31.05.2011

Filesharing: Endlich sieht ein Gericht den Verbraucher hinter der "gewerblichen" Rechtsverletzung!

Spannend!

In wie vielen Abmahnungen habe ich das gelesen: Nicht nur der Titel, der vermeintlich zum Upload angeboten wurde, ist von der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung umfasst - sondern das gesamte Sortiment des Verlags, Musikanbieter oder Hörbuchproduzenten. Und wie oft steht dann im anwaltlichen Begleitschreiben, dass die vorgeschlagene Unterlassungserklärung auf keinen Fall abgeändert werden dürfe, da man sonst direkt vor Gericht zöge.

Das Oberlandesgericht Köln hat dem jetzt offesichtlich einen Riegel vorgeschoben: Eine Abmahnung dürfe keine Hinweise enthalten, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten. Wer im oben genannten Fall - weitgehende Unterlassungserklärung wird trotz eng begrenztem Verstoß gefordert, die Abänderung wird ausgeschlossen - nicht reagiere, müsse für eine anschließenden ergehende einstweilige Verfügung die Kosten nicht zahlen.

Das schreiben jedenfalls die Kollegen von der Kanzlei Richter Süme, die das Urteil erstritten haben - dort findet sich der Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 6 W 30/11, auch als Download.

Bevor jetzt alle jubelnd zum PC rennen und Musik, Filme und Hörbücher "tauschen", sei aber das Folgende gesagt:

Dass die Kosten der einstweiligen Verfügung nicht zu erstatten waren, ändert nichts an der Tatsache, dass die Abmahnung gerechtfertigt war. Schadensersatzansprüche stehen damit beispielsweise immer noch im Raum.

Und der Beschluss birgt auch noch ein bisschen weitere Sprengkraft:

Der Betroffene hatte sich nämlich damit verteidigt, dass er im Urlaub gewesen sei. Sein W-LAN-Anschluss sei also von einem Dritten genutzt worden. Er hatte auch vorgetragen, alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben.

Das Gericht schreibt dazu trocken:
"Dabei haftet der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag als Störer. Denn er hat die angesichts der von ihm behaupteten mehrtägigen Abwesenheit nächstliegende Sicherheitsmaßnahme seines W-LANs unterlassen, indem er dieses nicht abschaltete."
Der Bundesgerichtshof hatte auch schon einmal von Sicherungsmaßnahmen geschrieben und dort eher an Verschlüsselung, Passwörter und den physischen Zugang denken lassen. Das OLG Köln hat hier jedoch ein ähnliches Prinzip wie die Kernkraftgegner entdeckt: Nur Abschalten bringt wirklich Sicherheit.

Aber der Beschluss enthält auch noch einen Lichtblick:

Das Gericht differenziert nämlich bei den Anforderungen an eine Abmahnung zwischen einer solchen, die im gewerblichen Bereich ausgesprochen wird, und einer solchen, die sich gegen einen Verbraucher richtet - wobei die Filesharing-Abmahnung hier einen Verbraucher traf.

Das abmahnende Unternehmen hatte sich auf den Standpunkt gestellt, Verbraucherinteressen seien bereits dadurch berücksichtigt, dass die Verfolgbarkeit auf Rechtsverletzungen von "gewerblichem Ausmaß" beschränkt sei - wie sich aus § 101 Absatz 2 und Absatz 9 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ergebe. Dem folgte das Gericht aber ausdrücklich nicht:

"Denn das Tatbestandsmerkmal "gewerbliches Ausmaß" bezieht sich auf die Schwere der Rechtsverletzung und damit auf den Umfang der Beeinträchtigung der Interessen des Rechteinhabers [...]. Eine solche Rechtsverletzung kann (und wird in der überwiegenden Zahl der Fälle von Angeboten in sog. Tauschbörsen) durch eine privat handelnde Person erfolgen, die wie (aber nicht als) ein gewerblicher Anbieter auftritt, indem sie der Öffentlichkeit ein fremdes Werk anbietet [...]."
Und das ist, wie ich finde, ein gutes Zeichen. Denn hier wurde - meines Wissens nach erstmalig - endlich einmal bei den Kostenfolgen der Abmahnung darauf abgestellt, ob die Urheberrechtsverletzung von einem gewerblich Handelnden oder von einem Verbraucher vorgenommen wurde. Ich hoffe, das macht weiterhin Schule.

Schauen Sie also in jedem Fall mal in Ihrer Abmahnung nach, ob Sie hier die oben genannten Merkmale finden. Das könnte zumindest ein wenig helfen.

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Sebastian Dosch

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Schönheitsreparaturen: zulässige Klausel + zulässige Klausel = unzulässige Klausel

Der Vermieter nutzte einen Standard-Mietvertrag, in dessen § 5 eine Klausel zu Schönheitsreparaturen stand. Danach sollte der Mieter die Reparaturen übernehmen, auch ein Fristenplan war Teil dieser Regelung. Diese Klausel war für sich genommen rechtswirksam und verstieß nicht gegen AGB-Recht.

Allerdings gab der Vermieter sich damit nicht zufrieden und vereinbarte gleichzeitig mit dem Mieter, dass dieser auch beim Auszug noch renovieren sollte. In einem eigens hinzugefügten § 19 wurde vereinbart, dass die in § 5 stehende Fristenregelung nicht gelten solle. Aber: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung renoviert und in ursprünglichem, bezugsfertigen Zustand zu übergeben." Auch diese individuell ausgehandelte Klausel ist für sich genommen nicht ungültig.

Zusammengenommen aber führten die beiden Klauseln dazu, dass der Mieter gar nichts renovieren musste:
"Allerdings führen diese Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einem so genannten Summierungseffekt und sind deshalb in ihrer Gesamtheit unwirksam. Auch wenn beide Regelungen in zwei getrennten Paragrafen mit unterschiedlichen Überschriften enthalten sind, müssen sie ihrer Bestimmung wegen als zusammengehörig gewertet werden und zwar auch dann, wenn - wie hier - es sich bei der einen um eine Formularklausel handelt und die andere auf individueller Vereinbarung beruht (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 532). Derartige, jeweils für sich unbedenkliche Klauseln haben wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs einen Summierungseffekt und führen in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und zwar gerade auch in dem Fall, dass die formularvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft, wonach bei Auszug auf alle Fälle eine Endrenovierung durchzuführen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2116). Dies hat zunächst gem. § 307 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Formularklausel unwirksam ist (vgl. hierzu BGH a.a.O.)."
Das führte dann dazu, dass beide Klauseln nach § 139 BGB unwirksam wurden - und zwar unabhängig davon, ob die Regelung als AGB oder als Individualabrede zu werten war.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 10 C 14/11


Lassen Sie also lieber mal einen Anwalt über Ihren Mietvertrag schauen. Er kann Ihnen sagen, ob entsprechende Klauseln wirksam sind oder nicht.

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Schwacke-Liste in sich unstimmig und daher als Schätzgrundlage für Mietwagenpreise ungeeignet

Nachdem sich kürzlich der Bundesgerichtshof zur Schwacke-Liste geäußert hatte und sagte, dass diese grundsätzlich dazu geeignet sei, die Höhe des Preises für Mietwagen festzustellen, zeigt jetzt das Amtsgericht Kehl, wann dieser Grundsatz durchbrochen ist:

Das Gericht hatte nämlich in einem Einzelfall festgestellt, dass die Preise der Mietwagengruppe 3, die der Kläger beanspruchte, höher waren als die der Gruppe 4. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass die Schätzgrundlage insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet sei.

Zur zweiten häufig herangezogenen Schätzgrundlage, dem Fraunhofer Mietpreisspiegel, sagte das Gericht nichts, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme hatte es keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten des Klägers ausreichend reguliert wurden. Das Gericht nahm dabei Bezug auf § 287 ZPO (Zivilprozessordnung), nach dem es unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Schadenshöhe urteilen darf.

Amtsgericht Kehl, Urteil vom 28.02.2011, Aktenzeichen: 4 C 205/10

Über die Schwacke-Liste hatte auch das Landgericht Freiburg vor Kurzem zu entscheiden und stellte fest, dass sie immer noch als Grundlage herangezogen werden könne, wenn der Einzelfall nicht Anlass zur Kritik gebe. Einen solchen Anlass hat das Amtsgericht Kehl nun in seinem Urteil gefunden.


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30.05.2011

Wettbewerb im Internet – Übersicht aktuell diskutierter Probleme

Internet ist rechtsfreier Raum: Häufig wird man in politischen Diskussionen mit diesem Bild konfrontiert. Aber stimmt es auch? Mitnichten! Zahllose Regelungen gilt es zu beachten, will man Produkte oder Dienstleistungen online anbieten. Durchgesetzt werden diese häufig nicht durch staatliche Behörden, sondern durch konkurrierende Unternehmen. Das Wettbewerbsrecht stellt die dazu notwendigen Instrumente zur Verfügung. Nachfolgend habe ich einige aktuell diskutierte Stolperfallen in einer Übersicht über die Rechtsprechung der letzten Monate zusammengestellt.

Preissuchmaschinen sind im unübersichtlichen Internet zu einem wichtigen Hilfsmittel für kaufwillige Verbraucher geworden. Das haben auch die Gerichte erkannt.
  • Preissuchmaschinen: aktuell halten und vollständig informieren!

