eingescannt und zur Verfügung gestellt wurden.

    Hier gibt es mehr Informationen:
    • Lesetipp: What The Collapse Of The Google Books Deal Really Means bei paidcontent.org:
      "The best result that could come from this settlement would be renewed attention among thinkers, librarians, and Congress to the serious problem of how to create the universal library that future generations deserve. Now that those who complained about the “audacity” of this deal have won the day, we all need [...] to start thinking audaciously about how to study and preserve human culture in the digital age."
    • Übersicht über deutsche und internationale Reaktionen auf die Entscheidung bei buchreport.de
    • Die Entscheidung des US-Gerichts vom 22.03.2011 im Wortlaut
    • Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels jubelt
    • die deutsche Google-Seite zum Book Settlement (derzeit nicht aktuell)

    Briefanrede "Sehr geehrter Herr" statt "Sehr geehrte Frau" ist keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Diskriminierung schützen: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

    Insbesondere von Arbeitnehmern (und solchen, die es mal werden wollen) wird das Gesetz gerne dazu genutzt, um potentielle Arbeitgeber auf Schadensersatz zu verklagen. Das AGG ist auch der Grund dafür, dass beispielsweise in Stellenanzeigen nunmehr in der Regel "geschlechtsneutral" nach neuen Arbeitskräften gesucht wird. Da kommen dann auch so merkwürdige Geschichten zu Tage, wie die des Anwalts, der sich von einer mit über 5.000,- Euro dotierten Stelle auf die Stelle als "Rechtsanwältin/Berufsanfängerin" mit einer Vergütung von 2.500,- Euro beworben hatte - immerhin bekam er nicht Recht: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 8 Ca 1150/05 (pdf via agg-hopping.de).

    Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit einem Fall zu beschäftigen, der wohl eher in die Reihe "klassischer Schreibfehler" einzuordnen ist. Hier die Pressemeldung dazu:
    Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro verlangt.


    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.


    Urteil vom 09.03.2011, Aktenzeichen: 14 Ca 908/11

    22.03.2011

    Alter Wein in neuen Schläuchen

    Rechtsanwalt Burkhard Joepchen schreibt mir als neuer Anwalt im Auftrag der altbekannten GWE Wirtschaftsinformations-GmbH, der Betreiberin des (hochtrabend so genannten) Internetportals gewerbeauskunft-zentrale.de. Und schickt das schon längst bekannte Urteil des Amtsgerichts Münster vom 03.11.2010, Aktenzeichen: 3 C 2811/10 - zu meinen damaligen Anmerkungen habe ich nichts hinzuzufügen.

    Das Schreiben sieht nach Textbausteinen aus, werde ich doch nicht namentlich, sondern als "sehr geehrter Herr Kollege, sehr geehrte Frau Kollegin" angesprochen. Aber der Kollege Joepchen geht immerhin im ersten Absatz auf mein letztes Schreiben ein - auch wenn er mir dann im Folgenden inhaltlich nicht zustimmt und weiter in Fettdruck behauptet
    Der Vertrag ist damit wirksam geschlossen worden.
    Meine Mandantin wird mit allen rechtlichen Mitteln die Forderung durchsetzen.
    Wenn hierzu der Klageweg beschritten werden muss, wird auch dieser Weg beschritten.
    Nicht, ohne noch einmal das schon lang bekannte Angebot der "Reduzierung der Forderung auf den Selbstkostenpreis" zu machen. Statt 569,06 Euro wären dann nur 60% dieser Summe, also 341,44 Euro plus Zinsen plus Anwaltskosten von 70,20 Euro zu zahlen. Immer noch ein stolzes Sümmchen. Mal sehen, was  meine Mandantschaft dazu sagt.

    ebay-Betrüger haben es auf Sottrum abgesehen

    Offenbar haben die Betrüger es gerade auf Sottrum abgesehen. Die kleine Samtgemeinde mit etwas mehr als 6.000 Einwohnern vermeldet gleich zwei ebay-Betrügereien in den letzten Tagen, die aber so auch im ganzen Bundesgebiet vorkommen:
    • Nach einem Gebot über 130,- Euro und mehreren E-Mails ließ sich eine Sottrumer Verkäuferin bei ebay darauf ein, dass die Summe per Scheck gezahlt würde. Den Scheck stellte der Bieter dann über 4.900,- Euro aus. Bei der Abholung des verkauften Gegenstandes sollten dann nicht nur der Gegenstand, sondern auch die überschüssigen 4.770,- Euro übergeben werden. Der Haken dabei: Der Scheck ist nicht gedeckt - nicht nur der verkaufte Gegenstand, auch das Geld sind dann weg.

