Interessant an diesem Fall aus Rheinland-Pfalz war, dass der Spielplatz nicht nur von den Kindern des Wohngebietes, sondern auch von denen der nahe liegenden Ganztagesschule mitgenutzt wurde. Denn das ist natürlich verbunden mit einer höheren Lärmentwicklung.
Doch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschied dennoch, dass diese Nutzung noch im Rahmen des Zulässigen sei. Denn die Häuser der betroffenen Anwohner seien durch die bereits vorhandene Schule "vorgeprägt". Eine Abwägung der Interessen spreche daher für die Zulässigkeit des Spielplatzes.
Hier die Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz:
Der Lärm, der von Ganztagsschulkindern der Haidwaldschule in Maxdorf während der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Nutzung des Kinderspielplatzes im Helwertparks ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin, die in einem benachbarten Wohngebiet wohnt, wendet sich gegen den Lärm, der werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr dadurch verursacht wird, dass Gruppen der Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule den Kinderspielplatz im Helwertpark nutzen. Das Verwaltungsgericht gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Ortsgemeinde statt und wies die Klage ab.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das danach für Lärm von Kindern bestehende absolute Toleranzgebot gelte jedoch nur im Regelfall. Bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes bedürfe es einer einzelfallbezogenen Abwägung.
Einen solchen Sonderfall einer Spielplatznutzung stelle auch die Mitbenutzung des Spielplatzes im Helwertpark durch die Schüler der benachbarten Haidwaldschule dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre. Allerdings falle die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Klägerin aus. Kinderlärm stehe unter einem allgemeinen Toleranzgebot der Gesellschaft. Zudem sei das Grundstück der Klägerin gerade auch durch die Nähe zur Haidwaldschule vorgeprägt, was eine Nutzung des Helwertparks auch durch die Schüler nahelege. Des Weiteren erfolge die Nutzung des Kinderspielplatzes durch die Schulkinder nur während der Pausen sowie nachmittags nur an den Werktagen Montag bis Donnerstag in einem begrenzten Umfang und lediglich in einem Zeitraum von drei Stunden. Schließlich habe die Ortsgemeinde auch ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet. Insbesondere stehe eine gleichgeeignete Freifläche für die Kinder nicht zur Verfügung.
Urteil vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen: 8 A 10042/12.OVG
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