30.11.2011

Bundesgerichtshof zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.


In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.


Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.


Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.


Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.


Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.


Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.


Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10
Quelle:
Pressemeldung des Bundesgerichtshofs

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Vorratsdatenspeicherung zur Durchsetzung des Urheberrechts?

Nico Lumma schreibt, es sei klar, dass diese Idee durchgesetzt würde: Er berichtet von der Jahrestagung des VPRT, auf der Hans-Joachim Otto, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, habe anklingen lassen, dass man erst einmal die Vorratsdatenspeicherung einführen solle, danach könne man das Urheberrecht auch durchsetzen. Und dabei auch auf Nachfrage geblieben sei.

Solcherlei Vorgehen wird ja in weiten Kreisen befürchtet - erst einmal wird die Infrastruktur im Namen der Terrorbekämpfung (oder, seit neuestem, auch der Bekämpfung von Rechtsterrorismus) aufgebaut, dann werden die Kompetenzen zum Zugriff auf die so akkumulierten Daten weiter ausgeweitet.

Nun muss man sagen, dass Herr Otto natürlich solche Entscheidungen nicht, jedenfalls nicht allein zu treffen hat. Vielleicht sollte man ihm aber einmal das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Scarlet gegen SABAM zu lesen geben, in dem es zu dem Schluss kam,
"dass das Unionsrecht einer Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegensteht, ein System der Filterung aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, präventiv, auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen."
Und nichts anderes wäre doch eine solche Vorratsdatenspeicherung zur Durchsetzung des Urheberrechts.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

25.11.2011

Abofallen: Ein Gericht spricht Klartext

Es kann doch so einfach sein:
"Zwischen der IContent GmbH und dem Beklagten ist ein Abo-Vertrag für die Internetseite www.outlets.de nicht zustande gekommen. Entsprechend kann die Klägerin vom Beklagten die Kosten für das Abonnement auch nicht verlangen."
Das schreibt das Amtsgericht Gladbeck in seinem Urteil vom 18.10.2011, Aktenzeichen: 12 C 267/11. Geklagt hatte die ProPayment GmbH gegen einen Gladbecker, der die Kosten für die Abofalle nicht zahlen wollte. Und ist damit grandios gescheitert.

Schön schon in einem der ersten Absätze, der erkennen lässt, dass mithilfe der IP-Adresse wohl kaum der Beweis zu führen ist, dass der Beklagte die Seite besucht habe. Zum Beweis hierfür sollte nämlich wohl ein Vorstandsmitglied der Telekom gehört werden. Dass ein Vorstandsmitglied der Telekom in der Lage sei, die entsprechende Auskunft zu erteilen, erscheine zweifelhaft, so das Gericht.

Klar, denn die Daten werden regelmäßig von der Telekom nach 7 Tagen gelöscht, so dass eine Auskunft nach Ablauf dieser Zeit gar nicht mehr gegeben werden könnte. Auch und schon gar nicht durch den Vorstand der Telekom.

Aber hierauf komme es sowieso nicht an, weil "der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hätte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden" sei. Der Kostenhinweis sein nämlich nur sehr versteckt gegeben worden, wohingegen sich sonst "nur Hinweise darauf [fänden], was man alles sparen kann".

Das Gericht zeigt auch, was es von der geplanten Button-Lösung hält: Es hält sie nämlich (zu Recht) für überflüssig:
"Insbesondere könnte aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsschluss bewirkt, statt jetzt anmelden mit einem Sternchen, erwartet werden, dass ein expliziter Hinweis erfolgt, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot besteht." 
Wofür eine "Buttonlösung" einführen, wenn man mit den einfachen, bereits bestehenden Zivilrechtsregeln ans Ziel kommen kann? Allein hierfür gebührt dem Gericht höchste Anerkennung.

Das Gericht weist dann darauf hin, dass bei normaler Bildschirmauflösung der Anmelde-Schalter und der Kostenhinweis nicht gleichzeitig auf dem Monitor angezeigt werden könne. Und verändere man die Auflösung so, dass beides gleichzeitig sichtbar sei, könne es - wegen zu geringer Schriftgröße - nicht mehr gelesen werden. Daher sei auch der Sternchenhinweis auf dem Button nicht ausreichend, um auf die Kostenpflichtigkeit hinzuweisen.

Und dann:
"Die gesamte Gestaltung der Seite lässt aus Sicht des Gerichts nur den Schluss zu, dass es Absicht der Klägerin ist, den Kunden in eine so genannte Abofalle zu locken. Hierfür sprechen auch die von dem Beklagten vorgelegten Auszüge aus entsprechenden Internetforen. Sieht man sich die hinter der Seite www.outlets.de stehende Firma IContent GmbH an, so fällt auf, dass auf deren Internetseite nicht das Kundengeschäft im Mittelpunkt steht. Vielmehr werden hier lange Reihen von Urteilen zitiert, die für die GmbH günstig ausgefallen sind, also das Zustandekommen eines Vertrages bestätigt haben. Klageabweisende Urteile finden sich demgegenüber gar nicht, da die Klage offenbar sofort zurückgenommen wird, wenn das Gericht eine Rechtsauffassung vertritt, die für die Klägerin ungünstig erscheint."
Das Gericht hat sich also wirklich mal die Mühe gemacht, sich mit dem Geschäftsmodell "Abofalle" auseinanderzusetzen. Und auch mit der im Internet veröffentlichten Urteilsliste.

Das mit der Klagerücknahme hat im vorliegenden Fall eben nicht mehr geklappt:
"Da die Klägerin zwar die Klage (nach Hinweis des Gerichts bzgl. seiner Rechtsauffassung) zurückgenommen hatte, die Beklagte jedoch dem nicht zustimmen wollte und die Zustimmung erforderlich war, weil Anträge zur Sache – nach Scheitern der Güteverhandlung – bereits gestellt waren, war durch streitiges Urteil die Klage abzuweisen."
Das Urteil im Volltext gibt es eingescannt bei abzocknews.de. Danke dafür!


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Und täglich grüßt das Urheberrecht: Wie die Parteien zu Abmahnungen stehen.

...heute in Form einer ersten Lesung im Bundestag. Die Linksfraktion hatte einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem - salopp gesagt - der unbegrenzten Abmahnerei von Urheberrechtsverletzungen ein Riegel vorgeschoben werden sollte. Dieser ist tatsächlich auch in meinen Augen etwas unausgegoren, denn zum einen wird die Verfolgung von Urheberrechten ggf. zu sehr eingeschränkt, zum anderen werden die typischen Fälle der Verbraucher-Abmahnungen nicht rigoros genug behandelt.

Ich beziehe mich mal auf die Zusammenfassung der ersten Lesung, die ich mal hier als Grundlage meines Textes nehmen will. Danach lehnen im Grunde genommen alle Parteien den Gesetzesvorschlag ab. Ich möchte mich hier mal mit den Argumenten etwas genauer auseinander setzen:

Zunächst wird mitgeteilt, dass "das Vorgehen spezialisierter Anwaltskanzleien, bei Abmahnverfahren im Falle von Urheberrechtsverletzungen mit überhöhten Streitwerten zu agieren, [...] von allen Fraktionen des Bundestages kritisiert" werde. Das ist schon einmal ein Anfang.

So lange aber nichts geschieht, werden wohl weiterhin täglich Zig, Hunderte oder gar Tausende Briefe versendet und Verbraucher zu "Preisen" abgemahnt, deren Rechtsgrundlage noch aus Zeiten stammen, als Urheberrecht vor allen Dingen eine Sache (potenter) Verlage war, die derartige Kosten auch stemmen konnten. Leider werden für die nunmehr in Zeiten von Internet, peer-to-peer-Tauschbörsen und Co. immer mehr - teilweise auch nichts ahnende - Verbraucher von den unangenehmen Seiten des Urheberrechts tangiert. Ohne dass aber diese Tatsache von den abmahnenden Rechteinhabern, Kanzleien und auch nicht von den Gerichten in irgend einer Art und Weise gewürdigt wird.