      Selbst wenn der Scheck bereits auf der Bank eingelöst wurde, kann man nicht sicher sein: Die Bank schreibt den Betrag nämlich zunächst nur "unter Vorbehalt" gut - erst wenn der Scheck dann beim Aussteller eingelöst worden ist, wird der Betrag endgültig gutgeschrieben. Stellt sich heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gar gefälscht ist, bucht die Bank den Betrag wieder zurück - und der Einlöser steht vor dem finanziellen Schaden.

      Bemerkenswert an diesem speziellen Fall war, dass die Summe der Auszahlung ein Vielfaches der Kaufsumme betrug. Die Polizei rät also zu Recht: Finger weg!

    • Ein weiterer Sottrumer fiel auf den alten Trick herein: Er ersteigerte ein Notebook, zahlte im Voraus, doch die Ware wurde nie geliefert. Ermittlungen ergaben dann, dass das Apple-Notebook mehrfach verkauft wurde.
    Wenn es also um hohe Summen geht, gehen Sie auf Nummer Sicher:
    • Schauen Sie sich Ihren Vertragspartner genau an - hat er über längere Zeit viele positive Bewertungen? 
    • Geben Sie den Namen des Verkäufers und das Wort "Betrug" bei Google ein - manchmal gibt es schon andere Geschädigte, die vor dem Verkäufer warnen.
    • Holen Sie die Ware ab und zahlen Sie erst dann. 
    • Nutzen Sie den Treuhandservice.

    Wenn Tränen lügen: Gegendarstellungsanspruch!

    Zum Thema "Wenn Bilder lügen: Gegendarstellungsanspruch?" hatte ich schon geschrieben. Hier versuchte ein Prominenter vergeblich, sich gegen eine Fotomontage in der Zeitschrift "neue woche" zu wehren.

    In einem Parallelverfahren ebenfalls vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ebenfalls gegen die Zeitschrift "neue woche" wurde jetzt entschieden, dass ein Prominenter eine Gegendarstellung verlangen darf, wenn Tränen lügen wenn behauptet wird, er sei "zu Tränen gerührt" gewesen.
    Bei der Fotomontage desselben Prominenten neben seine Frau im oben genannten Verfahren hatte das Gericht gesagt, man könne sich dagegen wehren, was mit dem Bild gesagt werden soll, welche Tatsache dargestellt werden soll. Es genüge jedoch nicht, sich dagegen zu wehren, dass das Bild eine Fotomontage darstellt.
    Im jetzigen Verfahren ging es um die im Heft über den Promi verbreitete Behauptung "Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte." Und dies sei die Behauptung einer äußerlich wahrnehmbaren Tatsache, so das Gericht. Und fast schon poetisch geht es weiter:
    "Wenn jemand zu «"Tränen gerührt" sei, besage dies mehr als eine tiefgreifende emotionale Affektion, die ganz im Innern des Betroffenen bleibe. Ein sicher beträchtlicher Teil des Publikums verbinde mit dieser Formulierung das Bild eines Menschen, der nicht nur beinahe, sondern der auch tatsächlich geweint habe. Zumindest werde erwartet und vorausgesetzt, dass die betroffene Person jedenfalls ganz kurz vor dem Ausbruch der Tränen sei und dass dies auch spürbar, wenn nicht sogar sichtbar sei, die Stimme einer solchen Person werde unsicher, ihre Augen seien gerötet und feucht und vielleicht trete, obwohl die Person gegen die Emotion ankämpfe, die eine oder andere vereinzelte Träne doch schon hervor. Es handele sich also um körperliche Vorgänge, die nicht im Inneren des Menschen verblieben, sondern ohne Weiteres im Wege einer Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten."
    Links:

    21.03.2011

    Das Ende der Internet-Abzocke? Ich fürchte nein...

    Die Kollegen von K&W Legal stellen in der Überschrift eines Artikels die Frage "Das Ende der Internet-Abzocke?" Sie berichten darin von einem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 03.03.2011, Aktenzeichen: 89 C 284/10, in dem entschieden wurde, dass der Betreiber der Internetplattform top-of-software.de die außergerichtlichen Anwaltskosten eines Opfers zahlen müssen. Dieser hatte sich gegen die unberechtigten Forderung der Firma gewandt und schließlich geklagt.

