Ein Arbeitnehmer ist von seinen Kollegen beleidigt und angegangen worden, unter anderem weil er im Betrieb nicht mit seinen Kollegen Alkohol getrunken hat. Das meldete er per E-Mail dem Arbeitgeber, der daraufhin ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer führte, die Belegschaft auf das innerbetriebliche Alkoholverbot hinwies und Kontrollen durchführte. Der Arbeitnehmer wurde auch zu Arbeiten eingeteilt, bei denen er mit Kollegen zusammen arbeiten konnte, die er mochte.
Später bekamen die Kollegen allerdings Wind von der E-Mail, und danach war der Kläger immer stärkeren Angriffen seiner Kollegen ausgesetzt: Er wurde als „Arschloch“, „Schwein“ und „Kameradensau“ beschimpft und als „Verräter“ bezeichnet, wie das Gericht feststellte.
Der Arbeitgeber reagierte erneut mit einem Gespräch, das aber erfolglos blieb. Daher kündigte er an, einen Mediator hinzuzuziehen, was aber nie umgesetzt wurde. Es folgten, wie so oft in Mobbing-Fällen, Krankheit und der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.
Der OGH (Oberste Gerichtshof Österreichs) sah hierin eine Verletzung der auch aus dem deutschen Recht bekannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er führte aus:
"Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Dabei ist er in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen grundsätzlich frei. Der beleidigte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beleidiger beendet. Er hat jedoch ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen Mittel ergreift, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen.Nur halbherziges Agieren genügt also nicht. Zwar hatte der Arbeitgeber Maßnahmen ergriffen, doch die gingen nicht weit genug.
Untätigkeit führt bei Mobbing selten zum Erfolg, sondern wird häufig als „Freibrief“ missverstanden. An einem Tätigwerden des Arbeitgebers führt daher in der Regel kein Weg vorbei. Für die Mobbingbetroffenen ist echter Schutz gefordert.
Im vorliegenden Fall ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Beklagte zwar zunächst vor allem durch Gespräche mit den Beteiligten erste geeignete Maßnahmen ergriffen hat, schließlich aber, nachdem die Situation zwischen den beteiligten Arbeitnehmern nicht gelöst werden konnte, nur mehr halbherzig agiert hat, bis der Kläger nach einem Krankenstand von rund einem Jahr den vorzeitigen Austritt erklärte. Im fortgesetzten Verfahren wird, ausgehend von einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten, zu klären sein, ob die vom Kläger geltende gemachte psychische Erkrankung eingetreten ist und wodurch sie verursacht wurde."
Oberster Gerichtshof (Österreich), Beschluss vom 26.11.2012, Geschäftszahl: 9ObA131/11x; hier die Pressemitteilung des Gerichts
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