Doch weiter im Text:

Die Linken kritisieren, dass eine Art Abmahnindustrie „lukratives Geschäft mit der Angst der Bürger, durch die Androhung ungeheurer Kosten“ machten, sie spricht dabei von einer Art "Goldrausch". Als Gegenmittel müssten zum einen die Abmahnkosten beschränkt, zum anderen zwischen privatem und kommerziellem Rechtsverstoß unterschieden werden. Im Gesetzentwurf selbst werden Zahlen genannt von 600.000 Abmahnungen in 2010 und monatlich 300.000 beauskunfteten IP-Adressen. Legt man allein das Landgericht Köln (zuständig für Auskunftsverfahren gegen die Telekom) zugrunde, stimmen diese Zahlen wohl: Dirk Eßer, vorsitzender Richter am Landgericht Köln nennt in einem Interview folgende Zahlen: "2009 gab es monatlich 450 Anträge, 2010 war die Zahl auf etwa 1.000 gestiegen. Und in diesem Jahr liegen wir bei etwa 800 Anträgen im Monat." Dabei werden pro Antrag im Schnitt ca. für 200 bis 300 IP-Adressen Auskunft über deren Inhaber verlangt. Macht, wie gesagt, alleine für Köln, 800 x 300 = 240.000 IP-Adressen-Auskünfte pro Monat. Zählt man die Verfahren in München und Bielefeld, die für andere Provider zuständig sind, hinzu wird man wohl auf eine weit höhere Zahl von Auskünften kommen.

Was will die Linke dagegen machen?

Im Gesetzesentwurf liest sich das zusammengefasst so:
"Die Geltendmachung eines Verletzergewinns oder der üblichen Vergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie wird alternativ zum konkreten Schadensersatzanspruch geregelt und auf vorsätzlich handelnde Unternehmer beschränkt. Die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes wird ersatzlos aufgehoben. Stattdessen wird über Regelungen zum Gebührenstreitwert im Gerichtskostengesetz eine vorhersehbare Bestimmung von außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten herbeigeführt. Vorschriften über den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des unberechtigt Abgemahnten, zur Einschränkung der Auskunftspflichten Dritter sowie zur Streitwertminderung flankieren diese Maßnahmen." 
 Die Beschränkung auf Unternehmer wäre zwar kein Freibrief für Verbraucher, würde aber in meinen Augen wirklich zu weit gehen. Denn es gibt sie, die unverbesserlichen Filesharer, die von der Rechtswidrigkeit ihres Tuns wissen und die dennoch immer weiter machen. Oder, schlimmer noch, die sich der Internetanschlüsse Dritter bedienen, die dann für sie die Sache aussitzen - und die Strafe zahlen - müssen. Gegen solche "Unverbesserlichen" sollte das Urheberrecht eine Handhabe besitzen.

Regelstreitwerte von 1.000,- Euro oder - bei mehreren Angelegenheiten - von zusammengenommen 10.000,- Euro, wie sie im Gesetzesvorschlag angedacht sind, sind möglicherweise auch zu gering bemessen, jedenfalls wenn wir uns im gewerblichen Bereich befinden. Und bei Verfahren gegen Verbrauchern könnten auch diese Streitwerte schon wieder zu hoch sein. Warum nicht ein erster, kostenfreier oder stark kostenreduzierter "Warnschuss"?

Die CDU/CSU pocht auf der Abmahnung als legitimes Mittel zur Rechtsdurchsetzung und möchte gegen „schwarze Schafe“, die Abmahnverfahren zu ihrem Geschäftsmodell entwickelt hätten, berufsrechtlich vorgehen. Aufklärung und Prävention müssten stärker hervorgehoben werden, wobei nicht gesagt wurde, was denn Aufklärung und Prävention sei: Aufklärung auch einmal durch die (arg gebeutelten) Gerichte? Prävention auch etwa durch präventive Filterung durch die Provider?

Das angedachte berufsrechtliche Vorgehen stelle ich mir hingegen nicht einfach vor: So lange es rechtmäßig ist, Verbraucher mit schon anfangs hohen Streitwerten abzumahnen - wieso sollte das berufsrechtswidrig sein? Okay, man könnte denken an die möglicherweise bestehenden Abmachungen zwischen Rechteinhaber, Urheber, Loggingfirma und Anwaltskanzlei. Ob diese überhaupt rechtswidrig wären, ist schon ungeklärt und umstritten. Eine solche Absprache zu beweisen, dürfte in aller Regel ohnehin nicht möglich sein. Und damit fällt dieser Vorschlag der CDU/CSU wohl wegen Undurchführbarkeit schon mal unter den Tisch.

Die SPD meint, die Deckelung der Abmahnkosten sei zwar richtig, doch müssten Urheber auch im Internet Geld verdienen können (was mich fatal an den Werbespruch "Turn piracy into profit" und diese Geschichte hier erinnert - meist sind es übrigens nicht die Urheber selbst die abmahnen; die wissen gelegentlich gar nichts davon oder können jedenfalls nichts dagegen unternehmen, wie Jan Delay jüngst anschaulich darstellte). Ansonsten tritt die Partei dem bei, was schon CDU/CSU sagten - mein obiger Kommentar gilt also auch hierfür.

Die FDP geht in eine ähnliche Richtung, und räumt ein, "dass Abmahnkosten nicht überzogen sein dürften. Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger wolle daher gegen die hohen Streitwerte angehen. Ziel dabei sei eine nachvollziehbare Streitwertermittlung". Das ist, wie gesagt, löblich. Aber nachvollziehbar reicht mir nicht - sie muss in meinen Augen zumindest bei Privatleuten auch wirtschaftlich vertretbar sein.

Die Grünen sieht wie die Linken einen „gewerblich organisierten systematischen Missbrauch des Urheberrechts“ und weitet das auch auf das Wettbewerbsrecht aus (wahrscheinlich eine Anspielung auf die massenhaften Abmahnungen von kleinen ebay-Anbietern, die Fehler in Widerrufsbelehrung oder Verstöße gegen ähnliche, häufig schwer zu durchschauende Informationspflichten).

Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Debatte zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Ich gebe dem kaum Chancen, aber vielleicht ist es ja schon einmal gut, wenn eine entsprechende Diskussion im Bundestag geführt wird.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

24.11.2011

EuGH stellt Gleichgewicht zwischen Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht her

Kaum bespricht man so etwas in der Cyberlaw- und Ö-Recht-Vorlesung, da wird es auch schon Wirklichkeit: Thema der Vorlesung sind derzeit die Grundrechte, die Charta der Grundrechte der EU und natürlich immer wieder die Frage der Verhältnismäßigkeit. Dabei müssen die Studierenden abwägen zwischen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und beispielsweise den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Vorratsdatenspeicherung war ein Thema, das ausführlich besprochen wurde.

Nur am Rande angesprochen wurden Fragen, ob man denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch zum Schutze von Urheberrechten einschränken kann, was grundsätzlich zwar bejaht wurde. Gleichzeitig war aber auch immer auf die hohe Stellung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzuweisen.

Und genau das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt auch in einer Entscheidung klargestellt: Ein belgischer Internetprovider war verurteilt worden, ein Filtersystem einzurichten, um möglichen Urheberrechtsverletzungen (beispielsweise durch Filesharing) vorzubeugen. Es ging also nicht um die Verfolgung von bereits geschehenen, sondern um die Vermeidung möglicher zukünftiger Urheberrechtsverletzungen.

Der Internetprovider wehrte sich hiergegen, und das Berufungsgericht legte schließlich dem EuGH die Frage vor, ob ein Provider verpflichtet werden können, präventiv die über ihn ablaufende elektronische Kommunikation allgemein zu überwachen.

Es wurde dabei hingewiesen auf einen möglichen Verstoß gegen Grundrechte sowie gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Der EuGH wies darauf hin, dass zwar gerichtliche Auskunftsansprüche für Urheberrechtsinhaber möglich seien. Eine allgemeine und vollständige Überwachung des Datenverkehrs zu präventiven Zwecken sei jedoch nicht rechtmäßig.

Damit ist klar, dass das, was die Gegner der Vorratsdatenspeicherung befürchteten, wohl mit europäischen Richtern nicht zu machen ist: Nämlich dass, wenn erst einmal eine entsprechende Infrastruktur bestünde (beispielsweise zum Zwecke der Terrorabwehr), diese Infrastruktur auch für andere Zwecke - z.B. zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen - genutzt werden würde.

Das Gericht wog die Rechte der Urheber mit denen der Provider und der Kunden der Provider ab und kam zu dem Schluss, dass die Rechte der Urheber nicht so schwer wögen. Es gab auch zu bedenken, dass das System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden könne, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Hier die Pressemeldung im (deutschen) Wortlaut:
Urteil in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM)
Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen

Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.


Diese Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.


SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze (ein offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten) herunterlüden.

Auf Antrag von SABAM gab der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.

Scarlet legte bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei, weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlege, was mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundrechten unvereinbar sei. Vor diesem Hintergrund fragt die Cour d’appel den Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Die Modalitäten der Anordnungen sind Gegenstand des nationalen Rechts. Diese nationalen Regelungen müssen jedoch die sich aus dem Unionsrecht ergebenden

Beschränkungen wie u. a. die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beachten, wonach nationale Stellen keine Maßnahmen erlassen dürfen, die einen Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung Scarlet verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller ihrer Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar ist. Außerdem würde eine solche Anordnung nicht die anwendbaren Grundrechte beachten.

Zwar ist der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Gleichwohl ergibt sich weder aus der Charta selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.
Im vorliegenden Fall bedeutet die Einrichtung eines Filtersystems, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche elektronischen Kommunikationen im Netz des fraglichen Anbieters von Internetzugangsdiensten überwacht werden, wobei diese Überwachung zudem zeitlich unbegrenzt ist. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Scarlet führen, da sie sie verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf ihre Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

 Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Scarlet beschränken, weil das Filtersystem auch die Grundrechte ihrer Kunden beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Zum einen steht nämlich fest, dass diese Anordnung eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt. Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der Scarlet zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Der Gerichtshof antwortet folglich, dass das Unionsrecht einer Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegensteht, ein System der Filterung aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, präventiv, auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

18.11.2011

Münchener Gericht macht Filesharern Hoffnung: Kein Auskunftsanspruch bei Veröffentlichung bei YouTube. Das müsste auch in Tauschbörsen gelten!

Das finde ich jetzt ja sehr spannend.

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Eilverfahren zu entscheiden, ob YouTube bei einer Urheberrechtsverletzung Nutzerdaten herausgeben muss. Im Fall hatte ein Nutzer den Film "Werner Eiskalt" ohne entsprechende Lizenz bei YouTube veröffentlicht. Und jetzt kommt es: Wie heise.de berichtet, hat das Gericht eine interessante Wertung getroffen:
"Zwar habe der Nutzer eindeutig gegen das Urheberrecht verstoßen, urteilte das Oberlandesgericht München am Donnerstag in zweiter Instanz. Auskünfte über denjenigen, der das Video veröffentlichte, könnten dem Gesetz nach aber nur dann vom Rechteinhaber eingefordert werden, wenn der Nutzer das "in gewerblichem Ausmaß" getan habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen."
Vergleiche ich das mal mit den Auskunftsverlangen in Filesharing-Sachen, komme ich zum Ergebnis, dass auch in diesen Fällen das nach § 101 Abs. 1 UrhG benötigte "gewerbliche Ausmaß" nicht vorliegen kann. Die Argumentation, der Tauschbörsennutzer würde ja den Film weltweit einer unbegrenzten Nutzerzahl anbieten, gilt doch genauso - bzw. sogar noch eher - für das Angebot bei YouTube. Der Unterschied ist nur: Für YouTube braucht man nur einen (in der Regel ohnehin vorhandenen und zur Standardausrüstung zu zählenden) Browser, während man fürs Filesharing eine extra Software installieren muss.

Die mögliche Nutzerzahl wird also bei Tauschbörsen eher geringer sein als bei YouTube.

Gewerbliches Ausmaß, adieu, würde ich sagen. Zumindest in München. Und das ist wichtig, gerade und insbesondere auch im Hinblick auf die gestrige verwirrende Meldung des Amtsgerichts München. Daraus folgt: When in Munich, do as the OLG Munich does. Im Klartext: Widerspruch einlegen gegen den Auskunftsbeschluss. Und Bezug nehmen auf die gestrige Entscheidung:
  • OLG München, Beschluss vom 17.11.2011, Aktenzeichen: 29 U 3496/11

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

17.11.2011

Verwirrende Pressemitteilung vom AG München zu Filesharing-Klagen

Da hat das Amtsgericht München eine Pressemitteilung herausgegeben, die in recht launigem Ton ein weniger launiges Thema behandelt: Filesharing. Genauer: Dass mittlerweile 1.400 Klagen in Sachen Filesharing anhängig seien.

Unter der Überschrift "Geb ich Dir, gibst Du mir... das kann teuer werden" wird es dann leider nicht wirklich konkreter. Aber einige der hier geschriebenen Sätze geben mir doch zu denken.

Das Amtsgericht schreibt:
"Das Amtsgericht München warnt vor der Teilnahme an Musik- und Filmtauschbörsen. Derzeit sind bereits über 1400 Klagen anhängig, weitere sind angekündigt."
Bislang war häufig von einer wesentlich geringeren Zahl an Klageverfahren die Rede. Statistiken beispielsweise des Betroffenenforums Abmahnwahn-Dreipage.de sprachen von bislang einer jährlich niedrigen dreistelligen Anzahl von Klagen. Das ist auch meine eigene Erfahrung und die zahlreicher Kollegen, mit denen ich über dieses Thema gesprochen habe. Wenn jetzt von 1.400 Verfahren die Rede ist, könnte man davon ausgehen, dass die vielfach diskutierte und befürchtete "Klagewelle" nun doch noch losbricht.

Das Amtsgericht schreibt weiter zum Thema Nutzung von Online-Tauschbörsen:
"[...] Hier werden von den Benutzern Musikdateien o.ä. angeboten, im Gegenzug laden sie Dateien anderer herunter. Das birgt aber ein hohes Risiko. Es ist mittlerweile möglich, den digitalen Fingerabdruck des Urheberrechtsverletzer zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen."
Von einem "digitalen Fingerabdruck" zu sprechen, finde ich bei der bislang praktizierten Beweisführung allerdings mehr als übertrieben. Denn Fingerabdruck, das ist etwas einmaliges, den kann man nicht fälschen, der ist, wie der Mathematiker sagen würde, "ein-eindeutig". Wie eine solche "ein-eindeutige" Identifizierung im Internet möglich sein soll und wie diese dann wieder zum Auffinden der IP-Adresse beitragen soll, bleibt mir schleierhaft. Vielleicht kann mich ja ein Techniker mal darüber aufklären.

Bislang war es doch so, dass die Logging-Firmen einen Test-Download vom anbietenden Computer gemacht haben (naja, zumindest behaupten sie das immer), und damit die IP-Adresse des Internetanschlusses erhielten, über den dieser Computer ins Netz ging. Wer hinter diesem PC sitzt, ob der Anschlussinhaber, ein Dritter, der Nachbar, der das offene oder gehackte WLAN des Anschlussinhabers nutzt oder ein Dritter, der sich mithilfe von IP-Spoofing mal so eben die IP-Adresse geklaut hat, das war noch nie klar. Wie man da von einem Fingerabdruck reden kann, ist mir schleierhaft.

