Werte Kolleginnen und Kollegen der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte,
Sie
nehmen Stellung zum geplanten Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, nach dem
"Schluss [sein soll] mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht". Ich möchte zu dieser Stellungnahme an dieser Stelle wiederum gerne Stellung nehmen:
Zum Ausgangspunkt der Diskussion: Die Bundesjustizministerin spricht.
Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat in einem Interview mit dem Handelsblatt zwei Sätze zum Thema Abmahnmissbrauch gesagt, auf die Sie Ihren Beitrag stützen und die ich hier gerne zitieren möchte:
"Leutheusser-Schnarrenberger: Wir machen Schluss mit
dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher
durchsuchen mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach
Bagatellverstößen, die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.
Handelsblatt: Allerdings gibt es hier doch schon eine Gebührendeckelung.
Leutheusser-Schnarrenberger: Die Regelung lief
völlig fehl. Mein Vorschlag verzichtet auf hohe Hürden, über die niemand
herüberkommt. Wir legen nun einen niedrigen Einheitsstreitwert fest,
wenn der Abmahner vom Verletzer erstmals Unterlassung verlangt. Das
bedeutet eine Kostenlast von unter hundert Euro. Wer unberechtigt
abgemahnt wird, bekommt außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner
Verteidigungskosten."
Quelle: Pressemeldung des BMJ vom 09.03.2012 "Ich bin eine Piratin, aber keine Freibeuterin"
Die Bundesjustizministerin spricht hier
§ 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) an, nach dem sich
"der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro" beschränken soll. Diese Regelung ist erst vor relativ kurzer Zeit, nämlich Anfang September 2008, ins Gesetz aufgenommen worden mit dem erklärten Ziel (
pdf, Seite 49 und 50), die Abmahnkosten für Privatpersonen erträglicher zu machen.
Leider gehen sowohl die Abmahner als auch ein großer Teil der Gerichte davon aus, dass z.B. Filesharer (bzw. deren Eltern, Großeltern, sonstige Verwandte oder Freunde, die als Anschlussinhaber die Abmahnung erhalten) bei ihrer Tätigkeit
keine unerhebliche Rechtsverletzung begehen würden, und zwar unabhängig davon, ob sie nun einen Musiktitel oder einen ganzen Film ins Netz stellen. So urteilte z.B. das Landgericht Köln, dass durch das Filesharing eines Albums die Bagatellgrenze jedenfalls überschritten sei, zumal das Werk für alle an der Tauschbörse
Teilnehmende abrufbar sei. Und außerdem, so die Gerichte, sei
kein einfacher Fall gegeben, weil sich bereits die Ermittlung der Rechtsverletzer schwierig gestalte.
Frau Leutheusser-Schnarrenberger spricht zudem die Filesharing-Fälle überhaupt nicht direkt an, sondern sagt nur, dass "
Geschäftemacher [...] mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach
Bagatellverstößen [durchsuchen], die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden."
Das sind dann also auch diejenigen Fälle, in denen kleine Ebay-Verkäufer wegen kleinen Fehlern in ihren AGB oder Widerrufsbelehrungen oder Blog-Betreiber wegen der Übernahme kurzer Zeitungstexte plötzlich Hunderte Euro zahlen sollen. Denn diese Fälle kommen ebenso tagtäglich vor.
Somit kann der Vorstoß, Abmahnkosten per Gesetz gering zu halten, getrost als gescheitert oder, um bei den Worten von Frau Leutheusser-Schnarrenberger zu bleiben, als völlig fehlgelaufen angesehen werden. Vor diesem Hintergrund sind also die Änderungspläne zu sehen, die, das soll noch einmal gesagt sein, nicht nur Filesharingfälle, sondern auch sonstige urheber- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten umfassen soll.
Zur Diskussion selbst: Eine "Abmahnkanzlei" meldet sich zu Wort.
