04.10.2012

Foto-Abmahnungen. Das geht auch billiger, sagt das OLG Hamm.

Gerade rauscht es wieder durch den Bloggerwald:

Abmahnungen wegen unerlaubt verwendeter Fotografien scheinen der Trend des beginnenden Herbstes zu sein. Aber auch Abmahnungen von privaten bzw. kleingewerblichen ebay-Händlern sind gerade wieder en vogue.

Da passt ja wunderbar der aktuelle Beschluss des OLG Hamm vom 13.09.2012, Aktenzeichen: I-22 W 58/12, mit dem der Streitwert in einer ähnlichen Sache von den beantragten 6.000,- Euro auf moderate 900,- Euro herabgesetzt wurde.

Es handelte sich um einen Privatverkauf bei ebay; der Verkäufer hatte unerlaubterweise ein fremdes Foto des angebotenen Media-Receivers verwendet. Das Gericht bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig vom 14.10.2011, Aktenzeichen: 2 W 92/11, nach dem der Streitwert für die private Verwendung eines Bildes bei ebay auf 300,- Euro festzulegen sei.

Das Gericht schreibt auch:
"Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 Euro angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Aktenzeichen: 6 W 256/11)"
Alles in allem eine erfreuliche Wendung, die aber auch zeigt, dass man zum einen vorsichtig sein sollte beim Verwenden fremder Fotos auf dem eigenen Blog oder für einen ebay-Verkauf. Zum anderen aber sollte man auch eine Abmahnung ernst nehmen und entsprechend reagieren - häufig wird zunächst ein hoher Betrag durch den Rechteinhaber gefordert, der aber in vielen Fällen nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt ist.

Wenden Sie sich also in derartigen Fällen am besten an einen Anwalt, der sich damit auskennt. Ich stehe Ihnen natürlich auch gerne zur Verfügung.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

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