31.10.2011

Die spinnen, die Datenschützer?

Eines der größten Probleme, das der deutsche Datenschutz derzeit hat, ist: Er ist unpopulär. Und er zwingt zu unpopulären Entscheidungen. Ob es nun das Quasi-Verbot des Gefällt-mir-Buttons von Facebook ist oder die grundsätzlichen Bedenken zu ("echten", öffentlichen) Cloud-Diensten - diskutiert man solche Fragen mit Mandanten, Freunden oder Asterix-Liebhabern, führt das immer wieder zu ein und demselben Fazit:
Die spinnen, die Datenschützer.
Auf der anderen Seite ist Datenschutz notwendig, wie Skandale bei LIDL, der Deutschen Bahn oder ähnlichen Unternehmen zeigen, die vermutlich nur die Spitze des Eisbergs darstellen. Auch der Staatstrojaner (und jetzt wohl auch der "Schultrojaner") hat natürlich viel mit Datenschutz zu tun, das Bundesverfassungsgericht hat nicht zuletzt im Namen des Datenschutzes (und der allgegenwärtigen Gefahr des Datenmissbrauchs) die Grundrechte aus Art. 2 Grundgesetz erweitert und so die neuen (Grund-)Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme geschaffen.

Ein zweischneidiges Schwert, also. Einen wirklich interessanten Artikel habe ich heute gefunden, der sich mit der Frage beschäftigt, warum Dienste, die den Datenschutz in Deutschland nicht so wichtig nehmen wesentlich erfolgreicher sind als diejenigen, die die Rechte ihrer Nutzer achten. Martin Weigert von netzwertig.com stellt diese Frage anhand des Fallbeispieles der mobilen Apps Kik, WhatsApp und Viber.

Sie fragen sich, was Kik ist, kennen aber WhatsApp und Viber? Genau das ist das Problem! Aber lesen Sie selbst:
Datenschutz als Bremsklotz der Vernetzung


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Sebastian Dosch

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27.10.2011

GEMA: Süßer die Kassen nie klingeln...

Weihnachtsmarkt in Bochum. Stille Nacht. Nein, nicht ganz so still - denn von der auf dem Weihnachtsmarkt aufgestellten Bühne klingt Musik herüber. Diese hat auch die GEMA vernommen und wollte daher vom Veranstalter des Bochumer Weihnachtsmarktes die ihr für die Aufführung von Musik zustehende Vergütung - und bekam mit ihrer Forderung jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht:

Damals - es geht um die Märkte, die in den Jahren 2004 - 2008 durchgeführt wurden - gab es dafür noch keinen eigenen Tarif, weshalb die GEMA nach einem Tarif abrechnete, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Die Veranstalter wollten nicht zahlen, da sie meinten, dass diese Fläche viel zu groß berechnet sei. Man müsse davon abziehen
  • die Flächen, auf denen sich Stände etc. befinden, weil dort logischerweise keine Menschen der Musik zuhören könnten;
  • die Flächen, auf denen andere, lautere Musik zu hören war, z.B. Musik von diesen Ständen
Der BGH meint, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen, denn es sei erstens bei Straßenfesten typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Zweitens präge die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung. Und es sei zudem nicht praktikabel, die nicht beschallten Flächen von der Gesamtfläche abzuziehen.

Nun ja, diese Berechnung hätte ja durchaus in die Hände des Veranstalters gelegt (und vielleicht auf die Flächen der Stände begrenzt) werden können, damit die GEMA nur bei Zweifeln hätte kommen und nachmessen müssen. Damit wäre beiden gedient: Dem Praktikabilitätsanspruch der GEMA und der gewünschten Kostenreduktion der Veranstalter.

Aber vielleicht steht dazu etwas im Volltext der Entscheidung, denn derzeit gibt es nur die Pressemitteilung zu den beiden Urteilen des BGH vom 27.10.2011 mit den Aktenzeichen I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt" und I ZR 125/10 - "Barmen Live".

Mittlerweile hat die GEMA übrigens einen Tarif für "Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten, die im Freien stattfinden (Tarif U-ST)"

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Sie nutzen Facebook geschäftsmäßig? Dann brauchen Sie ein Impressum!

Das Thema geistert schon seit längerer Zeit durch die Social-Media-Seminare: Brauche ich eigentlich für Facebook (oder Twitter oder Google+ oder...) ein Impressum, wenn ich das Profil geschäftsmäßig nutze?

Es wurde in der Regel dazu geraten, ein Impressum aufzunehmen - und das mit gutem Grund, wie jetzt das Urteil  des Landgerichts Aschaffenburg zeigt: Vor dem Gericht stritten sich zwei Anbieter von Informationen zum Stadt- und Landkreis A. Beide hatte im Internet entsprechende Seiten angelegt, auf den Seiten beider Anbieter war Werbung geschaltet, beide waren auch auf Facebook vertreten.

Auf der Facebook-Seite des einen Anbieters fanden sich zwar Angaben zu seinem Namen, Adresse und E-Mail. Auch fand sich dort ein Link "Info", der zu einer weiteren Seite des Anbieters führte, auf der dann auch ein ausführliches Impressum zu finden war.

Schaut man sich die bisherige Rechtsprechung an, so wird klar: Wer Werbung auf seiner Internet-Seite schaltet, nutzt diese geschäftsmäßig. Dann ist ein Impressum nach § 5 TMG (Telemediengesetz) erforderlich, das leicht erkenn- und auffindbar und zudem mit nur zwei Klicks erreichbar sein muss.

Das Impressum, das der Anbieter auf Facebook selbst veröffentlicht hatte, genügt dem nicht - es war zwar leicht auffindbar, genügte aber nicht den Anforderungen des § 5 TMG. Hier waren insbesondere die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte nicht genannt worden, wie das Gericht rügte.

Das Impressum, das über den Link "Info" nach zwei Klicks auf der anderen Internetseite zu finden war, war hingegen nicht leicht genug auffindbar - so entschied das Gericht jedenfalls. Es weist darauf hin, dass "bezüglich der Bezeichnung des Links [...] Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt" würden. Die Bezeichnung "Info" sei daher auch nicht ausreichend.

Das allein hätte ich nicht unbedingt ausreichen lassen, denn es ist zumindest diskutabel, ob die Bezeichnung "Info" bei Facebook nicht klar genug sein könnte (worauf sonst sollte der nach einem Impressum Suchende denn klicken?).

Doch das Impressum, das im vorliegenden Fall verlinkt war, unterschied sich auch noch von dem, das auf Facebook veröffentlicht worden war: Die GmbH, die für die Facebook-Seite als Verantwortlicher aufgeführt war, fand sich im Impressum der anderen Internetseite nur als "verantwortlich im Sinne des Presserechts" wieder, nicht aber als Verantwortliche für die Seite selbst.

Und spätestens hierin liegt ein Verstoß gegen § 5 TMG, darin stimme ich mit dem Gericht überein. Das Landgericht untersagte es dem Anbieter dann wegen Verstoßes gegen §§ 8, 4 Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG, seine Facebook-Seite ohne entsprechendes Impressum zu betreiben. Ein durchaus auch teures Urteil (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Aktenzeichen: 2 HK O 54/11).

Fazit:

Nutzen Sie Facebook geschäftlich? Oder auch Twitter oder Google+ oder andere Social-Media-Plattformen? Legen Sie sich zur Sicherheit ein Impressum zu, das den Anforderungen des § 5 TMG entspricht. Nennen Sie den Link, der darauf führt, am besten "Impressum" und verstecken Sie ihn nicht, damit er auch "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" ist.

Für Twitter und Co. ist eine derartige Entscheidung zwar noch nicht getroffen worden - das dürfte aber nur noch eine Frage der Zeit sein!


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26.10.2011

DSL: "Highspeed-Surfen ohne Zeit- und Volumenbeschränkung" - das werden wir so bald nicht mehr lesen...

...zumindest, wenn es nach dem Landgericht Bonn geht. Das hat nämlich entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht mit einer unbeschränkten Flatrate werben darf, wenn tatsächlich nach Erreichen eines Datenvolumens von 100 GB die Geschwindigkeit für die Abrechnungsperiode erheblich gedrosselt und darauf nicht deutlich hingewiesen wird.

Die Telekom hatte drei Werbeaussagen getroffen:
  • "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 mBit/s"
  • "Downstream bis zu 25 Mbit/s, Upstream bis zu 5,0 Mbit/s"
    und
  • "Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis - ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung"
Darauf, das tatsächlich nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 Gigabyte im Monat für den restlichen Monat die Übertragungsraten auf 6 MBit/s bzw. 1/2 MBit/s gedrosselt wird, wies das Unternehmen zwar in seinen AGB hin. Doch diese waren nur nach Aufruf mehrerer Internetseiten - also nach dem Betätigen mehrerer Links - für den Kunden erreichbar.

Das sei irreführend und damit ein Verstoß gegen §§ 3, 5 und 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Denn "eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder [...] missverständlich sein". Der Verbraucher würde davon ausgehen, dass zwar die angegebene Geschwindigkeit nicht ständig erreichbar sei. Jedoch könne er bei dieser Formulierung davon ausgehen, dass eine Drosselung nicht durch die Telekom selbst erfolgen würde, sondern höchstens auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten zurückzuführen sei.

Der Hinweis in den AGB sei aufgrund seiner schlechten Auffindbarkeit, unzureichend, zumal für den Kunden die Geschwindigkeit des Anschlusses kaufentscheidend sei.

Schließlich sei es egal, ob die Drosselung tatsächlich gar nicht durchgeführt worden sei, und auch, dass die 100-GB-Grenze vom betroffenen Kunden gar nicht erreicht worden sei. Es müsse allein auf die - irreführende - Werbung abgestellt werden.

Schaut man sich die übliche Werbung mit Flatrates, Supertarifen und unbegrenztem Surfvergnügen mal so an, dann wird man wohl zum Ergebnis kommen, dass - sollte sich die Ansicht des Landgerichts Bonn durchsetzen - sich die Marketingabteilungen mal ganz schnell etwas Neues einfallen lassen sollten.

Allerdings: Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.09.2011, Aktenzeichen: 1 O 448/10 (Download über den Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv) ist noch nicht rechtskräftig - die Telekom kann dagegen noch Berufung einlegen.


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24.10.2011

Abofallen: Endlich greift einmal das Strafrecht!

Das ist mal eine schöne Nachricht: 8 mutmaßliche Betreiber von Internet-Abofallen wurden in Hamburg wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs angeklagt - so drohen ihnen immerhin Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (§ 263 Absatz 3 Nr. 1 StGB).

Der Hamburger Oberstaatsanwalt Wilhelm Möllers sagte dazu:
"Uns ist es erstmals gelungen, die komplizierten Strukturen hinter diesen Abofallen aufzuhellen."
Und kompliziert sind sie mit Sicherheit, diese Strukturen. Viele andere (Straf-)Behörden haben sich an ähnlichen Fällen schon die Zähne ausgebissen, viele Gerichte die Waffen gestreckt.

In diesem Fall wird den Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2007 und Februar 2010 mithilfe diverser Scheinfirmen sogenannte "Download-Portale" im Internet betrieben zu haben. Das Schema war immer gleich: Nutzer, die eigentlich kostenfreie Software suchten, wurden trickreich auf die Abo-Fallen-Seiten geleitet. Dort, und so steht es wörtlich in der dpa-Meldung "gab es laut Anklage keinerlei Hinweise darauf, dass der spätere Download etwas kostet."  Jedoch mussten die Nutzer ihre Adresse eingeben - und erhielten dann einige Zeit später Rechnungen, Mahnungen und sogar Anwaltbriefe, um sie so zur Zahlung eines Jahresabonnements zu bringen.

Man kann nur hoffen, dass Herr OStA Möllers seine Methoden auch anderen Staatsanwaltschaften zur Verfügung stellen wird. Denn nur so - mit strafrechtlichen Mitteln - kann in meinen Augen der Abofallen-Wahnsinn beendet werden. Daran wird auch die ach so tolle Buttonlösung nichts ändern...

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19.10.2011

K.V. rotiert mal wieder in seinem Grab

Immer wieder wird gefragt, ob man beispielsweise bei Twitter mit nur 140 Zeichen überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begehen könne. Und oft wird die Antwort gegeben, dass bei so kurzen Texten in der Regel kein Urheberrechtsschutz bestünde.

Aber: Keine Regel ohne Ausnahme.

Karl Valentin ist eine Quelle solcher Ausnahmen. Das hat jetzt das Landgericht München I entschieden. Auf einer Zitate-Webseite prangte auch der Satz "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" - 69 Zeichen, 12 Wörter - und doch urheberrechtsfähig:
"Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben [...]. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Ausspruch von einer sprachlich durch Verwendung mehrerer Verben sehr untypischen Art der Formulierung und einer dadurch bedingten komplizierten Ausdrucksweise geprägt ist, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweicht. Durch die umständliche Schilderung wird eine relativ einfache Aussage (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) sprachlich und grammatikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen „Wortakrobatik“, die typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins ist, verkompliziert."
Nach Ansicht des Gerichts liegt damit also ein Sprachwerk nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor. Eine Veröffentlichung hätte durch den Urheber bzw. deren Rechtsnachfolgerin genehmigt werden müssen (und das macht diese auf der "einzig autorisierten Homepage von Karl Valentin" auch deutlich.

Die Betreiberin der Zitateseite hatte aber nicht um Erlaubnis gefragt. Auf ihrer Webseite waren zahlreiche Zitate und Sprüche veröffentlicht worden. Sie beruft sich auf ihr Haftungsprivileg aus § 7 Absatz 2 Telemediengesetz (TMG), nach der sie für fremde Inhalte nur eingeschränkt einstehen müsse: Die Zitate seien nicht von ihr, sondern von Dritten mithilfe einer Uploadfunktion "Zitate einstellen" auf der Webseite veröffentlicht worden.

Das Gericht argumentierte: Die bloße Möglichkeit, dass Dritte das Zitat eingestellt haben könnte, schließe nicht aus, dass das Zitat von der Seitenbetreiberin selbst eingestellt worden sei. Sie habe diesbezüglich auch keine Beweise angeboten (ich denke da an Log-Dateien, die den Upload über die Funktion "Zitate einstellen" hätte nachweisen können), obschon sie explizit dazu aufgefordert worden sei. Und selbst wenn ein Dritter das Zitat eingestellt hätte, habe sie es sich doch zu eigen gemacht:
"Aus dem Gesamteindruck der Website der Beklagten ergibt sich vorliegend zum einen keinesfalls eine klare Trennung zwischen von der Beklagten und den möglicherweise von Dritten eingestellten Zitaten. Zum anderen stellt die Beklagte auf ihren Webseiten auch nicht unmissverständlich dar, dass es sich ausschließlich um Zitate handelt, die von Dritten eingestellt werden. Der die bloße Möglichkeit einer Einstellung durch Dritte andeutende Menüpunkt bzw. die URL „http://.../zitate/Einstellen/“ reichen hierfür nicht aus"
Letztlich folgt aus dieser Entscheidung nur, dass man sich auch bei kürzesten Zitaten immer darüber Gedanken machen sollte, ob daran nicht vielleicht Urheberrechte bestehen könnten. Und wer Inhalte von Dritten erstellen lässt - auf seinem Blog, in einer Zitatesammlung oder an anderer Stelle - sollte deutlich machen, dass dies fremde Inhalte sind, um dafür nicht wie für eigene Inhalte einstehen zu müssen.

Es reicht aber dafür in der Regel nicht aus, einfach nur auf der Homepage lapidar mitzuteilen, dass man nicht für fremde Inhalte haften will. Es kommt hierbei vielmehr auf den Gesamteindruck an, der durch die Veröffentlichung erweckt wird. Wer sich mit dem Inhalt Dritter identifiziert - beispielsweise durch Anbringen eines eigenen Emblems oder durch eine entsprechende Seitengestaltung - haftet dann auch dafür wie für eigene Inhalte.
Hier steht mehr zum Thema: Heinz Erhardt, Karl Valentin und Mario Barth

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13.10.2011

Teure Gratis-Onlinespiele

Ein Widerspruch in sich? Nein:

Denn das haben sicherlich schon viele Eltern erleben müssen: Ihr Filius (seltener: ihre Filia) spielt ein Online-Spiel. Das ist gratis. Kein Problem, also, könnte man denken. Doch dem Nachwuchs wird beim Spielen bewusst, dass es viele andere Mitspieler gibt, die einfach besser sind - besser ausgerüstet, besser ausgestattet, besser trainiert.

Natürlich kann man selbst auch immer besser werden, wenn man länger, noch länger spielt. Das dauert dann eben auch länger, noch länger. Oder man nimmt das Angebot des netten Online-Spiele-Anbieters an. Da kann man nämlich gegen (echtes) Geld, "unsichtbar" abgerechnet über die Telefon- oder Handyrechnung sich ein wenig besser-mogeln. Man kauft Gold, Ausrüstungsgegenstände, Fähigkeiten - und kann es so seinen Mitspielern mal so richtig zeigen.

Wenn dann die Telefon- oder Handyrechnung ins Haus kommt, mag man die aber nicht mehr so richtig zeigen - den Eltern, meine ich. Denn da wird dann häufig ein nicht geringer Betrag ausgewiesen - der Nachwuchs hat gar nicht gemerkt, wie oft er auf "kaufen" geklickt hat. Nicht gering, das kann heißen: 2.818,47 Euro. Wie im Fall, der vor dem Landgericht Saarbrücken verhandelt wurde.


Das Gericht erließ eine für die Eltern erfreuliche Entscheidung: Es besteht kein Zahlungsanspruch der Spielefirma. Die Begründung hierfür ist interessant:

Der Fall: 

Der 13-jährige Sohn hatte beim Spiel „Gladiatus - Hero of Rome” mitgemacht und dann, eben zur Verbesserung seiner Chancen, mehrfach eine 0900-er-Nummer für so genannte "Mehrwertdienste" angerufen und damit fast 3.000,- Euro "vertelefoniert". Dadurch wurden zahlreiche Verträge zwischen dem Anrufer und dem Mehrwertdienste-Anbieter geschlossen, wie das Gericht feststellte [und darüber hinaus noch ebenso viele Inkassoaufträge, was später noch relevant wird]. 

Nun hatte nicht der Anschlussinhaber, sondern dessen minderjähriger Sohn angerufen. Doch diese Anrufe musste er sich zurechnen lassen. Anscheinsvollmacht heißt das bei uns Juristen: Auch wenn er seinem Sohn nicht erlaubt hatte, solche Telefonate zu führen, hat er doch den Anschein gesetzt, dass die (vollautomatisch ablaufenden) Anrufe von ihm gewünscht waren. Er hätte etwas dagegen unternehmen müssen, es war also sein Risiko, das sich da verwirklichte. So steht es auch in § 45i Absatz 4 TKG (Telekommunikationsgesetz): 
"Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer."
Hier hatte der Anschlussinhaber seinem Sohn das Telefonieren generell ermöglicht - darum haftet er jetzt auch für dessen Anrufe. Jedenfalls grundsätzlich. Denn mit dem Anruf wurde nur die Art der Zahlung ausgewählt, somit der bereits oben genannte Inkassoauftrag gestellt. Letztlich war den Beteiligten jedoch klar, dass nicht der Inhaber des Telefonanschlusses den Vertrag schließen wollte, sondern der Inhaber des Spieleaccounts, also der Sohn. Der jedoch war minderjährig - der Vertrag damit mangels Einwilligung oder Genehmigung durch dessen Eltern unwirksam.