Die Kanzlei Schutt Waetke hat sich nun zu Wort gemeldet und Kritik an diesen (bislang noch nicht sehr konkreten) Vorschlägen geübt.
Wir alle wissen, dass Ihre Kanzlei zu den von zahlreichen Abgemahnten so genannten "Abmahnkanzleien" zählt (oder zumindest einmal zählte). Sie selbst schreiben in Ihrem Artikel:
"Wir, die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, vertreten eine Vielzahl
von Rechteinhabern aus der Software-, Computerspiele-, Musik- und
Filmbranche, die jeweils eine massive Anzahl an
Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beklagen haben".
Der Begriff "Abmahnkanzlei" soll nun nicht abwertend klingen, denn Abmahnungen an sich, da sind wir uns einig, sind durchaus ein sinnvolles Werkzeug im Urheber- wie im Wettbewerbsrecht. Und zumindest im gewerblichen Sektor funktioniert das Ganze ja auch leidlich - mit all den kurzen Fristen, den relativ hohen Streitgegenständen und den einstweiligen Verfügungen. Das derzeit geltende Urheberrecht jedoch wendet sich zunehmend nicht mehr nur gegen gewerblich Tätige, sondern immer häufiger gegen Privatpersonen. Und diese werden von dem Arsenal, das da gegen sie gerichtet wird, häufig so sehr eingeschüchtert, dass sie in ihrer Abwehrhaltung dann gerne von "Abzocke", "Missbrauch" oder eben "Abmahnkanzlei" sprechen.
Wie alles anfing...
Früher war das Urheberrecht nur etwas für rar gesäte Spezialisten. Der Markt war übersichtlich, Print- und Musikverlage waren die vornehmlichen Kläger und Beklagten. Dann kam das Jahr 2005.
Durch neue Internet-Technologie war es kurz vorher möglich geworden, Dateien zwischen Computern auszutauschen, ohne einen Server zwischenschalten zu müssen. Die beteiligten Computer verbanden sich mithilfe einer "Tauschbörsen"-Software miteinander, und der anfragende konnte von den zur Verfügung stehenden anbietenden Computern die gewünschte Datei herunterladen. Das erleichtert natürlich beispielsweise wissenschaftliches Arbeiten oder half auch bei der Verbreitung von freier Software wie Linux, Firefox oder OpenOffice. Natürlich war auch - wie bei nahezu jeder Technologie - der Missbrauch nicht fern: Auch urheberrechtlich geschützte Dateien konnten getauscht, geshared werden. Und dank den immer schnelleren Internetleitungen und entsprechenden Komprimierungstechniken ging das auch immer schneller.
Es war eine schöne, neue - und kostenfreie - Welt, bis dann eben im Jahre 2005
über 20.000 Strafanzeigen hauptsächlich wegen des urheberrechtswidrigen Angebots des PC-Spiels “Earth 2160” bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingingen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Adressen der Täter - und so gingen dann die ersten Abmahnungen an die Filesharer - mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen.
Heute ist kein Strafverfahren mehr nötig, es gibt den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach
§ 101 UrhG. Und der wird weidlich genutzt, wie die (zugegebenermaßen nicht repräsentativen)
Statistiken der Initiative Abmahnwahn-Dreipage oder auch
Zahlen des Landgerichts Köln zeigen.
Und auf einmal richtet sich das eigentlich für den gewerblichen Bereich geschaffene Urheberrecht gegen Menschen, die bis dahin nichts damit zu tun hatten und die die Regelungen als Laien auch kaum verstehen können. Typische Fragen, die in meiner Kanzlei oder in Internetforen gestellt werden, lauten:
- Warum darf ich Lieder aus dem Radio aufnehmen, aber nicht aus dem Internet herunterladen?
- Das Album, wegen dem ich abgemahnt wurde, hatte ich schon vorher gekauft - ich wollte es nur als mp3 für den Eigenbedarf und wollte mir das Rippen sparen.
- Alle reden von der Privatkopie. Ich habe den Film doch nur heruntergeladen, um ihn privat zu nutzen.
- Was ist der Unterschied zwischen dem Download und dem Upload eines Titels? Ich habe doch nur gedownloaded, ich wollte das Stück doch nur für den Eigenbedarf?! Habe ich das auch selbst angeboten?
Diese und ähnliche Fragen haben wohl schon viele Anwälte gehört - denn mittlerweile beschäftigen sich aufgrund des grassierenden Massenproblems wesentlich mehr Menschen mit der - immer noch auch für den Profi - schwierigen Materie. Ein Blick in die
zahlreichen Internetforen zum Thema lässt da ebenso tief blicken.
...und wie geht es jetzt weiter?
Die Kanzlei Schutt, Waetke möchte, dass es einfach so weiter geht wie bisher. Abmahnungen seien
"dringend geboten, um dem fehlenden Unrechtsbewusstsein und der
Mentalität, was alle machen, könne ja nicht falsch sein, entgegen zu
wirken."
Tatsache ist, dass derzeit zahlreiche Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Damit meine ich nicht nur das Filesharing. Es geht nämlich noch viel weiter: Jedes Teilen in sozialen Netzwerken, jedes Mashup, jedes Zitat, jede Bebilderung einer ebay-Auktion kann theoretisch eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Und damit eine theoretisch abmahnfähige Handlung.
Argument: finanzielle Einbußen
Doch warum muss dem eigentlich entgegengewirkt werden? Die Kanzlei sagt dazu:
"Die Mandanten unserer Kanzlei haben enorme finanzielle Einbußen durch
die rechtswidrige Verbreitung Ihrer Produkte im Internet zu beklagen."
Ist das denn auch wirklich so? Häufig wird hier die Rechnung aufgemacht, dass jeder illegale Download ein verhinderter Kauf sei. Doch das darf mit Fug und Recht bezweifelt werden. Zum einen würde nicht jeder, der ein Album oder einen Film illegal herunterlädt, diese Werke auch im Laden erwerben.
Zum anderen geht die Rechnung aber auch in die andere Richtung auf, wie das Werk Ghost I-IV der Band Nine Inch Nails eindrucksvoll bewiesen hat. Die Band bot die Musik unter einer Creative-Commons-Lizenz
im Internet zum Download an. Und dennoch klingelte es danach noch in der Kasse: Das Album landete auf Platz 1 der Billboard Electronic Charts als meistverkauftes Musikalbum und gelangte sogar in die Rangliste der meistverkauften Alben 2008 des Amazon MP3-Store, wie
gulli.com zu berichten weiß.
Möglicherweise liegt es also eher daran, dass die Rechteinhaber das Internetgeschäft einfach verschlafen haben und jetzt dem verlorenen Markt mithilfe des Urheberrechts hinterherrennen. Man erinnere sich diesbezüglich nur noch an den Slogan
"Turn Piracy Into Profit" oder auch an die Idee, dass man doch
lieber kostenpflichtig abmahnen statt mühsam vermarkten solle.
Ein diesbezüglich sehr lesenswerter Artikel erschien unlängst in der Zeit und trägt den Titel
"Lernt zu teilen! Bevor es zu spät ist". Quintessenz: Anstatt ihre potentiellen Kunden zu vergraulen, sollte man lieber die Energie dazu verwenden, neue Geschäftsmodelle und Teilhaben ausprobieren oder ausbauen.
Argument: keine Datenspeicherung beim Provider
Aber weiter im Text. Die Kanzlei beklagt sich, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nicht von einer Speicherpflicht der Provider flankiert worden sei und daher oft daran scheitere, dass keine Daten zur Auskunft vorhanden seien.
