31.05.2012

Urteil: Kinderlärm auf Spielplätzen ist hinzunehmen, auch wenn Schüler den Platz mitbenutzen

Ein weiteres Urteil bezieht sich auf die neu geschaffene Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz, den § 22 Abs. 1a BImSchG. Nach dieser neuen Norm sind Geräuscheinwirkungen, die von KiTas, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Interessant an diesem Fall aus Rheinland-Pfalz war, dass der Spielplatz nicht nur von den Kindern des Wohngebietes, sondern auch von denen der nahe liegenden Ganztagesschule mitgenutzt wurde. Denn das ist natürlich verbunden mit einer höheren Lärmentwicklung. 

Doch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschied dennoch, dass diese Nutzung noch im Rahmen des Zulässigen sei. Denn die Häuser der betroffenen Anwohner seien durch die bereits vorhandene Schule "vorgeprägt". Eine Abwägung der Interessen spreche daher für die Zulässigkeit des Spielplatzes.

Hier die Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz:
Der Lärm, der von Ganztagsschulkindern der Haidwaldschule in Maxdorf während der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Nutzung des Kinderspielplatzes im Helwertparks ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, die in einem benachbarten Wohngebiet wohnt, wendet sich gegen den Lärm, der werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr dadurch verursacht wird, dass Gruppen der Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule den Kinderspielplatz im Helwertpark nutzen. Das Verwaltungsgericht gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Ortsgemeinde statt und wies die Klage ab.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das danach für Lärm von Kindern bestehende absolute Toleranzgebot gelte jedoch nur im Regelfall. Bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes bedürfe es einer einzelfallbezogenen Abwägung.

Einen solchen Sonderfall einer Spielplatznutzung stelle auch die Mitbenutzung des Spielplatzes im Helwertpark durch die Schüler der benachbarten Haidwaldschule dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre. Allerdings falle die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Klägerin aus. Kinderlärm stehe unter einem allgemeinen Toleranzgebot der Gesellschaft. Zudem sei das Grundstück der Klägerin gerade auch durch die Nähe zur Haidwaldschule vorgeprägt, was eine Nutzung des Helwertparks auch durch die Schüler nahelege. Des Weiteren erfolge die Nutzung des Kinderspielplatzes durch die Schulkinder nur während der Pausen sowie nachmittags nur an den Werktagen Montag bis Donnerstag in einem begrenzten Umfang und lediglich in einem Zeitraum von drei Stunden. Schließlich habe die Ortsgemeinde auch ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet. Insbesondere stehe eine gleichgeeignete Freifläche für die Kinder nicht zur Verfügung.

Urteil vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen: 8 A 10042/12.OVG


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

25.05.2012

Branchenbuch-Abzocke: Eintragung in Online-Verzeichnis muss nicht bezahlt werden.

Erfolg in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Offenburg: Mein Mandant, ein kleiner, selbstständiger Unternehmer, muss für den Eintrag in das Branchenverzeichnis www.branche100.eu nicht zahlen.

Das Gericht hat erfreulich deutlich Stellung genommen zu der Masche, die die betroffene wie auch andere Firmen in dieser (Nutzlos)Branche immer wieder anwenden.

Vertrag unwirksam wegen überraschender Klauseln

Zwar steht auf dem übersandten Eintragungsformular an insgesamt drei Stellen der Preis für die Dienstleistung - aber immer nur an untergeordneter Stelle. Aus diesem Grund liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, in welchem steht:
"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil."
- Preisangabe an ungewöhnlichem Ort, getarnt und verklausuliert

Eine solche ungewöhnliche Bestimmung stellte die Preisangabe im Formular dar. Das Gericht schreibt dazu:
"Der Preis für den Interneteintrag ist einmal im Adressfeld des Absenders und damit an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt. Zweitens ist er in einem zwar fettgedruckten und umrandeten Textfeld, aber ebenfalls in einer Aufmachung getarnt, die nicht der Üblichkeit der Aufmachung von Angeboten im Geschäftsverkehr entspricht. Teilnehmer am Geschäftsverkehr erwarten [...], dass in Angebotsschreiben die Leistung und der dafür zu zahlende Preis deutlich abgehoben aufgeführt werden. Beides ist hier nicht der Fall. Auch durch den dritten, verklausulierten Hinweis auf die Eintragungskosten vor der Unterschriftenleiste wird dem Transparenzgebot nicht Genüge getan."
[Hervorhebungen von mir]
Ich fand schon schön, dass das Gericht von "Tarnung" und "Verklausulieren" spricht. Denn das ist es, was ich den Anbietern dieser "Dienstleistung" immer wieder vorgeworfen habe. Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergäben, müssten möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Dabei nahm das Gericht auf das Urteil des BGH vom 21.07.2010, Aktenzeichen: XII ZR 189/08, Bezug, das in diesem Zusammenhang ebenfalls sehr lesenswert ist.

- Die zahlreichen Prozesse beweisen bereits die fehlende Transparenz


Besonders gefreut hat mich auch der folgende Hinweis des Gerichts:
"Dass das streitgegenständliche und ähnliche Formulare den genannten Transparenzanforderungen nicht entsprechen, ergibt sich auch aus der Vielzahl von Prozessen, die in der Folge solcher Schreiben geführt werden."
Denn das wurde von der Gegenseite immer ganz anders dargestellt. Im Laufe des Rechtsstreits wurde nämlich ein ganzer Aktenordner voller Urteile vorgelegt, die der Branchenbuchbetreiber gewonnen hatte. Das, so die Argumentation, zeige doch, dass man auch diesen Prozess gewinnen müsse - immerhin hätten zahlreiche andere Gerichte auch schon so entschieden.

Ich habe immer wieder darauf gepocht, dass es gerade umgekehrt zu sehen ist: Die große Anzahl der Prozesse zeige doch, wie intransparent und irreführend das Auftrags-Formular war, und dass dem Branchenbuchbetreiber dies auch bewusst sein musste. Ich bin froh, dass das Gericht es genauso gesehen hat.

Vertrag auch wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten

Mein Mandant durfte den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anfechten. Das Gericht - und auch das freut mich besonders - nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des BGH, das in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit ergangen ist (Branchenbuch Berg - ich habe es hier ausführlich besprochen).

Das ist deshalb so erfreulich, weil wettbewerbsrechtliche Urteile nicht ohne Weiteres auf andere zivilrechtliche Verfahren ohne Wettbewerbsbezug anzuwenden sind. Doch das Landgericht Offenburg zog die Wertungen dieses Urteils wie selbstverständlich heran:

- Die Täuschung war gewollt
"...solche Schreiben wie das hier streitgegenständliche Schreiben [sind] zur Täuschung geeignet und planmäßig darauf angelegt [...], einen wenn vielleicht auch  nur kleinen Teil der Adressaten zu täuschen." 
[Hervorhebungen von mir]
Auch hier zog das Gericht erfreulicherweise wieder die Tatsache heran, dass sich diese Täuschungen und Täuschungsabsicht aus der Vielzahl der bereits geführten Prozesse ergebe. Doch auch weitere Indizien zeigen das:

- ... und weitere Indizien ...
"Der Täuschungsvorsatz wird dadurch bestätigt, dass der werbende Charakter des Schreibens dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Dienstleistung sei bereits bestellt oder unentgeltlich. Als weiteres Indiz ist [...] zu sehen, dass das von der Klägerin versandte Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt und dass diejenigen Empfänger, die seinen Angebotscharakter erkennen, eine Kaufentscheidung angesichts des Preises für die Veröffentlichung in einem weitgehend unbekannten Internetverzeichnis nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden."
[Hervorhebungen von mir]
Fazit

Das Urteil stellt einen Erfolg auf ganzer Linie dar. Ich muss jedoch noch einmal darauf hinweisen, dass die oben genannten bereits bestehenden Urteile durchaus ein Problem darstellen: Wurde bereits ein Urteil in dem Landgerichtsbezirk in einer derartigen Sache gefällt, verweisen die Gerichte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) einfach darauf, dass die Berufung "offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg" habe. In den solchermaßen betroffenen Gerichtsbezirken kann es daher sehr schwierig sein, sich gegen die Methoden der Firma durchzusetzen.

Dennoch ist es nicht aussichtslos, wie auch dieses Urteil wieder zeigt. Eine weitere, und zwar nicht wettbewerbsrechtliche höchstrichterliche Klärung, die in diesem Bereich sehr wünschenswert wäre, ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten: Die Revision wurde nämlich nicht zugelassen.

Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 1 S 151/11 (Volltext als pdf-Datei zum Download)

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

24.05.2012

Wer hat nun Recht: Rasch, Stadler oder Lampmann?

Es geht mal wieder um Filesharing-Abmahnungen. Ums so viel diskutierte Urheberrecht auch. Aber vor allen Dingen um den Zusammenhang zwischen Abmahnungen und der Anzahl von Filesharing-Fällen.

Ein indirektes, zeitlich leicht versetztes Streitgespräch liefern sich derzeit die Kollegen
Ich möchte da gerne mitmischen, auch wenn ich, wie ich fürchte, das im letztgenannten Artikel ausgelobte kostenlose Beratungsgespräch beim Kollegen Lampmann nicht gewinnen kann:

Worum geht es also konkret?
  • Kollege Rasch sagt:
    Ich mahne ab, dadurch lassen sich viele vom Filesharing abschrecken ("Generalprävention" nennt man das im Juristendeutsch). In Großbritannien sei die Zahl der illegalen Downloads 40-mal so hoch wie in Deutschland.
     
  • Kollege Stadler antwortet darauf:
    "Wenn es tatsächlich stimmt, dass das Filesharing der Musikindustrie Milliardenverluste beschert und gleichzeitig in Großbritannien 40-mal so viel Filesharing betrieben wird wie in Deutschland, stellt man sich zwangsläufig die Frage nach dem logischen Bruch in der Argumentation von Rasch und der Musikindustrie." Er verweist dabei auf einen seiner älteren Artikel über die angeblich großen Umsatzeinbußen, die durch das Filesharing verursacht werden.
     
  • Kollege Lampmann wiederum sieht keinen logischen Bruch:
    Er vergleicht Filesharing mit Ladendiebstahl (wohl wissend, dass dieser Vergleich hinkt und kränklich ist), gelangt zu der fiktiven Einsicht, dass in Großbritannien pro Kopf mehr für Lebensmittel ausgegeben, dafür aber auch 40-mal so viel geklaut wird wie in Deutschland. Und vermisst hier den Stadler´schen logischen Bruch.
Die Lösung

Es ist doch ganz einfach, werte Kollegen.
  1. Abschreckung führt vielleicht wirklich zu weniger Straftaten, wie Rasch sagt.
     
  2. Doch die Frage, die Stadler stellt, ist die, ob die massenhaften Abmahnungen den Preis rechtfertigen, dass zahlreiche Unschuldige davon betroffen sind und teilweise Existenzen vernichtet werden [das lese ich jetzt einmal in den Artikel hinein]. Denn der oft gehörte Einwand, massenhaftes Filesharing würde auch zu geringeren Einnahmen auf Seiten der Musikindustrie führen, ist zumindest (und darauf weist Stadler in seinem älteren Artikel deutlich und nachvollziehbar hin) sehr, sehr fraglich. Der logische Bruch findet also tatsächlich auf dieser Ebene statt. Einen logischen Bruch in der Argumentation von Rasch kann auch ich nicht finden.
     
  3. Also, Kollege Lampmann, der logische Bruch findet sich auf einer anderen Ebene: Es geht nämlich mehr um die Frage der moralischen Vertretbarkeit dieses "Abmahnwahns", um die Frage, ob tatsächlich 1.200,- Euro von ahnungslosen Eltern, Ehegatten, WG-Mitbewohnern verlangt werden müssen, um die generalpräventive Wirkung in Sachen Filesharing zu erhalten. Darüber kann man meines Erachtens trefflich streiten - und meine Meinung hierzu sollte Lesern dieses Blogs bekannt sein.

    Unabhängig davon ist natürlich Ihr Vergleich zum Lebensmitteleinzelhandel mehr als fraglich, wo doch zum einen Lebensmittel, wie das Wort schon sagt, lebensnotwendig sind - das sind Musik-, Film- und Hörbuchdateien nicht. Und wo zum anderen ein "Diebstahl" (oder gar Raub) beim Filesharing nicht geschieht, da hier lediglich eine Kopie gezogen wird, die kopierte Datei aber weiterhin bestehen bleibt.
Immerhin gibt es abseits der Massenabmahnungen durch (Abmahn-)Kanzleien wie Rasch, Waldorf Frommer, Nümann und Lang & Co. zahlreiche Gründe, weshalb hierzulande weniger filegeshared wird. Zunehmend zur Verfügung stehende legale Beschaffungsmöglichkeiten, zum Beispiel. Oder die Abwanderungen der User zu Streaming-Diensten (deren Legalität bzw. Illegalität zumindest auf User-Seite immer noch nicht abschließend geklärt ist).

Fazit

Und insofern möchte ich dem Kollegen Stadler Recht geben, wenn er schreibt:
"Es wäre in der Tat äußerst hilfreich, diese Frage umfassend wissenschaftlich zu untersuchen, um zu klären, ob die Argumente, mit denen die Musikindustrie seit mehr als 10 Jahren erfolgreich Lobbyismus betreibt, am Ende gar falsch oder zumindest deutlich übertrieben sind."

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

23.05.2012

Die erotischen Bedürfnisse von Reisenden am Sonntag befriedigen

Darf ein Sex-Shop im Münchener Bahnhof auch an Sonntagen öffnen? Das Verwaltungsgericht München sagt jetzt: Ja, jedenfalls wenn es um Filme, Zeitschriften, Andenken, Spiele, Einmalkameras oder Kondome geht. Denn das sei "Reisebedarf". Wie weit man nun den Begriff "Spiele" fassen kann, mag ich nicht zu beurteilen.

Aber wie sieht es mit der rechtlichen Wertung hinter dieser etwas kuriosen Meldung aus?

Das Ladenschlussgesetz sagt hier zunächst in § 3:
"Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen, [...]"

Grundsätzlich ist es also nicht erlaubt, an Sonntagen zu verkaufen. Doch es gibt natürlich Ausnahmeregelungen. Für den Bahnhof kommt § 8 Ladenschlussgesetz in Frage, in dem Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen geregelt sind.

Absatz 1 der Regelung lautet.
"Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig."
Das Gericht musste nur noch subsumieren, was ein Reisender denn wohl so auf der Fahrt von A nach B benötigen könnte. Bei Filmen, Zeitschriften, Andenken, Spielen, Einmalkameras oder Kondomen fielen dem Gericht demnach Anwendungsmöglichkeiten ein.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen: M 16 K 11.5642

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Wow, eine Steuererstattung von 243,54 EUR!

E-Mail von heute:

Datum 23 Mai 2012 
Unsere Referenz B/20348/12 
Ihr Zeichen 09R/235/12 

HINWEIS DER STEUERERKLÄRUNG FÜR DAS JAHR 2011 

Sehr geehrte Steuerzahler,

Nach den letzten Berechnungen des jährlichen steuerlichen Ihre Tätigkeit haben wir festgestellt, dass Sie Anspruch auf eine Steuererstattung von 243,54 EUR erhalten sollen.

Um Ihre Rücksendung erhalten, füllen Sie bitte das Steuerformular im Anhang zu dieser E-Mail und ermöglichen es uns 3-5 Werktage, um es zu verarbeiten.


Mit freundlichen Grüßen 
UWE MEYERS 
Bundeszentralamt für Steuern
Tipp für diejenigen, die diese Mail auch bekommen haben: Öffnen Sie den Anhang bitte nicht. Er ist aller Voraussicht nach virenverseucht.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Zu wenig in der verkauften Packung? Abmahnung droht!

Im Laden gesehen, gekauft, zu Hause ausgepackt: Und dann ärgert man sich, dass in der Packung weniger drin ist, als draußen drauf steht.

Dass der Händler in diesem Falle dem Kunden Rede und Antwort stehen - und ggf. auch nachliefern oder Schadensersatz zahlen - muss, dürfte jedem klar sein. Denn wenn 10 Liter gekauft und dann nur 9,5 Liter  geliefert werden, wurde eben nicht das geliefert, was gekauft worden ist.

Dass das ganze aber auch ein wettbewerbsrechtliches Nachspiel haben kann, das dürfte den wenigsten klar sein. Aber seit der vom Kollegen Lampmann erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf sollte man auch in dieser Hinsicht auf der Hut sein. Denn auch Wettbewerber (oder Wettbewerbsvereine) haben danach die Möglichkeit, den Verkäufer abzumahnen und so hohe Kosten entstehen zu lassen. Jedenfalls hat das LG Düsseldorf dies mit Beschluss vom 26.04.2012, Aktenzeichen: 12 O 154/12, so entschieden.

Der Ansatz des Kollegen Lampmann, dass man auf die Regelungen der Fertigpackverordnung zurückgreifen sollte, um festzustellen, ob eine "spürbare Beeinträchtigung" im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) vorliegt, ist nachvollziehbar.

Achten Sie also als Verkäufer darauf, dass die Menge der von Ihnen gelieferte Ware nicht abweicht von dem, was auf der Verpackung und in der Produktbeschreibung steht.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Designer-Tasche als Waffe?

Drama, Baby, Drama!

Der Zoll hatte eine Designer-Tasche, eine so genannte "Knuckle Duster Clutch", beschlagnahmt und die Trägerin des Waffenbesitzes beschuldigt. Diese Handtasche des berühmten britischen Modedesigners Alexander McQueen hat einen Schlagring als Verschluss. Und Waffen dürfen nun einmal nicht so einfach durch den Zoll geschmuggelt werden.

Der Prozess gegen die Dame war aber schon vorbei, noch bevor er überhaupt angefangen hatte. Denn ein Sachverständiger hatte im heldenhaften Selbstversuch die Killertasche getestet - und für (jedenfalls als Schlagwerkzeug) unbrauchbar befunden: "Einem Hieb mit einer solchen Tasche fehle die Power, weil ein wirkungsvoller Schlagring unbedingt eine Abstützung in der Handinnenfläche brauche", so seine Aussage laut Süddeutscher Zeitung. Das Amtsgericht Erding sprach die Dame wegen erwiesener Unschuld frei. Ob das Verfahren bei dieser Tasche auch so ausgegangen wäre?

Sonst beschäftigt sich der Zoll ja mehr mit gefälschter Markenware von Gucci, Louis Vuitton, Prada und Co., aber das ist ein anderes Thema ...

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

22.05.2012

Unterhalt-Samen (2): Anonyme Samenspende und Unterhalt

Nach dem Verwaltungsgericht Frankfurt (siehe dazu hier) hat jetzt auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH Mannheim) dem Kind eines anonymen Samenspenders einen Unterhaltsvorschuss versagt.

Die Mutter des Kindes wollte bei der Zeugung des Kindes den Namen des Spenders aus persönlichen Gründen nicht erfahren. Dann wollte sie aber Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), wonach Kinder Unterhaltsvorschuss als Sozialleistung beantragen können, wenn sie bei einem alleinstehenden Elternteil leben und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann (hier Infos der Wikipedia).

Der Vorschuss sei aber dazu gedacht, es dem alleinerziehende Elternteil zu erleichtern, den Anspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil durchzusetzen. Das setze aber wiederum voraus, dass die Sozialbehörden den Vorschuss auch tatsächlich von dem unterhaltsverpflichteten Samenspender wieder zurück verlangen könnten. Und das, so der VGH Mannheim, gehe eben bei einer anonymen Samenspende nicht.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
 
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 12 S 2935/11

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

21.05.2012

Filesharing: Der eine Ehepartner haftet nicht ohne Weiteres für den anderen

Köln wird immer mehr zum heißen Pflaster für Abmahn-Anwälte. Das Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 16.05.2012, Aktenzeichen: 6 U 239/11 festgestellt, dass der eine Ehepartner nicht ohne weiteres für die Missetaten des anderen haftet.

Die wichtigsten Punkte:
  1. Es spreche zwar eine Vermutung dafür, dass der Internetanschlussinhaber (also Ehegatte Nr. 1) selbst Täter gewesen sei. Aber bei ernsthaften Zweifeln müsse der Abmahner beweisen, wer tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
  2. Der Anschlussinhaber (Ehegatte Nr. 1) hafte aber in jedem Fall nicht für Verletzungen des Urheberrechts, die der andere (Ehegatte Nr. 2) begangen habe.
Es ist betrüblich, dass das Gericht immer noch davon ausgeht, dass eine Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber die Verletzung begangen hat. Denn in der Praxis dürfte das viel häufiger ein Dritter sein - sei es der Ehegatte, die Kinder, Mitbewohner oder Mitarbeiter.

Aber immerhin wurde jetzt einmal im Klartext gesagt, dass der eine nicht für den anderen Ehegatten einstehen muss. Es ist ja auch wirklich komisch sich vorzustellen, dass man untereinander in der Ehe über die Illegalität von Urheberrechtsverletzungen aufklären und vielleicht sogar den anderen noch überwachen muss.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Entscheidung um die Fortführung des Verfahrens um Prozesskostenhilfe handelt, das ich hier bereits ausführlich besprochen hatte.


Hier der Volltext, nachfolgend die Pressemitteilung des Gerichts:
"Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner
Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).


In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.


Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.


Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.


Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist."
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

18.05.2012

Umsatzsteuer bei Verkäufen über ebay

Mit Urteil vom 26.04.2012, Aktenzeichen: V R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform "ebay" eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über "ebay" Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie 
  • im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200,- DM, 
  • im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000,- Euro, 
  • im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000,- Euro, 
  • im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000,- Euro und 
  • bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000,- Euro. 
Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über "ebay" um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung des BFH 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.12, Aktenzeichen: V R 2/11



Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Preiserhöhungen bei Energieverträgen: Nachträglich Unwirksamkeit geltend machen gar nicht so einfach.

Eine Frau fordert ihrer Ansicht nach zu viel geleistete Zahlungen für vier Jahre von ihrem Gaslieferanten zurück: Vom Lieferanten in der Vergangenheit verwendete Preisänderungsklauseln seien unwirksam. Das Landgericht Freiburg konnte ihr hier nicht Recht geben:

Es müsse unterschieden werden, ob AGB-Recht (also das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB) überhaupt Anwendung findet, oder ob nicht:
Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB ausgeschlossen. Nicht überprüfbar sind auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Überprüfbar sind dagegen Preisnebenabreden, also solche, die sich mittelbar auch auf den Preis auswirken und welche gegebenenfalls durch dispositives Gesetzesrecht ersetzbar wären. Solche Klauseln weichen von dem Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, weshalb sie einer Inhaltskontrolle unterworfen sind. Ein von vorneherein für die Vertragsdauer vereinbarter variabler Preis unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, während ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis, der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll, auf seine Angemessenheit überprüft werden kann.
Außerdem darf man auch nicht zu lange warten, um gegen eine Preisänderung vorzugehen. Im vorliegenden Fall wartete die betroffene Frau mehrere Jahre, bevor sie sich wehrte. Das ist aber zu spät, wenn - wie hier -
"... der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In derartigen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Der Kunde kann die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn die Parteien hätten [...] dann, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind."
Sollten Sie also eine zu hohe Rechnung Ihres Energielieferanten erhalten haben und wollen Sie sich nicht damit zufrieden geben, sollten Sie schnell handeln, die entsprechenden Vertragsklauseln überprüfen lassen und dann kurzfristig dagegen vorgehen.

LG Freiburg, Urteil vom 27.04.2012, Aktenzeichen: 10 O 41/11

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

16.05.2012

High-Tech-Betrug: Skimmingfall in Bochumer Gartencenter

Dass Skimming, also das betrügerische Abgreifen von Kartendaten und Passworten bei der Bezahlung mit ec-  oder Kreditkarte, ein echtes Problem darstellt, habe ich schon mehrfach hier berichtet

Doch so professionell wie jetzt in Bochum läuft das selten - hier hatten die Kunden offenbar überhaupt keine Chance: Nicht in einer Bank, sondern in einem Gartencenter wurde ein Bezahl-Terminal so manipuliert, dass die dort eingegebenen Daten den Betrügern anschließend zur Verfügung standen. Und davon haben sie dann auch weidlich Gebrauch gemacht: Mindestens 1.000 Geschädigte blicken jetzt auf einen Schaden von mehreren Millionen Euro, wie die Zeitung Der Westen heute schreibt.

Bereits im letzten Jahr gab es Meldungen über EC-Karten-Skimming in einem Baumarkt in Hannover. In solchen höchst professionell gemachten Fällen helfen auch die üblichen Tipps (Rütteln am Gerät, Ausschau halten nach technischen oder baulichen Veränderungen am Geldautomaten) nicht weiter. Da ist wohl der wichtigste Rat, regelmäßig die Kontoauszüge zu überprüfen.

Dennoch hier noch ein paar Tipps der Polizei:

So schützen Sie sich vor Skimming:
  • Gehen Sie bitte sorgsam mit Ihren Zahlungskarten um und bewahren Sie die PIN stets getrennt von der Karte auf.
  • Haben Sie mehrere Zahlungskarten? Betätigen Sie den Türöffner eines Bankinstitutes nicht mit der gleichen Karte, mit der Sie anschließend Geld abheben möchten.
  • Geben Sie Ihre PIN niemals an einem Türöffner eines Bankinstitutes ein. Kein Geldinstitut verlangt für den Zugang zum Geldautomaten die Eingabe der PIN. Der Kartenleser hat immer nur die Funktion des Türöffners. Verständigen Sie in solchen Fällen die Polizei und das Geldinstitut.
  • Achten Sie darauf, dass die Eingabe Ihrer PIN nicht von anderen beobachtet werden kann. Sorgen Sie für einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten Kunden.
  • Decken Sie während der PIN-Eingabe das Tastaturfeld mit der anderen Hand oder einem Gegenstand (z. B. Geldbörse, Blatt Papier) als Sichtschutz vollständig ab. Das erschwert das "Ausspähen" per Kamera oder Foto-Handy erheblich.
  • Nutzen Sie keinen Geldausgabeautomaten, an dem Ihnen etwas ungewöhnlich erscheint, z. B. angebrachte Leisten oder Verblendungen, abstehende und lockere Teile, Spuren von Kleber rund um den Kartenschlitz.
  • Bei Verdacht auf Manipulation sollten Sie den Automaten nicht nutzen. Verständigen Sie die Polizei, um mögliche Spuren sichern zu können.
Weitere Maßnahmen:
  • Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge und wenden Sie sich bei Auffälligkeiten sofort an Ihre Bank.
  • Bei dem Verdacht der Ausspähung Ihrer Kartendaten lassen Sie bitte umgehend die Karte über Ihre Bank bzw. den bundesweiten Sperrnotruf unter 116 116 sperren und erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.
Quelle: http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/betrug-an-geldautomaten/skimming.html


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Zombies zucken zweifelnd: Abmahnung rechtmäßig?

Da wandeln sie, die Toten, über unsere Fernseh- und Computerbildschirme, um uns gehörige Schauer über den Rücken zu jagen - The Walking Dead, eine Comic-Adaption, läuft derzeit durchaus erfolgreich. Ähnliche Schauer spüren diejenigen, die sich in Tauschbörsen und peer-to-peer-Netzwerken Episoden dieser erfolgreichen TV-Serie heruntergeladen haben und jetzt einen Brief der Kanzlei Sasse und Partner in den Händen halten. Für die WVG Medien GmbH aus Hamburg werden Abmahnungen ausgesprochen - 800,- Euro und eine Unterschrift unter die Unterlassungserklärung werden verlangt.

Komisch finde ich, dass teilweise offenbar die englischsprachige Version der Serie "beweissicher" bei den abgemahnten Internetanschluss-Inhabern festgestellt wurde, dass aber für die deutschsprachige Version eine Unterlassungserklärung gefordert wird. Was denn nun? Das eine ist doch nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem anderen, oder? Und auch bei der Bezifferung der betroffenen Folgen / Episoden läuft hier einiges durcheinander, so mein Eindruck - da passen die angegebenen Dateidaten nicht mit dem angehängten Vorschlag einer Unterlassungserklärung zusammen.

Es bleibt wie immer dazu zu raten,

  • derartige Abmahnungen ernst
  • sich beim Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltlichen Rat und
  • von derartigen Down- und vor allem Uploads Abstand 
zu nehmen.


Die erste Staffel läuft im Übrigen derzeit bei RTL II im Free-TV. Aber ich bin mir (leider) sicher, sobald im Herbst dieses Jahres die dritte Staffel produziert sein wird, werden hierzulande auch dafür wieder Abmahnungen verschickt.


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben......stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Schalten Sie Ihre Buttons scharf! Umsetzungsfrist: 01.08.2012

Ich habe mich schon ein paar Mal kritisch zur so genannten Button-Lösung im Kampf gegen Abofallen und sonstige Abzocke im Internet geäußert. Jetzt ist sie Gesetz geworden und muss innerhalb von 3 Monaten - nämlich bis zum 01.08.2012 - von all denen gesetzestreuen Händlern umgesetzt werden, die (auch) im Internet ihre Geschäfte machen wollen.

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz:
Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet:
Deutschland übernimmt die Vorreiterrolle in Europa



Als "Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet" sieht Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Internet: "Dieses Gesetz ist ein wichtiger Schritt zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch die zügige Umsetzung der so genannten Button-Lösung werden unseriöse Geschäftspraktiken im Internet eingedämmt und Internet-Nutzer besser davor geschützt, ungewollt in eine Abofalle zu tappen." Deutschland übernimmt mit der Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Vorreiterrolle in ganz Europa beim Verbraucherschutz.

Das BMELV hatte sich mit Nachdruck für die Aufnahme der "Button-Lösung" in die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) stark gemacht. Die Richtlinie ist bis zum Juni 2014 umzusetzen. Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2012 in Kraft.


"Mit der zeitlich vorgezogenen Umsetzung der Button-Lösung setzen wir ein starkes Signal für mehr Verbraucherschutz im Internet", sagt Aigner. "Mit den neuen Regelungen wird den illegalen Auswüchsen im Internet effektiv ein Riegel vorgeschoben." Es sei nicht hinnehmbar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit trickreich gestalteten, scheinbar kostenfreien Internetangeboten zum Abschluss von teuren Verträgen verleitet werden.


Ab 1. August 2012 müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Software zur Ermittlung der IP-Adresse in Filesharingfällen "Observer" - OLG Köln spricht Tacheles

Gute Nachrichten aus Köln. Das Oberlandesgericht hat der pauschalen Behauptung, die Ermittlung von IP-Adressen mithilfe des Programmes "Observer" sei "beweissicher", eine Abfuhr erteilt.
"...es kann nicht festgestellt werden, dass von den in der Anlage ASt. 1 aufgelisteten IP-Adressen aus Rechtsverletzungen begangen worden sind."
[Anlage ASt. 1 - so heißt in Kölner Verfahren üblicherweise die Liste mit IP-Adressen, die dem Antrag auf Adressauskunft beigefügt wird.]
Die Software muss jetzt regelmäßig von einem unabhängigen Gutachter überprüft werden und das aktuelle Gutachten muss der Antragstellung beigefügt werden (Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, Aktenzeichen: 6 W 242/11).

Hintergrund der Entscheidung: 

Damit Internet-Anschlussinhaber abgemahnt werden können, ermitteln spezialisierte Firmen ("Logging-Firmen") die IP-Adressen (quasi die Adresse des Computers im Internet), von denen aus urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen werden können. Mit der IP-Adresse kann die von dem Urheber beauftragte Anwalt aber noch nichts anfangen - es fehlen noch Name und Anschrift des Internet-Anschlussinhabers. Diese Informationen kann nur der Internet-Provider liefern. Damit der das auch tut, gibt es seit einiger Zeit den so genannten urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (Urheberrechtsgesetz).

Der Anwalt nimmt also die Liste mit IP-Adressen, die er von der Logging-Firma erhalten hat, und bringt diese zum Gericht. Dabei weist dieser noch darauf hin, dass die IP-Adressen "beweissicher" ermittelt worden seien - meist wird das mithilfe von eidesstattlichen Versicherungen erledigt, die von Mitarbeitern der Logging-Firma unterzeichnet sind. Auch wird häufig auf ein Gutachten hingewiesen, dass die Software, die die Logging-Firma einsetzt, als geeignet und fehlerfrei zur Ermittlung der IP-Adressen ausweist.

Das Gericht weist dann in aller Regel den Provider an, die gewünschten Namen und Adressen an den Anwalt herauszugeben. Und der kann dann seinen Formbrief-Generator anwerfen und die Abmahnung versenden.

Doch diesmal hat das Gericht Zweifel:

Der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt voraus, dass es eine "offensichtliche Rechtsverletzung" gegeben hat. Und das bedeutet auch - so das Kölner Gericht - dass auch die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten offensichtlich sein müsse. Das hatte das Gericht schon einmal in seiner Entscheidung vom 21.10.2008, Aktenzeichen: 6 Wx 2/08 anklingen lassen.

Das sah das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt:
"Das Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung dient dem Schutz der am Verfahren zunächst nicht beteiligten Anschlussinhaber, der durch eine unberechtigte Inanspruchnahme in erheblicher Weise in seinen Rechten verletzt wird [...]. Dieser Schutz läuft leer, wenn die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen erst im Nachhinein (also nachdem die Auskunft erteilt worden ist) auf die Rüge des Anschlussinhabers hin ermittelt wird. Vielmehr muss dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung genügt werden. Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können. "
Fazit

Man wird sehen, wie das in Zukunft ablaufen wird - ich gehe davon aus, dass die Firmen eben aktuelle Gutachten mit einreichen werden. Wie aktuell die sein müssen und wie "unabhängig" der Sachverständige sein muss, das sind Fragen, die das Gericht offen gelassen hat.

Die Entscheidung zeigt aber einmal mehr, dass die Gerichte, naja, zumindest das Oberlandesgericht Köln, nicht mehr gewillt sind, sämtliche Unreinheiten in den Filesharing-Prozessen hinzunehmen. Die Fehleranfälligkeit der Logging-Software war auch schon einmal Thema einer älteren Kölner Entscheidung, die ich hier besprochen habe [Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 6 W 5/11].

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

10.05.2012

Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab / Linktipp

Dieser Link-Tipp ist mir einen eigenen Beitrag wert:

Der Beitrag lief gestern Abend bei Zapp, und er erstaunt nicht: Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab, hieß es dort, und erzählt von Abmahnungen im Auftrag der Nachrichtenagenturen Agence France Presse (AFP) und dapd (siehe dazu auch diesen Beitrag von Jens Weinreich zu "seiner" Abmahnung - und was dann letztendlich daraus wurde).

Aus der etwas dünnen Faktenlage im Zapp-Bericht kann man nicht beurteilen, ob die Abmahnungen rechtmäßig waren oder nicht - im Beitrag wird jedoch angedeutet, dass sie zumindest auf wackligen Füßen standen.

Das Schlimme daran ist die Fernwirkung solcher Abmahnungen. 

Wie ich schon vor einiger Zeit berichtete, geben immer wieder Blogger ihre Tätigkeit auf, denn auch unberechtigte Abmahnungen kosten ihr Geld: In der Regel muss ein Anwalt darüber schauen, ob an dem in der Abmahnung gemachten Vorwurf etwas ist oder nicht - und der möchte für seine Dienste natürlich auch bezahlt werden.

Gerade bei Blogs, die engagiert, häufige ehrenamtlich und mit nicht geringem Arbeitsaufwand Missstände aufdecken oder sich um gesellschaftliche Themen kümmern, ist das ein nicht haltbarer Zustand. Seiten wie die im Bericht genannten hagalil.com (siehe auch den Wikipedia-Eintrag) oder publikative.org (siehe auch den Wikipedia-Eintrag) sind in der heutigen Zeit ein wichtiger Beitrag zur Demokratie. Vielleicht sollten diejenigen, in deren Namen die Abmahnungen ausgesprochen werden, doch vorher einmal genauer hinschauen, wen und aus welchem Grund sie abmahnen. Dann würde vielleicht auch ein kurzes Telefonat oder eine kurze E-Mail ausreichen, um zu einer Einigung zu gelangen.
(und das schreibe ich, obschon ich das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.01.2012, Aktenzeichen 11 U 36/11 kenne: Darin stand sinngemäß: Wer eine selbst geschriebene Abmahnung versendet und damit keinen Erfolg hat, bekommt später nicht die Kosten für den daraufhin eingeschalteten Anwalt erstattet.)

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

09.05.2012

Kaufen in türkischen Lebensmittelläden überwiegend Türken ein?

Das jedenfalls legt das Landgericht Mannheim seiner aktuellen Entscheidung zu einem (sehr leckeren) türkischen Käse zugrunde:

Das Gericht verbot nämlich mit Urteil vom 22.03.2012, Aktenzeichen: 23 O 18/09 einer Vertriebsgesellschaft, einen in Holland unter der Bezeichnung „Erzincan Peyniri“ bzw. in Deutschland unter der Bezeichnung „Erzincan Kaşarı“ hergestellten Kuhmilch-Käse in den Verkehr zu bringen.

Dazu sollte man wissen, dass Erzincan eine Stadt und gleichzeitig eine Provinz in Ostanatolien ist. Peynir und Kaşar heißt auf türkisch Käse bzw. Hartkäse. Der "echte" Käse aus Erzincan wird nicht aus Kuh-, sondern aus Schafsmilch hergestellt. Und das war das Problem hier: Statt türkischer Schafskäse landete deutscher oder holländischer Kuhmilchkäse im Einkaufswagen.
In den Verkehr gebracht, so die Pressemitteilung der klagenden Wettbewerbszentrale, wurde der Käse vor allen Dingen in "türkischen Lebensmittelgeschäften". Und hat dort einen "nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise" über die geographische Herkunft und die Beschaffenheit des Käses getäuscht. Die dachten nämlich, der Käse stamme tatsächlich aus dem türkischen Erzincan und bestehe aus Schafsmilch.

Interessant finde ich, dass als "angesprochenen Verkehrskreise" offenbar vornehmlich Personen mit türkischem Migrationshintergrund angesehen wurden. Denn diese wurden "unter Vorlage der Etiketten über die Vorstellungen zur Herkunft und Beschaffenheit der Produkte befragt". Bedeutet das, dass in den türkischen Lebensmittelläden, die es hier in Deutschland gibt, vor allen Dingen Türken bzw. eingebürgerte Türken einkaufen? Wenn ich mich so in meinem Lieblings-Süpermarket umschaue, sehe ich auch ein gerüttelt Maß an Deutschen (ohne oder mit anderem Migrationshintergrund), die hier ihre Einkäufe tätigen.

Naja, das Urteil ist ja auch noch nicht rechtskräftig, wie man der Pressemitteilung entnehmen kann.

Der „Erzincan Tulum Peyniri“ war übrigens schon einmal Subjekt eines Rechtsstreits: Vor dem OLG Stuttgart einigte sich damals die Wettbewerbszentrale mit dem Vertreiber dieses Käses, dass auf den Verpackungen auch in den türkisch-sprachigen Hinweisen die Zutat „Kuhmilch“ (also: inek sütü) auftauchen müsse. Außerdem sei auf die Herkunft „Made in Germany“ hinzuweisen (Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2010, Aktenzeichen: 2 U 33/10).


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

08.05.2012

Sedlmayr und kein Ende UND wann deutsche Gerichte über Rechtsverletzungen im Ausland urteilen dürfen.

Noch ein Urteil in noch einem Prozess um die Veröffentlichung der Namen der Sedlmayr-Mörder in Pressearchiven.

Ad 1: Darf die Presse Namen nennen?

Und: Ja, auch hier siegte wieder - nach einer Einzelfallabwägung - die Presse- und Meinungsfreiheit über die Persönlichkeitsrechte der verurteilten, mittlerweile aber wieder auf freiem Fuß lebenden und um Resozialisation ringenden Mörder. "Nach Einzelfallabwägung", das heißt, dass das Urteil kein Freibrief ist für die Veröffentlichung von Namen (siehe dazu auch mein Artikel zum Thema Facebook-Bashing der Hochsprung-Rekordhalterin und Polizeikommissarin Ariane Friedrich).

Ad 2: Darf das deutsche Opfer in Deutschland klagen?

Interessant und der eigentliche Knackpunkt der Entscheidung: Der BGH machte nach einer entsprechenden Entscheidung des EuGH klar, dass Deutsche sich bei Persönlichkeitsverletzungen durch Websites, die im europäischen Ausland gehostet werden, an deutsche Gerichte wenden können, wenn sich "der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet." Sie müssen sich also nicht im Ausland um ihr Recht kümmern. Außerdem darf das deutsche Gericht in diesem Fall auch deutsches Recht anwenden, wenn der so genannte Erfolgsort in Deutschland liegt. Und das ist für deutsche Opfer einer im Internet veröffentlichten Persönlichkeitsverletzung eine sehr gute Nachricht.

Hier die Pressemitteilung des BGH im Wortlaut:
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen


Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.


Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden.


Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012, Aktenzeichen: VI ZR 217/08


Vorinstanzen:
LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07
OLG Hamburg - Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Dürfen Ärzte jetzt im Internet bewertet werden oder nicht?

Dürfen Ärzte jetzt die Löschung von Bewertungen in Internetportalen verlangen oder nicht? Hatte nicht das OLG Frankfurt vor Kurzem erst noch entschieden, dass eine Ärztin keinen Anspruch darauf habe, ihr unliebsame Online-Bewertungen und ihre persönlichen Daten löschen zu lassen? Und jetzt kommt das LG Nürnberg-Fürth daher und verurteilt den technischen Betreiber einer solchen Plattform (vorläufig) zur Löschung der Daten?

OLG Frankfurt: Es muss nicht gelöscht werden

Dazu muss man allerdings wissen, dass das erste Verfahren in Frankfurt darum ging, alle Daten der Ärztin und nicht nur eine Bewertung löschen zu lassen - die Dame wollte einfach nicht mehr online bewertet werden. Das Gericht stützte sich dann auf datenschutzrechtliche Erwägungen und lehnte einen Löschungsanspruch ab. (Siehe meinen Beitrag "Arzt will seine Daten nicht in einem Bewertungsportal sehen. Gericht: kein Löschungsanspruch!")

LG Nürnberg-Fürth: Es muss gelöscht werden

Im hier vorliegenden Verfahren ging es hingegen um eine einzelne, möglicherweise unrichtige Eintragung, in der dem Arzt Gier und fehlende Kompetenz vorgeworfen wurde - es wurden daher auch andere Anspruchsgrundlagen und keine datenschutzrechtlichen Regelungen geprüft. Daher auch die konträre Entscheidung.

Der Fall: Ein Patient, der eine Implantatbehandlung bekommen haben will, fühlte sich wohl schlecht behandelt. Der Arzt jedoch wies nach, dass er im für den Forumseintrag fraglichen Zeitraum gar keinen Patienten mit Implantaten behandelt habe. Der (technische, nicht als Urheber verantwortliche) Forumsbetreiber erkundigte sich dann beim Verfasser der Kritik, ob dieser den Sachverhalt richtig dargestellt hatte. Als dieser bejahte, ließ der Provider den Beitrag stehen.

Das war für das Gericht nicht ausreichend, und es stellte fest,
"dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der Provider angekündigt hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Es bleibt also spannend.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen: 11 O 2608/12 (Pressemitteilung des Gerichts)

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

07.05.2012

Unterlassungserklärung anfechten, weil man merkt, dass man sie gar nicht hätte abgeben müssen? Geht nicht, sagt das OLG Hamm.

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht werden ja immer häufiger, so scheint es jedenfalls. Und natürlich bleiben da die Fälle nicht aus, in denen zu Unrecht abgemahnt wurde.

Das OLG Hamm hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem der Abgemahnte die von ihm geforderte Unterlassungserklärung schon unterschrieben hatte, dann aber behauptete, dass er sie gar nicht hätte abgeben müssen.

Pacta sunt servanda

Pech gehabt, so das Gericht. Oder, wie es im Urteil auf gut Lateinisch steht: "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Denn die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Gegner stellt schließlich einen Vertrag dar.

Und den konnte der Abgemahnte nicht nachträglich wieder mithilfe einer Anfechtung aus dem Weg schaffen:
  • Ein Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns wäre als so genannter "Motivirrtum" regelmäßig unbeachtlich.
     
  • Auch läge keine arglistige Täuschung seitens des abmahnenden Wettbewerbers vor. Dieser habe - was die Angabe der Zitatstellen in der Abmahnung deutlich zeige - sich in gutem Glauben befunden, ihre Rechtsansicht sei nicht "in´s Blaue" hinein geäußert. Und guter Glaube schließe Arglist eben in aller Regel aus.
     
  • Auch eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) habe nicht vorgelegen. Der Einwand des Abgemahnten, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig, sei schon aufgrund des Unterlassungsvertrags ausgeschlossen.

    In diesem Zusammenhang lässt das Gericht noch einen lateinischen Spruch fallen: Das Klagebegehren stelle nämlich auch keinen Rechtsmissbrauch dar, weil der abmahnende Wettbewerber kein Interesse daran habe. Das Interesse würde fehlen, wenn der Abmahner eine Leistung forderte, die er alsbald zurückzugewähren hätte: "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" (betrügerisch handelt, wer fordert, was umgehend zurückzugeben wäre).

    Auch hier half es dem Abmahner, dass er seine Rechtsansicht mit Zitaten und Fundstellen belegte. Denn so konnte das Gericht kein pflichtwidriges Verhalten des Abmahners feststellen. Dem Abgemahnten, zu dessen allgemeinem Lebensrisiko die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehört, "wird damit alles an die Hand gegeben, was er benötigt, um sich durch eigene Erkundigungen - und diese obliegen ihm selbst - über die Rechtslage zu vergewissern, statt "blindlings" den Aussagen des Gläubigers zu folgen."
Letztlich waren diese Schlussfolgerungen aber ohnehin irrelevant, weil das Gericht schlussendlich feststellte, dass die Abmahnung doch zu Recht erfolgt war. Die Unterlassungserklärung hätte also doch abgegeben werden müssen.

Was lernen wir daraus?
  • Wer abmahnt, tut gut daran, seine Abmahnung zu begründen und mit Fundstellen und Zitaten z.B. aus Gesetzeskommentaren zu unterlegen - so beweist er seine Gutgläubigkeit.
     
  • Wer abgemahnt wird, tut gut daran, den ihm gemachten Vorwurf zu prüfen und eine Unterlassungserklärung nur abzugeben, wenn er es auch wirklich muss. Im Zweifel sollte er sich rechtlich beraten lassen. 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2012, Aktenzeichen: I-4 U 194/11

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

04.05.2012

BVerfG: Erst einmal keine Preisangabepflicht für Call-by-Call-Gespräche.


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die neue Preisangabepflicht für Call-by-Call-Gespräche nicht bereits heute, sondern frühestens am 01.08.2012 in Kraft tritt. Damit wird Anbietern solcher Telekommunikationsleistungen eine längere Übergangsfrist gewährt.

Die Pressemeldung im Wortlaut:
§ 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in seiner derzeit geltenden Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei sog. Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des Entgeltanspruchs (§ 66g Nr. 1 TKG) und kann überdies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG). 

Das am 09.02.2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Reglungen, dem der Bundesrat am 10.02.2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preisansagepflicht des § 66b Abs. 1 TKG auch auf sog. Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 03.05.2012 ausgefertigt. 

Die Beschwerdeführerin bietet Telekommunikationsdienste, u. a. Call-by-Call-Gespräche, an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März 2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 erfüllen. 

 Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hat überwiegend Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 01.08.2012 in Kraft tritt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen. 
Die Pressestelle wird die der einstweiligen Anordnung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen mit einer weiteren Pressemitteilung bekannt geben.



Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

03.05.2012

Aldi-Kundin: "Ich hab doch nichts zu verbergen"

Videoüberwachung. Ein alltägliches Thema, das leider von nur wenigen wahrgenommen wird. Skandale und Skandälchen bringen immer mal wieder Schlagzeilen, doch diese versanden genauso schnell wieder, wie sie kommen.

In einer Vorlesung habe ich einmal einen einfachen und harmlosen Versuch gestartet: Ich richtete eine (zugegebenermaßen etwas unterdimensionierte) Kamera auf die Studierenden und verkündete, ich wollte ihre Reaktionen auf meinen Vortrag filmen und ggf. dann einzelne Szenen ins Internet stellen. Keinen der Anwesenden schien das zu stören.Wir haben uns wohl schon daran gewöhnt, gefilmt, beobachtet und dann im Internet veröffentlicht zu werden - wir haben ja auch nichts zu verbergen.

Das hätten sicherlich auch die Kundinnen kürzlich bei Aldi gesagt, hätte man sie gefragt, ob sie etwas gegen die Videoüberwachung in den Filialen hätten. Ob sich ihre Meinung wohl geändert hat, als bekannt wurde, dass einige Mitarbeiter ihre Überwachungsaufgabe zu ernst genommen und sie etwas zu genau unter die Lupe genommen haben - indem sie ihnen kameragestützt in den Ausschnitt und unter den Rock schauten. Die Filmchen wurden dann auch noch auf CD gebrannt und untereinander in alter Filesharing-Manier getauscht.

Und ob die Kunden, die an den Kassen von Supermärkten mit der ec-Karte zahlen und bei der PIN-Eingabe gefilmt werden, auch sagen würden, sie hätten nichts zu verbergen?

Denn das ist das große Problem: Mehr Kameras bedeutet auch mehr Missbrauchsmöglichkeiten. Darauf weisen Datenschützer immer und immer wieder hin. In den meisten Fällen leider ungehört.

Den aktuellen "Skandal" habe ich zum Anlass genommen, einmal die gesetzlichen Regelungen der Videoüberwachung im betrieblichen Bereich darzustellen. Dieser Artikel ist heute bei meinem Partner-Blog "Recht am Bild" unter der Überschrift "Lidl, Aldi, Video. Überwachungskameras und ihre Geschichten." erschienen. In loser Folge werde ich dann auch noch auf die Videoüberwachung im privaten Bereich und durch öffentliche Stellen eingehen.

Ich wünsche viel Spaß beim Lesen.


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext