27.06.2012

Eigentor: Gewinnspiel mit Fußballkarten

Parasit, Schmarotzer, Trittbrettfahrer. Die Begriffe hören sich nicht so nett an, fallen aber im Zusammenhang mit dem so genannten "Ambush Marketing". Und mit "Ambush Marketing" hat das Landgericht Stuttgart auch eine aktuelle Entscheidung überschrieben. Die befasste sich zwar nicht mit der laufenden EM, aber dafür mit der Champions League.

Was war geschehen?

Es ging um den Hersteller von Fußballschuhen und anderen Sportartikeln. Der veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem man "zwei VIP-Tickets für das Champions-League-Finale 2012" in München gewinnen konnte. Die UEFA, die die Worte "Champions League" als Wortmarke geschützt hat, war not amused und verlangte Unterlassung. Da der Sportwarenhersteller keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, kam es zum Gerichtsverfahren. Die UEFA berief sich dabei nicht auf ihr Markenrecht, sondern auf Wettbewerbsrecht.

Das ging nicht gut aus für den Sportartikelhersteller: Er wurde verurteilt, kein Gewinnspiel mit Eintrittskarten der UEFA mehr zu veranstalten, wenn er keine Lizenz dafür habe. Und das Ganze wurde für ihn auch richtig teuer. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Merke daher: 

Wer mit Großereignissen wie Fußballspielen oder auch den Olympischen Spielen wirbt, sollte vorher genau nachdenken und abklären, ob er das darf. Der DIHK hat hierzu auch ein schon zwei Jahre altes, aber immer noch aktuelles Merkblatt namens "Titel, Tore, Marketing" (pdf) herausgegeben.

Die Entscheidung im Einzelnen

Wer mehr zum Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2012, Aktenzeichen: 35 O 95/11 KfH, wissen will, findet im Folgenden die Gründe im Einzelnen:

- Wettbewerber (+) 

Das Gericht stellte erst einmal fest, dass UEFA und Hersteller Wettbewerber sind: Der gute Ruf der Champions League werde ausgenutzt, was zu einer Konkurrenzsituation führe.

- Unwahre Behauptung der Billigung (-) 

Es verneinte dann zunächst einen Verstoß gegen die so genannte "Black List", genauer gegen § 3 Absatz 3 Anhang Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Denn dazu hätte der Veranstalter des Gewinnspiels aktiv behaupten müssen, dass die UEFA die Werbung erlaubt habe. Das hat er aber nicht getan, und das alleinige Durchführen des Gewinnspiels heiße nicht "ich darf das", sondern schlicht "ich mache das".

- Gezielte Behinderung (-) 

Und auch eine gezielte Behinderung der UEFA nach § 4 Nr. 10 UWG wurde abgelehnt, da sich die Werbung nicht auf einen konkreten Sponsor des Spieles beziehe.

- Irreführende geschäftliche Handlung (+) 

Dafür liege aber eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor. Denn der Sportartikelhersteller hatte die Karten zu Beginn des Gewinnspiels noch gar nicht selbst zur Verfügung: Der Vorverkauf hatte nämlich noch gar nicht begonnen. Und gekaufte Karten dürfen in der Regel auch nicht einfach weitergegeben werden. Denn "die Karten seien bis auf wenige Ausnahmen personalisiert und verlören deshalb im Falle der Weiterveräußerung ihre Gültigkeit, so dass keine Zugangsberechtigung zum Stadion mehr bestehe." Das ist auch so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA und auch der FIFA oder sonstiger Fußballverbände geregelt.Der Sportartikelhersteller konnte nicht darlegen, dass er über nicht personalisierte Eintrittskarten verfügen konnte.

- Vortäuschen eines Sponsoring (+) 

Auch einen Verstoß gegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 UWG sah das Gericht als gegeben an, denn die Werbung erwecke den Eindruck, der Hersteller sei offizieller Sponsor der Champions League. (Interessant in diesem Zusammenhang, wie teuer es ist, Sponsor einer solchen Veranstaltung zu sein: Das Gericht erwähnt im Urteil, "dass die Sponsorenpakete, die ein jeder Sponsor zu erwerben hat, mindestens im mittleren zweistelligen Millionen-Bereich liegen".)

- Rufausbeutung (+) 

Zuletzt sah das Gericht auch die Generalklausel gemäß § 3 Absatz 1 UWG als verletzt an: "Mit ihrem Gewinnspiel und der dazugehörigen Werbung lehnt sich die Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerin, die von ihr veranstaltete UCL und deren Finale an und beutet deren Ruf in unlauterer Weise aus."

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25.06.2012

Am 26.06.: Infoveranstaltung zum Leistungsschutzrecht in Berlin. Hingehen!

Weil´s so wichtig ist:

Morgen, am Dienstag den 26. Juni, von 11-12 Uhr veranstaltet der IGEL - die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht - in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft (DPG, Eingang Dorotheenstr. 100, 10117 Berlin) eine Informationsveranstaltung zum Leistungsschutzrecht.

Hier die offizielle Einladung.

Zur Anmeldung bitte eine kurze E-Mail an Philipp Otto unter otto@leistungsschutzrecht.org 

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Branchenbuchmasche mal wieder - mit neuem Anwalt (Teil 3)

Und ewig grüßt die Gewerbeauskunft-Zentrale. Die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH, Betreiberin dieses Online-Branchenbuchs, lässt einen neuen Anwalt ran. Nach Rechtsanwalt Andreas Schwering, Rechtsanwalt Björn Nordmann, dem kurzen Zwischenspiel der Rechtsanwältin Funda Yildiz und Rechtsanwalt Burkhard Joepchen kommt ein neuer Anwalt aus Köln ins Spiel: "Rechtsanwaltskanzlei Hofheinz" prangt über dem Schreiben, Kay Hofheinz heißt der Rechtsanwalt, der in der Altenberger Str. 19-21, 50668 Köln tätig ist.

Die Domain hofheinz-koeln.de führt
auf eine 404-er-Fehlerseite
Aber ist er auch wirklich dort tätig? Die auf dem Brief angegebene Domain hofheinz-koeln.de führt derzeit auf eine 404-er-Fehlerseite.  Und bei der Anwaltssuche der Rechtsanwaltskammer Köln ergibt der Name "Hofheinz" keinen Treffer (Stand jeweils: 25.06.2012). Dafür gibt es einen gleichnamigen Anwalt, der allerdings im ca. 200 km entfernten Marsberg ansässig ist. Ein Anruf in der Marsberger Kanzlei, den ich heute Morgen tätigte, ergab, dass dieser Kollege Kay Hofheinz nichts mit dem Schreiben der GWE zu tun haben will. Daher rief ich bei der Rechtsanwaltskammer Köln direkt an. Die sagten mir dann, dass der Kollege aber tatsächlich in Köln eine Zweigstelle habe. Hmmm, seltsam. Das Schreiben könnte also echt sein, der Absender will davon aber nichts wissen?!

Es ist mal wieder ein wenig undurchsichtig. Ich schreibe also noch eine Mail an den Marsberger und eine an den Kölner Kollegen, um etwas mehr Licht ins Dickicht zu  bekommen. Denn schließlich hätte das Schreiben gar nicht direkt an meine Mandantin versandt werden dürfen. Die ist nämlich - durch mich - anwaltlich vertreten. Und da hätte er sich auch direkt an mich wenden müssen, sagt § 12 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte). Vielleicht werde ich mich diesbezüglich also später noch einmal an die Rechtsanwaltskammer Köln wenden müssen...

Das Schreiben übrigens droht gerichtliche Schritte an. Und ganz, ganz hohe Kosten:
"Bei einer zu erwartenden Verurteilung müssen Sie damit rechnen, dass sie neben der Hauptforderung unseres Mandanten aus dem gültigen 2-Jahresvertrag in Höhe von 1.138,12 € auch die bisher angefallenen Zinsen und die nicht unerheblichen außergerichtlichen und auch die zukünftig anfallenden gerichtlichen Kosten tragen muss. In diesem Fall kann die Gesamtforderung über 2.000,- € betragen."
Ich weiß zwar nicht, wer mit "dass sie ... tragen muss" gemeint ist (bei einer direkten Anrede hätte es ja lauten müssen "dass Sie ... tragen müssen"), aber Schwamm drüber.

Man zeigt sich aber natürlich gewohnt generös und macht ein Angebot, das man nicht ablehnen kann.
"Unsere Mandantin gibt Ihnen hiermit durch uns letztmalig Gelegenheit, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Zur Vermeidung eines zeit- und kostenaufwendigen Klageverfahrens erklärt sie sich bereit, im Wege eines Vergleich [sic!] einen Geldbetrag in Höhe von 450,- € pauschal inkl. aller bisher entstandenen Kosten und Gebühren zu akzeptieren."
Und damit auch noch ein paar Gerichtsurteile zur Sprache kommen, wird noch der Hinweis gegeben:
"Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012, Az.: I 20 U 100/11, welches das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2011, Az.: 38 O 148/10, bestätigt hat, ist ein rein wettbewerbsrechtliches Urteil. Dementsprechend hat das OLG in seiner Begründung auch wörtlich ausgeführt:
"Mit der Versendung des Formularschreibens hat die Beklagte (GWE) gegen die §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen ... Diese Feststellung besagt, wie angemerkt sei, nichts über die Wirksamkeit von Verträgen, die auf der Grundlage der beanstandeten Werbung zustandekommen."
Wer wissen will, wie ich zu dem Ganzen stehe, kann meine Anmerkungen dazu, die ich bei den obigen Aktenzeichen verlinkt habe, gerne lesen. Dass in Gerichtsverfahren zwischen Branchenbuch-Anbietern und deren Kunden Opfern auch wettbewerbsrechtliche Verfahren zur Argumentation zugelassen werden, habe ich übrigens kürzlich erst in einem Verfahren vor dem Landgericht Offenburg erstritten.

Mein Rat: Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Gehen Sie gegen den Vertrag vor und zahlen Sie nicht. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten, der sich mit derartigen Vorgängen auskennt.

Mehr zum Thema GWE Wirtschaftsinformations GmbH und ihrer Gewerbeauskunft-Zentrale finden Sie unter dem Suchwort GWE hier bei kLAWtext oder gleich hier:


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22.06.2012

Ohne Wörtaz (2)

Zum Film Blutzbrüdaz mit Rapper Sido gab es ja eine Anti-Raubkopier-Aktion der Constantin Film:



Das hat wohl nicht so richtig gefruchtet, denn mittlerweile wird davon berichtet, dass der Film nunmehr auch durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt wird. Also, nicht die Fake-Datei, sondern der richtige Film.

Hätte mich auch gewundert. Mein früherer Vorschlag steht übrigens noch.


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Herr Keese und Herr Dr. Heine, ich habe Sie nicht ganz verstanden.

Herr Keese, ich habe Sie nicht ganz verstanden.

Und das Gutachten "des Rechtsanwalts und Urheberrechts-Experten Dr. Robert Heine (LL.M) aus der Kanzlei Raue LLP in Berlin, die VDZ und BDZV bei urheberrechtlichen Fragen berät und das Thema Leistungsschutzrecht seit Jahren betreut", über das Sie schreiben, ehrlich gesagt auch nicht wirklich. Schon Ihr Satz "Sein Gutachten erscheint hier nicht exklusiv, sondern wird dokumentiert." ist mir nicht klar: Ist das, was folgt, nun das Gutachten, oder stellt der folgende Artikel nur eine Dokumentation des Gutachtens dar?

Aber ähnlich ungenau wie Ihr Artikel ist das Gutachten (ich nenne es jetzt einmal so) selbst auch. Da steht nämlich, dass wir uns doch gar keine Sorgen zu machen brauchen; das neue Leistungsschutzrecht sei doch gar nicht so schlimm, ach was, eigentlich sei es doch nur für ganz wenige Ausnahmefälle gedacht.

Tut mir Leid, aber das kann ich leider nicht sehen, wenn ich mir den Gesetzentwurf so anschaue (siehe dazu auch meinen Artikel IGEL sollte jetzt die Stacheln ausfahren). Ich darf also mal kommentieren, was Sie, Herr Keese und Herr Dr. Heine, so dazu geschrieben haben.

1. Keine Rechtsunsicherheit

Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass die neuen Regelungen vor allen Dingen Rechtsbegriffe verwendet, die das Gesetz bereits kennt oder neue Begriffe wie den des "Presseerzeugnisses" legaldefiniert (also im Gesetz selbst erläutert).

Die Rechtsunsicherheit, die hinsichtlich des Gesetzestextes bemängelt wird, bezieht sich aber nicht auf die Verwendung von bereits bestehenden Begriffen. Die Rechtsunsicherheit entsteht vielmehr, weil schon jetzt klar ist, dass es zahlreiche Gerichtsverfahren geben wird, die werden klären müssen, wann "die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke" geschieht und damit zulässig ist (§ 87g Absatz 4 des Entwurfs).

Rechtsunsicherheit entsteht, weil nicht klar ist, welche Schwelle für eine öffentliche Zugänglichmachung anzusetzen ist: Soll das Leistungsschutzrecht erst beim Zitieren eines gesamten Artikels gelten oder bereits bei einem Absatz, bei einem Satz, bei einem Satzteil, bei der Überschrift, bei einem Wort? Das heißt, nein, eigentlich herrscht hier bereits Rechtsklarheit - allerdings im umgekehrten Sinn: Durch die Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf das BGH-Urteil "Metall auf Metall" und die Feststellung, dass das Leistungsschutzrecht bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses schützt, steht fest: Die Schwelle ist sehr, sehr niedrig anzusetzen. Dem "Musikfetzen" von 2 Sekunden bzw. 2 Takten in der "Metall auf Metall"-Entscheidung dürfte ein "Textfetzen" von 2 Wörtern wohl entsprechen.

Sie sehen, um zum Schluss zu kommen, dass es "keine Rechtsunsicherheit" gibt, genügt es bei weitem nicht, die Rechtsbegriffe zu zitieren und mit Fundstellen zu belegen, dass diese Begriffe bereits verwendet werden. Rechtsunsicherheit kann sich auch aus anderen Erwägungen nähren. Aber das haben Sie ja auch selbst erkannt, denn der zweite Teil Ihrer Abhandlung trägt ja den Titel:

2. Keine Monopolisierung von Sprache

Ich empfinde es schon fast als bewusste Irreführung, wenn Sie schreiben:
"Der bloße Text von Leitartikeln, Kolumnen, Nachrichten etc. unterliegt ausschließlich dem Urheberrecht der Journalisten. Das Leistungsschutzrecht beansprucht für diese Inhalte als solche keinen Schutz.

Schutz bietet das Leistungsschutzrecht nur für die redaktionell-technische Festlegung der Inhalte durch den Presseverleger. Gemeint sind damit die Presseerzeugnisse, das heißt die Tageszeitung, die Fachzeitschrift oder die Nachrichten-Website. Nur wer das Presseerzeugnis verwertet (und nicht lediglich seine Inhalte), greift in das Leistungsschutzrecht ein.
"
In der Begründung des Gesetzesentwurfs findet sich auch tatsächlich folgender Passus:
"Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die darin enthaltenen Schriftwerke sowie sonstige Elemente wie Graphiken, Lichtbilder oder Bewegtbilder."
Das große Problem, das sich mir hier stellt, ist die Frage, wie in einer Online-Publikation denn die "konkrete Festlegung" aussehen soll. Anders als bei einem gedruckten Werk, das über ein festes Schriftbild, eine feste Schriftgröße, ein Layout, feste Seitenzahlen etc. verfügt, ist eine solche Festlegung in Online-Medien doch gerade nicht möglich.

Zugegeben, bei einer Online-Publikation, die mithilfe von pdf-Dateien arbeitet, könnte man eine solche Festlegung noch sehen. Doch in aller Regel arbeiten Online-Medien mithilfe von Markup-Sprachen wie HTML, XML oder SGML fett, kursiv oder unterstrichen dargestellt wird. Doch ansonsten fehlt diese Festlegung: Ein Artikel kann auf verschiedenen Endgeräten abgerufen werden und stellt sich so auch unterschiedlich dar: Ob man ihn auf einem PC mit Firefox oder auf einem Mac mit Safari abruft, kann schon einen Unterschied in der Darstellung auslösen. Geht man mit einem textbasierten Browser wie Lynx an die Arbeit, sieht die Sache im wahrsten Sinne des Wortes schon ganz anders aus. Und mobile Geräte wie Smartphones oder Tablets stellen den Artikel wieder anders dar. Ganz zu schweigen von Browsern für Sehbehinderte.

