29.07.2011

Endlich Ferien! Wie einem die schönste Zeit des Jahres versaut werden kann.

Auch Baden-Württemberg und Bayern haben nun endlich Ferien. Leider sind die Ferien endlich, meinen die meisten. Manche aber freuen sich auch, wieder nach Hause zu kommen - insbesondere dann, wenn die Reise nicht so war, wie sie eigentlich sein sollte.

Das ist auch der Ansatzpunkt des DeutschenAnwaltVereins (DAV), der seinen aktuellen Werbespot mit dem Titel versah "Der Weg zum Strand sah im Katalog kürzer aus?"
  • Strandentfernung
Das ist tatsächlich ein häufig gehörter Mangel: Im Katalog stand "nur wenige Meter bis zum Strand", dabei waren es dann mehrere Hundert Meter - oder man musste mehrere Straßen überqueren. In solchen Fällen gibt es dann gerne auch mal Geld zurück. Aber meist nicht mehr als 5%, wie in den Fällen vorm Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 2804/00, oder dem Landgericht Duisburg, Aktenzeichen: 12 S 154/08.
  • Baulärm
Schwerer wiegen beispielsweise nicht fertig gestellte Hotelanlagen und daraus resultierender Baulärm. So sprach das Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-24 S 61/10, beispielsweise die Hälfte des Gesamt-Reisepreises zu, weil das Hotel einer Großbaustelle glich und die Reisenden von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr lärmintensiven Bautätigkeiten ausgesetzt waren. Teilweise werden bei solchen Zuständen auch 100% des Reisepreises zugesprochen.
  • Verletzungen während des Urlaubs
Auch Verletzungen, die sich ein Urlaubsgast während der Reise zuzieht, können erhebliche Minderungen des Reisepreises nach sich ziehen. Ein Urlauber, der am Whirlpool ausrutschte und in eine Scherbe fiel, wonach er den restlichen Urlaub auf der Krankenstation verbringen musste, durfte den Reisepreis um 7/8 mindern. Solche Glasscherben zählten nicht zum allgemeinen Lebensrisiko*, so das Oberlandesgericht Rostock, Aktenzeichen 5 U 40/10.

* Denn regelmäßig liegt kein Reisemangel vor, wenn es sich beim beanstandeten Umstand um bloße Unannehmlichkeiten (Wartezeit von 15 Minuten an der Hotelbar), landesübliche Gegebenheiten (kein Rührei zum Frühstück) oder allgemeines Lebensrisiko (Diebstahl aus Hotelzimmer oder Safe) handelt.
  • Direktflug / Non-Stop-Flug
Bei manchen Fragen ist sich die Rechtsprechung noch nicht einig - so z.B. bezüglich Zwischenlandungen bei einem so genannten "Direktflug". Das Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 47 C 241/10, gab hier 10% des Tagesreisepreises als Schadensersatz an, während zahlreiche andere Gerichte auf den Umstand hinweisen, dass lediglich bei einem "Non-Stop-Flug" Zwischenlandungen ausgeschlossen seien.
  • "Pipifax"
Dass man nicht wegen jedem Pipifax auch ein Gericht bemühen sollte, zeigt sich aber auch gelegentlich. Dass man kein Exklusivrecht auf seine Liegeauflage hat, hat jüngst das Amtsgericht München, Aktenzeichen: 281 C 28813/09 entschieden. Ein halbgefrorenes Sandwich auf einem Flug ist eine hinzunehmende Unannehmlichkeit, Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 47 C 240/10. Plastikstühle und kleinere Kaffee-Flecken auf der Tischdecke in einem Billighotel sind hinzunehmen, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 22 S 93/09. Und dass man im Türkei-Urlaub auf Ausländer (genauer: "80% der Hotelgäste sind Russen") trifft, tja, das soll gelegentlich auch einmal passieren.

Was müssen Sie beachten?
(Checkliste Reisemangel)

  • Schon vor der Reise:
    Bewahren Sie die Prospekte und Unterlagen auf, die Sie erhalten haben - wenn Ihre Reise von den darin gemachten Angaben abweicht, können Sie damit am besten beweisen, was Sie eigentlich gebucht hatten.

  • Auf der Reise:
    Gibt es Mängel, so sollten Sie diese zunächst in jedem Fall dem Reiseleiter melden. Nur falls keiner zur Verfügung steht, wenden Sie sich direkt an den Reiseveranstalter, nur in Ausnahmefällen die Hotelleitung selbst. Beschreiben Sie die Mängel sehr genau, setzen Sie eine angemessene Frist, bis zu der die Mängel beseitigt sein müssen. Angemessen heißt: Je geringer der Mangel, desto länger die Frist - je erheblicher der Mangel, desto kürzer der Frist.

    Führen Sie hierüber (Mängel, Kontakte und Kontaktversuche zur Reiseleitung, ggf. Nachbesserungsversuche, Fristen) ausführlich Protokoll - ziehen Sie, wenn möglich, einen Dritten hinzu, beispielsweise einen Mitreisenden. Lassen Sie sich die Mängel am besten schriftlich von der Reiseleitung bestätigen. Fertigen Sie Fotos oder Videos an, lassen Sie sich die Adressen von Mitreisenden geben - diese könnten im Falle eines Falles als Zeugen fungieren.

  • Wieder zu Hause:
    Sofort nach Ihrer Rückkehr müssen Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend machen - am besten per Fax (mit entsprechender Sendebestätigung) und per Einwurf-Einschreiben. Sie haben hierfür nur einen Monat Zeit. Sollte es Fragen geben, gehen Sie am besten zu einem Anwalt, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilft.


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28.07.2011

Die Gefahren digitaler Nachbearbeitung von Fotos

Schön ist manchmal nicht schön genug, und so wird insbesondere in Bildredaktionen gelegentlich heftiger Gebrauch von Photoshop oder ähnlichen Bildbearbeitungsprogrammen gemacht, um gerade zu rücken, was die Natur hat krumm wachsen lassen.

Das kann rechtlich ganz verschiedene Konsequenzen haben, wie jetzt zwei aktuelle Fälle zeigen. Im einen geht es um eine prominente Moderatorengattin die Gattin eines prominenten deutschen Moderatoren, im anderen um die Kosmetikfirma L´Oréal und die (über)natürlich wirkenden Promis Julia Roberts und Christy Turlington.

Die Moderatorengattin...

...wurde auf dem Titelblatt einer deutschen Zeitschrift nicht "naturgetreu", wie sie sich selbst anscheinend gerne sieht, sondern mit nachträglich digital aufgebrachtem "leuchtend bzw. dick glänzend blauem Lidschatten" abgebildet. Und das wollte sie sich nicht gefallen lassen. Begründung:
"Ein Betrachter denke, sie habe es nötig, sich besonders stark zu schminken - tatsächlich habe die Klägerin auf den Originalbildern ein natürliches Erscheinungsbild, sie wirke ungeschminkt."
Das Landgericht Hamburg, das sich mit dieser Frage beschäftigen musste, sprach der Moderatorengattin dann letztlich ein Recht auf ungeschminktes Wirken zu. Denn die Veröffentlichung des gephotoshoppten Bildnisses verletze ihr Recht am eigenen Bild. (Urteil vom 27.05.2011, Aktenzeichen: 324 O 648/10)

Das Bild der Frau sei "über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert" worden - das Bild stimme nicht mehr mit der Realität überein, die Bildaussage wird unzutreffend.

Rechtlich sah die Sache so aus, dass zunächst wohl eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes nach § 22 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) gegeben worden war - die Gattin hatte sich ja offensichtlich bereitwillig ablichten lassen. Diese Einwilligung galt jedoch nicht für die Veröffentlichung mit farblichen Veränderungen.

Auch § 23 KunstUrhG greife nicht: Ohne Einwilligung könnten zwar zeitgeschichtliche Ereignisse dargestellt werden, jedoch würde durch die Veränderungen des Bildes berechtigte Interessen der Moderatorengattin gemäß § 23 Absatz 2 KunstUrhG verletzt.  

Dass in dem Urteil von "Weinblättern" die Rede ist, legt den Verdacht nahe, es könnte sich um dieselben Fotos handeln wie in den Fällen "Wenn Tränen lügen" sowie "Wenn Bilder lügen", die in diesem Zusammenhang ohnehin lesenswert sind. Aber das stimmt wohl nicht - zumindest waren hier jeweils andere Zeitschriften betroffen.

L´Oréal...

wirbt auch gerne mit Frauen, die mit ihrer Natürlichkeit trumpfen, also wie geschaffen sind als Werbefigur für einen Kosmetikkonzern. Hollywood-Schönheit Julia Roberts und das Model Christy Turlington sollten dafür eingesetzt werden. Aber offenbar war die Natürlichkeit für diese Zwecke nicht natürlich genug, weswegen auch an den Bildern von Frau Roberts und Frau Turlington offensichtlich Verschönerungsarbeit geleistet werden musste.

Das störte nun nicht die beiden Schönheiten, die damit wohl leben konnten. Aber eine britische Abgeordnete, die sich an die Werbeaufsicht ASA (Advertising Standards Authority) wandte. Diese sollte im Falle von Julia Roberts feststellen,
"whether the ad was misleading because she believed the flawless skin in the image was the result of digital manipulation, not the product."
[ob die Werbung irreführend sei, denn nach ihrer Meinung sei der makellose Teint auf dem Bild eher auf digitale Manipulation als auf das Produkt zurückzuführen.]
L´Oréal behauptete, das Bild sei eben toll ausgeleuchtet, mit Softfilter und geringerer Auflösung fotografiert worden, und Julia Roberts habe eben naturgesunden, glänzenden Teint. Offenbar wurden auch Bilder vorgelegt, die das belegen sollten - aber eben nicht die unretuschierten Originalbilder.

Und so kam die ASA zu dem Ergebnis
"we could not conclude that the ad image accurately illustrated what effect the product could achieve, and that the image had not been exaggerated by digital post production techniques. We therefore concluded the ad was misleading."
[wir kommen nicht zu dem Schluss, dass das Bild exakt die Wirkmöglichkeiten des Produkts wiedergibt und dass es nicht mithilfe von digitaler Bildbearbeitung übertreibt. Die Werbung war also irreführend.]
Irreführung und Übertreibung - die Werbung darf daher nicht mehr erscheinen. Ähnlich und mit ähnlichen Argumenten ging auch die Sache mit Frau Turlington aus.

Das bedeutet wohl im Klartext: Bereits produzierte Werbung muss eingestampft werden - eine Art analoge Nachbearbeitung also, die aber vermutlich viel Geld kosten wird.

Fazit:

Digitale Bildbearbeitung ist also durchaus mit Vorsicht zu genießen. Hier ist immer darauf abzustellen, ob nicht ggf. Persönlichkeitsrechte berührt werden oder ob das Ganze eventuell wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Links:

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26.07.2011

Schlag gegen Skimming-Bande - 80.000,- Euro Schaden

Da hat die internationale Zusammenarbeit der Polizei wohl gut geklappt: Eine Bande von Ungarn und Rumänen haben über eine französische Basis in deutschen Städten (u.a. Karlsruhe, Mosbach, Heidelberg) die Daten von rund 500 EC-Karten ausgelesen und kopiert - "Skimming" nennt man das heute. Damit wurden dann von Banken in Kanada und Argentinien insgesamt rund 80.000,- Euro abgehoben.

Eigentlich eine unglaublich geringe Summe, wenn man ausrechnet, dass dann pro geskimmter Karte nur der Betrag in Höhe von 160,- Euro abgehoben worden ist. Da waren andere Banden wesentlich gieriger.

Interessant liest sich aber der Bericht, wie die Polizei den Betrügern auf die Schliche gekommen ist. Und natürlich sollten Sie beim Einsatz Ihrer Bankkarten immer daran denken, vorsichtig zu sein. Die Seite kartensicherheit.de hilft Ihnen dabei - oder der letzte Absatz im oben genannten Bericht.


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25.07.2011

Wie man sich gegen Abofallen wehren kann

Ich berichte immer mal wieder von Abo-Fallen im Internet. Das sind solche Seiten, auf denen sonst kostenfrei im Internet erhältliche Informationen oder Programme gegen ein kostenpflichtiges Abo zur Verfügung gestellt werden, auf denen aber der Hinweis auf die entstehenden Kosten (häufig 96,- Euro pro Jahr) nicht oder nur unzureichend gegeben wird.

Ich berichte auch immer mal wieder von Urteilen, die zugunsten solcher Abofallen-Betreiber ergehen und die diese dann gerne den Rechnungen und Mahnungen beilegen - wohl in der Absicht, den Empfänger so leichter zur Zahlung zu bringen. Ich denke, das wirkt leider in vielen Fällen auch. Da kann man noch so oft sagen, dass es sich bei einem Urteil häufig um einen Einzelfall handelt, der keine generelle Aussage darüber trifft, wie ein Abofallen-"Vertrag" zu werten ist. Und da kann man auch noch so oft darauf hinweisen, dass Grundlage der Urteile häufig Fehler in der Prozessführung waren.

Dabei gehe ich davon aus, dass häufig die Kosten nicht gezahlt werden müssen. Aus diversen Gründen, die ich hier einmal kurz darlegen möchte und von denen nicht unbedingt jeder, aber vielleicht der eine oder andere auf den speziellen Einzelfall zutreffen mag:

Was kann ich also dagegen einwenden, wenn ich Opfer einer Abofalle geworden bin?

1.) Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?

Wie gesagt, ist der Hinweis auf die Kosten häufig versteckt angegeben. Ich kenne Varianten, wo die Kosten erst unter dem Anmeldeschalter oder in einer Spalte rechts vom Hauptfenster angegeben werden - manchmal mit, manchmal ohne Sternchen-Hinweis. In einigen Fällen findet sich eine Preisangabe erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wieder, deren Kenntnisnahme der Internetnutzer bestätigen muss (entweder mit vorausgefülltem oder mit erst anzuklickendem "Häkchen").

Dazu ist zu sagen:

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Parteien (der Verbraucher auf der einen, der Abofallen-Betreiber auf der anderen Seite) sich über den Inhalt, aber auch den Preis der angebotenen Leistung einig sind. Wer den Preishinweis versteckt, kann sich aber später nicht auf eine Vereinbarung über den Preis berufen. Denn die Kosten sind ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt so also nur dann zustande, wenn der durchschnittliche Internetnutzer erkennen konnte, dass er mit seinem Klick einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht. Fehlt es daran - und das ist häufig der Fall -, dann gab es keine Einigung, es ist also schon gar kein Vertrag zustande gekommen:

Die Kosten können daher nicht verlangt werden.

Auch der Verweis auf die AGB ist häufig nur Augenwischerei: Denn wenn nicht an prominenter Stelle auf den Preis hingewiesen wird, dieser vielmehr sich irgendwo in den AGB versteckt, so kann dies als "überraschende Klausel" gemäß § 305c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewertet werden. Die Folge: Der Preishinweis wird nicht Bestandteil des Vertrags.

Die Kosten können daher nicht verlangt werden.

2.) Wucher

96,- Euro für ein paar Gedichte, Outlets-Adressen, Hausaufgabenhilfen oder den Download von kostenloser Software wie OpenOffice, Adobe Reader oder Gimp - da könnte man auf die Idee kommen, dass diese "Dienstleistung" etwas happig kalkuliert ist. Mit anderen Worten: Es könnte Wucher oder ein wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 BGB vorliegen. Damit wird der Vertrag so behandelt, als sei er niemals zustande gekommen:

Die Kosten können daher nicht verlangt werden.

3.) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums

Wenn der Anbieter einer Abofalle über Eigenschaften seiner Leistung vorsätzlich täuscht, so kann der Getäuschte den Vertrag "wegen arglistiger Täuschung" nach § 123 BGB anfechten. So kann zum einen getäuscht worden sein über die Frage, ob die Leistung kostenpflichtig oder kostenlos erbracht wird. Zum anderen aber auch z.B. über das, was hinter der "Bezahlschranke" zu erwarten ist: Exklusive, werthaltige Informationen oder aber das, was man an 1.000 anderen Stellen im Internet auch finden kann - und zwar kostenlos.

Liegt eine solche arglistige Täuschung vor, muss man innerhalb von einem Jahr, nachdem man die Täuschung entdeckt hat, anfechten. Damit wird der Vertrag wiederum so behandelt, als sei er niemals zustande gekommen:

Die Kosten können daher nicht verlangt werden.

War es dem Verbraucher bei der Eingabe seiner Daten nicht bewusst, dass er einen Vertrag abschließt oder dass dieser mit Kosten verbunden ist, so kann auch eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB in Frage kommen.

Liegt ein solcher Irrtum vor, muss er "unverzüglich" anfechten - das bedeutet im Grunde: sofort. Damit wird der Vertrag dann ebenso so behandelt, als sei er niemals zustande gekommen:

Die Kosten können daher nicht verlangt werden.

4.) Widerruf

Dann gibt es noch das Widerrufsrecht: Als Verbraucher können Sie über das Internet geschlossene Verträge in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die 14-Tages-Frist gilt aber nur dann, wenn Sie korrekt belehrt worden sind, die Belehrung muss dem Verbraucher "in Textform" - beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail zugegangen sein. Und dann muss sie noch den (komplizierten) Anforderungen des Gesetzes entsprechen, was aber in vielen Fällen den Abofallen-Betreibern nicht gelingt.

Übrigens: Das Widerrufsrecht kann einem Verbraucher auch nicht einfach verweigert werden, wie im Beitrag Abofallen dreifach unterlegen noch genauer dargelegt ist. Auch nach einem Widerruf gilt:

Die Kosten können daher nicht verlangt werden.

5.) Weitere Infos

Es gibt noch viel zu sagen zu den Internetverträgen - Minderjährige haben gute Chancen, aus dem Vertrag zu kommen, wenn ihre Eltern dem Vertrag nicht zustimmen. Die Drohung mit Formulierungen wie
  • "Wir haben Ihre IP-Adresse notiert und können so den Vertragsschluss beweisen."
  • "Wenn Sie minderjährig sind und sich als volljährig ausgegeben haben, ist das ein Betrug und wird von uns strafrechtlich verfolgt."

    oder
  • "Wenn Sie nicht zahlen, melden wir Sie der Schufa."
muss man das in der Regel nicht ernst nehmen - auch das gehört zu den üblichen Drohgebärden.

Eines ist wichtig: Informieren Sie sich über Ihre Rechte. Zahlen Sie nicht. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.

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22.07.2011

Geht noch mehr? 14.727,65 Euro für anderthalb Tage Prepaid-Handynutzung

Glücklicherweise machen die Gerichte die Eintreibung solcher Horrorrechnungen nicht mit. Wie zuvor schon das Landgericht Kleve, das Landgericht Arnsberg und das Landgericht Münster entschieden hatten, hat jetzt auch das Landgericht Berlin einem Telefonanbieter einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Der Prepaid-Kunde hat nicht einmal bestritten, dass er die Telefonate geführt hat. Er wehrte sich nur gegen die Höhe der Rechnung. Denn die Werbung hatte für den von ihm gewählten vorbezahlten Tarif (Webshop-Aufladung 10) versprochen:  
"Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich."
Der Nutzer telefonierte dann im Zeitraum vom 08.08.2009 um 0.47 Uhr bis zum 09.08.2009 um 15.15 Uhr mit 15 GPRS-Verbindungen - und verursachte damit Kosten in Höhe von 14.727,65 Euro. Die wollte der Telefonanbieter von ihm haben. Doch das Gericht sprach stattdessen nur 10,- Euro zu. Es ging dabei angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telefonanbieters davon aus
"dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig (vor erneuter aktiver Wiederaufladung) in Höhe von 10,- € abgerechnet werden dürfen. Dies ergibt sich aus Ziffer VIII, 1 und 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den Prepaid-Tarif, den der Beklagte gewählt hat. "
Das Gericht stellte dazu fest, dass der Handynutzer den Prepaid-Tarif gewählt hatte, um eben eine "erhöhte Kostenkontrolle" zu haben.  
"Ein Tarif, bei dem sich das Guthabenkonto aber unbegrenzt automatisch - um welchen Betrag auch immer - während der Verbindungen wieder auflädt, bietet keine Vorteile bei der Kostenkontrolle gegenüber einem Postpaid-Konto"
Das klingt in meinen Ohren durchaus plausibel und ist nur zu begrüßen. Der Handy-Nutzer durfte also davon ausgehen, dass er nur in Höhe des vorhandenen Guthabens bzw. eines einmaligen Wiederaufladebetrages von 10,- Euro telefonieren konnte. Darum gab´s auch nur eben diese 10,- Euro - auf den restlichen 14.717,65 Euro bleibt das Telefonunternehmen nun sitzen.

Beachten Sie aber bei all diesen Entscheidungen, dass dies Einzelfälle sind und nicht generell gelten. Es sind durchaus auch Fallgestaltungen möglich, in denen solch hohe Kosten eingefordert werden können. Überprüfen Sie in jedem Fall Ihren Handy-Vertrag bzw. die zugrunde liegenden AGB - insbesondere, bevor Sie ins Ausland fahren, bevor Sie Ihr neues SmartPhone zum ersten Mal einsetzen, bevor Sie mit Ihrem Handy im Internet surfen. Schauen Sie ruhig auch einmal in die Gebrauchsanleitung Ihres Handys, um ggf. unerwünschte Dienste abzuschalten, so dass Sie nicht in eine derartige Kostenfalle gelangen.

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21.07.2011

Unterschreiben Sie richtig?

Schauen Sie mal nach, ob man Ihre Unterschrift als solche erkennen kann, sonst könnte sie im Fall der Fälle vielleicht unwirksam sein und - beispielsweise - eine Kündigung zunichte machen. So geschehen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.

so oder so ähnlich
könnte die "Unterschrift"
ausgesehen haben
Besteht Ihre Unterschrift vielleicht
 "...aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagrechten mit einem anschießenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach links endet"
Dann könnte sie in bestimmten Fällen nicht der so genannten Schriftform im Sinne des § 126 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechen.

Dieser Paragraph regelt nämlich, dass bestimmte Verträge und Urkunden "von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift [...] unterzeichnet werden" müssen. Das ist beispielsweise der Fall bei Kündigungen von Arbeitsverträgen. Denn § 623 BGB schreibt die Schriftform einer Kündigung ausdrücklich vor - und nimmt damit Bezug auf § 126 BGB. Fehlt eine solche Unterschrift, ist die Kündigung null und nichtig - das wiederum steht in § 125 BGB.

Die oben beschriebene "Unterschrift" zierte eine Kündigung, die vor den Arbeitsgerichten landete. Hier wurde der Schriftzug untersucht, festgestellt, dass zwar eine "Lesbarkeit" nicht gefordert werden könne.
"Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen. [...] Selbst wenn man in diesem Zeichen beim äußersten Wohlwollen vielleicht ein „J“ und ein „g“ erkennen wollte, bleibt immer noch möglich, dass das Gebilde ein Namenskürzel, eine Paraphe, darstellt, die [...] dem Schriftformerfordernis nicht genügt."
Auch wenn man schon jahrelang so unterschrieben habe und dies bekannt sei, könne man sich darauf nicht mit Erfolg berufen, so das Gericht. Denn darauf komme es nach Sinn und Zweck der Unterschriftspflicht nicht an.

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20.07.2011

Abofallenbetreiber jubilieren: Urteil des AG Schweinfurt vom 09.06.2011 (Az.: 10 C 1657/10)

IContent und outlets.de - die ewige Geschichte geht weiter. Derzeit versucht die Firma das, was viele ähnliche Firmen schon gemacht haben: Sie versucht, ihre Opfer Kunden durch Übersendung eines Urteils zur Überweisung der 96,- Euro (bzw. 101,- Euro nach 2. Mahnung) zu bringen.

Derzeit hoch im Kurs: Das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 09.06.2011, Aktenzeichen: 10 C 1657/10. Hier hatte die IContent GmbH gegen eine offensichtlich anwaltlich vertretenen Kundin wohl zunächst einen Mahnbescheid, dann einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Gegen diesen hat das Opfer die Kundin dann Einspruch eingelegt, so dass die Sache ans Amtsgericht Schweinfurt kam.

Das Gericht geht von einem Dienstleistungsvertrag aus. Und die Beklagte hat es dem Gericht auch leicht gemacht, trug sie doch selbst vor, sie habe  
"nach eigenem Vortrag am 25.06.2010 gegen 21.00 Uhr auf der klägerischen Internetseite www.outlets.de unter Benutzung der dortigen Anmeldemaske und Eingabe ihrer persönlichen Daten angemeldet."
Soso, das wäre eigentlich Sache der IContent gewesen, den Vertragsschluss zu behaupten und zu beweisen, und das hätte ihr Anwalt - jedenfalls im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht - eigentlich auch wissen können.
[Absatz geändert nach der in den Kommentaren stattfindenden Diskussion über die prozessuale Wahrheitspflicht - denn der Anwalt darf im Prozess nicht wissentlich die Unwahrheit darstellen - und er muss seinen Mandanten auch darüber aufklären, dass er die Wahrheit zu sagen hat. Nichts anderes rate ich auch meinen Mandanten und jedem, der diesen Artikel liest.]

Dann tritt auch noch ein Zeuge auf, der sich noch genau erinnern konnte, dass an nämlichen 25.06.2010 gegen 21.00 Uhr auf der rechten oberen Seite des Anmeldebildschirms ein Textfenster mit der Überschrift "Vertragsinformationen" befunden habe, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des "Jetzt-anmelden"-Buttons hingewiesen worden sei.

Zum einen ist doch sehr fraglich, dass sich der Zeuge nach so langer Zeit noch so detailliert erinnern kann.

Zum anderen hatte doch das Oberlandesgericht Frankfurt einmal entschieden, dass genau ein solcher Sternchen-Hinweis nicht ausreichend sein kann, um auf eine Kostenpflicht hinzuweisen - Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: 6 U 187/07. Der Kostenhinweis war somit also nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar". Und selbst wenn er auf der Startseite vorhanden war, heißt das noch lange nicht, dass er beim Besuch der Seite via einer Google-Suche angezeigt wurde.

Das Gericht sagt dann noch, dass die AGB wirksam einbezogen worden seien - und hierin wären ja auch Hinweise auf die Entgeltlichkeit enthalten. Ob in kleinen Lettern gesetzte, sich über drei Bildschirmseiten erstreckende Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam gegenüber einem Verbraucher einbezogen werden können, ist zumindest streitig. Im Urteil aber kein Wort dazu.

Auch Widerruf und Anfechtung seien wohl verfristet - naja, das müsste man jetzt mal genauer prüfen, aber auch hier ist erstaunlich, dass die klagende Firma nicht beweisen musste, dass die E-Mail auch zugegangen ist. Zumindest berief sich die Beklagte darauf, die Belehrung habe sich nicht als Anhang bei der E-Mail befunden - und bestätigt somit auch generell einmal den Zugang derselben.

Also, das Urteil reiht sich ein in die Reihe der Entscheidungen, die die Welt nicht braucht - und vor der die Welt auch wohl hätte bewahrt werden können. Nun ist es in der Welt und wird sicherlich in zahlreichen E-Mails als Anhang und "Beweis dafür, dass die Forderung der IContent GmbH gerechtfertigt und gerichtsfest ist" zu finden sein.

Lassen Sie sich nicht abschrecken, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten. Häufig ist noch nicht aller Tage Abend, häufig kann man sich noch gegen die Forderung wehren.

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Neues vom Blitzer: In Baden-Württemberg darf kurz vor Ortsausgang eine Radarfalle stehen

Ortsauswärts gefahren, zu schnell gewesen, 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild geblitzt worden - Pech gehabt!

Das hört man oft in Stammtischdiskussionen:
"Kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung darf man doch gar nicht geblitzt werden, da beschleunigen doch schon alle, und überhaupt: Das ist doch total unfair!"

Tja, nicht so das Oberlandesgericht Stuttgart. Das hat sich die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) mal genau angeschaut und in deren Abschnitt 4.2 folgenden Satz gefunden:
"Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrstellen), sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden."
(Hervorhebung von mir, AnmdRed)

Ortseingang
Ortsausfahrt
Das Ortsausfahrts- Schild (hier: rechts) ist aber nicht beschränkend, vielmehr hebt es eine Beschränkung auf. Zwar ist auf der Rückseite dieses Schildes in der Regel das Ortseingangsschild (hier: links) angebracht, das beschränkend ist - denn es schreibt die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor. Man müsse bei der Abstandsmessung jedoch die Fahrtrichtung des geblitzten Fahrers berücksichtigen. Und für diesen war ein beschränkendes Verkehrsschild nicht in Sicht.

Lesenswerter Beschluss also für alle Stammtischler:

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Im Qype-Newsletter: So melden Sie bedenkliche Inhalte

Heute im Newsletter von Qype ein Hinweis auf die Möglichkeit, wie man sich gegen unwahre Behauptungen und Schmähkritik wehren kann. Das ist in der heutigen Zeit besonders wichtig. Beleidigungen, Verleumdungen und Schmutzkampagnen sind leider an der Tagesordnung. Häufig werden Bewertungsplattformen dafür genutzt, wie auch dieser Fall hier zeigte. Der Weg über die Staatsanwaltschaft, um sich gegen falsche Behauptungen zu schützen, ist häufig langwierig. Um die Sache so schnell wie möglich aus dem Netz zu entfernen, ist der Ansatz, mit den Anbietern der Plattform in Kontakt zu treten, oft der aussichtsreichste. Daher kann ich solche Aufklärungsschreiben wie von Qype nur begrüßen.

Das hier stand im Newsletter zum Thema:
In seltenen Fällen kommt es vor, dass jemand die Unwahrheit über ein Unternehmen schreibt. Am besten ist es, wenn Sie uns bedenkliche Inhalte über die Webseite melden. An jedem Beitrag finden Sie (wenn Sie mit der Maus über dem Beitrag sind) unten rechts einen Link, dort steht "Bedenklicher Inhalt?". In Ihrem Business Login unter dem Menüpunkt Bewertungen ist dieser Link immer sichtbar.


Wenn Sie dort klicken, können Sie uns solche Inhalte melden und landen damit gleich bei unserem Community-Support, der diese Dinge bearbeitet. Schildern Sie uns bitte kurz warum der gemeldete Beitrag bedenklich ist. Alternativ erreichen Sie dieses Team auch unter feedback@qype.com.


Wir benötigen Ihre Meldung auf jeden Fall schriftlich!


Nach Ihrer Meldung passiert folgendes: Unser Team prüft Ihre Meldung und setzt sich ggf. mit dem User in Verbindung und fordert ihn auf seinen Beitrag zu bearbeiten. Kommt der User dieser Aufforderung innerhalb von zwei bis drei Werktagen nicht nach, wird der Beitrag entfernt.


Über Ihre persönlichen Bereich "Mein Geschäft" können Sie dem Nutzer auch eine Direktnachricht schicken!

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19.07.2011

Filesharing: Gute Qualität der "Piratenware" bedeutet Gewerblichkeit?

Wer in Tauschbörsen Filme, Musik oder Hörbücher in guter Qualität anbietet, verletzt Urheberrechte "in gewerblichem Maße". Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob das angebotene Werk aktuell ist und sich noch "in der Verwertungsphase" befindet. Das sagt jedenfalls das Landgericht München I in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Landgerichts Köln, wie das Institut für Urheber- und Medienrecht mitteilt.

"Wer ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stelle, handle wie einer legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß," so die Pressemeldung.

Das Landgericht Köln hatte bei der Entscheidung, ob das Anbieten eines Werks gewerbsmäßig ist oder nicht, mehrfach darauf Bezug genommen, ob sich das Werk noch in der Verwertungsphase befinde. Es fragte etwa bei Musiktiteln, ob diese schon länger als 6 Monate am Markt sind - bei Titeln, die schon länger vermarktet werden verneinte es die Gewerblichkeit.

Das Landgericht München I bringt hiergegen einen hörenswerten Einwand: Durch diese Sichtweise "werde das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes unzulässig auf den "Wert" der verletzten Rechte verkürzt. Der "Wert" unterliege aber Schwankungen, z.B. könne der Tod eines Künstlers nach langer Zeit zur erneuten Popularität seiner Werke führen."

Schaut man sich an, wie beispielsweise Michael Jacksons Musik nach seinem Tod erneut in die Charts kamen und vermutlich auch entsprechende Umsätze generierten, kann man diesem Argument durchaus nicht eine gewisse Stichhaltigkeit absprechen.

Auf der anderen Seite: Was bedeutet "uneingeschränkte digitale Qualität"? Das verwackelte Bild eines per Handkamera abgefilmten Blockbusters mit Popkornrascheln im Hintergrund genügt dann nicht? Ist die Verminderung der Ton-Qualität durch Umwandlung in eine mp3-Datei noch "uneingeschränkte digitale Qualität" - und ab welcher Bitrate?

Und noch einmal: "Gewerblich" kann es irgendwie eigentlich nicht sein, wenn ein Privatmann, teilweise ohne es zu wissen, einen Film, ein Album oder ein Hörbuch "shared". Ich kann jedenfalls hier weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine irgendwie geartete auf Dauer angelegte Tätigkeit sehen.

Das Urteil gibt also mal wieder mehr Rätsel auf als es Probleme löst. Ich bin gespannt auf den Volltext...

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Sebastian Dosch

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14.07.2011

Ein paar Gedanken zu elektronischen Medien

Juristisches Seminar in Heidelberg.

Alles fing für mich damit an, dass die auf Karteikärtchen geschriebenen Buchbestände eines Tages in einem Computer erfasst wurden. Man konnte nun von vielen Stellen in der Bibliothek aus - nämlich von überall, wo ein vernetzter Computer stand - nach Buchsignaturen suchen. Man musste nicht mehr den Weg in das verstaubte Register einschlagen, sondern konnte durch intelligente Suchabfragen manchmal sogar mehr finden, als man ursprünglich gesucht hatte.

Eine Revolution!

Die Karteikärtchen wurden noch eine Weile lang parallel zum digitalen Katalog gepflegt, bis schließlich klar geworden war, dass der digitale Weg einfach zu viele Vorteile hatte. Der Raum, in dem man vorher die Karteikärtchen finden konnte, wurde mit Bücherschränken und Büchern aufgefüllt. Die Aera des Papier-Katalogs war beendet. Mancher weinte dem eine Träne nach - vor allen Dingen diejenigen, die nicht so gerne einen Computer benutzten.

Dann kam das Internet, und jetzt konnte man vom juristischen Seminar aus auch gleich in der Heidelberger Unibibliothek nachschauen, ob es dort das gesuchte Buch gab. Oder man schaute in Mannheim, Frankfurt oder New York nach. Fernleihe, Kopierdienste - man konnte heute einen Auftrag geben und hatte schon drei bis vier Tage später Post: der kopierte Artikel aus München, das Buch aus Frankfurt konnte nun gelesen werden.

Mann, ging das schnell!

Heute geht es noch schneller. Ein Glück. Ich muss nicht mehr vor einem leeren Bücherregal stehen, weil das Exemplar gerade mal wieder ausgeliehen oder (was Juristen und andere Akademiker ja gerne tun:) versteckt wurde. Denn ich kann online auf das Buch, auf die Zeitschrift zugreifen. Und gleichzeitig können noch hundert weitere Kollegen denselben Text lesen, können ihre eigenen Anmerkungen und Anstreichungen machen, ohne dass mich das stört - denn nur sie selbst sehen diese Markierungen. Und wenn das eine Buch auf den anderen Artikel, der eine Artikel auf das andere Buch referenzieren - kein Problem: Ein Klick, und ich kann auch diesen Verweis prüfen (was dem ein oder anderen Ex-Doktor ja nun zum Verhängnis wird).

Ich klinge wie jemand, der keine Bücher mehr zu Hause stehen hat? Weit gefehlt! Ich liebe Bücher und ich hoffe, es wird immer welche geben. Denn es ist etwas anderes, ob man am Bildschirm liest oder in einem Buch blättert.

Allein das taktische Erlebnis ist ein ganz anderes: Habe ich die Seite jetzt schon mal gelesen oder nicht? Das kann ich bei einem Buch viel eher sagen als bei einem Bildschirmtext. Das liegt schon allein daran, dass dieser Bildschirmtext nicht mehr an ein festes Format gebunden ist. Kann ich mir in einem Buch merken, dass eine Information auf der rechten Seite oben zu finden war, direkt über einer Zwischenüberschrift (oder dort, wo ein leichter Knick im Papier war), so fehlt mir diese Information am Bildschirm. Gleiches gilt für die Beschaffenheit des Papiers, den Geruch, die Farbe des Buchumschlags und und und. Es hört sich vielleicht komisch an, aber für mich jedenfalls macht all dies einen Unterschied aus.

Aber...

Dennoch denke ich, dass insbesondere Fachbücher online eine größere Zukunft haben werden als in Papierform. Die Verlinkungen, die gleichzeitige Verfügbarkeit an vielen Orten, die Möglichkeiten der Suche weit jenseits eines (häufig auch noch mangelhaft geführten) Indexes am Ende des gedruckten Exemplars. Das alles sind die wesentlichen Vorteile des computergestützten Lesens.

Anders sehe ich das bei Büchern, die ich nicht beruflich nutze. So wenig, wie ich mir vorstellen kann, dass ich meinen Kindern aus dem iPad vorlese, so wenig möchte ich selbst auf dem Balkon einen Bildschirm vor mir haben. Ich möchte mein Lieblingsbuch in der Hand halten, darin blättern, bei einer Pause ein Lesezeichen hineinlegen, auch wenn es eigentlich wie gemacht für ein elektronisches Buch ist, da es von einem elektronischen Buch handelt.

Ich denke, viele können sich jetzt denken, von welchem Buch ich hier rede...


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Punkt, Punkt, Komma, Strich: Smilies und Urheberrecht

Eine Google-Suche nach "Smilies Urheberrecht" erbringt ein buntes Sammelsurium an Meinungen hervor, ob man Smilies nun einfach einsetzen darf oder doch lieber vorher die Urheberrechte abklären sollte.

Möglicherweise wird das nun gerichtlich geklärt werden, denn natürlich lautet für Anwälte die einzig mögliche und richtige Antwort auf diese Frage: "Es kommt darauf an..."

Bei rechtambild.de habe ich einen kleinen Artikel zum Thema geschrieben, der auf den aktuellen Fall eingeht und ein wenig Licht ins Dunkel bringen soll: Urheberrecht mit einem Lächeln. Kommentare hier wie dort sind natürlich gerne gesehenlesen.

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12.07.2011

EuGH: Internetmarktplätze müssen Markenverletzungen vorbeugen

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat in Sachen ebay gegen L`Oreal entschieden:

ebay war (kurz gesagt) vorgeworfen worden, nicht genug gegen Markenrechtsverletzungen zu tun, im Gegenteil, diese zu fördern, indem die Angebote von Markenartikeln entsprechend - etwa über Google AdWords - beworben würden. Das zuständige (englische) Gericht hatte deswegen den EuGH gebeten, sich zu der Frage zu äußern, welche Maßnahmen ein Gericht dem Betreiber eines Internet-Marktplatzes auferlegen könne, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer abzustellen bzw. eine Wiederholung solcher Verstöße zu verhindern.

Das Gericht äußerte sich laut Pressemeldung folgendermaßen:
"So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.

Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten."
[Hervorhebungen von mir]
Letztlich ist das eine Wiederholung und Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch dieser hat jedoch bislang keine konkreten Maßnahmen genannt, die derartige Internetmarktplätze bieten müssen. Die nationalen Gerichte werden diese noch recht unkonkreten Vorgaben also ausfüllen müssen.

Interessant finde ich nur, dass auch die Forderung erhoben wird, dass die hinter den Angeboten der Marktplatznutzer stehenden Individuen leichter auffindbar gemacht werden müssen. Derzeit können sich Anbieter oft noch hinter Pseudonymen verstecken. Es wird spannend sein zu sehen, ob und wie eine derartige Ent-Pseudonymisierung ermöglicht werden wird.

Links:

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11.07.2011

Wenn der Anwalt das Gericht beleidigt

Das möchte ich als Anwalt nicht in einem Gerichtsbeschluss stehen haben. In einem - zugegebenermaßen teuren - Rechtsstreit warf der Beklagtenanwalt der zuständigen Richterin vor, sie sei befangen. Und bediente sich dabei einer Sprache, die das Gericht nicht auf sich sitzen lassen wollte: 
"Abschließend sieht der Senat sich zu einer Anmerkung veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten betreibt im vorliegenden Rechtsstreit erkennbar eine auf Konfrontation mit dem Gericht ausgerichtete Prozessstrategie. Eine solche hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Strafprozesses in den letzten Jahren mehrfach gerügt, sie zum Anlass genommen, die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschränken und sie als auch den Interessen des eigenen Mandanten zuwiderlaufend bezeichnet [...] Im Rahmen der Befangenheitsablehnung geht der Prozessbevollmächtigte in seinen Formulierungen deutlich über das hinaus, was im Zivilprozess üblich und hinnehmbar ist. Während einer einerseits vom Gegner fordert, sich in der Wortwahl ihm gegenüber zu mäßigen, versteigt er sich der abgelehnten Richterin gegenüber zu den Vorwürfen, deren Rechtsansichten seien „absurd“ und „durch nichts haltbar“, ihre dienstliche Erklärung sei „nachweislich unrichtig“, ein Schriftsatz der Gegenseite sei „bewusst zurückgehalten“ worden. Diese Vorwürfe sind nicht nur sachlich unzutreffend, sie sind beleidigend und gehen über das hinaus, was bei redlicher Prozessführung hingenommen werden muss.

Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts muss sich fragen lassen, ob sie eine solche Form der Prozessführung fortsetzen will."
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24.03.2011, Aktenzeichen: 3 W 69/10

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08.07.2011

Filesharer muss Anwaltskosten und 2.250,- Euro Schadensersatz für 1 Album zahlen

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg führte dazu, dass der beklagte Filesharer nicht nur die Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 50.000,- Euro) in Höhe von 1.379,80 Euro übernehmen musste, sondern zusätzlich auch Schadensersatz zahlen muss. Für ein einziges Album, das über seinen Internetanschluss heruntergeladen werden konnte, berechneten die Richter ihm 2.250,- Euro.

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der beklagte Filesharer bei den gegnerischen Anwälten angerufen hatte und mitteilte
"er nutze die Software "Azureus" und habe das hier in Rede stehende Musikalbum auch heruntergeladen, aber nicht verfügbar gemacht".
Dann gab er eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die von ihm als Vergleichsbetrag geforderten 1.200,- Euro nicht. Im weiteren Verfahren bestritt der beklagte Filesharer nicht mehr die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung. Er warf der Gegenseite nur noch vor, das gesharete Album quasi selbst zu verbreiten und so als "agent provocateur" an der Rechtsverletzung beteiligt gewesen zu sein. Die Anwaltskosten seien dem klagenden Rechteinhaber nicht in Rechnung gestellt worden, zudem seien diese Kosten und auch der geforderte Schadensersatz zu hoch.

Bei dieser Konstellation konnte es also nur noch um die Höhe des Schadensersatzes gehen, denn dass die geltend gemachten Ansprüche gegeben waren, lag dann auf der Hand.

Das Gericht zog für die Berechnung des Schadens als Grundlage den GEMA-Tarif VR-W I heran. Dieser sieht für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,- Euro vor. Weil hier nicht ein nur zwischengespeicherter Stream, sondern ein dauerhaft zu speichernder Download in Frage stand, wurden auf die 100,- Euro noch einmal 50,- Euro draufgesattelt. Heraus kam bei dieser berechnung ein Schadensersatz von 150,- Euro pro Titel - bei 15 Titeln des Albums also 2.250,- Euro.

Der Hinweis, dass ein anderes Gericht, nämlich das Landgericht Hamburg, von nur 15,- Euro pro Song ausgegangen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Die Begründung dafür habe ich allerdings nicht wirklich verstanden.

Hier kann man das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.06.2011, Aktenzeichen 36A C 172/10 (pdf) - und auch die komische Begründung - im Volltext nachlesen.


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LiebLinks: Affenrechte, AbmahnGegenAnwälte, Aufklärung, ArsGraphitica


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Krümelmonster aktuell

Im März hatte ich schon auf die Probleme mit der Cookie-Richtlinie hingewiesen und das Vorhaben als Krümel-Monster beschrieben. Jetzt geht es in die nächste Runde - ein Gesetzesentwurf (pdf) des Bundesrats zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) liegt vor.

Liest man sich den Entwurf durch, geht es vor allen Dingen um das Thema Soziale Netzwerke und um Persönlichkeitsrechte. Am Anfang des Entwurfs steht eine kurze Zusammenfassung, warum das Gesetz geändert werden soll. Darin steht unter anderem:
"Ein Internet-Unternehmen ist nach § 13 Absatz 1 TMG zwar verpflichtet, die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie darüber zu informieren, wenn die Verarbeitung der Daten in bestimmten Staaten außerhalb der EU stattfindet. Nicht geregelt ist dagegen, wo diese Informationen platziert werden müssen. Viele Internet-Dienstleister verstecken ihre Hinweise daher irgendwo in ihren Nutzungsbedingungen, sodass die Nutzer - wenn überhaupt - erst zufällig nach vielen Klicks darauf stoßen."
Okay, denke ich an Facebook und die sehr extensiven Datenschutzregeln, die Tatsache, dass Millionen hier Mitglied sind und privateste Bilder, Gedanken, Filme von sich einstellen, kann ich mir vorstellen, was gemeint ist.

Der Entwurf schreibt daher als Lösungsansatz:
"Die Informationspflichten des Diensteanbieters gegenüber den Nutzern müssen verstärkt werden."
Klingt schon wieder nach Button-Lösung (siehe Artikel "Knöpfchen ohne Köpfchen"). Ist aber schlimmer!

Der Vorschlag umfasst nämlich auch eine Regelung, die dazu führt, dass das Internet (in Deutschland) nicht mehr sein wird, was es mal war.

Denn dem § 13 TMG soll ein 8. Absatz angefügt werden.
"Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat."
Zum einen betrifft das eben die Cookies - ich hatte schon gefragt, ob der Nutzer nun jede einzelne dieser kleinen Textdateien mit einem Klick absegnen muss oder ob es ggf. genügt, wenn er die globale Einstellung in seinem Browser getroffen hat, dass Cookies zulässig sind. Das Problem für den Anbieter wird sein, dass er diese globale Einstellung im Streitfall nicht wird nachweisen können. Also wird im Ergebnis, um auf Nummer Sicher zu gehen, jedes Cookie abgefragt werden müssen - und zwar, bevor es gesetzt wird. Nutzer werden also, bevor sie eine Seite aufrufen dürfen, zunächst einmal sich durch entsprechende Erklärungen quälen und diese absegnen müssen.

Zum anderen betrifft das nach dem weiten Wortlaut der geplanten Norm jede Speicherung und jeden Zugriff auf Daten. Bei jedem Aufruf einer Internetseite werden zahlreiche Daten gespeichert: die Texte und Bilder, aus denen die Seite aufgebaut ist - denn nur so können sie angezeigt werden. Beim Nutzen von Smartphones wird ebenfalls häufig auf Daten zugegriffen. Alle Dienste, die auf Geodaten zurückgreifen, benötigen diese Daten von Ihrem Smartphone (wo ist der nächste Bankautomat, gibt es gute Schallplattenläden in der Nähe, wie wird das Wetter heute). Ja, ich bin einverstanden, ja, ich bin einverstanden, ja, ich bin einverstanden.

Klar, ich sehe auch, dass die Speicherung umfangreicher Bewegungsprofile, die Übermittlung von Adressdaten an alle möglichen in- und ausländischen Unternehmen, der Zugriff auf gespeicherte Fotos usw. ein Gefährdungspotential hat. Denn oft wissen die Handy-Nutzer gar nichts davon - oder ahnen jedenfalls nicht, wie viele ihrer Daten sie eigentlich von sich preisgeben (der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv macht gerade eine Umfrage zum Thema). Aber ob dieser Gesetzentwurf nicht ein wenig zu weit geht?

Immerhin wird die Vorschrift einen Satz später auch wieder eingeschränkt:
"Dies [also die Einwilligungspflicht] gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können."
Wann ist also ein Cookie "unbedingt erforderlich", wie drückt der Nutzer seinen Wunsch, informiert zu werden oder zu kommunizieren, "ausdrücklich" aus - und wie beweist der Anbieter des Dienstes das im Fall der Fälle? Das scheint mir noch weitestgehend ungeklärt und sollte in jedem Fall vor Verabschiedung dieses oder eines ähnlichen Gesetzes umfassend diskutiert werden (die Kollegen Stadler, Ferner und der Shopbetreiber-Blog haben schon mal angefangen).

Auch wenn ich erfahrungsgemäß nicht sehr große Chancen sehe, dass das an der richtigen Stelle diskutiert wird - im Parlament. Denn wie sonst ist es zu erklären, dass unter der Überschrift "Alternativen" (gemeint ist: Alternativen zu diesem Gesetzesentwurf) nur lapidar ein einziges Wort steht:
Keine.
[Update 11.07.2011]
Kollege Stadler weist auf eine Internetseite hin, deren Besuch die Auswirkungen der Cookie-Richtlinie recht deutlich veranschaulicht. Also: Klicken Sie mal in David Naylors Blog ´rein (Scripte müssen in Ihrem Browser erlaubt sein). Und bringen Sie ein bisschen Zeit mit.

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07.07.2011

Abmahn-Tsunami

Das Handelsblatt berichtet in der Rubrik "Streitfall des Tages" häufig über Verbraucherthemen. Heute geht es um ein Thema, das seit Jahren Schlagzeilen macht - aber offenbar noch nicht genug, als dass das Handelsblatt es als "alten Hut" und nicht erwähnenswert erachten würde. Die Rede ist von Filesharing, auch unter dem Schlagwort Tauschbörse bekannt.

Neues wird in dem Bericht eigentlich nicht erzählt. Dass es Inhaber von Internetanschlüssen trifft, die noch nie ein Filesharingprogramm genutzt haben. Dass auch Nutzer solcher Software oft nicht wissen, dass sie nicht nur Lieder, Musikalben, Filme oder Hörbücher herunterladen, sondern dass sie sie gleichzeitig auch wieder anderen Nutzern anbieten (was ihnen dann auch mithilfe einer Abmahnung vorgeworfen wird). Und dass es sehr teuer werden kann.

Der Artikel zitiert eine Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg mit den Worten
"Das Vergehen steht häufig in keiner Relation zu den Kosten, die der Verbraucher zahlen soll."
Auch fällt der bildhafte Begriff "Abmahn-Tsunami", der auch mit Zahlen unterfüttert wird.
Dazu muss man wissen, auf der Suche nach dem Raubkopierer, Filesharer, Urheberrechtsverletzer finden die darauf spezialisierten Unternehmen nicht deren Namen, sondern nur die IP-Adresse ihres Computers. Eine Art "Postadresse" für den PC, damit dieser sich mit anderen PCs austauschen kann und von diesen im Netz gefunden wird. Die sieht beispielsweise so aus: 195.214.51.255. Damit kann man erst einmal nichts anfangen. Darum wird zunächst geschaut, welcher Provider die IP-Adresse zur Verfügung gestellt hat. Und dann geht man dort zu Gericht - für den Provider T-Online ist das beispielsweise das Landgericht in Köln -, und legt die Listen der kriminellen IP-Adressen vor. Das Gericht prüft die Vorwürfe und verpflichtet dann den Provider, die für die IP-Adresse gespeicherten Adressdaten herauszugeben. An die so gewonnenen Postadressen kann man dann prima Abmahnungen schicken. Das ganze ist übrigens unter dem Namen "urheberrechtlicher Auskunftsanspruch" bekannt und ist in § 101 UrhG (Urheberrechtsgesetz) geregelt.
Zurück zu den Zahlen. Hier gibt Dirk Eßer, vorsitzender Richter am Landgericht Köln, Auskunft:
„2009 gab es monatlich 450 Anträge, 2010 war die Zahl auf etwa 1.000 gestiegen. Und in diesem Jahr liegen wir bei etwa 800 Anträgen im Monat.“
Pro Antrag wird aber nicht nur 1 IP-Adresse abgefragt, sondern nach Schätzungen des Landgerichts Köln "im Schnitt vielleicht 200 bis 300". Kurz mal den Taschenrechner gezückt: 800 x 200 = 160.000; 800 x 300 = 240.000.

Es werden also im Monat zwischen 160.000 und 240.000 IP-Adressen abgefragt. Alleine in Köln. In München und in Bielefeld sitzen weitere Gerichte, die ähnliche Monsterabfragen zu bewältigen haben.

Jetzt muss man noch ein bisschen rechnen, denn natürlich werden viele IP-Adressen mehrmals mitgeschrieben. Wird also nach Film X gesucht, und das 3 Tage lang, und ist der PC eines Filesharers, der den Film verbreitet, diese 3 Tage lang online, so wird seine IP-Adresse auch (mindestens) dreimal gefunden. Und diese IP-Adresse ändert sich in der Regel alle 24 Stunden. Zwangstrennung nennen die DSL-Anbieter das.

Aber selbst wenn wir mal annehmen, dass jeder Raubkopierer im Schnitt 10 Mal gefunden wird. Dann sprechen wir immer noch von 240.000 geteilt durch 10 mal 12: jährlich 288.000 möglichen Abmahnungen. Allein für Köln.

Der Kölner Stadtanzeiger spricht für das Jahr 2010 von 12.000 Verfahren - multipliziert mit den 200 bis 300 IP-Adressen kommen wir hier auf Zahlen zwischen 2.400.000 und 3.600.000 beauskunfteten IP-Adressen. In Worten: zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Millionen IP-Adressen! Und auch die beim Abmahnwahn-Dreipage verlinkte Leipziger Volkszeitung spricht vom "Millionengeschäft Abmahnung".

Es scheint also etwas dran zu sein an den Zahlen - auch wenn keiner der Außenstehenden etwas Genaues weiß. Die Politik sieht keinen Handlungsbedarf (dieser Link ist zwar aus 2008, aber ich wüsste nicht, dass sich etwas Grundlegendes geändert hätte.)

Ach ja, aber zurück zum Handelsblatt-Artikel. Am Ende steht noch ein Rat der Verbraucherzentrale Hamburg: Empfänger von Abmahnungen sollten einen Rechtsbeistand einschalten, die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, weil sie ein Schuldeingeständnis beinhalten könne.Es wird jedoch davor gewarnt, jedem Anwalt zu vertrauen.
„Wir haben in der Zwischenzeit auch Fälle, in denen Anwälte, die vorgeben, den Verbrauchern zu helfen, letztendlich so hohe Rechnungen stellen, dass sich der Verbraucher auch auf das Angebot des Abmahnanwaltes hätte einlassen können.“ 
Jein, möchte ich dazu sagen.

Denn es geht in diesen Sachen ja nicht ums Geld allein. Hier werden von den abmahnenden Kanzleien zwischen 290,- und 1.200,- Euro oder auch mehr alle möglichen Summen gefordert, die ja nur ein Vergleichsangebot darstellen. Denn es geht in Wirklichkeit um mehr - insbesondere um die abzugebende Unterlassungserklärung, aber eben auch um eine umfassende Darstellung des Themas, damit sich der Betroffene ein Bild davon machen kann, wie seine Lage ist und welche Schritte er unternehmen sollte.

Es wäre also etwas kurzsichtig zu sagen: "Die wollen 450,- Euro von mir, Ihr Rat kostet mich 100,- 200,- 300,- (bitte setzen Sie eine Summe ein) Euro, und Sie können mir nicht einmal garantieren, dass ich die 450,- Euro am Ende doch zahlen muss?" Denn für die 100,- 200,- 300,- (bitte setzen Sie eine Summe ein) Euro erhält der Abgemahnte eben mehr als die Aussicht auf eine mögliche Reduzierung des von der Gegenseite geforderten Betrags. Er erhält das Wissen, das nötig ist, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Zugegeben, es gibt die ein oder anderen schwarzen Schafe, die erst die beruhigenden Worte sprechen "Ich rechne dann auf gesetzlicher Grundlage ab", um dann nach erfolgter Beratung horrende Anwaltsgebühren aus dem vom Gegner angenommenen Streitwert (häufig 10.000,- bis 50.000,- Euro) fordern. Deshalb sollte der Rat eher lauten: Fragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens vorher, wie teuer es konkret wird - lassen Sie es sich notfalls schriftlich geben, vereinbaren Sie eine Pauschale. Damit Sie am Ende nicht doppelt zahlen.


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06.07.2011

Heute ab 13 Uhr: Chat zum Thema "Handy im Urlaub"

Die Stiftung Warentest bietet heute, Mittwoch, den 06.07.2011, zwischen 13 und 14 Uhr einen Chat zum Thema "Handy im Urlaub". Wie man Kostenfallen erkennt und umgeht, soll hier geklärt werden. Sie können auch jetzt schon Fragen stellen, der Chat wird um 12.45 Uhr freigeschaltet.

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05.07.2011

Überraschend schönes Urteil (2): 910,- Euro-Forderung für Online-Branchenbucheintrag ist "überraschende Klausel"

Branchenbücher, mal wieder. Dieses Mal kommt mir das Urteil sehr zupass - gerade mitten in einen laufenden Gerichtsprozess, der sich auch um die Frage dreht, ob der kleine Gewerbetreibende hätte sehen müssen, dass er für einen Eintrag ins Online-Branchenbuch jährlich über 900,- Euro zahlen soll.

Das Landgericht Flensburg hat nämlich zu diesem Formular hier (öffnet sich in neuem Fenster) eine Entscheidung gefällt. Und das Gericht kam nach ausführlicher Prüfung zu der folgenden Auffassung (Leitsatz):
„Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext "versteckt" ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.“
[Hervorhebung - auch im weiteren Text - von mir]

Das Gericht entschied weiter:
„Die Vereinbarung eines jährlichen Entgelts von 910,- Euro in dem [...] Formular stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und gemäß § 305 c Abs. 1 BGB eine ungewöhnliche Bestimmung dar, mit der der Vertragspartner des Verwenders nicht rechnen musste.“
Und:
„Die Klausel, dass die Daten zum Preis von jährlich 910,00 € im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden (AG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2003, 8 C 576/03, zitiert Juris; Lapp/Salamon, in Juris PK-BGB, 5. Auflage 2010 § 305 c BGB Rdnr. 37; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, zitiert Juris Rdnr. 14 ff).“ 

Hinsichtlich der Klarheit und Deutlichkeit der Preisangabe im Formular griff das Gericht interessanterweise auf § 1 Abs. 6 Satz 2  PAngV (Preisangabenverordnung) zurück, wonach notwendige Preisangaben "dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen" sind und kommt zu dem Schluss:

„Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile […] Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, unter Hinweis auf LG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 915, zit. Juris Rn. 9).“

Des weiteren spricht das Gericht von Irreführung, unauffälliger Preisangabe und nur indirekter Information des Kunden über die Entgeltlichkeit.

Zum in dem Formular verwendeten Fließtext, der sich unter den Adressangaben in einem Kasten befindet und in dem auch der Preis genannt ist, schreibt das Gericht:
„Die Einleitung des Textes "Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit...", lenkt die Aufmerksamkeit des Anwenders auf die darüber befindlichen Angaben zum Inhalt des Brancheneintrages und nicht auf die später folgende Entgeltvereinbarung“

Die Preisangabe oben rechts sei versteckt zwischen anderen Zahlen, nämlich Aktenzeichen, und falle daher nicht ins Auge. Das Gericht führt es aus, die Preisangabe könne
„...auch von einem durchschnittlich aufmerksamen Leser leicht übersehen werden. Das gilt zum einen für die Angabe oben rechts "Preis in Euro: 910 p. a.", die zwischen einem Aktenzeichen in der darüber liegenden Zeile "Unser Zeichen xxx" und einem weiteren Aktenzeichen in der darunter liegenden Zeile "xxx/xxx - xxx" eingefügt worden ist.“
Mein Reden. Ich bin gespannt, ob "mein" Gericht, dem ich diese Entscheidung auch geschickt habe, die Sache ähnlich sehen wird. Ich werde berichten...

Link:

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Das wird Nazis ärgern - und diejenigen, die im Urlaub immer die Liegen besetzen.

Das Amtsgericht München bringt es auf den Punkt. Im Urlaub muss man sich nicht mit "Heil" begrüßen lassen. Und - praxisnäher: Wenn man eine Liege haben will, muss man schon selbst drauf liegen.


1. Vorfall:
Einem Ägypten-Urlauber wurde die hoteleigene Auflage von seiner Stamm-Sonnenliege weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Sie wurde ihm aber nicht unterm Hintern weggezogen - er lag eben nicht auf der Auflage. Geschlagene 30 Minuten lang diskutierte er, dann bekam er die Auflage zurück.

2. Vorfall
Kurz vor der Rückreise wurden bei einem Sketch Grüße verschiedener Völker dargestellt. Um den deutschen Gruß darzustellen, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, erhoben den linken Arm und brüllten laut „Heil“.

Das kann ein deutscher Urlauber natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Er marschierte zu seinem Reiseanbieter und verlangte 10% des Gesamtreisepreises zurück für das Entfernen der Auflage und 25% vom Gesamtreisepreis für die Sketch-Belästigung. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude wegen Verstoßes gegen das Anti-Diskriminierungsgesetz standen auch auf dem Plan: mindestens 500,- Euro wollte er hierfür haben.

Der Sketch ging als Reisemangel durch - das Gericht argumentierte, man müsse sich als Gast im Urlaub wohlfühlen - und hier könne der Eindruck entstehen, man sei als Deutscher nicht willkommen. 20% für die zwei verbliebenen Tage gab´s zurück, summa summarum 34,45 Euro. Kein Schadensersatz aber - denn dafür sei der Vorfall nicht gravierend genug gewesen.

Und die Sache mit der Auflage? Da fand der Pressesprecher des Gerichts klare Worte:
"Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens 2 Personen erfordere."
Schade, eigentlich, dass er zum Teil gewonnen hat. Ich mag diese Leute nicht, die sich ihren Urlaub dadurch finanzieren wollen, dass sie am Urlaubsort nach "Mängeln" fahnden und damit sich und anderen die Laune verderben.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.06.2010, Az.: 281 C 28813/09 (hier die Pressemeldung) ist rechtskräftig.

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Bing! Es darf wieder gepixelt werden!

Unter dem 10.06.2011 hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz über das Vorhaben von Microsoft berichtet, Panorama-Aufnahmen von Straßen bzw. Häusern zu fertigen und ins Internet zu stellen (Bing Maps Streetside). Nunmehr hat Microsoft bekannt gegeben, dass rheinland-pfälzische Gebiete konkret betroffen sind [so wie auch bayerische, baden-württembergische, hessische und nordrhein-westfälische, wie man derzeit im Zeitplan Kamerafahrten Deutschland sehen kann, AnmdRed]:

Aufnahmen werden von Juli bis Oktober 2011 in der Rhein-Main-Region gefertigt, wobei auch rheinland-pfälzische Gebiete einbezogen sind. Zwischen Juli und August sollen in Mainz Aufnahmen gefertigt werden.

Zur Frage, wie vorab Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Häuseransichten im Internet eingelegt werden kann, hat Microsoft Folgendes bekannt gegeben:
  • Vorabwidersprüche werden lediglich in der Zeit vom 01.08.2011 bis zum 30.09.2011 entgegengenommen und bearbeitet. Vorabwidersprüche, die vor oder nach diesem Zeitraum an Microsoft gestellt werden, sollen nicht berücksichtigt werden.

  • Nach Veröffentlichung der jeweiligen Häuserfronten im Internet besteht erneut die Möglichkeit, der weiteren Veröffentlichung zu widersprechen.

  • Für einen Vorabwiderspruch muss ein von Microsoft speziell hierfür entwickeltes Formular verwendet werden, um die Identifizierung der betroffenen Immobilie einwandfrei zu ermöglichen. Dieses Formular wird sowohl zur Eingabe direkt über das Internet als auch zum Download zur Verfügung stehen. Dieses Formular kann man sich auch postalisch zusenden lassen. Zu diesem Zweck muss ein Brief mit der Bitte um Zusendung des Formulars zum Vorabwiderspruch unter Angabe einer Rücksendeadresse an folgende Anschrift gesandt werden:
    Microsoft Deutschland GmbH
    Widerspruch Bing Maps Streetside
    Postfach 10 10 33
    80084 München
  • Ab dem 15.07.2011 wird Microsoft Details zur Vorgehensweise bei der Erstellung von Vorabwidersprüchen auf folgender Internetseite zur Verfügung stellen: http://www.microsoft.com/maps/de-DE/streetside.aspx. Auf dieser Webseite wird auch das zum Vorabwiderspruch benötigte Formular zur Online-Eingabe bzw. zum Herunterladen bereitgestellt.
Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz Rheinland-Pfalz

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02.07.2011

Hoenig um den Mund geschmiert

Und dann gibt es heute noch ein Kollege, den ich gerne verlinke:

Nach Stefan Richter nun auch noch Carsten Hoenig, seines Zeichens Fachanwalt für Strafrecht in Berlin und Erfinder der "Kanzlei-Wanne", der heute einen Artikel von mir empfiehlt. Und das merkt man auch gleich in den Statistiken. Wie vor ein paar Monaten beim vetten Link des "grimmigen" Kollegen Udo Vetter vom law blog.

Wow - gleich drei Kollegen Honig Hoenig ums Maul geschmiert. Das soll für heute reichen.

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01.07.2011

Wow, Herr Kollege Richter. Ich ziehe meinen Hut!

In all den Jahren, in denen ich mich mit Abofallen, Branchenbuchbetrug, Gewinnspielmafia und Handyabzocke beschäftige, muss ich immer wieder an mich halten, um nicht zu explodieren. Heute beispielsweise, wo ich für eine Handvoll Dollar mal wieder versuchen muss, einen Mandanten vor Gericht gegen so ein mieses Online-Branchenbuch zu verteidigen, dafür ca. 5 cm dicke Schriftsätze durchlesen und dagegen halten muss. Den Stundensatz für dieses Unterfangen will ich mir gar nicht ausrechnen.

Herr Kollege Stefan Richter ist heute explodiert. Im beck-blog, um genau zu sein. Ich ziehe meinen Hut und unterschreibe Ihren Kommentar, Herr Kollege. Lassen Sie sich nicht unterkriegen.

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