So weit, so klar.

Jetzt macht das Gericht aber noch einen Seitensprung: Es erklärt den Vertrag nämlich für sittenwidrig nach § 138 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wer sehenden Auges vor allen Dingen Minderjährigen eine kostenpflichtige Leistung anbiete, dürfe sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen, da er so nur den Minderjährigenschutz aushebeln wolle:
"Die Verknüpfung des kostenlosen Onlinespiels mit Erwerbsmöglichkeiten für kostenpflichtige 'Features' und der Möglichkeit, dies unter Inanspruchnahme einer Telekommunikationsleistung zu bezahlen, ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit nicht vereinbar, da die für Premiumdienste aus guten Gründen angenommene Anscheinsvollmacht zu Lasten des Anschlussinhabers sehenden Auges dazu eingesetzt wird, den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen zu umgehen. Es ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit auch nicht vereinbar, davon zu profitieren, dass Minderjährige infolge ihrer fehlenden Urteilskraft und eines unbeherrschten Spieltriebes animiert werden, die Unachtsamkeit oder das Vertrauen ihrer Eltern auf strafrechtlich relevante Art und Weise zu missbrauchen um die Eltern als Anschlussinhaber zur Zahlung namhafter Beträge für eine völlig entbehrliche und überflüssige Gegenleistung zu verpflichten."
Dass es andere Gerichte gibt, die diese Meinung nicht teilen, schreibt das Gericht selbst und nennt dabei ebenfalls nicht unerhebliche Zahlbeträge:
"So hat das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen: 9 O 312/08) zur Zahlung von 14.782,95 Euro verurteilt, das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück (Urteil vom 05.01.2010, Aktenzeichen: 11 C 78/09) zur Zahlung von 784,58 Euro, das Amtsgericht Amberg (Urteil vom 29.05.2009, Aktenzeichen: 2 C 1424/08) zur Zahlung von 1.971,44 Euro, das Landgericht Regensburg (Aktenzeichen: 2 S 158/09) zur Zahlung von 1029,40 Euro."
Man merke: Auch das Landgericht Saarbrücken selbst (allerdings eine andere Kammer) hätte im vorliegenden Fall den Telefonanschlussinhaber zur Zahlung verurteilt.

Es ist letztlich fraglich, ob dieses Urteil nicht nur ein Einzelfall bleiben wird. Hierzu gibt es bei Kollegen durchaus unterschiedliche Auffassungen:
  • Die Kanzlei WBS begrüßt die Entscheidung - weist aber darauf hin, dass jeder Einzelfall zu prüfen sei und dass man doch vorsorglich Mehrwertnummern sperren lassen könne (ein Umstand, den übrigens auch das Gericht hörte, aber nicht als entscheidend wertete).
  • Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert: "Ein weiteres abschreckendes Beispiel, was passiert, wenn Richter bemüht sind, die Verbraucher vor sich selbst zu schützen."
  • Und auch die Kanzlei Osborne Clarke wähnt die 10. Kammer des Landgerichts Saarbrücken "allein auf weiter Flur".
Und hier ist es im Volltext, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.06.2011, Aktenzeichen 10 S 60/10

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12.10.2011

Kommentare bei kLAWtext wieder möglich

Möglicherweise haben Sie sich gewundert, dass man in diesem Blog Meldungen nicht mehr kommentieren konnte. Offenbar hatte ich unabsichtlich die Kommentare eingeschränkt - ich bitte hierfür um Verzeihung. Jetzt können Sie gerne wieder loslegen!

Herzlichen Dank an den Kollegen Christian A. Felber für den Hinweis!

(Und ich hatte mich schon gewundert, warum niemand mehr etwas zu meinen Blogeinträgen sagen wollte...)


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11.10.2011

Vortrag: Aktuelle Rechtsprechung zum Filesharing

Ein bisschen Eigenwerbung muss ja auch mal sein:

Am Mittwoch, den 02.11.2011, halte ich um 18.30 Uhr bei "Seminare im Schloss" in Schwetzingen einen Vortrag zum Thema Filesharing:

Jeder Anwalt hatte schon einmal einen Mandanten vor sich sitzen, dem vorgeworfen wird, einen Film, einen Musiktitel oder ein Hörbuch illegal im Internet angeboten zu haben. Seitenlange Abmahnschreiben von auf Urheberrecht spezialisierten Kanzleien liegen dann im Briefkasten, gefordert wird die Abgabe von Unterlassungserklärungen und die Zahlung von drei- bis vierstelligen Summen.

Manche Mandanten haben ganz bewusst an einer Tauschbörse teilgenommen und so Urheberrechte verletzt. Manche aber wissen gar nicht, warum sie diesen Brief erhalten haben. Oft sind nicht die eigentlichen Internetanschlussinhaber, sondern deren Töchter und Söhne die wahren Übeltäter - oder der Nachbar nutzt unbemerkt das ungeschützte W-LAN.

Mittlerweile hat sich eine ganze "Abmahnindustrie" etabliert, die Gerichte müssen immer häufiger entsprechende Fälle beurteilen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Aufsehen erregenden ersten Entscheidung die Grenzen schon ein wenig abgesteckt - doch vieles ist auch immer noch ungeklärt. Ein wenig Licht ins Dunkel möchte ich mit seinem Vortrag "Aktuelle Rechtsprechung zum Filesharing" bringen...

Hier kann man sich anmelden.



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10.10.2011

Herrn Uhls seltsames Verständnis vom Rechtsstaat

Eigentlich wollte ich zum Thema Staatstrojaner (ich nenne ihn hier mal so - Bayerntrojaner oder Bundestrojaner sind andere Namen dafür) nichts schreiben. Aber das hier geht doch ein bisschen zu weit:

Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Hans-Peter Uhl, rechtfertigt den Einsatz rechtswidriger Mittel, da sie "unverzichtbare Ermittlungsinstrumente der Sicherheitsbehörden" und damit legitim seien. Er schreibt in einer Pressemeldung:
"Wer dagegen wie die Bundesjustizministerin eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ verweigert und die Strafverfolgungsbehörden damit zum Rückgriff auf die allgemeine TKÜ-Rechtsvorschrift zwingt, darf nicht beklagen, dass Vorgaben nicht eingehalten würden, die es derzeit noch nicht gibt und für deren Schaffung die Justizministerin zuständig wäre."
Damit sagt er: Die Behörden haben zwar kein Recht, den Staatstrojaner einzusetzen (und damit massiv in Grundrechte einzugreifen). Aber eigentlich müssten sie das Recht haben - an mir liegt es jedenfalls nicht, dass das entsprechende Gesetz noch nicht erlassen ist. Würde der Gesetzgeber mal so handeln, wie ich das will, dann würde es jetzt auch keine Diskussion geben.

