"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."Das hatte auch ein Personalvermittler in seinem Internetauftritt stehen. Als er jedoch einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten erblickte, hielt er sich nicht an seine eigenen Regelungen, sondern beauftragte einen Anwalt, der dann das Konkurrenzunternehmen kostenpflichtig abmahnte.
Dieses Unternehmen gab dann zwar die gewünschte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Kosten für den Anwalt zu übernehmen. Der Personalvermittler zog vor Gericht - und unterlag jetzt vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Das Gericht entschied sehr weise:
"Zwar stellt § 12 Abs. 1 UWG nicht nur klar, dass der [...] Mitbewerber grundsätzlich nicht nur sofort abmahnen kann, sondern auch abmahnen soll, um ein gerichtliches Verfahren möglichst zu vermeiden. Ein kleines Unternehmen, das über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann die Abmahnung auch grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt aussprechen lassen.Hier sei eine solche Absprache zwar nicht getroffen worden. Doch der Personalvermittler habe sich hier widersprüchlich verhalten und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen. Er müsse sich daher so behandeln lassen, als ob die Absprache getroffen worden wäre, weil sein Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.
Das ändert aber nichts daran, dass Mitbewerber im Einzelfall vereinbaren können, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein aus Sicht eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angesehenes und zu unterlassenes Verhalten hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne den Anfall weiterer Folgekosten sofort einzustellen."
Fazit: Finger weg von solchen Disclaimern!
Es ist noch nicht abzusehen, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Jedoch sollten Gewerbetreibende sich angesichts dieses Urteils fragen, ob sie sich mit dem Einsatz einer entsprechenden Klausel selbst die Möglichkeit nehmen wollen, selbst abzumahnen.
Denn - und darauf sei noch hingewiesen - die Klausel selbst schützt nicht davor, abgemahnt zu werden und verhindert auch nicht, dass im Falle einer Abmahnung Kostenerstattungs-Ansprüche gemäß dem bereits oben genannten § 12 Abs. 1 UWG entstehen.
Der Rat lautet daher eindeutig: Finger weg von derartigen Disclaimern. Das Urteil zeigt, dass sie mehr Unheil schaffen als Schaden vermeiden.
Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2012, Aktenzeichen: I-4 U 169/11
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