30.03.2012

Abmahnung durch Abmahnungsgegner problematisch. Vom Sinn und Unsinn so genannter Disclaimer

Auf Webseiten liest man oft im Impressum oder an geeigneter anderer Stelle Formulierungen wie z.B.
"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."
Das hatte auch ein Personalvermittler in seinem Internetauftritt stehen. Als er jedoch einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten erblickte, hielt er sich nicht an seine eigenen Regelungen, sondern beauftragte einen Anwalt, der dann das Konkurrenzunternehmen kostenpflichtig abmahnte.

Dieses Unternehmen gab dann zwar die gewünschte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Kosten für den Anwalt zu übernehmen. Der Personalvermittler zog vor Gericht - und unterlag jetzt vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Das Gericht entschied sehr weise:
"Zwar stellt § 12 Abs. 1 UWG nicht nur klar, dass der [...] Mitbewerber grundsätzlich nicht nur sofort abmahnen kann, sondern auch abmahnen soll, um ein gerichtliches Verfahren möglichst zu vermeiden. Ein kleines Unternehmen, das über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann die Abmahnung auch grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt aussprechen lassen.


Das ändert aber nichts daran, dass Mitbewerber im Einzelfall vereinbaren können, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein aus Sicht eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angesehenes und zu unterlassenes Verhalten hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne den Anfall weiterer Folgekosten sofort einzustellen."
Hier sei eine solche Absprache zwar nicht getroffen worden. Doch der Personalvermittler habe sich hier widersprüchlich verhalten und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen. Er müsse sich daher so behandeln lassen, als ob die Absprache getroffen worden wäre, weil sein Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.

Fazit: Finger weg von solchen Disclaimern!

Es ist noch nicht abzusehen, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Jedoch sollten Gewerbetreibende sich angesichts dieses Urteils fragen, ob sie sich mit dem Einsatz einer entsprechenden Klausel selbst die Möglichkeit nehmen wollen, selbst abzumahnen.

Denn - und darauf sei noch hingewiesen - die Klausel selbst schützt nicht davor, abgemahnt zu werden und verhindert auch nicht, dass im Falle einer Abmahnung Kostenerstattungs-Ansprüche gemäß dem bereits oben genannten § 12 Abs. 1 UWG entstehen.

Der Rat lautet daher eindeutig: Finger weg von derartigen Disclaimern. Das Urteil zeigt, dass sie mehr Unheil schaffen als Schaden vermeiden.

Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2012, Aktenzeichen: I-4 U 169/11

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

29.03.2012

BVerwG: Journalisten dürfen Polizisten beim Einsatz fotografieren

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren.

Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen. Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit: Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte
nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.

BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen: 6 C 12.11

Quelle: Pressemeldung des BVerwG vom 28.03.2012

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Twibel - England wundert sich, Deutschland ist schon weiter

Die englischsprachige Welt wundert sich über das Urteil eines britischen Gerichts, das einem neuseeländischen Cricket-Spieler, Chris Cairns, 90.000 £ zusprach, weil er vom früheren indischen Vorsitzenden der IPL (Indian Premiere League), Lalit Modi, auf dem amerikanischen Zwitscherdienst Twitter beleidigt wurde.
(Daher auch das neue Wort "Twibel" - zusammengezogen aus "Twitter" und dem englischen "libel", was soviel bedeutet wie beleidigen, verleumden, verunglimpfen.)

Wie, fragen sich einige, kann das britische Gericht hier überhaupt zuständig sein. Es kann. Und so ähnlich hat das auch der Bundesgerichtshof schon einmal entschieden, als es die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times festlegte (Urteil des BGH vom 02.03.2010, Aktenzeichen: VI ZR 23/09). Hier hatte also ein deutsches Gericht über einen immerhin in Deutschland wohnhaften Kläger wohl ausländischer Herkunft geurteilt, der durch einen Artikel in der Online-Ausgabe der amerikanischen Zeitung beleidigt worden war.

Der Grund hierfür ist in § 32 ZPO (Zivilprozessordnung) zu suchen. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Artikel der NYT wies einen Bezug zu Deutschland auf und konnte natürlich auch hier abgerufen werden. Dadurch wurde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen - und das deutsche Gericht durfte urteilen.

Man sollte also über die Grenzen hinweg aufpassen auf das, was man im Internet (und damit meine ich nicht nur Twitter, sondern auch Google+, Facebook, Blogs, eigene Homepages etc.) von sich gibt. Es könnte jemandem auf der anderen Seite der Erde in den falschen Hals geraten.

Nur nebenbei: Der Name des britischen Richters war übrigens Mr. Bean. Not to confuse with Mr. Bean, of course.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

28.03.2012

Fitnessvertrag kündigen ist ab sofort einfacher. Der BGH machts möglich.

Es ist zwar nur ein Versäumnisurteil, dennoch berücksichtigt es den gesamten Sach- und Streitstand und kann somit als bindend gelten:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012, Aktenzeichen XII ZR 42/10, lässt auf der einen Seite 2-jährige Verträge von Fitness-Studios gelten - darum wurde bislang ja immer wieder gestritten.

Andererseits stärkt es die Rechte des Kunden bei der Kündigung. Denn die Möglichkeit des Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund dürfte nicht unangemessen eingeschränkt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte das Fitnessstudio die folgende Klausel in ihren Verträgen eingesetzt:
"Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem B…-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll."
Das Gericht störte sich vor allen Dingen an den oben fett gedruckten Passagen:

Wichtiger Grund: nicht nur eine Erkrankung

Ein wichtiger Grund könnte auch ein anderer als eine Erkrankung sein - beispielsweise eine Schwangerschaft oder Umstände, die der Kunde nicht beeinflussen könne.


Einfaches Attest muss ausreichen

Auch die Vorlage eines ausführlichen ärztlichen Attests, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergebe, könne nicht verlangt werden. Es müsse auch ein ärztliches Attest genügen, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Denn das Interesse des Studios, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen.

Das Gericht begründet das nachvollziehbar:
"Um für die Klägerin nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitness-Studio nicht mehr nutzen kann, müsste der Kunde die Art seiner Erkrankung gegenüber der Klägerin offenbaren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor der Entscheidung, ob er bereit ist, gegenüber der Klägerin entsprechende Angaben zu machen oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu verzichten. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Kunde davon abgehalten wird, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, zumal die Klägerin ihrerseits nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Kunde sich daher nicht darauf verlassen kann, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben werden."


Frist von 2 Wochen ab Kenntnis ist zu kurz

Und auch die kurze Frist von 2 Wochen ab Kenntnis erschien dem BGH zu kurz. Der Kunde könne nicht erst abwarten, wie sich die Krankheit entwickle, sondern müsse sofort kündigen, um sein Kündigungsrecht im Zweifel nicht zu verlieren.

Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Frankfurt zurück verwiesen, damit dieses den Fall aufklären und dann endgültig entscheiden könne.

Alles in allem ein für den Hobby-Sportler erfreuliches Urteil, das in eine lange unklare Situation Klarheit gebracht hat.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

27.03.2012

CDU kapert Piraten-Domain

Wahlkampf - Zeit der harten Bandagen.

Der CDU-Stadtverband Ratingen (NRW) wagt sich in digitale Untiefen und kapert einfach mal die Domains piratenparteiratingen.de und piraten-ratingen.de.








Die Abfrage bei der Denic erbringt in beiden Fällen dasselbe Ergebnis: Domaininhaber ist der CDU Stadtverband Ratingen, Postfach 106267, 40860 Ratingen.

Die CDU spielt hier ein zweifach gefährliches Spiel

Zum einen ist das Kapern der Piraten-Domains namensrechtlich nicht erlaubt.§ 12 BGB sagt schließlich:
"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."
Und erstaunlicherweise findet sich auch im Impressum der Seite ein Postfach anstelle einer echten Postanschrift - das genügt der Informationspflicht nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht, da dort eine ladungsfähige Anschrift verlangt wird.

Retourkutsche?

Die Piratenpartei war hier aber in der Vergangenheit auch nicht zimperlich, hatte sie wohl im Jahr 2009 die Domain wir-haben-die-kraft.de für sich registriert. Dieser Slogan war von der CDU im Wahlkampf genutzt worden.

[Update 27.03.2012, 15:00 Uhr]
Die CDU Ratingen veröffentlicht eine Pressemitteilung zu dieser Angelegenheit. Postfach im Impressum und Dreckfuhler im Seitenheader (Pressemittilung) sind noch online.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

26.03.2012

Arzt will seine Daten nicht in einem Bewertungsportal sehen. Gericht: kein Löschungsanspruch!