Kollege Udo Vetter spricht angesichts dieser Äußerung von einer "Notwehr gegen den Gesetzgeber" - und trifft damit genau den Punkt.

Herr Uhl und all die Klaqueure, die offen oder hinter vorgehaltener Hand dessen Meinung teilen: Lesen Sie sich doch bitte einmal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008 durch, in dem das Gericht angesichts des geplanten Einsatzes eines "Staatstrojaners" das neue "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität  informationstechnischer Systeme" geschaffen hat. Dieses Urteil ist gut lesbar, verständlich und vor allen Dingen klar und deutlich formuliert.

Der wichtigste Punkt, Herr Uhl:
"Der Einzelne muss dabei nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen."

Wenn Ihnen die Zeit dazu fehlt, die gesamte - wirklich lesenswerte Entscheidung vom 27.02.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 370/07 - durchzuarbeiten, habe ich hier einmal die wesentlichen Argumente des Gerichts gegen den Einsatz derartiger Überwachungsmaßnahmen zusammengefasst (und für´s schnelle Auffinden mit der jeweiligen [Randziffer] versehen):

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zunächst erkannt, welch wichtige Stellung die moderne Informationstechnik im Leben der Bürger hat: Kaum ein Haushalt mehr ohne PC, der Computer hat das Leben des einzelnen an vielen Stellen schon durchdrungen. Das Gericht spricht von "allgegenwärtig" und "zentraler Bedeutung" [170, 171].

Dementsprechend sei die Bedeutung von PCs für die Persönlichkeitsentfaltung erheblich gestiegen [172], wobei Gleiches für Handys/Smartphones, aber auch elektronische Geräte in Autos und Wohnungen gelte [173]. Alles sei miteinander vernetzt, was neben neuen Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung auch neue Persönlichkeitsgefährdungen mit sich bringe [177].

Es gehe auch nicht nur um die Daten, die der Nutzer selbst bewusst anlege, sondern auch um solche, die durch den PC und die sonstigen Geräte im Hintergrund ohne Zutun des Nutzers abgespeichert würden. "In der Folge können sich im Arbeitsspeicher und auf den Speichermedien solcher Systeme eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen, den sozialen Kontakten und den ausgeübten Tätigkeiten des Nutzers finden. Werden diese Daten von Dritten erhoben und ausgewertet, so kann dies weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen." [178]

Die Vernetzung insbesondere durch das Internet führe zu noch weiter gehenden Informationsmöglichkeiten: Nicht nur aufgrund der Menge der zur Verfügung stehenden Daten, sondern auch durch die Möglichkeiten, hierauf von außen zuzugreifen. Der Betroffene habe hier keine Möglichkeit, sich gegen einen derartigen Zugriff zu wehren - da er ihn schon nicht wahrnehme. Außerdem hätten IT-Systeme "mittlerweile einen derart hohen Komplexitätsgrad erreicht, dass ein wirkungsvoller sozialer oder technischer Selbstschutz erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen und zumindest den durchschnittlichen Nutzer überfordern" könne [180].

Das gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie beim Staatstrojaner - das IT-System "infiltriert" sei. Das Gericht stellt dann einen Vergleich zum Telekommunikationsgeheimnis auf, das ebenfalls ein Grundrecht darstellt (Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz):
"Die dadurch bedingte Gefährdung geht weit über die hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation verbunden ist. Insbesondere können auch die auf dem Personalcomputer abgelegten Daten zur Kenntnis genommen werden, die keinen Bezug zu einer telekommunikativen Nutzung des Systems aufweisen. Erfasst werden können beispielsweise das Verhalten bei der Bedienung eines Personalcomputers für eigene Zwecke, die Abrufhäufigkeit bestimmter Dienste, insbesondere auch der Inhalt angelegter Dateien oder [...] das Verhalten in der eigenen Wohnung [...]

In der Folge besteht für den Betroffenen [...] stets das Risiko, dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden."
[188, 189]
Im Weiteren wird mit Hinblick auf die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) [191 - 195] und auf das ungeschriebene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Artikel 2 Grundgesetz hergeleitet) [196 - 200] das bereits genannte neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität  informationstechnischer Systeme entwickelt.
"Geschützt vom Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist zunächst das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen."
Wie üblich bei Grundrechten gilt natürlich, dass diese nicht schrankenlos sind: Eingriffe sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung könnten gerechtfertigt sein.

Aber nocheinmal, Herr Uhl, auch wenn es eigentlich in einem Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte: Der Einzelne muss dabei nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. [207]

Das Bundesverfassungsgericht erläutert dann, dass grundsätzlich der Einsatz solcher Ermittlungsmethoden erlaubt sein könnte. Aber der Einsatz müsse Grenzen haben. Das Gericht weist auf die Menge und Qualität der "angezapften" Daten hin, die mit üblichen Ermittlungsmethoden nicht erlangt werden könnten und einen umfassendes Persönlichkeitsprofil ergeben könnten: "Ein staatlicher Zugriff auf einen derart umfassenden Datenbestand ist mit dem naheliegenden Risiko verbunden, dass die erhobenen Daten in einer Gesamtschau weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen bis hin zu einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglichen." [232]

Zudem werde die  Möglichkeit der Bürger beschränkt, an einer unbeobachteten Fernkommunikation teilzunehmen - und das beeinträchtige mittelbar die Freiheit der Bürger, weil die Furcht vor Überwachung, auch wenn diese erst nachträglich einsetzt, eine unbefangene Individualkommunikation verhindern könne [233].

Schließlich sei die Gefahr umso höher, je länger die Überwachung andauere [234]. Denn die Behörde könne auf diese Weise "die persönlichen Verhältnisse und das Kommunikationsverhalten des Betroffenen weitgehend ausforschen. Eine solche umfassende Erhebung persönlicher Daten ist als Grundrechtseingriff von besonders hoher Intensität anzusehen." [237]

Weiterhin - und das scheint sich im vorliegenden Fall ja wie einige der obigen Punkte ebenfalls bewahrheitet zu haben - könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zugriff selbst bereits Schäden auf dem Rechner verursache. "Zudem ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff infolge der Infiltration nicht gibt. Sowohl die zugreifende Stelle als auch Dritte, die eventuell das Zugriffsprogramm missbrauchen, können aufgrund der Infiltration des Zugriffsrechners Datenbestände versehentlich oder sogar durch gezielte Manipulationen löschen, verändern oder neu anlegen. Dies kann den Betroffenen in vielfältiger Weise mit oder ohne Zusammenhang zu den Ermittlungen schädigen." [240]

Dass das in der vorliegenden Variante des Trojaners der Fall war, hat der Chaos Computer Club ja umfassend dargelegt (siehe hierzu auch den lesenswerten Bericht in der FAS).

Es zeigt sich: Auch wenn es eine Technologie gibt, die (möglicherweise sogar wünschenswerte) Ermittlungen ermöglichen, so darf diese nicht einfach gegen das Gesetz, gegen auch eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts eingesetzt werden. Dass es dennoch geschieht, ist eines Rechtsstaats nicht würdig und in meinen Augen ein dringendes Warnzeichen. So darf es nicht weiter gehen. Auch und gerade der Staat muss sich an Recht und Gesetz halten.

Ansonsten spielt er mit dem Feuer.


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07.10.2011

Beweislage in Filesharingfällen bessert sich langsam

Frankfurt schmiert mal wieder etwas Balsam auf die geschundenen Seelen von Filesharing betroffener Internet-Anschlussinhaber. Genauer gesagt: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Gemeinhin stellt sich die Situation für Internetanschlussinhaber als gelinde gesagt schwierig dar, wenn sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten. Da wird ihnen dann vorgeworfen, entweder selbst einen Film, ein Musikstück oder ein Hörbuch rechtswidrig im Internet angeboten zu haben - damit sind sie Täter. Oder sie werden als Störer in die Haftung genommen, wenn sie nämlich Dritten ihren Internetanschluss zum Filesharing zur Verfügung gestellt haben.

Wenn es dann aber Oma Else ist, die in einer Tauschbörse das neue Album von Alice Cooper angeboten haben soll (oder gerne auch mal "Porn Superstars POV"), kommen zumindest an der Täterschaft leichte Zweifel auf. Das Problem von Oma Else ist aber, dass sie es ist, die letztlich nachweisen muss, dass sie nicht selbst diese Werke angeboten und darüber hinaus alles getan hat, um einen Missbrauch ihres Anschlusses zu unterbinden. Und da wird es häufig schwierig, denn Oma Else verfügt selten über Log-Dateien ihres Routers oder sonstige Beweismittel - zumal nachdem kürzlich ihr Ehemann Erich verstorben ist.

Dieses Beweisproblem scheint sich jedoch langsam ein wenig zu bessern: Nachdem nunmehr seit einiger Zeit eidesstattliche Versicherungen keine schlechte Beweis-Idee mehr zu sein scheinen, gab das OLG Frankfurt kürzlich freie Fahrt für die so genannte "Parteivernehmung". Das befand nämlich, die Partei, der Inhaber des Internetanschlusses, müsste im Rahmen einer Beweisaufnahme gehört werden. Dass er hier selten gegen sich selbst aussagen wird, macht das Beweismittel der Parteivernehmung normalerweise zu einem eher stumpfen Schwert, klar. Aber wenn das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage von Oma Else doch zu der Annahme käme, sie hätte nicht selbst "filegeshared", bessert sich ihre Position in einem gerichtlichen Verfahren merklich.

Insoweit ist es anzuraten, im Falle eines Falles (und falls die Voraussetzungen gegeben sind) auf die aktuelle Entscheidung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.2011, Aktenzeichen: 11 U 53/11, hinzuweisen und die Parteivernehmung anzuregen. Schaden kann das jedenfalls nicht.

Links zum Thema:

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06.10.2011

Branchenbuchabzocke hat in München keine Zukunft mehr!

Pressemitteilung des Amtsgerichts München:

Vorsicht Rechnung...

Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit erkennen lässt. Ein darauf hin geschlossener Vertrag kann daher wirksam angefochten werden.
Eine Firma unterhält auf einer Webseite ein Internetverzeichnis, in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können.

Im September 2010 wurde einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieses unterzeichnete das Antragformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro brutto.

Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei von einem Entgelt nicht die Rede gewesen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die Internetbetreiberin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab:

Die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen sei infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, so dass der Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe.

Eine Täuschung liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse. Dies träfe auf das Antragsformular der Klägerin infolge der Abfassung und äußeren Gestaltung zu.

Das Formblatt werde als "gewerbliches Verzeichnis beschrieben. Eine Entgeltlichkeit der Eintragung in das Internetverzeichnis ergebe sich bei einer Lektüre des Formblatts zunächst nicht, insbesondere auch nicht aus der Verwendung des Wortes „gewerblich“. Der Adressat des Formulars müsse diese Formulierung nicht dahingehend verstehen, dass der Versand des Formblatts im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, somit in Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Tatsächlich erwecke die Formulierung in ihrer konkreten Verwendung eher den Eindruck, als ob sich die Bezeichnung "gewerblich" auf den Charakter des Internetverzeichnisses als Gewerbedatenbank beziehe, also auf den Umstand, dass die dort eingetragenen Firmen und Personen Gewerbetreibende seien.

Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht finde sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels. Dieser Fließtext erwecke den Eindruck, als sei hier durch Verwendung möglichst zahlreicher, sich inhaltlich überschneidender Füllwörter versucht worden, das Wort "Vergütungshinweis" in dem Fließtext zu verbergen bzw. möglichst weit nach unten zu rücken. Bereits die Überschrift enthalte eine durch Kommata getrennte Aufzählung von Positionen, die sich insgesamt auf sechs Zeilen der Spalte erstreckten. Diese Art der Gestaltung sei objektiv geeignet, das Überlesen des Wortes "Vergütungshinweis" zu fördern.

Im konkreten Fall gäbe es für die unprofessionelle, für einen Gewerbetreibenden, der ein entgeltliches Produkt anbiete und bewerben wolle, gänzlich untypische Gestaltungsweise des Formblattes letztlich überhaupt keine andere Erklärung, als dass - jedenfalls teilweise - "Kunden" dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen und die Klausel über die Entgeltpflicht zudem als überraschend und damit unwirksam erklärt.

Urteil des Amtsgerichts München vom 07.04.2011, Aktenzeichen: 213 C 4124/11

Exkurs:


Bereits mit der Pressemitteilung vom 21.2.11 hat das Amtsgericht München Firmen davor gewarnt, Angebote und Rechnungen von Unternehmen, die die Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern anbieten, ungeprüft zu bezahlen.

Das Amtsgericht München hat nach den gesetzlichen Vorschriften die Daten von Firmen, die sich im Handelsregister registrieren lassen müssen und wollen, in elektronischer Form im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Aufgrund dieser Veröffentlichungen erhielten die neu registrierten Firmen in der Folgezeit Schreiben, teilweise von mehreren Unternehmen, die die Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern, Verwaltungsregistern oder Registerzentralen anboten. Überweisungsträger zur Bezahlung der Eintragung bei Annahme waren ebenfalls beigefügt.
Auf den ersten Blick erwecken diese Schreiben, die wie eine Rechnung gestaltet sind, den Anschein, von öffentlichen Stellen zu stammen oder auch die Rechnung des Registergerichts zu sein. Manche der Firmen überwiesen darauf hin auch die geforderte Summe. Nur wer näher hinschaut, insbesondere ins „Kleingedruckte“, erkennt, dass es sich um ein Angebot zu einer Eintragung in ein privat geführtes Register handelt, das mit dem Gericht nichts zu tun hat.
Das Amtsgericht München warnt davor, solche „Rechnungen“, die eigentlich Angebote sind, ungeprüft zu begleichen. Man sollte sich stets vergewissern, wer ein Eintragungsangebot macht und ob für den eigenen Betrieb eine Eintragung in ein privates Register, ggf. zu Werbezwecken, sinnvoll ist. Also: Erst lesen, auch das „Kleingedruckte“, denn Rechnungen des Gerichts kommen ausschließlich von der Landesjustizkasse Bamberg.



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DJs als Künstler? oder Die Umsatzsteuer-Angst der Musik-Clubs

Club-Partys, bei denen DJs auflegen - würden Sie da von einem "Konzert" sprechen?

Warum das eine interessante Frage und sehr viel Geld wert ist? Weil Club-Betreiber in Berlin gerade die Kapriolen des deutschen Steuerrechts zu spüren bekommen. Weil das Finanzamt teilweise sehr hohe Beträge nachfordert. Und weil es auch Clubs anderswo in Deutschland treffen könnte.

Die Umsatzsteuer ist hier das Problem. Genauer: § 12 Absatz 2 UStG (Umsatzsteuergesetz). Hier sind Ausnahmen von der regelmäßig 19%-igen Umsatzsteuer geregelt:
"Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze:
[...]
7. a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler [...]
"
Also: Auf Eintrittskarten zu Konzerten muss man nur 7% Umsatzsteuer zahlen, und nicht die sonst üblichen 19%. Diese Ausnahmeregelung nahmen viele Berliner Clubbetreiber für sich in Anspruch, wenn sie zu Club-Partys einluden. Denn die DJs an ihren Turntables sind ja Künstlern mit ihren Instrumenten gleichzustellen. Das hatte der Bundesfinanzhof jedenfalls 2006 entschieden. Zwar sei "das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert. Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden." [Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2005, Aktenzeichen: V R 50/04]

Das Finanzamt in Berlin sieht das aber anders, wie bln.fm jetzt meldet:
"Mitarbeiter hätten bemerkt, dass viele Partys nicht offen plakatiert werden. Es würde enorme Gästelisten geben. Das Publikum sei nicht wie in einem klassischen Konzert “dem Künstler zugewandt”. Und sowieso: In die Clubs gehen die Leute nicht wegen DJs und der Musiker hinein, sondern um gesellig mit anderen Leuten alkoholische Getränke zu konsumieren. Das hätten Mitarbeiter des Finanzamts beim Ortstermin in den Clubs persönlich festgestellt."
Zahlreiche Clubs sollen jetzt rückwirkend die fehlende Umsatzsteuer nachzahlen. Man kann sich gut ausrechnen, dass es da teilweise um ziemlich hohe Beträge geht - das Radio spricht von Millionenbeträgen. Und dass das existenzbedrohend sein kann, dürfte klar sein.

Einige betroffene Club-Besitzer wollen das nicht auf sich sitzen lassen und das Vorgehen des Berliner Finanzamts jetzt höchstrichterlich überprüfen lassen. Man darf gespannt sein, wie das Verfahren ausgeht. Letztlich wird aber der Einzelfall Ausschlag gebend sein: Was hat überwogen - das einfache Plattenauflegen oder "kreatives" DJ-ing? Gab es Konzertkarten und einen Vorverkauf - oder nur die übliche Abendkasse? Wurde mit den Tickets die Bezahlung des DJs finanziert (und wurden bei seinem Honorar 7% oder 19% zugrunde gelegt)?  

Hier noch ein Link:

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05.10.2011

Heidelberg, Untere Straße. Kein Draußen-Bier mehr nach 23 Uhr!

Der Sommer neigt sich jetzt langsam dem Ende zu, es wird kühler, und die Wirte in Heidelberg räumen nach und nach ihre Stühle und Tische ein. Die Gäste sitzen wieder vermehrt in den Gaststätten und nicht mehr davor.

Da werden die kürzlich ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Mannheim) wohl erst im nächsten Jahr seine volle Wirkung zeigen:

Zwei Gastwirte, die ihre Lokale in der bei Touristen wie Einheimischen beliebten Unteren Straße betreiben, hatten gegen die Stadt geklagt. Denn diese hatte die Außenbewirtschaftung sowohl örtlich als auch zeitlich eingeschränkt: Außerhalb einer 1,5 Meter breiten Zone und nach 23 Uhr dürfen keine Getränke mehr ausgeschenkt werden. Doch auch nach Verhängung dieser Verfügung blieb es lebendig vor den Gaststätten; es wurde beobachtet, wie Gäste aus den betroffenen Kneipen ihre Getränke ungehindert nach draußen transportierten - und die Bedienungen die gebrauchten Gläser dann auch wieder zurück.

Die Stadt reagierte und drohte ein Zwangsgeld an für den Fall, dass die Wirte weiterhin Gäste bewirteten oder es zuließen, dass Gäste dort die in ihren Gaststätten erworbene Getränke konsumierten. Straßenrechtlich geht es hier also um eine Sondernutzung nach § 16 StrG (Straßengesetz). Die Wirte argumentierten, sie könnten ja nicht jeden Gast befragen, ob er sein Getränk nach draußen nehmen möchte - und auch könne man Gästen nicht verbieten, kurzzeitig - zum Beispiel, um zu telefonieren, das Lokal zu verlassen.

