Herr Keese, ich habe Sie nicht ganz verstanden.
Und das
Gutachten "
des Rechtsanwalts und Urheberrechts-Experten Dr. Robert Heine (LL.M) aus
der Kanzlei Raue LLP in Berlin, die VDZ und BDZV bei urheberrechtlichen
Fragen berät und das Thema Leistungsschutzrecht seit Jahren betreut", über das Sie schreiben, ehrlich gesagt auch nicht wirklich. Schon Ihr Satz "
Sein Gutachten erscheint hier nicht exklusiv, sondern wird dokumentiert." ist mir nicht klar: Ist das, was folgt, nun das Gutachten, oder stellt der folgende Artikel nur eine Dokumentation des Gutachtens dar?
Aber ähnlich ungenau wie Ihr Artikel ist das Gutachten (ich nenne es jetzt einmal so) selbst auch. Da steht nämlich, dass wir uns doch gar keine Sorgen zu machen brauchen; das neue Leistungsschutzrecht sei doch gar nicht so schlimm, ach was, eigentlich sei es doch nur für ganz wenige Ausnahmefälle gedacht.
Tut mir Leid, aber das kann ich leider nicht sehen, wenn ich mir den Gesetzentwurf so anschaue (siehe dazu auch meinen Artikel
IGEL sollte jetzt die Stacheln ausfahren).
Ich darf also mal kommentieren, was Sie, Herr Keese und Herr Dr. Heine, so dazu geschrieben haben.
1. Keine Rechtsunsicherheit
Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass die neuen Regelungen vor allen Dingen Rechtsbegriffe verwendet, die das Gesetz bereits kennt oder neue Begriffe wie den des "Presseerzeugnisses"
legaldefiniert (also im Gesetz selbst erläutert).
Die Rechtsunsicherheit, die hinsichtlich des Gesetzestextes bemängelt wird, bezieht sich aber nicht auf die Verwendung von bereits bestehenden Begriffen. Die Rechtsunsicherheit entsteht vielmehr, weil schon jetzt klar ist, dass es zahlreiche Gerichtsverfahren geben wird, die werden klären müssen, wann "die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke" geschieht und damit zulässig ist (§ 87g Absatz 4 des Entwurfs).
Rechtsunsicherheit entsteht, weil nicht klar ist, welche Schwelle für eine öffentliche Zugänglichmachung anzusetzen ist: Soll das Leistungsschutzrecht erst beim Zitieren eines gesamten Artikels gelten oder bereits bei einem Absatz, bei einem Satz, bei einem Satzteil, bei der Überschrift, bei einem Wort? Das heißt, nein, eigentlich herrscht hier bereits Rechtsklarheit - allerdings im umgekehrten Sinn: Durch die Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf das BGH-Urteil "Metall auf Metall" und die Feststellung, dass das Leistungsschutzrecht bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses schützt, steht fest: Die Schwelle ist sehr, sehr niedrig anzusetzen. Dem "Musikfetzen" von 2 Sekunden bzw. 2 Takten in der "Metall auf Metall"-Entscheidung dürfte ein "Textfetzen" von 2 Wörtern wohl entsprechen.
Sie sehen, um zum Schluss zu kommen, dass es "keine Rechtsunsicherheit" gibt, genügt es bei weitem nicht, die Rechtsbegriffe zu zitieren und mit Fundstellen zu belegen, dass diese Begriffe bereits verwendet werden. Rechtsunsicherheit kann sich auch aus anderen Erwägungen nähren. Aber das haben Sie ja auch selbst erkannt, denn der zweite Teil Ihrer Abhandlung trägt ja den Titel:
2. Keine Monopolisierung von Sprache
Ich empfinde es schon fast als bewusste Irreführung, wenn Sie schreiben:
"Der bloße Text von Leitartikeln, Kolumnen, Nachrichten etc. unterliegt
ausschließlich dem Urheberrecht der Journalisten. Das
Leistungsschutzrecht beansprucht für diese Inhalte als solche keinen
Schutz.
Schutz bietet das Leistungsschutzrecht nur für die redaktionell-technische Festlegung der
Inhalte durch den Presseverleger. Gemeint sind damit die
Presseerzeugnisse, das heißt die Tageszeitung, die Fachzeitschrift oder
die Nachrichten-Website. Nur wer das Presseerzeugnis verwertet (und nicht lediglich seine Inhalte), greift in das Leistungsschutzrecht ein."
In der Begründung des Gesetzesentwurfs findet sich auch tatsächlich folgender Passus:
"Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die darin enthaltenen Schriftwerke sowie sonstige Elemente wie Graphiken, Lichtbilder oder Bewegtbilder."
Das große Problem, das sich mir hier stellt, ist die Frage, wie in einer Online-Publikation denn die "konkrete Festlegung" aussehen soll. Anders als bei einem gedruckten Werk, das über ein festes Schriftbild, eine feste Schriftgröße, ein Layout, feste Seitenzahlen etc. verfügt, ist eine solche Festlegung in Online-Medien doch gerade nicht möglich.
Zugegeben, bei einer Online-Publikation, die mithilfe von pdf-Dateien arbeitet, könnte man eine solche Festlegung noch sehen. Doch in aller Regel arbeiten Online-Medien mithilfe von Markup-Sprachen wie
HTML,
XML oder
SGML fett,
kursiv oder
unterstrichen dargestellt wird. Doch ansonsten fehlt diese Festlegung: Ein Artikel kann auf verschiedenen Endgeräten abgerufen werden und stellt sich so auch unterschiedlich dar: Ob man ihn auf einem PC mit Firefox oder auf einem Mac mit Safari abruft, kann schon einen Unterschied in der Darstellung auslösen. Geht man mit einem
textbasierten Browser wie Lynx an die Arbeit, sieht die Sache im wahrsten Sinne des Wortes schon ganz anders aus. Und mobile Geräte wie Smartphones oder Tablets stellen den Artikel wieder anders dar. Ganz zu schweigen von Browsern für Sehbehinderte.
Und schaut man sich die Diskussion der letzten Wochen und Monate an, so wird doch klar, was die Verlage eigentlich wollen: Dass Google oder andere News-Aggregatoren dafür zahlen, dass sie Texte aus dem Online-Auftritt der Verlage übernehmen. Nichts anderes. Da geht es gerade nicht darum, dass das Layout der Online-Zeitung mit übernommen wurde.
Ich muss Ihnen also letztlich beipflichten: Das Gesetz
soll vielleicht nur Scans von Print-Ausgaben oder die Übernahme kompletter Layouts unter eine Vergütungspflicht stellen. Aber was
wird das Gesetz letztlich bewirken? (Und, ehrlich gesagt, das ist doch schon heute geschützt und wird meines Wissens auch von den Verlagen rigoros durchgesetzt. Oder wie ist es anders zu erklären, dass man selbst eigene Artikel oder Artikel, die nur aus einem Interview mit einem selbst bestehen, nicht als pdf oder Scan selbst veröffentlichen kann?)
Und da möchte ich die Begründung des Gesetzes noch einmal zitieren, wo es heißt:
"Schon damals beklagten Zeitungsverleger, dass konkurrierende Blätter Artikel ohne eigene Recherche veröffentlichten und damit die verlegerische Leistung anderer ausbeuteten."
Die verlegerische Leistung, die geschützt werden soll, ist also gerade nicht das Layout, nicht die konkrete Festlegung, sondern vielmehr die "eigene Recherche" - und damit eben die Inhalte.
Was wird das Gesetz also letztlich bewirken? Und damit sind wir bei Ihrem dritten Punkt angelangt:
3. Keine Abmahnwelle
Sie schreiben: "
Das Leistungsschutzrecht wird keine Abmahnwelle auslösen." Und: "
Grund für eine solche Sorge besteht schon deshalb nicht, weil das
Leistungsschutzrecht nur im gewerblichen Bereich gelten soll. Private
Nutzungen sind vom Leistungsschutzrecht ausgenommen."
Ich musste kurz laut auflachen, als ich das las. Wissen Sie, auch der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (Urhebergesetz) ist daran geknüpft, dass gewerblich gehandelt wird. In Absatz 1 der Regelung steht nämlich:
"Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht [...] verletzt, kann [...] auf unverzügliche Auskunft [...] in Anspruch genommen werden."
Nun würden sich zahlreiche wegen Filesharings von einer urheberrechtlich geschützten Datei abgemahnte Internetanschlussinhaber gerne darauf berufen, dass sie (oder ihre Kinder, Mitbewohner oder Freunde) sich das Musikstück, den Film oder das Hörbuch doch nur heruntergeladen haben, um es selbst zu konsumieren. Und vielleicht noch, um sich den Gang in den MediaMarkt zu sparen.
Dennoch meinen zahlreiche Gerichte, in diesem Handeln etwas Gewerbsmäßiges zu sehen. Man habe ja schließlich (und sei es nur für einige, wenige Sekunden) potenziell 6 Milliarden Erdbewohnern diese Datei gleichzeitig wieder angeboten. Zudem sei das Musikstück, der Film, das Hörbuch noch in der Verwertungsphase. Das sei dann doch eindeutig gewerbsmäßig.
Auch Blogger bieten die Nachrichten, die in aller Regel auch noch
neu druckfrisch und damit in der Verwertungsphase sind, einem großen, potenziell 6 Milliarden Menschen großen Publikum an. Und bloggen vielleicht über etwas, mit dem sie sich auch beruflich beschäftigen. Oder haben einen Amazon-Link auf der Seite, um ein paar Cent für ihre Hosting-Kosten wieder hereinzukriegen.
Können Sie garantieren, dass die Gerichte diese Blogger anders behandeln als die oben genannten Internetanschlussinhaber?
Fazit
Die gegen den Referentenentwurf gerichtete Kritik erweist sich als sehr wohl begründet, sobald man den Vorschlag einer wirklich
ernsthaften Prüfung
unterzieht. Das inzwischen schon so genannte "LexKeese" ist für mich eher ein "LexKäse". Und das stinkt gewaltig zum Himmel.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
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