27.04.2012

Filesharing: Der Abmahnung hinterhertelefoniert. Besser nicht antworten!

Es ist schon komisch:

Da telefoniert eine für die Abmahnung von Filesharing-Übeltätern bekannte Kanzlei, nennen wir sie Waldorf Frommer, kurz nach dem Absenden des Abmahn-Schreibens, aber noch vor Ablauf der darin genannten Frist den Adressaten hinterher. Ob das Schreiben angekommen sei, wolle man sich erkundigen. Hm, ob man in Abmahnkreisen vielleicht wegen der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts langsam kalte Füße bekommt?

Bitte antworten Sie nicht auf solche - und insbesondere auch nicht auf andere telefonische Fragen der Gegenseite. Denn das kennen Sie ja schon aus amerikanischen Krimis:
"Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden."
Ach ja, dass ein Uralt-Schinken wie "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" jetzt noch abgemahnt wird, ist angesichts solcher Entscheidungen zur Verwertungsphase mehr als merkwürdig... Bei Amazon jedenfalls wird die DVD jetzt schon für günstige 9,99 Euro (Stand: 27.04.2012) angeboten.

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Sebastian Dosch

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Das iPad für Optiker: dem Wirtschaftsverein ein Dorn im Auge

Ein Brillenglashersteller umwarb Optiker, die bereits seine Gläser an Kunden verkauften, indem er ihnen ein kostenloses iPad für die Kundenberatung versprach. "So beraten Sie Ihre Kunden mit einem Touch mehr Kompetenz", lautete der an den Touch-Screen des begehrten Tablet-PCs angelehnte Werbespruch. Die Optiker sollten dafür im laufenden Quartal 3.000,- Euro mehr Umsatz machen als im Vorjahreszeitraum.

Das war einem Wirtschaftsverein ein Dorn im Auge, er mahnte den Brillenglashersteller ab: Dieser verstoße gegen die strengen Vorgaben des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (§ 7 Abs. 1 HWG - Heilmittelwerbegesetz).
"Die Werbung sei eine unzulässige Ankündigung einer unentgeltlich gewährten Vergünstigung. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 S. 1 2.HS HWG sei erfüllt. Es handele sich weder um Zubehör zu den Brillengläsern noch wäre dieses Zubehör handelsüblich im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG. Es handele sich nicht wie bei handelsüblichem Zubehör um eine beiläufige Nebenleistung, die wie selbstverständlich mitgeliefert werde. Solches wäre angesichts seines sachfremden Charakters und erheblichen Wertes auch gar nicht möglich. Vielmehr rücke die Beklagte die Gratiszugabe ins Zentrum ihrer Produktwerbung. Ein solches gratis iPad im Wert von Euro 700 und mit einem großen privaten Zweitnutzen sei nicht handelsüblich im Sinne der zitierten Vorschrift."
Jetzt musste das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 23.04.2012, Aktenzeichen: 12 O 44/12, über den Fall entscheiden. Das iPad war in seiner Funktion nämlich eingeschränkt und somit nur für den Verkauf, nicht aber für das private Vergnügen des Optikers gedacht:
"Das beworbene iPad [dient] lediglich den Verkaufsbemühungen der von der Werbung allein angesprochenen Augenoptiker [...]. Der Nutzen des iPad ist nach diesen Darlegungen im wesentlichen auf die Erleichterung und günstige Beeinflussung des Gesprächs zwischen Augenoptiker und dessen Kunden beschränkt. Als ein Mittel für den allgemeinen Zugang zum Internet kann es danach nicht dienen. Die Abwicklung des E-Mail-Verkehrs, die die Beklagte nicht ganz ausschließen konnte, tritt demgegenüber völlig zurück. Dass das iPad als Telefon dienen könnte, liegt nicht nahe und ist zumindest nicht glaubhaft gemacht. Die Funktion als Fotoapparat ist möglich, aber hier im wesentlichen auf den Absatz des Optikers bezogen, der damit dem Kunden ein Foto seiner selbst zur Verfügung stellen kann, ähnlich einem Spiegel."

Der Streit wäre sicherlich anders ausgefallen, wenn der Optiker das iPad auch privat hätte ausgiebig verwenden können. So aber war die Abmahnung nicht rechtmäßig, die Kunden der Optiker dürfen sich nun auf eine zeitgemäße Beratung freuen.

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24.04.2012

Phishing: 10 TANs einzugeben, ist fahrlässig - Bankkunde bekommt sein Geld nicht zurück (BGH-Urteil)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil zum Thema Phishing, Pharming, Online-Banking erlassen. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim zu beurteilenden Fall um einen Fall aus dem Jahre 2008 handelte, der nach heute anwendbarem Recht wohl anders zu beurteilen wäre. Daher kann man Folgendes sagen:

Vorweg das Fazit:

Die Eingabe von 10 TANs beim Online-Banking ohne Bezug auf einen konkreten Banking-Auftrag ist leicht fahrlässig - und jedenfalls vor dem Eintreten des § 675v BGB genügt diese leichte Fahrlässigkeit, damit der Kunde diesen Schaden ersetzen muss. Und: Da das iTAN-Verfahren im Jahr 2008 noch Stand der Technik war, trifft die Bank auch keine Mitschuld. Auch hätten sie keine Schutzpflicht, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden.

Dies dürfte heute wohl nicht mehr gelten: Das iTAN-Verfahren ist in meinen Augen nicht mehr Stand der Technik. Und § 675v BGB schützt den Kunden mittlerweile vor leicht fahrlässigem Tun. Das hat übrigens auch das Landgericht Landshut so gesehen, vgl. dazu meinen Artikel "Heute ist wohl der Tag des Skimmings" (unter Ziffer 2. Dummheit schützt doch vor Strafe). 

Hier die ausführliche Pressemitteilung des BGH:

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.

Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000,- Euro auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.

Was war geschehen?

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.

In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:
"Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!"
Am 26.01.2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000,- Euro auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:
"Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der ... Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt."
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.

Die Klage auf Zahlung von 5.000,- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.

Die Gründe für diese Entscheidung:

Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000,- Euro nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.

Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31.10.2009 in Kraft getreten ist.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2012, Aktenzeichen: XI ZR 96/11

Unter Bezugnahme auf die folgende Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.04.2012


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23.04.2012

Wenn eine Polizistin der Polizei nichts zutraut...

Da hat sie sich aber weit aus dem Fenster gelehnt, die deutsche Hochsprung-Rekordhalterin und Polizeikommissarin Ariane Friedrich. Sie hatte von einem "Fan" eine anzügliche E-Mail erhalten, im Anhang (möglicherweise) das Bild des Geschlechtsteils des Absenders. Möglicherweise, ja, denn Frau Friedrich schreibt selbst, dass sie den Mailanhang noch nicht angeschaut hat:
"Liebe Followers, eben erreichte mich folgende Facebookmail : [Vorname Nachname], wohnhaft in [Wohnort] schrieb: "Willst du mal einen schönen Schw*** sehen, Gerade geduscht und frisch rasiert." Zusätzlich hat er noch eine Datei mitgeschickt, die ich nicht öffnen werde. NEIN HERR [Nachname], ich möchte weder Ihr Geschlechtsteil,noch die Geschlechtsteile anderer Fans sehen. Anzeige folgt."
Ich habe aus Gründen anstelle des im Zitat genannten vollen Namens und Wohnorts des Absenders Platzhalter eingefügt...
...
Hochspringerin wehrt sich via Facebook: Ariane Friedrich per E-Mail sexuell belästigt - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/panorama/boulevard/hochspringerin-wehrt-sich-via-facebook-ariane-friedrich-per-e-mail-sexuell-belaestigt_aid_740838.htmlDas
Selbstjustiz vs. Rechtsstaat

Ich halte diese Art von Selbstjustiz für sehr gefährlich - und ich würde mich nicht wundern, wenn wir Frau Friedrich bald als Hauptdarstellerin in einem entsprechenden Zivil- oder Strafprozess wieder sehen würden.

Wir leben in einem Rechtsstaat, in dem es eben dem Staat obliegt, Fehltritte seiner Bürger zu bestrafen und zu be- und verurteilen. Und das ist gut so. Denn derartige Vorverurteilungen wie in diesem Fall sind äußerts gefährlich.

Haben Sie, Frau Friedrich, sich einmal überlegt, ob die Nachricht denn wirklich vom behaupteten Absender stammt - oder nicht vielleicht gefälscht ist oder z.B. von einer missgünstigen Exfreundin, einem neidischen Freund oder sonstwem und ohne Wissen und Wollen des [Vorname Nachname] an Sie versandt worden ist? Haben Sie als Polizistin nicht vielleicht einmal daran gedacht, dieses Vergehen an ihre Kollegen zu melden, damit die dann ihre Arbeit tun?

Denn ja, ich kann es verstehen, wenn Sie genervt sind von derlei Post. Und eine solche Mail dürfte wohl auch tatsächlich den Tatbestand zumindest der Beleidigung erfüllen. Aber aus diesem Grund einen Menschen im Internet bloß zu stellen und dem Mob preiszugeben? Wozu das führen kann, das wissen wir nicht erst seit dem Emdener Mordfall und den Aufrufen zur Lynchjustiz.

Opferschutz vs. Täterschutz

Natürlich gibt es gerade in Fällen mit sexuellem Bezug immer wieder die Frage nach zu geringem Opfer- und zu überbordendem Täterschutz. Klar, der [Vorname Nachname] ist ja irgendwie selbst Schuld, hätte er die Mail einfach nicht geschrieben, wäre es auch nicht so weit gekommen. Aber das ist zu kurz gedacht - das immerhin grundrechtlich geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht muss auch für Straftäter gelten. Erst recht dann, wenn die Hintergründe der Tat noch nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren aufgeklärt worden sind.

Zu Recht, wie ich finde, gibt es beispielsweise in Deutschland kein Online-Register wie das des US-amerikanischen Justizministeriums mit Daten zu und Fotos von verurteilten Sexualstraftätern ("National Sex Offender Public Registry Web Site"). Natürlich wäre diese Information durchaus interessant - aber alleine der soziale Unfrieden, der dadurch entstünde, und der negative Effekt auf eine mögliche Resozialisierung der Täter steht dem in meinen Augen ganz konkret entgegen.

Vergleich: Namensnennung in Urteilen

Oder schauen wir uns die Urteile zum Thema Namensnennung in Urteilsveröffentlichungen an: Immerhin gibt es bei einem Urteil eine öffentliche Verhandlung - jedermann könnte doch im Gerichtssaal selbst die Namen hören. Aber der Gerichtssaal ist eben nicht das Internet. Und ein verurteilter Straftäter ist auch nicht gleichzusetzen mit einem mutmaßlichen Täter.

Das OLG Hamburg sagt dazu, dass die Veröffentlichung des Namens zu einer Anprangerung führt, die nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt erscheint." (Beschluss vom 09.07.2007, Aktenzeichen: 7 W 56/07). Oder das Kammergericht Berlin, das feststellte, dass die namentliche Nennung im Internet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Prozessbeteiligten darstellt (Beschluss vom 30.01.2007, Aktenzeichen: 9 U 131/06).

Abwägung ist nötig

Tatsächlich ist hier wohl eine Abwägung zu treffen zwischen den Persönlichkeitsrechten des (mutmaßlichen) Täters und der Interesse der Öffentlichkeit, von dessen Untaten zu erfahren. Bei prominenten Personen mag hier die Öffentlichkeit ein gewisses Interesse haben. Hier aber geht es offenbar um einen Nichtprominenten - jedenfalls auf Täterseite. Als Gericht wüsste ich jedenfalls, wie die Abwägung in diesem Falle ausgehen würde.

Fazit

Ich gehe davon aus, dass sowohl der eigentliche Täter als auch diejenigen Personen mit gleichem Namen und gleichem Wohnort (und davon gibt esz.B. laut dem Kollegen Udo Vetter zumindestens einen) einen Unterlassungsanspruch gegen Frau Friedrich durchsetzen könnten. Und ich gehe davon aus, dass genau das passieren wird.

PS (23.04.2012, 13:30 Uhr):
Wenn ich jetzt bei Facebook sehe, dass in den Kommentaren zu Frau Friedrichs Rechtfertigung auch noch der Name des eventuell verantwortlichen Täters falsch geschrieben wird (und damit sogar in gefährliche Nähe zu meinem eigenen Namen gerät), dann möchte ich das oben Geschriebene nur noch einmal doppelt unterstreichen!

 Presseschau:

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20.04.2012

Spielplatz: Kinderlärm ist hinzunehmen, Lärm Jugendlicher jedoch nicht

Vor nicht allzu langer Zeit, Ende Juli 2011, wurde gesetzlich festgelegt, dass Kinderlärm keine "schädliche Umwelteinwirkung" ist. Das hatten Gerichte auch vorher schon gesehen, aber der Gesetzgeber hat sich angesichts zahlreicher Verfahren über den Lärm von Kitas oder Spielplätzen zu einer Klarstellung genötigt gesehen (siehe auch meinen Beitrag "Gibt´s doch noch: Klage gegen Kindergarten").

Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundes-Immisionsschutz-Gesetz) lautet: 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) hatte jetzt einen interessanten Fall zu entscheiden. Hier hatte eine Gemeinde einen Kinderspielplatz errichtet und auch - wie üblich - Nutzungszeiten festgelegt. Ein Anwohner beklagte sich jetzt darüber,
  • dass Kinder außerhalb dieser Nutzungszeiten auf dem Spielplatz Lärm machten
  • dass Jugendliche und Erwachsene den Spielplatz nutzten und dabei Lärm machten
Das ist durchaus ein Unterschied, wie das Gericht jetzt feststellte: Der Lärm durch Kinder ist auch außerhalb der Nutzungszeiten hinzunehmen, hier greift § 22 Abs. 1a BImSchG. Aber den Lärm, der durch missbräuchliche Nutzung durch Jugendliche und Erwachsene entsteht, muss die Gemeinde verhindern, wenn die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür geschaffen hat.

Hier die Pressemitteilung:
Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes haben grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung der von der Gemeinde festgelegten Benutzungszeit dieser Einrichtung, um Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit abzuwehren. Sie können aber von der Gemeinde verlangen, eine missbräuchliche Benutzung dieser Einrichtung durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen verursacht und die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür geschaffen hat. Das hat der für das Immissionsschutzrecht zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem Beschluss vom 06.03.2012 entschieden. Er hat damit der Beschwerde eines Anwohners (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe teilweise stattgegeben. 

Der Antragsteller ist Anwohner eines Kinderspielplatzes in der Gemeinde Bad Schönborn im Landkreis Karlsruhe. Die Gemeinde (Antragsgegnerin) hat für alle Spielplätze im Gemeindegebiet eine feste Benutzungszeit geregelt. Der Antragsteller beschwerte sich über Lärm durch spielende Kinder außerhalb dieser Benutzungszeit sowie über Lärm durch Jugendliche und junge Erwachsene, die den Spielplatz bis in die Nacht hinein zum Feiern missbrauchten. Seinen Eilantrag, die Gemeinde vorläufig zu verpflichten, diese Nutzungen zu unterbinden, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auf seine Beschwerde gab der VGH der Gemeinde durch einstweilige Anordnung auf, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Einhaltung der festgelegten Benutzungszeit des Spielplatzes sicherstelle, um den Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit abzuwehren. Dem stehe bereits die am 28.07.2011 in Kraft getretene Vorschrift des § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) entgegen. Sinn und Zweck der darin geregelten Privilegierung des Lärms von Kinderspielplätzen schlössen es aus, dessen Zumutbarkeit allein nach statischen Benutzungsregelungen zu beurteilen. Das Gesetz fordere vielmehr eine strikte Einzelfallbetrachtung. Dabei sei der Lärm spielender Kinder im Regelfall als sozialadäquat hinzunehmen. Eine abweichende Sondersituation habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller könne aber von der Gemeinde verlangen, die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, weil dies nach seinen glaubhaften Angaben unzumutbare Lärmbelästigungen verursache. Die Gemeinde sei dafür verantwortlich, weil sie durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen habe. Sie habe ihn am Waldrand nahe einem Biotop an einer für den öffentlichen Verkehr nur schwer zugänglichen Stelle angelegt. Besucher müssten regelmäßig nur mit eingeschränktem Anliegerverkehr rechnen, der nachts erfahrungsgemäß zum Erliegen komme. Diese Lage biete einen besonderen Anreiz für Jugendliche, die sich von Passanten unbeobachtet und unkontrolliert treffen wollten. Der Antragsteller habe auch glaubhaft gemacht, dass Jugendliche bei Kontrollen in der Vergangenheit wiederholt in den Wald geflüchtet seien. Die Auswahl der Maßnahmen liege im Ermessen der Gemeinde. Zunächst kämen regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit in Betracht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss des VGH Mannheim vom 09.03.2012, Az.: 10 S 2428/11




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19.04.2012

EuGH zu Herausgabe von Adressdaten durch den Provider (Vorratsdatenspeicherung und Filesharing)

Der EuGH hat sich zur Zulässigkeit der Weitergabe von Adressdaten im Zusammenhang mit Filesharingfällen geäußert.

Kurz zusammengefasst: Gefragt war, ob Daten, die im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelt wurden, in urheberrechtlichen Fällen verwendet werden dürfen. Der EuGH sagt grundsätzlich ja - aber es kommt darauf an, zu welchen Zwecken die Vorratsdaten erhoben worden sind.

Was war geschehen?

Anlass war ein schwedischer Rechtsstreit mehrerer Verlage (Bonnier Audio und andere) gegen einen Internetdienstleister (Perfect Communication Sweden, im Urteil "ePhone" genannt). Mehrere Hörbücher waren von einem Kunden des Providers ePhone im Internet zum Download angeboten worden. Bonnier Audio ermittelte die IP-Adresse dieses Kunden und verlangte von ePhone die dazu gespeicherten Adressdaten, um gegen den Kunden vorgehen zu können. ePhone weigerte sich jedoch - und so kam es zum Streit vor Gericht.

Das schwedische Gericht war sich unsicher, ob der schwedische urheberrechtliche Auskunftsanspruch dem geltenden EU-Recht - insbesondere der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24) - entgegensteht und rief daher den EuGH an.

Der EuGH sagt: Die VDS-Richtlinie regelt diese Frage gar nicht

Der EuGH urteile, dass der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung nicht betroffen sei - dass also die Frage der Weitergabe zu Zwecken der Urheberrechtsverfolgung gar nicht durch diese Richtlinie geregelt werde. Die Richtlinie betreffe nämlich nur Daten, die zur Verfolgung schwerer Straftaten sichergestellt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24), und die Weitergabe dieser Daten an in der Richtlinie genannte Behörden. Die Weitergabe von IP-Adressdaten an andere Empfänger sei in dieser Richtlinie nicht geregelt.

Der Gerichtshof ging dabei von der Prämisse aus, dass die betreffenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 (der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind; dies zu prüfen sei Sache des vorlegenden Gerichts.

In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden.“
Das nationale Recht ist also ausschlaggebend

Daher komme es in der Frage der Rechtmäßigkeit der Weitergabe der gesammelten Daten im Wesentlichen auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten an.

Und damit wies das Gericht wieder auf seine Erwägungen in seinem älteren Urteil "Promusicae" (hier die damalige Pressemitteilung als pdf) hin:
[...] ein Antrag auf Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Sicherstellung eines effektiven Urheberrechtsschutzes [fällt] aufgrund seines Gegenstands in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 [...]
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hindert [EU-Recht] die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, zwingt die Mitgliedstaaten aber auch nicht, eine derartige Verpflichtung vorzusehen (vgl. Urteil Promusicae, Randnrn. 54 und 55, sowie Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 29).

Die Mitgliedstaaten müssten jedoch darauf zu achten, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sichergestellt wäre. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben (auch in Schweden gibt es Regelungen zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch, die wohl, soweit ich das dem Urteil entnehmen kann, ähnlich geregelt sind wie im deutschen Urheberrecht nach § 101 UrhG).

Und so sagt es das Gericht:

Der Leitsatz des Urteils (etwas entzerrt, aber immer noch sehr verschachtelt) liest sich dann so:
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung fallen.
Urteil des EuGH vom 19.04.2012, Aktenzeichen C‑461/10 in Sachen Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget AB, Storyside AB gegen Perfect Communication Sweden AB


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Nie mehr kostenlose Zeitschriften an den Schulen? BRAVO?!?

Kostenlose Zeitschriften haben ein Problem: sie sind kostenlos.

Das bedeutet, sie müssen sich durch Spenden oder - das dürfte weitaus häufiger sein - durch Werbung finanzieren. Werbekunden kann man im professionellen Bereich aber nur finden, wenn man gute Mediadaten vorlegen kann, aus denen hervorgeht, wie viele Leser denn nun die Zeitschrift eigentlich hat. Der Werbekunde will ja schließlich nicht die Katze im Sack kaufen.

Kostenlose Zeitschriften haben jetzt noch ein Problem:

Sollte sich die Ansicht des Landgerichts München durchsetzen, müssen sie nach einer Meldung von W&V bei der so genannten "verbreiteten Auflage" der Zeitschrift künftig jeden Leser nachweisen. Und das ist gerade bei kostenlosen Zeitschriften ja ein großes Problem, wenn nicht gar unmöglich.

Was war geschehen?

Ich hatte schon darüber berichtet: Der Bauer-Verlag, Heimat der Jugendzeitschrift "BRAVO", hatte zunächst in Hamburg gegen eine kostenlose Zeitschrift, den SPIESSER, geklagt: Die vom SPIESSER behaupteten Auflagenzahlen schienen dem Bauer-Verlag zu hoch. Doch der Prozess ging verloren. Das Gericht urteilte damals, dass die "Werbung" mit den Auflagezahlen sich allein an Profis aus der Werbung richtete. Und diese wüssten die Zahlen schon richtig zu interpretieren.

Runde zwei der Schulhofklopperei

Ganz anders sah das das Landgericht in München, das jetzt in einer zweiten Runde der Pausenhof-Klopperei urteilen durfte. Der Bauer-Verlag darf sich als Sieger fühlen, denn: Auslegestellen (nämlich die Schulen), an denen die Schüler keinen tatsächlichen Zugang zur Zeitschrift hätten, dürfen ab sofort nicht mehr in die Auflage eingerechnet werden. Und einige Schulen hatten offenbar mitgeteilt, dass sie das Heft gar nicht auslegten. Und, wie gesagt, zur Feststellung der "verbreiteten Auflage" muss nun jeder einzelne Leser nachgewiesen werden.

Dazu wurde noch bestätigt, was ich schon gemutmaßt hatte: Der SPIESSER muss die Schule erst einmal fragen, bevor er seine Zeitschrift dort anbietet.

Ich bin gespannt, ob der SPIESSER in Berufung gehen wird, um Runde drei einzuläuten. Ansonsten wird es für die Zeitschrift (und auch für andere kostenfrei in Schulen angebotene Zeitschriften) in Zukunft sicherlich schwieriger werden, zahlende Werbekunden zu finden. Jedenfalls in Bayern.

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18.04.2012

CO2-Effizienzklasse: Trittbrettfahrer mit Abmahnungen unterwegs

Ich berichtete vor einigen Wochen vom Vorgehen des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen Neuwagenhändler. Die Rechtsunsicherheit in Sachen Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichenverordnung)
- muss bei autoscout24.de, mobile.de und Co. die grafische Darstellung der CO2-Effizienzklasse angegeben werden? -
nutzt nunmehr auch ein Trittbrettfahrer aus.



Der BVfK (Bundesverband freier KFZ-Händler), der noch im Januar Abmahnbetrügern den Kampf angesagt hatte, vermeldet jetzt, dass die seit Anfang April versendeten Abmahnungen durch den Kollegen Christian Dreiling für die Fahrzeugvermittlung Lydia Zamykai, Aschaffenburg, wohl rechtsmissbräuchlich waren
"Gegenüber der Kfz-Innung Schwaben wurde seitens der Urheber nun per Fax mitgeteilt, dass aus den laufenden Abmahnungen keinerlei Rechte geltend gemacht würden. Der BVfK prüft dennoch weiterhin ein umfassendes, nicht nur wettbewerbsrechtliche Belange umfassendes Vorgehen. Derzeit wird eine Strafanzeige gegen das Abmahn-Gespann vorbereitet."
Sollten Sie eine derartige Abmahnung erhalten, prüfen Sie genau, ob Sie dagegen vorgehen wollen. Ich habe versucht, den Kollegen Dreiling heute telefonisch zu kontaktieren - er ist aber nach Auskunft seines automatischen Anrufbeantworters leider noch bis zum 29.04.2012 im Urlaub. Eine E-Mail-Anfrage läuft.

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17.04.2012

Da werde ich wohl nicht gewinnen...

Wählen Sie mit unter http://drschmitz.info/welcher-jurablog-top-ten-hat-das-beste-layout.html

...aber es ist tröstlich zu wissen, dass dieses Blog/BLAWg zu den Top 10 der JuraBlog-Hitparade gehört...

Und letztlich kommt es ja auf den Inhalt an, oder?


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Yippee! Berufungsverfahren gegen Branchenbuchanbieter

Heute war mündliche Verhandlung in Sachen eines Mandanten gegen die GLOBAL Web Service UG (ehemals: Branchenservice gamma UG).

Ich habe vielleicht gelegentlich an dieser Stelle schon mal gesagt, dass ich diese Art von Geschäftemacherei nicht mag - nämlich kleinen Selbstständigen das ohnehin häufig nur spärlich vorhandene Geld mithilfe von nutzlosen Einträgen in nutzlosen Online-Branchenregistern wie branche100.eu aus dem Portemonnaie zu luchsen.

Die Verhandlung heute ist ein Lichtblick in einer sonst häufig trüben Rechtsprechungssuppe. Denn zahlreiche Gerichte halten ihre schützende Hand über dieser Art von Geschäftemacherei. Nicht so, so scheint es jedenfalls, das Landgericht Offenburg. Nachdem die erste Instanz vor dem Amtsgericht Wolfach (Aktenzeichen 1 C 90/11) noch verloren gegangen war, scheint das Landgericht in zweiter Instanz meiner Auffassung zu folgen.

Verstoß gegen AGB-Recht und arglistige Täuschung

Jedenfalls wurde kurz erläutert, dass man Bedenken habe, ob durch die Unterschrift unter dieses Formular:

Formular der Brancheservice gamma UG (jetzt: GLOBAL Web Service UG)

ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Zum einen sei das Formular in seiner Gesamtheit als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu sehen - und die Gestaltung verstieße gegen das Transparenzgebot des § 305c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Zum anderen seien auch die Wertungen des BGH-Urteils "Branchenbuch Berg" (Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen: I ZR 157/10) heranzuziehen, so dass in der Übersendung des so gestalteten Formulars eine arglistige Täuschung gesehen werden könne.

Aber Vorsicht: Das ist nicht der Weisheit letzter Schluss!

Das Urteil ist noch nicht gesprochen - Verkündungstermin ist der 15.05.2012. Ich werde darüber natürlich berichten. Und ich hoffe, es wird positiv für meinen Mandanten ausgehen.

Grund zum Jubeln besteht jedoch nicht: Denn gerade bei diesem Anbieter ist erhöhte Vorsicht angesagt. Denn zugunsten der Firma sind bereits zahlreiche Urteile ergangen. Und gerade die Landgerichte machen es sich dann einfach: Wurde bereits ein Urteil in dem Landgerichtsbezirk in einer derartigen Sache gefällt, verweisen die Gerichte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) einfach darauf, dass die Berufung "offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg" habe. In den solchermaßen betroffenen Gerichtsbezirken kann es daher sehr schwierig sein, sich gegen die Methoden der Firma durchzusetzen. Aber es ist eben nicht unmöglich, wie der Prozessverlauf in der hier zu beurteilenden Angelegenheit zeigt. Jedenfalls bleibt zu hoffen, dass das Gericht im oben beschriebenen Sinne urteilen wird. 

Fazit und Aufruf an Rechtsprechung und Gesetzgeber

Es bleibt weiterhin zu hoffen, dass die Rechtsprechung hier - auch und gerade aufgrund des oben genannten Urteils des BGH - zu einer einheitlichen Linie finden wird. Oder dass der Gesetzgeber ein Zeichen setzt. Ich finde nämlich, dass die Branchenbuch-Fälle durchaus Parallelen zu den Abofallen haben. Eine "Buttonlösung" käme zwar in diesem Zusammenhang wohl nicht in Frage, aber ein wenig mehr gesetzgeberische Aufmerksamkeit für das Rückgrat der deutschen Wirtschaft - den Mittelstand - würde ich mir hier wirklich einmal wünschen. Und dazu gehört in meinen Augen auch, die kleinen und mittleren Firmen vor solcherlei allzu teuren Offerten zu schützen.


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13.04.2012

Bundesverfassungsgericht: Aufsichtspflicht über Nutzer des Internetanschlusses noch nicht höchstgerichtlich entschieden

Muss der Inhaber eines Internetanschlusses seine Mitbenutzer (Familienangehörige, Ehegatten, WG-Mitbewohner) überwachen und aufklären, um Urheberrechtsverletzungen beispielsweise durch Filesharing zu verhindern?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durfte sich dazu jetzt äußern - und kam zu dem Schluss, dass jedenfalls die berühmte BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens" nichts zu diesem Thema aussagen würde. Entgegen der Auffassung vieler Abmahnkanzleien, übrigens.

Das Gericht schrieb in seinem Beschluss:
"Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt."
Und erläutert dann weiter (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG)
"Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss."
In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht hier nicht entschieden, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Das muss jetzt erneut entscheiden und Berücksichtigung der hier zitierten Entscheidung.

Möglicherweise wird diese neue Entscheidung dann vor den Bundesgerichtshof kommen - vielleicht wird er sich aber auch in einer anderen Entscheidung schon damit befassen dürfen. Es wäre jedenfalls sehr zu begrüßen, wenn diese und ähnliche Fragen endlich einmal höchstrichterlich entschieden und somit für Abmahner und Abgemahnte endlich klare Verhältnisse geschaffen würden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012, Aktenzeichen: 1 BVR 2365/11

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Spoiler vs. Waschanlage - 0:1

Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an einem serienmäßigen PKW-Heckspoiler, wenn die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde und keine Fehlfunktion aufweist - so entschied das Amtsgericht Haldensleben mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 24.08.2011.

Was war geschehen?

Der Kläger befuhr - wie bereits häufiger zuvor - mit seinem Toyota Auris die zu einer Tankstelle gehörende Autowaschanlage. Diesmal wurde jedoch der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, wodurch dem Kläger ein Schaden von rund 700,- Euro entstand, den er von dem Waschanlagenbetreiber ersetzt verlangte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Richter hat die Auffassung vertreten, dass eine Waschanlage nicht so ausgestattet sein muss, dass jegliche Schäden an serienmäßigen Aufbauten vermieden werden müssen. Es ist bekannt, dass auch serienmäßige Spoiler in Waschanlagen abreißen können. Die Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt daher ein erhöhtes Risiko dar. Der Waschanlagenbetreiber genügt seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er auf dieses erhöhte Risiko vor Benutzung der Anlage hinweisen. Ein Schild, dass keine Haftung für alle zusätzlichen Aufbauten wie z.B. Dach- und Heckspoiler übernommen werde, reicht aus.

Die Waschanlage selbst hatte keine Fehlfunktion. Hiervon hatte sich das Gericht mit Hilfe eines technischen Sachverständigen überzeugt.

Fazit: 

Vorsicht bei der Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Spoilern. Und Waschanlagenbetreiber: Stellen Sie ein entsprechendes Schild auf, damit Sie sich von der Haftung freistellen können.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Magdeburg zum Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 24.08.2011, Aktenzeichen: 17 C 631/10

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11.04.2012

Kalkfrei durch Magnete: Werbung mit umstrittenen gesundheits- oder umweltrelevanten Wirkungen

Hartes Wasser, ein Problem, das es nicht nur in Heidelberg-Kirchheim (dem Sitz meiner Kanzlei) gibt - aber hier jedenfalls sehr ausgeprägt ist (kein Wunder, dass Dieter Bürgy mit seinem Lochfraß aus dem benachbarten Leimen stammte). Gut, wer da eine Möglichkeit hat, das Wasser zu enthärten. Hierzu gibt es viele Methoden - wissenschaftlich anerkannte, aber auch eher zweifelhafte.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart durfte sich jetzt mit einem Fall beschäftigen, in dem vollmundig für ein elektromagnetisches Wasserbehandlungsgerät geworben wurde. Was da alles in Aussicht gestellt wurde:
"Wasserenthärtung, Kalkschutz, Entkalkung, Kalkumwandler, weniger Energiekosten, wirksamer Schutz gegen Kalkablagerungen und/oder Korrosion in Wasserleitungen und/oder Haushaltsgeräten, Energieeinsparungen durch kalkfreie Heizstäbe in Warmwasseraufbereitern und Haushaltsgeräten, Einsparung von Weichspülern, Wasch- und Spülmittelzusätzen“
eben alles, was sich ein kalkgeplagtes Hausbesitzerherz so wünschen kann. Die Wirkung sollte mithilfe eines elektromagnetischen Feldes erreicht werden. Darin sah ein Wettbewerbsverband eine irreführende Werbung und damit einen Verstoß gegen deutsches Wettbewerbsrecht und mahnte den Anbieter des Entkalkungswunders ab.

Problem: wissenschaftlich nicht belegte Behauptung in der Werbung

Auch wenn die Hersteller solcher Module - ob elektrisch oder mithilfe einer Magnetmanschette betrieben - gerne solche Behauptungen aufstellen: Als Anbieter dieser Ware, beispielsweise auf der Handelsplattform ebay, steht man selbst dafür gerade.

Und: Man muss es auch noch beweisen. Das urteilte jetzt jedenfalls das Gericht so:
"Die Klägerin hat umfangreich dargelegt, dass die behaupteten physikalischen Wirkungen einer magnetischen Behandlung von Wasser, also insbesondere die Verhinderung oder Verminderung von Kalkansätzen durch Veränderung der Kristallstruktur bei vielen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht nachgewiesen oder gar widerlegt werden konnten." 
Das sah übrigens auch der beklagte Anbieter der Ware so und führte aus, dass die Wirkung von Magnetismus auf die Wasserhärte und Verkalkung umstritten sei und kontrovers diskutiert würde.

Wer muss die Unwirksamkeit nun beweisen?

Nach den üblichen Beweislastregeln hätte nun der klagende Verband die Unwirksamkeit beweisen müssen. Das galt jedoch nicht in diesem speziellen Fall:
"Wer sich in einer Werbung auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne dabei die Gegenansicht zu erwähnen, hat die Verantwortung für die objektive Richtigkeit der Angaben übernommen. Er muss sie dann im Streitfall - abweichend von der Grundregel, dass der Kläger die Beweislast für die Irreführung trägt - beweisen (BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind II)."
Das gilt jedenfalls bei Produkten, die "gesundheitsrelevant" oder "umweltsrelevant" sind, die sich also auf die Gesundheit der Anwender auswirken können oder mit besonderer Umweltfreundlichkeit werben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit dieser Werbung, also die Irreführung im Sinne der §§ 3, 5 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) bereits darin liegt, dass in der Werbung nicht auf den wissenschaftlichen Streit hingewiesen worden ist. Es genügt daher nicht, erst einmal einen Gerichtsprozess abzuwarten und dort dann Beweise für die Wirksamkeit zu erbringen. Man muss schon im Vorfeld bei der Werbung entsprechende Hinweise geben:
"Dabei geht es nicht darum, einen Beweis erst im Laufe des wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits etwa durch eine vom Gericht zu veranlassende sachverständige Begutachtung zu erbringen, sondern die Irreführung liegt bereits darin, dass in der streitgegenständlichen Werbung nicht über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis oder den wissenschaftlichen Streit - also den Umstand, dass die Wirkungsbehauptung nur möglicherweise richtig ist - informiert worden ist."
Fazit:

Nehmen Sie es genau bei Werbung mit ungewissen oder wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Methoden und Wirkungen - insbesondere bei Gesundheitsprodukten oder Produkten mit besonderer Umweltfreundlichkeit. Weisen Sie bereits in Ihrer Werbung auf etwaige wissenschaftliche Streitigkeiten hin - oder verzichten Sie auf vollmundige Versprechungen.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.02.2012, 31 O 47/11 KfH - Irreführung bei umstrittenen gesundheits- oder umweltrelevanten Wirkungen

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04.04.2012

Wie die Bilder sich gleichen... Branchenbuch-Post gestern und heute

Die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit ihrer Gewerbeauskunft-Zentrale, über die ich hier schon häufig berichtete, verbrät eine ganze Menge Porto. Das zeigte sich mal wieder heute, als die Post mir sieben mehr oder minder identische Briefe der DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH in Sachen Forderung der GWE Wirtschaftsinformations GmbH - Betreiberin des Internetportals "gewerbeauskunft-zentrale.de" überbracht.

Das, liebe GWE und liebe DDI, wird genauso wenig fruchten wie die Briefeflut des Kollegen Burkhard J., der vor ca. einem Jahr ähnliche Briefpakete auf den Weg gebracht hatte ...

Links: Posteingang am 03.05.2011 (RA Joepchen)
Rechts: Posteingang am 04.04.2012 (Deutsche Direkt Inkasso)
jeweils für die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH
... und der nach den Kollegen Andreas Sch., Björn N. und einem nur sehr kurz dauernden Zwischenspiel der Kollegin Funda Y. schon der vierte Anwalt war, der sich für diese Firma einschaltete.

Dann wirst auch du, Inkassobüro DDI, es nicht schaffen, meine Mandanten davon zu überzeugen, "letztmalig außergerichtlich die Möglichkeit" wahrzunehmen, doch noch etwas zu zahlen.

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Quadratisch, praktisch, lila

  • Woran denken Sie, wenn Sie eine lilafarbene Schokoladentafel sehen? 
  • Woran denken Sie, wenn Sie eine quadratische Schokoladentafel sehen?
  • Woran denken Sie, wenn Sie eine lilafarbene quadratische Schokoladentafel sehen?

Ganz schön schwierig. Da brachte "Milka" im Jahre 2010 eine "Ich-bin-zwei-Tafeln"-Schokolade auf den Markt: Zwei 40-g-Tafeln, die man durch Trennen der Perforierung in der Mitte in zwei fast quadratische Hälften teilen konnte. Verpackt war das ganze in der typischen Milka-Farbe lila - der Schriftzug "Milka" und die lila Kuh waren auch darauf zu sehen.

Die Konkurrenz aber sah rot. Denn quadratische Schokotafeln, das ist das Revier von Ritter Sport. Schon 1975 war die Marke "quadratische Schokoladentafeln" im Markenregister angemeldet worden. Zunächst konnte Ritter Sport auch einen Sieg erkämpfen, doch auf die Berufung zum Oberlandesgericht Köln folgte die Ernüchterung: keine Verwechslungsgefahr, keine Verwässerung der Marke.

Das Gericht hat es sich nicht einfach gemacht. Sogar eine Verbraucherumfrage wurde bemüht, in der die Milka-Verpackung einer Marke zugeordnet werden sollte. Aber kaum einer kam auf die Idee, die lila Tafel sei von Ritter Sport. Zu deutlich waren die Hinweise auf die gegnerische Marke.

Hätte man nur die Verpackungsform betrachtet, wäre der Rechtsstreit wohl anders ausgegangen. Geht man aber vom Gesamteindruck aus (lila, Milka-Schriftzug, lila Kuh auf quadratischer Verpackung), kann man eine Verletzung des Markenrechts nicht erkennen.

Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012, Aktenzeichen: 6 U 159/11

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