Nur gut 2 Sekunden lang ist eine Sequenz, die Sabrina Setlurs Komponisten aus diesem Song entnommen (gesampelt) und ihrem eigenen Werk "Nur mir" in ewiger Wiederholungsschleife zugrunde gelegt haben.
Acht Jahre lang währte der Streit um diese kurze Sequenz, der jetzt in zweiter Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde:
Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 20.11.2008, Aktenzeichen: I ZR 112/06 ("Metall auf Metall I") geurteilt hatte,
- dass ein Eingriff in das durch § 85 Absatz 1 Satz 1 UrhG
geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers (das ist ein so genanntes Leistungsschutzrecht) bereits
dann gegeben sei, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen würden
und - dass die Regelung des § 24 Absatz 1 UrhG (Recht auf freie Benutzung) im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar sei, eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung allerdings nicht in Betracht käme, wenn es möglich sei, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handele.
Mit seinem Urteil vom 13.12.2012, Aktenzeichen: I ZR 182/11 (Metall auf Metall II) sagt der BGH jetzt konkret, wann es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden: Nämlich dann, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen (der Volltext ist noch nicht veröffentlicht, lediglich die Pressemitteilung ist schon online).
Sprich: Statt die metallischen Geräusche von Kraftwerk zu klauen, hätten die Beklagten lieber selbst zu Hammer und Amboss greifen und den Rhythmus nachspielen sollen.
Die Entscheidungen sind in meinen Augen aus zwei Gründen problematisch. Dabei geht es zum einen ums aktuell diskutierte Leistungsschutzrecht für Verleger, zum anderen um die Argumentation bei Filesharing-Abmahnungen.
1. "Leistungsschutzrecht" statt "Urheberrecht"
Als eigenständiges Werk wären die zwei Sekunden aus dem Kraftwerk-Lied wohl nicht schutzfähig, Urheberrechte greifen hier also nicht. Stattdessen wird das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller aus § 85 Absatz 1 UrhG bemüht, der regelt:
"Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen."Wie zu sehen war, wird dieses Argument nun schon wieder fleißig benutzt, um ein Leistungsschutzrecht für Verleger zu fordern. Aus "kleinsten Tonfetzen" werden dann "kleinste Wortschnipsel" mit der Folge, dass Zitieren in Zukunft zum Glücksspiel werden würde - und das räumte vor Kurzem ja sogar die Bundesregierung freimütig ein, die mit Gerichtsverfahren zur Klärung der zahlreichen ungeklärten Fragen ausdrücklich rechnet. Mit Abmahnungen ist daher zu rechnen, Presse- und Meinungsfreiheit würden gefährdet.
2. Gilt "Tonfetzen" = "Dateifragment"?
In Filesharing-Abmahnungen wird die Entscheidung Metall auf Metall gerne zitiert. Dann nämlich, wenn es darum geht, dass nicht der gesamte Film, das gesamte Musikstück auf der Festplatte des Abgemahnten gewesen sein müsse. Es würden bereits einzelne Dateipakete ausreichen, um eine Urheberrechtsverletzung bejahen zu können. Diese Auffassung vertritt beispielsweise die in Abmahnkreisen bekannte Kanzlei Rasch.
In meinen Augen kann man Tonfetzen, die ja als solche wahrnehmbar sind, wie etwa das metallische Geräusch in Sabrina Setlurs "Nur mir", nicht vergleichen mit Dateifragmenten. Ein Dateipaket aus einer Musikdatei kann in aller Regel gar nicht abgespielt und damit auch nicht wahrgenommen werden. Das haben Arne Nordmeyer, Matthias Kratlow, Dennis Heinemeyer und André Sabellek in einem Vortrag auf der Cebit 2012 und in ihrem Artikel "Kampf gegen Filesharing als Modell verfehlter Mehrfachkompensation?
Fragen zur Schadenshöhe, zu Gesamtschuldnern und Beweisen bei Tauschbörsen" in der MMR 2012, Seite 279 ff. eindrücklich dargestellt.
Diese Frage wird immer wieder aufgeworfen, insbesondere von Betroffenen, die nur einen Teil einer Datei (z.B. bei einem Abbruch des Downloads) oder eine korrupte Datei über Tauschbörsen heruntergeladen und damit auch gleich wieder angeboten haben. Und ebenso wichtig ist die Frage, ob es ausreicht, wenn die Logging-Firmen, die die Urheberrechtsverletzungen letztlich nachweisen sollen, nur einen kleinen Teil der angebotenen Datei zu Beweiszwecken herunterladen. Wenn nur nachgewiesen ist, das die Datei für 15 Minuten über eine DSL2000-Leitung angeboten worden ist, kann eigentlich nicht mehr als nur einige Datenschnipsel gesichert worden sein. Und die sind eben nicht gleichzusetzen mit den Tonfetzen, die der BGH in seinen Metall-auf-Metall-Entscheidungen anspricht.
Fazit
Der Gesetzgeber sollte schleunigst in Sachen Leistungsschutzrecht und in Sachen Filesharing Klarheit schaffen. Dann könnten viele Menschen in Deutschland wieder ruhiger schlafen.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext





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