Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jetzt die Klage einer Ärztin vorliegen, die verlangte, dass die über sie vorhandenen Daten (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gelöscht werden sollten.
Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, hatte die Klage bereits abgewiesen, da die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der klagenden Ärztin und dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit der beklagten Bewertungsseite zu einer zulässigen Verwertung der Daten durch die Beklagte führe.
Und auch das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss:
"Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags."Interessant ist die Begründung: Datenschutzrecht sei hier nicht verletzt, da sich die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung nicht nach § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), sondern nach § 29 BDSG richte.
§ 28 BDSG regelt [die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke, und damit] Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke, d.h. jene Fälle, in denen die Datenverarbeitung als „Hilfsmittel“ für die Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der die Daten verarbeitenden Stelle dient; sobald die Verarbeitung demgegenüber für fremde Zwecke erfolgt, d.h. die Daten sich in Ware verwandeln und selbst Geschäftsgegenstand sind, kommt § 29 BDSG [über die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung] zur Anwendung (Simitis, in: Simitis, BDSG, 7. A., § 28 Rn. 22).
Ein anderer Abgrenzungsansatz - den die Klägerin heranzieht - stellt darauf ab, ob die verantwortliche Stelle an den Daten ein eigenes Interesse hat, weil sie mit den Betroffenen in Kontakt steht oder mit ihnen in Kontakt treten will (Gola/Schomerus, BDSG, 10. A., § 28 Rn. 4); ist das der Fall, soll § 28 BDSG zur Anwendung kommen.Anschließend wägt das Gericht, wie in § 29 BDSG vorgesehen, die Interessen der beiden Parteien ab. Dabei geht es auf folgende Punkte ein:
Vorliegend verwendet die Beklagte die Daten über die Ärzte nicht etwa deshalb, weil sie mit diesen als Betroffenen in Kontakt stehen würde oder treten wolle; vielmehr erhebt und speichert sie die Daten, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen will. Damit dienen die Daten nicht als Hilfsmittel für einen anderen, von ihnen unabhängigen Geschäftszweck der Beklagten, sondern sie stellen eine Art Ware dar und sind damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten.
- Die Grundsätze des spickmich-Urteils des Bundesgerichtshofs, das sich mit einem "geschlossenen" Bewertungssystem befasste, können auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Das Bewertungsportal stünde zwar jedermann offen und werde auch von Suchmaschinen erfasst. Die Ärztin müsse sich jedoch dem auch zwischen
Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen. Zu den
darin geltenden Marktmechanismen gehörten heute auch Bewertungsmöglichkeiten im Internet.
Das Internet und seine Werkzeuge wurde somit als Teil der heutigen Wirklichkeit gewürdigt.
- Auch anonyme Bewertungen seien hinzunehmen. Auch der Bundesgerichtshof habe in der spickmich-Entscheidung "in aller Deutlichkeit und ohne Beschränkung auf den schulischen Bereich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr begründet, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Art Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern. Dies ist aber mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar."
- Der Betreiber der Bewertungsplattform habe auch Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, wozu das Gericht
- die notwendige Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Bewertung,
- den Hinweis darauf, dass "Unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden,
- den damit verbundenen Button "….-Qualitätssicherung", der mit einer Beschreibung des Bewertungs- und Freigabeprozesses verlinkt ist, sowie
- der Information an den Arzt über die Bewertung und die Möglichkeit des Einspruchs
- Die Tatsache, dass Arztkollegen in Eigenwerbung Einträge fälschen könnten, gab der Ärztin in den Augen des Gerichts keinen Anspruch auf Löschung der eigenen Daten.
- Auch die Befürchtung, dass die Bewertungen mangels Objektivität und Kompetenz der Laien nicht werthaltig seien, könne das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht einschränken. Hier verwies das Gericht letztlich auf die entsprechende jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.03.2012, Aktenzeichen: 16 U 125/11
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