Wäre das so, wir hätten das Problem der massenhaften Abmahnungen doch gar nicht. Allein die Tatsache, dass mittlerweile auch ohne Einsatz der Staatsanwaltschaften Abmahnschreiben an Hunderttausende von Internetanschlussinhabern versendet werden könne, führt dieses Argument doch schon ab absurdum. Tatsächlich müssen die Rechteinhaber sich ein wenig beeilen, werden doch die Daten beim Provider
(gemeint ist die Zuordnung der auffällig gewordenen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber und damit zu einer zustellfähigen Postadresse) häufig schon innerhalb von 7 Tagen gelöscht.
Bei der mittlerweile reibungslos ablaufenden IP-Adressermittlung durch spezialisierte Unternehmen und dem häufig ohne weiteres durchlaufenden Auskunftsverfahren bei Gericht sind diese Fristen aber ohne Weiteres einzuhalten. Tatsächlich gibt es vereinzelt Provider, die gar keine Adressen speichern. Doch das hat man doch auch bei anderen Delikten: dass man den Täter nicht ermitteln kann. Ist das nicht das allgemeine Lebensrisiko?
Und, wie gesagt, darum geht es Frau Leutheusser-Schnarrenberger auch gar nicht - es geht ja nicht darum, das Auskunftsverfahren zu verändern. Denn sie sagt ja selbst, dass urheberrechtliche
Schadensersatzansprüche und daraus resultierende finanzielle Belastungen für die Ertappten unberührt bleiben sollen. Es geht ja nur, daran sei erinnert, um die Frage der zu hohen Anwaltsgebühren.
Argument: Abmahnungen werden zu teuer
Und diese zu hohen Gebühren führen zum nächsten Argument. Schon durch die 100-Euro-Deckelung des
§ 97a Abs. 2 UrhG könnten sich die Rechteinhaber Abmahnungen gar nicht mehr leisten. Wie wäre es dann erst bei Einführung einer Streitwertdeckelung?
Komisch, dass dieses Argument gerade von einem Anwalt stammt. Denn der ist von der Regelung ja gar nicht selbst betroffen - er kann ja voll abrechnen. Wie, das verstehen Sie nicht? Es ist ganz einfach:
Der Rechteinhaber (also die Musikindustrie, der Hörbuchverlag oder Filmeverwerter) beauftragt den Anwalt, gegen einen Urheberrechtsverstoß vorzugehen. Nehmen wir mal an, das betreffende Werk hätte einen Streitwert von 10.000,- Euro. Dann dürfte der Anwalt eine Rechnung schreiben, die so aussähe:
| 1,3 | Rechtsanwaltsgebühr nach RVG | 631,80 Euro |
| + Postpauschale | 20,00 Euro |
| + 19% MWSt | 123,84 Euro |
| = gesamt | 775,64 Euro |
Würde
§ 97a Abs. 2 UrhG greifen, dürfte er von diesen 775,64 Euro dem Abgemahnten aber nur 100,- Euro in Rechnung stellen und bliebe auf den restlichen 675,64 Euro sitzen.
Sollten also nicht eher die Rechteinhaber über eine
zukünftig gegebenenfalls fehlende volle Erstattungsfähigkeit ihrer Anwaltskosten
jammern als ihre Anwälte, die wie gewohnt voll abrechnen können, wie der Kollege Lars Hänig hier richtig schreibt.
Rechnet man sich das einmal durch, stößt man noch auf eine andere Ungereimtheit der ganzen Abmahnerei: Vergleicht man nämlich die oben genannten beispielhaft genannten Anwaltskosten mit den Vergleichsangeboten, die überlicherweise in den Abmahnungen gemacht werden, stellt man fest, dass dieser Vergleichsbetrag häufig niedriger ausfällt als die Anwaltskosten allein (und dazu auch noch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche umfasst). Dann wäre doch die Abmahnung an sich - auch ohne die 100-Euro-Deckelung und nach heute geltendem Recht - überhaupt nicht finanzierbar. (Das sieht übrigens auch das Amtsgericht Frankfurt so, wie sich
hier nachlesen lässt.)
Schon heute müssten die Rechteinhaber also eigentlich davon Abstand nehmen, Internetnutzer abzumahnen. Oder sie müssten dazu übergehen, die abgemahnten Nutzer auch gleich gerichtlich in Anspruch zu nehmen - denn nur so könnte man die gesamten Kosten wieder geltend machen. Also: Filesharing-Abmahnungen sind nach dem heute praktizierten Modell schon (zu) teuer und wirtschaftlich eigentlich nicht tragbar!
Aber weiter im Text:
Argument: Privat oder Unternehmen - das macht doch keinen Unterschied
"Nur weil es sich bei den Rechtsverletzern in der Regel um Privatpersonen
handelt, kann doch die rechtliche Stellung des Verletzten nicht
schwächer sein, als wenn die Rechtsverletzungen beispielsweise durch
Unternehmen verübt würden. Insoweit findet eine nicht vom
Gleichheitsgrundsatz gedeckte Unterscheidung statt, welche
ausschließlich zu Lasten des Verletzten geht."
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es nur, gleiche Sachverhalte gleich zu handhaben. Aber der Unterschied ist doch klar und deutlich: Auf der einen Seite stehen Privatleute, Verbraucher, Laien, auf der anderen Seite stehen Unternehmen, Gewerbliche, Profis. Wenn das kein ungleicher Sachverhalt ist...
Und genau dort greift ja auch die derzeit geltende gesetzliche Regelung an: Beim urheberrechtlichen Auskunftsanspruch im
§ 101 UrhG ist Voraussetzung, dass Urheberrechte
"in gewerblichem Ausmaß" verletzt werden; und die Kostendeckelung auf 100 Euro soll nach
§ 97a UrhG ja auch nur gelten, wenn die Urheberrechtsverletzung
"außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" stattgefunden hat.
Doch die Gerichte sehen im Filesharing ein gewerbliches Ausmaß und ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn die betroffenen Privatleute sich die Musik, den Film oder das Hörbuch in der Regel zu einem höchst privaten Zweck in Tauschbörsen besorgen: nämlich um sie sich anzuhören oder anzusehen.
Und genau das ist doch der Missstand, der jetzt beseitigt werden soll. Ich verweise hier nach oben, wo ich über die Entwicklung des Urheberrechts von der Spezialmaterie für wenige Unternehmen zur Feld-, Wald- und Wiesenmaterie für Privatleute geschrieben habe.
Also ein klares "Doch!" - es ist den Rechteinhabern zuzumuten, bei Privatleuten ein anderes Maß als bei Unternehmen anzuwenden. Und da sie es nicht von sich aus tun, müssen sie eben dazu gezwungen werden.
Argument: Abmahnungen sind doch eine gute Sache
Es wird noch allgemein von der Verteufelung der Abmahnung geschrieben:
"Die Abmahnung ist ein legitimes und überdies für beide Parteien
hilfreiches Instrument, um eine festgestellte Rechtsverletzung
außergerichtlich und schnell zu klären. Insoweit ist auch die
Verteufelung der Abmahnung als Rechtsinstrument in der Debatte zu diesem
Thema fehl am Platze."
Richtig. Abmahnungen sind ein sinnvolles Instrument, wie ich auch schon oben unumwunden zugegeben habe. Jedenfalls im geschäftlichen Verkehr. Denn hier erfüllen sie ihre Funktion, noch teurere Gerichtsverfahren zu verhindern sehr gut. Aber das sehe ich eben gerade im Bereich der Privatleute ganz anders. Hier ist dieses Vorgehen einfach zu teuer, für den Laien zu undurchsichtig.
Mich erinnert das Argument zu sehr an die Argumentation hinsichtlich der Internetsperren und der Einbindung der Provider in diese Prozedur. Die Provider sollen nach Plänen der Rechteinhaberlobby auf Meldung der Rechteverwerter ihre angeblich Urheberrechte verletzenden Kunden anschreiben und ihnen mit einer Internetsperre drohen, sollten sie noch einmal Rechte verletzen. Die entsprechenden Gespräche im Bundeswirtschaftsministerium sind ja vor Kurzem zum Glück
gescheitert. Denn die Argumentation, man könne sich dann teure Abmahnungen sparen, greift einfach zu kurz:
Die Rechteinhaber könnten doch auch heute schon auf Abmahnungen verzichten und einen kostenfreien Warnbrief schreiben. Bei einem zweiten festgestellten Verstoß stünde dann der Weg zu einer kostenpflichtigen Abmahnung und auch einem anschließenden Gerichtsverfahren offen. Wofür also die Einschaltung der Provider als Erfüllungsgehilfe?
Also: Abmahnungen sind legitim. Dort, wo sie hingehören, nämlich im geschäftlichen Verkehr.
Argument: Lasst die Gerichte ihre Arbeit machen
Wir brauchen keine Veränderung. Denn die Gerichte werden´s schon richten.
"Jedenfalls bedarf es dieser geplanten Veränderungen insoweit ohnehin
nicht, als die rechtsstaatlichen Instrumente bereits existieren und in
den Händen der Gerichte liegen."
Das ist ein schöner Gedanke, der in aller Regel auch funktioniert. Doch manchmal funktioniert das eben nicht - aus den unterschiedlichsten Gründen. Oder das eigentlich mit einer Neuregelung verbundene Ziel wurde nicht erreicht, weil die Neuregelung eben nicht gut genug war - wie eben im Falle des
§ 97a UrhG.
Und dann muss der Gesetzgeber einschreiten und den Missstand beseitigen. Und das soll nun auch geschehen, wenn, ja, wenn es überhaupt so weit kommt. Ich würde es jedenfalls sehr begrüßen und kann Frau Leutheusser-Schnarrenberger in dieser Hinsicht nur
einmal wieder unterstützen.
Fazit
Es ist noch nichts geschehen. Es gibt noch keinen konkreten Gesetzesentwurf, nur eine Absichtserklärung. Diese ist zu diskutieren, und ich hoffe, ich habe mit meinem Beitrag hierzu beigetragen.
Dass Urheberrechte sinnvoll und verteidigenswert sind, kann ich unterschreiben. Obschon ich mir wünschen würde, dass das Urheberrechtsgesetz wieder für denjenigen zum Tragen käme, für den es ursprünglich gedacht war: nämlich für den Urheber. In der heutigen Zeit ist dieser, der Kreative, der Schaffende, der Macher, nämlich immer weniger an dem, wofür das Urheberrechtsgesetz nach seinem
§ 1 eigentlich gedacht ist:
"Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes."
Wenn Sie sich den oben stehenden Text durchlesen, werden Sie selten bis gar nicht das Wort
"Urheber" finden. Stattdessen steht da
"Rechteinhaber" oder
"Rechteverwerter". Denn diese Unternehmen sind es, in deren Händen der Schutz der Werke liegt - und die dann auch in erheblichem Maße daran partizipieren. Nicht zuletzt durch - jedenfalls bei Privatleuten - überhöhte Streitwerte, Abmahnkosten und Schadensersatzzahlungen.
Und hier liegt in meinen Augen eines der wesentlichen Probleme des modernen Urheberrechts. Es kommt nicht mehr dem Urheber selbst zugute. Sondern demjenigen, der seine Rechte inne hat. Die daraus resultierenden Probleme und Schwierigkeiten sollten nicht auf dem Rücken der Privatleute ausgetragen werden.
Zu guter Letzt möchte ich Ihnen noch eine kleine Linkliste der oben zitierten Artikel und Beiträge und weiterer Stellungnahmen an die Hand geben:
Ich werde gegebenenfalls noch weitere Links hinzufügen.
Zum Beispiel diesen hier:
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
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