Und schaut man sich die Diskussion der letzten Wochen und Monate an, so wird doch klar, was die Verlage eigentlich wollen: Dass Google oder andere News-Aggregatoren dafür zahlen, dass sie Texte aus dem Online-Auftritt der Verlage übernehmen. Nichts anderes. Da geht es gerade nicht darum, dass das Layout der Online-Zeitung mit übernommen wurde.

Ich muss Ihnen also letztlich beipflichten: Das Gesetz soll vielleicht nur Scans von Print-Ausgaben oder die Übernahme kompletter Layouts unter eine Vergütungspflicht stellen. Aber was wird das Gesetz letztlich bewirken? (Und, ehrlich gesagt, das ist doch schon heute geschützt und wird meines Wissens auch von den Verlagen rigoros durchgesetzt. Oder wie ist es anders zu erklären, dass man selbst eigene Artikel oder Artikel, die nur aus einem Interview mit einem selbst bestehen, nicht als pdf oder Scan selbst veröffentlichen kann?) 

Und da möchte ich die Begründung des Gesetzes noch einmal zitieren, wo es heißt:
"Schon damals beklagten Zeitungsverleger, dass konkurrierende Blätter Artikel ohne eigene Recherche veröffentlichten und damit die verlegerische Leistung anderer ausbeuteten."
Die verlegerische Leistung, die geschützt werden soll, ist also gerade nicht das Layout, nicht die konkrete Festlegung, sondern vielmehr die "eigene Recherche" - und damit eben die Inhalte.

Was wird das Gesetz also letztlich bewirken? Und damit sind wir bei Ihrem dritten Punkt angelangt:

3. Keine Abmahnwelle

Sie schreiben: "Das Leistungsschutzrecht wird keine Abmahnwelle auslösen." Und: "Grund für eine solche Sorge besteht schon deshalb nicht, weil das Leistungsschutzrecht nur im gewerblichen Bereich gelten soll. Private Nutzungen sind vom Leistungsschutzrecht ausgenommen."

Ich musste kurz laut auflachen, als ich das las. Wissen Sie, auch der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (Urhebergesetz) ist daran geknüpft, dass gewerblich gehandelt wird. In Absatz 1 der Regelung steht nämlich:
"Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht [...] verletzt, kann [...] auf unverzügliche Auskunft [...] in Anspruch genommen werden."
Nun würden sich zahlreiche wegen Filesharings von einer urheberrechtlich geschützten Datei abgemahnte Internetanschlussinhaber gerne darauf berufen, dass sie (oder ihre Kinder, Mitbewohner oder Freunde) sich das Musikstück, den Film oder das Hörbuch doch nur heruntergeladen haben, um es selbst zu konsumieren. Und vielleicht noch, um sich den Gang in den MediaMarkt zu sparen.

Dennoch meinen zahlreiche Gerichte, in diesem Handeln etwas Gewerbsmäßiges zu sehen. Man habe ja schließlich (und sei es nur für einige, wenige Sekunden) potenziell 6 Milliarden Erdbewohnern diese Datei gleichzeitig wieder angeboten. Zudem sei das Musikstück, der Film, das Hörbuch noch in der Verwertungsphase. Das sei dann doch eindeutig gewerbsmäßig.

Auch Blogger bieten die Nachrichten, die in aller Regel auch noch neu druckfrisch und damit in der Verwertungsphase sind, einem großen, potenziell 6 Milliarden Menschen großen Publikum an. Und bloggen vielleicht über etwas, mit dem sie sich auch beruflich beschäftigen. Oder haben einen Amazon-Link auf der Seite, um ein paar Cent für ihre Hosting-Kosten wieder hereinzukriegen.

Können Sie garantieren, dass die Gerichte diese Blogger anders behandeln als die oben genannten Internetanschlussinhaber?

Fazit

Die gegen den Referentenentwurf gerichtete Kritik erweist sich als sehr wohl begründet, sobald man den Vorschlag einer wirklich ernsthaften Prüfung unterzieht. Das inzwischen schon so genannte "LexKeese" ist für mich eher ein "LexKäse". Und das stinkt gewaltig zum Himmel.

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Videoüberwachung im Betrieb: aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Videoüberwachung im Betrieb, das ist immer wieder ein heißes Thema. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem gestern gefassten Urteil jetzt die - sehr strengen - Voraussetzungen einer zulässigen Überwachung durch Videokameras konkretisiert. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein:
  1. Es muss einen konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers geben.
  2. Es darf keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) geben.
  3. Die Videoüberwachung darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein.
Dann ist aber nicht nur eine Überwachung im rein betrieblichen Teil des Unternehmens, sondern auch an öffentlich zugänglichen  Arbeitsplätzen möglich, sprich: Von derartigen (verdeckten) Überwachungsmaßnahmen könnten dann auch unbeteiligte Kunden oder Lieferanten betroffen sein.

Das BAG schreibt auch, dass zwar in der Regel auf die Videoüberwachung hingewiesen werden müsse. Das bedeute aber nicht, dass bei fehlender Beschilderung die Aufnahmen in jedem Fall unzulässig wäre. 

Das Urteil liegt leider noch nicht vor, ich werde es aber besprechen, sobald es mir im Volltext vorliegt.

Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des BAG:
"Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer - im Streitfall zehnjähriger - Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne Weiteres verwertet werden.

Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist.

Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Unter diesen strengen Voraussetzungen wiederum stehen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 6b Abs. 2 BDSG, dass bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen sind. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht wird aber nicht jedwede Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen per se unzulässig."
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Aktenzeichen: 2 AZR 153/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2010, Aktenzeichen: 6 Sa 817/10

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Asche zu Asche, Zahngold zu Zahngold. Für 180.000,- Euro

Es bleibt (nach dem gestrigen "Asche auf mein ... Grundstück") ein wenig morbide bei kLAWtext:

Wenn Sie Nicht-Jurist sind und sich mal ein Bild davon machen wollen, womit wir Juristen uns so tagaus, tagein beschäftigen, dann lesen Sie bitte den Beitrag "OLG Hamburg: Zur Strafbarkeit der Entnahme von Zahngold nach Einäscherung eines Verstorbenen" bei juraexamen.info. Es sind die haarscharfen Abgrenzungen in Angelegenheiten, in denen der Volksmund sagen würde: "Klar, das ist Diebstahl" oder "Logisch, die Asche eines Verstorbenen ist dazu da, sie in eine Urne zu füllen und diese dann zu bestatten." Aber ganz so einfach machen wir Juristen es uns da nicht.

Im vorliegenden Prozess ging es um einen Mitarbeiter in einem Krematorium, der mit dem Verkauf von Zahngold immerhin an die 180.000,- Euro gemacht haben soll. Das Gericht stand dabei vor schwer wiegenden Fragen:
  • Wem gehört eigentlich das Zahngold nach dem Tod? Werden nicht die Erben des Verstorbenen Eigentümer des Zahngolds?

    Antwort: Nein, denn das Zahngold wird erst mit dem Tod zu einer Sache (so wie nämlich die Leiche auch). Wenn es aber vor dem Tod keine Sache gab, kann diese auch nicht vererbt werden.

  • Ist das Zahngold für den Mitarbeiter "fremd" - oder eignet er sich nur "herrenlose Sachen" an? Das ist wichtig für die Beantwortung der Frage, ob ein Diebstahl nach § 242 StGB (Strafgesetzbuch) in Frage kommt.

    Antwort: Das Zahngold ist herrenlos.

  • Liegt zumindest ein versuchter Diebstahl nach § 242 Absatz 2 StGB vor, da der Täter davon ausgehen musste, dass er eine "fremde" Sache stahl?

    Antwort: In diesem Falle bejaht das Gericht versuchten Diebstahl - es gab eine (wenn auch unwirksame) Verfügung, nach der der Friedhofsbetreiber Eigentum erwerben sollte. Das Gericht ging aufgrund des langandauernden Vertriebs von Zahngold sogar davon aus, dass der Täter gewerbsmäßig handelte und verurteilte ihn zu versuchtem Diebstahl in besonders schwerem Fall nach § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB.

  • Auch der sonst eher ein untergeordnetes Dasein fristende § 133 StGB, der so genannte "Verwahrungsbruch" wurde geprüft. Danach macht sich strafbar, "wer [...] bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden [...], der dienstlichen Verfügung entzieht." Aber befindet sich das Zahngold nach der Verbrennung noch in dienstlicher Verwahrung?

    Antwort: Ja, denn der Bestattungsauftrag sei erst erfüllt, wenn die in der Urne befindliche Asche zur Beisetzung auf einen Friedhof befördert wurde.

  • Zuletzt noch die Frage, ob Zahngold unter den Begriff der "Asche" zu fassen sei. Denn nur dann wäre die Totenruhe gestört, § 168 StGB.

    Antwort: Auch wenn Zahngold kein "pulveriger staubartiger Verbrennungsrückstand" ist, fällt er nach Ansicht des Gerichts doch unter den Begriff der Asche. Asche seien nämlich "die bei einer Verbrennung verbleibenden Rückstände und damit alles, was von verbranntem Material übrig bleibt".
Sie sehen: Der Beschluss des OLG Hamburg vom 19.12.2011, Aktenzeichen: 2 Ws 123/11 lässt keine rechtswissenschaftlichen Wünsche offen.

Da der Fall sich zudem noch in einige prozessuale Besonderheiten einzukleiden wusste, ist der Hinweis von juraexamen.info durchaus ernst zu nehmen: Das könnte eine schöne Klausur im juristischen Examen werden. Oder auch in der mündlichen Prüfung. Ich wünsche aus diesem Anlass einmal allen cand. jur. viel Glück und Erfolg beim Staatsexamen!

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21.06.2012

Asche auf mein ... Grundstück

Von der Wiege bis zur Bahre begleitet uns das Recht. Dem wollte ein Mann ein Schnippchen schlagen und ersuchte daher das Land Rheinland-Pfalz um Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf dem ihm gehörenden Waldgrundstück zu verstreuen. Er begründete dies, indem er ausführte, er verspüre eine besondere "Verbundenheit zur Natur und zu seinem Grundstück".

Aber auch über die Bahre hinaus greifen die Gesetzesparagraphen. Denn in den meisten deutschen Bestattungsgesetzen, so auch dem rheinland-pfälzischen, steht etwas von "Friedhofszwang". Private Friedhöfe könnten zwar grundsätzlich genehmigt werden, jedoch nach § 4 Abs. 1 BestG nur dann, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse daran besteht. Und das, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem aktuellen Urteil vom 18.04.2012, Aktenzeichen 7 A 10005/12.OVG, liege hier nicht vor:
"Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe [...] und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit lassen es nicht zu, im Falle des an­gestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspricht. Vielmehr kann sich die Genehmigungsfähigkeit nur auf Ausnahmefälle beziehen, soll nicht einem Zustand Vorschub geleistet werden, bei der eine Kon­frontation mit dem Tod allgegenwärtig werden könnte."
Sprich: Da könnte (und würde) ja jeder kommen. Und dann müsste man sich bei jedem Fleckchen Erde, das man beschreitet, die Frage stellen, ob man wohl gerade auf den sterblichen Überresten eines anderen wandelt. Das ist für mich durchaus nachvollziehbar.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte schon einmal Gelegenheit, sich zu diesem Thema zu äußern und sprach dabei von
"der Besonderheit der zu regelnden Materie, die einen starken sozialen Bezug hat und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berührt. Dem Gesetzgeber stand es daher frei, sich grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden und dabei Gründe wie die Totenruhe, das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungs­kreise sowie Bau- und Verkehrsplanung zu berücksichtigen." (BVerfG vom 28.02.1979, Aktenzeichen: 1 BvR 317/74)
Totenruhe, sittliches Gefühl ("Empfinden des ganz überwiegenden Teiles der Bevölkerung, das nicht unwesentlich mitgeprägt sein dürfte durch die verbreitete Scheu vor dem Tode und seinen Erscheinungsformen", aus: BVerwG vom 26.06.1974, Aktenzeichen: VII C 36.72), aber auch Bau- und Verkehrsplanung. Aha.

Der klagende moriturus führte noch an, dass sich die Anschauung der Bevölkerung über den Tod wohl geändert habe - darauf würden die hohe Anzahl von Feuerbestattungen hinweisen. Ich glaube ja, dass die hohe Anzahl von Feuerbestattungen eher auf eine Änderung der finanziellen Möglichkeiten der Angehörigen hindeutet. Und auch das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten und verwies auf die immer noch geltenden strengen gesetzlichen Regelungen, die auch für die Asche in Urnen gelte: Diese genieße "den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen".


Zuletzt verwies das Gericht den Kläger auch noch auf die Möglichkeiten, die ihm durch die Bestattung in einem so genannten Friedwald eröffnet würden:
"Es dürfte aber nichts entgegen­stehen, die Voraussetzungen zu erfüllen, wie sie für die genannten Beisetzungs­formen in anonymer Weise etwa in einem sogenannten Friedwald erforderlich sind. Sollte der Kläger in einem anderen Bundesland die Genehmigung etwa für ein Verstreuen seiner Asche erhalten, dürfte es nach § 9 Abs. 4 BestGDV [Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz (pdf)] auch nicht ausgeschlossen sein, dass die Urne wegen der entsprechenden Beisetzungsform an den Träger der genehmigten Einrichtung versandt wird."
Fazit: So lange die Bevölkerung nicht ihre Anschauung zu Themen wie Tod und Beerdigung ändert, wird sich weder des Klägers noch Frank Zanders Wunsch in die Tat umsetzen lassen.

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20.06.2012

Was, du willst keine Fotos von dir auf Facebook? Dann gibt´s eben keinen Unterricht, ätsch!

Ein Einzelfall?

Es ist nur eine kleine Randnotiz (pardon, da Verlagsinhalt sollte der Link natürlich eigentlich so aussehen) aus der Goslarschen Zeitung, die aber hat es in sich. Und ich finde, man sollte sich darüber empören.

Man sollte sich darüber empören, dass eine Grundschule sechs Schüler von einer Schulstunde ausschließt, weil deren Eltern keine Fotos ihrer Kinder bei Facebook veröffentlicht sehen wollten.

Ich finde, hier wurde der Bogen doch deutlich überspannt. Es ist in meinen Augen ein großer Unterschied, ob beispielsweise auf der schuleigenen Homepage über die Veranstaltung berichtet und auch Fotos davon gezeigt werden. Auch in diesem Fall müssten die Eltern ihr Einverständnis zur Veröffentlichung geben, aber das wäre sicherlich leichter zu erreichen als für eine Verwendung bei Facebook. Denn die Reichweite einer Schulseite dürfte zum einen wesentlich geringer sein als die des sozialen Netzwerks. Außerdem bestimmen die AGB von Facebook, dass zahlreiche Rechte an diesen Bildern auf Facebook übergehen:
"Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht."
(wobei "IP-Inhalte" Inhalte mit "intellectual property" sind - also Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie z.B. Fotos und Videos)
Auch die Eltern, die ihre Zustimmung für die Veröffentlichung gegeben haben, sollten sich fragen, ob sie das eigentlich wirklich wollen oder ob es für ihre Kinder nicht vielleicht besser wäre, nicht im www ausfindig gemacht werden zu können.

Siehe zum Ganzen auch den Beitrag bei golem.de.

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Landesjustizminister fordern Rechtssicherheit für WLAN-Nutzer

Die Justizministerkonferenz ist eine jährliche Zusammenkunft aller Justizminister der Länder, bei der diese justiz- und rechtspolitische Vorhaben koordinieren und miteinander abstimmen. Dort gefasste Beschlüsse sind zwar nicht automatisch "Recht", können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland und Europa ausgehen.

Nämliche Justizministerkonferenz hat jetzt eine Initiative zur Reformierung der Störerhaftung für WLAN-Nutzer angestoßen. Längst überfällig, wenn Sie mich fragen. Aber auch ein erster Schritt ist ein Schritt in die richtige Richtung. Denn WLAN-Nutzer wissen immer weniger, wie genau sie ihren Internetanschluss ausgestalten sollen, um nicht in die Untiefen der Störerhaftung gezogen zu werden und plötzlich für Urheberrechtsverletzungen oder schlimmere Straftaten haftbar gemacht zu werden.