Bewertungsportale im Internet - es gibt immer mehr davon. Und natürlich gibt es auch immer mehr bewertete Personen, die ihren Namen oder die dazu gehörigen Bewertungen nicht so gerne im Internet lesen möchten. Am bekanntesten wohl das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Lehrerbewertungsportal spickmich.de vom 23.06.2009, Aktenzeichen: VI ZR 196/08.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jetzt die Klage einer Ärztin vorliegen, die verlangte, dass die über sie vorhandenen Daten (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gelöscht werden sollten.

Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, hatte die Klage bereits abgewiesen, da die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der klagenden Ärztin  und dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit der beklagten Bewertungsseite zu einer zulässigen Verwertung der Daten durch die Beklagte führe.

Und auch das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss:
"Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags." 
Interessant ist die Begründung: Datenschutzrecht sei hier nicht verletzt, da sich die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung nicht nach § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), sondern nach § 29 BDSG richte.
§ 28 BDSG regelt [die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke, und damit] Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke, d.h. jene Fälle, in denen die Datenverarbeitung als „Hilfsmittel“ für die Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der die Daten verarbeitenden Stelle dient; sobald die Verarbeitung demgegenüber für fremde Zwecke erfolgt, d.h. die Daten sich in Ware verwandeln und selbst Geschäftsgegenstand sind, kommt § 29 BDSG [über die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung] zur Anwendung (Simitis, in: Simitis, BDSG, 7. A., § 28 Rn. 22).
Ein anderer Abgrenzungsansatz - den die Klägerin heranzieht - stellt darauf ab, ob die verantwortliche Stelle an den Daten ein eigenes Interesse hat, weil sie mit den Betroffenen in Kontakt steht oder mit ihnen in Kontakt treten will (Gola/Schomerus, BDSG, 10. A., § 28 Rn. 4); ist das der Fall, soll § 28 BDSG zur Anwendung kommen.

Vorliegend verwendet die Beklagte die Daten über die Ärzte nicht etwa deshalb, weil sie mit diesen als Betroffenen in Kontakt stehen würde oder treten wolle; vielmehr erhebt und speichert sie die Daten, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen will. Damit dienen die Daten nicht als Hilfsmittel für einen anderen, von ihnen unabhängigen Geschäftszweck der Beklagten, sondern sie stellen eine Art Ware dar und sind damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten.
Anschließend wägt das Gericht, wie in § 29 BDSG vorgesehen, die Interessen der beiden Parteien ab. Dabei geht es auf folgende Punkte ein:
  • Die Grundsätze des spickmich-Urteils des Bundesgerichtshofs, das sich mit einem "geschlossenen" Bewertungssystem befasste, können auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Das Bewertungsportal stünde zwar jedermann offen und werde auch von Suchmaschinen erfasst. Die Ärztin müsse sich jedoch dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen. Zu den darin geltenden Marktmechanismen gehörten heute auch Bewertungsmöglichkeiten im Internet.

    Das Internet und seine Werkzeuge wurde somit als Teil der heutigen Wirklichkeit gewürdigt.
  • Auch anonyme Bewertungen seien hinzunehmen. Auch der Bundesgerichtshof habe in der spickmich-Entscheidung "in aller Deutlichkeit und ohne Beschränkung auf den schulischen Bereich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr begründet, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Art Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern. Dies ist aber mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar."
  • Der Betreiber der Bewertungsplattform habe auch Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, wozu das Gericht
    • die notwendige Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Bewertung,
    • den Hinweis darauf, dass "Unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden,
    • den damit verbundenen Button "….-Qualitätssicherung", der mit einer Beschreibung des Bewertungs- und Freigabeprozesses verlinkt ist, sowie
    • der Information an den Arzt über die Bewertung und die Möglichkeit des Einspruchs
    zählte. Diese seien ausreichend, um einem Missbrauch vorzubeugen.
  • Die Tatsache, dass Arztkollegen in Eigenwerbung Einträge fälschen könnten, gab der Ärztin in den Augen des Gerichts keinen Anspruch auf Löschung der eigenen Daten.
  • Auch die Befürchtung, dass die Bewertungen mangels Objektivität und Kompetenz der Laien nicht werthaltig seien, könne das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht einschränken. Hier verwies das Gericht letztlich auf die entsprechende jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Letztlich zeigt sich, dass es nicht leicht ist, einen Löschungsanspruch durchzusetzen. Im Falle von Beleidigungen oder Schmähkritik ist das natürlich anders - hier besteht in der Regel ein Recht auf Löschung. Ob eine solche jedoch vorliegt, ist zunächst zu ermitteln. Anwaltlicher Rat kann in einer solchen Angelegenheit durchaus hilfreich sein.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.03.2012, Aktenzeichen: 16 U 125/11


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

22.03.2012

Buttonlösung treibt erste Blüten

Die bald Gesetz werdende Buttonlösung soll ja gegen Abofallen wirken (hier habe ich mehr dazu geschrieben). Eine Seite, die wohl unter diesen Begriff zu zählen ist, versucht es mal mit einer Umsetzung. Der besagte Button, der alles richten soll, sieht so aus:


Wie man sieht, entspricht dieser Button nicht direkt dem Gesetzestext. Nach dem muss dieser nämlich beschriftet sein "mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung". Ob "Anmelden und Downloaden" wohl ausreichend ist?

Ich denke nicht. Aber das werden leider erst wieder ein paar Gerichte klären müssen. Die Krux dabei ist: Wer - wie beim Internetsurfen ja üblich - nur kurz hinschaut und eben nur das fett gedruckte "Anmelden und Downloaden" liest, dann kurze Zeit darauf eine Rechnung erhält und sich den Button dann noch einmal anschaut, der wird jetzt noch mehr als vor der Buttonlösung von seiner Zahlungspflicht überzeugt sein. Und das, obschon sie auch jetzt noch nicht besteht (jedenfalls nach meiner Auffassung).

Klar, man kann sagen: Wie deutlich muss man denn noch den Button gestalten. Man muss nicht jeden Deppen vor seiner eigenen Unfähigkeit schützen. Ich gebe diesen Stimmen sogar Recht.

Doch was ich sagen möchte, ist Folgendes: Die Situation war auch vor der Buttonlösung schon so - ein Vertrag wurde nicht wirksam geschlossen. Der "Kunde" musste nicht zahlen. Oder, wie es der Hauptangeklagte im Hamburger Abofallen-Prozess so schön ausdrückte:
"Wir wollen die Dummen und die Angstzahler."
Quelle: sueddeutsche.de
Die Mandanten, die bei mir mit Abofallen-Fällen sitzen, sind beileibe nicht dumm - aber oft ängstlich, weil sie die rechtliche Lage nicht verstehen. Und wer sich die Gesetzestexte im E-Commerce mal durchliest, kann das gut verstehen. In diesen Texten kann man sich gut verirren.

Mein Credo lautet also: Aufklärung, Aufklärung, Aufklärung. Ich hoffe nur, die Buttonlösung wird in irgend einer Weise dazu beitragen.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon:
0176 21812206
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

21.03.2012

Offener Brief - Abmahnmissbrauch im Urheberrecht

Werte Kolleginnen und Kollegen der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte,

Sie nehmen Stellung zum geplanten Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, nach dem "Schluss [sein soll] mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht". Ich möchte zu dieser Stellungnahme an dieser Stelle wiederum gerne Stellung nehmen:

Zum Ausgangspunkt der Diskussion: Die Bundesjustizministerin spricht.

Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat in einem Interview mit dem Handelsblatt zwei Sätze zum Thema Abmahnmissbrauch gesagt, auf die Sie Ihren Beitrag stützen und die ich hier gerne zitieren möchte:
"Leutheusser-Schnarrenberger: Wir machen Schluss mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.

Handelsblatt:
Allerdings gibt es hier doch schon eine Gebührendeckelung.

Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Regelung lief völlig fehl. Mein Vorschlag verzichtet auf hohe Hürden, über die niemand herüberkommt. Wir legen nun einen niedrigen Einheitsstreitwert fest, wenn der Abmahner vom Verletzer erstmals Unterlassung verlangt. Das bedeutet eine Kostenlast von unter hundert Euro. Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten."
Quelle: Pressemeldung des BMJ vom 09.03.2012 "Ich bin eine Piratin, aber keine Freibeuterin"

Die Bundesjustizministerin spricht hier § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) an, nach dem sich "der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro" beschränken soll. Diese Regelung ist erst vor relativ kurzer Zeit, nämlich Anfang September 2008, ins Gesetz aufgenommen worden mit dem erklärten Ziel (pdf, Seite 49 und 50), die Abmahnkosten für Privatpersonen erträglicher zu machen.

Leider gehen sowohl die Abmahner als auch ein großer Teil der Gerichte davon aus, dass z.B. Filesharer (bzw. deren Eltern, Großeltern, sonstige Verwandte oder Freunde, die als Anschlussinhaber die Abmahnung erhalten) bei ihrer Tätigkeit keine unerhebliche Rechtsverletzung begehen würden, und zwar unabhängig davon, ob sie nun einen Musiktitel oder einen ganzen Film ins Netz stellen. So urteilte z.B. das Landgericht Köln, dass durch das Filesharing eines Albums die Bagatellgrenze jedenfalls überschritten sei, zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar sei. Und außerdem, so die Gerichte, sei kein einfacher Fall gegeben, weil sich bereits die Ermittlung der Rechtsverletzer schwierig gestalte.

Frau Leutheusser-Schnarrenberger spricht zudem die Filesharing-Fälle überhaupt nicht direkt an, sondern sagt nur, dass "Geschäftemacher [...] mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen [durchsuchen], die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden." Das sind dann also auch diejenigen Fälle, in denen kleine Ebay-Verkäufer wegen kleinen Fehlern in ihren AGB oder Widerrufsbelehrungen oder Blog-Betreiber wegen der Übernahme kurzer Zeitungstexte plötzlich Hunderte Euro zahlen sollen. Denn diese Fälle kommen ebenso tagtäglich vor.

Somit kann der Vorstoß, Abmahnkosten per Gesetz gering zu halten, getrost als gescheitert oder, um bei den Worten von Frau Leutheusser-Schnarrenberger zu bleiben, als völlig fehlgelaufen angesehen werden. Vor diesem Hintergrund sind also die Änderungspläne zu sehen, die, das soll noch einmal gesagt sein, nicht nur Filesharingfälle, sondern auch sonstige urheber- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten umfassen soll. 

Zur Diskussion selbst: Eine "Abmahnkanzlei" meldet sich zu Wort.

Die Kanzlei Schutt Waetke hat sich nun zu Wort gemeldet und Kritik an diesen (bislang noch nicht sehr konkreten) Vorschlägen geübt.

Wir alle wissen, dass Ihre Kanzlei zu den von zahlreichen Abgemahnten so genannten "Abmahnkanzleien" zählt (oder zumindest einmal zählte). Sie selbst schreiben in Ihrem Artikel:
"Wir, die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, vertreten eine Vielzahl von Rechteinhabern aus der Software-, Computerspiele-, Musik- und Filmbranche, die jeweils eine massive Anzahl an Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beklagen haben".
Der Begriff "Abmahnkanzlei" soll nun nicht abwertend klingen, denn Abmahnungen an sich, da sind wir uns einig, sind durchaus ein sinnvolles Werkzeug im Urheber- wie im Wettbewerbsrecht. Und zumindest im gewerblichen Sektor funktioniert das Ganze ja auch leidlich - mit all den kurzen Fristen, den relativ hohen Streitgegenständen und den einstweiligen Verfügungen. Das derzeit geltende Urheberrecht jedoch wendet sich zunehmend nicht mehr nur gegen gewerblich Tätige, sondern immer häufiger gegen Privatpersonen. Und diese werden von dem Arsenal, das da gegen sie gerichtet wird, häufig so sehr eingeschüchtert, dass sie in ihrer Abwehrhaltung dann gerne von "Abzocke", "Missbrauch" oder eben "Abmahnkanzlei" sprechen.
Wie alles anfing...
Früher war das Urheberrecht nur etwas für rar gesäte Spezialisten. Der Markt war übersichtlich, Print- und Musikverlage waren die vornehmlichen Kläger und Beklagten. Dann kam das Jahr 2005.
Durch neue Internet-Technologie war es kurz vorher möglich geworden, Dateien zwischen Computern auszutauschen, ohne einen Server zwischenschalten zu müssen. Die beteiligten Computer verbanden sich mithilfe einer "Tauschbörsen"-Software miteinander, und der anfragende konnte von den zur Verfügung stehenden anbietenden Computern die gewünschte Datei herunterladen. Das erleichtert natürlich beispielsweise wissenschaftliches Arbeiten oder half auch bei der Verbreitung von freier Software wie Linux, Firefox oder OpenOffice. Natürlich war auch - wie bei nahezu jeder Technologie - der Missbrauch nicht fern: Auch urheberrechtlich geschützte Dateien konnten getauscht, geshared werden. Und dank den immer schnelleren Internetleitungen und entsprechenden Komprimierungstechniken ging das auch immer schneller.

Es war eine schöne, neue - und kostenfreie - Welt, bis dann eben im Jahre 2005 über 20.000 Strafanzeigen hauptsächlich wegen des urheberrechtswidrigen Angebots des PC-Spiels “Earth 2160” bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingingen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Adressen der Täter - und so gingen dann die ersten Abmahnungen an die Filesharer - mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen.

Heute ist kein Strafverfahren mehr nötig, es gibt den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG. Und der wird weidlich genutzt, wie die (zugegebenermaßen nicht repräsentativen) Statistiken der Initiative Abmahnwahn-Dreipage oder auch Zahlen des Landgerichts Köln zeigen.

Und auf einmal richtet sich das eigentlich für den gewerblichen Bereich geschaffene Urheberrecht gegen Menschen, die bis dahin nichts damit zu tun hatten und die die Regelungen als Laien auch kaum verstehen können. Typische Fragen, die in meiner Kanzlei oder in Internetforen gestellt werden, lauten:
  • Warum darf ich Lieder aus dem Radio aufnehmen, aber nicht aus dem Internet herunterladen?
  • Das Album, wegen dem ich abgemahnt wurde, hatte ich schon vorher gekauft - ich wollte es nur als mp3 für den Eigenbedarf und wollte mir das Rippen sparen.

  • Alle reden von der Privatkopie. Ich habe den Film doch nur heruntergeladen, um ihn privat zu nutzen.
  • Was ist der Unterschied zwischen dem Download und dem Upload eines Titels? Ich habe doch nur gedownloaded, ich wollte das Stück doch nur für den Eigenbedarf?! Habe ich das auch selbst angeboten?
Diese und ähnliche Fragen haben wohl schon viele Anwälte gehört - denn mittlerweile beschäftigen sich aufgrund des grassierenden Massenproblems wesentlich mehr Menschen mit der - immer noch auch für den Profi - schwierigen Materie. Ein Blick in die zahlreichen Internetforen zum Thema lässt da ebenso tief blicken.
...und wie geht es jetzt weiter?
Die Kanzlei Schutt, Waetke möchte, dass es einfach so weiter geht wie bisher. Abmahnungen seien
"dringend geboten, um dem fehlenden Unrechtsbewusstsein und der Mentalität, was alle machen, könne ja nicht falsch sein, entgegen zu wirken."
Tatsache ist, dass derzeit zahlreiche Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Damit meine ich nicht nur das Filesharing. Es geht nämlich noch viel weiter: Jedes Teilen in sozialen Netzwerken, jedes Mashup, jedes Zitat, jede Bebilderung einer ebay-Auktion kann theoretisch eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Und damit eine theoretisch abmahnfähige Handlung.
Argument: finanzielle Einbußen
Doch warum muss dem eigentlich entgegengewirkt werden? Die Kanzlei sagt dazu:
"Die Mandanten unserer Kanzlei haben enorme finanzielle Einbußen durch die rechtswidrige Verbreitung Ihrer Produkte im Internet zu beklagen."
Ist das denn auch wirklich so? Häufig wird hier die Rechnung aufgemacht, dass jeder illegale Download ein verhinderter Kauf sei. Doch das darf mit Fug und Recht bezweifelt werden. Zum einen würde nicht jeder, der ein Album oder einen Film illegal herunterlädt, diese Werke auch im Laden erwerben.

Zum anderen geht die Rechnung aber auch in die andere Richtung auf, wie das Werk Ghost I-IV der Band Nine Inch Nails eindrucksvoll bewiesen hat. Die Band bot die Musik unter einer Creative-Commons-Lizenz im Internet zum Download an. Und dennoch klingelte es danach noch in der Kasse: Das Album landete auf Platz 1 der Billboard Electronic Charts als meistverkauftes Musikalbum und gelangte sogar in die Rangliste der meistverkauften Alben 2008 des Amazon MP3-Store, wie gulli.com zu berichten weiß.

Möglicherweise liegt es also eher daran, dass die Rechteinhaber das Internetgeschäft einfach verschlafen haben und jetzt dem verlorenen Markt mithilfe des Urheberrechts hinterherrennen. Man erinnere sich diesbezüglich nur noch an den Slogan "Turn Piracy Into Profit" oder auch an die Idee, dass man doch lieber kostenpflichtig abmahnen statt mühsam vermarkten solle.

Ein diesbezüglich sehr lesenswerter Artikel erschien unlängst in der Zeit und trägt den Titel "Lernt zu teilen! Bevor es zu spät ist". Quintessenz: Anstatt ihre potentiellen Kunden zu vergraulen, sollte man lieber die Energie dazu verwenden, neue Geschäftsmodelle und Teilhaben ausprobieren oder ausbauen.
Argument: keine Datenspeicherung beim Provider

Aber weiter im Text. Die Kanzlei beklagt sich, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nicht von einer Speicherpflicht der Provider flankiert worden sei und daher oft daran scheitere, dass keine Daten zur Auskunft vorhanden seien.

Wäre das so, wir hätten das Problem der massenhaften Abmahnungen doch gar nicht. Allein die Tatsache, dass mittlerweile auch ohne Einsatz der Staatsanwaltschaften Abmahnschreiben an Hunderttausende von Internetanschlussinhabern versendet werden könne, führt dieses Argument doch schon ab absurdum. Tatsächlich müssen die Rechteinhaber sich ein wenig beeilen, werden doch die Daten beim Provider (gemeint ist die Zuordnung der auffällig gewordenen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber und damit zu einer zustellfähigen Postadresse) häufig schon innerhalb von 7 Tagen gelöscht.

Bei der mittlerweile reibungslos ablaufenden IP-Adressermittlung durch spezialisierte Unternehmen und dem häufig ohne weiteres durchlaufenden Auskunftsverfahren bei Gericht sind diese Fristen aber ohne Weiteres einzuhalten. Tatsächlich gibt es vereinzelt Provider, die gar keine Adressen speichern. Doch das hat man doch auch bei anderen Delikten: dass man den Täter nicht ermitteln kann. Ist das nicht das allgemeine Lebensrisiko?

Und, wie gesagt, darum geht es Frau Leutheusser-Schnarrenberger auch gar nicht - es geht ja nicht darum, das Auskunftsverfahren zu verändern. Denn sie sagt ja selbst, dass urheberrechtliche Schadensersatzansprüche und daraus resultierende finanzielle Belastungen für die Ertappten unberührt bleiben sollen. Es geht ja nur, daran sei erinnert, um die Frage der zu hohen Anwaltsgebühren.
Argument: Abmahnungen werden zu teuer
Und diese zu hohen Gebühren führen zum nächsten Argument. Schon durch die 100-Euro-Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG könnten sich die Rechteinhaber Abmahnungen gar nicht mehr leisten. Wie wäre es dann erst bei Einführung einer Streitwertdeckelung?

Komisch, dass dieses Argument gerade von einem Anwalt stammt. Denn der ist von der Regelung ja gar nicht selbst betroffen - er kann ja voll abrechnen. Wie, das verstehen Sie nicht? Es ist ganz einfach:

Der Rechteinhaber (also die Musikindustrie, der Hörbuchverlag oder Filmeverwerter) beauftragt den Anwalt, gegen einen Urheberrechtsverstoß vorzugehen. Nehmen wir mal an, das betreffende Werk hätte einen Streitwert von 10.000,- Euro. Dann dürfte der Anwalt eine Rechnung schreiben, die so aussähe:
1,3Rechtsanwaltsgebühr nach RVG631,80 Euro

+ Postpauschale20,00 Euro

+ 19% MWSt123,84 Euro

= gesamt775,64 Euro
Würde § 97a Abs. 2 UrhG greifen, dürfte er von diesen 775,64 Euro dem Abgemahnten aber nur 100,- Euro in Rechnung stellen und bliebe auf den restlichen 675,64 Euro sitzen. Sollten also nicht eher die Rechteinhaber über eine zukünftig gegebenenfalls fehlende volle Erstattungsfähigkeit ihrer Anwaltskosten jammern als ihre Anwälte, die wie gewohnt voll abrechnen können, wie der Kollege Lars Hänig hier richtig schreibt.

Rechnet man sich das einmal durch, stößt man noch auf eine andere Ungereimtheit der ganzen Abmahnerei: Vergleicht man nämlich die oben genannten beispielhaft genannten Anwaltskosten mit den Vergleichsangeboten, die überlicherweise in den Abmahnungen gemacht werden, stellt man fest, dass dieser Vergleichsbetrag häufig niedriger ausfällt als die Anwaltskosten allein (und dazu auch noch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche umfasst). Dann wäre doch die Abmahnung an sich - auch ohne die 100-Euro-Deckelung und nach heute geltendem Recht - überhaupt nicht finanzierbar. (Das sieht übrigens auch das Amtsgericht Frankfurt so, wie sich hier nachlesen lässt.)

Schon heute müssten die Rechteinhaber also eigentlich davon Abstand nehmen, Internetnutzer abzumahnen. Oder sie müssten dazu übergehen, die abgemahnten Nutzer auch gleich gerichtlich in Anspruch zu nehmen - denn nur so könnte man die gesamten Kosten wieder geltend machen. Also: Filesharing-Abmahnungen sind nach dem heute praktizierten Modell schon (zu) teuer und wirtschaftlich eigentlich nicht tragbar!

Aber weiter im Text:
Argument: Privat oder Unternehmen - das macht doch keinen Unterschied
"Nur weil es sich bei den Rechtsverletzern in der Regel um Privatpersonen handelt, kann doch die rechtliche Stellung des Verletzten nicht schwächer sein, als wenn die Rechtsverletzungen beispielsweise durch Unternehmen verübt würden. Insoweit findet eine nicht vom Gleichheitsgrundsatz gedeckte Unterscheidung statt, welche ausschließlich zu Lasten des Verletzten geht."
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es nur, gleiche Sachverhalte gleich zu handhaben. Aber der Unterschied ist doch klar und deutlich: Auf der einen Seite stehen Privatleute, Verbraucher, Laien, auf der anderen Seite stehen Unternehmen, Gewerbliche, Profis. Wenn das kein ungleicher Sachverhalt ist...

Und genau dort greift ja auch die derzeit geltende gesetzliche Regelung an: Beim urheberrechtlichen Auskunftsanspruch im § 101 UrhG ist Voraussetzung, dass Urheberrechte "in gewerblichem Ausmaß" verletzt werden; und die Kostendeckelung auf 100 Euro soll nach § 97a UrhG ja auch  nur gelten, wenn die Urheberrechtsverletzung "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" stattgefunden hat.

Doch die Gerichte sehen im Filesharing ein gewerbliches Ausmaß und ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn die betroffenen Privatleute sich die Musik, den Film oder das Hörbuch in der Regel zu einem höchst privaten Zweck in Tauschbörsen besorgen: nämlich um sie sich anzuhören oder anzusehen.

Und genau das ist doch der Missstand, der jetzt beseitigt werden soll. Ich verweise hier nach oben, wo ich über die Entwicklung des Urheberrechts von der Spezialmaterie für wenige Unternehmen zur Feld-, Wald- und Wiesenmaterie für Privatleute geschrieben habe.

Also ein klares "Doch!" - es ist den Rechteinhabern zuzumuten, bei Privatleuten ein anderes Maß als bei Unternehmen anzuwenden. Und da sie es nicht von sich aus tun, müssen sie eben dazu gezwungen werden.
Argument: Abmahnungen sind doch eine gute Sache
Es wird noch allgemein von der Verteufelung der Abmahnung geschrieben:
"Die Abmahnung ist ein legitimes und überdies für beide Parteien hilfreiches Instrument, um eine festgestellte Rechtsverletzung außergerichtlich und schnell zu klären. Insoweit ist auch die Verteufelung der Abmahnung als Rechtsinstrument in der Debatte zu diesem Thema fehl am Platze."
Richtig. Abmahnungen sind ein sinnvolles Instrument, wie ich auch schon oben unumwunden zugegeben habe. Jedenfalls im geschäftlichen Verkehr. Denn hier erfüllen sie ihre Funktion, noch teurere Gerichtsverfahren zu verhindern sehr gut. Aber das sehe ich eben gerade im Bereich der Privatleute ganz anders. Hier ist dieses Vorgehen einfach zu teuer, für den Laien zu undurchsichtig.

Mich erinnert das Argument zu sehr an die Argumentation hinsichtlich der Internetsperren und der Einbindung der Provider in diese Prozedur. Die Provider sollen nach Plänen der Rechteinhaberlobby auf Meldung der Rechteverwerter ihre angeblich Urheberrechte verletzenden Kunden anschreiben und ihnen mit einer Internetsperre drohen, sollten sie noch einmal Rechte verletzen. Die entsprechenden Gespräche im Bundeswirtschaftsministerium sind ja vor Kurzem zum Glück gescheitert. Denn die Argumentation, man könne sich dann teure Abmahnungen sparen, greift einfach zu kurz:

Die Rechteinhaber könnten doch auch heute schon auf Abmahnungen verzichten und einen kostenfreien Warnbrief schreiben. Bei einem zweiten festgestellten Verstoß stünde dann der Weg zu einer kostenpflichtigen Abmahnung und auch einem anschließenden Gerichtsverfahren offen. Wofür also die Einschaltung der Provider als Erfüllungsgehilfe?

Also: Abmahnungen sind legitim. Dort, wo sie hingehören, nämlich im geschäftlichen Verkehr.
Argument: Lasst die Gerichte ihre Arbeit machen
Wir brauchen keine Veränderung. Denn die Gerichte werden´s schon richten.
"Jedenfalls bedarf es dieser geplanten Veränderungen insoweit ohnehin nicht, als die rechtsstaatlichen Instrumente bereits existieren und in den Händen der Gerichte liegen."
Das ist ein schöner Gedanke, der in aller Regel auch funktioniert. Doch manchmal funktioniert das eben nicht - aus den unterschiedlichsten Gründen. Oder das eigentlich mit einer Neuregelung verbundene Ziel wurde nicht erreicht, weil die Neuregelung eben nicht gut genug war - wie eben im Falle des § 97a UrhG.

Und dann  muss der Gesetzgeber einschreiten und den Missstand beseitigen. Und das soll nun auch geschehen, wenn, ja, wenn es überhaupt so weit kommt. Ich würde es jedenfalls sehr begrüßen und kann Frau Leutheusser-Schnarrenberger in dieser Hinsicht nur einmal wieder unterstützen.

Fazit

Es ist noch nichts geschehen. Es gibt noch keinen konkreten Gesetzesentwurf, nur eine Absichtserklärung. Diese ist zu diskutieren, und ich hoffe, ich habe mit meinem Beitrag hierzu beigetragen.

Dass Urheberrechte sinnvoll und verteidigenswert sind, kann ich unterschreiben. Obschon ich mir wünschen würde, dass das Urheberrechtsgesetz wieder für denjenigen zum Tragen käme, für den es ursprünglich gedacht war: nämlich für den Urheber. In der heutigen Zeit ist dieser, der Kreative, der Schaffende, der Macher, nämlich immer weniger an dem, wofür das Urheberrechtsgesetz nach seinem § 1 eigentlich gedacht ist:
"Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes."
Wenn Sie sich den oben stehenden Text durchlesen, werden Sie selten bis gar nicht das Wort "Urheber" finden. Stattdessen steht da "Rechteinhaber" oder "Rechteverwerter". Denn diese Unternehmen sind es, in deren Händen der Schutz der Werke liegt - und die dann auch in erheblichem Maße daran partizipieren. Nicht zuletzt durch - jedenfalls bei Privatleuten - überhöhte Streitwerte, Abmahnkosten und Schadensersatzzahlungen.

Und hier liegt in meinen Augen eines der wesentlichen Probleme des modernen Urheberrechts. Es kommt nicht mehr dem Urheber selbst zugute. Sondern demjenigen, der seine Rechte inne hat. Die daraus resultierenden Probleme und Schwierigkeiten sollten nicht auf dem Rücken der Privatleute ausgetragen werden.

Zu guter Letzt möchte ich Ihnen noch eine kleine Linkliste der oben zitierten Artikel und Beiträge und weiterer Stellungnahmen an die Hand geben:
Ich werde gegebenenfalls noch weitere Links hinzufügen.

Zum Beispiel diesen hier:

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Abofallen-Urteil in Hamburg - Lesetipp

Verbrechen lohnt sich nicht. Oder doch? Der Betreiber von Internet-Abofallen muss jetzt für fast vier Jahre ins Gefängnis. Fast 70.000 "Kunden" der Seiten wurden geschädigt.

Der Prozess selbst war leider nicht sonderlich gut strukturiert, wie der Kollege Carsten Hoenig zu berichten weiß. Bitte lesen Sie seine lesenswerte Zusammenfassung.

Ansonsten finde ich nur noch eine Aussage der Richterin interessant. Sie zitierte den Hauptangeklagten, der in einem Chat gesagt haben soll: "Wir wollen die Dummen und die Angstzahler." (Quelle: Welt Online)

Besser lässt sich das Geschäftsmodell dieser Branche nicht umschreiben. 

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

19.03.2012

Fake-Abmahnung durch Dr. Kroner & Kollegen

Das (als E-Mail-Anhang versandte) Schreiben hat alles, was eine Filesharing-Abmahnung so hat:
  • bekannte Rechteinhaber:
    EMI Music Germany, SONY BMG Music Entertainment, Universal Music, Warner Music Group, Warner Bros., DreamWorks SKG und Paramount Pictures
  • einen tollen Anwaltsbriefkopf:
    RECHTSANWÄLTE DR. KRONER & KOLLEGEN
    RECHTSANWÄLTE - NOTAR
  • lange Listen mit IP-Adressen und Datum:
    20.01.2011 23:59   87.81.65.71
    29.03.2011 21:11   82.102.213.194
    27.05.2011 22:48   83.134.84.57
    14.08.2011 17:22   80.139.181.62
  • einen fett gedruckten Vergleichsbetrag:
    146,95 EUR
  • eine kurze Frist:
    26.03.2012
und sogar einen Hinweis auf die SCHUFA. Das klingt überzeugend, das klingt wichtig, das klingt so, wie wenn viele Menschen darauf hereinfallen und die geforderte Summe zahlen könnten. Doch wenn man genauer hinschaut, zeigen sich etliche Ungereimtheiten.

Denn komischerweise fehlt
  • eine vorformulierte Unterlassungserklärung,
     
  • ein deutsches Konto (stattdessen soll das Geld auf die Volksbank Slovensko überwiesen werden mit der BIC: LUBASKBX),
  • sogar ein Rechtsanwalt, denn der "Rechtsanwalt Klaus Kroner", der in leserlichen Lettern unterschrieben hat, ist als Rechtsanwalt in Deutschland nicht bekannt,
  • eine Festnetznummer - stattdessen werden deutsche Handynummern "0176 39645841" und "0176 39688797" angegeben. 
Und auch die Internetadresse kroner-kollegen.de führt derzeit auf eine Freihalte-Seite. Google zeigt hingegen, dass es wohl einmal eine Seite gegeben haben muss.

So sah die Seite wohl einmal aus.


Viel Aufwand für nichts. Denn die Abmahnung enthält noch weitere Kuriositäten:
  • So werden keine konkreten Filme, Musikstücke oder Hörbücher genannt, deren Verbreitung es zu unterlassen gälte. 
  • Auch ist komisch, dass als Betreff "Nutzung von Filesharing-Dienste hier Megaupload.com" genannt wird. Das weist darauf hin, dass damit wohl die - in meinen Augen eher unbegründete - Furcht der Nutzer dieses Dienstes ausgenutzt werden soll, doch noch in Anspruch genommen zu werden. Denn bislang wurden vor allen Dingen Nutzer von so genannten Tauschbörsen abgemahnt - und hier auch für den damit verbundenen Upload von urheberrechtlich geschütztem Material, während die Nutzer von megaupload.com ja eher wegen eines Downloads "dran" wären.
  • Und so ist die Abmahnung selbst auch reichlich wirr geschrieben: Zum einen wird gesagt, das Herunterladen verstieße gegen das Urheberrecht. Dann aber wird gefordert, es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire (von Filmen oder Hörbüchern ist hier schon gar nicht mehr die Rede) auf einem Computer zum Abruf bereit zu stellen. Das sind eben ganz unterschiedliche Dinge.
  • Dass die Abmahnung per E-Mail kommt, würde zwar an ihrer Wirksamkeit nichts ändern - wohl aber ist es ungewöhnlich, da Schreiben dieser Art in aller Regel per Post versandt werden.
  • Und, wie gesagt, es soll nur Geld gezahlt werden, auf die Unterlassung scheinen die Absender keinen Wert zu legen.
Soll heißen: Legen Sie das Schreiben ad acta, zahlen Sie nicht.

Das gilt allerdings nur für diesen speziellen Fall. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ein Schreiben, das Ihnen zugegangen ist, eine echte Abmahnung ist, dann wenden Sie sich gerne an mich oder einen anderen geeigneten Anwalt. Denn üblicherweise sollte man auf eine Abmahnung nicht mit der Vogel-Strauß-Methode reagieren und den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie im Zweifel das Schreiben überprüfen, und reagieren Sie dann entsprechend.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon:
0176 21812206
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

14.03.2012

Spotify: Darf ich die Musik mitschneiden?

Jetzt gibt es Spotify auch in Deutschland: Mehrere Millionen Musiktitel stehen dem Nutzer zur Verfügung - er kann sich alle anhören, allerdings nur "gestreamt". Das heißt, es wird keine Kopie der Musiktitel auf dem PC oder Smartphone des Nutzers angelegt. Stattdessen wird die Musik abgespielt und dann wieder vom Gerät gelöscht.

Universal Music, Sony Music, EMI, Warner Music, Merlin und The Orchard - alle machen mit, und das bedeutet, dass wohl für jeden Musikgeschmack etwas dabei ist.

Streaming ist ja schön und gut,
wird sich der ein oder andere jetzt sagen.
Aber kann ich die Titel nicht einfach aufnehmen,
so wie aus dem guten alten Radio?

Ich möchte das mit einem "Ja, aber..." beantworten.

Ja, ...

weil es das Recht auf Privatkopie gibt - denn nichts anderes geschieht beim Aufnehmen mithilfe des PCs: Es wird eine Kopie der Musikdatei angelegt. § 53 Absatz 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) sagt dazu:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
  • Wichtig ist somit, dass die Kopie zum privaten Gebrauch stattfindet. Man darf also nicht Mix-CDs erstellen und diese dann auf ebay zum Kauf anbieten.
  • Man darf die kopierten Dateien natürlich auch nicht in Tauschbörsen per Filesharing anbieten, denn das wäre nicht nur eine Kopie, sondern das öffentliche Zugänglichmachen, und das ist jedenfalls nicht erlaubt.
  • "Offensichtlich rechtswidrig" ist die Vorlage, also der Spotify-Stream, nämlich nicht. Im Gegenteil: Offenbar ist es dem Anbieter ja gelungen, viele Anbieter von der Geschäftsidee zu überzeugen. Und die stellen die Musik dann legal zur Verfügung.
  • Man könnte noch darüber diskutieren, ob Spotify einen Kopierschutz einsetzt, denn nach § 95a UrhG dürfen
    "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes [...] ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden"
    Doch in meinen Augen stellt das Anbieten von Musik-Streams von geschützten Servern keine "wirksame technische Maßnahme" dar. Gerichtlich geklärt ist das aber noch nicht - das ist die derzeitige Krux der Sache.
Im Ergebnis also dürfen die Streams aus urheberrechtlicher Sicht mitgeschnitten werden...

...aber...

Problematisch wird es, blickt man in die Nutzungsbedingungen des Spotify-Dienstes: Denn da steht in Paragraph 13 i, dass der Nutzer nicht berechtigt ist
"...Inhalte (unter anderem einschließlich von Musiktiteln, Bildern und Texten) zu kopieren, zu reproduzieren, zu „rippen”, aufzunehmen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder sonst in einer Weise zu verwenden, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gestattet ist;"
Tja, und damit begeht man also quasi Vertragsbruch, wenn man die Titel doch aufnimmt. Das heißt: Wer erwischt wird, könnte von dem Musikdienst ausgeschlossen und möglicherweise sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Stellt sich nur noch die Frage, wie der Anbieter Spotify erkennen kann, dass ein Mitschnitt angefertigt wurde. Ich kann mir ja kaum vorstellen, dass das mit legalen Mitteln möglich ist. Aber vielleicht weiß ein Techniker ja etwas zu diesem Thema und schreibt dazu einen Kommentar?

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon:
0176 21812206
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

09.03.2012

Gewehrattrappen bei Protestaktion gegen Banken erlaubt

Frankfurt, hellichter Tag. Mehrere Personen in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen postieren sich als "Wachposten" vor dem Haupteingang der Commerzbank, während weitere Personen in bürgerlicher Kleidung bzw. "in Banker-Habitus" Flugblätter zum Thema "Bankenschutz" verteilten.

Das Ganze war eine (angemeldete) Protestaktion gegen den so genannten "Celler Trialog", nach Wikipedia
"ein nationales Forum aus Vertretern der Politik, Wirtschaft und Bundeswehr mit dem Ziel, die Vernetzung deutscher Sicherheitspolitik zu stärken."
Polizeibeamte - teilweise in Zivil - machten dem Ganzen nach wenigen Minuten den Garaus. Die Träger der Waffenattrappen wurden unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz aufgefordert, diese zu verstauen. Und tatsächlich - in § 42a Waffengesetz steht:
"Es ist verboten, Anscheinswaffen [...] zu führen."
Die Veranstalter der Versammlung kamen dem zwar nach, wollten im Nachgang aber die Rechtswidrigkeit dieser Auflösung der Versammlung gerichtlich feststellen lassen. Das ist ihnen jetzt auch gelungen: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mir Urteil vom 17.03.2011, Aktenzeichen: 8 A 1188/10, die Polizeiaktion für rechtswidrig erklärt.

Dabei wurde Bezug genommen auf die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) einerseits, auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) andererseits.

Zunächst stellte der VGH fest:
"Die Aktion [...] stellte als vorübergehende Zusammenkunft von etwa sieben Teilnehmern zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung in öffentlichen Angelegenheiten eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel dar, auf die die grundsätzlich abschließenden Sonderregelungen des Versammlungsrechts anwendbar sind."
Nicht nach dem Waffengesetz, sondern nach dem (in Hessen noch gültigen) Versammlungsgesetz war die Rechtmäßigkeit der Polizeiaktion also zu bewerten.

Nach dem Versammlungsgesetz wäre aber nicht die Polizei, sondern die Oberbürgermeisterin von Frankfurt für eine derartige Aktion zuständig gewesen - die Polizisten handelten also schon formell rechtswidrig.

Doch das Vorgehen war auch materiell rechtswidrig: Eine Gefahr ging nämlich von der Versammlung nicht aus. Und wäre die Polizei nicht in Zivil, sondern in Uniformen aufgetreten,
"so wäre die vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main angeführte Verunsicherung von Passanten bei sichtbar im Einvernehmen mit dem Versammlungsleiter postierten Polizeibeamten (in Uniform) weitgehend vermieden worden." 
Schließlich diene die Entsendung von Polizeibeamten in eine Versammlung nicht nur der Abschreckung vor rechtswidrigen Handlungen, sondern insbesondere auch dem Schutz der Versammlung vor Störungen von innen oder außen.

Die Attrappen schließlich dienten der Kunst - nämlich dem Straßentheater - und fallen unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn sie wurden nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Darstellungsmittel bei einer politischen Kunstaktion verwendet, die bei verfassungskonformer weiter Auslegung unter Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit als „Theateraufführung“ im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Waffengesetz anzusehen war - und hiernach sind Waffenattrappen "für die Verwendung bei Theateraufführungen" eben doch zulässig.

Auch politisches Straßentheater sei also eine Theateraufführung:
"Die beiden als Bundeswehrsoldaten verkleideten und mit den strittigen Gewehrattrappen als Requisiten versehenen Kläger haben durch ihre Postierung als „Wachsoldaten“ vor der Commerzbank den von ihnen kritisierten Einsatz der Bundeswehr zum Schutz wirtschaftlicher Interessen symbolhaft - bildlich dargestellt. Durch diese absurde Situation, die durch die anderen fünf als „Banker“ agierenden Personen noch verstärkt wurde, haben sie die Passanten gezielt verunsichert und irritiert, um bei ihnen emotionale und/oder rationale Prozesse in Gang zu setzen, die – schon ohne die ergänzend verteilten Flugblätter – zu einer kritischen Beschäftigung mit der dargestellten, mindestens befremdlich erscheinenden Situation führen sollten. Diese rein mimisch-surreale Darstellung bedurfte keiner gesprochenen Texte, wohl aber einer genauen Dramaturgie, die nicht nur den Ablauf, sondern insbesondere auch die für die bildhafte Aussage entscheidende Ausstattung der Darsteller umfasste."

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

08.03.2012

"Schwäbische Spätzle" und "Schwäbische Knöpfle" sind jetzt geschützte Bezeichnungen!

Ob zur Gaisburger Marsch, ob zu Linsen mit Saitenwürstle oder als Käsespätzle - Schwäbische Spätzle sind immer ein Genuss. Und wie schon der Name sagt, müssen die auch aus dem Schwabenland stammen - jedenfalls ab heute:

Das Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Schwobeländle Baden-Württemberg vermeldet heute:
"Die Schwäbischen Spätzle sind ab sofort aufgrund ihrer Qualität, ihrer langen Tradition und des damit verbundenen besonderen Ansehens europaweit mit verbindlichen Vorgaben für die Herstellung der Produkte als regionale Spezialität geschützt. Die EU-Kommission hat am Donnerstag (8. März) im europäischen Amtsblatt den Eintrag der „Schwäbischen Spätzle/Schwäbischen Knöpfle“ (g. g. A.) in das Register der EU für geschützte geografische Angaben (g. g. A.) und Ursprungsbezeichnungen (g. U.) veröffentlicht."
Handgeschabt am besten!
Copyright:
Spätzleschaben von Dirk Ingo Franke unter CC BY-SA
Dieses Gütezeichen wird nur landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln verliehen, die eng mit dem Herkunftsgebiet verbunden sind: Mindestens eine der Produktionsstufen, also Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung, muss im Herkunftsgebiet durchlaufen werden. Die Produktbezeichnung ist so gegen Missbrauch und Nachahmung geschützt, der Verbraucher wird mithilfe des geschützten Namens über die besonderen Merkmale der Erzeugnisse informiert.

Liest man sich den Eintragungsantrag durch, lernt man so einiges über diese Nudel Teigware Schwäbische Spezialität:
"Bei Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle handelt es sich um eine Eierteigware aus Frischei mit Hausmachercharakter, unregelmäßiger Form und rauer, poriger Oberfläche, bei welcher der zähe Teig direkt in kochendes Wasser/Wasserdampf eingebracht wird. Die beiden Namen bezeichnen im allgemeinen Sprachgebrauch dasselbe Erzeugnis mit identischer Teiggrundlage und sind untereinander austauschbar. Die Form der Eierteigware variiert dabei von dick nach dünn und von lang nach kurz. Eine Abgrenzung ist kaum möglich, die Übergänge sind unscharf und werden regional auch unterschiedlich interpretiert."
Und wer jetzt immer noch keinen Hunger hat, kann sich noch etwas historisch bilden:
"Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle haben im geografischen Gebiet eine jahrhundertelange Tradition der Herstellung und eine große Bedeutung für die Schwäbische Küche. Hierbei kommt den handwerklichen Fertigkeiten der Hersteller und dem regional vorhandenen Know-how zur Verarbeitung eine besondere Bedeutung zu. Traditionell werden Spätzle von Hand geschabt, handgeschabte Spätzle vom Brett gelten bis heute als besonderes Gütesiegel. Aus arbeitsökonomischen Gründen kam im geografischen Gebiet bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts die maschinelle Verarbeitung von Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle mit Hausmachercharakter, d. h. wie von Hand geschabt, auf. [...]

Die Tradition der Spätzleherstellung in Schwaben lässt sich bis ins 18. Jahrhundert zurückverfolgen. Im Jahr 1725 fasste der Württembergische Rat und Leibarzt Rosino Lentilio "Knöpflein" und "Spazen" als "alles was aus Mehl zubereitet wird" zusammen. [...]

In der Beschreibung eines schwäbischen Bauerndorfes aus dem Jahr 1937 werden Spätzle als Festspeise genannt. Ein Jahr zuvor erhob der Heimatdichter Sebastian Blau Spätzle zum Symbol regionaler Identität der Schwaben:

" … die Spätzle sind das Fundament unserer Küche, der Ruhm unseres Landes, … das A und O der schwäbischen Speisekarte …". [...]
Die große Bedeutung von Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle für die Schwäbische Küche belegt u.a. der 1827 erstveröffentlichte Roman "Die Geschichte von den sieben Schwaben", dem zufolge im Schwabenland die Gewohnheit bestehe, "dass man täglichs Tags fünf Mal ißt, und zwar fünf Mal Suppe, und zwei Mal dazu Knöpfle oder Spätzle". Elise Henle erläutert 1892, dass es sich für eine Frau in Schwaben gezieme die Herstellung von Spätzle zu beherrschen: "'s isch koi richtigs Schwobe-Mädla, des net Spätzla kocha ka". Für die Neuzeit zählt der schwäbische Autor Siegfried Ruoß in dem Kochbuch "Schwäbische Spätzleküche" über 50 verschiedene Spätzlerezepte für die Region Schwaben auf."
Warum ich das hier in einem badenser, zudem rechtlich geprägten Blog schreibe? Weil die Eintragung nunmehr Abwehrrechte gibt:
Eingetragene Namen sind geschützt gegen:
  • jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Weise“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
  • alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
  • alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;
  • jede kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird.

    Quelle: Europäische Union
 Wer also bisher noch die Bezeichnung "Schwäbische Spätzle" oder "Schwäbische Knöpfle" verwendet, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Internet-Auto-Börsen und die CO2-Effizienzklasse (Abmahnung)

Einige Anbieter von Neuwagen haben ein Schreiben des Verein "Verband Sozialer Wettbewerb e.V." erhalten, in dem sie aufgefordert werden,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr neue Personenkraftwagen mit der Angabe der Motorisierung und/oder als bestimmtes Fahrzeugmodell in elektronischer Form anzubieten, ohne die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben;
und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro zu zahlen. Weiterhin werden Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 166,60 Euro verlangt.

Was regelt die Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzei­chen­verordnung) eigentlich?
  • Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, dabei Angaben über die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

  • Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffen­den Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. Dies gilt entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

  • Und nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV über in elektronischer Form verbreitetes Werbe­material muss derjenige, der als Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells angeben und einen Hinweis auf die Internet­adresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoff­verbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstel­lers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen, dass die CO2-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmo­dell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.
Was wir schon von Kühlschränken, Waschmaschinen und Energiesparlampen kennen, gibt es nun auch für Autos - die schöne Pfeildarstellung für´s ökologische Gewissen

Der "virtuelle Verkaufsraum"

Springender Punkt in dieser Vorschrift ist der Begriff „virtueller Verkaufsraum“. Nur wenn die Darstellung bei mobile.de, webauto.de, autoscout24.de oder anderen Online-Autobörsen einen virtuellen Verkaufsraum abbilden würde, müsste die Grafik mit der CO2-Effizienzklasse beim Fahrzeug angegeben werden.

Dies würde - den Gedanken zu Ende gedacht - dazu führen, dass im Grunde genommen bereits bei Anzeige der Trefferliste die Grafik angezeigt werden müsste. Da die derzeitigen Internet-Autobörsen nur ein Foto in der Trefferliste erlauben, müsste anstelle des Fahrzeugs die Grafik mit der Effizienzklasse angezeigt werden, um dem Gesetzeswortlaut gerecht zu werden. Das würde dann ziemlich langweilig aussehen, nämlich in etwa so:



Die führenden Automobil-Börsen bieten derzeit nach meiner Kenntnis die Möglichkeit der Anzeige der Effizienzklassengrafik in der Trefferliste neben dem Bild des zu verkaufenden Fahrzeugs nicht an. Die Grafik kann jedoch als eines von mehreren Fahrzeug-Bildern mit eingebunden werden - allerdings dann eben erst auf der Seite, auf der das Fahrzeug ausführlich beschrieben wird.

Aber müssen die Nutzer von Online-Autobörsen diese Vorschriften überhaupt beachten?

Nach der Gesetzesbegründung sollen erfasst werden Konfigurationsmodelle und virtuelle Ausstel­lungsräume, in welchen der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft, nicht hingegen Online-Prospekte oder Informationen auf den Internetseiten der Hersteller, die einer kon­kreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind und sich damit von Konfi­gura­tionsmo­del­len unterscheiden. Die Angabe der Effizienzklasse ist damit auf Werbemaßnahmen im virtuellen Ver­kaufsraum beschränkt, in welchem der Verbraucher mittels interaktiver Elemente die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme eines nach seinen Vorstellungen konfigurierten Pkw-Modells besitzt.

Nach dieser Definition sprechen einige Punkte für, einige gegen einen „virtuellen Verkaufsraum“:
  • Konfiguration ist nicht Konfiguration
    Zwar gibt es tatsächlich eine Art „Konfigurator“ - man kann bei der Suche nach einem Fahrzeug z.B. die Farbe, Klimaanlage, Navigations­system, Wegfahrsperre oder ähnliche technische Details auswählen. Bei zusätzlicher Auswahl des Kriteriums „Neuwagen“ führt diese Auswahl jedoch in den meisten Fällen dazu, dass keine oder nur sehr wenige Treffer angezeigt werden.

    Auch fehlen typische Konfigu­ra­tionsmöglichkeiten wie Musikanlage, Servolenkung, Tagfahr­licht, Sitzheizung etc. Und die hersteller­typischen Farbbezeichnungen (Carbonschwarz, Saphirschwarz, Citrinschwarz – um nur einige Schwarz­töne bei BMW zu nennen) sucht man in der Konfiguration vergebens.

    Die angebotene Konfiguration ist also nur eine vorläufige, nicht vollständige. Der Kunde wird diverse Wünsche zunächst anfragen müssen - ob zu diesem Zeitpunkt schon die Kaufentscheidung getroffen wurde oder dies nur eine vorgelagerte Information darstellt, ist derzeit nicht geklärt.
  • Direktkauf nicht möglich

    Ein direkter Kauf aus den Autobörsen heraus ist nicht möglich: An­ders als bei ebay.de oder amazon.de ist bei den führenden Autobörsen ein Direktkauf nicht möglich – immer ist eine Kontaktaufnahme zum Händler oder Anbieter nötig, um den Kauf abzu­schließen. Es geht also mehr um eine Information des Interessenten, der dann unter mehreren Angeboten wählen kann – aber eben auch noch wählen muss.

In meinen Augen überwiegen somit die Punkte, die eher für einen Online-Prospekt als für einen „virtuellen Verkaufsraum“ sprechen, so dass die Angabe der Effizienzklasse nicht nötig wäre. Doch wer will sich schon auf eine diesbezügliche gerichtliche Streitigkeit einlassen? Die Deutsche Energie-Agentur hält sich zum Thema bedeckt und wiederholt im Großen und Ganzen nur das, was schon in der Gesetzesbegründung (pdf) steht.

Nach Angaben des Vereins "Verband Sozialer Wettbewerb" gibt es auch bereits gerichtliche Entscheidungen zum Thema - das Landgericht Ulm hat demnach wohl schon ein entsprechendes Urteil erlassen, das mir allerdings derzeit noch nicht bekannt ist.

Fazit

Es spricht also einiges für, aber auch einiges gegen die Verpflichtung, die Effizienzklasse samt Grafik bei Internet-Autobörsen einbinden zu müssen. Letztlich werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. Sollten Sie jedoch ein solches Schreiben erhalten haben, lassen Sie sich am besten beraten, um auf dieser Informationsgrundlage dann die für Sie beste Entscheidung treffen zu können.

Update:

Mit Urteil vom 21.02.2012, Aktenzeichen: 31 O 44/12, hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Online-Autobörse autoscout24 kein „virtueller Verkaufsraum“ im Sinne der Pkw-EnVKV ist:
"Ein 'virtueller Verkaufsraum' ist nur gegeben, wenn eine Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells im Internet stattfindet, nicht wenn der Interessent beim Autokauf seine Suche im Internet mittels der Angabe bestimmter Suchkriterien einschränken kann."
Mit dieser Entscheidung wurde eine einstweilige Verfügung des Verbands Sozialer Wettbewerb zurückgewiesen. Das bedeutet aber keine Entwarnung, da es nach Angaben der Innung des Kfz-Handwerks Osnabrück weitere Urteile anderer Landgerichte gibt, die genau entgegengesetzt geurteilt haben:
  • Landgericht München I, Urteil vom 27.01.2012, Aktenzeichen: 1 HK O 1763/12
  • Landgericht Ulm, Urteil vom 24.02.2012, Aktenzeichen: 11 O 10/12
Bis eine höchstrichterliche Entscheidung gefallen ist, wird diese Unsicherheit weiter bestehen bleiben.

Übrigens gibt es nach Meldung von Mandanten mittlerweile auch erste Abmahnungen durch Autohändler, die nicht mit dem Verband Sozialer Wettbewerb zusammen hängen. Bei derartigen Trittbrettfahrern gilt es, doppelte Vorsicht walten zu lassen - wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Anwalt.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

02.03.2012

Persönlichkeitsrechte auf dem Friedhof?

Google Street View ließ ganz Deutschland aufhorchen, als die Kamerawagen Straße für Straße durchfuhren und abfotografierten. Was letztlich datenschutzrechtlich eigentlich kein Thema ist, wurde zum Aufreger im Sommerloch. Das Ergebnis des Sturms im Wasserglas: Google musste eine Möglichkeit schaffen, dass die fotografierten Häuserfassaden verpixelt werden konnten.

Nicht Google, aber Genealogen kamen auf eine ganz ähnliche Idee: Sie gingen auf Friedhöfe, fotografierten dort Grabstein für Grabstein und machten die Ergebnisse unter Nennung der Namen der Toten in einer Internetdatenbank öffentlich. Zwar kann man nicht so schön wie bei Google durch die Straßen und Wege fahren, aber man kann sich sämtliche Grabsteine auf diversen Friedhöfen auf Fotos anzeigen lassen.

Noch sind lange nicht alle Friedhöfe Deutschlands erfasst. In der Nähe von Heidelberg finde ich in der Datenbank nur zwei Friedhöfe aus Waghäusel. Von Ackermann  bis Zollt geht die Liste der Verstorbenen und ihrer letzten Ruhestätte.

Wird die letzte Ruhe dadurch möglicherweise gestört? Die Neue Westfälische berichtet von Widerständen gegen das Projekt.

Datenschutzrechtlich mag das alles kein Problem darstellen, da Toten keine datenschutzrechtlichen Befugnisse zugestanden werden. Gleiches gilt für das Namensrecht, das ebenfalls mit dem Tode erlischt.

Auch urheberrechtlich - man denke an teilweise durchaus künstlerisch gestaltete Grabsteine - ist alles im Lot. Es greift die so genannte Panoramafreiheit: Nach § 59 UrhG (Werke an öffentlichen Plätzen) gilt:
"Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Und öffentlich sind die Wege in den Friedhöfen ja, da sie jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen.

Strafrechtlich könnte man noch an die Störung der Totenruhe denken, doch wer § 168 StGB (Strafgesetzbuch) durchliest, wird schnell zum Ergebnis kommen, dass die Zurschaustellung der Grabstätten im Internet keinen "beschimpfenden Unfug" darstellen.

Dennoch sind meines Erachtens Zweifel an der Zulässigkeit angebracht: Denn zwar gilt das Datenschutzrecht nicht für Tote - aber es gibt ein "postmortales Persönlichkeitsrecht", das durch die Angehörigen ausgeübt werden kann und sich aus dem Recht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) herleitet. Hier wäre zumindest eine Abwägung nötig zwischen den Interessen der Genealogisten und denen der betroffenen Hinterbliebenen. Wie das im Einzelfall ausgehen würde, mag ich nicht vorauszusagen.

Persönliche Notiz: Ich finde das Projekt aus einem ganz anderen Gesichtspunkt interessant: Wer sich die Friedhöfe anschaut, wird schnell feststellen, dass es sehr viele unterschiedliche Arten gibt, Grabstätten zu gestalten. Es gibt auch große regionale Unterschiede, die ohne diese Datenbank vermutlich zahlreichen Menschen verborgen blieben. Es ist interessant zu sehen, wie die Menschen mit ihren Verstorbenen umgehen, wie sie sie begraben. Dieses Projekt kann das Verständnis hierfür fördern. Hier übrigens noch mehr zum Thema bei Archivalia.

[Update 12.03.2012:]
Eine spannende Diskussion zum Thema gibt es auch im lesenswerten Bestatterweblog (siehe dazu Kommentar No. 2)

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext