Nicht Google, aber Genealogen kamen auf eine ganz ähnliche Idee: Sie gingen auf Friedhöfe, fotografierten dort Grabstein für Grabstein und machten die Ergebnisse unter Nennung der Namen der Toten in einer Internetdatenbank öffentlich. Zwar kann man nicht so schön wie bei Google durch die Straßen und Wege fahren, aber man kann sich sämtliche Grabsteine auf diversen Friedhöfen auf Fotos anzeigen lassen.
Noch sind lange nicht alle Friedhöfe Deutschlands erfasst. In der Nähe von Heidelberg finde ich in der Datenbank nur zwei Friedhöfe aus Waghäusel. Von Ackermann bis Zollt geht die Liste der Verstorbenen und ihrer letzten Ruhestätte.
Wird die letzte Ruhe dadurch möglicherweise gestört? Die Neue Westfälische berichtet von Widerständen gegen das Projekt.
Datenschutzrechtlich mag das alles kein Problem darstellen, da Toten keine datenschutzrechtlichen Befugnisse zugestanden werden. Gleiches gilt für das Namensrecht, das ebenfalls mit dem Tode erlischt.
Auch urheberrechtlich - man denke an teilweise durchaus künstlerisch gestaltete Grabsteine - ist alles im Lot. Es greift die so genannte Panoramafreiheit: Nach § 59 UrhG (Werke an öffentlichen Plätzen) gilt:
"Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."Und öffentlich sind die Wege in den Friedhöfen ja, da sie jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen.
Strafrechtlich könnte man noch an die Störung der Totenruhe denken, doch wer § 168 StGB (Strafgesetzbuch) durchliest, wird schnell zum Ergebnis kommen, dass die Zurschaustellung der Grabstätten im Internet keinen "beschimpfenden Unfug" darstellen.
Dennoch sind meines Erachtens Zweifel an der Zulässigkeit angebracht: Denn zwar gilt das Datenschutzrecht nicht für Tote - aber es gibt ein "postmortales Persönlichkeitsrecht", das durch die Angehörigen ausgeübt werden kann und sich aus dem Recht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) herleitet. Hier wäre zumindest eine Abwägung nötig zwischen den Interessen der Genealogisten und denen der betroffenen Hinterbliebenen. Wie das im Einzelfall ausgehen würde, mag ich nicht vorauszusagen.
Persönliche Notiz: Ich finde das Projekt aus einem ganz anderen Gesichtspunkt interessant: Wer sich die Friedhöfe anschaut, wird schnell feststellen, dass es sehr viele unterschiedliche Arten gibt, Grabstätten zu gestalten. Es gibt auch große regionale Unterschiede, die ohne diese Datenbank vermutlich zahlreichen Menschen verborgen blieben. Es ist interessant zu sehen, wie die Menschen mit ihren Verstorbenen umgehen, wie sie sie begraben. Dieses Projekt kann das Verständnis hierfür fördern. Hier übrigens noch mehr zum Thema bei Archivalia.
[Update 12.03.2012:]
Eine spannende Diskussion zum Thema gibt es auch im lesenswerten Bestatterweblog (siehe dazu Kommentar No. 2)
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext





Es stimmt, Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde enden nicht mit dem Tod.
AntwortenLöschenZudem ist die begrenzte Friedhofs-Öffentlichkeit nicht gleichzusetzen mit der weltweit zugänglichen und sortiert abgespeicherten Internet-Öffentlichkeit (mit zudem dauerhaften und weiterverbreitbaren Abbildungen und Daten).
Hinzu kommt, dass die Daten verstorbener Familienmitglieder auch schutzwürdige Familien-Daten der lebenden Angehörigen sind.
Und schließlich können bei am Grabmal angebrachten Abbildungen Verstorbener auch deren zumindest bis 10 Jahre nach dem Tod fortbestehende gesetzliche Rechte am eigenen Bild (§ 22 KUG) durch die Foto-Datenbank verletzt werden.
Gesichtspunkte der Pietät und der Religionsfreiheit sind m. E. ebenfalls zu berücksichtigen.
Es spricht folglich sehr viel für eine sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Positionen, Interessen, Empfindungen und Rechte, bevor vielleicht nicht ausreichend reflektierte und unverhältnismäßige Aktionen ohne die erforderliche Rücksichtnahme zu tiefen Verletzungen führen. Angehörigen sollte zumindest ein Widerspruchsrecht hinsichtlich derartig genealogisch im World Wide Web gelisteter und abgebildeter Daten zugebilligt werden.
http://bestatterweblog.de/archives/Grabsteine-brutal-abfotografiert-und-durch-Betrachten-im-Internet-geschaendet/6434
AntwortenLöschenWir haben da eine Diskussion. :)
Man beachte auch die jeweilige Friedhofsordnung! Auf fast jedem Friedhof ist "gewerbsmässiges" fotografieren verboten!
AntwortenLöschenWenn jemand am Geburtshaus seines verstorbenen Großvaters eine Plakette anbringt: "Heinz Müller, Künstler des losen Brots, 1.2.1934 - 6.7.1989", dann greift hier sicher die Panoramafreiheit, solange die Plakette von einem öffentlichen Ort aus einzusehen ist. Was ist daran jetzt anders als die Aufbringung einer Schrift am Grabstein? Meines Wissens ist niemand gewzungen, einen Grabstein mit Namen und Geburtsdatum aufzustellen. In dem Moment, dass ein Stein öffentlich einsehbar ist, ist der Datenschutz nun einmal hin. Und da sind es die Angehörigen, die das Persönlichkeitsrecht potentiell versiebt haben, nicht der Friedhofsbesucher.
AntwortenLöschenÜbrigens "gewerbliche Photos": Wenn ein Foto privat angefertigt wurde und später einer "gewerblichen" Nutzung zukommt - was dann? Ist ein Geocacher ein gewerblicher Nutzer des Stadtgrüns? Ein Spaziergänger mit Kamera? Wer etwas will, findet Wege, wer etwas nicht will, findet Gründe :-(
Sehr interessanter Artikel.
AntwortenLöschenAls das Trauerportal www.angrada.de mit tausenden Bildern von Grabsteinen eröffnet wurde, wurden extra die Bilder verpixelt und ein Teil der Daten nicht sichtbar gemacht - ausgehend von den rechtlichen Unsicherheiten.
Meines Wissens gibt es bisher kein Urteil von einem deutschen Gericht zu dem Thema Grabsteinbilder im Internet.