14.12.2012

Most sagt Mist!

AdWords-Anzeigen bei Google erfreuen sich großer Beliebtheit. Auch Klageverfahren wegen Markenrechtsverletzungen werden häufig bemüht, ist es doch zu einfach und zu verlockend, mithilfe des Markennamens eines Konkurrenten für seine eigenen Produkte zu werben.

Doch fremde Markennamen dürfen als Keywords bei einer AdWords-Werbung eingesetzt werden, wie der BGH schon früher und auch jetzt wieder mit Urteil vom 13.12.2012, Aktenzeichen: I ZR 217/10 "MOST-Pralinen" festgestellt hat.

Die Herkunftsfunktion (und damit die wichtigste Funktion) einer Marke sei nicht beeinträchtigt,
"wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält."
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.12.2012
Was war geschehen?

Ein Internet-Shop für Schokolade war bei Google mit AdWords-Anzeigen. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer diesen Suchbegriff ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten:
Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Genießen und schenken!
www.feinkost-geschenke.de
Unter der beworbenen Domain wurde zwar Schokolade, aber eben keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben.

Das schmeckte dem Inhaber der Marke "Most" gar nicht gut und erhob Klage auf Unterlassung. Ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass auch dann keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke vorliegt,
  • wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und
  • wenn in der Anzeige allein Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.). 
Fazit

Bei AdWords-Werbung können Unternehmen als Keywords Markennamen direkter Mitbewerber verwenden, ohne dass dies gegen Markenrecht verstößt. Eine Verwechslung mit dem Markeninhaber muss allerdings ausgeschlossen werden. Und natürlich darf der Markenname nicht in Metatags bzw. im Quelltext der eigenen Internetseite verwendet werden, da dies dazu führen würde, dass die eigene Seite in den "echten" Suchergebnissen bei Google auftauchen würde - hier erwartet der Suchende aber dementsprechend auch nur Angebote des Markeninhabers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen. 

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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