Aber schleierhaft geht es auch weiter, denn das Amtsgericht schreibt von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren:
"Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist der Internetprovider dann verpflichtet, dieser den Namen des Nutzers herauszugeben. Dieser kann dann von den Unternehmen unabhängig von einem Verschulden zur Unterlassung verpflichtet werden."
Dass die Staatsanwaltschaft ermittelte, ist noch ein Relikt aus der Zeit vor Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG - und der gilt immerhin schon seit dem 01.09.2008*. Tatsächlich ist es nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft noch ermittelt - denn Urheberrechtsverletzungen können durchaus auch Straftaten sein, und das nicht nur dann, wenn pornographisches Material geteilt wird.

Das weist in meinen Augen darauf hin, dass noch Altfälle verhandelt werden sollen. Bei einer dreijährigen Verjährungsfrist für derartige Ansprüche wären bis Ende 2011 also die Fälle aus 2008 noch per Klage oder Mahnbescheid vor Gericht zu bringen. Und das wären noch Fälle, bei denen die Staatsanwaltschaften regelmäßig mitgemischt haben. Und da wir uns ja mit großen Schritten auf das Ende des Jahres zubewegen, könnte das  natürlich möglich sein. Nur, dass das Amtsgericht das in 2011 als quasi Normalfall darstellt, finde ich ein wenig komisch.

Aber komisch geht es auch weiter, denn das Gericht scheint hier schon ganz klare Vorstellungen davon zu haben, welche Voraussetzungen insbesondere für einen Schadensersatzanspruch gegeben sein müssen:
"Hatte er [gemeint ist der Nutzer, AnmdRed] seinen Internetzugang nicht ausreichend gesichert, entsprach der Schutz zum Zeitpunkt der Einrichtung auch nicht dem Stand der Technik, kann er auch auf Schadenersatz verklagt werden. Dieser bemisst sich im Regelfall nach der ansonsten angefallenen Lizenzgebühr. Aber auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fallen darunter. Bei einem Streitwert von im Regelfall 10.000 Euro können hier gleich mal 651,- Euro netto verlangt werden." 
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Nutzer, nein, genauer: der Anschlussinhaber auch der Täter war. Und das ist nach meinen Erfahrungen in weit weniger als der Hälfte der Fälle auch tatsächlich so. In den anderen Fällen war es nicht der Anschlussinhaber (häufig z.B. der Familienvater oder aber eines der vier WG-Mitglieder oder auch mal die Oma, die ihren Enkeln den Telefon- und Internetanschluss sponsort). In diesen Fällen war der Anschlussinhaber dann nicht Täter, sondern höchstens Störer. Und dann geht der Schadensersatzanspruch eben ins Leere.

Aber weiter geht´s mit den Ungereimtheiten der Presseerklärung:
"Da nützt auch die neue Vorschrift des § 97 Absatz 2 im Urhebergesetz nichts. Danach sind bei Streitigkeiten nach dem 01.09.2008 die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt bei einer ersten Abmahnung auf 100,- Euro gedeckelt worden. Das gilt aber nur, sofern von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist. Da bei den Tauschbörsen die Konsequenzen des illegalen ins Netzstellen von Werken nicht abzuschätzen sind, man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann, verneint die Rechtsprechung das Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung." 
Mal ganz abgesehen davon, dass wohl nicht § 97, sondern vielmehr § 97a Abs. 2 UrhG gemeint ist. Soo wahnsinnig einig ist sich die Rechtsprechung da noch gar nicht, was die Anwendbarkeit der Abmahnkosten-Deckelung auf Filesharing-Fälle angeht. Ich erinnere da nur an die Pressemitteilung des BGH zum Fall "Sommer unseres Lebens", in dem von einer Anwendbarkeit ausgegangen wurde - allerdings, zugegebenerweise, stand dann im zugehörigen Urteil nichts mehr davon. Das OLG Köln ist aber beispielsweise in seinem Beschluss vom 24.03.2011, Aktenzeichen: 6 W 42/11, davon ausgegangen, dass diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt sei und hat so in einem PKH-Verfahren immerhin Erfolgsaussichten gesehen.

Dass das Amtsgericht hier in einer Pressemitteilung sich schon so weit aus dem Fenster lehnt und § 97a Abs. 2 UrhG quasi ausschließt, lässt allerdings nichts Gutes ahnen.

Und so wundert das Fazit des Gerichts kaum noch:
"Unabhängig davon, dass die Künstler ein Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil."
Dass es oft nicht die Künstler, sondern vielmehr deren Verlage sind, die hier gegen Filesharer vorgehen, und dass eben diese Künstler von den hier genannten Kosten und Schadensersatzzahlungen in der Regel gar nichts sehen: Gegessen. Ob es am Geiz liegt oder nicht vielmehr an anderen Beweggründen, Filesharing zu betreiben, das will ich hier nicht weiter breittreten.

Alles in allem finde ich diese Art von Pressemitteilungen aber nicht wirklich förderlich. Ich hätte mir eine weniger falsche launige detailreiche Meldung gewünscht. Aber, naja, vielleicht wird es den einen oder anderen Abgemahnten nun doch noch dazu bringen, schnell die geforderten Zahlungen zu leisten.

Gedanken von Kollegen zum Thema:
*Danke für den Hinweis des Kollegen Florian Burgsmüller, dass es den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG schon seit dem 01.09.2008 gibt, nicht erst seit dem 01.09.2009. Ich habe es im Text geändert. 

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

16.11.2011

Aaargh! Jetzt gewinnt diese Branchenbuchfirma auch noch in Düsseldorf! (Az.: 40 C 8543/11)

[Update 18.01.2011]
Ganz so eindeutig scheint die Sache aber selbst am Amtsgericht Düsseldorf nicht zu sein, denn wie sonst wäre das aktuelle Urteil vom 23.11.2011, Az.: 42 C 11568/11 zu erklären, in dem die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH vor demselben Gericht (freilich einer anderen Abteilung) den Prozess verloren hat!  Hier mehr zum Thema "Branchenbuchabzocke - AG Düsseldorf vs. AG Düsseldorf".



Über die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf mit ihrem zweifelhaften Online-Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de habe ich ja schon mehrfach berichtet.

Kleine Selbstständige und Gewerbetreibende (wirklich klein: so hat es auch z.B. den Betreiber einer kleinen Photovoltaik-Anlage erwischt) werden angeschrieben mit einem Formular, das einem Behördenschreiben ähnelt. Es wird darum gebeten, das vorausgefüllte Formular zu korrigieren, zu ergänzen oder zu bestätigen. Am Rande, klein, steht dann leider, dass ein somit beauftragter "Basiseintrag" monatlich 39,85,- Euro plus Umsatzsteuer kosten soll. Und erst auf der Rückseite wird dann in den AGB darauf hingewiesen, dass die Vertragslaufzeit mindestens 24 Monate beträgt. Summa summarum kommen so Kosten von jährlich 478,20 Euro plus Umsatzsteuer auf den Gewerbetreibenden zu, insgesamt, auf die Mindestvertragsdauer von 2 Jahren gerechnet, also Kosten von 956,40 Euro plus Umsatzsteuer.

Diejenigen, die das Schreiben unterzeichnen, haben wohl in aller Regel keine Ahnung davon, dass sie einen - und dann auch noch einen sehr teuren - Vertrag unterzeichnen. Und fallen dann aus allen Wolken, wenn die Rechnung, Mahnungen oder gar Anwaltschreiben bei ihnen eintrudeln und die Firma vehement auf der Zahlung besteht.

Unterfüttert wird diese Forderung mit Urteilen, die zugunsten der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH ausgegangen sind. Insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011, Aktenzeichen: 114 C 128/11, und das Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 28.07.2011, Aktenzeichen: 60 C 182/11 werden in den Schreiben genannt.

Und jetzt war die Firma auch auf heimischem Gebiet erfolgreich. Zwar hatte das Landgericht Düsseldorf bereits einmal gegen die GWE Wirtschaftsinformations GmbH entschieden, jedoch war das ein wettbewerbsrechtlicher Streit - und das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Jetzt hatte das Amtsgericht Düsseldorf  aber wohl zu entscheiden, ob die Forderung gegen einen Gewerbetreibenden rechtmäßig war. Und das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der GWE für den Eintrag in ihr Branchenverzeichnis tatsächlich das geforderte Geld zustehe (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.10.2011, Aktenzeichen: 40 C 8543/11).

Es handelte sich um ein Verfahren nach § 495a ZPO (Zivilprozessordnung), in dem das Gericht "nach billigem Ermessen" - und das hieß im vorliegenden Fall wohl vor allen Dingen ohne mündliche Verhandlung - entschieden hat. Das Gericht hat darin geprüft, ob eine Anfechtung, ein Widerruf oder sonstige Gründe gegen den Vertrag sprächen und dies mit relativ kurzen Worten verneint. Es wurde wieder, wie üblich, darauf hingewiesen, dass Gewerbetreibende sich von dem Inhalt des Schreibens ein Bild machen müssten, bevor sie es unterschreiben. Und dass ja aufmerksamen Lesern der Preis hätte auffallen müssen.

Ich halte das nach wie vor für eine Fehlinterpretation. Die Gerichte gehen in ihren entsprechenden Urteilen immer von der Grundannahme aus, dass es sich bei dem Formular eben um ein Vertragsformular handelt. Aber es wird ja alles dazu getan, genau das zu kaschieren. Durch die Verwendung von Umweltschutzpapier, das in aller Regel nicht von Firmen eingesetzt wird, die Online-Produkte vertreiben, sondern eher von Behörden. Durch die Verwendung der Überschrift
Gewerbeauskunft-Zentrale.de
- Erfassung gewerblicher Einträge -
das ebenfalls an ein Behördenschreiben erinnert. Und dann wird noch künstlich Druck erzeugt, indem eine Frist gesetzt wird ("Rückantwort gebührenfrei per Fax bis xx.xx.xx an 0800/3552222"). Und eben insbesondere dadurch, dass auf den Preis nur nebenbei hingewiesen wird.

In meinen Augen jedenfalls deutet dieses Vorgehen eindeutig darauf hin, dass man es auf diejenigen abgesehen hat, die solche Schreiben typischerweise nebenher erledigen. Und deshalb auch nicht ihre volle Aufmerksamkeit einsetzen.


Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das mit Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen: 6 U 11/10, einmal sehr deutlich dargelegt. Es geht in seiner Entscheidung zunächst darauf ein, dass Gewerbetreibende zwar geschäftserfahren seien und daher entsprechende Sorgfaltspflichten zu erfüllen hätten. Jedoch denkt es auch praxisbezogen:
"Bei diesem Personenkreis kann auf der einen Seite von einer jedenfalls durchschnittlichen intellektuellen Erkenntnisfähigkeit ausgegangen werden. Andererseits stehen auch und gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter regelmäßig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird."
Es kommt letztlich zu dem einleuchtenden Schluss:
"Die Werbung wird entweder richtig verstanden und nicht beachtet oder falsch verstanden und zur Grundlage eines auf Täuschung beruhenden Vertragsabschlusses gemacht."
Es ist schade, dass einige Amtsgerichte - und jetzt eben auch das Amtsgericht Düsseldorf - diese Wertung nicht nachvollziehen können. Es ist auch schade, dass die Betroffenen in diesen Fällen nicht mithilfe einer negativen Feststellungsklage den Streitwert erhöhen, um so wenigstens ein Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil zu haben. Denn im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf ging es um weniger als 600,- Euro, so dass eine Berufung nicht möglich ist (siehe § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sonst hätte sich vielleicht das Landgericht Düsseldorf einmal mit der Frage beschäftigen können - und wäre dann eben vielleicht auch zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

14.11.2011

Obacht beim Teilen von Links auf Google+

Der Anwalts-Kollege Dr. Ulbricht schreibt in einem sehr lesenswerten Artikel über "Gefährliches Teilen? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co"

Auch ich habe mir gerade beim Sharen von Links über Google+ oft die Frage gestellt, wie ich mit den automatisch einbezogenen Bildern umgehen soll. Als Beispiel nehme ich mal den oben genannten Artikel. Wenn ich den Link über Google+ teilen will, sieht das Ganze so aus:

Kollege Dr. Ulbricht hat mir übrigens auf Nachfrage meinerseits die Verwendung dieses Fotos erlaubt.
Wie man sieht, wird auch eine Grafik mit eingebunden - wobei ich als Nutzer allerdings beeinflussen kann, welche von mehreren auf der Ursprungseite verfügbaren Grafiken angezeigt wird.

Darf ich dieses Foto denn nun eigentlich veröffentlichen? Ohne meine Nachfrage beim Urheber hätte ich es nicht gedurft:

Mein Hinweis "Dieser Artikel ist echt lesenswert" dürfte nämlich nicht ausreichen, um in den Genuss des Zitatrechts nach § 51 UrhG zu kommen. Denn mit dieser Bemerkung habe ich mich nicht wirklich mit dem Inhalt - schon gar nicht mit dem Inhalt des Fotos - geistig auseinandergesetzt. Es ist vielmehr lediglich schmückendes Beiwerk - zudem ohne ausreichende Quellenangabe.

Dr. Ulbricht wirft in seinem Artikel noch die Frage auf, ob das Einbinden eines "Sharing"-Buttons vielleicht eine konkludente Einwilligung darstellen könnte. Bei Google+ muss aber ein solcher Button auf der Ursprungsseite gar nicht vorhanden sein. Hier genügt es ja, wenn man einfach den Link aus der Adressleiste in die Beitragszeile bei Google+ kopiert. Und schon wird Beitragsüberschrift, -zusammenfassung und eben grafik angezeigt.

Da mir also kein Recht zusteht, dieses Foto zu verwenden, müsste ich es eigentlich löschen. Und hierzu habe ich bei Google+ auch die Möglichkeit: Das Schließen-Kreuz in der linken oberen Ecke des Bildes erlaubt es mir, das Bild nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt auch für die automatisierte Zusammenfassung bzw. Beschreibung des Links - wobei diese häufig aufgrund zu geringem Umfangs nicht urheberrechtsfähig sein dürfte.

Das machen aber erfahrungsgemäß die wenigsten. Und die wenigsten werden überhaupt darüber nachdenken, ob sie denn mit der Veröffentlichung des Links Urheberrechte verletzen.

Wie die Gerichte die in sozialen Netzwerken wie Google+ ja unabdingbaren Sharing-Funktionen letztlich beurteilen werden, ist noch nicht klar. Dass sie demnächst einmal die Möglichkeit erhalten werden, hierüber zu urteilen, dürfte sehr wahrscheinlich sein.

Ob jeder Nutzer von solchen Diensten weiß, dass er hier ggf. durch das einfache Teilen eines Links Urheberrechte verletzen könnte? Da sind wir wohl wieder bei der Aussage angelangt, die Markus Beckedahl von netzpolitik.org vor einiger Zeit mal gemacht hat und die angesichts der hier angesprochenen Probleme durchaus diskutabel ist:
"Jeder, der das Internet aktiv nutzt, begeht Urheberrechtsverletzungen."


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

11.11.2011

Wie man verhindern kann, dass eine Partei die Stadthalle zu einem Bundesparteitag nutzt

...zeigt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH Mannheim).

Die NPD wollte die Abtsberghalle in einem Offenburger Stadtteil für ihren Bundesparteitag anmieten. Offenburg wollte das nicht und sagte eine Anfrage der Partei ab. Die NPD berief sich aber auf den Gleichheitsgrundsatz und forderte die Stadt zunächst vor dem Verwaltungsgericht Freiburg in einem Eilantrag dazu auf, ihr die Halle zu überlassen.

Nach dem ablehnenden Bescheid aus Freiburg musste dann der VGH Mannheim entscheiden. Und auch der kam zu dem Ergebnis, dass die NPD nicht in die Halle gelassen werden müsse.

Dabei kam es nicht darauf an, dass der Buchungsanfrage eine etwas seltsame Geschichte voranging, die in der Pressemitteilung des VGH Mannheim so dargestellt wird:
"Im September 2011 ging bei der Stadt Offenburg von privater Seite eine Reser-vierungsanfrage für den 12. und 13.11.2011 ein. Danach sollte die Abtsberghalle für die Durchführung einer Informationsveranstaltung zum Thema „sexueller Kindesmissbrauch“ angemietet werden. Als die Stadt daraufhin der Privatperson einen Benutzungsvertrag übersandte, meldete sich die NPD und teilte mit, dass die Privatperson von der geplanten Nutzung zurücktrete und stattdessen an dem genannten Termin der Bundesparteitag der NPD stattfinden solle. Mit Schreiben vom 29.09.2011 lehnte die Stadt die Anfrage der NPD ab unter Hinweis auf eine ursprünglich geplante Veranstaltung der Ortsverwaltung zum Volkstrauertrag, die nur wegen der Brisanz des Themas der ursprünglich geplanten Informationsveranstaltung zurückgestellt worden wäre."
Ob diese Version der Geschichte die wahren Gegebenheiten wiedergibt oder nicht, konnte das Gericht offen lassen. Denn die Abtsberghalle war in der Vergangenheit wohl vor allen Dingen privaten Gesellschaften und Vereinen zu ideellen Versammlungen sowie Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen zur Verfügung gestellt worden. Daraus leitete das Gericht eine Widmung der Halle für solche Zwecke ab - und bescheinigte der Stadt, diese habe zu Recht unterschieden zwischen einerseits parteiinternen politischen Veranstaltungen, die nicht vom Widmungszweck umfasst seien und zu denen der geplante Bundesparteitag zähle, und andererseits Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen, die dem Widmungszweck entsprächen. Diese Differenzierung sei sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich.

Wären schon entsprechende parteiinterne politische Veranstaltungen in der Vergangenheit zugelassen worden, so wäre die Entscheidung wohl anders ausgegangen.

Die Städte und Gemeinden haben es also in der Hand, wie sie ihre Veranstaltungsorte widmen und wem und für welche Zwecke sie diese Dritten überlässt - jedoch muss diese Widmung auch der tatsächlichen Nutzung entsprechen, da ansonsten wohl eine konkludente Umwidmung angenommen worden wäre.

Hier noch ein interessanter Bericht des Offenburger Tageblatts zum Thema.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

10.11.2011

Ohne etwas juristischen Sachverstand ist alles doof.

Also, das hätten sich die Verantwortlichen ja wohl denken können: Dass man nicht einfach ungestraft einen bekannten Spruch samt Aufmachung kopieren, ins Gegenteil verkehren und dann auf den Markt bringen darf. Da wäre in meinen Augen nicht einmal juristischer Sachverstand nötig gewesen, der gesunde Menschenverstand hätte es auch getan.

Was war passiert?

Da gibt es eine Firma, die seit fast einem Jahrzehnt äußerst erfolgreich Motive auf den Markt bringt, deren Kernaussage lautet: "Ohne Dich ist alles doof." Begleitet wird dieser Spruch von niedlichen Comic-Charakteren, insbesondere dem doofen Schaf, aber auch anderen Protagonisten wie dem doofen Krabbelkäfer, dem doofen Schmetterling oder einer personalisierten, lächelnden doofen Sonne. Auch eine Marke gibt es dazu: Das entsprechende Bild wurde unter der Registernummer 30563728.2 eingetragen. Und gedruckt wird das Motiv auf alles, was man sich so denken kann - unter anderem auch auf Bettwäsche.

Eine andere Firma vertreibt Textilien, unter anderem auch die oben beschriebene Bettwäsche. Irgendwann kam die Idee, neben der "Kultbettwäsche" eine eigene Linie als "neue junge Kultbettwäsche" abzubieten. Die Kernaussage des darauf verwendeten Motivs lautet "Mit dir ist alles toll!" Und begleitet wurde der Spruch von niedlichen Comic-Charakteren, insbesondere dem tollen Igel, dem tollen Vogel, dem tollen Maulwurf und der tollen, wenn auch nicht personalisierten Regenwolke.

[Schöne Bilder zum Vergleichen findet man übrigens im Volltext des Urteils bei openjur.de]

Das fand die erste Firma gar nicht toll und klagte aus Markenrecht, Urheberrecht und insbesondere und hauptsächlich wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.

Und das Oberlandesgericht Hamburg gab dieser Klage auch statt. Es läge eine Nachahmung und damit ein Verstoß vor gegen §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und Nr. 9 lit. b, 8 I, III Nr.1 UWG. Danach handelt unlauter und damit wettbewerbswidrig, wer
"Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

[oder]

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt"
Und schaut man sich die verwendeten Motive an, liegt das auch mehr als nah. Das Gericht ging in seiner Entscheidng davon aus, dass das Motiv wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist:
"Die graphische Gestaltung "Ohne dich ist alles doof" der Klägerin ist von hoher Eigentümlichkeit sowohl nach ihrer Idee wie auch nach ihrer darstellerischen Umsetzung. Es handelt sich um eine gekonnte und komplexe Kombination verschiedener figürlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen."
und auch davon, dass ein erhöhter Bekanntheitsgrad gegeben sei. Zwar läge keine einzige unveränderte Übernahme irgendeines konkreten Gestaltungselementes vor - weder Text noch Figuren sind identisch. Die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen liege aber in der identischen Übernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung der Klägerin prägen, wobei lediglich die inhaltlichen Aussagen jeweils quasi spiegelbildlich „umgedreht“ worden seien.

Und damit schließlich hätten die Beklagten sowohl die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung geschaffen als auch den Ruf der Darstellung der Klägerin für sich ausbeuten wollen.

Wie gesagt, in meinen Augen sagt einem das schon der gesunde Menschenverstand - wer den juristischen Sachverstand hierzu weiter mehren möchte, dem sei die Lektüre des Urteils im Volltext empfohlen:

Schön übrigens auch die Definition des Wortes „Bettwäsche“ durch das Gericht:
Bettwäsche:

"Oberbegriff für alle Textilien [...], die beim Beziehen einer Bettstatt verwendet werden, also vor allem Kissenbezüge und Bettbezüge (für das Deckbett) sowie des Weiteren Laken [...]"



Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

BGH: Admin-C haftet u. U. bei Verletzung des Namensrechts

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
"Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.


Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.


Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.


Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.


Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.


Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.


Urteil des BGH vom 09.11.2011, Aktenzeichen: I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik


Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 10. November 2011"


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

09.11.2011

Und KRACKS, da war die Scheibe kaputt...

Ja, und das kostet Sie jetzt eben die Selbstbeteiligung. Wäre sie mal gleich zu *piiiep* gegangen, da hätte man ihr schnell und unbürokratisch geholfen und die Windschutzscheibe aufgebessert - und die Kosten hätte die Kasko übernommen. Sagt jedenfalls die Werbung....

Aber manchmal kann man sich ja auch an den Verursacher des Steinschlag-Schadens wenden, genauer: an den Halter des vor einem fahrenden Autos. Das hat auch eine Autofahrerin getan, nachdem sie auf der B3 zwischen Leimen und Nußloch hinter einem LKW gefahren war und plötzlich ein Stein die Windschutzscheibe beschädigte. Für sie war klar: Der Stein war vom LKW heruntergefallen - der hatte nämlich Sandkies und Bauschutt geladen.

Das Amtsgericht Heidelberg hatte die Klage noch abgewiesen. Die Fahrerin habe zwar beweisen können, dass der Schaden entstanden sei, als er hinter dem LKW hergefahren sei (ihre Tochter konnte dies als Beifahrerin bezeugen). Jedoch habe sie nicht beweisen können, dass der Stein von der Ladung stamme und nicht etwa durch den LKW nur aufgewirbelt worden sei.

Das ist relevant, weil im einen Fall die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) eingreife, im anderen Fall aber als "unabwendbares Ereignis" ausgeschlossen sei, § 17 Abs. 3 StVG.

Diese auch von anderen Amtsgerichten vertretene Meinung folgt das Landgericht Heidelberg im Berufungsverfahren aber nicht:
"Wenn der Stein nachweislich infolge der Fahrt des LKW [...] in Bewegung gesetzt wurde und sodann die Frontscheibe des PKW der Klägerin beschädigt hat, ist der Schaden „beim Betrieb“ des LKW entstanden. Der von einigen Amtsgerichten vertretenen Rechtsansicht, der Geschädigte müsse in einem solchen Fall auch „die genaue Art und Weise der Schadensverursachung“ darlegen und beweisen (AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 C 14/09; AG München, Urteil vom 18.08.2009, Az. 343 C 10603/09), ist nicht zu folgen. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zum insoweit eindeutigen § 7 Abs. 1 StVG, wonach als Grundlage für die Gefährdungshaftung ein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Schaden ausreicht (ebenso LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, 328). Inhalt, Grundgedanke und Zweck der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 17 StVG ist gerade, dass es für eine Haftung aus Betriebsgefahr ausreicht, dass ein Schaden kausal auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beruht."
Das Landgericht drehte die Beweislast damit um: Nicht die nachfolgende Autofahrerin musste beweisen, dass der Stein von der Ladung stammte - vielmehr musste der Halter des LKW beweisen, dass der Stein gerade nicht von der Ladung stammte.

Und da dies dem Halter des LKW nicht gelang, musste er nunmehr den Schaden zahlen.
Off topic: Übrigens hat die Werbung mit dem "Kracks" wohl doch Recht, denn im Urteil steht wortwörtlich geschrieben: "Sie hat weiter mitgeteilt, dass im weiteren Verlauf der Fahrt dieses Loch sich zu einem Riss erweitert habe." Wäre sie mal gleich zu *piiiep* gegangen, da hätte man ihr schnell und unbürokratisch geholfen und die Windschutzscheibe aufgebessert - und die Kosten hätte die Kasko übernommen. Sagt jedenfalls die Werbung....

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

07.11.2011

Parken beim Heidelberger Hbf (4): Auch Klage in Bruchsal wurde abgewiesen

Und wieder Neues von der Heidelberger Parkfirma:

Die Firma X 5 Parkservice GbR treibt seit nunmehr mehr als einem Jahr auf dem Gelände des Heidelberger Landfriedhauses Parkgebühren ein - und will bei fehlendem Parkausweis auch schon einmal eine Vertragsstrafe bzw. Schadensersatz vom Halter des abgestellten Fahrzeugs kassieren. Wenn aber der Halter nicht selbst gefahren ist, kann das schon mal schwierig werden:

Und so wurde nach einem ersten verlorenen Verfahren in Heidelberg dieses Vorgehen jetzt auch vom Amtsgericht Bruchsal als unzulässig eingestuft. Mit Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen 1 C 29/11 hat das Gericht festgestellt:
  • Der Park-Vertrag wird mit dem Fahrzeugführer geschlossen - eine Pkw-Halterhaftung gibt es in diesem Fall nicht.
  • Die X 5 Parkservice GbR konnte nicht beweisen, dass die beklagte Fahrzeughalterin das Fahrzeug selbst auf dem kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat.
  • Auch spricht dafür nicht der so genannte "Anscheinsbeweis": Denn "nach der allgemeinen Lebenserfahrung [ist] gerade nicht davon auszugehen [...], dass die Beklagte als Eigentümerin und Halterin ihres Fahrzeugs mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin war."
  • Im vorliegenden Fall hat die beklagte Halterin nicht nur pauschal bestritten, gefahren zu sein. Vielmehr habe sie diese Behauptung ausreichend substantiiert dargelegt (insbesondere, dass sie alters- und krankheitsbedingt nicht mehr selbst fahre).
Sprich: Kein Anspruch auf Vertragsstrafe, kein Schadensersatzanspruch gegen die Halterin.

Hier der Heidelberger Fall in seiner Chronologie:



Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

04.11.2011

Werbung an Schulen? Bravo vs. SPIESSER, Runde 2

Im April hatte ich schon vom Streit des für seine Zeitschrift "Bravo" bekannten Bauer-Verlags mit seinem Konkurrenten, der Jugendzeitschrift SPIESSER berichtet. Dieser - damals in Hamburg ausgefochtene - Streit ging zugunsten des SPIESSER aus: Der darf nun weiterhin behaupten, Auflagezahlen von über 750.000 Stück zu haben (im Vergleich: die Bravo erscheint in einer Auflage von knapp 400.000 Stück - die Zahlen entsprechen dem damaligen Stand).

Das Gericht urteilte damals, dass die "Werbung" mit den Auflagezahlen sich allein an Profis aus der Werbung richtete. Und diese wüssten die Zahlen schon richtig zu interpretieren. Und interpretieren muss man bei diesen Zahlen, denn der SPIESSER ist im Gegensatz zur Bravo eine kostenlose Zeitschrift - und bei solchen Zeitschriften sind die Zahlen eher ungenau (es wird beispielsweise keine Remittenden wie bei kostenpflichtigen Zeitschriften geben, so dass folglich unverkaufte respektive ungelesene Ausgaben gar nicht gezählt werden können).

[Wer sich genauer mit dem ganzen Zahlenkram beschäftigen will, ist bei der IVW genau richtig, der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. - denn nichts anderes sind Zeitschriften ja: "Werbeträger"!]

Wenn es in Hamburg nicht klappt, klappt es vielleicht in München, mag man sich beim Bauer-Verlag gedacht haben. Denn dort ist der SPIESSER jetzt verklagt worden, wie diverse Medien zu berichten wissen. Besonders gut gefallen hat mir da die Bezeichnung "Bauer sucht Frau Streit", die Peter Turi gefunden hat.

Beim SPIESSER selbst sieht man das gelassen, wie die Kommentare zu einem entsprechenden Bericht zeigen. Die Chefredakteurin Eva Weber schreibt zum Gehalt der Klage: "Rechtlich ist das zwar Unfug, denn die Pressefreiheit gilt für alle Zeitschriften - selbstverständlich auch für den SPIESSER." Die Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG (Grundgesetz) gilt tatsächlich für Zeitschriften, auch für kostenlose. Mal sehen, ob die Richter in München darauf eingehen werden.

Ob überhaupt Werbung an bayerischen Schulen verteilt werden darf, ergibt sich wohl aus den Art. 84 ff. des dortigen Schulgesetzes (das dort Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) heißt). Und dort steht erst einmal
"Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt.  Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung."
Wir dürfen weiter gespannt auf diese Pausenhofklopperei schauen. Der Prozess in München wird am 15.02.2012 eröffnet werden.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

03.11.2011

Hoeren-Skripte Internetrecht und IT-Recht in neuer Auflage da!

Heute Morgen finde ich eine E-Mail von Herrn Prof. Hoeren im Posteingang: Das neue Skript Internetrecht ist da! Und auch das Skript IT-Recht ist in aktueller Auflage erschienen - natürlich alles wie immer kostenlos zum Download. Auf diesem Wege vielen Dank für den Hinweis!

Ich möchte an dieser Stelle auf einen Absatz in den Skripten hinweisen, der zwar ganz am Anfang steht, aber wahrscheinlich häufig überlesen wird. Darin steht:
"Wenn Ihnen der Text zusagt und Sie die Arbeit des Instituts unterstützen wollen, bitten wir um eine Spende für die "Kaffeekasse" des Instituts auf folgendes Konto:
 

Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Schlossplatz 2, 48149 Münster
WestLB AG, Friedrichstr. 62 -80, 40217 Düsseldorf
Konto: 1 267 012, BLZ: 300 500 00
unter Angabe des Verwendungszwecks: 2924 0155 / 5901 (Skriptum Internetrecht)."
Die aktuelle Auflage habe ich zwar noch nicht gelesen, bin mir aber sicher, sie wird wiederum eine hervorragende Hilfe für alle sein, die sich mit dem Thema näher auseinandersetzen will - ob als Laie oder als Fachmann. Insofern dürfte die Spende gut angelegt sein.

Hier noch kurz, was Herr Prof. Hoeren zu den Neuauflagen schrieb:
Das Skriptum Internetrecht wurde einem grundlegenden Relaunch unterzogen. Alle Fußnoten wurden noch einmal geprüft, ergänzt und um aktuelle Belege erweitert. Die Literaturhinweise wurden aktualisiert. Neu sind Themen wie Social Media, aktuelle Rechtsprechung zur Haftung (incl. BGH, Thumbnail 2/ EuGH, L´Oreal), Änderungen beim internationalen Gerichtsstand u.v.a. Es wurden mehr als 300 Urteile neu eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben.

Kostenloser Download Skript Internetrecht (pdf):
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_Oktober_2011.pdf

Auch das Skript IT-Recht wurde auf den Stand Oktober 2011 gebracht und um aktuelle Rechtsprechung/Literatur ergänzt.

Kostenloser Download Skript IT-Recht (pdf):
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_IT-Recht_Oktober2011.pdf

Viel Spaß bei der Lektüre
Und dem kann ich mich nur anschließen!



Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

02.11.2011

Beratungshilfe und Filesharing: "Jeder nur ein Schein"

Filesharing und Beratungshilfe gehören oft zusammen, diese Erfahrung habe ich jedenfalls gemacht. An den meisten Amtsgerichten wird diese auch gewährt. Probleme gibt es aber immer dann, wenn sich die Abmahnungen häufen. Dann blättern die Gerichte oft die Schriftsätze durch (oder berufen sich auf die Gerichtsbekanntheit dieser Fälle), entscheiden, dass es sich um Parallelfälle handelt, und geben dann nur für einen der Fälle Beratungshilfe.

[Und das wiederum erinnert mich an Monty Python's "Jeder nur ein Kreuz" aus Das Leben des Brian, was mich dann zu obiger Überschrift verleitet hat...]

Seit Mai diesen Jahres können sie sich dabei auch auf Schützenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht  (BVerfG) berufen. Das Gericht sollte darüber befinden, ob in der Versagung von Beratungshilfe ein Grundrechtsverstoß lag. Der Fall ähnelt vielen mir vorliegenden Fällen:
"[Der Betroffene] hatte von verschiedenen Anwaltskanzleien, die jeweils von Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken beauftragt worden waren, im Laufe von zwei Monaten mehrere Abmahnschreiben erhalten, denen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt waren. Grund der Abmahnungen waren angebliche illegale Aktivitäten in Internet-Tauschbörsen."
Wir notieren: Es waren verschiedene Kanzleien, die wohl auch für verschiedene Urheber abmahnten.

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Beratungshilfe mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Angelegenheit keinen Beratungsbedarf mehr habe. Der Beschwerdeführer hätte nach der ersten Angelegenheit, für die Beratungshilfe bewilligt worden sei, selbst tätig werden und die Forderungen abwehren können.

Das BVerfG überprüfte den Fall anhand von Artikel 3 GG (Grundgesetz), nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Die Frage war, ob gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten (also von Reich und Arm) bei der Rechtswahrnehmung auch im außergerichtlichen Bereich bestünden. Dabei komme es insbesondere darauf an, "ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt".

Im Falle der mehrfachen Abmahnungen (wohlgemerkt: von unterschiedlichen Anwaltskanzleien und im Auftrag unterschiedlicher Urheber) läge auf der Hand, dass der eine Fall wie der andere zu handhaben sei. Der Abgemahnte, der über keine ausreichenden Rechtskenntnisse verfügt habe, habe sich diese Rechtskenntnisse anhand der Besprechung der ersten Abmahnung mit dem Anwalt beziehen können. Also könne er dann auch die - in den Augen des BVerfG - gleich gelagerten Fälle entsprechend bearbeiten und beantworten.

Das BVerfG gibt dem Abgemahnten dann noch auf, bereits vor dem Amtsgericht darzulegen, warum mehrere Fälle der Beratungshilfe vorlägen. Er muss also schon dann, wenn er den Antrag stellt, erklären, welche Unterschiede es zwischen den Abmahnfällen gibt. Doch Obacht!
"Ohne Bedeutung wird es dabei regelmäßig sein, ob die zugrundeliegenden angeblichen Urheberrechtsverletzungen im Zuge eines einheitlichen Ladevorgangs oder verteilt über einige Tage, Wochen oder Monate erfolgt sind; auch wird es keine Rolle spielen, ob es sich um Musik-, Film-, Computerspiel- oder andere urheberrechtlich geschützte Dateien handelt."
Ich halte diese Entscheidung für fraglich. Bei unterschiedlichen Abmahnungen kommen immer wieder unterschiedliche Ausgestaltungen zum Vorschein. Es ist durchaus auch ein Unterschied, welche Formulierung bei der häufig beigefügten Unterlassungserklärung gewählt wurde, wie jüngst der Fall bei Waldorf Frommer zeigte. Dazu kommt, dass die Untiefen des Urheberrechts wohl kaum in einem Beratungsgespräch vollständig und umfassend dargestellt werden können, so dass der Abgemahnte nunmehr selbst die Abmahnungen bearbeiten kann. Auch wenn das BVerfG darauf hinweist, dass "ein Bemittelter [also ein "Reicher", der keine Beratungshilfe benötigt] wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde". Wenn ich meine Akten so durchgehe, finde ich keinen einzigen Fall, in dem mir nur eine Abmahnung zur Bearbeitung gegeben und die weiteren selbst bearbeitet worden wären. Im Gegenteil: Selbst wenn die Mandanten nur wenig Geld haben, entscheiden sie sich in aller Regel dazu, die Sache lieber in die Hände eines Anwalts zu legen und diesen für seine Arbeit auch zu bezahlen. Und warum? Weil diese Materie einfach so undurchsichtig ist.

Zugegeben, in vielen Fällen genügt zur Beantwortung auch von meiner Seite ein Standardschreiben oder auch der Rückgriff auf Textbausteine. Und doch gibt es ebenso häufig Fälle, in denen dieses Schreiben abgeändert und auf den Einzelfall angepasst werden muss. Allein die Entscheidung über diese Frage bedarf jedoch eines tieferen Wissens, das der Abgemahnte - auch nach einem Beratungsgespräch - nicht umfassend haben kann. So gibt es Unterschiede bei den Logging-Firmen, beim generellen Vorgehen einer abmahnenden Kanzlei, beim Urheber, bei der Art der Urheberrechtsverletzung und der Art der urheberrechtlich geschützten Werke.

Wenn man nun vom Abgemahnten verlangt, dieses Wissen bereits bei der Antragstellung zu haben, sehe ich das mehr als kritisch. Zumal häufig auch die Anträge gleichzeitig gestellt werden. Und wer weiß, dass viele Amtsgerichte es nicht so gerne sehen, wenn die Antragsteller schon beim Anwalt gewesen sind, kann sich vorstellen, dass das Wissen dann schon gar nicht vorhanden sein wird.
Und so stellte das Amtsgericht Eisleben auch unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG fest, dass dieses ohnehin keine "materiell-rechtliche Sachentscheidung" getroffen habe, sondern lediglich die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Vorgehens behandelt habe. (AG Eisleben, Beschluss vom 04.08.2011, Az.: 25 II 883/11 zu finden beim Kollegen Ratzka).

Das Amtsgericht Spandau hatte ähnlich entschieden, allerdings ohne auf den BVerfG-Beschluss hinzuweisen: Beschluss vom 09.06.2011, Aktenzeichen: 70a II RB 2538/11, zu finden beim Kollegen Leisner.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext