24.08.2011

Zugeknöpft

Da putzt mer und da macht mer - und dann des:

Die viel (unter anderem auch vom DeutschenAnwaltVerein) kritisierte Button-Lösung wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen. Der Regierungsentwurf wird nun über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur Beratung zugeleitet. Und das Machwerk soll - ojemine - auch in die kommende europäische Verbraucherrechterichtlinie aufgenommen werden. Das Europäische Parlament hat die Richtlinie am 23.06.2011 in erster Lesung beschlossen. Die erforderliche Zustimmung des Rates im Herbst des Jahres gilt als sicher.

Was ich von der Buttonlösung halte, habe ich schon in meinen Beiträgen "Abofallen-Selbstverpflichtung, Justitia, Damokles und Gummiparagraph" und "Hilft die Button-Lösung gegen Abofallen? Nein, sagt jetzt auch der DeutscheAnwaltVerein" geschrieben. Knöpfchen ohne Köpfchen, halt.

Seufz...

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Sebastian Dosch

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Werbeeinnahmen für Video von Möllemanns Todessprung

Für "Recht am Bild" habe ich zwei Urteile des Bundesgerichtshofs kommentiert, die zeigen, wie wichtig es ist, bei nicht selbst hergestelltem Videomaterial vor einer Veröffentlichung die Rechte daran ausführlich zu prüfen. Denn sonst läuft man Gefahr, eine – wenn auch ungewollte – Urheberrechtsverletzung zu begehen und dann schadensersatzpflichtig zu werden. Kann man den Urheber nicht ermitteln, so sollte man daher auf eine Veröffentlichung lieber verzichten.

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23.08.2011

Erfreulich

An dieser Stelle statt eigener Beiträge einige Hinweise auf erfreuliche Nachrichten in Sachen Branchenbuch-Abzocke - eine andere Art "LiebLinks"...

...in Sachen Neue Branchenbuch AG
...und in Sachen Registerzentrale-Gewerbe der Firma MYO Media UG aus Düsseldorf, deren Formular so sehr an die der Gewerbeauskunft-Zentrale der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH, ebenfalls aus Düsseldorf erinnert:

Mehr zum gesamten Thema gibt es im Blog unter dem Suchwort "Branchenbuchabzocke"

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      ULD: Facebook-Button darf nun doch (unter Umständen) eingebunden werden

      Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), das in den vergangenen Tagen in Sachen Facebook-Button von sich Reden gemacht hat, veröffentlicht nun eine Liste besonders häufig gestellter Fragen samt Antworten darauf.

      Besonders interessant scheint mir folgende Passage:
      "F: Kann man Facebook Social-Plugins datenschutzkonform einbinden?

      A: Ja. Eine datenschutzkonforme Einbindung erfordert zurzeit, dass die Social-Plugins nur dann geladen werden dürfen, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der mit der Einbindung von Social-Plugins verbundenen Übertragung personenbezogener Daten eingewilligt haben, § 13 Abs. 2 TMG."
      Ja, hatte das ULD nicht in seinem Arbeitspapier mehrfach betont,
      "dass die personenbezogene Datenverarbeitung bei Facebook in keinem Fall durch eine nach deutschem bzw. europäischen Recht wirksame Einwilligung legitimiert werden kann"
      (ich hatte darüber berichtet)?! Jetzt: kein Wort mehr davon, dass die Datenschutzbestimmungen bei Facebook alles andere als übersichtlich, vielmehr intransparent und daher nicht einwilligungsfähig seien. Komisch...

      Fanpages seien hingegen nachwievor nicht datenschutzkonform zu betreiben.

      Es bleibt also weiterhin spannend. Und das letzte Wort ist hier sicherlich noch nicht gesprochen.


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      Auch Automaten haben ein Recht auf Sonntag

      Nein, so stimmt das natürlich nicht! Aber in Baden-Württemberg dürfen an Sonn- und Feiertagen keine automatisch betriebenen Videotheken betrieben werden. Grund dafür ist weniger, dass die Automaten eine Ruhepause benötigen. Vielmehr geht es um die Ruhe der Anwohner. Denn die "Betriebsamkeit" der Automatenvideotheken rührt ja nicht nur von der Arbeit der dort Beschäftigten, sondern vielmehr von den ausleihenden Besuchern her.

      Insoweit ist das Urteil zumindest verständlich, wenn auch in meinen Augen nicht ganz der heutigen Zeit angemessen.

      Hier die Pressemeldung zum Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) - ich habe mir erlaubt, einige Hervorhebungen zu machen und die unsinnigen Apostrophe beim Wort "DVD´s" zu entfernen...
      Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in Baden-Württemberg weiterhin verboten. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 15.08.2011 entschieden. Er bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit dem die Klage eines Videothekenbetreibers gegen eine von der Stadt Achern erlassene Verbotsverfügung abgewiesen worden war.


      Der Kläger betreibt seit Mai 2006 in Achern eine Automatenvideothek. In dieser können an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr DVDs über einen speziellen Automaten entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen werden DVDs ausschließlich vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Die Neuaufnahme von Kunden und sonstiger persönlicher Kundenkontakt finden jedoch nur während der werktäglichen Öffnungszeiten statt. Der Zutritt zur Automatenvideothek erfolgt mittels einer Mitgliedskarte. Mit Verfügung vom 22.12.2006 untersagte die Stadt Achern den Betrieb der Videothek an Sonn- und Feiertagen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Antrag des Videothekenbetreibers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, mit dem er beim Verwaltungsgericht Freiburg noch erfolgreich war, lehnte der VGH auf die Beschwerde der Stadt im Juli 2007 ab. Mit seiner Klage machte der Videothekenbetreiber erneut geltend, dass in einer Automatenvideothek nicht "gearbeitet" werde und das Betreiben einer solchen daher nicht gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Das gegen ihn verhängte Verbot verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine Automatenvideothek nicht anders funktioniere als ein Geld- oder Zigarettenautomat. Das Verwaltungsgericht Freiburg folgte ihm diesmal nicht. Auch die Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof jetzt zurück.


      Der VGH hielt an seiner Auffassung fest, dass der Betrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg gesetzlich verboten sei. Nach § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit stelle auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVDs dar. Selbst wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladengeschäfts vorgenommen werde, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen. Denn werktägliche Betriebsamkeit werde nicht nur durch die in den Verkaufsstellen tätigen Arbeitnehmer, sondern auch durch die ausleihenden Kunden ausgelöst. Der Begriff der Arbeit im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes setze ferner keine menschliche Leistung voraus. Eine solche Auslegung hätte in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten sonst die völlige Aushöhlung des Sonntagsschutzes zur Folge.


      Der Betrieb einer Videothek lasse sich - ohne eine Ausnahmeregelung des Gesetzgebers - auch nicht mit einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung rechtfertigen. Zwar dienten die vom Antragsteller vermieteten DVDs auch dem Freizeitvergnügen seiner Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssten zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden. Die Vermietung von DVDs zur Mitnahme nach Hause diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle, sondern unterscheide sich insoweit vielmehr z.B. von Darbietungen eines Kinos, Theaters oder von Museen. Zwar hätten die meisten Bundesländer den Betrieb von automatischen Videotheken mittlerweile auch an Sonn- und Feiertagen für zulässig erklärt*. Dies belege indes lediglich die Notwendigkeit des gesetzgeberischen Tätigwerdens und lasse nicht den Schluss zu, dass eine solche Aktivität generell und bundesweit zulässig sei.


      Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil die "ladenähnliche" Automatenvideothek des Klägers weder einem Waren- noch einem Bankautomaten vergleichbar sei.


      Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 9 S 989/09).


      *Hinweis:
      In den Bundesländern Berlin Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Betrieb von Videotheken an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Die Regelungen enthalten meist zeitliche Einschränkungen (z.B. ab 13.00 Uhr) und nehmen zum Teil bestimmte gesetzliche Feiertage aus.
      Quelle: Pressemeldung des VGH zum Urteil vom 15.08.2011, Aktenzeichen: 9 S 989/09

      Update 22.09.2011: Das Urteil ist jetzt auch im Volltext erreichbar.

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      dpa nimmt sich des Themas Filesharing an

      Sommerloch? Auch die dpa nimmt sich des Dauerbrenner-Themas Filesharing, Tauschbörsen & Co. an. Dabei ist aber ein recht übersichtlicher Artikel herausgekommen, der durchaus lesenswert ist.

      Es gibt ihn in mehreren leicht veränderten Versionen, zum Beispiel hier:
      Nur ein Kommentar darf erlaubt sein zum folgenden Satz des Kollegen Wachs
      "Es ist schon komisch, wenn etwa einem Schwerhörigen vorgeworfen wird, Bushido heruntergeladen zu haben, der das aber gar nicht hören kann." 
      Er scheint dieses Lied hier nicht zu kennen...

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      19.08.2011

      Micky-Maus-Kamera - kann teuer werden

      Total gaga, titelt die Bild-Zeitung. Da verbietet ein Gericht doch dem kleinen Kevin, mit seiner SpyCam aus dem Micky-Maus-Heft zu spielen. Weil die Nachbarn glaubten, damit überwacht zu werden.

      Total gaga? Nun ja, nicht wirklich.

      Der Junge hatte die Kamera, die recht originalgetreu daher kommt und dazu noch über ein rotes Lämpchen verfügt, auf der Nachbarn Haus gerichtet. Offensichtlich redete man nicht miteinander, sondern wandte sich sofort mit einem Unterlassungsantrag ans Gericht. Kevin hat das dann auch sofort eingesehen und die Kamera wieder aus dem Fenster genommen. Die Kosten für das ganze Verfahren sollen jetzt seine Eltern zahlen.

      Das ist auch - jedenfalls nach der recht dürren Nachrichtenlage - einigermaßen nachvollziehbar:

      Fühlt sich ein Nachbar durch eine Kamera-Attrappe überwacht, so wird hierdurch ein "Überwachungsdruck" erzeugt. Und unabhängig davon, ob dann Videoaufnahmen tatsächlich angefertigt wurden oder nicht, liegt bereits darin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das hatte so z.B. auch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 16.11.2004, Aktenzeichen 8 S 139/04 entschieden. Da hier im Micky-Maus-Fall ein Gericht eingeschaltet wurde, sind Kosten entstanden. Da die Unterlassung auch gefordert werden durfte und rechtmäßig war, ist diese Entscheidung zumindest nachvollziehbar.

      Noch einmal zur Klarstellung: Mit Datenschutzrecht hat das zunächst einmal nichts zu tun, da Daten ja gar nicht erzeugt werden. Wobei beispielsweise in Rheinland-Pfalz Kameraattrappen auch aufgrund einer Regelung des Landesdatenschutzgesetzes verboten sind.

      Mich würde interessieren, wie der Ehapa-Verlag zu der Sache steht - wurde auf die nicht erlaubte Verwendung hingewiesen? Hätte ein Hinweis, falls er unterblieben ist, erfolgen müssen? Spannende Fragen...

      Das hier könnte Sie auch interessieren:

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      Facebook-Button verboten? Bußgeld droht? Eine erste rechtliche Einschätzung.

      Der "Facebook Like-Button" könnte für Webseitenbetreiber - zumindest in Schleswig-Holstein - zum teuren Vergnügen werden. Denn das dortige Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) forderte heute in einer Pressemitteilung
      "alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den "Gefällt mir"-Button auf ihren Webseiten zu entfernen."
      Erfolge dies nicht bis Ende September 2011, werde das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen - bis hin zu Bußgeldverfahren mit möglichen Kosten von maximal 50.000,- Euro.

      Das klingt irgendwie martialisch, irgendwie weltfremd - und doch: Nach geltender Rechtslage hat das ULD wohl durchaus Recht:

      Die in eine Webseite eingebundene Schaltfläche ändert sich beispielsweise abhängig von der Tatsache, ob ein soeben auf die Seite gelangter Nutzer bei Face­book aktuell eingeloggt ist oder nicht. Dies zeigt, dass bereits beim Aufruf der Webseite Informa­tionen an Facebook gesendet werden. Hierunter befindet sich auch die IP-Adresse des Webseiten­nutzers. Die Über­mitt­lung der IP-Adresse, die im deutschen Recht teilweise als personenbezogenes Datum betrachtet wird, ist an sich von der Einwilligung des Nutzers nach § 4a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) abhängig. Eine solche müsste nach geltendem Recht eigentlich vor Nutzung der Seite und vor Einblendung des Facebook Like-Buttons abgefragt werden. In dem Fall, dass der Besucher der Webseite bei Facebook eingeloggt ist, ist sogar eine direkte Zuordnung des Seitenbesuchs zu dem Kontoinhaber möglich. Dass es sich hierbei um "persönliche Daten" handelt, dürfte insoweit außer Frage stehen.

      Es gibt auch schon technische Lösungen, die eine vorherige Abfrage der Einwilligung ermöglichen. Hierzu wird nicht der Facebook-Button selbst eingebaut, sondern nur ein Link darauf, zusammen mit einer entsprechenden Aufklärung, was geschieht, wenn man dem Link folgt. Erst wenn der Nutzer diesen Link anklickt, wird der "echte" Facebook-Button mit seinen Funktionalitäten aufgerufen - und damit auch die Daten an Facebook versendet.

      Beispiele hierfür finden sich beim Radiosender SWR3 (zum Beispiel auf dieser Seite hier) oder bei der Anwaltskanzlei Ferner (z.B. bei diesem Beitrag). Gepaart ist diese Art der Einbindung immer mit einer entsprechenden Aufklärung darüber in den Datenschutzbestimmungen der Seite.

      Es ist aber nach Anschauung des ULD sogar fraglich, ob diese Einwilligung ausreicht - das lese ich jedenfalls aus deren Arbeitspapier (pdf) zum Thema heraus. Dort werden zunächst die Voraussetzungen einer elektronisch erklärten Einwilligung beschrieben, wonach sichergestellt sein muss, dass
      1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt hat,
      2. die Einwilligung protokolliert wird,
      3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
      4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
      Die Anmeldung bei Facebook allein könne nicht als Einwilligung gesehen werden. Das liegt vor allen Dingen daran, dass die Datenschutzbestimmungen von Facebook alles andere als übersichtlich sind, da lediglich auf eine Vielzahl von Dokumenten verwiesen werde, deren Durchsicht keinem Nutzer zuzumuten sei. Es ist demnach nicht klar, in welche Bestimmungen der Nutzer überhaupt einwilligt. Das wird noch dazu durch unklare und vage Formulierungen begleitet, die dazu führen, dass die für eine Einwilligung nötige Transparenz nicht gegeben sei.

      Das und noch einige weitere Erwägungen führt das ULD dann zu dem Schluss
      "dass die personenbezogene Datenverarbeitung bei Facebook in keinem Fall durch eine nach deutschem bzw. europäischen Recht wirksame Einwilligung legitimiert werden kann."
      Denkt man diesen Satz weiter, so ist es dem Betreiber einer Webseite aber ebenfalls nicht möglich, den Nutzer über die mit seiner Einwilligung verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Damit wäre auch die Einbindung per doppeltem Klick wohl nicht datenschutzrechtskonform.

      Zwar ist die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eher als gering einzuschätzen: Das Kam­mer­gericht hat mit Urteil vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11, fest­gestellt, dass die Nutzung des Buttons im geschäftlichen Verkehr nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden könne. Dennoch wurde ein Verstoß gegen § 13 TMG (Telemediengesetz) bejaht, so dass jedenfalls ein datenschutz­rechtlicher Verstoß vorläge. Und die Aussicht auf ein Bußgeldverfahren gegen die Datenschutzbehörden dürfte jetzt so manchem Webseitenbetreiber den Angstschweiß auf die Stirn treiben. Zunächst in Schleswig-Holstein - doch es ist davon auszugehen, dass auch andere Länder der Einschätzung folgen werden.

      Fazit:

      Die Einbindung des Facebook Like-it-Buttons ist datenschutzrechtlich derzeit nicht zu empfehlen. Gleiches dürfte gelten für den Google-+1-Button, der nach ersten Informationen ähnlich funktioniert wie sein Facebook-Pendant.

      Ich würde mich freuen, wenn hier oder an anderen Stelle eine rechtliche Diskussion stattfinden würde, wie insbesondere andere Juristen die Situation einschätzen.

      Das Pottblog hat Dr. Moritz Karg vom ULD beim BarCamp Kiel zum Thema interviewt:
      Das sagt die Presse:
      Hier gibt es noch einige Reaktionen von Kollegen:

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      18.08.2011

      Lehrgeld oder Warum man Passwörter ändern sollte

      Vor einigen Wochen war Sony das Ziel von Hackern geworden: Das PlayStation Network wurde angegriffen und zahlreiche Kundendaten - darunter auch E-Mail-Adressen und Passwörter - wurden entwendet. Damals gab es dann zahlreiche Hinweise darauf, dass die so angegriffenen am besten schleunigst ihre Zugangsdaten ändern sollten. Und zwar nicht nur auf der Sony-Seite, sondern auch auf anderen Seiten. Denn wie häufig ist es, dass man aus Bequemlichkeit auf mehreren Internetseiten dieselbe E-Mail-Passwort-Kombination nutzt.

      Ein wenig Zeit ist ins Land gegangen.

      Und jetzt gerade häufen sich Beschwerden von iTunes-Nutzern, dass ihre Nutzerdaten missbraucht worden wären. Offensichtlich wurden so in zahlreichen Fällen eine Poker-App und dazugehörige Pokerchips gekauft.

      Hmmm, komisch, dass zumindest einige der betroffenen iTunes-Kunden auch Kunden des PlayStation Network waren. Das hat jedenfalls Dennis Horn vom Nerd-Blog bei 1LIVE recherchiert. Ob die beiden Angriffe zusammenhängen, ist noch nicht geklärt. Möglich erscheint das aber schon. Apple zahlt übrigens den so Geprellten das Geld zurück. Ob darauf auch ein Anspruch bestünde, steht auf einem anderen Blatt...

      Fazit:

      Nutzen Sie nicht für alle Gelegenheiten dasselbe Passwort. Und: Ändern Sie als Betroffener des Angriffs auf das PlayStation Network nicht nur das dort verwendete, sondern auch weitere Passwörter, um sich vor derlei Lehrgeldzahlungen zu schützen...

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      16.08.2011

      Sachen, die man lieber lassen sollte: Mithören am Telefon

      In einen Rechtsstreit vermittelt, wollen Mandanten häufig Tatsachen beweisen, indem sie darauf hinweisen, dass ein Angehöriger oder Freund ein Telefonat mitgehört hat. Der könne dann doch vor Gericht aussagen, was er gehört hat. Meine Standardfrage darauf lautet: Haben Sie Ihren Gesprächspartner darüber aufgeklärt, dass ein Dritter mithört? Zumeist ist das nicht der Fall.

      Und das führt dann dazu, dass die Aussagen des Dritten in Gerichtsverhandlungen nicht - oder nur unter ganz besonderen Umständen - vom Gericht zugelassen werden. Allein das Interesse, die Tatsache in einem Gerichtsverfahren beweisen zu können, seien aber keine "besonderen Umstände". Das hat das Landgericht Karlsruhe gerade einmal wieder entschieden:
      "Soweit sich der Zeuge für seine Erinnerungen auf Telefonate zwischen der Klägerin und dem Beklagten beruft [...], sind diese Darlegungen nicht verwertbar. Der Zeuge M. hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er über die Telefonate deshalb Auskunft geben könne, da er diese Gespräche über eine Abhörvorrichtung am Telefon/Lautsprecher mitgehört habe, was dem Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden sei; der Beklagte gab insoweit an, von einem Mithören des Zeugen bzw. dem Einsatz einer Lautsprecheranlage am Telefon nichts gewusst zu haben [...].


      Zwar enthält die ZPO [Zivilprozessordnung, AnmdRed] keine ausdrückliche Vorschrift über die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die eine Partei in rechtswidriger Weise erlangt hat. Die Existenz von Beweisverwertungsverboten auch im Zivilverfahren leitet sich jedoch aus der Verfassung ab. Ein prozessuales Verwertungsverbot greift insbesondere ein, wenn ein Beweismittel unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts Dritter gewonnen wurde. Dies ist bei einem unberechtigten Abhören oder Aufzeichnen eines Telefongesprächs der Fall. Durch die Verwertung der unzulässig erlangten Kenntnisse würde der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der belauschten Personen nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar noch erheblich verstärkt. Das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte ohne Bekanntgabe dieses Umstandes an den Gesprächspartner verletzt dessen Persönlichkeitsrecht, sofern nicht höherrangige Interessen bestehen oder von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden kann [...]


      Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG [Grundgesetz, AnmdRed] geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen. Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2003, 1727)."

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      12.08.2011

      Online-Ausleihe in Mannheim, Ludwigshafen und Speyer: metropolbib.de

      Wow, das ist mal ein Angebot: Die Stadtbibliotheken Mannheim, Ludwigshafen und Speyer bieten digitale Medien zum Download an. Und wie sich das für ein Angebot in der Metropolregion Rhein-Neckar gehört, findet sich deren Name auch in der Internetadresse wieder: metropolbib.de.
      "Mit dem Bibliotheksausweis kann man E-Books, Hörbücher, Videos und Zeitschriften für eine bestimmte Leihfrist herunterladen und auf dem eigenen Computer, Mp3-Player, Smartphone oder E-Book-Reader nutzen. Und das kostenlos, von zuhause aus und rund um die Uhr!"
      Ich habe es mal ausprobiert.

      Das Angebot ist durchaus sehenswert:
      • eBooks wie "Die besten Apps für jedes Smartphone", Addison Wesleys "HTML 5" oder "Der weiße Neger Wumbaba"
      • Hörbücher wie "Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod", "Das kleine Gespenst" oder auch Klassiker wie "Die Leiden des jungen Werther"
      • Videos (hier gibt es vornehmlich Reiseführer)
      • Zeitschriften wie den Spiegel, das Manager Magazin und die WirtschaftsWoche 
      • Tageszeitungen wie das Handelsblatt, die Frankfurter Allgemeine Zeitung (auch in der Sonntagsausgabe) oder die Süddeutsche Zeitung
      Bei den Tageszeitungen jedoch gleich auf der Startseite eine Einschränkung:
      "Heutige Ausgaben der ePapers Frankfurter Allgemeine, Süddeutsche Zeitung und dem Handelsblatt erst am frühen Nachmittag verfügbar. Wir informieren sobald diese wieder zur Verfügung stehen."
      Das ist klar, wenn es nur zwei Exemplare gibt, selbst wenn die Ausleihzeit nur eine Stunde beträgt. Ja, Sie haben richtig gelesen: Die Medien sind - obschon digital - nicht unbeschränkt verfügbar. Es kommt vielmehr darauf an, wie viele Exemplare verfügbar sind und wie lange die Ausleihfrist ist: Im Falle der Tageszeitungen sind das 2 Exemplare und 1 Stunde.

      Ich nehme an, es gibt Vereinbarungen mit den Verlagen, dass die Downloads nur in einer bestimmten Stückzahl und für eine bestimmte Zeit ermöglicht werden dürfen. Das ist auch verständlich, denn sonst würde sich jeder einfach einen Bibliotheksausweis beschaffen und könnte dann unbegrenzt lesen.

      "Schuld" daran ist das Digitale Rechte-Management, DRM. Aber: Was beim Verkauf von digitalen Medien nervt, kann hier durchaus funktionieren: Den zum Download angebotenen Dateien wird ein Verfallsdatum beigegeben. So, wie man ein Buch ja auch nach einigen Tagen wieder in die Bücherei zurückbringen muss, so verfällt hier nach dieser Zeitspanne das Recht, die Datei zu nutzen. Dann noch Infos darüber, ob die Datei nur auf dem PC oder auch auf anderen Abspielgeräten genutzt und dorthin synchronisiert werden darf. Brennen darf man die Dateien in der Regel nicht, auch das ist in der Lizenz festgelegt. Und das Ganze sieht dann in der Übersicht beispielsweise so aus:

      Geladen wurde ein Hörbuch - das darf ich jetzt bis zum 27.08.2011 anhören, ich darf es auch z.B. auf einen MP3-Player übertragen. Danach verfallen die Rechte, die Datei wird unbenutzbar.

      Anders als bei gekauften Medien, kann ich mich hier auf diese Einschränkungen einlassen. Denn ich bin dieses Procedere von "normalen" Bibliotheken gewohnt. Außerdem muss ich mir für die Nutzung der "metropolbib" auch keine Sondersoftware installieren, sondern kann das E-Book mit einem normalen pdf-Anzeigeprogramm wie dem Adobe Reader anzeigen, das Hörbuch mit einem normalen Abspielgerät anhören. Und - Überraschung - ich dürfte mir das soeben ausgeliehene Buch sogar ausdrucken!

      Man wird sehen, ob die Tageszeitungen in dieser Art der Ausleihe ihrem Namen noch gerecht werden können. Möglicherweise sind sie oft schon vergriffen, es wird also vom Zufall abhängen, ob man noch ein Exemplar bekommt.

      Es fehlt leider die Möglichkeit, die Datei schon vor Ablauf der Nutzungszeit zurückzugeben. Das Hörbuch, das ich mir zum Test heruntergeladen habe, wird jetzt zwei Wochen auf mich registriert und somit für niemand anderen verfügbar sein. Auch wenn ich es heute Abend anhöre und morgen zurückgeben wollte - ich könnte es nicht. Aber das Angebot steht ja noch an seinem Anfang und wird sicherlich noch im Laufe der Zeit immer weiter verbessert werden.

      Ein Blick noch in die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, die man vor der Nutzung des Angebots akzeptieren muss: Es gibt keine Überraschungen. Höchstens die angenehme, dass die Regelungen nämlich nur je 2 DIN-A4-Seiten lang, übersichtlich und verständlich geschrieben sind. So soll es sein!
      Fazit:

      Einen herzlichen Glückwunsch an die Macher dieses Angebots. Das macht Lust auf mehr! Und ich würde mich freuen, wenn auch die restlichen Bibliotheken mit Metropol-Card sich diesem Angebot anschließen würden.

      Nur eine kleine kritische Anmerkung: Das Logo "Silhouette mit Kopfhörer" gefällt, erinnert aber doch stark an die Werbung eines bekannten Apfel Computerhändlers...

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      10.08.2011

      Produktfotos bei ebay abgemahnt? Zahlen Sie nur 100,- Euro Abmahnkosten!

      Wer Fotos bei ebay-Auktionen einsetzt, ohne hierfür die Rechte zu haben, lebt gefährlich: Abmahnungen sind an der Tagesordnung, auch müssen häufig Schadensersatz und die Abmahnkosten gezahlt werden.

      Die Gerichte deckeln diese Kosten gerne mal auf 100,- Euro und berufen sich dabei auf § 97a Absatz 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Hier mein ausführliche Bericht zum Thema bei Recht am Bild.

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      09.08.2011

      Gebrauchtsoftware: Aufspaltung von Softwarelizenzen darf an Bedingungen geknüpft werden

      Dieses aktuelle Urteil dürfte Insolvenzverwalter interessieren. Und Unternehmen, die gebrauchte Software kaufen oder verkaufen möchten:

      Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat jetzt die Frage entschieden, ob ein Softwarehersteller die Aufspaltung der Softwarelizenzen bei Client-Server-basierter Unternehmenssoftware an Bedingungen knüpfen kann.

      Der Fall zeichnet sich dadurch aus, dass aus einem größeren Nutzungsvolumen nur ein kleinerer Teil "herausgelöst" und weitergegeben werden sollte. Das war aber nach den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht erlaubt. In den AGB war unter anderem geregelt:
      § 6 Weitergabe


      1. Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte sind … untersagt.


      2. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der [Beklagten]. Die [Beklagte] wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der [Beklagten] zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber der [Beklagten] schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat….

      Der Softwarehersteller hatte somit die Weitergabe seiner Software von seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig gemacht und damit eine "Aufspaltung" der Lizenzen verboten.

      Das Gericht weist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "UsedSoft" vom 03.02.2011, Aktenzeichen: I ZR 129/08, hin, die ebenfalls einen Fall des Handels mit "gebrauchten" Lizenzen einer Client-Server-basierten Unternehmenssoftware betrifft. Hier war dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt worden. Die Kunden des klagenden Softwareunternehmens waren demnach nicht berechtigt, das Nutzungsrecht (genauer: das Recht zur Vervielfältigung der Programme) weiter zu übertragen. Der BGH hatte die AGB, nach denen die Übertragung komplett ausgeschlossen worden war, ohne Weiteres für dinglich wirksam erachtet.

      Wenn die Übertragbarkeit aber vollständig ausgeschlossen werden könne, müsse es auch zulässig sein, die Übertragung an Bedingungen zu knüpfen. Somit kam das OLG Karlsruhe schließlich zu dem folgenden Ergebnis:
      "In einem Vertrag, der die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelt, hält eine Klausel, nach der es unzulässig ist, ein als Gesamtheit erworbenes Nutzungsvolumen aufzuspalten (Aufspaltungsverbot), der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht."
      Fazit: Lassen Sie die Finger von gebrauchter Software, wenn der Hersteller dem Erwerb und der Nutzung nicht ausdrücklich zugestimmt hat und/oder der Verkäufer bzw. Händler dies nicht nachweisen kann.

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      Sebastian Dosch

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      05.08.2011

      Ach, all diese Zivilurteile...

      Es ist ja schon komisch, dass unter "zivilurteile.de" als erste Rubrik "Strafrecht" steht (Stand: 05.08.2011), denn Strafrecht ist gerade kein Zivilrecht. Sei´s drum. Immerhin stehen darunter dann die "üblichen Verdächtigen", um die es in den Urteilen geht. Premium Content GmbH, IContent GmbH, Webtains GmbH, Content4u GmbH (Stand: 05.08.2011) - alles eigentlich wohlklingende Namen. Wer diesen Blog gelegentlich liest, weiß, dass die Schreiben, die diese Firmen mitunter versenden, alles andere als wohlklingend sind und mit ihnen häufig 96,- Euro eingefordert werden. Einige der Firmen holen sich manchmal dazu auch die Hilfe eines Inkassounternehmens wie Deutsche Zentral Inkasso GmbH.

      Daher auch all die Urteile. Ich habe einen Artikel geschrieben, wie man solche Urteile eventuell vermeiden kann.

      Es kommt immer wieder vor, dass den alles andere als wohlklingenden Schreiben dann auch eines der Urteile beigefügt ist. Einige habe ich hier schon besprochen. Andere nicht.

      Und weil diese Frage von Betroffenen immer wieder gestellt wird:

      Nein! Das jeweils beigefügte Urteil betrifft nicht Sie persönlich, sondern einen anderen Kunden der jeweiligen Firma. Das können Sie schon daran sehen, dass die Namen der Beteiligten bis auf den der beteiligten Firma "geschwärzt" wurden, also nicht lesbar sind. Das sieht dann beispielsweise so aus:


      Sie sehen: Da steht "In dem Rechtsstreit des [       ] Klägers - Prozessbevollmächtigte: [       ] gegen die [Firma], Beklagte, Prozessbevollmächtigte: [       ]". Es kann auch andersherum sein, dass die Firma Kläger und der Kunde Beklagter ist. So lange aber anstelle des [      ] nicht Ihr Name steht, gilt dieses Urteil nicht unmittelbar für bzw. gegen Sie!

      Und warum wurde das Urteil Ihnen dann übersendet? Ich kann nur mutmaßen: Der Absender möchte vielleicht, dass Sie das Urteil lesen, den Eindruck bekommen, dass Sie dagegen nichts tun können und daher dann doch die 96,- Euro (oder auch 101,- Euro) zahlen. Das ist aber nur ein Verdacht, der mir gekommen ist.

      In den letzten Wochen und Monaten wurden mir übrigens verstärkt die im Folgenden genannten Urteile gemeldet. Wie gesagt, lesen Sie im oben verlinkten Artikel nach, ob die dort gemachten Einwendungen auf Ihren Fall zutreffen. Dann haben Sie gute Chancen, die Ihnen gestellte Rechnung nicht bezahlen zu müssen. Ich werde diese Liste gegebenenfalls erweitern.
      • Amtsgericht Detmold, Urteil vom 28.03.2011, Aktenzeichen: 7 C 1/11
      • Amtsgericht Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen: 10 C 1657/10
        (das ich hier kommentiert habe)
      • Amtsgericht Langen (Hessen), Urteil vom 01.07.2011, Aktenzeichen: 55 C 107/11 (11)
      • Amtsgericht Münster, Urteil vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 7 C 3998/10
        (lesen Sie hierzu auch meinen Artikel)
      • Amtsgericht Münster, Urteil vom 03.11.2010, Aktenzeichen: 3 C 2811/10
        (auch hierzu habe ich etwas geschrieben)
      • Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 23.12.2010, Aktenzeichen: 9 W 517/10
        (auch ein OLG-Urteil ist darunter - hier mein Kommentar)
      und natürlich der Klassiker
      • Amtsgericht Witten, Urteil vom 07.09.2010, Aktenzeichen 2 C 585/10
        (mein ausführlicher Artikel zum Thema)
      Hier noch eine Geschichte des WDR, welche Welle es auslöst, wenn ein entsprechendes Urteil - hier das des Amtsgerichts Detmold - zusammen mit einer Zahlungsaufforderung versandt wird: "Mehr als jeder Zweite zahlt" und der Zwischenüberschrift "Telefonanlage des Gerichts über zwei Tage lahmgelegt".

      Fazit:

      Lassen Sie sich nicht unterkriegen. Lassen Sie sich im Zweifel aber auch von sachkundiger Seite helfen, damit nicht noch mehr solcher Urteile veröffentlicht werden.

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          Sebastian Dosch

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          04.08.2011

          Traurig: Blogger gibt wegen Abmahnungen auf

          Es ist nachvollziehbar, was Oliver Stör da in seinem Blog "Störsignale" schreibt. Und bezeichnend für die ungewisse unübersichtliche Rechtslage, in der sich Blogger hierzulande befinden: Drei Anwaltsschreiben, drei Forderungen nach Geld in einem Jahr - aus welchem Grund, das kann man nur erahnen. Urheber- und Persönlichkeitsrechte nennt der (jetzt Ex-)Blogger selbst. Wir erinnern uns: Andere Blogger kapitulierten schon vor dem damals nur geplanten neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

          Diese Geschichte erinnert mich an eine Aussage von Markus Beckedahl, bekannt von netzpolitik.org und als Gründungsmitglied des Digitale Gesellschaft e.V. Er hatte mal in einem Radiointerview sinngemäß gesagt, dass die aktive Nutzung des Internet und Medienkompetenz geradezu untrennbar mit Verstößen gegen das Urheberrecht verbunden sind. Er gehe davon aus, dass "jeder aktive Social-Network Nutzer täglich viele Urh-Verletzungen begeht", wie er anschließend auf Nachfrage bei Twitter schrieb.

          Ob das so ist, ob Medienkompetenz vielleicht vor allzu schweren Urheberrechtsverletzungen schützen kann, darüber kann man diskutieren. Dass die Gesetzeslage es jedoch - auch bei bestehender Medienkompetenz und auch dann, wenn man Acht gibt, - dem Blogger, Kommentator und aktiven Netzuser nicht leicht macht, das geht aus dem letzten Eintrag von Oliver Stör deutlich hervor. Er schreibt:
          "Ich verfüge nicht über die Zeit, die Mittel und die Ausdauer ständig mit Rechtsanwälten zu korrespondieren, die absurde Forderungen für geringste Verstöße erheben.


          Solange die Rechtslage in Deutschland einen Privatmann in Existenzgefahr bringt, sobald er eine anwaltliche Abmahnung mit einer nicht ganz perfekten Formulierung beantwortet, sehe ich keine Möglichkeit diese Seiten weiter im Netz zu belassen."
          Und hier kann ich ihm nur beipflichten: Insbesondere das Urheberrecht ist doch ursprünglich gemacht worden für den Interessenausgleich zwischen gleich starken Parteien. Früher standen sich in Gerichtsverfahren häufig Verlage und ähnliche Unternehmen gegenüber, und zwar auf Seiten des Klägers wie des Beklagten. Die hatten in der Regel auch die finanziellen Möglichkeiten und das entsprechende Know-how dazu. Heute werden immer häufiger Privatleute mit diesem - auch für Juristen nicht einfachen - Rechtsgebiet konfrontiert. Und werden dann dazu gebracht, ihr Blog zu schließen und das soziale Internet so ein Stückchen ärmer zu machen.

          Immerhin: Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit nach einer entsprechenden "Kleinen Anfrage" der SPD,
          "ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 97a Absatz 2 UrhG für eine Kostendeckelung den aktuellen (technischen) Entwicklungen noch gerecht werden und einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen darstellen."
          Das ist längst überfällig (auch wenn ich den Ausgang dieser Prüfung schon vorauszuahnen glaube).

          Dieser Paragraph 97a Abs. 2 UrhG war einst dazu eingeführt worden, Privatleute von allzu hohen Abmahnkosten zu schützen. Oder, genauer (so steht es auf S. 49 und 50 der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum neu eingeführten Paragraphen):
          "Damit wird ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von 100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Begrenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen:
          • öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;
          • öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;
          • Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber."[Hervorhebung von mir]
          Und jetzt sagen Sie mir mal, was "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" ist. Denn da (und leider nicht nur da) scheiden sich die Geister. In meinen Augen wollte der Gesetzgeber Privatpersonen schützen. Privatpersonen wie Oliver Stör, der seinen Blog als privates Blog sieht. Privatpersonen wie die Eltern der Kinder, die in Tauschbörsen nicht nur Musikstücke herunterladen, sondern sie - meist, ohne es zu wissen, - gleichzeitig auch wieder anderen der ganzen Welt zum Download anbieten. (Und wenn ich Musik schreibe, meine ich damit natürlich auch Filme, Hörbücher, Software etc.)

          Ich weiß, die Rechteinhaber (ich spreche ausdrücklich nicht von den Urhebern) haben darauf eine andere Sicht. Und ich weiß als Musiker auch, dass Kreative für ihre Arbeit eine Entlohnung zusteht. Aber die Gleichung Tauschbörsennutzung = Tod der Musik, die will ich einfach nicht glauben. Auch die Gleichung Tauschbörsennutzung = Millionen, Milliarden von Schäden ist in meinen Augen schon zu oft widerlegt worden.

          Um zum Ausgangspunkt zurückzukommen. Ich kannte den Blog von Oliver Stör nicht. Aber ich finde es schade und bedenklich, dass er sich dazu genötigt fühlte, ihn aufzugeben.

          [Update 04.08.2011]
          Über den Kommentator kg bin ich auf den lesenwerten Artikel bei Archivalia und so auf den ebenso lesenswerten Artikel bei der taz gestoßen. Die schreibt, es bestünde ein Zusammenhang mit der Abmahnung von Heinz-Erhardt-Zitaten (auf die ich hier schon kurz hingewiesen hatte). So schließt sich der Kreis...

          Der im Artikel zitierte Kollege Markus Kompa hat wohl Recht: Es hätte noch deutlich teurer kommen können. Aber auch so war es offenbar schon teuer genug...

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          03.08.2011

          Neue Widerrufsbelehrung im Wortlaut

          Heute wurde im Bundesgesetzblatt das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" veröffentlicht, das ab morgen gilt.

          Hierin enthalten: Die neue Widerrufsbelehrung, die Sie am besten ab dem 04.08.2011 einsetzen sollten, wenn Sie im Internet Geschäfte machen. (Das Gesetz gibt Ihnen hierzu zwar Zeit bis zum 04.11.2011, aber man sollte die Anpassung eben nicht auf die lange Bank schieben.)

          Ich habe hier mal das Muster eingestellt - bitte beachten Sie dabei, dass ich die Gestaltungshinweise verlinkt habe (was im Original nicht der Fall ist) und dass Sie das Muster auch anhand der Gestaltungshinweise anpassen müssen. Ändern Sie das Muster nicht in Eigenregie, da dann Abmahnungen drohen.

          Muster
          für die Widerrufsbelehrung


          Widerrufsbelehrung

          Widerrufsrecht

          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4

          Widerrufsfolgen 5

          Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2 , für uns mit deren Empfang.

          Besondere Hinweise

          11

          12

          13

          (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14

          Gestaltungshinweise:

          1
          Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.

          2
          Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

          3
          Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
          a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;

          b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die
          aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;

          bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;

          cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:
          aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;

          bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;

          ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;
          c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;

          d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.

          Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.

          4
          Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.

          Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.

          5
          Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

          6
          Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:

          „Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“

          7
          Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

          „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

          8
          Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:

          „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

          9
          Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

          Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:

          „Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

          10
          Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:

          „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

          11
          Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

          „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

          12
          Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:

          „Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.

          Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“

          Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:

          „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

          13
          Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:

          „Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.“

          14
          Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

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          Sebastian Dosch

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          02.08.2011

          LiebLinks: SPassWort, FlaschenRechner, WerWeißWas



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          01.08.2011

          Heinz Erhardt, Karl Valentin und Mario Barth

          Seltsame Auflistung, oder? Lässt mich denken an die Sesamstraßen-Frage: "Welcher Begriff passt hier nicht?" Aber die drei Herren haben eins gemeinsam: Verwendet man ihre Sprüche ungefragt, kann es teuer werden:
          • Aktuell gibt es Schadensersatzforderungen für die Wiedergabe von Gedichten des Schelms Heinz Erhardt.
             
          • Dass im Namen Karl Valentins auch für kurze Zitate abgemahnt wird, steht auf dessen Webseite - und hier. [Update:] Und im Urteil des Landgerichts München I vom 08.09.2011, Aktenzeichen: 7 O 8226/11 wird diese Abmahnung auch bestätigt.
             
          • Und der Dritte im Bunde lässt sich kurze - ääh - Sinnsprüche schützen, um sie dann abzumahnen: hier und hier (erfolglos).
          Lassen Sie sich beraten, wenn Sie einen entsprechenden Brief bekommen haben. Wie man zumindest am letzten Link ablesen kann, kann das durchaus Erfolg versprechend sein.

          Mich erinnert das Ganze auch ein wenig an diese beiden Geschichten:

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          Sebastian Dosch

          Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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