Der Beschluss lautet wie folgt:

Rechtssicherheit für Inhaber von WLAN-Netzen und mobilen Internetzugängen
  1. Die Zahl der WLAN-Internetzugänge und der mobilen Internetnutzung im privaten und öffentlichen Raum nimmt zu. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass die Haftung des Anschlussinhabers für die von ihm freigegebenen Nutzungen klarer und rechtssicher geregelt werden muss. Damit würde zugleich ein Beitrag gegen den Abmahnmissbrauch geleistet werden.
  2. Ziel muss es sein, verlässliche und berechenbare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die es erlauben, das erhebliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenzial des mobilen Internets auszuschöpfen. Dabei muss anerkannt werden, dass die Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gewahrt werden.
  3. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es für erforderlich, die sog. „Störerhaftung“ für Inhaber von WLAN-Internetanschlüssen und mobilen Internetzugängen einer Überprüfung zu unterziehen. Sie bitten das Bundesministerium der Justiz, sich dieser Problematik anzunehmen.
Die weiteren Themen der Konferenz, z.B. die Einführung eines Straftatbestandes der Datenhehlerei, Änderungen beim Straftatbestand Stalking oder die Diskussionen über den eJusticeRat gibt´s beim in diesem Jahr federführenden Justizministerium Hessen.

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19.06.2012

"Akustisches religiöses Zeichen"

Der VGH Mannheim, das höchste baden-württembergische Verwaltungsgericht, hat eine Lanze für ein "akustisches religiöses Zeichen" gebrochen: für das morgendliche Glockengeläut. Spätestens seit dem so genannten Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das nicht mehr wirklich selbstverständlich. 

Interessant ist die aktuelle Entscheidung vor allen Dingen aufgrund der leicht kurios anmutenden Sachlage. Denn der Kläger, der nur wenige Meter von der Kirche und damit auch vom Glockenturm entfernt wohnte, war zum einen selbst Mitglied in der beklagten Kirche. Außerdem fühlte er sich durch das liturgische Geläut "beim Lesen der Bibel" gestört. Und Glockenläuten vor Sonnenaufgang sei zudem ein eher heidnisches Ritual.

Diese Argumente verwarf der VGH  mit Hinweis auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die dort geregelten und im Streitfall nicht überschrittenen Grenzwerte für Lärm stellten eine hinreichende Abwägung der Grundrechte auf Religionsfreiheit von klagendem Anwohner und beklagter Kirche dar.

Hier die lesenswerte Pressemitteilung zum Urteil vom 03.04.2012, Aktenzeichen: 1 S 241/11:
Liturgisches Glockengeläut am frühen Morgen für Anwohner zumutbar; Grundrechte nicht verletzt


Das zweiminütige liturgische Glockengeläut der Konradskirche in Remshalden-Geradstetten werktags um 6 Uhr ist für einen Anwohner der Kirche nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zumutbar, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Grundrechte, insbesondere der Religionsfreiheit. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 3. April 2012 entschieden, das den Beteiligten nunmehr zugestellt worden ist. Er hat damit die Berufung eines Anwohners (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das seine Unterlassungsklage gegen die Evangelische Kirchengemeinde Geradstetten (Beklagte) abgewiesen hatte.


Der Kläger bewohnt ein ca. 68 m von der Konradskirche entferntes Wohnhaus. Die Beklagte läutet an jedem Werktag um 6 Uhr zwei Minuten lang die große Betglocke im Kirchturm. Der Kläger, der selbst Mitglied in der evangelischen Landeskirche ist, sah sich durch das Glockengeläut in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in seiner Religionsfreiheit. Er werde gezwungen, ein akustisches religiöses Zeichen zu hören. Verfrühtes Glockengeläut störe ihn auch beim Lesen der Bibel oder der Meditation; vor Sonnenaufgang wohne dem Glockenläuten ein heidnisches, der Abwehr böser Geister dienendes Element inne. Die Beklagte berief sich auf ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht und ihre Religionsfreiheit. Das morgendliche Geläut sei Zeichen für den Tagesbeginn mit Gott; dieser Brauch werde seit langem gepflegt und sei sozial angemessen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, die Glocken im Kirchturm täglich zwischen 6 und 8 Uhr zu läuten oder läuten zu lassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verneinte einen solchen Unterlassungsanspruch. Dem schloss sich der VGH im Ergebnis an.


Der VGH stellt zunächst fest, dass es nicht um eine innerkirchliche Angelegenheit gehe, die der Zuständigkeit staatlicher Gerichte entzogen wäre. Der Kläger fühle sich nicht als Kirchenmitglied gestört. Er sehe im Glockengeläut vielmehr eine akustische Beeinträchtigung seiner persönlichen, auch von religiösen Vorstellungen getragenen Ruhe. Insoweit stehe ihm aber auch unter besonderer Berücksichtigung seiner Grundrechte kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu. Das Glockengeläut sei keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne dieses Gesetzes. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die damit verbundenen Immissionen Schwellenwerte der Technischen Anleitung (TA) Lärm überschritten. Die Immissionen seien zudem herkömmlich, sozial angemessen und allgemein akzeptiert. Die TA Lärm schütze die Nachtruhe grundsätzlich nur bis 6 Uhr.


Anderes ergebe sich nicht unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers. Das Glockengeläut berühre zwar seine Religionsfreiheit. Diese Einwirkung gehe aber nicht vom Staat aus. Der Staat sei auch nicht verpflichtet, zum Schutz der Religionsfreiheit des Klägers gegen die Beklagte einzuschreiten. Die Beklagte übe mit dem Glockengeläut ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte eigene Rechte aus. Die widerstreitenden grundrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen seien daher in einer Abwägung schonend auszugleichen. Dieser schonende Ausgleich liege in der Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Schwellenwerte. Ein weitergehender Immissionsschutz vor Glaubens- und Bekenntnisbekundungen der Beklagten stehe dem Kläger nicht zu. Denn dies würde der laizistischen Weltanschauung einen mit der Religionsfreiheit unvereinbaren Vorrang gegenüber anderen Weltanschauungen einräumen. Im Übrigen verbleibe dem Kläger schon wegen der Kürze des Läutens der größte Teil der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr zu ruhiger Schriftlesung und Meditation. Schließlich geböten auch das Eigentumsgrundrecht, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und der allgemeine Gleichheitssatz oder eines der speziellen grundrechtlichen Diskriminierungsverbote keine abweichende Würdigung.


Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Aktenzeichen: 1 S 241/11).
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim

[Update 29.06.2012]
Kollege Udo Vetter berichtet im LawBlog über einen Fall, in dem die Glocken rund um die Uhr läuteten. Das störte einen Hotelier, der seinen Gästen eine ruhige Nacht bieten wollte. Die Sache ging aber nicht vor Gericht, der Pfarrer hatte ein Einsehen. 

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18.06.2012

Allzweckwaffe "modifizierte Unterlassungserklärung"?

Das, was Kollege Karsten Gulden von infodocc heute schreibt, kenne ich nur allzu gut: Mandanten, die wegen Filesharings abgemahnt wurden und die sich schon einmal (im Internet, bei KollegInnen oder bei der Verbraucherzentrale) erkundigt haben, bringen das Schlagwort "modifizierte Unterlassungserklärung" an. Das, so eine landläufige Meinung, sei ja eine Art Allzweckwaffe bei Filesharingabmahnungen. Mit der Unterschrift wasche man sich quasi vom Vorwurf rein, und die Erklärung abzugeben sei ja gar nicht so wild.

Doch, das ist wild! Eine Unterlassungserklärung sollte man zum einen nur dann abgeben, wenn man auch weiß, dass und wie man unterlassen kann. Denn eine solche Erklärung bindet denjenigen, der sie abgibt mindestens 30 Jahre lang. Und in dieser langen Zeit muss er also dafür einstehen, dass über seinen Internetanschluss besagtes Musikstück, besagter Film, besagtes Hörbuch nicht (mehr) angeboten wird.

Merke 1: Was ich nicht weiß, macht mich doch heiß

Nehmen wir mal an, der Mandant weiß gar nichts von seinem Glück, jemals Filesharing gemacht zu haben. Auch seine Tochter behauptet standhaft, es nicht gewesen zu sein. Das WLAN ist gesichert, und das sogar mit WPA2. Trotzdem soll er jetzt also unterschreiben, dass er es nicht mehr tun wird?

Wenn es ein Loch gibt in seinem Internetanschluss, dann muss er es erst stopfen, bevor er die Unterlassungserklärung unterschreibt. Ist es noch offen, und nach Abgabe der Erklärung taucht die IP-Adresse des Internetanschlusses noch einmal beim Abmahnanwalt in den Akten auf, dann ist die Vertragsstrafe fällig. Und eine solche Vertragsstrafe hat für den Abmahnanwalt den Vorteil, dass sich der Vertragspartner ja zur Zahlung schon verpflichtet hat.

Wer also nicht nachvollziehen kann, warum er abgemahnt wurde: Finger weg von der Unterlassungserklärung. Hier muss nachgeforscht werden!

Merke 2: Internetanschluss

Es geht um den "Internetanschluss" des Mandanten, nicht (nur) um seinen PC. Alle also, die den Internetanschluss nutzen, dürfen die fragliche Datei nicht anbieten. Nicht der Kumpel, der beim Sohnemann zu Besuch ist. Nicht der Versicherungsvertreter, der "mal schnell ins Internet" will. Nicht der neue Lebensabschnittspartner (was für ein hässliches Wort).

Und auch nicht der Kühlschrank, der Fernseher oder das Handy.

Merke 3: laaaaange Zeit

Wenn ich mir vorstelle, mit welchen Schwierigkeiten man noch vor, sagen wir mal: 10 Jahren kämpfen musste, um seinen PC ins Internet zu bringen. Das beworbene Plug&Play wurde da ganz schnell zu Plug&Pray, die Eingabe der Zugangsdaten war eine Wissenschaft für sich. Man musste sich vorher mit Begriffen wie baud, TCP/IP und Ethernet vertraut machen.

Heute - nur ein paar Jahre später - gehen die Geräte (und damit meine ich z.B. Kühlschrank, Fernseher und vor allen Dingen Handy) ungefragt von selbst ins Netz, saugen sich hier ´ne aktuelle Firmware, da ´ne neue Landkarte - der Nutzer weiß davon häufig gar nichts.

Wie das ganze in weiteren 10, 20 oder gar 30 Jahren aussehen wird, wage ich nicht zu prognostizieren. Man darf aber davon ausgehen, dass es noch leichter sein wird als heute, und dass noch mehr Geräte als heute Internetzugang haben werden.

Fazit

Denken Sie noch einmal darüber nach, ob Sie wirklich für die nächsten zig Jahre ausschließen können, dass das Musikalbum, die TV-Serie oder das Hörbuch noch einmal über die Ihnen zugewiesene IP-Adresse angeboten wird.

Seien Sie sich vor Ihrer Unterschrift deren Konsequenzen jedenfalls sehr bewusst.


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14.06.2012

IGEL sollte jetzt die Stacheln ausfahren

Nein, es geht nicht schon wieder um Tiere, sondern um die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, deren Beiträge unter leistungsschutzrecht.info sehr lesenswert sind.

Seitdem der Referentenentwurf an die Öffentlichkeit gelangte (hier mit Begründung als pdf), ist die Unterstützung dieser Inititative noch wichtiger geworden. Denn das, was da in Kürze Gesetz werden soll, ist - gelinde gesagt - ein Angriff auf die Presse- und Meinungsfreiheit. Auch ich als Blogger hätte an einem solchen Gesetz schwer zu tragen, dürfte ich doch kaum mehr Zitate aus anderen Beiträgen übernehmen, ohne in Gefahr zu geraten, hierfür abgemahnt zu werden.

Der Wortlaut

Eingeführt werden sollen die drei neue Paragraphen 87f bis 87h mit dem folgenden Wortlaut:
§ 87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.


(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.


(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.


(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.


(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
Die Gründe

Schaut man in die Begründung des Entwurfs, wird klar, dass es um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet geht. Presseverlage können somit die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen (und zwar wohl mithilfe von teuren Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und/oder Unterlassungsklagen), und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Eine bloße Verlinkung soll auch weiterhin keine Verletzung des Urheberrechts sein.

- Leichtere Durchsetzung der Presse-Interessen

Interessant finde ich, dass zugegeben wird, dass eigentlich ein anderer Weg bestünde, die Rechte der Presseverleger zu wahren. Es wird nämlich geschrieben:
"Presseverleger müssen bei Verletzungshandlungen nun nicht mehr den komplexen Nachweis der Rechtekette führen, sondern können unmittelbar aus eigenem Recht vorgehen und insbesondere auch Unterlassungsansprüche geltend machen."
Tatsächlich ist es natürlich nicht immer leicht, die Urheberrechte in einem Rechtsstreit nachzuweisen. Aber das wäre die bereits bestehende Möglichkeit. Offenbar genügt das den Presseverlegern aber nicht. Darum jetzt das geplante Leistungsschutzrecht.

- Schutz auch sehr kurzer Texte

Es sollen dazu auch kleine Textteile geschützt werden:
"Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses. Hier kann nichts anderes gelten, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil „Metall auf Metall“ (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) ausgeführt hat."
In dem genannten Urteil ging es um das Sampling von 2 Takten (etwa 2 Sekunden lang) eines Liedes der deutschen Band Kraftwerk. Zwei Takte, zwei Sekunden. Übertragen auf Pressetexte könnte damit schon das Verwenden der Überschrift eines Presseartikels ausreichen, um gegen das Leistungsschutzrecht zu verstoßen.

- Beiderseitige Gewerblichkeit

Das Wort "gewerblich" kommt im Gesetzestext an zwei Stellen vor:
  • Zum einen muss der Presseverleger gewerblich handeln.
    (§ 87f Absatz 1 Satz 1 des Entwurfs)
  • Zum anderen sei die "öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke" zulässig - mit anderen Worten: Nur wer selbst geschützte Texte gewerblich nutzt, muss Lizenzen erwerben bzw. mit Abmahnungen etc. rechnen.
    (§ 87 g Absatz 4 Satz 1 des Entwurfs)
Also ist die große Frage, was denn nun "gewerblich" bedeuten soll. Die Begründung stellt hier vor allen Dingen auf Internet-Blogs ab:
"Ist z.B. ein Blogger hauptberuflich als freiberuflicher Journalist tätig und setzt er sich auf seinem Blog mit seinem Schwerpunktthema auseinander, dann handelt er, wenn er hierbei Presseerzeugnisse von Dritten nutzt, zu gewerblichen Zwecken. Wenn sich sein Blog als eine verlagstypische Leistung darstellt, kommt der Blogger in den Genuss des neuen Leistungsschutzrechts. Für die Online-Nutzung von Presserzeugnissen Dritter muss er jedoch eine Lizenz erwerben." 
Ich bin beispielsweise hauptberuflich als freiberuflicher Anwalt tätig, setze mich auf kLAWtext mit rechtlichen Themen auseinander und handele darum in diesem Sinne gewerblich. Da ich einigermaßen regelmäßig blogge, bin ich also auf der einen Seite Nutznießer des Leistungsschutzrechts (ich könnte also selbst Lizenzen fordern, abmahnen, einstweilige Verfügungen beantragen, Prozesse führen), auf der anderen Seite aber auch Verpflichteter - muss also selbst Lizenzen zahlen und mich ansonsten auf Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Prozesse einstellen.

- Schutzdauer: 1 Jahr

Die Rechte können 1 Jahr lang geltend gemacht werden - diese Frist beginnt mit der Veröffentlichung.

Fazit

Sollte das Gesetz werden, stehen Bloggern, Nutzern von Twitter, Google+, Facebook und sonstigen sozialen Medien schwere Zeiten ins Haus. Denn die oben gemachte Abgrenzung, wann etwas gewerblich ist und wann jemand nur zum Privatvergnügen bloggt, twittert oder postet, ist alles andere als klar definiert. Es wird also wohl wieder mit Gerichtsverfahren zu rechnen sein, die dann im Laufe der Zeit (und das kann sich, wie wir wissen, Jahre hinziehen) diesen Begriff näher definieren werden.

Das bedeutet aber auch, dass zunächst wieder einmal Tür und Tor offen stehen für abmahnwillige Zeitgenossen. Wie oben erläutert, gerät man leicht in die Gewerblichkeit, wenn man im Internet über das schreibt, was man als Beruf ausübt. Alle diejenigen, die das tun, können dann aber auch selbst zur Waffe des Leistungsschutzrechts greifen. Wozu das führen kann, weiß man, wenn man sich mit dem Thema Filesharing befasst. Oder mit dem Thema Webimpressum bei ebay. Oder, oder, oder...

Dass auch sehr kleine Textpassagen geschützt werden sollen, beantwortet schon die Frage, die jetzt bereits auf Twitter gestellt wird: Retweeten oder das Twittern von kurzen Textstellen oder auch nur Überschriften von Presse- oder ("gewerblichen") Blogeinträgen kann schon zum Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht führen.

Damit kommt das Internet, wie wir es kennen, fast zum Erliegen. Denn keiner wird sich mehr trauen, etwas zu zitieren. Oder auch nur häufig gebrauchte Floskeln zu verwenden, denn diese könnten ja schon einmal in einem Pressetext verwendet worden sein.

Meinungsfreiheit und Pressefreiheit stelle ich mir anders vor. Zumal das Recht, wie oben erläutert, ja nicht zwingend nötig, sondern eben nur "nice to have" ist - zur leichteren Geltendmachung der Rechte der Presseverleger.

Links

Es ist heute schon viel zum Thema geschrieben worden. Hier ein paar lesenswerte Artikel:
Nachzügler, aber sehr, sehr lesenswert:

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Das vermeintliche Studentenwohnheim in Heidelberg


Ich hab mein` Prozess in Heidelberg verloren ...

Nein, nicht ich, aber ein Vermieter von (vermeintlichen) Studentenwohnungen.

Alt Heidelberg, Du feine?

Als langjähriger Heidelberger und ehemaliger Heidelberger Student kann ich vom hiesigen Wohnungsmarkt ein, zwei Liedchen singen. Insbesondere für Studierende ist es nicht gerade leicht an preiswerten Wohnraum zu kommen (siehe dazu auch den heutigen Bericht der lokalen RNZ zum Thema). Glücklicherweise gibt es eine Menge Studentenwohnheime hier, auch wenn das Angebot in der Regel nicht ausreicht, um die Nachfrage zu befriedigen.

Was war passiert?

Warum ich das schreibe? Weil sich nunmehr auch der BGH einmal mit einem Heidelberger Studentenwohnheim befassen musste.  Die Verhältnisse beschreibt das Gericht in seiner Pressemeldung wie folgt:
"Das Anwesen verfügt über 67 Wohnräume, von denen mindestens vier nicht an Studenten vermietet sind. Die möblierten Zimmer sind etwa 12 m² groß, wobei Küche, Sanitäranlagen und Waschräume als Gemeinschaftsräume ausgeführt sind. Die gegenwärtige monatliche Teilinklusivmiete des Beklagten beträgt 190,- Euro. Die Mietverträge sind regelmäßig auf ein Jahr befristet und verlängern sich um ein Semester, wenn nicht drei Monate vor Semesterende schriftlich gekündigt wird. Die Verweildauer der Mieter ist sehr unterschiedlich."
Einem Bewohner war gekündigt worden, ohne dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an dieser Kündigung darlegte. Das aber ist eigentlich nach § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nötig. Doch der Vermieter berief sich auf § 549 Absatz 3 BGB, wonach dieser Paragraph bei einem Studentenwohnheim nicht anwendbar sei.

BGH: Das ist doch kein Wohnheim!

Doch der BGH entschied nun, dass es sich bei dem vermieteten Objekt nicht um ein Studentenwohnheim handelte. Dazu schaute er erst einmal in die Geschichte des § 549 Absatz 3 BGB und fragte sich, zu welchem Zweck diese Ausnahmeregelung für Studiwohnheime ins Gesetz aufgenommen worden war:
"Aus der Entstehungsgeschichte des § 549 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber die in dieser Norm enthaltene Einschränkung des sozialen Mieterschutzes nur vor dem Hintergrund des als höher gewichteten Ziels für gerechtfertigt gehalten hat, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen und dabei alle Bewerber gleich zu behandeln.

Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Vermieter in dem Wohnheim ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziert, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsieht. Die Dauer des Mietverhältnisses muss dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und darf nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben. § 549 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, dem Vermieter eine im Einzelfall gewollte Vertragsbeendigung mit ihm nicht genehmen Mietern zu ermöglichen. Das der Rotation zugrundeliegende, die Gleichbehandlung aller Bewerber wahrende Konzept des Vermieters muss sich dabei mit hinreichender Deutlichkeit aus einer Satzung, entsprechender Selbstbindung oder jedenfalls einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben."
Ein solches Belegungskonzept suchte der BGH beim Vermieter jedoch vergebens. Darum konnte dieser sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung berufen - die Kündigung war unwirksam.

Fazit und Praxistipp

Studenten sollten bei einer Kündigung also genau hinschauen, ob sie in einem Studentenwohnheim oder doch nur in einem Mehrfamilienhaus wohnen. Und Betreiber von (vermeintlichen) Studentenwohnheimen sollten zur Sicherheit eine Satzung oder Selbstbindung verfassen, aus der beweissicher hervorgeht, dass das von ihnen vermietete Mehrfamilienhaus doch ein Studentenwohnheim ist.

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13.06.2012

Jedem Tierchen sein Pläsierchen

Es ist immer wieder verwunderlich
  • womit sich deutsche Gerichte so rumschlagen müssen
    (und das sogar bis zum Oberverwaltungsgericht),
  • wie verquer manche Menschen denken
    (wollen ein Tier, für das sie keinen Platz haben, halten es aber trotzdem),
  • wie sehr Tiere unter diesen menschlichen Problemen zu leiden haben
    (nämlich lange Gerichtsverfahren und dumme Leuten, die sich Banalitäten von Richtern erklären lassen müssen).
Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen:
"Tiere müssen auch in kleiner Wohnung artgerecht gehalten werden.


Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters nur klein ist. Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, der kürzlich vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sein Ende fand. Der Kläger ist Halter einer Florida - Schmuckschildkröte. Aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, der den Kläger dabei beobachtete, wie er die Wasserschildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ, erhielt der Kläger Besuch vom Amtsveterinär. Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde. Der Kläger gab an, die Schildkröte in einer 30x30x15 cm großen Plastikschüssel zu baden, was diese nicht sonderlich möge, weshalb er die Freischwimmmöglichkeit erfunden habe. Im Verfahren erklärte er, das Tier erhalte auch in einer „Stapelbox“ die Möglichkeit zum Schwimmen.

Die Stadt Essen gab dem Kläger in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auf, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, welches den - in der Verfügung näher dargestellten - Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung entspreche. Die Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen.

Dem Einwand des Klägers, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes stellte sie durch Beschluss vom 9. Januar 2012 fest, dass die Ordnungsverfügung in diesem Punkt rechtmäßig sei. Dem Kläger sei es zuzumuten, auch ein einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen. Wenn er sich dazu entschließe Tiere zu halten, müssten wenigstens die Mindestanforderungen der Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen des Halters - auch was die Beeinträchtigung seiner Wohnfläche anbetreffe - müssten demgegenüber zurückstehen.

Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen keinen Erfolg hatte (Az.: 20 B 173/12), erklärte der Kläger das noch anhängige Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt, so dass die Ordnungsverfügung nunmehr bestandskräftig ist."

Der Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 12.01.2012 ist rechtskräftig und unter www.nrwe.de  veröffentlicht. Aktenzeichen: 16 L 1319/11; 16 K 4995/11


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Droht Vodafone unberechtigt mit der Schufa?

Die Verbraucherzentrale sucht Kunden von Vodafone, denen nach einer Mahnung unberechtigter Weise mit einem Schufa-Eintrag gedroht wurde, obschon keine Forderungen mehr offen waren. In dem Schreiben soll dann folgender Wortlaut verwendet worden sein:
"Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (...). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern."
Und das, obschon bei der Schufa nur unstrittige und vor allen Dingen bestehende Forderungen gemeldet werden dürfen.

Ich habe ja grundsätzlich nichts gegen die Schufa, aber das klingt irgendwie so ähnlich wie Methoden, die sonst nur bei Fake-Abmahnungen, unseren lieben Branchenbuch-Kollegen, manchmal sogar im Filesharing-Sektor oder beim Inkasso von Abofallen verwendet werden. Auch wenn in diesen Fällen andere (und möglicherweise sogar zulässige) Formulierungen verwendet werden. 

Helfen Sie also der Verbraucherzentrale, wenn Sie zu den angesprochenen Vodafone-Kunden gehören, und füllen Sie die Mustererklärung aus. Aber Achtung: Tun Sie das wirklich nur dann, wenn Sie auch eine entsprechende Mahnung erhalten haben und der Wortlaut der in dem Schreiben genannte ist. Denn mit einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht zu spaßen. Denn wie sagt § 156 StGB (Strafgesetzbuch) so schön?
"Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Ach ja: Sollte bei Ihnen eine Forderung unberechtigterweise bei der Schufa eingetragen worden sein, kann man die Löschung dieses Eintrags verlangen. Das sollten Sie dann auch tun - notfalls mit anwaltlicher Hilfe.

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08.06.2012

Also, ich finde die SCHUFA gut!

Allein das Wort lässt viele schaudern: Schufa.

Viele Menschen haben mit Mahnschreiben und Zahlungsaufforderungen keine großen Probleme - doch wenn das Wort darin auftaucht, werden Ohren gespitzt, Augen zusammengekniffen und Kulis gezückt: Schufa.

Gerade macht das Unternehmen, dessen Abkürzung übrigens "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" bedeutet, wieder von sich Reden, weil es auch Daten aus sozialen Netzwerken wie Facebook sammeln und auswerten möchte.

Darf die das?

Ja, das darf die Schufa - jedenfalls wenn es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt. Denn personenbezogene Daten zum Zwecke der Übermittlung zu erheben und zu speichern ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) bei Daten aus allgemein zugänglichen Quellen schon längst erlaubt. Und auch das Scoring, also die "Erhebung und Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses" ist dann unter den weiteren Voraussetzung des § 28b BDSG erlaubt.

Wo liegt dann das Problem?

Das Problem liegt in meinen Augen darin, dass das, was auf Facebook, Twitter, Google+ und sonstwo so veröffentlicht wird, häufig nicht oder nicht zuverlässig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Das durfte man ja erfahren, als im Falle der Hochspringerin Ariane Friedrich ihr vermeintlicher Stalker verlauten ließ, dass sein Facebook-Account gehackt worden sei. Und ohnehin gab es ja mehrere Personen gleichen Namens im gleichen Wohnort.

Mit diesen unsicheren Daten wird die Schufa also entsprechend vorsichtig umgehen müssen. Oder sie muss es eben gleich ganz sein lassen, diese unsicheren Daten zu verwenden.

Und warum finde ich das Ganze gut?

Ich finde den ganzen Bohei um diese eigentlich lächerliche Meldung deswegen gut, weil einmal mehr deutlich wird, dass das Internet eben nicht nur eine schöne Spielwiese mit netten Zerstreuungsgelegenheiten, vielen nahen und entfernten Freunden und unbegrenzten Möglichkeiten ist. Sondern hier knallhart Geschäfte gemacht werden - vor allen Dingen mit den Daten der Nutzer.

Wenn sich diese Einsicht endlich einmal durchsetzen würde, wenn endlich nicht mehr alle denken, dass alles im Internet gratis ist, wenn endlich klar wird, dass die härteste Währung im Internet Nutzerdaten sind, dann ist ein großer Schritt getan.

Allerdings ist mein diesbezüglicher Optimismus nicht gerade allzu ausgeprägt, wie sich unter anderem in der ebenfalls aktuellen Meldung zeigt, dass die Abstimmung über die neuen Datenschutz-Richtlinien bei Facebook mehr als schleppend läuft. Der Focus schreibt in dieser Meldung zwar, es läge daran, dass die Abstimmung so gut versteckt und so verschwurbelt formuliert worden sei. Es ist aber auch ein anderer Grund denkbar: Den Facebook-Usern ist der Datenschutz schlicht und ergreifend sch...egal.


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06.06.2012

Schwarzer Balken auf Branchenbuch-Formular

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Da stellt eines dieser Online-Branchenbücher eine Rechnung. Für ihr tolles  hochfrequentiertes  "behörden- und kammerunabhängiges" Online-Branchenbuch.

Weil, der kleine Selbstständige habe ja schließlich das Formular unterschrieben - und da steht doch klipp und klar  ganz deutlich  klein und versteckt am Rand, dass die Eintragung "mtl. netto 35,00 EUR" betrage. Für die nicht auf der Vorderseite, dafür aber klipp und klar  ganz deutlich  klein und versteckt in den umseitig aufgeführten AGB angegebene Mindestvertragslaufzeit von vierundzwanzig Monaten also mal schlappe 840,- Euro. Netto. Großzügigerweise wird noch ein Subskriptionsrabatt (Frühbucherrabatt) von 5% gewährt - also sprechen wir nur von 798,- Euro. Als Beweis für den Vertragsschluss sendet man auch die Kopie des Vertrags mit. Eingegangen Ende März.

Komisch erscheint bei dieser Kopie nur, dass unten rechts auf dem Formular ein großer schwarzer Block erscheint. Das sieht etwa so aus:


Seltsam - ob das an der schlechten Fax-Qualität liegt? Da wird aus grauen oder farbig unterlegten Flächen ja gerne mal ein schwarzes Nichts. Das kann ich nicht ausschließen. Mal sehen, ob ich noch ein anderes Formular dieser Firma habe. Ah, doch, glücklicherweise habe ich hier mehrere Mandanten. Bei denen sieht es allerdings eher so aus:

Aus einem älteren Brief, der mir vorliegt, geht hervor, dass an der Stelle des oben gezeigten schwarzen Feldes eigentlich die Aufforderung steht: "um Rücksendung per Post bis xx.xx.xxxx wird gebeten oder gleich gebührenfrei per Fax an ...."

Vielleicht also die schlechte Fax-Qualität. Vielleicht aber auch etwas anderes: Ob das Ganze wohl vielleicht mit einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2011, Aktenzeichen: 28 C 15346/10 zusammenhängt? Hier hatte das Gericht nämlich geurteilt, dass überhaupt kein Vertrag geschlossen werde, wenn die vom Branchenbuchbetreiber selbst gesetzte Frist zur Vertragsannahme überschritten wird. Das Gericht begründete das wie folgt (und jetzt wird es ein bisschen juristisch):
"Ein Vertrag ist zunächst nicht dadurch zustande gekommen, dass der Kläger einen in dem übersandten Vertragsformular zu sehenden Antrag auf Abschluss des dort vorgesehenen Vertrags angenommen hätte. Der Antrag der Beklagten war bereits gemäß § 146 BGB erloschen, als ihn der Kläger durch Unterzeichnung und Übersendung des Vertragsformulars aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers annehmen wollte. Indem die Beklagte in das Vertragsformular eine Frist bis zum 12.03.2010 zur Rücksendung des Vertragsformulars aufgenommen hatte, hatte sie eine Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt. Diese Annahmefrist hat der Kläger nicht eingehalten, weil er der Beklagten das unterzeichnete Vertragsformular erst am 15.03.2010 zukommen ließ."
Es würde mich im mir vorliegenden Fall also nicht wundern, wenn sich hinter dem schwarzen Feld eine Frist verbergen würde, die bei Annahme des Vertrags schon abgelaufen wäre. Aber ich werde der Firma natürlich die Möglichkeit lassen, das noch zu beweisen.

Bis dahin gilt für mich, wie gesagt: Honi soit qui mal y pense.

[Update 27.06.2012]
Die Firma hat geschrieben und netterweise eine bessere Kopie des Formulars übersandt, aus der ein Datum hervorgeht. Dann muss es wohl doch die Faxqualität gewesen sein...

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

05.06.2012

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen gibt es wohl häufiger als gedacht...

Wer in einer Wettbewerbs-Angelegenheit eine Unterlassungserklärung vorformuliert und dabei eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe verlangt, gerät in den Ruch einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung, sagt der BGH.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung:
a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2011,Aktenzeichen: I ZR 174/10 (pdf)


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