29.03.2012

Twibel - England wundert sich, Deutschland ist schon weiter

Die englischsprachige Welt wundert sich über das Urteil eines britischen Gerichts, das einem neuseeländischen Cricket-Spieler, Chris Cairns, 90.000 £ zusprach, weil er vom früheren indischen Vorsitzenden der IPL (Indian Premiere League), Lalit Modi, auf dem amerikanischen Zwitscherdienst Twitter beleidigt wurde.
(Daher auch das neue Wort "Twibel" - zusammengezogen aus "Twitter" und dem englischen "libel", was soviel bedeutet wie beleidigen, verleumden, verunglimpfen.)

Wie, fragen sich einige, kann das britische Gericht hier überhaupt zuständig sein. Es kann. Und so ähnlich hat das auch der Bundesgerichtshof schon einmal entschieden, als es die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times festlegte (Urteil des BGH vom 02.03.2010, Aktenzeichen: VI ZR 23/09). Hier hatte also ein deutsches Gericht über einen immerhin in Deutschland wohnhaften Kläger wohl ausländischer Herkunft geurteilt, der durch einen Artikel in der Online-Ausgabe der amerikanischen Zeitung beleidigt worden war.

Der Grund hierfür ist in § 32 ZPO (Zivilprozessordnung) zu suchen. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Artikel der NYT wies einen Bezug zu Deutschland auf und konnte natürlich auch hier abgerufen werden. Dadurch wurde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen - und das deutsche Gericht durfte urteilen.

Man sollte also über die Grenzen hinweg aufpassen auf das, was man im Internet (und damit meine ich nicht nur Twitter, sondern auch Google+, Facebook, Blogs, eigene Homepages etc.) von sich gibt. Es könnte jemandem auf der anderen Seite der Erde in den falschen Hals geraten.

Nur nebenbei: Der Name des britischen Richters war übrigens Mr. Bean. Not to confuse with Mr. Bean, of course.

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

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