Die Richter sahen das anders:
"Beide Verbote, außerhalb der Außenbewirtschaftungsflächen zu bewirten und es zuzulassen, dass Gäste dort die im Lokal des Klägers erworbenen Getränke trinken, lassen sich relativ einfach umsetzen, nämlich dadurch, dass keine Getränke an Gäste verkauft werden, die erkennbar draußen trinken wollen, weil sie entweder im Lokal keinen Platz finden oder sich nicht um einen Platz bemühen, sondern mit dem erworbenen Getränk unmittelbar nach draußen gehen. Der Einsatz eines Türstehers hatte nach den Feststellungen des KOD [kommunaler Ordnungsdienst, AnmdRed] in der Vergangenheit Erfolg, damit konnte verhindert werden, dass Gäste die im Lokal erworbenen Getränke vor dem Lokal außerhalb der Sondernutzungsfläche trinken."
Auch habe die Stadt ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt (zur Erläuterung des Wortes "Ermessen": Wenn der Stadt ein Spielraum bei einer Entscheidung zusteht, muss sie diesen Spielraum auch nutzen - insbesondere, indem sie abwägt, ob es Maßnahmen gibt, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen.) Weil in Heidelberg in der Vergangenheit häufig bei der Außenbewirtschaftung "ein Auge zugedrückt worden" sei, habe die Stadt diese Verfahrensweise nicht einfach so ändern dürfen. Jedoch:
"Diese Praxis hat die [Stadt] aus gegebenem Anlass - wegen zunehmender massiven Beschwerden der Anwohner - im September/Oktober 2009 hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise und inhaltlich geändert. Eine solche anlassbezogene Änderung der Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 2 StrG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar und rechtfehlerfrei. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten er habe auf frühere, teils mündliche Absprachen vertraut. Auf einen rechtlich erheblichen Vertrauensschutz kann er sich nicht berufen."
Interessant sind auch die Begründungen, die für die Einschränkungen der Außenbewirtschaftung genannt wurden. Da ging es nämlich nicht um die durch die Anwohner häufig angebrachten Themen Lärm und Randale. Sondern vielmehr darum:
"[Die Entscheidungen] stellen in der Sache nur auf „gewichtige straßenrechtlich relevante öffentliche Interessen“ ab, nämlich auf die erhebliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch Gäste, die vor der Gaststätte dort erworbene Getränke konsumieren, und darauf, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für Fußgänger und (Rettungs-)Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt ist sowie, dass die Straße verschmutzt ist."
Der "Gemeingebrauch" ist das, wofür eine Straße normalerweise dient - im Falle einer Fußgängerzone also vor allen Dingen zum darauf Laufen. Das ist aber tatsächlich häufig nicht möglich, wenn sich die Kneipen-Gäste auf der Straße drängen. Daneben auch die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" und die "Verschmutzung". Das ließ das Gericht als sachlichen Grund auch gelten. Die Klagen der Wirte wurden daher abgewiesen.

Die Geschichte der städtischen Verfügungen geht übrigens schon ein wenig weiter zurück - nämlich ins Jahr 2009, als der Ruf der Anwohner der Heidelberger Altstadt nach (eben:) einer ungestörten Nachtruhe und weniger Dreck und Randale in den Straßen immer lauter wurde. Da wurden Initiativen gegründet mit lustigen Akronymen wie "LindA" (Leben in der Altstadt), "HeiKo" (Heidelberg Konstruktiv) oder auch "FALK" (Fröhliche Altstadt, Lebendige Kneipen), die sich dann gar nicht mehr so lustige Auseinandersetzungen lieferten. Letztlich ging es um eine sehr Heidelberg-typische Frage. Denn wo andere Innenstädte nach Ladenschluss veröden, geht es in Heidelberg eben gerne noch einmal so richtig rund. Und das mögen die Anwohner insbesondere der Hauptstraße und deren Nebenstraßen nicht so sehr (wie sich beispielsweise auch am Umgang mit Straßenmusikanten zeigt).


Die Heidelberg Marketing GmbH wirbt ungeachtet des Streitfalls für die Untere Straße noch mit Formulierungen wie
"Allein die typische Altstadtatmosphäre im Herzen der Stadt, wo inmitten eines idyllisch bewahrten Erscheinungsbildes die kulturelle Lebendigkeit pulsiert, ist ein Besuch dieser zwischen Neckar und Hauptstraße gelegenen ehemals 'Untere Gass' genannte Straße allemal wert."

Machen Sie sich bei einem Besuch in Heidelberg doch einfach selbst mal ein Bild davon. Aber bitte machen Sie es den Gaststättenbetreibern nicht so schwer und bleiben Sie nach 23 Uhr drinnen!

Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.09.2011: Aktenzeichen 4 K 2211/10 und 4 K 2737/10

[Update 26.10.2011]
Es geht in die nächste Runde - die Wirte wollen weitermachen: Kollege Lothar Kaufmann hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

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04.10.2011

Machen Sie sich ein Bild vom neuen "Recht am Bild"

Mehr Themen, bessere Übersicht, strukturierte Suche.

Das Blog "Recht am Bild", zu dem ich auch den ein oder anderen Artikel beisteuere, hat aufgeräumt und einen sehenswerten Relaunch hingelegt. Hier ein paar Zeilen aus der zugehörigen Pressemeldung:
"So haben wir nun auf der Startseite eine Übersicht der aktuellsten Artikel aus jeder Kategorie, eine verbesserte Suchfunktion und ein strukturiertes Menü eingebunden.

Ebenfalls neu und passend zur aktuellen Diskussion natürlich datenschutzkonform, ist die Einbindung der Dienste Facebook, Twitter und Google+ unter jedem Artikel. Mehr zur genauen Funktionsweise ist auf der Seite ‘Haftung und Datenschutz’ zu finden.


Neben diesem neuen und aufgeräumteren Design hat sich auch inhaltlich einiges verändert. Über die Themengebiete des Urheber- und Fotorechts hinaus werden wir, mit kräftiger Unterstützung unserer freien Autoren, in Zukunft verstärkt auch über medien- und presserechtlich relevante Themen berichten."
Viel Erfolg weiterhin an die Macher der Seite Dennis Tölle und Florian Wagenknecht!

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