Grundsätzlich ist das auch alles korrekt, was in dem Artikel steht, nämlich
- dass § 97a Abs. 2 UrhG, der regelt, dass "in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" höchstens 100,- Euro Anwaltskosten zu erstatten seien, leider nicht den erwünschten Effekt hatte;
- dass Rechteinhaber und Anwälte Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben;
- dass Internetprovider nicht zu Hilfssheriffs gemacht werden dürfen, die ihre Kunden ausspähen;
- dass sich Rechteinhaber für ihre Klagen künftig nicht mehr die Gerichte aussuchen können sollen, die in der Praxis häufig zu ihren Gunsten entschieden haben ("fliegender Gerichtsstand")
Fehler 1:
Es geht um den Upload, nicht um den Download!
Aber da steht er auch wieder, der Satz:"Bislang verlangten Anwälte und Rechteinhaber von Anwendern, die eine Software, ein Video oder ein Musikstück unerlaubt aus dem Netz geladen haben, häufig Abmahnsummen von deutlich über 1.000 Euro."Nein, denn es geht nicht darum, dass die geschützten Werke aus dem Netz geladen wurden. Es geht nämlich vielmehr darum, dass diese Werke im Netz angeboten wurden - wer eine Tauschbörsensoftware verwendet, lädt nämlich eben gerade nicht nur etwas herunter, sondern bietet es zeitgleich schon wieder an. Das ist auch der einer der wesentlichen Unterschiede zu den kino.to-Nutzern (siehe die Meldung von gestern), die eben "nur" konsumieren und nicht auch gleichzeitig zu Anbietern werden. Zwar ist der Download beim Filesharing ebenfalls urheberrechtswidrig und damit straf- und abmahnbar. Doch wer sich die Abmahnbriefe genau durchliest wird merken, es geht dabei nicht um den Down-, sondern um den Upload.
Fehler 2:
Die 100-Euro-Deckelung gilt nur für die Anwalts-, nicht für die Abmahnkosten!
Es stimmt darüber hinaus auch nicht, dass "die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten" dürfe. Denn es geht, wie schon oben gesagt, nur um die Anwaltskosten, die gedeckelt sind. Weitere Kosten - zum Beispiel für die Ermittlung des Inhabers der betroffenen IP-Adresse - können darüber hinaus nämlich verlangt werden.
Fehler 3:
"außerhalb des geschäftlichen Verkehrs", nicht "in gewerblichem Ausmaß"
Und noch ein oft geschriebener Fehler: Im § 97a Abs. 2 UrhG steht gerade nicht, dass für die vollen Anwaltskosten ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht sein müsse. Das nämlich steht nur in § 101 Abs. 1 UrhG, der den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch regelt. Vielmehr muss für die Deckelung der Kosten ein Handeln "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" vorliegen. Das ist im juristischen Sinne durchaus ein Unterschied, wenn es auch für den Verbraucher letztlich leider aufs Selbe hinausläuft.
Fazit:
Besser spät als gar nicht, aber bitte genauer berichten!
Grundsätzlich begrüße ich den Vorstoß der Verbraucherzentralen - auch wenn er angesichts der mittlerweile ins siebte Jahr gehenden Abmahnwelle viel zu spät kommt. Dennoch würde ich mir bei der Berichterstattung etwas mehr Genauigkeit wünschen. Aber da kann man sich ja den Mund fusselig bloggen...PS: Schön fand ich auch, dass beim vzbv auch auf den Grundsatz "nomen est omen" geachtet wird: Um die Tauschbörsenproblematik kümmert sich nämlich: Frau Tausch...
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext





Gut gemeinte Idee von den Verbraucherzentralen, nur ein Serienbrief mit einer Briefmarke ist immer noch keine 100€ wert.
AntwortenLöschenAuf der Homepage von Faredes.de wird behauptet dass es wieder einganz aktuelles Urteil Az: 36a C 455/11 gibt welches die 100€ wieder ablehnt.
Inwiefern dies eine unrichtige Behauptung vorn Fareds oder eine Tatsache der "immer pro Abmahner" urteilenden AG München bzw AG Hamburg ist kann ich nicht beurteilen.