    Ich habe ja auch schon ein paar Mal das Ende der Abofallen ausgerufen oder hatte beim Schreiben wenigstens die leise Hoffnung, dass sich etwas ändern würde - leider war das nie von Dauer.

    Hier nur eine kleine Übersicht meiner entsprechenden Beiträge aus den Jahren 2009, 1210 und 2011:

    Werben mit kostenpflichtigen (0900-er) Rufnummern: Sternchenhinweis genügt nicht

    Merksatz für Informationspflichten gegenüber Verbrauchern:  

    Man sollte seine Kunden nicht suchen lassen.

    Dieser Satz gilt beispielsweise für das Impressum, das jedenfalls mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein muss. Aber auch für denjenigen, der mit kostenpflichtigen Rufnummern auf Kundenfang geht, sei es auf einer Homepage, sei es mithilfe von Google AdWords, so jetzt das Landgericht Frankfurt:
    • Auf einer Homepage genügt es nicht, an den Festnetzpreis für eine 0900-er-Nummer ein Sternchen anzubringen, wenn die Auflösung des Sternchens mit dem Hinweis auf eventuell abweichende Mobilfunkpreise "erst am Ende der Seite [erfolgt], nachdem die Seite heruntergescrollt wurde". Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, die ganze Seite nach einer vollständigen Preisinformation zu durchsuchen.

    • Bei der Google AdWords-Anzeige genügt ein solcher Sternchenhinweis ebenfalls nicht, wenn das Sternchen erst auf der Homepage aufgelöst wird, die mit der Anzeige verlinkt wurde.
    Was war passiert?

    Ein Anbieter von telefonischer Rechtsberatung warb auf seiner Homepage und in Google-AdWords-Anzeigen mit einer 0900-er-Nummer. Direkt bei dieser Nummer gab er zwar den bei Anruf vom Festnetz fälligen Preis an. Ein direkter Hinweis auf hiervon abweichende Mobilfunkpreise gab es jedoch nicht. Stattdessen ein Sternchen "*", das in der AdWords-Anzeige gar nicht, auf der Homepage-Anzeige erst weiter unten aufgelöst wurde.

    Im ersten Fall musste der Interessent also auf die Anzeige klicken und dann die Homepage nach Mobilfunkpreisen durchsuchen, in zweiten Fall nur suchen.

    Das stieß einem Konkurrenten bitter auf, weshalb er den Anbieter abmahnte, zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten aufforderte. Der Anbieter stellte zwar eine Unterlassungserklärung aus, jedoch zahlen wollte er nicht.

    In der nun folgenden Klage beim Landgericht Frankfurt ging es dann um die Abmahnkosten. Und die muss der Anbieter nun zahlen. Denn das Gericht sagt:
    • Durch die Angabe der kostenpflichtigen 0900-er-Nummer ohne unmittelbare Angabe auch der möglichen hohen Mobilfunkpreise verstieß der Anbieter von Rechtsberatung gegen § 66a TKG (Telekommunikationsgesetz).
      Danach muss, wer gegenüber Endnutzern Premium-, Auskunfts-, Massenverkehrs-, Service-, neuartige oder Kurzwahl-Dienste anbietet oder dafür wirb, den dafür zu zahlenden Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angeben. Soweit für Anrufe per Handy abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit hierfür abweichender Preise angegeben werden.
    • In der AdWord-Anzeige war die 0900-er-Nummer genannt - es war also ein "Angebot". Denn es war davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht erst auf die Anzeige klickt und damit auf die Homepage des Anbieters gelangt, sondern dass er sofort die Nummer wählt - ohne über die Mobilfunkpreise aufgeklärt worden zu sein.
    • Der Anbieter konnte sich auch nicht darauf berufen, dass für die Angabe von Mobilfunkpreisen kein Platz in der Anzeige gewesen sei. Dann hätte er eben auf die Angabe der Telefonnummer verzichten müssen.
    • Der Sternchen-Hinweis stellt keine "unmittelbare" Angabe der Mobilfunkpreise dar. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, nach der Preisinformation zu suchen.
    Mir stellte sich dann die Frage, ob es - zumindest für die Homepage - ausgereicht hätte, wenn das Sternchen* wie in diesem Beispiel mit einem Link auf die am Ende der Seite befindlichen zusätzlichen Preisangaben versehen worden wäre.

    Und wenn ich heute bei Google die Suchwörter "Rechtsberatung 0900" eingebe, springen mir doch einige Seiten ins Auge, die hier vielleicht Probleme bekommen könnten. Und ich erinnere noch an meinen vor kurzem geschriebenen Beitrag "Rechtsanwälte mit 0900-er-Nummern".

    Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte man also bei Angabe einer 0900-Nummer die geltenden Gesetze einhalten und auf (zumindest unverlinkte) Sternchen verzichten.

    Links:
    • Ich möchte den Kollegen Rauschhofer danken für die Veröffentlichung dieses Urteils - hier ihr Beitrag, hier das Urteil direkt (pdf)
    • Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2011, Aktenzeichen: 3/12 O 147/10

    * Ob eine solche Verlinkung wohl ausreichen würde?

    18.03.2011

    Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot

    Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden

    Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

    Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

    Urteil vom 17.03.2011, Aktenzeichen: I ZR 81/09 - Original Kanchipur
    Vorinstanzen:
    • Landgericht Freiburg, Urteil vom 07.03.2008, Aktenzeichen 12 O 153/07
    • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009, Aktenzeichen: 4 U 49/08

    Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofs, vom 18.03.2011

    Gewerbeordnung vs. Kinderpornographie 1 : 0

    Der Besitz kinderpornographischer Schriften begründet in der Regel die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen als Privatlehrer.

    Sagt das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 21.01.2011, Aktenzeichen: 4 K 5220/10.

    Einem Mann wurde untersagt, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Rahmen des gewerblich ausgeübten Schachunterrichts zu unterrichten und zu beaufsichtigen. Rechtsgrundlage für diese Anordnung war § 35 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), wonach die Tätigkeit untersagt werden kann,
    • wenn der Gewerbetreibende in bezug auf dieses Gewerbe unzuverlässig ist und 
    • wenn die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 
    Der Schachlehrer war mehrfach im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Bilder auffällig geworden. Gegen ihn läuft aktuell ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften im Internet. Daraus schloss die Behörde, dass er unzuverlässig sei und entzog ihm die Erlaubnis, Schachunterricht zu erteilen.

    Der Schachlehrer wehrte sich dagegen: Er meinte, nur wenn er bereits rechtskräftig verurteilt sei, könne ihm das Unterrichten verboten werden.

    Das Gericht sah das zum Glück anders. Schon aus dem Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass der Lehrer wohl ein gestörtes Verhältnis zum geltenden Recht habe:
    "Der Antragsteller selbst gab gegenüber der Polizei an, weit über 3.000 kinderpornographische Bilder auf seinem Computer gespeichert zu haben. Weiter sieht der Antragsteller in seinem Verhalten keine Straftat, sondern sieht den Besitz von kinderpornographischem Material als sein Privatvergnügen an, da er sich zu der Frage der Polizei nach dem Grund für seine kinderpornographische Sammlung, äußerte: „Andere sammeln Briefmarken“. Hinzu kommt, dass nach neuester Erkenntnis der Staatsanwaltschaft beim Antragsteller insgesamt 9.813 kinder- und jugendpornografische Schriften ermittelt wurden. [...]

    Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wegen des Besitzes (auch kinder-) pornographischer Schriften mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.04.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
    "
    Ein Glück, dass er aus dem Verkehr gezogen wurde. Briefmarken und Kinderpornographie miteinander zu vergleichen, ist ja wohl das Letzte. Dass jemand, der wegen eines entsprechenden Delikts schon vorbestraft ist, auf Kinder losgelassen wird, ist schon bedenklich genug...

    Die Entscheidung geht noch weiter, wägt auch die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Schachlehrers noch gegen die Grundrechte der Kinder ab und kommt zu dem Schluss:
    "Es ist ein legitimer Zweck die Allgemeinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden wie dem Antragsteller zu schützen."

    "Kostenfinder" des Verbraucherministeriums soll vor Abofallen schützen, ist aber Murks.

    Nachdem ich die Pressemeldung heute Morgen gelesen hatte, wollte ich es doch mal ausprobieren - den Kostenfinder des Bundes- verbraucherministeriums.

    Und ich werde ihn auch gleich wieder deinstallieren. Warum, erfahren Sie hier:

    Das Ministerium schreibt in seiner Pressemeldung:
    So schützen Sie sich vor Kostenfallen im Internet:

    Verbraucherministerium bietet „Kostenfinder“ für Web-Browser an


    Um die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser vor Kostenfallen im Internet zu schützen, bietet das Bundesverbraucherministerium das Computerprogramm „Kostenfinder“ [...] an. [...] „Dieses Programm soll Nutzer auf versteckte Preisangaben im Internet aufmerksam machen. Es dient dazu, sich wirksamer gegen skrupellose Geschäftemacher im Internet zu schützen“, sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner heute in Berlin.


    Der Kostenfinder ist ein kleines Programm zur Ergänzung der Funktionen des Browsers (Browser-Add-On). Es markiert automatisch Begriffe auf einer Website, die auf mögliche Kosten hindeuten, auch wenn diese Begriffe versteckt außerhalb des sichtbaren Bereichs im Browser liegen (Ausnahme: Begriffe zu Kosten, die als Bilddateien auf der Internetseite eingebunden sind). [...]
    Quelle: Pressemeldung des BMELV vom 18.03.2011

    • Der Selbsttest

    Soweit, so gut. Ich habe es installiert, musste zunächst längliche Nutzerbedingungen durchlesen und abhaken, dann war es da - das kleine Lupensymbol neben der Adresszeile.

    Wird ein rotes Ausrufungszeichen eingeblendet, heißt dies, dass also auf dieser Webseite Begriffe vorkommen, die auf mögliche Kosten hindeuten. Das kann auch beispielsweise das Wort "Europa" sein - denn hierin ist das Wort "Euro" versteckt. Das kann auch das Wort "kostenlos" sein, denn hierin kommt das Wort "Kosten" vor.

    Man muss dann, wenn man also beim Surfen bemerkt, dass das rote Ausrufungszeichen eingeblendet wird, auf dieses Zeichen klicken. Das ist schon das erste Problem, da die meisten Seiten irgendwo verräterische Begriffe enthalten. Es öffnet sich dann ein Hinweisfenster, in dem angezeigt wird, wie häufig die gefundenen Begriffe auf der Seite auftauchen.

    Hier gibt es das zweite Problem: Manchmal findet das Programm auch Worte, die gar nicht auftauchen. Auf der Google-Startseite, zum Beispiel, soll sich das Wort "Eur" verstecken. Aber wo nur? Ich habe mal einen Screenshot zum Suchen gemacht - ich jedenfalls bin nicht fündig geworden, und auch in der Webseite selbst wird das gefundene Wort nicht rot umrandet dargestellt:

    Komisch: links wird angezeigt, dass "Eur" 1x gefunden worden sei.
    Aber in der geöffneten Seite wird dieses Suchwort nicht angezeigt.
    Und: es ist auch nicht auf der Seite vorhanden...
    Hmmm, komisch, das.

    Ein drittes und viertels Problem wurde offensichtlich, als ich eine Seite öffnete, auf der Scripte laufen - beispielsweise die Seite, auf der ich gerade dieses Posting schreibe. Die sah zunächst so aus:

    blogger.com-Posting
    vor dem Einschalten des "Kostenfinders"

    Denn da blockiert das Programm auf einmal diese Scripte, so dass man nicht weiter arbeiten kann. Außerdem verändert der Kostenfinder auch noch den in das Eingabefenster getippten Text. Er wird zunächst gar nicht mehr angezeigt - auch wenn er, so ein Blick auf die Suchergebnisse - wohl noch da ist:

    blogger.com-Posting
    nach Einschalten des "Kostenfinders":
    Der Text ist weg, aber irgendwie auch noch da...


    Ich habe dann in den zwischengespeicherten Postings geschaut - und da auch den Text wiedergefunden. Diese ließ sich auch aufrufen - und der Text war auf einmal verändert: Der Titel des Beitrags war einfach weg, und im Text fanden sich html-Steuerzeichen:

    blogger.com-Posting
    nach dem Wiederfinden des Textes:
    Auf einmal finden sich neue Steuerzeichen,
    die man leider auch nicht mehr entfernen kann



    Das mag ein Sonderproblem sein, da ich mir den Text gerade als Quelltext ("HTML bearbeiten") habe anzeigen lassen. Aber mir blieb in dieser Situation nichts weiter übrig, als das Fenster zu schließen - ich konnte nämlich auch nicht mehr auf die "wysiwyg"-Ansicht umschalten. Denn die Scripte, wie gesagt, liefen ja nicht mehr und wurden blockiert.

    • Fazit

    Fazit dieses nicht einmal fünf Minuten dauernden Schnelltests: Zu viele Probleme, zu viel Ungenauigkeit, zu wenig Nutzen. Denn, wie die Pressemeldung schon selbst sagt: Findet sich der Preis in einem Bild wieder, kann der "Kostenfinder" nix finden. Und wird etwas gefunden, muss man erst einmal darauf achten, dass das Lupensymbol sich geändert hat. Und dann werden auch noch Begriffe gefunden, die gar nicht da sind.

    Es tut mir Leid, das zu sagen, aber schon der Ansatz dieser Idee ist mangelhaft: Insbesondere dass keine Bilder ausgewertet werden, würde letztendlich dazu führen, dass die Abofallen-Betreiber eben Bilder verwenden, um auf ihre Preise hinzuweisen ihre Preise zu verstecken.
    • Es wird nicht besser: Die Buttonlösung
    Einen besseren Ansatz hat da der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Computerbild gewählt: Hier werden gefährliche Seiten in einer Datenbank gesammelt - will man eine derartige Seite dann aufrufen, wird eine Warnung vorgeschaltet, die nicht zu übersehen ist. Ich hatte darüber schon vor längerer Zeit berichtet: "Abzock-Schutz".

    Einen besseren Ansatz würde ich mir auch anstelle der geplanten Button-Lösung wünschen. Denn auch dazu schreibt das Verbraucherministerium etwas in ihrer Pressemeldung. Was ich davon halte, habe ich schon in meinen Beiträgen "Abofallen-Selbstverpflichtung, Justitia, Damokles und Gummiparagraph" und "Hilft die Button-Lösung gegen Abofallen? Nein, sagt jetzt auch der DeutscheAnwaltVerein" geschrieben.

    Leider lobt das Ministerium diesen Plan immer noch in höchsten Tönen. Seufz...
    "Das Computerprogramm ist Teil einer Initiative des Bundesverbraucherministeriums gegen Kostenfallen im Internet. „Immer wieder fallen Verbraucherinnen und Verbraucher auf vermeintlich kostenlose Onlineangebote herein. Neben der Verbraucherinformation setze ich auf gesetzliche Regelungen. Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck an einem Gesetzentwurf zur so genannten Button-Lösung“, so die Bundesverbraucherministerin. Mit der „Button-Lösung“ werden dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags im Internet durch einen Hinweis die Kosten deutlich vor Augen geführt. Es muss dokumentiert werden, dass der Verbraucher diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat. Der auf Betreiben des Bundesverbraucherministeriums entstandene Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Bekämpfung von Abo-Fallen wird voraussichtlich noch in diesem Frühjahr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Im Rahmen der Verhandlungen über die geplante EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher stehen auch die Aussichten für die Einführung der „Button-Lösung“ auf europäischer Ebene gut."
    Quelle: Pressemeldung des BMELV vom 18.03.2011
    Links:

    17.03.2011

    Wie poetisch Spam doch sein kann: "mein Name ist Gnade Ich bin eine Frau"

    Hallo
    Mein guter Freund. es ist eine Freude zu Recht diese letztere zu Ihnen. wenn ich richtig Ihre E-Mail. gehe ich beginnen, das Interesse in euch geben. i gedisst Sie Mail. mein Name ist Gnade Ich bin eine Frau Ich war beeindruckt, als ich sah Ihre Email-Adresse und ich will gerne eine lang anhaltende Freundschaft mit dir zusätzlich. Bitte an einen Freund machen ist sehr notwendig, denn ohne Freunde das Leben ist nicht zu sein complete.to machen Freund wirst du Glück zu bringen us.i wird sehr glücklich, hier aus you.This ist meine E-Mail-ID. Bitte zurück zu mir durch meine id (mercy[XX]atamba@yahoo.com) dann werde ich mein Bild schicken und sagen Ihnen mehr über mich ok.
    Barmherzigkeit

    Im html-Quelltext der E-Mail ist die "englische" Original-E-Mail enthalten, die auch nicht ohne ist und die einiges erklärt. Selbst der Name der - hoffentlich - fiktiven Frau wird übersetzt: Aus "Mercy" wird einmal "Gnade", einmal "Barmherzigkeit". Schlechtes Englisch wird auch durch Übersetzungsmaschinen nicht besser:
    Hello.
    My good Friend. it is a pleasure to right this latter to you. when i go true your e-mail .i begin to put interest in you. i dissed to mail you. my name is mercy i am a female i was impressed when i saw your email address and i will like to establish a long lasting friendship with you in addition. please to make friend is very necessary because without friends life is not going to be complete.to make friend will you going bring happiness to us.i will be very happy to here from you.this is my e-mail id. please get back to me through my id (mercy[XX]atamba@yahoo.com) then i will send my picture and tell you more about me ok.
    mercy
    Was wohl geschähe, würde man auf diese Mail antworten? Es juckt mich in den Fingern...

    Schnelle Hilfe für Anwälte: Wie klagt man Forderungen im EU-Ausland ein?

    Der DeutscheAnwaltVerein meldet in seinem aktuellen Newsletter:
    "Immer wieder kommt es vor, dass Sie Forderungen für Ihren Mandanten im EU-Ausland einklagen müssen. In diesem Zusammenhang kann es hilfreich sein, sich über die notwendigen Schritte schnell erkundigen zu können.
    Die Webseite des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivilsachen bietet eine Menge nützlicher Informationen, zum Beispiel über die Themenbereiche Mahnverfahren, Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, gerichtliche Zuständigkeit, Prozesskostenhilfe und viele andere. Hat der Anwalt bzw. die Anwältin den Themenbereich auf der linken Seite ausgewählt, kann er/sie sich durch Anklicken der entsprechenden Flagge auf der rechten Seite Auskünfte über die jeweilige rechtliche Situation des gewünschten Landes einholen. Die Seite ist weitestgehend auf Deutsch verfügbar, als Alternativsprachen werden häufig Englisch oder Französisch angeboten.
    Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ist auch der DAV Mitglied im Europäischen Justiziellen Netz und bringt die Interessen der Anwaltschaft ein. Ab Dezember 2011 wird die Seite in das europäische E-Justiz-Portal integriert."
     Quelle: DAV-Depesche 11/11 vom 17.03.2011

    Umkehr vor dem (Gutten)Berggipfel: Ist die Werbung mit Politikern erlaubt?

    Auch gefallene Minister müssen sich das gefallen lassen:

    Eine Bekleidungsmarke wirbt mit Herrn zu Guttenberg - offensichtlich ohne dessen Einverständnis. "Schauen Sie nach vorne, auch die besten Alpinisten kehren manchmal vor dem Gipfel um", lautet der Werbespruch und zeigt einen Ex-Minister in einer Windjacke der werbenden Firma.

    Dürfen die das? Ja, wahrscheinlich. Einen ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof schon vor ein paar Jahren zu entscheiden. Damals hatte ein für witzige Werbung bekannte Autovermieter den Rücktritt des damaligen Finanzministers Oskar Lafontaine dazu genutzt, mit dem durchgestrichenen Konterfei des Politikers und dem Spruch "S... verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit" zu werben.

    250.000,- Mark wollte er dafür, doch der Bundesgerichtshof sagte Nein:
    "Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die [Autovermietung] den [Politiker] in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts am eigenen Bild verletzt hat. Daran fehlt es, weil die Verbreitung der Porträtaufnahme des [Politikers] in der fraglichen Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung grundsätzlich zulässig war, § 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt worden ist (§ 23 Absatz 2 KunstUrhG)."
     Zum Hintergrund: Eigentlich darf man das Foto einer Person nicht ohne Weiteres veröffentlichen - in der Regel muss deren Einverständnis eingeholt werden. Das ergibt sich aus § 22 KunstUrhG. Ausgenommen hiervon sind aber gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte". Politiker - auch solche, die bereits zurückgetreten sind - gehören zur "Zeitgeschichte".

    Auch solche Personen der Zeitgeschichte haben einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht unbegrenzt hinzunehmen: "Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [...] verletzt wird", regelt der 2. Absatz der Regelung. Hier musste also entschieden werden, was schwerer wiegt: das Persönlichkeitsrecht des Politikers oder das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung.

    Der Bundesgerichtshof entschied hier zulasten des Politikers: Eine Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, müsse vom Betroffenen hingenommen werden.

    Es weist einiges darauf hin, dass auch im aktuellen Guttenberg-Fall die Entscheidung ähnlich ausfallen würde. Mal sehen, ob es dennoch zum Rechtsstreit kommen wird...

    Links: