27.01.2012

Sag, was Du willst, damit Du bekommst, was Du willst.

Die Kollegen Breuning und Winkler berichten über einen Fall, in dem eine Homepage bestellt und auch eine Homepage geliefert wurde - und bei dem die Kundin am Ende nicht so ganz glücklich mit dem Ergebnis ist. Denn was unter der vereinbarten "rundum-sorglos Homepage" zu verstehen ist, ist eben nicht ganz klar.
  • Texte formatieren
So monierte die Kundin, dass sie zwar Texte erstellen, nicht aber die Textgröße und -farbe ändern könne. Hier müsse sie sich sklavisch an das vorgegebene CSS halten. Aber genau dafür ist das CSS doch da: Dass man einheitliche Formatierungen im gesamten Webauftritt hat. Manuelle Änderungen hieran mögen manchem sinnvoll erscheinen - nicht aber, wenn man z.B. ein Corporate Design zu wahren hat. Dann wäre es vielleicht sogar schädlich (in den Augen eines (Web)Designers jedenfalls), wenn zwischen der in bordeaux und grau gehaltenen Seite plötzlich blaue Buchstaben tanzen. Es kommt eben auf die Herangehensweise an: Der Designer möchte eine schicke, einheitliche Homepage, der Autor eine, in der er sich ausleben kann. Und das geht selten in eine Richtung.

(Ob die Dame übrigens mit einer Blog-Software, wie von den Kollegen vorgeschlagen, besser dran gewesen wäre? Auch diese arbeitet üblicherweise mit Stylesheets, deren Abänderung häufig auch Spezialwissen erfordert. Gut wäre aber in den Augen der Kundin wohl die Einbindung eines WYSIWYG-Editors gewesen, egal ob in einem Content Management System oder in einem Blog...)
  • Handbuch und Schulung
Dass ein Content Management System geliefert, aber nicht erklärt/geschult wurde, ist schon eher als Mangel aufzufassen, denn eine Einführung muss man bei einem nicht selbst erklärenden System schon erwarten. Ob dies auch hätte vereinbart werden müssen, steht auf einem anderen Blatt. Ich könnte mir vorstellen, dass man hier eine Nachbesserung verlangen könnte, denn ohne Anleitung wird man wohl kaum "rundum sorglos" sein können. Und das Fehlen eines Handbuchs ist ein klarer Mangel.
  • Suchmaschinen / SEO
"Gut bei Google finden" - das ist hingegen so eine Sache - zumal bei statischen Seiten. Hier stand im Angebot des Webdesigners, dass der Quellcode von Suchmaschinen gelesen werden können müsse. Was damit gemeint ist, kann man nur erahnen: Also eine Webseite, die nicht nur aus (von Suchmaschinen schwer interpretierbaren) Bildern und Flash-Animationen besteht, sondern aus gutem, altem HTML? Denn eigentlich kann eine Seite ja dann, wenn sie in einem Browser angezeigt werden kann auch von Suchmaschinen interpretiert werden. Nicht vereinbart wurde jedoch, wie die Seite gefunden werden - also bei welchen Suchbegriffen sie in den Top 100 auftauchen solle.

Bei einem erkennbaren Laien als Kunde wäre hier vielleicht eine Aufklärung angebracht gewesen. Ob eine Pflicht zur Aufklärung bestand, darf aber in meinen Augen eher bezweifelt werden.

Dennoch zeigt dieser Fall eines: Wenn Sie einen Vertrag schließen, sagen Sie als Kunde ganz genau, was Sie wollen - und achten Sie darauf, dass das auch im Vertragstext so wiedergegeben wird. Dazu gehört wohl auch, dass man sich vorher darüber im Klaren ist, was so alles möglich ist. Der Anbieter der Dienstleistung hingegen sollte ein Auge dafür haben, ob der Kunde Vorwissen hat oder nicht und ihm, falls nötig, die entsprechenden Informationen an die Hand geben. Erklärungsbedürftige Produkte bedürfen darüber hinaus eben der Erklärung - bieten Sie also Schulungen und Einweisungen an. Das muss ja nicht kostenlos geschehen.


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26.01.2012

Vodafone: DSL 6.000 gebucht, DSL 2.000 geliefert. So geht's nicht, sagt das LG Düsseldorf.

Dieses Urteil ist für viele DSL-Kunden interessant, die einen schnellen Anschluss gebucht, aber nur einen wesentlich langsameren Anschluss geliefert bekommen. Das Landgericht Düsseldorf hat nun eine AGB-Klausel, nach der das hingenommen werden müsse, für unzulässig erklärt (allerdings ist das Urteil vom 28.12.2011, Aktenzeichen: 12 O 501/10, noch nicht rechtskräftig - der DSL-Anbieter kann noch Berufung einlegen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband meldet).

Eine Vodafone-Kundin buchte einen DSL-Anschluss namens "Vodafone-Internet 6.000", das ihr eine Download-Rate von bis zu 6.144 Kbps und eine Upload-Rate von bis zu 640 Kbps versprach. In der Leistungsbeschreibung zu diesem Tarif wurde die Bandbreite mit "von 2.049 bis 6.114 Kbps" angegeben. Einige Tage nach ihrer Bestellung erhielt die Kundin einen Brief, in der ihr ein Anschluss namens "Vodafone-Internet 2.000" bestätigt wurde. Mit dieser langsamen Geschwindigkeit wollte sich die Kundin jedoch nicht zufrieden geben und kündigte den Vertrag.

Vodafone wollte die Kündigung nicht hinnehmen und berief sich auf ihre AGB, in denen Folgendes geregelt war:
"Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten."
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde auf diesen Fall aufmerksam und mahnte Vodafone daraufhin ab. Weil Vodafone die Klausel nicht ändern wollte, kam es schließlich zum Gerichtsverfahren.

Und das LG Düsseldorf stellte fest, dass diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Gesetz verstößt. Denn es benachteilige den Verbraucher zum einen unangemessen, wenn dieser statt des bestellten Tarifs einen Tarif mit geringerer Bandbreite erhalte. Vodafone dürfe nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher wenn schon nicht den schnelleren, dann aber wenigstens den langsameren Anschluss bestellen möchte.
Die Begründung hierfür ist etwas sehr juristisch - das können, müssen Sie aber nicht lesen: 

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Sachverhalt juristisch zu bewerten: Entweder soll der Vertrag erst mit der Bestätigung des 2.000-er-Anschlusses zustande kommen, oder der Vertrag über den 6.000-er-Anschluss soll nachträglich von Vodafone abgeändert werden können. Beide rechtlich denkbaren Möglichkeiten verstoßen jedoch gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.)
Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme, die übereinstimmen müssen. Nun kann man entweder davon ausgehen, dass das Angebot von der Kundin stammte, die sagt: "Ich will einen 6.000-er-Anschluss". Die Annahme erfolgte durch Vodafone, allerdings lautete diese "6.000-er-Anschluss geht nicht, nehmen Sie doch einen 2.000-er". Eine Annahme unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen ist eben keine Annahme des Antrags (und damit der Vertragsschluss), sondern müsse gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot (nämlich eines 2.000-er-Anschlusses) angesehen werden, das der Verbraucher dann wiederum annehmen könne. Die AGB weichen aber von dieser gesetzlichen Regelung zu Ungunsten des Verbrauchers ab, was gegen § 307 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieße.

2.) Oder man geht davon aus, dass der Vertrag zunächst über einen 6.000-er-Anschluss getroffen wurde, dann aber im bereits laufenden Vertrag durch Vodafone einseitig abgeändert wurde. Das wiederum verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB , denn diese Regelung ist für den Verbraucher nicht zumutbar: Er kann nicht einmal erkennen, wann und unter welchen Bedingungen der Anschluss "nicht zur Verfügung stehen" könnte. 
Fazit: Die Klausel ist ungültig, worauf sich der Kunde dann auch im Falle eines Falles berufen kann.

Doch das Gericht hatte noch zwei weitere Klauseln zu bewerten.

Die Klausel  
"Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen."
verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), nach dem bei Werbung eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen müsse. Da die Klausel aber weder über ein Ankreuzfeld noch über eine separate Unterschriftslinie verfüge, könne man nicht davon ausgehen, dass mit der Unterschrift unter den Vertrag auch ein Einverständnis mit dieser Werbe-Klausel gegeben werden solle.

Und die Klausel
"Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir Vodafone diesen Auftrag bestätigt."
verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, nach der unbestimmte Annahmefristen verboten seien. Dieser Fall sei hier aber gegeben, da das Zustandekommen des Vertrages allein von der Bestätigung durch die Beklagte abhängig gemacht werde.

Wie gesagt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, doch schon jetzt ein guter Schritt in Richtung besserer Verbraucherschutz.

Das Urteil (hier der Volltext via vzbv) ist übrigens auch deswegen lesenswert, weil es in für Juristen erstaunlich technischen Worten erklärt, was eigentlich nach einer Bestellung eines DSL-Anschlusses passiert, warum die Anbieter die Dienste der Telekom brauchen, in der Regel nicht sofort sagen können, welche Bandbreite zur Verfügung gestellt werden kann und woran das liegt.

Auszug:
Eine verbindliche Aussage zur Bandbreitenverfügbarkeit kann die Beklagte (Vodafone, AnmdRed), ebenso wie die übrigen Festnetzanbieter, nur nach der vorstehend dargestellten Mitwirkung der Telekom treffen. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Telekom  können von der Voranfrage bis zur tatsächlichen Bereitstellung des Zugangs durch die Telekom bis zu 13 Werktage vergehen.

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25.01.2012

Was Urheberrecht und Datenschutz gemein haben: fehlende Akzeptanz

Je mehr ich mich mit den Themen Urheberrecht und Datenschutz in ihrer derzeitigen Ausprägung beschäftige, desto mehr komme ich zum Schluss, dass zwar für Juristen diese rechtlichen Regelungen nachvollziehbar, in großen Teilen sogar sinnvoll sind. Dass aber auf der anderen Seite ich das dem Bürger auf der Straße nicht mehr vermitteln kann - einfach weil der rechtliche Rahmen nicht mehr auf das passt, was da tatsächlich (vor allen Dingen im Internet) passiert.

1. Datenschutz

Schon vor Jahren habe ich mich als Datenschutzbeauftragter damit beschäftigt, wie ich das Thema anderen - nämlich Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden - näher bringen könnte. Und ich stieß immer wieder auf dieselbe Reaktion:
"Datenschutz? Interessiert mich nicht!"
Warum ist das so? Denn ich habe auch immer wieder festgestellt, dass dann, wenn das Kind mal in den Brunnen gefallen war, von denselben Leuten laut nach Abhilfe, laut nach Datenschutz gerufen wurde.
"Wie, da schickt mir einfach einer eine Werbe-E-Mail? Woher hat der denn meine Adresse? Das kann doch nicht sein!"
Worin liegt der Grund für die fehlende Akzeptanz, habe ich mich gefragt. Die Antwort gefunden habe ich im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) selbst, das schon früher mehr als kompliziert zu lesen und noch komplizierter in die Tat umzusetzen war. Daran hat sich bis heute leider nichts geändert, vielmehr ist es immer nur noch schlimmer geworden. Wer es nicht glaubt, soll sich einfach mal, sagen wir: § 28 BDSG durchlesen. Regeln, Ausnahmen, Ausnahmen der Ausnahmen und noch so manche Sonderfälle. Und das in einer Zeit, in der quasi jedermann irgendwo Daten elektronisch speichert und verarbeitet, in einer Zeit also, in der dieser Jedermann zur Beachtung der Pflichten aus diesem § 28 BDSG und aus den weiteren geschätzt 60 Paragraphen des Gesetzes verpflichtet ist. Daher sollte es eigentlich auch jedermann möglich sein, die Regeln zu befolgen.

Doch dazu muss man sie erst einmal verstehen - und das fällt selbst gestandenen Juristen immer schwerer. Was soll also der Jedermann davon halten? Er wird sich sagen: Das ist so kompliziert, das geht so sehr am eigentlichen Bedarf vorbei - das wende ich einfach nicht an. Bestes aktuelles Beispiel: Die Cookie-Richtlinie, die ich hier schon mal genauer unter die Lupe genommen habe. Die SPD hat das jetzt in einen Gesetzentwurf formuliert - und hierbei wieder eine Chance vertan. Anstatt zu regeln, wann eine Einwilligung in das Speichern eines Cookies vorliegt (beispielsweise dann, wenn der Browser des Nutzers so eingestellt ist, dass Cookies zugelassen sind), heißt es nur lapidar:
"Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat."
Nähme man diesen Satz ernst, müsste man den Nutzer über z.B. Pop-Ups aufklären (die allerdings auch nur dann funktionieren, wenn der Nutzer für die betroffene Internetseite Skripte zulässt - wie das dann am lebenden System aussehen könnte, kann man hier einmal durchprobieren. Kleiner Tipp: Bringen Sie ein bisschen Zeit mit!).

Da das nicht praktikabel ist, werden viele versuchen, die Aufklärung und Einwilligung auf andere, weniger belastende Art und Weise zu erlangen. Und damit eben vielleicht gegen das Gesetz verstoßen. Oder sie verstoßen gegen das Gesetz, indem sie es einfach ignorieren.

Und das ist schade - denn Datenschutz geht uns alle an, und das nicht erst dann, wenn das Kind wieder aus dem Brunnen befreit werden muss. Moderner Datenschutz sollte eigentlich so strukturiert sein, dass er ohne allzu großen Aufwand umzusetzen ist. Insbesondere sollten die dazu erforderlichen Regelungen so gestrickt sein, dass derjenige, an den sie sich wenden, sie auch verstehen kann. Also besagter Jedermann. 

2. Urheberrecht

Wer diesen Blog regelmäßig liest, wird wissen, dass ich ein gespaltenes Verhältnis zum Urheberrecht habe - insbesondere, wenn ich an die massenhaften Abmahnungen in Sachen Filesharing denke.

Es ist verständlich, dass der Urheber für seine Arbeit bezahlt werden muss. Es ist ebenso verständlich, dass er eine Möglichkeit haben muss, gegen Verletzungen seines Urheberrechts vorzugehen. Das hat auch lange Zeit wunderbar funktioniert. Das war die Zeit, in der das Urheberrechtsgesetz (UrhG) hauptsächlich durch Buchverlage, Musikverlage, Zeitungsverlage angewandt wurde, und in diesem Wettstreit größerer und kleinerer Unternehmen sich gut handhabbare und auch verständliche Regelungen ergaben.

Das Bild änderte sich mit Aufkommen des Internets und vor allen Dingen des "Web 2.0" mit seinen sozialen Netzwerken, Mitmach-, Teilen-, Kommentier-Funktionen. Denn auf einmal brauchte man keinen Verlag mehr, um publizieren zu können. Jedermann (da ist er ja wieder) war auf einmal Urheber, und das konnte auch von jedermann sehr schnell nachvollzogen werden. Anders wäre ein Fall Guttenberg beispielsweise gar nicht denkbar gewesen: Dessen Urheberrechtsverletzungen waren nur mithilfe des Internets auf machbare Art und Weise aufzuspüren gewesen.

Aber nicht nur Doktorarbeiten konnten so zu Fall gebracht werden, auch Urheberrechtsverletzungen unseres Jedermann waren auf einmal weithin sichtbar. Und derjenige, der früher seinen Freunden ein Mixtape mit den besten Liedern aufgenommen hatte, war sich nicht bewusst, dass das Teilen von Musik im Internet vielleicht keine so gute Idee sein könnte.

Auf einmal war also ein Rechtsgebiet, das geschaffen war für Streitigkeiten zwischen Unternehmen auf Jedermann (in Gestalt von Kindern, Eltern, Großeltern, WG-Mitbewohnern) anwendbar.

Dabei hatten die Unternehmen in der Regel entsprechende finanzielle und menschliche Ressourcen, so dass
  • Regelstreitwerte von 25.000,- Euro und mehr, 
  • kurze Fristen von wenigen Tagen oder gar auch nur Stunden und 
  • Besonderheiten wie der fliegende Gerichtsstand
von diesen zu handhaben und daher auch nachvollziehbar waren. Diese Werte, diese kurzen Fristen und auch diese Möglichkeit, sich das Gericht selbst aussuchen zu können, ist aber für unseren Jedermann gerade nicht mehr nachvollziehbar. Zumal er oftmals die gesetzlichen Regelungen nicht mehr nachvollziehen kann und schlicht nicht weiß, dass es eben nicht okay ist, ein Bild von Homer Simpson als Profilbild bei Facebook einzusetzen, bei ebay-Verkäufen das Originalbild des Herstellers zu verwenden oder aber ein Video ins Netz zu stellen, in dem der eigene, zweijährige Nachwuchs zu einem Lied von Prince tanzt.

Natürlich kann man argumentieren, dass die große Abmahnwelle letztlich nur der Aufklärung von Jedermann dient, um die verschlungenen Hintergründe des Urheberrechts zu erläutern. Und tatsächlich werden heutzutage wohl nur noch wenige sagen können, dass sie nicht wüssten, wie das mit dem Filesharing funktioniert und dass es nicht erlaubt ist, urheberrechtlich geschütztes Material hierüber zu verteilen. Aber war und ist das der richtige Weg?

Der Jura-Professor Karl-Nikolaus Peifer hat das in einem höchst lesenswerten Interview wirklich gut dargestellt:
"[Das Urheberrecht] selbst verliert hierbei Stück für Stück seine Legitimation. Ein Recht, das sich von dem Bewusstsein der Menschen löst, bekommt größte Probleme. Das Recht ist für die Menschen da und nicht die Menschen für das Recht. Das mag naiv klingen, aber es hat eine sehr grundlegende Bedeutung für das, was man Rechtsempfinden nennt, auf dessen Grundlage unsere Rechtsordnung basiert, auf die wir als Rechtswissenschaftler achten müssen."
und
"Die Menschen sehen prinzipiell ein, dass der Künstler, dessen Werke sie herunterladen, von irgendetwas leben muss. Die Menschen sehen aber andererseits nicht, dass das Geld tatsächlich den Künstlern zugute kommt. Ich verstehe die Rechteinhaber, aber sie pokern zu hoch. Sie hoffen, dass die Abschreckungswirkung so stark ist, dass die Nutzer Angst bekommen und deswegen wieder in die Legalität kommen. Aber auch ängstliche Nutzer, die nur deswegen legal handeln, weil sie Angst vor Strafe haben, sind eigentlich nicht das, was wir mit einem verträglichen Rechtssystem erzeugen wollen."
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

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Bundesgerichtshof bejaht ehemalige (!) Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen: VIII ZR 95/11
Wichtiger Hinweis:
Diese Entscheidung erging zu altem, nicht mehr geltenden Recht. Nach § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB muss die Widerrufsbelehrung aktuell eine "ladungsfähige Anschrift" enthalten. Und eine Postfach-Anschrift ist nicht ladungsfähig! Bitte verwenden Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung also in jedem Fall eine echte Postadresse, da alles andere möglicherweise Abmahnungen nach sich zieht.

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*****), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

*§ 312c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung) 
[...]

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen [...]
**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 
***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 
****Art. 245 EGBGB

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen [...]
*****§ 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

[...]

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers

[...]

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

[...]

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1. die in Absatz 1 genannten Informationen [...]

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20.01.2012

Megaupload: keine IP-Adresse gespeichert, kein Problem?

Es ist das Thema heute: Der Filesharer megaupload.com wurde hoch-, einige der Betreiber auch schon festgenommen. Und dabei konnte man doch so schön darüber Musik, Filme und Hörbücher verteilen - natürlich illegal.

Die meisten Meldungen machen klar, dass die Nutzer der Seite, die "nur" urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen haben, nichts zu befürchten hätten. Zwar sei auch der Download solcher Dateien eine Urheberrechtsverletzung (was stimmt), doch die zu erzielenden Schadensersatzforderungen seien eher gering. Anders als bei denjenigen, die auch selbst Musik und Filme angeboten hätten - denn diese haben nicht nur eine illegale Kopie gefertigt, sondern diese auch noch weiter verteilt. Hier ist - wie man ja auch bei den üblichen Filesharing-Verfahren sieht - wesentlich mehr zu holen. Und natürlich sind die "Seeder", also diejenigen, die verteilen, auch wesentlich gefährlicher als diejenigen, die nur konsumieren (obschon natürlich der eine ohne den anderen nicht kann...).

Dann wird auch häufig noch zu bedenken gegeben, dass die straf- und zivilrechtliche Verfolgung ja deswegen erschwert sei, weil bei MegaUpload wahrscheinlich keine IP-Adressen gespeichert worden seien bzw. weil die Informationen, wer hinter der IP-Adresse steckte, zumindest bei deutschen Anbietern längst - spätestens nämlich nach 7 Tagen - gelöscht worden sei. Und so sagt z.B. der bekannte Kollege Christian Solmecke in seinem Beitrag zum Thema: "in aller Regel werden von ihnen [den bloßen Downloadern, AnmdRed] jedoch keine IP-Adressen gespeichert, sodass dort keine Rückverfolgung möglich sein dürfte".

Aber Achtung:

Neben der IP-Adresse gab es bei MegaUpload ja auch noch ein anderes, wesentlich brauchbareres Mittel, um die Nutzer erkennen zu können. Denn der Dienst war zumindest in der Premium-Version nicht kostenlos - und gezahlt wurde unter anderem über Kreditkarte und sonstige Zahlungssysteme (siehe z.B. dieser Artikel bei gulli.com, der mich übrigens sehr an die SOPA-Geschichte erinnert). Sollten diese Informationen noch vorliegen, könnte man auch nach Ablauf der 7 Tage noch nachvollziehen, wer die Seite genutzt hat. Ob aus dieser Information dann noch hervorgeht, auf welche Art und Weise der Dienst genutzt worden ist - also ob als "Seeder" oder nur als Konsument - das wird sich wohl noch zeigen.

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19.01.2012

Ohne Wörtaz



Gegen Raubkopien im Internet. Aus Respekt gegenüber Filmschaffenden.
Eine Initiative von Constantin Film


Hm.

Hmmm.

Hmmmmmm.

Also doch ein paar Wörtaz:

Mein Vorschlag an die Constantin Film: 

Nichts gegen diese grundsätzlich witzige Idee. Aber wie wäre es denn damit: 

Einfach beim ersten Mal kostenfrei oder gegen geringe Aufwandsentschädigung (§ 97a Abs. 2 UrhG) abmahnen. Aus Respekt gegenüber Familienvätern und -müttern, Omas und Opas, Onkels und Tanten, WG-Mitbewohnern und sonstigen Internetanschlussinhabern, die nicht unbedingt die Übeltäter sein müssen. 

Eine Initiative eines Rechtsanwalts, der schon zu viele "Unschuldige" in seiner Kanzlei sitzen hatte.


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18.01.2012

Branchenbuchabzocke: AG Düsseldorf vs. AG Düsseldorf

"Kunden" der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, die seit einiger Zeit das Adressengrab namens Gewerbeauskunft-Zentrale betreiben, bekommen immer mal wieder Briefe und Mahnungen der Firma selbst oder deren Inkassobüro DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH, in denen darauf hingewiesen wird, dass
"das Amtsgericht Düsseldorf [...] eindeutig mit Urteil vom 13.10.2011 (Az.: 40 C 8543/11) zu Gunsten der GWE GmbH entschieden"
habe. Ich hatte darüber schon in meinem Beitrag "Aaargh! Jetzt gewinnt diese Branchenbuchfirma auch noch in Düsseldorf!" geschrieben.

Ganz so eindeutig scheint die Sache aber selbst am Amtsgericht Düsseldorf nicht zu sein, denn wie sonst wäre das aktuelle Urteil vom 23.11.2011, Az.: 42 C 11568/11 zu erklären, in dem dasselbe Gericht (freilich eine andere Abteilung) sehr deutliche Worte zu dieser Art von Geschäft findet (Hervorhebungen von mir):
"Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem obiter dictum* mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss."
Es wird übrigens auch noch häufig behauptet, Gerichtsstand sei Düsseldorf, denn so sei es vertraglich vereinbart worden. Schaut man aber mal in die AGB hinein, die üblicherweise auf der Rückseite des Formulars abgedruckt sind, sieht man, dass im Laufe der Zeit immer mal wieder andere Gerichte als Gerichtsstand vereinbart wurden.

Lassen Sie sich also nicht einschüchtern, weder von der GWE noch von der DDI.

*das bedeutet "nebenbei angemerkt"; im Originaltext steht fälschlicherweise "orbiter dictum"

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Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen mit ACTA, SOPA und allem PIPApo

One Bill to rule them all
One Bill to find them
One Bill to bring them all
and in the darkness bind them...
Es wundert mich, dass in den mir bekannten juristischen Blogs kaum die Rede ist von dem, was heute das Internet verdunkelt: Die amerikanischen Gesetzesinitiativen SOPA und PIPA, die ausgeschrieben "Stop Online Piracy Act" bzw. "Protect Intellectual Property Act" und übersetzt in etwa "Anti-Onlinepiraterie-Gesetz" bzw. "Gesetz zum Schutze geistigen Eigentums" heißen.

Das mag daran liegen, dass die Gesetzesungetüme eben us-amerikanisch und nicht deutsch sind. Und dass sie nur sehr schwer lesbar sind. Dennoch halte ich sie für berichtens- und bekämpfenswert. Denn würden diese Entwürfe tatsächlich Gesetz, wären auch deutsche und europäische Interessen betroffen.

Kurz dazu, was SOPA und PIPA eigentlich ist: Im Namen des Urheberrechts sollen
  • Internet Service Provider (wie z.B. die Telekom), 
  • Suchmaschinenbetreiber (wie z.B. Google), 
  • Anbieter von Bezahlsystemen (wie z.B. PayPal oder auch Kreditkartenanbieter)
    und auch 
  • Anbieter von Onlinewerbung (das können alle möglichen Unternehmen sein, die online die Möglichkeit bieten, Werbung zu schalten)
dazu gebracht werden, auf Veranlassung von us-amerikanischen Urheberrechtsinhabern den Zugriff auf Seiten mit urheberrechtswidrigem Material zu sperren, ihnen die Möglichkeiten der Onlinezahlung und -werbung zu verbieten. Und auch die Möglichkeit, proaktiv tätig zu werden, also von sich aus ohne weitere äußere Einwirkung Seiten zu sperren, wurde nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr ermöglicht. Dabei muss nicht unbedingt ein Gericht diese Anordnung überprüfen - es müssen vielmehr Stellen eingerichtet werden, bei denen die Verstöße gegen (us-amerikanisches) Urheberrecht angezeigt und glaubhaft gemacht werden können. Glaubhaft gemacht, das bedeutet nicht unbedingt bewiesen, sondern nur nachvollziehbar behauptet.

Würde der Entwurf Gesetz werden, müssten Manipulationen an den für den Internetverkehr so wichtigen (und bislang aufgrund fehlender Manipulationen und allgemeiner Akzeptanz sehr gut funktionierenden) DNS-Servern vorgenommen werden [hier ein kurzer, lesenswerter, wenn auch englischsprachiger Abriss darüber, wie das Internet funktioniert und wie SOPA das verändern würde]. Sprich: Wer dann www.youtube.com in seinen Browser eingibt, gelangt nicht mehr auf die Seite von youtube.com. Das heißt nicht, dass YouTube nicht mehr erreichbar wäre - denn wer die entsprechende IP-Adresse kennt, kann die Seite weiterhin aufrufen.

Warum nehme ich gerade YouTube als Beispiel? Nun, weil dort besonders viele Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Es wäre wohl nur eine Frage der Zeit, bis diese Seite gesperrt werden würde. Und daneben viele andere. Es genügt ja, dass jemand behauptet, dass seine Rechte durch die Veröffentlichung auf einer Internetseite verletzt werden würden. Durch die zu erwartenden zahlreichen Eingriffe in die DNS-Server werden die Auswirkungen wohl auch in Deutschland zu spüren sein.

Und dass das Ganze ein massiver Angriff auf die Meinungs- und Pressefreiheit ist, dürfte wohl jedem klar sein. Auch wenn bei SOPA in einer der ersten Paragraphen das Gegenteil behauptet wird:
"Nothing in this Act shall be construed to impose a prior restraint on free speech or the press protected under the 1st amendment to the Constitution."
ist da zu lesen. Doch das, was dann anschließend geschrieben wurde, lässt Schlimmeres befürchten. So schlimm, dass sogar die EU den USA eine warnende Nachricht haben zukommen lassen. Nicht an sehr prominenter Stelle, zugegeben, eher versteckt in Absatz 25 eines gemeinsamen Entschließungsantrags zum Gipfeltreffen EU-USA am 28. November 2011. Dort liest man:
"[Das Europäische Parlament] unterstreicht, dass die Integrität des weltweiten Internets und die Kommunikationsfreiheit geschützt werden müssen, indem von einseitigen Maßnahmen zum Entzug von IP-Adressen oder Domänennamen abgesehen wird."

Sehr (!) informativ zum gesamten Thema SOPA, PIPA und ACTA der kurze Text von Thomas Knüwer zum Thema "Warum Sie wissen wollten, was SOPA ist". Bitte schauen Sie sich dabei auch die darin verlinkten Videos (SOPA breaks the Internet und The day the LOLcats died - "...and I knew I could make a joke/and not be sued by nasty folk...") an.

PIPA ist im Übrigen der kleine Bruder von SOPA, ebenfalls eine Gesetzesvorlage, die nicht ganz so einschneidende Maßnahmen fordert und die nicht wie SOPA im Repräsentantenhaus, sondern im Senat eingebracht worden ist.

Und ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement, ein Handelsabkommen zum Schutze der Urheberrechte) ist das, was derzeit auf internationaler Ebene hinter verschlossenen Türen diskutiert wird und unmittelbar mit den Schlagworten Internetsperre und Three Strikes verbunden ist.

Machen Sie sich ein eigenes Bild von diesem Thema. Ich habe hier ein paar der interessantesten Links für Sie zusammengestellt - die Auswahl erfolge natürlich höchst subjektiv:

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16.01.2012

Makler, Wahrsager und Aufklärungspflichten

"Maklers Müh' ist oft vergebens", weiß der Volksmund. Im Namen des Volkes hat nunmehr das OLG Stuttgart einen weiteren, leicht kuriosen Anwendungsfall für diese Sprichwort hinzugefügt. Es geht dabei um
  • eine Wahrsagerin, 
  • den Unterschied zwischen Rücktritt und Anfechtung und 
  • um Aufklärungspflichten beim Hauskauf.

Zunächst muss man dazu wissen, dass die Maklerprovision nach § 652 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schon dann zu zahlen ist, wenn der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande kommt. Es ist jedoch egal, ob dieser Vertrag dann auch durchgeführt wird. Sprich:

Einigen sich Verkäufer und Käufer später darauf, dass sie den Vertrag wieder aufheben wollen, wird der Vertrag nachträglich unmöglich, gekündigt oder tritt eine Partei vom Vertrag zurück, bekommt der Makler trotzdem sein Geld.

Ist der Kaufvertrag hingegen von Anfang an unwirksam oder fällt er nach Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung weg, so kann der Makler auch keine Provision verlangen. Denn dann ist der Vertrag eben nicht "zustande gekommen".

Im vorliegenden Fall war der Verkäufer von dem Vertrag zurückgetreten, weil die Käufer nicht zahlten. Er hätte jedoch auch das Recht gehabt, den Vertrag anzufechten, denn die Käufer hatten den Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrags arglistig über ihre Fähigkeit, den geschuldeten Kaufpreis aufbringen zu können, getäuscht:

Die bis dato in „normalen“ finanziellen Verhältnissen in einer Dreizimmerwohnung in der Nähe von Berlin lebenden Käufer besaßen nämlich weder nennenswertes Vermögen noch Einkünfte, die die Finanzierung des Kaufpreises - immerhin 1,9 Millionen Euro - ermöglicht hätten. Die einzige Chance, den Kaufpreis aufbringen zu können, lag darin, einen Lottogewinn in Millionenhöhe zu erzielen. Und das wiederum hatte ihnen eine Wahrsagerin vorausgesagt. Dennoch hätten sie den Verkäufer hierüber aufklären müssen - also über ihren wirklichen finanziellen Hintergrund und die Vorhersage der Wahrsagerin. Der hätte dann nämlich wohl von einem Vertragsschluss mit ihnen abgesehen.

Der Vertrag war aus diesem Grunde auch wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Aber, wie gesagt, der Verkäufer hatte ja nicht angefochten, sondern war vom Vertrag zurückgetreten. Das aber war nach Ansicht des Gerichts eben nur reiner Zufall - solange der Anfechtungsgrund derselben Fehlerquelle wie der Rücktrittsgrund entstamme, nämlich der Nichtzahlung des Kaufpreises und solange die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB gewahrt worden sei, zieht der Makler den Kürzeren:
"Für die Provisionsberechtigung des [Maklers] macht es [...] keinen Unterschied, ob [der Verkäufer] die geltend gemachten Rechte auf das zunächst lediglich als bloße Nichtzahlung erkennbare Verhalten der Käufer stützte, oder ob [er seinem] Verlangen nach Rückabwicklung eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Unfähigkeit, den Kaufpreis aufbringen zu können, zugrunde legte. Andernfalls wäre ein Maklerkunde wegen der Auswirkungen auf die Provisionspflicht gezwungen, mit der Ausübung von Rechten aus dem Hauptvertrag möglichst lange zuzuwarten, um die Auswirkungen seines Verhaltens Rechte möglichst abschließend abschätzen zu können. Ein solches Ergebnis verträgt sich nicht damit, dass der die Provisionspflicht begründende Erfolg der Maklertätigkeit gerade im Abschluss des Hauptvertrags liegt. Die Maklertätigkeit ist eine Hilfstätigkeit zur Herbeiführung des Hauptvertrags, die sich nicht mittelbar darauf auswirken soll, welches der ihm alternativ zustehende Rechte zur Rückabwicklung eines mit einem die Provisionspflicht ausschließenden Makel behafteten Hauptvertrags der Auftraggeber in Anspruch nimmt."
Das Gericht hat die Revision hiergegen nicht zugelassen, doch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ist bereits anhängig (Aktenzeichen: III ZR 2/12).

Hier noch die Leitsätze des Urteils des OLG Stuttgart vom 07.12.2011, Aktenzeichen: 3 U 135/11
1. Es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Maklerhonorars nach Rücktritt des Verkäufers vom vermittelten Grundstückskaufvertrag, wenn er diesen Vertrag statt den Rücktritt zu erklären auch wegen arglistiger Täuschung der Käufer über ihre Zahlungsfähigkeit hätte anfechten können.

2. Die das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründenden Umstände müssen nicht in der Rücktrittserklärung aufgeführt werden.

3. Die Käufer haben die Pflicht zur Aufklärung über ihre Zahlungsunfähigkeit (bei Kaufpreis von 1.9 Millionen Euro), wenn die einzige Chance, den Kaufpreis aufbringen zu können, in einem (wegen Voraussage einer Wahrsagerin erhofften) Lottogewinn in Millionenhöhe besteht.



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11.01.2012

Herr B. feiert den Abofallen-"Endsieg in Österreich"

Die Content4U GmbH, die zum Beispiel die Seite download-service.de betreibt, hat das Oberlandesgericht Wien überzeugt, dass die Seite (jedenfalls nach österreichischem Recht) rechtskonform ist: Der Verbraucher, der auf die Seite käme, werde nicht über die Kosten der angebotenen Dienstleistung in die Irre geführt. Michael Burat bejubelt das in seinem Blog* als "Endsieg in Österreich". Naja.

Das (österreichische) Gericht sagt zum der Internetseite:
"Vielmehr wird jeder Verbraucher, der diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, vor der Abgabe seiner Vertragserklärung drei Mal auf das geschuldete Entgelt hingewiesen. Entgegen der Argumentation des Klägers und des Erstgerichts geschieht dies nicht "versteckt", sondern in einer für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren und leicht verständlichen Weise. Zwar können die Programme, auf die sich die von der Beklagten bereitgestellten Hyperlinks beziehen, an anderen Stellen des Internet kostenlos heruntergeladen werden, doch ist es der Beklagten deshalb nicht verwehrt, für ihre Dienstleistungen ein Entgelt zu verrechnen."
Dabei sieht auch das Gericht, dass der Kostenhinweis zwar auf der Startseite deutlich umrahmt und mit Fettschrift auf die Kosten hinweist. Das gelte jedoch nicht für die darauf folgende Unterseite:
"Klickt man auf der Startseite auf das Feld "Anmelden", so gelangt man auf die Anmeldeseite [...], die in ihrem oberen rechten Viertel ein umrahmtes Feld mit folgendem Text aufweist:
"Vertragsinformationen
Durch Drücken des Buttons entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. MwSt pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre. Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich!"
Obwohl dieses Feld – anders als das zuvor erwähnte – optisch nicht besonders hervorgehoben wird, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei flüchtiger Betrachtung der Seite nicht zu übersehen."

Das ist doch komisch: Diejenige Seite, bei der es auf die Informationen ankommt, stellt die Informationen weniger deutlich dar als die Startseite. Ein Schelm, wer sich Böses dabei denkt.

Denn typischerweise wird der an einem Download Interessierte diese Startseite gar nicht erst sehen. Nach meiner Erfahrung suchen die Leute im Internet nach kostenlosen Programmen, bekommen dann von Google oder Bing einen Link auf download-service.de präsentiert - allerdings nicht auf die Startseite, sondern auf eine Unterseite. Und auf dieser ist der Hinweis, wie beschrieben, ja vielleicht sichtbar, aber eben nicht so deutlich wie auf der Startseite.

Das scheint im eigentlichen Prozess keine Rolle gespielt zu haben. Insgesamt wundere ich mich über die dürren Worte im Urteil, das vom österreichischen Verein für Konsumenteninformation erstritten wurde und das wohl eine Art Wettbewerbsverfahren war. Die entscheidenden Normen jedenfalls fanden sich in § 5 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz (Österreich) und in § 5c Absatz 1 Nr. 3 Konsumentenschutzgesetz (Österreich).

Danach sind Preise sind "so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann" und darüber hinaus muss der Verbraucher "rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen: [...] 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern". Das sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an.

Müssen jetzt alle zahlen, die von der Content4u GmbH eine Rechnung bekommen? In meinen Augen: Nein! Zum einen ist das Urteil in Österreich ergangen, nicht in Deutschland. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind eher als gering einzuschätzen. Und ansonsten gilt das, was ich schon unter "Ach, all diese Zivilurteile..." geschrieben habe:

Lassen Sie sich nicht unterkriegen. Lassen Sie sich im Zweifel aber auch von sachkundiger Seite helfen, damit nicht noch mehr solcher Urteile veröffentlicht werden.

*Wer den Eintrag im Blog von Herrn B. lesen möchte, kann die folgende Internetadresse kopieren und in die Adresszeile des Browsers eingeben. Dort findet sich auch das Urteil als Download.
http://www.savonarola.org/2012/01/10/content4u-gmbh-endsieg-in-osterreich-oberlandesgericht-wien-hebt-vorinstanz-auf/


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