So geschehen bei einer Dame, die unter der Vertrauen erweckend echt wirkenden Adresse www.louisvuittontaschenonline.com Lederwaren bestellt hat. Auf viele der angebotenen Artikel wurden 44% Rabatt gegeben - Sonderangebote, hieß es. Die Seite war dazu noch vorwiegend in Deutsch gehalten, wenn auch kein Impressum angegeben war. Verlangt wurde natürlich Vorkasse - und das waren auch bei 44% Rabatt immer noch einige Hundert Euro.
Erst ein Schreiben der GDSK...
Tatsächlich wurde auch Ware geliefert. Die bekam die Dame aber nie zu Gesicht. Denn zuerst kam ein Schreiben der GDSK (Gesellschaft der Schnellkuriere), in dem mitgeteilt wurde, dass sich die Sendung in vorübergehender Verwahrung bzw. Beschlagnahme beim Hauptzollamt in Frankfurt am Main - Flughafen befinde. Es bestünde, so ging aus einem beigefügten Formblatt hervor, der hinreichend begründete Verdacht, dass Markenrechte verletzt seien. Ebenfalls ging daraus hervor, dass Versender des Päckchens mitnichten Louis Vuitton persönlich, sondern vielmehr Chang Sha Kai Yuan Lu, Rong Hua Street 255, China sei.Als die Dame "China" gelesen hatte, wurde ihr klar, dass sie wohl auf Markenpiraten hereingefallen war. Sie teilte der GDSK mit, sie möchte das Päckchen nicht annehmen und beantrage die Rücksendung.
So weit, so gut. Kosten bis dato: über 250,- Euro.
...dann ein Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner
Doch damit nicht genug. Wenige Tage später kam ein weiterer Brief, diesmal von der Anwaltskanzlei Preu Bohlig & Partner. Die schrieben, die Dame hätte Markenrechte der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, Frankreich verletzt und machte daher folgende Ansprüche geltend:- Nach § 18 MarkenG (Markengesetz) sei ein Anspruch auf Vernichtung der Plagiate gegeben, dem die Dame zustimmen solle.
- Zusätzlich wurde eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- Euro gefordert, wobei auf Art. 9 Abs. 2a und c der Gemeinschaftsmarkenverordnung hingewiesen wurde.
- Zuletzt sei die Dame auch verpflichtet, die Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens und die Anwaltskosten in Höhe von 200,- Euro zu erstatten. Hierfür wurde eine Anspruchsgrundlage allerdings nicht genannt (ebenso wenig wie die Aufschlüsselung der Kosten in Grenzbeschlagnahme- und Anwaltskosten).
Das haben die dann auch gleich eingesehen und den Fall für erledigt erklärt.
Theoretisch könnte die Dame jetzt versuchen, das bereits nach China gezahlte Geld wieder zurück zu bekommen, aber ob das mit vertretbarem Aufwand durchzusetzen ist, ist mehr als fraglich.
Achtung:
Anders wäre die Sache natürlich, wenn die Ware zur Weiterveräußerung eingekauft oder beispielsweise auf ebay zum Verkauf angeboten worden wäre. Denn hier kann schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Eine klare Aussage, ab wann es geschäftlich wird und wie lange noch privates Handeln vorliegt, kann nur im Einzelfall getroffen werden. Das wissen diejenigen, die schon einmal Plagiate im Urlaub gekauft und dann beim Zoll "gefilzt" wurden. Wenn sich die Anzahl der Artikel noch in Grenzen hält, so dass davon ausgegangen werden kann, der Urlauber wolle diese nur für den privaten Gebrauch nach Deutschland einführen, dann kann der Zollbeamte auch mal ein Auge zudrücken.Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 0176 21812206
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext





Interessant zu wissen. Danke für die umfassende Info.
AntwortenLöschenDie Chinesen sind erstaunlich erstattungsfreudig und schätzen ihren Ruf wichtiger ein, als den schnellen Profit. Das ist jedenfalls meine persönliche Erfahrung mit Händlern aus Fernost.
AntwortenLöschenHabe diese Erfahrung auch schon gemacht. Stimme zu.
LöschenDie Seite nicht als Fälschung zu entlarven ist schon- nun ja - grob fahrlässig? Ich würde sagen: Es ist ein bewusst eingegangenes Risiko, dort zu kaufen. Und zum Glück kommt die Dame aufgrund der günstigen Gesetzeslage ja gut weg.Es ist aber wunderbar, dass Sie diese Fälle veröffentlichen, denn es gibt immer noch viele dreiste Anwälte, die Zahlung auch von Privatleuten verlangen.
AntwortenLöschen1) Kann bitte der zweite Kommentar (partnervermittlung spam) gelöscht werden?
AntwortenLöschen2) Mich würde interessieren, wieviel die Kosten des eigenen Anwalts waren :-)
Kommentar 2 gelöscht. Danke für den Hinweis.
LöschenWie immer lohnt sich ein Blick ins Gesetz:
AntwortenLöschenZollbeamte drücken keine Augen zu, sondern haben sich zu richten nach den Schwellenwerten des Art. 7 der "RICHTLINIE 2007/74/EG DES RATES vom 20. Dezember 2007
über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern":
430 Euro (für Reisende im Flug- oder Seeverkehr)
300 Euro (für sonstige Reisende)
175 Euro (für Reisende unter 15 Jahren)
In dem Artikel geht es um Plagiate, nicht um legale Waren. Ihre Feststellung geht daher fehl. Der Zollbeamte müsste also sehr wohl ein Auge zudrücken oder das Plagiat einbehalten.
Löschen"Denn sowohl das deutsche Markengesetz wie auch die europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr""
AntwortenLöschenIn diesem Satz fehlt was...
stimmt: "verlangen" - ich habe es hinzugefügt. Vielen Dank für den Hinweis!
LöschenKann man so eine Kanzlei eigentlich belangen, wenn sie einen wider besseren Wissens abzocken wollen?
AntwortenLöschenDie Schwierigkeit ist hier wohl, den Vorsatz nachzuweisen. Ist zwar für jeden mit mehr als zwei verbliebenen Gehirnzellen offensichtlich, aber vor Gericht langt das oft nicht...
LöschenDa hat die Dame wohl Glück gehabt, denn meines Wissens mus sie zwar nicht die Kosten für das Beschlagnahmeverfahren oder die Vernichtung bezahlen, es kann jedoch die Duldung der Vernichtung von ihr gefordert werden (§18 MarkenG) Von Privatpersonen wird in der Regel nicht die Vernichtung selbst verlangt.
AntwortenLöschenOder irre ich mich da?
Zieht hier - im Hinblick auf Vernichtung - überhaupt §18 MarkenG?
Löschen§18 I erfordert Besitz oder Eigentum des Verletzers. Ist der Verletzer am deutschen Zoll noch mittelbarer Eigentümer? Wann findet hier der Eigentumsübergang statt?
Ich denke das ganze leitet sich eher aus 146, 147 ab (Beschlagnahme, Einziehung)
Hier wäre Widerspruch der Betroffenen erforderlich. Ich kenne aber keine Rechtsprechung, ob man in einem solchen Fall mit nicht gewerblichem Hintergrund durchkommt.
Vielleicht wissen unsere RAe hier mehr...
Hallo
AntwortenLöschenHaben gerade das gleiche Problem. Einen Pullover über deutsche Seite bestellt. Kontakt mit gdsk, Fälschung. Bin gespannt wie das ausgeht. Ärgere mich nur über die Spedition da das anscheinend nicht das erste mal war dass diese Firma Plagiate versendet. Warum die einen das nicht sagen??
Ich meine mit Firma nicht die Spedition sondern die chinesische.
AntwortenLöschenDie Dame hat Glück gehabt. Sie wäre nämlich an drei Abzocker geraten.
AntwortenLöschena) Den chinesischen Versender - der das bewusst macht. Dem aber das Bewusstsein fehlt, weil es "Alle" in China so machen
b) Die GDSK, die sich jeden Klick bezahlen lässt und (so schon nachweislich geschehen) auch mal die Rechung vergisst und gleich die Zahlungserinnerung verschickt. Rat hier: Versand mit EMS generell ablehnen oder selbst verzollen - ist nicht so schwierig, nur die GDSK setzt auch kurze Fristen und schickt dann zurück oder verlangt horrende Lagergebühren; DHL, UPS sind generell verlässlicher und billiger. Ganz billig ist China Post - dauert nur 2-3 Monate weil Schiffsfracht!
c) Die sog. RA, die sehr wohl wussten das es sich hier um einen Privatkauf und nicht um eine kommerzielle Einfuhr handelt. Wer bezieht für die kommerziellen Handel schon EINE Tasche...
ist der kauf einer replica tasche für den privatgebrauch nun strafbar oder nicht?
AntwortenLöschenlg
weiß jemand die richtige antwort auf obengenannte frage !?...........
LöschenHallo!
AntwortenLöschenDasselbe Problem habe ich jetzt auch, nur ist noch ein Artikel unterwegs (habe ich im selben Zeitraum wie die Tasche bestellt) und in dem Brief vom Anwalt, der Louis Vuitton vertritt steht, dass wenn ich wieder einen gefälschten Artikel bestelle, ich 2000€ Strafe zahlen muss. Was tun?