26.09.2011

Handy-Rechnung über 11.500 Euro muss nicht bezahlt werden

Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden.

Zum Sachverhalt:

Das klagende Unternehmen ist ein Mobilfunkanbieter. Das Unternehmen schloss mit dem beklagten Verbraucher einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher 11.498,05 Euro in Rechnung.

Der Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben, das nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte.  

Aus den Gründen der Entscheidung:

Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Mobilfunkanbieters eine Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass diesem nach "Treu und Glauben" nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zusteht: "Die Klägerin hat ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, indem sie den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein Mobiltelefon verkaufte, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist die Pflicht beider Vertragspartner für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, und die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware geht davon aus, dass diese auf aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will, so wird und darf er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen kann. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen ist."

Der beklagte Verbraucher muss jetzt lediglich 35,93 Euro für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen zahlen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.9.2011, Aktenzeichen 16 U 140/10)

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

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Online-Banking: Aktuelle Sicherheitswarnung für alle!

https-Seiten werden immer unsicherer. Vor Kurzem hieß es, die Zertifizierungsstellen selbst seien nicht sicher. Heute eine neue Nachricht des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), veröffentlicht in ihrem empfehlenswerten Newsletter Bürger-CERT, den ich heute zitiere:

Betroffene Systeme

Alle Browser mit der TLS 1.0 Verschlüsselungsprotokoll-Implementierung

Empfehlung

Kurzfristig ist mit Workaround-Patches der Browserfamilien zu rechnen, die die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Angriffs z.B. durch Padding mit zufälligen Zeichen verringern.

Bis dahin können Anwender mit einigen Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Angriffs zwar nicht ausschließen, aber zumindest reduzieren.

Als Verteidigung gegen das Einschleusen fremden Codes in eine Verbindung empfehlen sich die folgenden Maßnahmen.
  • HTTPS-Verbindungen sollten mit einem frisch gestarteten Browser durchgeführt werde
  • Das Öffnen von anderen Webseiten (z.B. durch Tabs oder parallele Fenster) sollte während schützenswerter Sitzungen vermieden werden
  • SSL-Verbindungen sollten möglichst kurz gehalten werden und aktiv durch Ausloggen aus der Webanwendung und anschließendes Schließen des Browsers beendet werden
  • Da nach bisherigem Kenntnisstand die aufwändigen Berechnungen des Angriffs Java benötigen (nicht zu verwechseln mit JavaScript), sollten Java-Plugins im Browser deaktiviert werden.
Die Schwachstelle ist zwar in den TLS-Versionen 1.1 und 1.2 nicht mehr vorhanden, diese werden aber bisher von so gut wie keinem Browser unterstützt. Darüber hinaus müssen auch die Webserver-Hersteller erst diese Version kompatibel zu den Browsern entwickeln und aktivieren.

Beschreibung

Durch eine Schwachstelle in der Verschlüsselungsprotokoll-Implementierung TLS 1.0 ist es entfernten Angreifern möglich, eine per HTTPS verschlüsselte Browsersitzung zu übernehmen [1]. Beispiele für solche verschlüsselten Online-Sitzungen sind z.B. Online-Banking, Nutzung von webbasierten E-Mail-Diensten, soziale Netzwerke, Zahlvorgänge in Online-Shops etc.

Eine Ausnutzung der Schwachstelle ermöglicht den Diebstahl von sogenannten SSL-Session-Cookies. Dadurch kann der Angreifer im Kontext des angemeldeten Benutzers Aktionen innerhalb der entsprechenden Webanwendung ausführen.

Voraussetzung für die Durchführung des Angriffs ist ein vorgelagerter Man-in-the-Middle-Angriff, wie er z.B. in offenen WLANs oder für Angreifer im selben Netz möglich ist.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind von der SSL-/TLS-Schwachstelle sämtliche Browser betroffen.

Quellen

[1] ekoparty Security Conference
http://ekoparty.org/cronograma.php


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22.09.2011

1899 Hoffenheim: Datenschutz auf Kreisliga-Niveau

In der Fußball-Bundesliga läuft es für "Hoffe" ja derzeit ziemlich gut. Nicht so gut läuft es aber in Sachen Datenschutz. Wie 1899aktuell.de mitteilt, veröffentlichte der Verein am Dienstag in einer E-Mail mehrere Hundert privater und geschäftlicher E-Mail-Adressen. Betroffen seien demnach wohl auch der Oberbürgermeister der Stadt Sinsheim, mehrere Journalisten und SAP-Manager - sämtliche Abonnenten des Dienstes achtzehn99.tv.

Einige Stunden später sei eine "sehr herzliche" Entschuldigungs-Mail versandt worden, in der aber nichts zum Grund des Fehlers genannt worden sei. 

Verpflichtet war der Verein zu einer solchen Auskunft wohl auch nicht, da E-Mail-Adressen wohl nicht zu den von § 42a BDSG (Bundes-Datenschutzgesetz) umfassten personenbezogener Daten gehören. Zum guten Ton hätte es aber wohl schon gehört. Denn beim Thema Datenschutz sind viele mittlerweile doch sehr hellhörig geworden...

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Lehrer wegen Besitzes von Kinderpornos entlassen: Nachträgliche Reue und Therapie helfen ihm auch nicht mehr.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) musste sich mit einem unappetitlichen Fall beschäftigen. Ein Gymnasial-Lehrer war mit 3.000 kinderpornographischen Fotos und Videos erwischt worden, auf denen "die abgebildeten Kinder unter Loslösung von sonstigen menschlichen Bezügen allein zum Objekt sexueller Begierde degradiert" worden sind. Bei etlichen Abbildungen wurde der Missbrauch von noch sehr kleinen Kindern unter 5 Jahren bis hin zum Säuglingsalter dargestellt. Die Dateien fanden sich auf seinem privaten Rechner.

Nach der Durchsuchung dieser PCs durch die Polizei schien er fast erleichtert - zumindest gab er in einer Vernehmung an, die Durchsuchung "sei der richtige Schlusspunkt und eine Reinigung gewesen. Er habe sich dann in psychotherapeutische Behandlung [...] begeben. Er schäme sich, vor allem wegen der Kinderpornografie. Es sei ihm unerklärlich, was er getan habe. Er sei sich nach der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung bewusst geworden, dass Kinderpornografie sexueller Missbrauch sei."

Dennoch wurde er nach einem Disziplinarverfahren durch das Regierungspräsidium aus dem Beamtenverhältnis entfernt und freigestellt. Dabei stützte es sich auf § 31 Absatz 1 Satz 1 des baden-württembergischen Landesdisziplinargesetzes (LDG), der wie folgt lautet:
"Hat der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er aus dem Beamtenverhältnis entfernt."
 Dagegen wehrte sich der Lehrer, teilweise unter Berufung darauf, dass es sich bei den Bildern in vielen Fällen nur um "Thumbnails" (kleine Vorschaubilder) gehandelt habe, teilweise damit, dass er nach dem strafrechtlichen Verfahren nicht vorbestraft sei. Auch auf seine Therapie wies er hin, nach der die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei.

Doch der VGH entschied nun, dass die Entlassung rechtmäßig gewesen sei:

Der Kläger habe schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht, das Recht zu achten und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Und wörtlich:

"In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Lehrer mit dem nach § 184b Abs. 4 StGB strafbewehrten Besitz kinderpornografischen Materials seinem Lehr- und Erziehungsauftrag, nach dem er insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler zu fördern und zu schützen sowie in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtliche geschützte Wertordnung glaubhaft zu vermitteln hat, in fundamentaler Weise zuwider handelt. Wer kinderpornografisches Material besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein solches Verhalten ist im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen..."
[Hervorhebung durch mich.]
Der Lehrer gehöre zudem einer Berufsgruppe an, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen sei.

Der Vertrauensverlust könne zwar unter Umständen wieder beseitigt werden, wenn es gewichtige Entlastungsgründe gebe, die für den Lehrer sprächen. Dies sei der Fall, wenn es keine Wiederholungsgefahr  gebe und die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen sei. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben:
"Denn dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, vor allen den Eltern der Kinder, kann es nicht zugemutet werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der - wie der Kläger - durch das Verschaffen und den Besitz kinderpornografischen Materials - sei es auch außerdienstlich - zu erkennen gegeben oder jedenfalls den Eindruck hervorgerufen hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet [...]

Darauf, ob bei dem Kläger tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen und ob durch ihn eine ernst zu nehmende Gefährdung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Kinder zu besorgen war oder in Zukunft zu besorgen ist, kommt es nicht an.
"
Die nachträglich begonnene Therapie könne dem Lehrer auch nicht helfen: Denn wenn er das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren habe, lasse sich dieser Vertrauensverlust jedenfalls nicht nur durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig machen.

Zudem habe nicht einmal der behandelnde Therapeut für die Zukunft sicher ausschließen können, dass der Lehrer nicht noch einmal rückfällig würde. Behandelt worden sei nämlich lediglich eine festgestellte Depression - nicht aber wurden die Gründe für die Neigungen zum Konsum kinderpornographischer Darstellungen psychotherapeutisch aufgearbeitet.

Ein Urteil, das ich nur allzu gut nachvollziehen kann.

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19.09.2011

Rechtsanwaltskammer warnt vor Branchenbuchabzockern

Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe warnt in ihrem neuesten Rundschreiben vor Branchenbuchabzockern:
"Schreiben der „Gewerbeauskunftszentrale“, des „Gelben Branchenbuchs“ sowie sonstiger Anbieter


Aus dem Mitgliederkreis werden wir darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen wieder häufiger Angebote per Briefpost und Fax, aber auch via Mail zur Versendung gelangen, in welchen in mehr oder weniger verschleierter Formulierung die Aufnahme in ein kostenpflichtiges Verzeichnis angeboten wird, verbunden mit der Bitte, die in dem „Angebot“ bereits enthaltenen Angaben zu korrigieren oder zu vervollständigen. Mit Rückantwort kommt dann ein häufig 2 Jahre laufendes Vertragsverhältnis über eine für die Kolleginnen und Kollegen nutzlose Veröffentlichung gegen hohes Entgelt zustande. Da sich diese eher dubiosen Unternehmen häufig an „Vertrautes“ in der Kennzeichnung ihrer Dienstleistung anlehnen (z.B. „Gelbes Branchenbuch“), empfehlen wir, den Inhalt entsprechender Offerten sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden."
Offenbar fallen auch Anwälte auf die Masche herein - kein Wunder, denn genau darauf sind die "Angebotsschreiben" ja auch ausgerichtet. Daran sieht man aber mal wieder, dass es nicht nur unerfahrene kleine Selbstständige trifft, sondern auch diejenigen, die sich mit solchen Verträgen eigentlich auskennen sollten. Warum? Weil die Schreiben eben nicht wie ein Vertrag aussehen.

Dem Rat der Kammer kann man also nur zustimmen.

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16.09.2011

Vinyl. Schallplatte. LP. Schwarzes Gold. Feiertag!

Der Stern feiert morgen, am 17.09.2011, "80 Jahre Schallplatte" (danke für den Link, Markentiger!) - da deren Durchbruch am 17. September 1931 gekommen sei, als in New York die erste Langspielplatte vorgestellt wurde. "Sie musste mit 33,5 Umdrehungen in der Minute abgespielt werden - das ist Standard bis heute."

Aber gibt es eigentlich einen einheitlichen "Feiertag" für diese großartige Erfindung?

Ach ja, die gute alte Zeit. Für mich ist eigentlich jeden Tag Vinyl-Schallplatten-Tag, da ich diese großen schwarzen Scheiben einfach liebe und für nichts in der Welt gegen die kleinen, fizzeligen Silberdinger oder gar seelenlose mp3 eintauschen würde (doch, doch, ich nutze auch diese Formate, aber mein Herz hängt einfach an der Schallplatte).

Aber um den "Tag der Schallplatte" gibt es doch einige Ungereimtheiten:

Wikipedia schreibt, bereits 1930 habe RCA Victor die erste langspielende Vinylschallplatte herausgebracht, vermarktet als "Program Transcription Discs" - das wäre 1 Jahr früher, als der Stern behauptet.

Und dann gibt es unterschiedliche "Feiertage" für die Vinyl-Platte:
  • Einige meinen, der internationale Tag der Schallplatte sei am 16. April; ins Leben gerufen hätten ihn Chris Brown, Eric Levin, Michael Kurtz, Carrie Colitin, Amy Dorfman, Don Van Cleave und Brian Poehner, um der analogen Musik zu gedenken.
  • Andere sagen, der 12. August sei der Tag der Schallplatte, da an diesem Tag Thomas Alva Edison den Phonographen erfunden habe.

  • Und wieder andere sagen, dieser Tag sei der Samstag, der auf den 12. August folge.
  • Nicht zu vergessen der 31. August 1951, als die Deutsche Grammophon Gesellschaft ihre erste Langspielplatte mit 33 U/min auf den Markt brachte.

Wie gesagt, ich mache es mir einfacher: Jeder Tag ist mein Tag der Schallplatte! Vielleicht finden sich ja mal ein paar Vinyl-Begeisterte und gründen einen wissenschaftlich fundierten Tag der Schallplatte mit entsprechenden bundesweiten oder gar internationalen Veranstaltungen? Ich wäre dabei...

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Wachsleichen, Friedhofssatzung und das Nutzungsrecht an einem Familiengrab

Dem ernsten Thema angemessen, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz sich in einer seitenlangen Entscheidung mit dem Thema befasst, ob eine Gemeinde die Erdbestattung an bestimmten, bereits genutzten Stellen des Friedhofs verbieten kann.

Gegen eine solche Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Landau hatte ein Mann geklagt, dessen Vater bereits an einer solchen Stelle bestattet worden war und der bereits Vorsorge dafür getroffen hatte, dass auch seine Mutter, er selbst und seine Ehefrau dort später ihre letzte Ruhestätte finden würden - ein typisches Familiengrab, eben. Dazu hatte er ein entsprechendes Nutzungsrecht an Gräbern erworben, das nunmehr durch die Neuregelung in Frage stand.

Die Stadt hatte die Erdbestattungen untersagt bzw. an die Nutzung eines so genannten "Hüllensystems" geknüpft, da vermehrt "Wachsleichen" bzw. "schwarze wabbelige Leichen" nach Ablauf der entsprechenden Ruhezeiten aufgefunden worden waren. Das war zurückzuführen auf die - durch neuere Gutachten belegte - schwierige geologische und hydrogeologische Beschaffenheit auf den bestehenden Friedhöfen.

Das Normenkontrollverfahren hatte Erfolg; das Gericht entschied, dass die Neuregelung gegen höherrangiges Recht verstieße, da sie in die bestehenden Nutzungsrechte in unverhältnis­mäßiger Weise eingriffe. Es begründete diese Entscheidung wie folgt:
"[...] das grundsätzliche Verbot von Erdbestattungen [stellt] für die Berechtigten eine weitestgehende Entziehung der Nutzung dar. Das Verbot ist daher nur rechtmäßig, wenn es im Blick auf bestehende Rechte und nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen verhältnismäßig ist und nach dem Prinzip der möglichsten Schonung der erheblich betroffenen Rechte ein Ausgleich geschaffen wird. Dem wird die Satzungsänderung weder hinsichtlich des Vor­gangs der Ermittlungen und Erwägungen noch im Ergebnis gerecht, insbesondere was mögliche Ausgleichsmaßnahmen angeht, die den Eingriff mildern."
Zwar bestünde für die Gemeinde keine grundsätzliche "Sanierungspflicht", da aus wichtigem Grund durchaus auch bestehende Nutzungsrechte eingeschränkt werden dürften. Die Gemeinde dürfe aber nicht einfach davon ausgehen, dass ohne weiteres die Nutzungs­berechtigten die Folgen der mangelnden Bodenbeschaffenheit zu tragen hätten. Der Fried­hofsträger müsse seiner Verantwortung soweit wie möglich durch Schaffung eines Aus­gleichs nachkommen und dürfe den Nutzungsberechtigten nicht mit der Lösung seiner Probleme alleine lassen.

Letztlich muss die Gemeinde nunmehr eine neue Regelung verabschieden, die diesen Erwägungen stand hält - möglicherweise ist sogar eine Sanierung des Friedhofs in Betracht zu ziehen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18.08.2011, Aktenzeichen 7 C 11295/10.OVG zeichnet sich durch eine sehr genaue Abwägung der verschiedenen Interessen aus und ist aus diesem Grunde - auch wenn es an manchen Stellen schwer lesbar ist - als lesenswert zu empfehlen.

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15.09.2011

Wieder ein Doktor weniger oder: Was heißt unwürdig?

Diesmal ging es nicht ums Plagiieren. Diesmal ging es um das Verhalten nach der Doktorarbeit, das die den Doktortitel verleihende Uni als unwissenschaftlich bezeichnete: Der betroffene Doktor der Physik habe in 16 von 24 untersuchten, teilweise "bahnbrechenden" Veröffentlichungen eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens begangen, insbesondere durch die Manipulation oder Substituierung von Daten. Er zog die angezweifelten Publikationen daraufhin zurück.

Daraufhin überprüfte die Uni seine Doktorarbeit, in der sich zwar handwerkliche Fehler, jedoch keine manipulierten Daten fanden. Dennoch entschied sie, dem Kläger den Doktorgrad wegen Unwürdigkeit zu entziehen. Dabei berief sie sich auf § 35 des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes, der Folgendes regelt:
"Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann [...] entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat."
Unwürdig - um dieses Wort wurde anschließend vor den Gerichten gestritten.

Das zunächst urteilende Freiburger Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, es sei unzulässig, die "Unwürdigkeit" nur an seinem wissenschaftlichem Fehlverhalten festzumachen. Vielmehr müsse eine "ehrenrührige Straftat" vorliegen, um den Doktortitel entziehen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) entschied nunmehr gestern, dass der Doktortitel zurecht entzogen worden sei. Das schwere wissenschaftliche Fehlverhalten nach Verleihung des Doktorgrads sei hierfür ausreichend, da der Wissenschaftler hiermit seine wissenschaftlichen Kernpflichten grob verletzt habe. Gravierende Fälle wissenschaftlicher Unredlichkeit könnten das Vertrauen in die Wissenschaft ebenso untergraben wie das Vertrauen der Wissenschaftler untereinander zerstören, ohne das erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit nicht möglich sei.

Urteil des VGH Mannheim vom 14.09.2011, Aktenzeichen: 9 S 2667/10

Links:

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14.09.2011

Auch Anwälte dürfen nicht einfach auf Behindertenparkplätzen parken, selbst wenn daneben noch ein zweiter frei ist.

Dass auch Anwälte nicht immer Recht behalten, zeigt der folgende Fall:
Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Ein Rechtsanwalt parkte am Vormittag des 26.07.2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.

Im August 2010 forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 Euro für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.

Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich die 5. Kammer des Gerichts nicht überzeugen. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.

Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011, Aktenzeichen: 5 K 369/11.NW

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt

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13.09.2011

Heute ist wohl der Tag des Skimmings

Wundert mich ja direkt, dass das Wort "Skimming" heute nicht auch Twitter-Trend ist. Denn allein drei aktuelle Meldungen sind mir heute zum Thema Betrug am Geldautomaten bzw. beim Online-Banking aufgefallen:
  1. Sieben Jahre Haft für Skimming-Betrüger

    Manipulationen an Geldautomaten in 6 Bundesländern wurde einer Bande von Geldautomaten-Betrügern vorgeworfen. Einer der Täter - der "Dreh- und Angelpunkt" des Geschehens - wurde jetzt nach einem umfassenden Geständnis vom Landgericht Wuppertal zu 7 Jahren Haft verurteilt. Er hatte ca. 1.000.000,- Euro (in Worten: eine Million) durch seine Betrügereien eingenommen.

    Interessant dazu eine Meinung des Verteidigers, nämlich "dass das Plündern der Konten den Angeklagten mangels einheitlicher Sicherheitsstandards in der EU sehr leicht gemacht worden sei. Die Manipulation eines Geldautomaten sei 'leichter als so manchen Ikea-Schrank aufzubauen'." Dem kann man sich eigentlich nur anschließen...

    Links:

    WDR aktuell und onlinekosten.de

  2. Dummheit schützt doch vor Strafe

    100 TANs hat das Opfer einer E-Mail-Aktion auf einer gefälschten Bank-Seite eingegeben. Und damit den Weg frei gemacht für die Plünderung seines Kontos. Das Landgericht Landshut hat das mit Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 24 O 1129/11, nicht als grobe Fahrlässigkeit eingestuft - und der Bank des Opfers aufgegeben, den Schaden zu übernehmen. Es bestünde ein Rückzahlungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge regelt. Der Bank stünde auch kein Schadensersatzanspruch gegen das Opfer nach § 675v Abs. 2 BGB zu, da das Opfer nicht grob fahrlässig seine Pflichten verletzt habe: "In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen gebürtigen Osteuropäer handelt, der deutsch nicht als Muttersprache spricht. Der Kläger ist als angestellter Schlosser tätig und besitzt nur äußerst rudimentäre Computerkenntnisse."

    Sprich: Hier schützte Dummheit (in Form der nur äußerst rudimentären Computerkenntnisse) vor Strafe. Das reiht sich ein in eine Liste weiterer Urteile, die zu ähnlichen Ergebnissen kommen, vgl. hier (mit weiteren Nachweisen).

    Ich halte dieses Urteil für ein wenig zu weit gehend. Auf der anderen Seite sollten die Banken wirklich endlich darüber nachdenken, wie sie ihr Karten- und Online-Banking-Geschäft sicherer machen können. Die Möglichkeiten zum Missbrauch sind einfach zu zahlreich.

    Links:

    netzpolitik.org
    und Arbeitsgruppe Identitätsschutz, die das Urteil auch im Volltext zur Verfügung stellt.

  3. Polizeibroschüre informiert über Skimming-Manipulation von Geldautomaten

    und kann hier heruntergeladen werden.

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Staatliches Sportwettenmonopol: VGH setzt Vollstreckung von Untersagungsverfügungen vorläufig aus

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols ist derzeit offen. Dies entschied der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 31.08.2011 im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts und gewährte der Betreiberin eines Wettbüros im Kreis Göppingen unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

Die Antragstellerin vermittelt über eine Online-Standleitung Sportwetten an einen österreichischen Wettanbieter. Im August 2010 untersagte ihr das Regierungspräsidium unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben. Ferner drohte es ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg. Das Berufungsverfahren beim VGH ruht seit Mai 2011. Bereits im Oktober 2010 hatte das Regierungspräsidium die Vollstreckung der Untersagungsverfügung vorläufig ausgesetzt. Im Mai 2011 teilte es der Antragstellerin jedoch mit, dass die Vollstreckung der Untersagungsverfügung wieder aufgenommen werde, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sei. Auf ihren Antrag gewährte ihr der VGH hiergegen vorläufigen Rechtsschutz.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass das im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sei, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens seien offen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Senats, in denen dieser das staatliche Monopol für rechtmäßig erklärt hatte, aufgehoben und an den Senat zurückverwiesen habe. In den anhängigen Berufungsverfahren müssten nun weitere Ermittlungen hinsichtlich der Werbung des Monopolträgers und hinsichtlich des Automatenspiels getroffen werden. Bis dahin seien Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.

Die Untersagungsverfügung lasse sich entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums nicht mit der nachgeschobenen Begründung aufrechterhalten, dass die Antragstellerin keine Erlaubnis für den Betrieb ihres Wettbüros besitze und wegen des Internetverbots auch nicht erhalten könne, entschied der VGH weiter. Der Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben von öffentlichen Glücksspielen gelte zwar unabhängig von der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols. Das Regierungspräsidium habe den Sachverhalt aber bisher nur unzureichend ermittelt und daher die individuellen, bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht hinreichend in den Blick genommen. Auch sei es unzulässig, die bisher auf das generelle Sportwettenmonopol gestützte Begründung für die Untersagungsverfügung im Laufe des Verfahrens durch völlig neue Erwägungen zu ersetzen.

Schließlich habe das Regierungspräsidium den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug im Oktober 2010 wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit selbst vorübergehend ausgesetzt und damit dem grundrechtlich geschützten Recht der Antragstellerin auf freie Berufsausübung sowie der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit trotz fehlender Erlaubnis den Vorrang vor der sofortigen Durchsetzung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags eingeräumt. Eine durchgreifende Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht habe sich zulasten der Antragstellerin in der Folgezeit nicht ergeben. Hinzu komme, dass der Glücksspielstaatsvertrag mit Ablauf des Jahres 2011 außer Kraft trete. Zwar habe das Land Baden-Württemberg nach Mitteilung des Antragsgegners mittlerweile vorsorglich ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, das die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags über den 31.12.2011 hinaus zum Gegenstand habe. Nach dem derzeitigem noch im Entwurfsstadium vorliegenden neuen Glücksspielstaatsvertrag vom April 2011 solle das staatliche Sportwettenmonopol jedoch für sieben Jahre nicht angewandt werden und im Rahmen einer Experimentierklausel ein Konzessionssystem eingeführt werden. Ob es letztlich zum Abschluss dieses Staatsvertrages kommt, lasse sich derzeit noch nicht abschätzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 1695/11).

Quelle: Pressemeldung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH Baden-Württemberg)

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