Der BGH musste den Streit zweier Unternehmer entscheiden, die Espressomaschinen in einer Preissuchmaschine bewarben. Einer von ihnen hatte den Preis für die Maschine um fast 40,- Euro erhöht und dies zeitgleich der Suchmaschine mitgeteilt. Dort wurde aber noch drei weitere Stunden der niedrigere Preis angezeigt. Das missfiel einem Wettbewerber, der wegen Irreführung der Verbraucher auf Unterlassung klagte – und bekam Recht: Der Verbraucher, so das Gericht, erwarte von der Preissuchmaschine höchstmögliche Aktualität. Auch dass die Preissuchmaschine den Hinweis „Angaben ohne Gewähr“ und sogar den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung anzeigte, änderte nichts an diesem Ergebnis. Der Beklagte hätte also abwarten müssen, bis die Suchmaschine den korrekten, höheren Preis anzeigte, bevor er den Preis in seinem eigenen Webshop anpassen durfte [BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/09].

Einige Monate zuvor hatte der BGH bereits entschieden, dass in Preissuchmaschinen die Versandkosten leicht erkennbar angegeben werden müssen. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Dies ergibt sich aus der Preisangabenverordnung [BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 140/07].

Wenn Sie also Preissuchmaschinen nutzen, achten Sie auf Vollständigkeit der Information und Aktualität der Preise.
  • Preisangaben: nicht zu spät und im Zweifel mit Umsatzsteuer

Überhaupt die Preisangaben: Nachdem gerichtlich geklärt war, dass ein Hinweis auf die Versandkosten und die anfallende Mehrwertsteuer spätestens vor Einleitung des Bestellprozesses gegeben werden muss, stritten sich die Juristen darüber, wann genau dieser Zeitpunkt sei. Der BGH klärte auf: Der Bestellprozess ist dann eingeleitet, wenn die virtuelle Ware in den virtuellen Warenkorb gelegt wird [BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 50/07].

Diejenigen, die im B2B-Bereich verkaufen wollen, sollten dann besonders aufpassen, wenn sie eine Plattform verwenden, auf der sich auch Verbraucher tummeln könnten. Es genügt in diesem Falle nämlich nicht, nur verklausuliert oder versteckt darauf hinzuweisen, dass man nicht an private Endverbraucher verkaufen möchte. Denn dann besteht die Gefahr, dass dem Verbraucher die Möglichkeit erschwert wird, Preise zu vergleichen, und er durch die fehlenden Informationen irregeführt wird. Beides sind wettbewerbsrechtliche Verstöße, beides kann geahndet werden [BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08].

Achten Sie bei Preisangaben also darauf, auf jeder Seite mit dem Button „in den Warenkorb“ die Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer anzugeben. Im B2B-Bereich beschränken Sie sich entweder auf entsprechende Plattformen oder aber bringen Sie deutlich zum Ausdruck, dass der B2C-Verkauf ausgeschlossen ist.
  • Newsletter: an Bestandskunden problematisch, gekoppelt lieber nicht

Wer verkaufen will, muss werben – gerne auch per Newsletter, um sich im Gedächtnis des potentiellen Kunden zu halten. In aller Regel muss hier eine Einwilligung des Empfängers vorliegen, um datenschutz- aber auch wettbewerbsrechtlichen Regeln zu genügen. Bei Bestandskunden kann das anders sein, wie ein Blick in § 7 Absatz 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zeigt. Danach stellt der E-Mail-Newsletter keine unzumutbare Belästigung dar, wenn
  1. ein Bestandskunde dem Unternehmer seine E-Mail-Adresse gegeben hat,
  2. mit dem Newsletter „eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ beworben werden,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. er darauf hingewiesen wurde und wird, dass er der Verwendung ohne gesonderte Kosten widersprechen kann.
Vor Gericht landete ein Unternehmer, der einem Kunden zunächst Holzkitt verkaufte und ihm dann per E-Mail-Newsletter unter anderem Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung oder Einkochautomaten anbot. „Nicht ähnlich“, urteilte das Gericht: Zwar müssten die angebotenen Produkte nicht mit dem ursprünglich gekauften austauschbar sein. Die Ähnlichkeit müsse sich aber auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. sei es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben. Im Übrigen müssten alle vier oben genannten Kriterien erfüllt sein, um ohne ausdrückliche Einwilligung Newsletter versenden zu dürfen [OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 2 U 88/10].

Häufig wollen Unternehmen den Verbraucher mithilfe von Gewinnspielen dazu bringen, den Newsletter zu bestellen. Hier ist zu beachten, dass zwar nach datenschutzrechtlichen Vorschriften eine Einwilligung auch mit anderen Erklärungen zusammen abgegeben werden kann. Nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften jedoch genügt dies nicht, wenn es um die Einwilligung zum Empfang von Werbung per E-Mail geht – diese muss getrennt von anderen Erklärungen eingeholt werden [LG Hamburg, Urteil vom 10.08.2010, Az.: 312 O 25/10]. Im Übrigen darf diese Einwilligung auch nicht verbunden werden mit der Bestätigung, die AGB gelesen zu haben [LG München I, Urteil vom 09.07.2010, Az.: 21 O 23548/09].

Schauen Sie beim Newsletterversand also genau hin – auch Ihren Kunden dürfen Sie nicht alles ohne Einwilligung zusenden Gleiches gilt bei der Verknüpfung der Einwilligung in den Bezug der Werbung mit anderen Einwilligungen – holen Sie sich im Zweifel lieber die ausdrückliche Einwilligung per „opt-in“ ein.
  • „Bloggergate“: Schleichwerbung kann nach hinten losgehen

Eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Diskussion rankt sich um gekaufte Links in Blogs – gemeinhin auch als Schleichwerbung bekannt. Was war geschehen? Die Betreiberin eines sehr bekannten Blogs hatte zahlreichen kleineren Blogs Geld dafür geboten, dass diese bestimmte Schlüsselwörter mit Links auf Werbepartner – einige bekannte Unternehmen – setzen sollten. Eine Kennzeichnung dieser Links als Werbung sollte nicht stattfinden, die Blogbetreiber mussten eine Verschwiegenheitsklausel unterschreiben. Hintergrund dieser Aktion: Die so mit „keywords“ beworbenen Unternehmen sollten bei Eingabe dieser Wörter in eine Suchmaschine in der Trefferliste auf einem der ersten Plätze gelangen.

SEO oder Suchmaschinenoptimierung nennt man das in Marketingkreisen. Das Wettbewerbsrecht nennt es „unzulässige geschäftliche Handlung“: Unzulässig ist nach Nr. 11 der so genannten schwarzen Liste des UWG ein „vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“. Auch das Telemediengesetz regelt, dass kommerzielle Kommunikation und deren Auftraggeber klar erkennbar sein müssen; Ähnliches ergibt sich aus § 58 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrags.

Es haftet in diesen Fällen übrigens nicht nur der Blogger – auch das beworbene Unternehmen kann gemäß § 8 Absatz 2 UWG auf Unterlassung und Beseitigung der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung haftbar gemacht werden.

Und eine weitere Gefahr sollte man nicht unterschätzen: Derlei unlautere Handlungen machen im web2.0 sehr schnell die Runde und können dazu führen, dass beteiligte Unternehmen an den Online-Pranger gestellt werden. Die rechtlichen Folgen sind dann möglicherweise sogar geringer einzuschätzen als der tatsächlich erlittene Imageverlust.

Dieser Artikel erschien auch in der Zeitschrift Business & Law - Rhein-Neckar 2011 des Vernissage Verlags, Heidelberg.


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27.05.2011

Heidelberg/Toronto: "Skimming" an Heidelberger Bank

Wieder einmal eine böse Überraschung erlebten die Benutzer eines Geldautomaten in Heidelberg.

Unbekannte Täter hatten sich zunächst Zugang zu den Bankdaten von rund dreihundert Kunden der Badischen Beamtenbank in der Dossenheimer Landstraße verschafft. Im Ausland (in allen bisher bekannten Fällen in Toronto/Kanada) waren anschließend Geldbeträge von jeweils umgerechnet rund 1.000,- Euro von derzeit zehn bekannten Kunden abgehoben worden, die in Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis wohnen.

Der Sachschaden beträgt derzeit ca. 10.000,- Euro, könnte aber noch weit höher liegen, als bislang festgestellt.

Nach den ersten Ermittlungen des Betrugsdezernats der Heidelberger Kriminalpolizei hatten alle Geschädigte am Samstag, den 21.05.2011, zwischen 05.30-17.30 Uhr mit ihren Scheckkarten am Geldautomaten in der Bankfiliale in der Dossenheimer Landstraße Bargeld abgehoben.

Die Ermittler gehen davon aus, dass die Täter in der Nacht zum 21.05.2011 zunächst an der Zugangskontrolle der Eingangstür der Bank einen „Skimming-Aufsatz“ angebracht hatten, um so an die Daten der Kunden zu kommen, die die Bank betraten. Darüber hinaus war am Geldautomaten offenbar zusätzlich eine versteckte Kameraleiste angebracht worden, von der aus die PIN-Eingaben der Abheber aufgezeichnet worden sind.

Ein Bankkunde hatte bei der Überprüfung seines Kontos am 24.05.2011 festgestellt, dass ein größerer Geldbetrag von seinem Konto abgebucht worden war, den Unbekannte von einem Geldautomaten in Toronto/Kanada abgehoben hatten. Daraufhin hatte er die Bank und die Polizei informiert.

Die sofortige Überprüfung der manipulierten Eingangstür der Bankfiliale sowie des Geldautomaten verliefen ohne Ergebnis; „Skimming“-Geräte (Kopieraufsatz und Kameraleiste) konnten nicht mehr festgestellt werden. Sie waren von den unbekannten Tätern bereits abgebaut worden.

Die Ermittler der Heidelberger Kriminalpolizei bitten Kunden der Badischen Beamtenbank, die am 21.05.2011 Bargeld vom Geldautomaten in der Dossenheimer Landstraße abgehoben haben, ihre Konten auf ungewöhnliche Geldabhebungen hin zu überprüfen, gegebenenfalls sich mit der Bank in Verbindung zu setzen und bei der Polizei Anzeige zu erstatten.

Darüber hinaus werden Zeugen, die im Laufe des 21.05.2011 oder in der Nacht zuvor verdächtige Beobachtungen rund um die Badische Beamtenbank in der Dossenheimer Landstraße gemacht haben gebeten, sich unter 06221 99-2421 bei der Kripo Heidelberg oder bei jeder anderen Polizeidienstelle zu melden.

In diesem Zusammenhang warnt die Polizei erneut eindringlich vor „Skimming“-Angriffen in Heidelberg aber auch im Rhein-Neckar-Kreis und bittet die Bevölkerung um Wachsamkeit im Umgang mit Geldautomaten. Gefährdet sind dabei alle Geldautomaten, unabhängig von Geldinstitut und den Sicherheitsstandards (www.kartensicherheit.de).

Darüber hinaus informiert auch die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle der Heidelberger Polizei, Tel.: 06221/99-1234 oder im Internet unter www.polizei-beratung.de, wie man sich vor EC- oder Kreditkartenbetrügern schützen kann.

Quelle: Pressemitteilung der Polizei Heidelberg

Mehr Infos zum Thema Skimming auch bei mir im Blog.

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26.05.2011

Schweizer TV-Streams übers iPhone

Nicolas Oestreich von iphone-ticker.de hat mir ein paar Fragen gestellt zur Frage, ob die Nutzung von Schweizer TV-Streams über das iPhone mithilfe von z.B. der Webseite iPhone-TV.in eigentlich legal ist. Der Bericht ist mittlerweile online verfügbar - die Überschrift sagt es aber schon: Rechtliche Bewertung: schwierig.

Hier gibt´s mehr Berichte zu den Themen iPhones, SmartPhones oder Handy-Verträge.

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25.05.2011

Viermal Branchenbuch. Nein danke viermals!

Ein Mandant sendet mir die Auswahl der letzten Tage. Weitgehend unbekannte (höchstens berüchtigte) und damit nutzlose Online-Branchenbücher und Gewerbeverzeichnisse bitten darin um eine Aktualisierung, Überprüfung, Korrektur der Adressen und um Unterschriften - und fordern dann viel Geld von denjenigen, die die gesalzenen Preise im Kleingedruckten übersehen.
Allgemeines Gewerbeverzeichnis
Gewerbe - Industrie - Handel
steht über einem Brief, der um "Rücksendung dringend bis zum ..." bittet fleht. Dies sei erforderlich für pünktliche Bearbeitung. Hinter den "..." steht ein Datum, das zwei Tage nach Absenden des Briefes entspricht. Wer ob der Eile das Kleingedruckte überliest, wird wenig später mit einer Rechnung von insgesamt 773,- Euro (netto) bzw. 888,95 Euro (brutto) überrascht. Der Eintrag der Adresse soll unter der URL Allgemeines-Gewerbeverzeichnis.info zu finden sein.

Hinter dieser Aktion steckt die CSA Consulting Services Limited, deren Sitz mit Nicosia, Cyprus (Zypern) angegeben wird. Komisch, dass dann alles in deutscher Sprache abgefasst ist. Auch die Homepage Allgemeines-Gewerbeverzeichnis.info ist auf deutsch, wirbt mit dem Slogan "Handel in D | AT | CH" und damit, dass es das "Internetportal für die Listung von Gewerbebetrieben im deutschsprachigen Raum" sei. Die Homepage selbst ist ein Produkt der (ansonsten nicht näher bezeichneten) European Business Group. Naja. Ein Director, also Geschäftsführer der Limited wird nicht angegeben. Vielleicht mahnt das ein Wettbewerbsverein ja mal ab.

Ach ja, die Telefonnummer, die auf dem Auftragsfax steht, ist nicht mehr erreichbar: 069 25577260. Eine englische Stimme erklärt, dass diese Nummer nicht vergeben sei (antispam.de versucht hierzu ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.)
Branchenbuch
Brancheneintrag
prangt neben einer altmodischen Telefon-Wählscheibe über dem nächsten Schreiben; auch hier hat man es eilig - immerhin hat der Kunde aber 14 Tage Zeit zum Antworten. Der "Kunde" soll denken, er habe bereits einen Auftrag gegeben, denn "Korrekturabzug" steht breit über seinen Adressdaten, die die ÖBA Medien Verlags GmbH aus Bad Abbach netterweise schon voreingetragen hat. Daneben wird er unter der vorangekreuzten Überschrift "Premiumeintrag" darüber aufgeklärt, dass es neben dem kostenlosen Standardeintrag auch einen kostenpflichtigen Premiumeintrag gebe. 990,- Euro solle der netto kosten - pro Jahr. Bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren sind das schon 1.980,- Euro (netto) bzw. stolze 2.356,20 Euro (brutto).

Der Hinweis, dass man nicht mit den Gelbe Seiten Verlagen und der DeTeMedien Gruppe in geschäftlicher Beziehung stehe, soll "deutlich" machen, dass das beworbene Internetverzeichnis regionales-branchenbuch.de eben nicht gelbeseiten.de ist.

Übrigens wird es auf der Homepage regionales-branchenbuch.de selbst viel billiger: Hier wird ein Ein-Jahres-Vertrag zum Preis von 830,- Euro zz. der gesetzlichen MwSt. angeboten. Dafür spricht das Impressum noch von Verantwortlichkeiten nach dem Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), die hier beide längst nichts mehr zu suchen haben.
Gewerbeauskunft-Zentrale
Erfassung gewerblicher Einträge
steht über dem dritten Brief. Zu diesem Angebot der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH sag ich nix mehr, denn dazu habe ich einfach schon genug geschrieben.
Gelbes Branchenbuch
[Stadtname]
titelt das vierte und letzte Angebot und sagt sofort, was es will: "-bitte mit korrekten Daten zurück-" ist eingekästelt, und fett steht da noch einmal "-bitte zurück bis ...-". Schnell und korrekt muss man also sein, um auf der Seite mein-branchenverzeichnis.info verzeichnet zu werden. Geld sollte man auch haben, denn aus den 497,- Euro netto werden beim angebotenen 2-Jahres-Vertrag 994,- Euro (netto) bzw. 1.182,86 Euro (brutto). Das kann man billiger haben, denke ich.

Aber auch dieses Angebot, das übrigens von der TM Marketing Service Limited aus London stammt, stößt den geneigten Leser und Überflieger des Angebots nicht gerade mit der Nase auf die Kosten. Im einleitenden Text steht ja auch noch "Der Grundeintrag mit Ihrer Adresse erfolgt wie gewohnt kostenlos." Das ist doppelt fipsig, denn zum einen sind die so genannten "Kontaktdaten" nicht Teil des kostenlosen Angebots (und was soll ein Branchenverzeichnis ohne Kontaktdaten bitte sein?) - und zum zweiten zielt der Ausdruck "wie gewohnt" doch darauf ab, dass der Leser meinen soll, er sei schon langjähriger Kunde. Clever.

Bleibt nur noch zu sagen, dass mein Mandant glücklicherweise "nur" auf zwei der vier Angebote eingegangen ist. Und dass er nach meiner Auffassung nicht zahlen braucht, da die Formulare es darauf anlegen, dass man die Kosten übersieht. Es gilt also wie immer: Man sollte sich aus allen gegebenen rechtlichen Gründen von dem Vertrag lösen, sprich anfechten, widerrufen (ja, ich weiß...), fristlos und fristgerecht kündigen. Und vor allen Dingen: nicht zahlen! Wer möchte, kann in bestimmten Fällen auch eine negative Feststellungsklage einreichen - das Gericht wird dann sagen, ob der Vertrag besteht oder nicht.


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20.05.2011

Buchpreisbindung muss nicht jedem bekannt sein. Abmahngefahr bei Vorauflagen!

"Bücher bis zu 80% reduziert", warb Galeria Kaufhof in einem Prospekt. Der Rechtschreib-Duden sollte demnach statt 21,95 Euro* nur 10,- Euro, ein Marco-Polo-Reiseführer statt 8,95 Euro* nur 3,50 Euro kosten. Die alten Preise waren durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen. Wer die Auflösung des Sternchen-Verweises suchte, fand die Erläuterung "* Gebundener Ladenpreis aufgehoben".

Bei beiden Büchern handelte es sich um eine Vorauflage, was aber nicht ausdrücklich gesagt wurde.

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagte dagegen vor dem Landgericht Köln, der Verband hielt den unterlassenen Hinweis auf die Vorauflage für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Das Gericht stimmte dem zu: Bei Werken wie dem Duden oder einem Reiseführer sei die Aktualität für den Leser von Bedeutung. Wer ein Buch billiger anbietet und dabei verschweigt, dass es sich um eine ältere Vorauflage handelt, könne damit die Entscheidung beeinflussen, ob das Buch gekauft werde oder nicht.

Der Sternchenhinweis "gebundener Ladenpreis aufgehoben" gebe über die Aktualität des Buchs jedenfalls keine Auskunft. Galeria Kaufhof hatte argumentiert, dass dem Käufer die Buchpreisbindung bekannt sei und er daraus schon schließen könne, dass ein billigeres Buch nicht die aktuelle Auflage haben könne.

Dem folgte das Gericht aber aus zwei Gründen nicht: Zum einen hatte es "durchaus Zweifel" daran, dass dem Verbraucher die Buchpreisbindung bekannt sei. Und selbst wenn, müsste er aus der Preisreduzierung nicht automatisch auf eine Vorauflage schließen: Denn es gebe ja noch mehr Gründe für herabgesetzte Preise bei Büchern: Räumungsverkäufe oder Mängelexemplare seien exemplarisch in §§ 7 und 9 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) genannt.

Streitwert der Entscheidung war immerhin 5.000,- Euro.

Weisen Sie als Buchverkäufer also besser ihre Käufer darauf hin, wenn Sie Vorauflagen verkaufen. Zumindest bei Büchern, deren Aktualität wichtig ist, gehen Sie sonst das Risiko einer teuren Abmahnung ein.

Hingewiesen auf dieses Urteil des Landgerichts Köln Urteil vom 21.04.2011, Aktenzeichen: 31 O 594/10, hat der Kollege Solmecke mit seinem Beitrag "Vorsicht Kostenfalle", aus dem auch die Entscheidung im Volltext abgerufen werden kann.

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Überraschend schönes Urteil: 96,- Euro-Forderung für Abofalle ist "überraschende Klausel"

Dass es schon viele Urteile gegen Abo-Fallen-Betreiber gibt, ist bekannt. Die Gerichte sehen häufig, dass die "Kunden" von outlets.de, download-service.de und ähnlichen Seiten in eine Falle getappt sind, und dass das auch von den Betreibern wie der IContent GmbH oder der Content4U GmbH durchaus so gewollt sein könnte.

Erfreulich deutlich hat das jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Was war geschehen? Ein Mensch suchte im Internet nach eigentlich frei verfügbarer Software und fand diese im Angebot der Content4U GmbH auf der Seite Download-Service.de. Allerdings musste er vor dem Download seine Daten angeben und bestätigen, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung gelesen zu haben. Einige Zeit später bekam er eine Rechnung über die ominösen 96,- Euro, die er für das erste Jahr eines zweijährigen Zugangs zum "Downloadservice" zahlen sollte. Wohl durch Mahngebühren erhöhten sich die Kosten dann noch auf 101,- Euro.

Doch der Mensch blieb nicht untätig und erhob Klage gegen die Content4U GmbH und wollte feststellen lassen, dass die Forderung über 101,- Euro nebst Mahnkosten und Zinsen nicht bestünden.

Und das Amtsgericht stellte fest.

Ein Vertrag sei nämlich nicht zustande gekommen. Dabei nahm das Gericht auch ausdrücklich auf die Urteile des Amtsgerichts Witten vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10 und des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.08.2010, Az.: 32 C 764/10-84 bzw. vom 21.10.2010, Az.: 32 C 1958/10-84 Bezug. Die genannten Urteile werden nämlich gerne in den Mahnschreiben zitiert, um die Zahlungswilligkeit der vermeintlichen Vertragspartner zu fördern.

Für das Gericht war es egal, ob der Mensch sich auf der Internetseite angemeldet hatte oder nicht. Der von der Firma vorgelegte Datenbankausdruck jedenfalls sei nicht als ausreichendes Beweismittel zu sehen.

Denn selbst wenn sich der Mensch auf der Seite download-service.de angemeldet haben sollte, sei kein Vertrag zustande gekommen. Der Preishinweis sei zwar ausreichend erkennbar gestaltet. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich jedoch, dass die Klausel überraschend sei - und damit auch nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrags wurde. Denn:
"Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.

Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet. Eine Entgeltlichkeit liegt den Umständen nach auch nicht etwa so nahe, dass sie sich dem Nutzer aufdrängen müsste. Weder die Anmeldeseite noch andere zum Angebot der Beklagten gehörigen Webseiten unterscheiden sich inhaltlich von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software in einer Weise, die auf die Entgeltlichkeit gerade des Angebots der Beklagten schließen lassen würde. Insbesondere werden keine Dienste angeboten, von deren Entgeltlichkeit der durchschnittlich informierte Nutzer auszugehen hätte, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch tatsächlich der Fall war. Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für den Nutzer darstellen würden, bleibt auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unklar."

Und das sind doch einmal erfreulich offene Worte zum Geschäftsmodell dieser Firmen.

Es kam dann letztlich auch nicht mehr darauf an,
  • ob die AGB in den Vertrag einbezogen worden waren, 
  • ob der Mensch Erklärungsbewusstsein gehabt hat, als er den Anmeldeschalter drückte, 
  • ob der Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder wegen Wuchers nichtig war,
  • ob Anfechtung, Widerruf und Kündigung wirksam geworden sind.
Der Mensch musste demnach keine 101,- Euro zahlen. Und die Firma darf nun auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

18.05.2011

Link ich oder link ich nicht?

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat dem Deutschlandradio ein Interview zum Thema Leistungsschutzrechte gegeben. Nach dem, was sie gesagt hat, dürfte ich das Interview - zumindest, wenn es nach den Plänen der Regierung geht - nicht mehr kostenfrei verlinken. Denn, so sagt sie sinngemäß:
Andere Nutzer, auch Suchmaschinen wie Google, müssten für die Verwendung - auch für das Teilen - von Presseerzeugnissen zahlen. Es ginge dabei um Verlinkungen, es ginge ums Zitieren durch diejenigen, die Presseerzeugnisse vermarkten und damit kommerziell ein Geschäft machen wollen.
Okay. Ein Interview ist wohl ein Presseerzeugnis. Und dieses Blog, kLAWtext, ist wohl kommerziell zu nennen. Zwar schreibe ich hier vor allen Dingen, weil es mir Spaß macht. Aber eben auch, um vielleicht den ein oder anderen potenziellen Mandanten neugierig zu machen und um meinen bestehenden Mandanten eine Art Newsletter zu bieten. Der Link zu meiner Anwaltsseite dosch-digital.de tut sein übriges, um aus diesem Blog ein gewerbliches Blog zu machen.

Was mich mehr wurmt, ist die Tatsache, dass auch bei vielen anderen Blogs, die nicht (wirklich) aus kommerziellen Gesichtspunkten geschrieben werden, vermutlich die Messlatte des Gewerblichen angelegt werden wird (wie bei der Impressumspflicht, siehe hier auf Seite 3). Da können ja schon Links auf gewerbliche Angebote genügen, vielleicht ein flattr-Button, vielleicht ein Reklamebanner, der die Kosten für das Hosting wieder einbringen soll. Und schon ist aus einem eigentlich privaten Vergnügen ein kommerzielles Angebot geworden.

Forderungen für Linkentgelt und/oder Abmahnungen in diesem Bereich sind also mal wieder vorprogrammiert.

Dabei funktioniert das Internet doch genau so: durch Links. Das "Netz" wird doch gerade geknüpft durch Links. Wie sollen journalistische Angebote denn noch gefunden werden, wenn sie nicht verlinkt werden? Und ich spreche hier nicht von Vollzitaten (die ja wirklich unter Umständen in Urheberrechte eingreifen können und daher schon heute geschützt sind), sondern von Links.

Da fällt mir ein, ich wollte ja das Interview noch verlinken. So lange ich noch darf: "Bewusstsein für geistiges Eigentum ist verloren gegangen - Ein Gespräch mit Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger"

Telekom, One-Night-Stand und Datenschutz

Gerne beruft sich die Deutsche Telekom und andere Internet-, Mobilfunk- und Telefonprovider ja auf den Datenschutz - selbst wenn die Kunden selbst ihre eigenen Daten erfragen wollen. Ein ewiges Ärgernis beispielsweise in Filesharing-Fällen.

In einem interessanten Fall durfte musste die Telekom jetzt ihr Schweigen brechen.

Angefangen hatte es mit einem One-Night-Stand: Frau, Mann, Sex. Man kannte voneinander nur die Vornamen - und die Handynummer. Als der Frau klar wurde, dass die Nacht nicht ohne Folgen geblieben und sie schwanger geworden war, wollte sie das freudige Ereignis ihrem Liebhaber telefonisch mitteilen. Der war not amused, meldete sich fortan nicht mehr bei der Frau und kündigte sogar seinen Handyvertrag.

Als die Frau Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragte und nur den Vornamen des Erzeugers (ich hasse dieses Wort) Vaters angeben konnte, wurden ihr die Leistungen versagt. Also ging sie vor Gericht, verklagte die Telekom auf Auskunft, wer denn hinter der ihr bekannten, mittlerweile aber abgemeldeten Handynummer steckte.

Das zuständige Landgericht Köln wies die Klage ab. Denn die Frau habe kein Auskunftsrecht gegen die Telekom: Eine "allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht" gebe es im deutschen Recht nicht.
"Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, [begründe] keine Auskunftspflicht."
Das wusste wohl auch ihr Anwalt und führte daher findigerweise §§ 13a, 13 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) ins Feld. Der passte aber nicht auf den Sachverhalt, so das Gericht:
Zwar folgt aus diesen Vorschriften ein Anspruch gegen einen Erbringer von Telekommunikationsdiensten auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Telekommunikationsdiensten. Dieser Anspruch setzt jedoch nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften voraus, dass der Betroffene die Angaben zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche benötigt. Es handelt sich um Ansprüche auf Unterlassung der Lieferung unbestellter Waren, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung. Einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der von der Klägerin beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung sieht § 13a UKlaG demgegenüber nicht vor.
Wenn man keine Anspruchsgrundlage mehr findet, muss oft der § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) herhalten - "Treu und Glauben" lautet das Stichwort. Aber auch aus diesem Grundsatz ergebe sich kein Auskunftsanspruch. Dieser sei nur gegeben, "wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht". Zwischen der Frau und dem Telefonanbieter gebe es aber überhaupt keine Beziehung, etwa einen Vertrag.

Doch hier machte das Gericht noch einen Schlenker - und brachte die Frau dann auf die rettende Idee: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - im Grundgesetz in den Artikeln 1 und 2 enthalten - stehe in einem solchen Fall zwar nicht ihr selbst zur Seite. Denn verfassungsrechtlich geschützt sei nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem selbst abstamme. Aber das Kind selber habe ja vielleicht dieses Recht (wobei das Gericht auch noch ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004, Aktenzeichen: 54 C 5095/04, verwies, das in einer vergleichbaren Fallgestaltung einen Auskunftsanspruch des Kindes ohne Rückgriff auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht abgeleitet hatte.)

Das brachte die Frau auf die rettende Idee - und kurze Zeit später klagte das Kind selbst auf Auskunft. Und hatte jetzt vor dem Amtsgericht Köln Erfolg. Wie die Kölnische Rundschau meldet,
"...ließ das Gericht bei „der Abwägung der Persönlichkeits-Interessen von Vater und Kind die Interessen des Kindes überwiegen, das seine Herkunft ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchsetzen wolle". Mit anderen Worten: Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist wichtiger als das Recht des Vaters auf Schutz seiner Daten. Das Urteil ist, wie ein Gerichtssprecher gestern bestätigte, bereits rechtskräftig." 
So sehr mir das Thema Datenschutz auch am Herzen liegt, so sehr habe ich mich über dieses Urteil gefreut. Leider liegt es noch nicht im Volltext vor, ich werde es aber nachreichen.

Links:

Damokles-Schwert namens Tor Exit-Node

Betreiber von Tor Exit-Nodes tun dies häufig aus altruistischen Gründen. Tor kann dabei nicht nur genutzt werden, um anonyme Internetzugriffe zu ermöglichen, sondern auch, um Zugriffssperren zu umgehen. Wie wichtig das sein kann, wurde gerade in letzter Zeit sehr deutlich in Staaten wie Lybien, Ägypten oder auch China.

Betreiber von Tor Exit-Nodes werden aber immer häufiger in juristische Verfahren gezogen. So habe ich Mandanten, die wegen Filesharings eine Abmahnung erhalten haben - hier wurde der von ihnen betriebene Austritts-Knoten offenbar von Dritten missbraucht.

Aktuell geht die Nachricht um vom Mannheimer Studenten, der wegen des Betriebs eines solchen Exit-Nodes eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen musste - er steht im Verdacht, Kinderpornographie angeboten zu haben. Er selbst weist diesen Verdacht von sich, geht davon aus, dass sein Exit-Knoten missbraucht wurde, und bittet jetzt um Spenden, mit denen er seine Anwaltskosten von pauschal 1.000,- Euro begleichen will.

Ich möchte dies gerne unterstützen, da ich die durchaus sinnvollen Einsatzmöglichkeiten des Anonymisierungsdienstes Tor sehe. Auf der anderen Seite muss ich jedoch in der derzeitigen Lage jeden Betreiber davor warnen, dass ihm durchaus Ähnliches blühen kann. Und auch hierfür gibt es gute Gründe, wie man sich leicht anhand der genannten Missbrauchsfälle ausmalen kann. Das ist das Damokles-Schwert, das ich sehe.

Gulli.com schreibt zur Spendenaktion:
"Webers beauftragter Anwalt will pauschal 1.000 Euro für die Klärung des Falles in Rechnung stellen, die er kurz vor Beginn seines Studiums nicht unbedingt besitzen wird. Er hat deswegen eine Spendenaktion ins Leben gerufen. Etwas unter 300 Euro sind bisher über PayPal unter soesoe@gmail.com eingegangen. Wer spenden möchte, die reguläre Bankverbindung lautet: Sören Weber, Kontonummer: 3105814 bei der Ethikbank (BLZ 83094495)."
Und dankenswerterweise darf ich auch die komplette Meldung von gulli.com hier veröffentlichen (mein Dank geht hier an Ghandy aka Lars Sobiraj und Firebird77):
Mannheim: Hausdurchsuchung wegen Betrieb einer Tor Exit-Node

Ein 23-jähriger Betreiber eines Tor Exit-Knotens wurde am 12. Mai wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Werken mit einer Durchsuchung und Beschlagnahmung bedacht. Das Amtsgericht Mannheim hatte den Durchsuchungsbeschluss ausgestellt. Um seine Anwaltskosten von pauschal 1.000 Euro begleichen zu können, bittet er um eine Spende.

Im Verlauf der vergangenen Jahre hat offenbar jemand die Exit-Node des Mannheimers Sören Weber missbraucht, um darüber kinderpornografische Werke zu beziehen. Der Betreiber wollte damals mit seiner Node das anonyme Surfen im Internet unterstützen. Schon vor der Durchsuchung hatte er den Exit-Knoten nach Unstimmigkeiten mit seinem Hoster deaktiviert. Beim Hoster trudelten häufiger Meldungen zu Urheberrechtsvertößen ein. Wenige Monate nach Inbetriebnahme wurde der Dienst wieder abgeschaltet, weil Unmengen an Trafic entsprechende Kosten verursacht hatten. Als Schüler wäre er auf Dauer nicht dazu in der Lage gewesen, diese Kosten zu stemmen.

Der Mannheimer Datenschützer fragt sich jetzt, ob dies der Preis einer freien, weltweiten Kommunikation sei. Bei der Durchsuchung versuchte er den Beamten zu erklären, wie es zur Feststellung seiner IP-Adresse gekommen sein muss. Der Redaktion von gulli:News schrieb er: "Obwohl ich mir alle Mühe gegeben habe, Ermittlungsbehörden aufzuzeigen, dass auf dem Server ein Anonymisierungsnetzwerk läuft (unter anderem durch eine statische Webseite auf der IP und einem Reverse-DNS, der "torproxy" enthielt), werde ich nun verdächtigt für diese Taten verantwortlich zu sein." Die Polizisten nahmen zwei Computer und eine externe Festplatte mit, die nun auf den Verdacht hin untersucht werden sollen. Mit der Aussage, dass anonyme Dritte für den Rechtsbruch verantwortlich sind, hatten sich die Beamten nicht zufrieden gegeben.

Auf seinem Blog schrieb er: "Das Fachwissen der Beamten war -wie man es auch aus anderen überlieferten Fällen hörte- nur eingeschränkt vorhanden und äußerte sich in mehreren Situationen in betont seriös vorgetragenem Halbwissen. Ich beneide die Herren um Ihren Beruf nicht: vor ein paar Jahren war es schließlich noch wesentlich komplizierter, Daten vor fremden Augen zu schützen. Damals war man aus ihrer Sicht wohl gut damit beraten, einmal alle VHS-Kassetten in den Bus zu laden, heute kann sich auf kleinstem Raum die gleiche Datenmenge befinden.

Der Durchsuchung meiner Wohnung widersprach ich ausdrücklich im später angefertigten Protokoll. Der Sachbearbeiter quittierte dies mit einem fast krimi-reifen: “Das hätte ich an Ihrer Stelle nicht getan.” Der Sinn dieser Aussage war wohl, mich darauf hinzuweisen, dass ich als nicht kooperationsbereit wahrgenommen werden könnte. Und das stimmt. Das Durchsuchen und Mitnehmen meiner Privatsachen ist etwas, dem ich nicht zustimmen kann. In meiner (vielleicht naiven) Betrachtungsweise kommt die Kooperation in solchen Fällen einer Bestätigung und Anerkennung des Verfahrens gleich. In meinen Augen wäre dieses Verfahren durch ein wenig mehr Recherchearbeit bei den ermittelnden Behörden sicherlich anders ausgefallen."


Webers beauftragter Anwalt will pauschal 1.000 Euro für die Klärung des Falles in Rechnung stellen, die er kurz vor Beginn seines Studiums nicht unbedingt besitzen wird. Er hat deswegen eine Spendenaktion ins Leben gerufen. Etwas unter 300 Euro sind bisher über PayPal unter soesoe@gmail.com eingegangen. Wer spenden möchte, die reguläre Bankverbindung lautet: Sören Weber, Kontonummer: 3105814 bei der Ethikbank (BLZ 83094495).

Quelle: Ghandy/gulli.com
http://www.gulli.com/news/mannheim-hausdurchsuchung-wegen-betrieb-einer-tor-exit-node-2011-05-18

17.05.2011

Auf den Professor hoeren! (zum Urteil des AG Münster v. 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10)

Da erlauben sie sich einen triumphierenden Wortwitz, die Anbieter von live2gether.de namens OPM Media GmbH, die schon in ihrem Slogan mit Wortwitz nicht geizen: "Mehrwert ist mehr wert!", heißt es da. Und das ist bei einer Firma, die für häufig im Internet kostenlos angebotene Dienstleistungen wie z.B. im vorliegenden Fall für die Suche nach WG-Mitbewohnern gerne mal die berühmt-berüchtigte Summe von 96,- Euro für ein Jahresabo in Rechnung stellen.

Der zweite - auch diesen Beitrag überschreibende - Wortwitz wird nicht wirklich ausgeschrieben (ö statt oe), drängt sich aber auf: Da wird berichtet von Prof. Thomas Hoeren, der einem "Kunden" der OPM Media GmbH geraten haben soll, deren Verlangen nach Zahlung der oben genannten 96,- Euro nicht nachzugeben. Was dann schließlich wohl zu einem Urteil vom Amtsgericht Münster vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 7 C 3998/10 führte, in dem der beklagte "Kunde" dann doch die 96,- Euro zahlen musste. Und zum Kommentar der Prozessgewinner "Spätestens mit dem zu erwartenden Kostenfestsetzungsbeschluss dürfte der Kunde zukünftig mit Informationen vom Hören-Sagen kritischer umgehen." Hoeren-Sagen hätten sie mal schreiben sollen...

Also, was ist von dem Urteil zu halten, das vielleicht den nächsten Rechnungen wieder gerne beigelegt werden wird?

Ich weiß ja nicht, ob der Beklagte hier durch einen Anwalt vertreten war. Der Wortlaut des Urteils deutet aber eher darauf hin, dass dem nicht so war.* Zwei Sachen fallen nämlich auf:
  • Der Beklagte hat zum einen offenbar zugegeben, sich überhaupt angemeldet zu haben. 
  • Und dann hat er sich nicht auf sein Widerrufsrecht berufen, das ihm aber wahrscheinlich noch zustand.

So lange in Prozessen gegen diese Internet-Anbieter nicht sämtliche Register gezogen werden, wird es auch noch Urteile wie das des Amtsgerichts Münster geben. Und da hilft leider auch nicht die Rückfrage bei Herrn Prof. Dr. Thomas Hoeren, der im Übrigen den meines Erachtens richtigen Rat gegeben hat: Nämlich nicht zu zahlen. Da hilft dann vielleicht eher ein Anwalt, der mit vor Gericht geht, die richtigen Argumente zur richtigen Zeit bringt. Und nicht nur einfach behauptet, alles sei Abzocke, das würde man doch deutlich sehen.

Doch schauen wir uns das Urteil doch mal genauer an:

1.) Vertragsschluss

Das Gericht stellte hier fest, der Beklagte habe sich durch Absendung der E-Mail auf der Internetseite www.live2gether.de am xx.xx.2010 beim Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften angemeldet und damit das entsprechende Vertragsangebot der Klägerin angenommen.

Spannend ist schon das. Denn lag überhaupt ein Angebot des Internetportals vor? Nach Aussage deren eigener AGB nicht, denn darin steht
"Der Kunde fordert mit Eingabe und Absendung der Daten, die in das auf der Website vorgehaltene Online- Registrierungsformular einzutragen sind, die OPM Media GmbH zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Online- Angebotes auf. Mit Eingabe der Daten in das Registrierungsformular ist ein rechtlich bindendes Angebot des Kunden noch nicht verbunden."
Danach wird durch Absenden des Formulars also erst einmal die OPM Media GmbH "zur Abgabe eines Angebotes" aufgefordert. Aha. Danach liegt im Absenden des Formulars noch keine Annahme des möglicherweise bestehenden Angebots, es ist auch selbst noch kein Angebot, sondern nur die Aufforderung zum Absenden eines Angebots. Erst dieses müsste dann vom Kunden angenommen werden. Komplizierter als gewöhnlich, ich weiß, aber so steht´s eben geschrieben in den AGB. Die hat der Richter wohl nicht wirklich gelesen.

Und wie ist dieser Vertragsschluss überhaupt bewiesen worden? Durch Vorlage einer ausgedruckten E-Mail? Die wer wann mit welchem Inhalt wirklich geschrieben hat? Nunja, doch weiter im Text:

2.) Erkennbarkeit der Kosten

Der Beklagte sagte dann noch, er habe die für ihn entstehenden Kosten während der Anmeldung nicht erkennen können und die Klausel sei insofern rechtswidrig.

Das Gericht wies darauf hin, dass sowohl in den AGB also auch neben dem Anmeldeformular im zweiten Absatz ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kosten aufgeführt sei. Zudem sei unten noch einmal der Gesamtpreis angegeben.

Das "unten" soll heißen: "wenn man so weit herunterscrollt". Denn zwischen Absendebutton und dem Kostenhinweis sind einige Leerzeilen eingeschoben, so dass man nicht unbedingt mit der Nase auf darauf gestoßen wird. Hierzu hätte man vielleicht etwas sagen können.

Auch dass neben dem Anmeldeformular davon die Rede ist, dass man ein "Angebot für einen zwölfmonatigen Datenbankzugang zum Preis von monatlich acht Euro inkl. Mehrwertsteuer " bekommt, hätte man meines Erachtens noch etwas genauer beleuchten können: So ist beispielsweise ein Gesamtpreis nicht angegeben, was manche Gerichte schon als Grund dafür sehen, dass das Angebot die Kostenpflicht verschleiert.

Die AGB selbst sind zum einen recht lang. Zum anderen würde allein die Preisangabe in den AGB nach meiner Meinung nicht ausreichen, um einen kostenpflichtigen Vertrag zu stützen (und die beiden anderen Angaben sind ja unzureichend, q.e.d.).

3.) Fazit

Also, ich denke, da wäre mehr drin gewesen. Auf der anderen Seite habe ich bislang nur das Urteil in der Fassung gelesen, die auf den Seiten der Klägerin angegeben ist - eine Originalfassung habe ich bislang noch nicht, auch wenn ich nicht denke, dass darin mehr steht.

Ach ja: Interessanterweise öffnen sich die Links bei live2gether.de zu den AGB, der Widerrufsbelehrung und den Datenschutzbestimmungen nur bei aktiviertem JavaScript. Wer das ausgeschaltet oder beispielsweise mithilfe von NoScript blockiert hat, bekommt nach dem Klick auf den Link gar nichts zu sehen. Können diese Informationen dann Vertragsbestandteil werden? Wie die Gerichte das wohl beurteilen würden?

Jetzt bleibt nur zu hoffen, dass der Beklagte wenigstens noch daran denkt, seinen nunmehr gerichtesfest beurteilten Zugang zu kündigen. Ansonsten bekommt er demnächst die Rechnung für das zweite Vertragsjahr...

*der Beklagte hat sich dem Faksimile der Entscheidung nach zu urteilen, doch anwaltlich vertreten lassen.

11.05.2011

Onlinebanking-Horrormeldungen

Bei den Horrormeldungen, die derzeit in Sachen Onlinebanking, Phishing und Geldautomatenbetrug im Umlauf sind ("Trickbetrüger im Vormarsch" heißt es da, von Millionenschäden und 200.000 Geschädigten allein im Jahr 2010 ist da die Rede) ist wohl ein kurzer Hinweis auf einige lesenswerte Artikel erlaubt.
Und hier noch ein paar Berichte von mir zum Thema:

BGH: Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos hat noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. So der Bundesgerichtshof laut einer heute mitgeteilten Pressemeldung:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.


Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1,- Euro zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000,- Euro abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820,- Euro beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000,- Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820,- Euro.


Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.


Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.


Urteil vom 11.05.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 289/09


Vorinstanzen:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.12.2008, Aktenzeichen: 3 O 508/08
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.07.2009, Aktenzeichen: I-2 U 50/09
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

10.05.2011

Handyrechnung: Statt 1.600,- Euro nur 3,83 Euro zu zahlen

Nur 3,83 Euro statt der geforderten 1.600,- Euro sprach das Landgericht Arnsberg einem Mobilfunkanbieter zu. Dessen Kunde hatte sein Handy nur für ein paar Gespräche und SMS genutzt und war wohl von der hohen Rechnung überrascht worden. Wahrscheinlich hatte er mit einem "alten" Handyvertrag ein neues Smartphone genutzt, das eben auch gerne mal ungefragt Datenverbindungen aufbaut, um Softwareupdates zu machen oder Kartenmaterial herunterzuladen.

Das Gericht bemängelte, "dass die Tarife nicht gedeckelt seien und erst bei einer vierstelligen Summe eine Sicherheitssperre greife." So jedenfalls die Pressemeldung. Da die Rechnungspositionen nur die immer gleich lautende Formulierung aufführte, fehle die Nachvollziehbarkeit der Rechnung - die Beweislast aber für die Leistungserbringung liegt bei dem Mobilfunkbetreiber. Und die konnte er wohl nicht erfüllen.

Hier das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.04.2011, Aktenzeichen: I-3 S 155/10 im Volltext.

[Update 30.06.2011]
Der Volltext ergibt, dass das Gericht davon ausging, dass allein der Einzelverbindungsnachweis im vorliegenden Fall nicht ausreichend war, um die Gebühren zu beweisen. In diesem war nämlich nicht die hier in Frage stehende Datenverbindung genau aufgeschlüsselt, sondern es wurde nur Beginn, Dauer und Datenvolumen der Datenverbindung sowie die Bezeichung "GPRS by Call Web" aufgeführt.

Das genügte dem Gericht mit Blick auf § 45i Abs. 2 S. 1 TKG und § 45e TKG nicht, wonach der Handynutzer vom Anbieter eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind." Eine solche Nachprüfung sei anhand der gegebenen Daten aber hier gerade nicht möglich. Welche Datenverbindung stattgefunden habe, konnte dem Einzelverbindungsnachweis nicht entnommen werden.

Datenschutzrechtliche Aspekte (Welche Informationen über die Datenverbindung darf überhaupt gespeichert werden?) kamen in der Entscheidung im Übrigen nicht zur Sprache.

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Chaplin-Stummfilme nur mit Original-Musikbegleitung

Das Heidelberger DAI (Deutsch-Amerikanische Institut) ist bekannt für ein interessantes und breit gefächertes Programm. Von der Autorenlesung über die Halloween-Party bis hin zu politischen Veranstaltungen ist hier alles vertreten. Bislang gab es auch häufiger Stummfilme von Charlie Chaplin mit Live-Musik zu sehen und zu hören, wobei die Musik neu arrangiert wurde. Damit ist jetzt wohl Schluss, wie die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet.

Die "Association Chaplin" - gegründet, um Chaplins Werk zu schützen - meldete sich nämlich bei den Verantwortlichen und untersagte die Aufführungen, wenn nicht die Originalkompositionen verwendet würden. Teilweise werden sogar bestimmte Dirigenten für die Aufführung gefordert. So steht in einer Broschüre (pdf), in der die Bedingungen für Live-Vorführungen beschrieben sind zum Film "Modern Times":
"Only available for certain conductors, due to the difficulty of synchronizing the very fast score with the images" 

Weitere Filme, die nach diesen Bedingungen live aufgeführt werden können, sind Goldrausch, Der Zirkus, Lichter der Großstadt, Die feinen Leute - nur zusammen mit Der Vagabund und das Kind, Die Nächte einer schönen Frau, Zahltag und einige Kurzfilme.

Das Recht, solche Einschränkungen zu machen, stammt zumindest im deutschen Raum aus § 23 UrhG (Urheberrechtsgesetz), nach dem Bearbeitungen eines Werks nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht werden dürfen. Ein Neu-Arrangement eines Musikstücks stellt eine solche Bearbeitung dar.

Das DAI will sich daran halten und von nun an die Filme nur noch mit Musik aus der Konserve (sprich: von CD) aufführen. Schade, findet das DAI, dass so eine Fortentwicklung des Werks nicht mehr möglich ist. Dem kann ich mich - zumindest aus künsterlischer Hinsicht - nur anschließen.

Parken beim Heidelberger Hbf (2): Private Firma klagt Vertragsstrafe wegen Parkverstoß ein.

Zeichen 314 der Anlage 3
zu § 42 Absatz 2 StVO
Ja, jetzt ist sie da, die Klage der Firma X 5 Parkservice. Das ist die Firma, die seit geraumer Zeit auf dem Gelände des Heidelberger Landfriedhauses Parkgebühren eintreibt - und bei fehlendem Parkausweis schon einmal eine Vertragsstrafe bzw. Schadensersatz kassieren will.

Das Amtsgericht Heidelberg wird jetzt zu entscheiden haben, ob das alles mit rechten Dingen zugeht, ob die (vorhandene) Beschilderung insbesondere an der Seite der Bergheimer Straße ausreichend ist, ob vom Halter eines Autos eigentlich eine Vertragsstrafe verlangt werden kann, wenn er nicht gefahren ist, und und und... Gefordert wird - wie bereits geschrieben - ein Nutzungsentgelt (nämlich das wohl veröffentlichte Tagesentgelt in Höhe von 6,- Euro), dazu die Vertragsstrafe in Höhe von 25,- Euro und noch die Gebühr für die Halterauskunft in Höhe von 5,10 Euro. Alles in allem: 36,10 Euro.

Aus den der Klage beigefügten Fotos kann ich erkennen, dass es jetzt auch einen Parkautomaten vor dem Eingang zum LIDL gibt. Im hinteren Bereich des Geländes - also in Richtung Firebowl, Nachtschicht und Taeter Theater, in der Nähe des Fitness-Studios asporta - gibt es demnach einen weiteren Automaten.

Es hat sich auch bewahrheitet, was in einem Kommentar zum ersten Artikel der Reihe steht: Die dort genannte Internet-Adresse führt zwar mittlerweile zu einer Baustellenseite, aber die Anwaltskanzlei, die noch bis vor Kurzem mit der URL verlinkt war, hat jetzt auch die Vertretung der X 5 Parkservice GbR übernommen. Und dazu noch: Die geschäftsführende Gesellschafterin ist auch gleichzeitig Rechtsanwältin der Kanzlei. Kanzlei und Firma residieren unter derselben Geschäftsadresse.

Ich bin jedenfalls gespannt, was das Amtsgericht aus der Sache machen wird, und werde hier weiter berichten.

[Update 21.06.2011 und 07.11.2011]:
Die Klage in Heidelberg wurde abgewiesen! - und auch in Bruchsal hatte die Firma keinen Erfolg!

06.05.2011

Wer erklärt, dass er ein Werk nicht abnehmen will, nimmt es auch nicht ab, selbst wenn er es dann nutzt

Im Fall, den das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt entschieden hat, wollte ein Ladeninhaber einen neuen Estrich verlegen lassen - und dieser sollte so aussehen wie in einem Hamburger Restaurant. Der Fußboden dort hatte allerdings schon ein paar Jahre auf dem Buckel, und so gelang es dem beauftragten Unternehmen nicht, diesen "Look" mit dem nunmehr verwendeten "Industriefußbodensystem KOTA-Ferrox" nachzuahmen.

Der Ladeninhaber verweigerte daraufhin die Abnahme dieses Werks, nutzte es aber (wohl, um sein Ladengeschäft betreiben zu können). Daraufhin wollte das Fußboden-Unternehmen seinen Lohn haben.

Das Gericht entschied mit Urteil vom 19.04.2011, Aktenzeichen: 10 U 116/10 anders:
"Eine konkludente Abnahme kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Leistung nur teilweise oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt worden ist, weil hier von einer stillschweigenden Billigung der Vertragsleistung durch den Auftraggeber nicht ausgegangen werden kann, selbst wenn eine Inbenutznahme der Bauleistung vorliegt. Zum Zeitpunkt der Ingebrauchnahme hatte die Beklagte bereits Mängel gerügt [...] und die Klägerin erklärt gehabt, „nicht mehr machen“ zu können [...]. Schon die ausdrückliche Erklärung der Beklagten [...], der Boden sei nicht abnahmefähig, er sei optisch mangelhaft und die Nachbesserung sei fehlgeschlagen, schließt eine konkludente Abnahme durch Eröffnung des Ladenlokals am 12.09.2008 aus."
Der Ladeninhaber könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass durch Abnutzung dieselbe optische Erscheinung wie im älteren Boden des Restaurants herbeigeführt würde. Auf diesen "used look" sei es gerade angekommen.

Hier die Leitsätze:
  1. [...]
  2. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig, schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.

  3. Eine Selbstvornahme liegt nicht vor, wenn der Besteller nur nachteilige Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, beseitigt, ohne den vom Unternehmer geschuldeten Erfolg zu bewirken. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer bis zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben

05.05.2011

LiebLinks: Frauenzeitschrifttitelerfinder, Downtime, 0180, Was willst Duden?

  • Regenbogenpresse: Frauen mit extrem verfeinerten Sinnesorganen
  • Das hab ich mich schon immer gefragt:
    Funktioniert das Internet nur bei mir nicht mehr?
    Hier ist die Antwort!
  • Wer sich schon mal über teure 0180-er-Nummern geärgert hat, wird das hier lieben.
  • Keine Ausrede mehr für Tippfehler: Den Duden gibt´s jetzt kostenlos im Netz!

Wortspiele werden aber auch immer teurer...

Woran denken Sie bei diesem Wort?
Prostitunes

Also, ich musste zuerst an das englische Wort "prostitute" (Prostituierte) denken, dann an "tunes" (engl. für Melodie, Lied). Jedenfalls macht es neugierig auf das, was dahinter steht - vielleicht eine neue Band aus Straßenmädchen, Lieder für das horizontale Gewerbe, vielleicht auch einfach nur Leute, die für Geld Musik machen?

Prostitunes. Eine gewisse Firma aus Cupertino dachte bei diesem Wort aber zuerst an "iTunes". Und mahnten den Studenten ab, der sich den Namen für seine Idee ("Wir verkaufen uns für die Musik") als Marke schützen lassen wollte. Die Ähnlichkeit des Begriffs zu ihrer eingetragenen Marke sei zu groß.

Der Student, Martin Stappen aus Viersen, hat das Problem, das er mit den meisten Studenten (und auch vielen anderen) teilt: zu wenig Geld, um einen Rechtsstreit zu riskieren. Also gab er klein bei. Die Marke wird wieder gelöscht, seine Internetseite stillgelegt, Werbemittel vernichtet.

Es wäre durchaus spannend gewesen, diesen Rechtsstreit zu führen. Gerade wenn Worte oder auch Wortneuschöpfungen im Raum stehen, bei denen die Nutzung der verletzten Marke (in meinen Augen hier auch klanglich*) nicht im Vordergrund steht, kann die Entscheidung durchaus zugunsten der neuen Marke ausgehen. In einem Fall, den ich begleiten durfte, stand das Wort "Custombike" (für eine bestimmte Art Motorräder - zusammengesetzt aus "custom" und "bike") gegen die Modemarke "Custo Barcelona" in Frage. Das Gericht sah hier letztlich keine Markenrechte verletzt.

Dennoch zeigt auch dieser Fall, dass es sinnvoll ist, sich über den Namen des eigenen Unternehmens im Vorhinein (!) Gedanken zu machen und auch eventuell durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Ich stehe Ihnen gerne hierfür zur Verfügung.

Links:
  • Bericht "Geplatzte Partyträume" bei RP Online
  • derzeit noch online: prostitunes.de
  • Markeneintragung für Prostitunes, wobei der derzeitige Stand des Widerspruchsverfahrens mit "Widerspruch zurückgenommen/nicht mehr bestehend" angegeben wird.

*Ich sage jedenfalls "EiTiuhns", wenn ich das Apple-Produkt meine, und würde das andere Wort eher "ProstihTiuhns" - also ohne "ei" - aussprechen. Was meinen Sie?

Tag der interessant klingenden Urteile

Die baden-württembergische Rechtsprechungsdatenbank hat heute gleich vier neue, interessant klingende Entscheidungen in ihr Angebot eingestellt. Das geschieht auch nicht alle Tage.
  • Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit der einjährigen Untersuchungshaft des Kindes
    Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.03.2011, Aktenzeichen: 2 K 5243/09
  • Eine Büropraktikerin (22-monatige Ausbildung) kann auf eine Tätigkeit als einfache Pförtnerin verwiesen werden.
    Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.03.2011, Aktenzeichen: L 2 R 2138/10
  • Kein fiktiver Ort der Arbeitsausübung in der Schweiz wegen Tätigkeit auf Binnenschiffen schweizerischer Arbeitgeber
    Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.04.2011, Aktenzeichen: 1 K 5515/08
  • Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind nach einem erfolgreichen Universitätsstudium (zur Diplom-Psychologin) die Kosten für eine weitere Qualifizierung zur Psychologischen Psychotherapeutin nicht zu übernehmen.
    Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.02.2011, Aktenzeichen: L 2 SO 379/11 ER-B 

04.05.2011

Ich hab da mal ´ne kurze Frage...

...so fangen viele Telefonate in meiner Kanzlei an. Mandanten oder solche, die es einmal werden wollen, schildern dann ihren Fall. Leider sind auch immer wieder Anrufer darunter, die nur eine kostenlose Rechtsauskunft wollen und dann überrascht oder gar verärgert reagieren, wenn man auf die (vermeintlich) einfache Frage nicht sofort eine Antwort geben kann.

Nur, um einmal ein Beispiel zu geben, wie umstritten schon eine an sich "einfache" Frage sein kann, möchte ich einen Einblick in eine Mailingliste, in der Anwälte sich zu meist rechtlichen Fragen austauschen.

Dort wurde die folgende Frage gestellt:
Der Angestellte eines Entsorgungsunternehmens leerte einen Altpapiercontainer und beschädigte dabei einen PKW. Das Unternehmen will keinen Ersatz leisten. Gegen wen ist Klage zu erheben: gegen den Angestellten und das Unternehmer als Gesamtschuldner?
Innerhalb von wenigen Minuten gab es fünf unterschiedliche Antworten auf diese Frage:
  1. Gegen den Staat wegen Amtshaftung.
  2. Nur gegen den Angestellten, weil sich das Unternehmen häufig entschuldigen ("exkulpieren") kann.
  3. Nur gegen das Unternehmen, das muss dann seinen Schaden mit seinem Angestellten intern regeln.
  4. Gegen beide, da sie als Gesamtschuldner haften.
  5. Gegen den Haftpflichtversicherer des LKW, da das Be- und Entladen zum Betrieb des Fahrzeugs gehört.
Wie man sieht, gilt auch bei Juristen: Zwei Fachleute, drei Meinungen.

Diese Aussage spiegelt sich übrigens auch in einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.09.2010, Aktenzeichen: 7 S 56/10 aus dem letzten Jahr wider:

Dort ging es um den Fall, dass jemand zunächst einen Gerichtsprozess verloren hatte. Er beauftragte dann einen Anwalt, der prüfen sollte, ob es sich lohnte, Berufung einzulegen. Der Anwalt prüfte, kam zu dem Schluss, dass eine Berufung wohl eher keine Aussicht auf Erfolg haben würde, und stellte seine Rechnung. Sein Mandant wandte sich an einen zweiten Anwalt, der für ihn die Berufung einlegte - und den Fall gewann. Daraufhin weigerte sich der Mandant, die Rechnung des ersten Anwalts zu zahlen, weil er sich von diesem schlecht beraten fühlte.

Das Gericht konnte dieses Gefühl zwar nachvollziehen, sprach dem Anwalt dann aber doch sein Honorar zu:
"Die rechtliche Bewertung von Lebenssachverhalten kann nur in seltenen Ausnahmefällen 'richtig' oder 'falsch' sein. Die juristische Bewertung vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis. Die Rechtsanwendung ist vielmehr immer auch mit einer menschlichen und damit subjektiven Wertung verbunden."
Ich möchte damit nur verdeutlichen, dass auch zunächst einfach erscheinende Fragen schwer zu beantworten sind. Und es kommt manchmal auch darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die Antworten darauf dann richtig zu werten.

Wir Anwälte geben gerne Auskunft auf rechtliche Anfragen. Aber auch wenn es auf den ersten Blick so scheint, als sei ein Fall oder eine "kurze Frage" mit nur wenig Aufwand verbunden: In den meisten Fällen ist es nicht nur hilfreich, sondern auch nötig, wenn man auf das in jahrelangem Studium und jahrelanger Praxis erworbene Wissen zurückgreifen kann. Gestehen Sie also Ihrem Anwalt seine Anerkennung in Form seines Honorars zu.

Oder, wie es der DeutscheAnwaltVerein ausdrückt:


Ich danke den folgenden Kolleginnen und Kollegen der Anwaltsliste für die Anregung:
  • Silke Jaspert (Link)
  • Frank Biethahn (Link)
  • Yvonne Winkler (Link)
  • Uwe L. Steinmetz (Link)
  • Thomas Krause (Link)

02.05.2011

Verflucht! Wenn ein Gericht mit dem Curser den Mouseover-Effekt auslöst.

Deutschen Gerichten wird ja häufig - und teil auch zurecht - vorgeworfen, nicht sonderlich technikaffin zu sein. So soll es Richter geben, denen zunächst erklärt werden muss, was ein Browser, eine URL oder auch ein Hyperlink eigentlich ist - ganz zu schweigen von schwierigeren technischen Themen (eine Auswahl an launigen Beispielen ist unter www.daufaq.de zu bewundern). Es ist zu beobachten, dass die Anzahl dieser Richter abnimmt, und teilweise werden auch schon "digital natives" an den Gerichten gefunden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt durfte sich jetzt in einer wettbewerbsrechtlichen Sache mit dem so genannten "Mouseover-Effekt" beschäftigen. (Obwohl ich mir nicht sicher bin, ob sie nicht eher einen so genannten "Tool-Tip" meinten - berühren Sie doch mit der Maus mal den voranstehenden Link "Tool-Tip", damit Sie sehen, was ich meine.)

Inhaltlich ging es in dem Rechtsstreit darum, dass einem Unternehmen die Verwendung eines Slogans "Wir schlagen jeden Preis" im Internet untersagt worden war. Das Unternehmen verwendete danach aber den Slogan auf ihrer Homepage weiter, klärte aber in den ebenfalls im Internet zugänglichen AGB über den genauen Inhalt des Slogans auf. Wettbewerbsrechtlich gilt ein solches Verhalten in der Regel nicht als Verstoß gegen das ursprüngliche Unterlassungsgebot - das Unternehmen hat ja den Slogan nicht unverändert wieder eingesetzt.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Aufklärung in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird.

So war es hier: Auf die Erläuterungen in den AGB wurde nur mit dem "Mousover-Effekt" hingewiesen, der Slogan wurde mit den AGB verlinkt. Der "Mouseover-Effekt" wurde aber nur sichtbar, wenn man mit dem Mauszeiger über den Slogan fuhr - es war also letztlich vom Zufall abhängig, ob die aufklärende Information erkennbar wurde oder nicht.

Das Gericht schreibt:
"Die Wiederholung der Werbung, verbunden mit dem Versuch eines aufklärenden Zusatzes, fällt jedoch dann in den Kernbereich des Unterlassungstitels, wenn der Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird [...]. Ein solcher Fall ist [...] hier gegeben. Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser* über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass. Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen."
*Das Gericht schrieb übrigens wirklich, verflucht nochmal, "Curser", meinte aber wahrscheinlich "Cursor"
Links: