Das Handelsblatt berichtet in der Rubrik "
Streitfall des Tages" häufig über Verbraucherthemen. Heute geht es um ein Thema, das seit Jahren Schlagzeilen macht - aber offenbar noch nicht genug, als dass das Handelsblatt es als "alten Hut" und nicht erwähnenswert erachten würde. Die Rede ist von Filesharing, auch unter dem Schlagwort Tauschbörse bekannt.
Neues wird in dem Bericht eigentlich nicht erzählt. Dass es Inhaber von Internetanschlüssen trifft, die noch nie ein Filesharingprogramm genutzt haben. Dass auch Nutzer solcher Software oft nicht wissen, dass sie nicht nur Lieder, Musikalben, Filme oder Hörbücher herunterladen, sondern dass sie sie gleichzeitig auch wieder anderen Nutzern anbieten (was ihnen dann auch mithilfe einer Abmahnung vorgeworfen wird). Und dass es sehr teuer werden kann.
Der Artikel zitiert eine Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg mit den Worten
"Das Vergehen steht häufig in keiner Relation zu den Kosten, die der Verbraucher zahlen soll."
Auch fällt der bildhafte Begriff "Abmahn-Tsunami", der auch mit Zahlen unterfüttert wird.
Dazu muss man wissen, auf der Suche nach dem Raubkopierer, Filesharer, Urheberrechtsverletzer finden die darauf spezialisierten Unternehmen nicht deren Namen, sondern nur die IP-Adresse ihres Computers. Eine Art "Postadresse" für den PC, damit dieser sich mit anderen PCs austauschen kann und von diesen im Netz gefunden wird. Die sieht beispielsweise so aus: 195.214.51.255. Damit kann man erst einmal nichts anfangen. Darum wird zunächst geschaut, welcher Provider die IP-Adresse zur Verfügung gestellt hat. Und dann geht man dort zu Gericht - für den Provider T-Online ist das beispielsweise das Landgericht in Köln -, und legt die Listen der kriminellen IP-Adressen vor. Das Gericht prüft die Vorwürfe und verpflichtet dann den Provider, die für die IP-Adresse gespeicherten Adressdaten herauszugeben. An die so gewonnenen Postadressen kann man dann prima Abmahnungen schicken. Das ganze ist übrigens unter dem Namen "urheberrechtlicher Auskunftsanspruch" bekannt und ist in § 101 UrhG (Urheberrechtsgesetz) geregelt.
Zurück zu den Zahlen. Hier gibt Dirk Eßer, vorsitzender Richter am Landgericht Köln, Auskunft:
„2009 gab es monatlich 450 Anträge, 2010 war die Zahl auf etwa 1.000 gestiegen. Und in diesem Jahr liegen wir bei etwa 800 Anträgen im Monat.“
Pro Antrag wird aber nicht nur 1 IP-Adresse abgefragt, sondern nach Schätzungen des Landgerichts Köln "
im Schnitt vielleicht 200 bis 300". Kurz mal den Taschenrechner gezückt: 800 x 200 = 160.000; 800 x 300 = 240.000.
Es werden also im Monat zwischen 160.000 und 240.000 IP-Adressen abgefragt. Alleine in Köln. In München und in Bielefeld sitzen weitere Gerichte, die ähnliche Monsterabfragen zu bewältigen haben.
Jetzt muss man noch ein bisschen rechnen, denn natürlich werden viele IP-Adressen mehrmals mitgeschrieben. Wird also nach Film X gesucht, und das 3 Tage lang, und ist der PC eines Filesharers, der den Film verbreitet, diese 3 Tage lang online, so wird seine IP-Adresse auch (mindestens) dreimal gefunden. Und diese IP-Adresse ändert sich in der Regel alle 24 Stunden. Zwangstrennung nennen die DSL-Anbieter das.
Aber selbst wenn wir mal annehmen, dass jeder Raubkopierer im Schnitt 10 Mal gefunden wird. Dann sprechen wir immer noch von 240.000 geteilt durch 10 mal 12: jährlich 288.000 möglichen Abmahnungen. Allein für Köln.
Der
Kölner Stadtanzeiger spricht für das Jahr 2010 von 12.000 Verfahren - multipliziert mit den 200 bis 300 IP-Adressen kommen wir hier auf Zahlen zwischen 2.400.000 und 3.600.000 beauskunfteten IP-Adressen. In Worten: zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Millionen IP-Adressen! Und auch die
beim Abmahnwahn-Dreipage verlinkte Leipziger Volkszeitung spricht vom "Millionengeschäft Abmahnung".
Es scheint also etwas dran zu sein an den Zahlen - auch wenn keiner der Außenstehenden etwas Genaues weiß. Die Politik sieht keinen Handlungsbedarf (dieser
Link ist zwar aus 2008, aber ich wüsste nicht, dass sich etwas Grundlegendes geändert hätte.)
Ach ja, aber zurück zum Handelsblatt-Artikel. Am Ende steht noch ein Rat der Verbraucherzentrale Hamburg: Empfänger von Abmahnungen sollten einen Rechtsbeistand einschalten, die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, weil sie ein Schuldeingeständnis beinhalten könne.Es wird jedoch davor gewarnt, jedem Anwalt zu vertrauen.
„Wir haben in der Zwischenzeit auch Fälle, in denen Anwälte, die vorgeben, den Verbrauchern zu helfen, letztendlich so hohe Rechnungen stellen, dass sich der Verbraucher auch auf das Angebot des Abmahnanwaltes hätte einlassen können.“
Jein, möchte ich dazu sagen.
Denn es geht in diesen Sachen ja nicht ums Geld allein. Hier werden von den abmahnenden Kanzleien zwischen 290,- und 1.200,- Euro oder auch mehr alle möglichen Summen gefordert, die ja nur ein Vergleichsangebot darstellen. Denn es geht in Wirklichkeit um mehr - insbesondere um die abzugebende
Unterlassungserklärung, aber eben auch um eine umfassende
Darstellung des Themas, damit sich der Betroffene ein Bild davon machen kann, wie seine Lage ist und welche Schritte er unternehmen sollte.
Es wäre also etwas kurzsichtig zu sagen: "Die wollen 450,- Euro von mir, Ihr Rat kostet mich
100,- 200,- 300,- (bitte setzen Sie eine Summe ein) Euro, und Sie können mir nicht einmal garantieren, dass ich die 450,- Euro am Ende doch zahlen muss?" Denn für die
100,- 200,- 300,- (bitte setzen Sie eine Summe ein) Euro erhält der Abgemahnte eben mehr als die Aussicht auf eine mögliche Reduzierung des von der Gegenseite geforderten Betrags.
Er erhält das Wissen, das nötig ist, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Zugegeben, es gibt die ein oder anderen schwarzen Schafe, die erst die beruhigenden Worte sprechen "Ich rechne dann auf gesetzlicher Grundlage ab", um dann nach erfolgter Beratung horrende Anwaltsgebühren aus dem vom Gegner angenommenen Streitwert (häufig 10.000,- bis 50.000,- Euro) fordern. Deshalb sollte der Rat eher lauten:
Fragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens vorher, wie teuer es konkret wird - lassen Sie es sich notfalls schriftlich geben, vereinbaren Sie eine Pauschale. Damit Sie am Ende nicht doppelt zahlen.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext