31.07.2012

Baden-Württemberg tut was für Verbraucherrechte im Internet

Nach aktuellen Zahlen von TNS Infratest gehen knapp 76 Prozent der Deutschen online. In Baden-Württemberg sind es sogar 78 Prozent der Bürgerinnen und Bürger.
„Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen das Netz für Online-Shopping, Reise- und Hotelbuchungen und Online-Banking. Bereits die Hälfte der Internet-Nutzerinnen und -Nutzer in Baden-Württemberg sind in sozialen Netzwerken aktiv, wie eine weitere aktuelle Studie zeigt. Bei den 14- bis 29-Jährigen sind es sogar 81 Prozent. Das beeinflusst natürlich auch unsere politische Arbeit – der digitale Verbraucherschutz gewinnt immer mehr an Bedeutung“
sagte Verbraucherminister Alexander Bonde am Dienstag (31. Juli) anlässlich eines Besuchs der T-City in Friedrichshafen, eines bundesweiten Pilotprojekts zur Erhöhung der Lebens- und Standortqualität durch den Einsatz Informations- und Kommunikationstechnologien.

Verbraucherministerium 2.0: Verbraucherinformation und -bildung auf allen Kanälen

Je vielfältiger die Möglichkeiten, desto größer seien oftmals die Gefahren: Abo-Kostenfallen durch scheinbare Gratis-Angebote im Internet, mangelnder Datenschutz in sozialen Netzwerken sowie die Abmahnabzocke bei Urheberrechtsverletzungen im nicht-kommerziellen Bereich seien nur einige der möglichen Risiken.
„Hier sind wir als Verbraucherministerium gefragt. Im Rahmen der Gesetzgebung setzen wir uns auch in Berlin und Brüssel für die Verbraucherrechte ein“
erläuterte Bonde. So sei beispielsweise die am 1. August in Kraft tretende Button-Lösung auf Initiative Baden-Württembergs im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung vom Bundesrat vorgeschlagen worden.
„Außerdem setzen wir auf Verbraucherinformationen und -bildung – auch über gesetzliche Regelungen hinaus. Mit dem Online-Handbuch Verbraucherrechte im Internet klären wir Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel über ihr Widerrufsrecht beim Online-Shopping auf“
sagte der Minister. Außerdem könnten sich Verbraucher bei Online-Streitfällen seit 2009 an die Online-Schlichtungsstelle wenden, die zu erheblichen Teilen vom Land finanziert werde.
„Mit diesem breiten Informationsangebot und dem konsequenten Einsatz auf Landes-, Bundes- und Europaebene für den digitalen Verbraucherschutz positionieren wir uns als Verbraucherministerium 2.0“
so Bonde weiter. Das Ministerium habe daher seine Verbraucherinformation auch auf soziale Netzwerke ausgedehnt und informiere seit Kurzem auf seiner Facebook-Seite VerbraucherBW

Verbraucherinnen und Verbraucher zielgruppengerecht informieren
„Gerade Facebook stand wegen seines Umgangs mit Verbraucher- und Nutzerdaten bereits häufiger am Pranger. Wir wollen die vielen Verbraucherinnen und Verbraucher, die dieses Netzwerk nutzen, nicht im Regen stehen lassen, sondern sie mit Tipps versorgen, wie sie sicher mit ihren Daten umgehen. Mit unserem neuen Facebook-Auftritt ‚VerbraucherBW‘ erreichen wir Verbraucher direkt dort, wo sie im Zweifelsfall persönliche Daten weitergeben“
so Bonde abschließend.

Weitere Informationen zum digitalen Verbraucherschutz unter  
  • www.mlr.baden-wuerttemberg.de
    [Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg]
  • www.verbraucherportal-bw.de
    [Verbraucherportal Baden-Württemberg,
    ein gemeinsames Projekt des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.]
  • www.internet-verbraucherrechte.de
    [Online-Handbuch, das eine Sammlung der Rechte von Verbrauchern im Internet bietet: Informieren Sie sich anhand leicht verständlicher Texte über die Vorteile und Risiken des Internets.]
  • www.facebook.com/VerbraucherBW
    [praktische Tipps und aktuelle Links rund um die Themen Verbraucherrechte, Verbraucherschutz und Ernährung - auf facebook]
Auch beim Verbrauchertag Baden-Württemberg am 04.12.2012 in Stuttgart steht der „Verbraucherschutz in der digitalen Welt“ im Mittelpunkt. Bereits mit der Anmeldung können Interessierte unter www.verbrauchertag-bw.de Fragen zu den vier verschiedenen Foren stellen, die dann von den Experten auf dem Verbrauchertag aufgegriffen werden.

Quelle: Pressemitteilung des MLR-BW

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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Privates Chatten am Arbeitsplatz. Darf der Arbeitgeber mitlesen?

Private E-Mail- und Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist immer wieder ein Anlass für Gerichtsentscheidungen. Auch das Landesarbeitsgerichts Hamm konnte sich jetzt mit Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen: 14 Sa 1711/10, dazu äußern.

Es ging um einen Arbeitnehmer, der gegen den Arbeitgeber ein Vermögensdelikt begangen hatte. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Später fand der Arbeitgeber dann auf dem betrieblichen PC des Arbeitnehmers private Chatprotokolle, die die Tat beweisen konnten. Diese Protokolle wurden im Prozess vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitnehmer verwandt.

Problematisch ist das, weil private Korrespondenz auf betrieblichen Rechnern eigentlich vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres eingesehen werden darf. Diese verletzten nämlich ggf. damit das Fernmeldegeheimnis und datenschutzrechtliche Regelungen.

Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall hatte aber vorgesorgt. Er hatte
  • seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen erlaubt

  • seine Arbeitnehmer darauf hingewiesen,

    • dass sie dabei keine Vertraulichkeit erwarten dürften und
    • dass der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und ggf. die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht.
Unter diesen Voraussetzungen könne ein Arbeitnehmer sich daher nicht auf die ihn eigentlich schützenden Gesetzesnormen berufen. Man sieht einmal wieder, dass es sich lohnt, die Privatnutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz ausdrücklich zu regeln und diese Regeln auch regelmäßig auf ihre Einhaltung hin zu überprüfen.

Damit ist das letzte Wort allerdings nicht gesprochen: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Ich würde mich nicht wundern, wenn es sich demnächst mit diesem Fall beschäftigen dürfte.

Die Leitsätze des Urteils lauten wie folgt:
  1. Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss.
  2. Aus einer ggf. gegen § 206 StGB, § 88 TKG, § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BetrVG verstoßenden Erlangung der auf einem Arbeitsplatzrechner vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle folgt kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht. Ein Arbeitnehmer muss, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickelt, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlässt, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.


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27.07.2012

Leistungsschutzrecht - neuer Anlauf. Es bleiben nur zwei Fragen.

Darf denn das wahr sein? Blogger solle nicht mehr betroffen sein vom geplanten Leistungsschutzrecht? Das jedenfalls berichtet heise.de - der Entwurf aus dem Bundesjustizministerium liegt jedoch noch nicht vor.

Angesichts dessen, dass vorher Blogger ohne weiteres Adressaten der neuen Schutzrechte sein sollten (siehe IGEL sollte jetzt die Stacheln ausfahren und Herr Keese und Herr Dr. Heine, ich habe Sie nicht ganz verstanden), ist das eine kleine Revolution. Jetzt sollen also nur noch Suchmaschinen dran glauben, sprich: Lizenzen für Zitate und "Snippets" zahlen müssen.

Nach dem Entwurf soll § 87g Absatz 4 nunmehr doch eingeschränkt werden. Hieß es im letzten Entwurf noch "Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke", soll jetzt diese öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen zulässig sein, "soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen" erfolgt. "Lex Google" nennt daher der Mediendienst kress den Entwurf.

Jetzt stellen sich mir eigentlich nur zwei Fragen:

  1. Braucht Google die Verlage?
     
  2. Brauchen die Verlage Google? 
Ich könnte mir jedenfalls vorstellen, dass die Suchmaschinen einfach die Domains der am Leistungsschutzrecht teilnehmenden Verlage sperren und nicht mehr in den Suchergebnissen ausgeben. Da werden sich die Verlage aber freuen...

[Update 30.07.2012:]
Mittlerweile gibt es bei IGEL, der Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, mehr Infos, den Text des neuen Entwurfs, eine Gegenüberstellung zum alten Entwurf (Synopse) und ein paar Kommentare. 

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26.07.2012

Bye-bye, Online-Branchenbuch-Abzocke.

"Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil."
Das stammt aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom heutigen 26.07.2012, Aktenzeichen: VII ZR 262/11. Das zugrunde liegende Urteil befasst sich mit einem "Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet". Und dabei handelt es sich nicht um die GelbenSeiten oder sonstige seriösen Angebote. Sondern um das, was man landläufig unter dem Namen Branchenbuchabzocke kennt.

Ich habe es hier im Blog schon an vielen Stellen geschrieben, und jetzt kommt vom BGH die zweite Entscheidung nach der Sache "Onlinebranchenbuch Berg" (ich schrieb hier schon darüber). Das wird den Anbietern von Abzocker-Branchenbüchern das Leben noch ein bisschen mehr erschweren. Sei es die GWE Informationsgesellschaft mbH mit ihrer Gewerbeauskunft-Zentrale, sei es die bdp GmbH (business direct partner) mit ihrer gewerbeauskunft.com bzw. gewerbeseiten.info, sei es die 1. EMA Verwaltungs Ltd. mit das-branchen-buch.info. Und all die anderen Firmen, die sich in diesem "Markt" breit gemacht haben.

Ich sage jetzt nicht, dass es damit aus ist für diese Art Geschäftemacherei. Denn die Zermürbungstaktik vieler solcher Anbieter, die mit immer neuen Mahnungen, letzten Mahnungen, allerletzten Mahnungen, Inkassoschreiben und Anwaltsschreiben drohen, lässt leider immer noch viele kleine Gewerbetreibende einknicken und zumindest die Gebühr fürs erste Jahr zahlen. Aber das Urteil wird es ihnen schwerer machen, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Daher noch einmal mein Rat: Zahlen Sie nicht, fechten Sie den (vermeintlichen) Vertrag an, wenden Sie sich notfalls an einen Anwalt, der sich mit solchen Sachen auskennt. Es gibt gute Chancen, aus der Sache wieder herauszukommen.

Hier die Pressemitteilung des BGH in seiner ganzen Länge:
Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11

[Vorinstanzen:]
AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11
LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11

Mit herzlichem Dank an den Kollegen Jens Ferner, der mich auf die Entscheidung aufmerksam gemacht hat.


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24.07.2012

Ein Foto sagt mehr als 1.000 Worte

Ich muss das konkretisieren: Zumindest ein digitales Foto kann mehr als 1.000 Worte sagen. Das liegt daran, dass die verwendete Kamera nicht nur das eigentliche Bildmotiv speichert, sondern noch viele ("Meta"-)Daten, die sich auf das Bild beziehen. Das sind die so genannten Exif-Daten. Exif, das steht für "Exchangeable Image File Format", also für das Dateiformat, in dem viele aktuelle Digitalkameras (beispielsweise auch die in Ihrem Smartphone, iPad oder PDA) Metadaten über die aufgenommenen Bilder speichern.

Das Bild rechts zeigt die Metadaten-Ansicht eines Fotos in Google Picasa (die können Sie übrigens anschalten, indem Sie das kleine  rechts unten in der Tools-Leiste anklicken). Neben Datum, Größe und verwendeter ISO-Zahl gibt das Foto so auch Auskunft darüber, welches Kameramodell, welches Objektiv und ob ein Blitz verwendet wurde.

Bei manchen Kameras (insbesondere natürlich bei Handykameras), die über GPS verfügen, wird auch darüber informiert, wo das Bild aufgenommen wurde. Das ist das so genannte Geo-Tagging: Dem Bild werden die geographischen Daten hinzugefügt. So kann man sie gut z.B. auf einer Karte darstellen, und beim nächsten Fotoabend brauchen Sie nicht mehr zu fragen: "Sag mal, Schatz, wo war das noch genau?" - Sie schauen einfach in die Exif-Daten rein und lassen es sich automatisch auf der Landkarte anzeigen.

Schöne neue Welt.

Wie das allerdings einem Burgerbrater zum Verhängnis wurde und was man noch so alles für Schindluder treiben kann mit diesen Daten, das verrät mein Artikel "Eigene Straftaten besser nicht fotografieren" bei Recht am Bild.


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20.07.2012

Die halbe Million ist voll.

Laut meinem Bloganbieter hatte ich heute den fünfhunderttausendsten Seitenaufruf zu verzeichnen. 500.000 Seitenaufrufe - das bedeutet nach der Beschreibung der Statistik, dass eine halbe Million Mal das Blog kLAWtext aufgerufen wurde. Es könnte also sein, dass in einer Sitzung mehr als ein Beitrag gelesen wurde.

Ich dachte, ich nutze diese Zahl mal, um ein wenig von den spärlichen Informationen weiterzugeben, die ich aus dem Statistiktool von blogger.com rausholen kann.

Hier sind die am häufigsten angeklickten Beiträge aller Zeiten:

Titel des
Artikels
Anzahl der Abrufe
26862








21542








22.03.2012, 26 Kommentare

12263








6985








19.03.2012, 30 Kommentare

6211








5799








14.03.2012, 20 Kommentare

3482








3470








3130





Und so gelangen die Leser auf kLAWtext:

Herkunft der
Leser
Anzahl der Abrufe
24907








17921








5231








2538








1244








929








579








531








529








518









Wie man sieht, hat das lawblog des Kollegen Udo Vetter ganz erheblichen Anteil an den Klickzahlen. Das sieht man auch an dem aktuellen Artikel "Filesharing - Fliegender Gerichtsstand doch wieder in Frankfurt gelandet", der vom lawblog verlinkt wurde.

Und JuraBlogs von Matthias Klappenbach ist ja sowieso seit jeher ein verlässlicher Partner, für dessen Unterstützung ich mich sehr herzlich bedanken möchte.

Wie, und Google ist nicht dabei? Nun, das liegt daran, dass in der obigen Übersicht genaue URLs, also genaue Webadressen als Herkunftsadresse aufgezählt sind. Die Suchanfragen bei Google sind natürlich sehr unterschiedlich, so dass Google als Referrer mit einer expliziten URL nicht auftaucht.

Dröselt man die Herkunftsadressen nur nach der verweisenden Domain auf, dann sieht das so aus:

Herkunft der
Leser
Anzahl der Abrufe
103067








62628








20305








5990








5313








4506








2166








2046








1784








1620




Ich möchte Ihnen allen dafür danken, dass Sie meinen Blog mit Kommentaren, Anregungen und nicht zuletzt damit, dass Sie ihn lesen, unterstützt haben. Und ich hoffe, dass ich auch weiterhin interessanten Content für Sie zusammenstellen kann.

Ihr

Sebastian Dosch

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19.07.2012

Die Filesharing-Abmahn-Statistik für das erste Halbjahr 2012 ist da.

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage und der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. haben mal wieder ganze Arbeit geleistet, zahlreiche Anwälte nach ihren Fallzahlen befragt und eine nicht repräsentative, aber dennoch Trends offen legende Studie veröffentlicht.

Es zeigt sich, was sich schon im letzten Jahr angedeutet hat: Es gibt zwar insgesamt weniger Abmahnungen, dafür aber eine steigende Tendenz bei den Gerichtsverfahren. Ende 2012 würden auch etliche Ansprüche aus dem Jahr 2009 verjähren - dem Jahr, in dem der "Abmahnwahn" so richtig in Schwung gekommen war.

 Die Statistik für das 1. Halbjahr 2012 kann hier heruntergeladen werden (pdf).


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Filesharing: Fliegender Gerichtsstand doch wieder in Frankfurt gelandet.

Die Freude war groß, als das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 26.01.2012, Aktenzeichen: 31 C 2528/11 (17), festgestellt hatte, dass eine Filesharing-Klage ohne örtlichen Bezug zu Frankfurt dort auch nicht zulässig sei. Dem so genannten "fliegende Gerichtsstand" wurden so in Urheberrechtssachen die Flügel etwas gestutzt.

Jetzt ist die Freude verflogen, der Gerichtsstand quasi doch wieder in Frankfurt gelandet. Denn das Landgericht Frankfurt hat mit einem gestern gesprochenen und schon heute veröffentlichten Urteil festgestellt, dass es doch örtlich zuständig sei.

Dabei fängt die Entscheidung noch ganz hoffnungsvoll an:
"Danach ist die Tatsache, dass ein Internet-Angebot an einem bestimmten Ort abrufbar ist, grundsätzlich nicht ausreichend, um eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO zu begründen [...]. Vielmehr ist zumindest ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk dergestalt erforderlich, dass eine bestimmungsgemäße Auswirkung hier eintritt."

Das Gericht führt dann aus, dass auch im "Vor-Internet-Zeitalter" sich niemand daran gestört hätte, dass Presserechte überall dort geltend gemacht werden konnten, wo es die fragliche Zeitung zu kaufen gab. Und gleiches gelte auch bei der Verletzung von Markenrechten und technischen Schutzrechten durch Produkte, die bundesweit angeboten würden.

(Dass in diesen Fällen allerdings hauptsächlich andere gewerblich Handelnde und damit durchschnittlich auch entsprechend solvente Unternehmen betroffen waren und nicht, wie in Filesharingfällen üblich, ein Verbraucher, das verschweigt das Gericht an dieser Stelle.)

Der Gesetzgeber hätte, so das Gericht weiter, die Problematik ja durchaus schon lösen können, indem er den fliegenden Gerichtsstand einschränkte. Hat er aber nicht getan.
"Die Tatsache, dass nunmehr durch neue technische Möglichkeiten die Verletzung gerade von Urheberrechten jedermann auf technisch einfache Weise mit einer großen räumlichen Streuung möglich wird, vermag an der grundsätzlichen rechtlichen Würdigung nicht zu ändern, sondern kann allenfalls rechtspolitische Forderungen begründen."
Das allerdings ist ein berechtigter Einwand: Nach der Lehre von der Gewaltenteilung muss sich das Gericht - die Judikative - eben an die Gesetze halten. Gesetze zu ändern liegt in den Händen der Legislative. Und wenn die - sehenden Auges - nichts unternimmt, dann darf auch das Gericht nichts unternehmen.

(Naja, das Gericht hat durchaus die Möglichkeit, ein Gesetz auszulegen und so zum Beispiel vom Sinn her in seiner Anwendung zu verkürzen. Und gerade in dem Unterschied zwischen "echten" Gewerbetreibenden und über verschlungene Pfade "als gewerblich handelnd" eingestufte Verbraucher sehe ich durchaus eine solche Möglichkeit.) 

Aber das Gericht ist ja auch gar nicht der Meinung, dass hier ein Verbraucher quasi unwissend zum Gewerbetreibenden bzw. geschäftlich Handelnden wird. Denn es schreibt dem Filesharer quasi die Absicht zu, das fragliche Musikalbum in der ganzen Welt verteilen zu wollen:
"Derjenigen, der – nach dem Klägervortrag – in Gersheim in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einen Titel einstellt, weiß nicht nur, sondern bezweckt auch gerade, dass das „Angebot“ zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird. Zweck des „Filesharing“-Systems ist es nämlich, durch eine möglichst hohe Zahl an Teilnehmern die Auswahl und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich die Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichtes oder dem Sitzgericht des Rechteinhabers die Datei herunterladen, sondern gerade möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik und der gesamten Welt. Die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der „technischen Zwänge“ einer Tauschbörse im Peer-to-Peer-Netzwerk nicht beeinflussen kann, führt nicht zu seiner Privilegierung. Vielmehr hat die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann eben auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Die Vermehrung der möglichen Gerichtsstände ist insoweit nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch File-Sharing-Netzwerke."
[Hervorhebungen von mir]
(Das Gericht schreibt leider nicht, wie es zu dieser Erkenntnis gekommen ist. In vielen mir vorliegenden Fällen haben die Abgemahnten es jedenfalls nicht beabsichtigt, das Musikalbum, den Film, das Hörbuch im weltweiten Netz anzubieten. Vielmehr lag es in der Absicht der Abgemahnten (oder deren Kinder, Mitbewohner etc.), das Musikalbum, den Film, das Hörbuch selbst zu konsumieren. Vielfach ist es den Nutzern von Filesharingprogrammen gar nicht bewusst, dass sie die Dateien nicht nur herunterladen, sondern auch gleichzeitig wieder anbieten. Und ohne Bewusstsein keine Absicht. Meine ich jedenfalls.)

Der Rest ist dann kein Thema mehr für das Gericht, weil der Abgemahnte seine gesamte Strategie wohl auf die Unzuständigkeit des Gerichts konzentriert hatte. Jedenfalls ist das meiste im Folgenden unstrittig: das Herunterladen selber, die Zuordnung der IP-Adresse, sogar die Täterschaft des Beklagten.

Dieser muss nunmehr daher 651,80 Euro zahlen (eine 1,3-Gebühr aus dem Streitwert von 10.000,- Euro) sowie den - für ein Album recht niedrig bemessenen - Schadensersatz in Höhe von 150,- Euro.

Eine endgültige Klärung dieses in meinen Augen immer noch klärungsbedürftigen Themas in höchster Instanz wird es jedenfalls in diesem Fall nicht geben. Denn der Schlusssatz des Urteils lautet:
"Die Revision war nicht zuzulassen, da die maßgebliche Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist und es sich um eine Anwendung bekannter Grundsätze auf den Einzelfall handelt."
(Schade.)

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.07.2012, Aktenzeichen: 2-06 S 3/12


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18.07.2012

LiebLinks: Dreimal Olympia.

Heute dominieren irgendwie Stories über Olympia die Medien. Hier drei davon, zwei mehr juristische Themen, eins off topic:
  • Kritik verboten

    Die "official website of the London 2012 Olympic Games and Paralympic Games" london2012.com erlaubt gemäß ihren Nutzungsbedingungen unter Punkt 5 nur "freundliche" Links, wie die Financial Times berichtet. Die etwas seltsam anmutende Formulierung im Wortlaut:
    "no such link shall portray us or any other official London 2012 organisations (or our or their activities, products or services) in a false, misleading, derogatory or otherwise objectionable manner"
  • Abmahnungen für die Olympischen Ringe

    Kollege Obladen berichtet von Abmahnungen im Auftrag des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. gegen ebay-Verkäufer, die zu Werbezwecken die Olympischen Ringe verwendet bzw. Produkte mit dem Begriff „Olympia 2012" versehen haben.
  • Das Logo der Spiele 2012 erinnert irgendwie an...

    ... aber sehen Sie selbst ... [Link ab 18]

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17.07.2012

Umsonst ist nur der Tod? Weit gefehlt. Ein trauriges Stück deutsche Behördenwirklichkeit.

Ich schreibe hier ja hin und wieder einmal über Bestattungsrecht, weil mich das Thema Friedhöfe und das Drumherum interessiert. Im Blog sozialrechtsexperte bin ich nun auf eine Geschichte gestoßen, die ich fast nicht glauben wollte:

Da werden einem Fernsehbericht zufolge in Nordrhein-Westfalen Leichen von armen Menschen offenbar ohne Wissen ihrer (oftmals ebenso mittellosen) Angehörigen außer Landes geschafft, dort kostengünstig in einem Krematorium eingeäschert und die Asche dann direkt beim Krematorium in alle Winde verstreut.

Ein klarer Gesetzesverstoß, ist doch im Bestattungsgesetz NRW (wie auch in denen anderer Bundesländer) geregelt:
"Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden."
§ 14 Absatz 1 Bestattungsgesetz NRW
"Die Einäscherung darf nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers oder eines Übernehmers vorgenommen werden und hat in würdiger Weise zu erfolgen."
§ 15 Absatz 4 Bestattungsgesetz NRW
"Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen; für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden."
§ 15 Absatz 5 Bestattungsgesetz NRW
Den Bestattern selbst sind die Hände gebunden - teilweise werden einfach keine Aufträge mehr vom Sozialamt angenommen. Sie müssten sonst zahlreiche Bestattungen vorfinanzieren - für ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen kaum machbar. Der Staat ist hier gefragt - und versagt. Umsonst ist nur der Tod? Weit gefehlt. Der Tod ist für manchen - unbezahlbar.

Bis der Fernseh-Beitrag "Verarmt, verstorben, verscharrt - Wenn der Tod zu teuer ist" wegen Depublizierung in ein paar Tagen wohl wieder verschwunden sein wird, kann man ihn noch beim WDR anschauen. Es ist wirklich traurig.

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Nichtsnutz: Die Nichtnutzergebühr in Handyverträgen

Das hat manch einen schon überrascht:
  1. Da hat man ein Handy, nutzt es nicht - und muss auf einmal dennoch etwas zahlen, genauer: 4,95 Euro Nichtnutzergebühren.
  2. Und wenn der Vertrag beendet ist und man die SIM-Karte nicht innerhalb kurzer Zeit an den Anbieter zurück sendet, wird eine "Pfandgebühr" in Höhe von fast 10,- Euro fällig.
Kann das korrekt sein?

Nein, so das OLG Schleswig mit Urteil vom 03.07.2012, Aktenzeichen: 2 U 12/11. Es ging dabei um ein Angebot des Tarifs mit der Bezeichnung "Vario50/Vario 50 SMS T-Mobile".

Die hierfür einschlägigen so genannten "Tarifbestimmungen" enthielten folgende Klausel:
"Wird in 3 aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzergebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt."
[Hervorhebung durch mich]
Und bei den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen (Credit-/Laufzeitverträge)" fand sich noch ein Passus folgenden Inhalts:
"Die zur Verfügung gestellte SIM-Karte bleibt im Eigentum der T... . Für die SIM-Karte wird eine Pfandgebühr wird fällig. Die Höhe der Pfandgebühr richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Service- und Preisliste. Sie wird dem Kunden nur dann mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, wenn er diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an T... zurücksendet."
[Hervorhebung durch mich]
Dagegen klagten Verbraucherschützer und forderten vom Mobilfunkanbieter, diese Klauseln zu streichen. Und hatten Erfolg.

1. Die Nichtnutzergebühr

"Gebühr", das hört sich erst einmal nach Preisabsprache an. Und die unterliegt der Vertragsfreiheit und ist daher in aller Regel gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) inhaltlich nicht kontrollierbar. Doch das Gericht stellte fest, dass hier Geld für etwas gefordert wird, was keinem Gegenwert entspricht:
"Dem als "Nichtnutzungsgebühr" bezeichneten Entgelt liegt keine Gegenleistung der Beklagten zugrunde. Dass sie überhaupt keine Leistung für den Kunden erbringt, wenn dieser ihre mit dem Paketpreis bereits abgegoltenen Inklusivleistungen nicht in Anspruch nimmt, ist evident."
Es liege also eine Art "Strafzahlung" für nichts und wieder nichts vor - und diese unterliege der Inhaltskontrolle des § 307 BGB und sei unwirksam. Dabei wies das Gericht auch darauf hin, dass der Mobilfunkanbieter nicht gehindert wäre, ein höheres Grund-Entgelt zu vereinbaren und dann Vielnutzern einen Teil des Entgelts zu erlassen. Doch der umgekehrte Weg, nämlich Wenignutzer zu bestrafen, sei rechtswidrig.

2. Die SIM-"Pfandgebühr"

Auch die Pfandgebühr für verspätet zurückgegebene SIM-Karten sei keine Preisabsprache, so das Gericht. Auch hier solle der Handynutzer keine Leistung erhalten. Vielmehr solle dessen Verpflichtung zur Rückgabe der Karte durchgesetzt werden. Solche Klauseln müssten jedenfalls daraufhin überprüft werden, ob sie transparent - also für den Kunden verständlich - seien.

Doch nicht einmal das Gericht verstand, was der Mobilfunkanbieter eigentlich regeln wollte. Dieser behauptete nämlich, dass er die  knapp 10,- Euro auf Anfrage wieder zurückerstatten würde. Das war dem Gericht nicht deutlich genug:
"Der Begriff der "Pfandgebühr" ist in sich widersprüchlich. Ein Pfand ist eine Sicherheit, während eine Gebühr ein Entgelt ist. [...] Für den Kunden ist auch weder aus Ziffer 7.1 der AGB, noch aus der Preisliste erkennbar, dass eine Erstattung des Pfandes im Falle einer verspäteten Rücksendung der Karte in Betracht kommt."
Fazit

Verlangt ein Mobilfunkunternehmen von Ihnen eine solche Pfand- oder eine Nichtnutzer-Gebühr: Stellen Sie sich auf die Hinterbeine, verweisen Sie auf das Urteil und zahlen Sie nicht.

Allerdings: Das Verfahren wird wohl noch weiter gehen, denn das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Der BGH wird dann wohl das letzte Wort in dieser Sache sprechen. Aber bis dahin wird wohl noch so manche Nichtnutzergebühr angefallen sein...

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13.07.2012

Lehrer und Kinderpornographie. Lesenswertes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim

Meist beschäftigen sich nur Strafgerichte mit Menschen, die Kinderpornographie besitzen oder gar verbreiten. Aber auch Verwaltungsgerichte müssen manchmal solche häufig unappetitlichen Prozesse leiten. Dann nämlich, wenn es um Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte geht, denen dieser Vorwurf gemacht wird.

Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH Mannheim) musste sich wieder mit einem derartigen Fall auseinandersetzen. Ein Lehrer war nicht nur mit derartigen Bildern auf seinem PC erwischt worden. Vielmehr hatte er nachdem bereits Ermittlungen gegen ihn geführt wurden, auch noch eine CD mit kinderpornographischem Material gebrannt. Die CD wurde dann bei einer Grenzkontrolle aufgefunden - und darüber - und auch über die Tatsache, dass der Täter ein Lehrer war - berichtete dann wiederum die Presse.

Der VGH Mannheim kam dann mit Urteil vom 20.06.2012, Aktenzeichen: DL 13 S 155/12, zu folgenden Ergebnissen:
  1. Der strafbewehrte Besitz kinderpornographischen Materials ist bereits dann gegeben, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird.
     
  2. Ist auf heruntergeladenen kinderpornographischen Bildern ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern erkennbar, fällt der Umstand, dass diese Bilder Thumbnail-Größe haben und am Ende einer Internetsitzung wieder gelöscht werden, nicht erheblich zu Gunsten des Beamten ins Gewicht.
     
  3. Der auf Grund des Besitzes kinderpornographischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden.
Der Beamte hatte sich noch in der Verhandlung gerechtfertigt.
"Er habe kinderpornographische Schriften weder herunterladen noch nutzen oder verbreiten wollen, vielmehr sei er wahllos und größtenteils unreflektiert im Internet gewesen und sei dabei auf entsprechende Dateien gestoßen, die dann heruntergeladen worden seien. Er habe die kinderpornographischen Fotografien jedoch nicht vorrätig gehalten, sondern diese sofort wieder gelöscht. Er habe zwar kinderpornographische Bilder angeklickt und betrachtet, diese jedoch nicht speichern wollen. Es sei nach wie vor fraglich, ob der subjektive Tatbestand des § 184b StGB [Strafgesetzbuch; dieser Paragraph stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe] erfüllt sei. Ihm sei gerade nicht klar gewesen, dass er sich Bilddateien dauerhaft auf seinem Rechner heruntergeladen habe. Bezüglich der CD, die [...] bei der Grenzkontrolle sichergestellt worden sei, könne er sich bis heute nicht erklären, wie die vorgeworfenen Bilder dort gespeichert worden seien. Er müsse irgendwann einmal eine ganze Reihe Dateien von seinem Hauptrechner auf die CD kopiert haben, ohne dass er gewusst habe, was er alles hinüberkopiere."
[Anmerkung in Klammern, Verlinkung und Hervorhebung durch mich]
Das sind Ausreden, die man im Zusammenhang mit derartigen Taten häufig hört. Die dem Beamten aber nichts nützten, denn es ist in der strafrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bereits derjenige sich strafbar macht, der entsprechende Bilder im Internet gezielt aufruft, in den Arbeitsspeicher lädt und am Bildschirm betrachtet (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 10.10.2006, Aktenzeichen: 1 StR 430/06). Da hilft es auch nicht, wenn die einmal geladenen Bilder - und seien es auch nur so genannte "Thumbnails", also verkleinerte Vorschaubilder - wieder gelöscht werden. Und so sah es auch der VGH.

Aufgrund dieses schwer wiegenden Dienstvergehens wurde der Lehrer dann auch aus dem Dienst entfernt. Das Gericht begründete dies zunächst mit bekannten Argumenten:
"Der Konsument kinderpornographischer Darstellungen wie diejenigen, die beim Beamten auf dessen Computer bzw. CD gefunden wurden, trägt dazu bei, dass Kinder (schwer) sexuell missbraucht werden, weil er gerade die Nachfrage nach derartigem Material und damit einen Anreiz schafft, kinderpornographische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Damit tragen Sammler und Verbraucher kinderpornographischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder."
Und als Lehrer gehöre er einem Personenkreis an, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwarte, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Der Verstoß eines Lehrers gegen eine zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift sei geeignet, einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn herbeizuführen.
"Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, vor allen den Eltern der Kinder, kann es nicht zugemutet werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch das Verschaffen und den Besitz kinderpornographischen Materials - sei es auch außerdienstlich - zu erkennen gegeben oder jedenfalls den Eindruck hervorgerufen hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet."
Interessant finde ich noch, dass die negative Presse, die insbesondere der Fund der CD bei dem Lehrer ausgelöst hat, zu Lasten des Beamten gewertet wurde. Das hätte man in meinen Augen auch anders herum entscheiden können. Doch die Begründung überzeugt mich:
"Zu Lasten des Beamten tritt hinzu, dass über die bei der versuchten Einreise in die Schweiz erfolgte Sicherstellung einer CD mit von dem Beamten gespeicherten kinderpornographischen Inhalten in der Presse (...) berichtet und dabei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich bei dem Inhaber der CD um einen Lehrer [...] gehandelt hat. Diese Berichterstattung ist dem Ansehen der Beamtenschaft und der Lehrerschaft - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - im besonderen Maße schädlich und dem Beamten zuzurechnen."
Ein ausführliches, auch im Volltext lesenswertes Urteil zum Thema, das sich schlüssig und umfassend mit den disziplinarischen Auswirkungen derartiger Straftaten befasst.

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11.07.2012

Prepaid ist Prepaid, und damit basta!

"Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich."
Hört sich gut an, dachte der Kunde, der einen Prepaid-Handytarif haben wollte. Er wählte die "Webshop-Aufladung 10" und hatte dann ein Guthaben von 10,- Euro. Einige Monate später erhielt er eine Rechnung seines Mobilfunkanbieters. Über 14.727,65 Euro. Im Wesentlichen für 15 GPRS-Verbindungen, die im Zeitraum vom 08.08.2009 um 0.47 Uhr bis zum 09.08.2009 um 15.15 Uhr - also innerhalb von ca. eineinhalb Tagen angefallen sein sollen.

Der Mobilfunkanbieter entschloss sich dann auch, diese Summe gerichtlich einzuklagen. Zuerst vor dem Landgericht Berlin, wo er verlor (ich berichtete). Dann vor dem Kammergericht Berlin. Wo er jetzt auch verlor. Das Gericht sprach deutliche Worte (Hervorhebungen von mir):
"Der Beklagte hat, indem er einen Prepaid-Tarif gewählt hat, zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer Kostenkontrolle gelegen ist. Prepaidverträge werden im Allgemeinen gerade zu dem Zweck abgeschlossen, die entstehenden Mobiltelefonkosten im Voraus planen zu können und zu begrenzen und so schwer vorhersehbaren 'Kostenexplosionen' vorzubeugen. Hohe Mobiltelefonkosten können ohne weiteres etwa durch das Führen von Auslandstelefongesprächen, durch längere Telefonate oder durch die Einwahl in das Internet entstehen. Der genannte Zweck eines Prepaid-Vertrages wird mit der Wahl der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Tarifoption 'automatische Aufladung' um einen bestimmten Betrag zwar deutlich gelockert, jedoch vom Kunden nicht völlig aufgegeben [...]"
und:
"Die Klägerin kann sich angesichts des hohen Risikos unkontrollierbarer Kosten, das aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend klar und deutlich erkennbar wird, das sich aber für den Verbraucher ruinös bis zur Insolvenz auswirken kann, nicht auf den Einwand zurückziehen, der Beklagte habe sich mit der Wahl der Tarifoption 'automatische Aufladung' freiwillig jeder Kostenkontrolle begeben."
Der Mobilfunkanbieter hatte zwar eine Warnfunktion bei zu hohen Kosten angeboten - diese Funktion konnte jedoch unter bestimmten Umständen, "etwa im Falle von teuren Auslandsgesprächen, längerer ununterbrochener Nutzung des Mobiltelefons oder Nutzung des Internets", nicht garantieren. Und so war auch dem hier Betroffenen keine Warnung per SMS übermittelt worden.


In diesem Fall, so das Gericht hätte der Telekommunikationsanbieter seine Kunden "bei Abschluss des Vertrages vor Wahl der Tarifoption und auch während des laufenden Vertragsverhältnisses deutlich und nachdrücklich auf das mit der Wahl dieser Tarifoption verbundene deutlich erhöhte und für den Kunden kaum kontrollierbare Risiko der Entstehung außerordentlich hoher Kosten" hinweisen müssen.

Das wiederum bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einer entsprechenden Warnung der Kunde wohl hätte zahlen müssen. Achten Sie als Verbraucher also beim Abschluss eines Prepaid-Mobilfunkvertrags darauf, welche Hinweise Ihnen gegeben werden, um nicht in die Kostenfalle zu tappen.

Eine Revision wird es nicht mehr geben, das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.06.2012, Aktenzeichen: 22 U 207/11 ist damit rechtskräftig. Dank an die Kanzlei Hollweck für den Hinweis auf das Urteil.

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10.07.2012

Respekt, Richter Rau: 9 Seiten Urteil für ein paar Euro Streitwert. Und: AGB-Tacheles

Das nenne ich mal eine Amtsgerichts-Entscheidung! Sie ist 9 Seiten lang, sie schlägt einem prominenten Online-Immobilienmarkt die AGB um die Ohren, und das, obschon es nur um einen Streitwert von wenigen Euro ging. Da hat sich der Richter am Amtsgericht Rau aus Kerpen mal wirklich Mühe gemacht. Und ein paar unpopuläre Entscheidungen getroffen, die dazu geeignet wären, endlich einmal ein wenig Bewegung in die AGB-Rechtsprechung zu bringen.

Der Anbieter der Immobilienbörse stritt sich mit einem Inserenten darum, wann genau ein Objekt eingestellt wurde - und ob sich der Vertrag über das Inserat dann, wie in den AGB vorgesehen, automatisch verlängerte.

Beweis des Vertragsbeginns

Die Immobilienbörse legt als Beweis für den Vertragsbeginn lediglich den Ausdruck des Kundenkontos vor, in dem ein "Startdatum" genannt wird. Der Inserent behauptete aber, sich an diesem Tag lediglich registriert zu haben - das Objekt sei erst zwei Wochen später eingestellt worden.

Richter Rau ließ diesen einen Screenshot aber nicht gelten. Und er gibt detailliert dazu Auskunft, wie er sich eine ausreichende Beweisführung vorgestellt hätte:
"Zu erwarten gewesen wären dabei etwa Darlegungen dazu, dass die Vornahme einer bloßen Registrierung und die Einstellung eines Angebots zeitlich gar nicht auseinanderfallen können (was unwahrscheinlich ist).
Denkbar gewesen wäre auch, dass eine Registrierung und eine Angebotserteilung zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen werden können (wovon auszugehen ist). Für diesen Fall wären dann aber auch detaillierte Darlegungen dazu erforderlich (und zu erwarten gewesen), wie dies computermäßig erfasst wird. Nach Auffassung des Gerichts dürfte es für die Klägerin [AnmdRed: die Immobilienbörse] an sich kein Problem sein, dazu etwa - typischerweise erstellte - unterschiedliche Screen­shots (etwa einen Screenshot zur bloßen Registrierung und einen weiteren Screenshot zur Auftragserteilung bei zeitlich auseinanderfallenden Daten) vorzulegen. Entsprechend vorgelegten Screenshots müsste dann entnommen werden können, dass sich die Beklagte [AnmdRed: die Inserentin] dem Vortrag der Klägerin entsprechend am 27.04.2011 nicht nur registrieren ließ, sondern unter diesem Datum auch schon der Vertrag geschlossen wurde."
Anbietern von Internetdienstleistungen, bei denen das Anfangsdatum des Vertrags wichtig ist (etwa: alle Abonnements), sollten sich das einmal genau durchlesen und überprüfen, ob sie unter den strengen Augen des Kerpener Richters genügend Beweise vorlegen könnten. Ansonsten wäre das ein Grund, die interne Dokumentation einmal genauer zu prüfen.

Im vorliegenden Falle schlug die Beweisführung jedenfalls fehl. Doch das war nicht alles.

Automatische Verlängerung des Vertrags

Wer kennt das nicht: Man schließt einen Vertrag über eine Dienstleistung oder ein Abonnement ab, und im Kleingedruckten findet sich dann der Satz wieder, dass man so und soviel Tage vor Ablauf des Vertrags kündigen müsse, da sich ansonsten der Vertrag verlängere. Man könnte meinen, das sei üblicher Standard und quasi unausweichlich.

Nicht so für Richter Rau.

... durch AGB

Der Richter hat sich die Vertragsbedingungen der Immobilienbörse nämlich einmal genau angeschaut. Die heißen beim betroffenen Anbieter "Verbraucherinformationen", die wie folgt eingeleitet werden:
"Als Privatanbieter und/oder als privater Nutzer unseres Online-Immobilienbewertungstools sind Sie Verbraucher im Sinne des Fernabsatzrechts. Wir sind daher gesetzlich verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Einstellung Ihrer Immobilie bei I. mitzuteilen:" 
Und später heißt es dann:
Die Einleitung, so der Richter, sei irreführend, gar "eine Art 'Mogelpackung'", da sie von einer "gesetzlichen Verpflichtung" spreche, in den nachfolgenden Klauseln dann aber Vertragsinhalte geregelt würden, die nicht gesetzlich vorgesehen seien, sondern vielmehr einseitig die Immobilienbörse bevorzugten.

Nehme man also die Überschrift, die Einleitung und die Verlängerungsregelung zusammen, käme man in Auslegung des § 305c Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu, dass die Verlängerung so ungewöhnlich geregelt sei, dass ein Verbraucher damit nicht zu rechnen brauchte.

Dann beschäftigt sich das Gericht noch mit den (von der Immobilienbörse zusätzlich genutzten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen speziell für die Zusammenarbeit mit Anbietern von Immobilien, die zur Verwirrung des Inserenten nur noch mehr beitrügen.

... durch Hinweise auf der Internetseite

Dann schaut sich Richter Rau den Bestellvorgang auf der Seite der Immobilienbörse genau an, schaut auf
  • graue, statt schwarze Schrift, 
  • die Platzierung der Hinweise unterhalb statt oberhalb der Auswahl-Buttons, 
  • fehlende Hinweise auf die Vertragsverlängerung direkt bei der Buchung der Inserats-Abos und
  • auffällig unauffällig gestaltete Sternchenhinweise.
Auch das sollten sich Onlineanbieter einmal genauer ansehen. Hier kann man eine Menge lernen.

Fazit

Ob das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 16.01.2012, Aktenzeichen 104 C 427/11, auch auf obergerichtliche Entscheidungen durchschlagen wird, darf bezweifelt werden. Es wäre jedoch sehr zu begrüßen. Denn was in manchen AGB so geschrieben steht, ist weder transparent noch klar, sondern eher irreführend und verschleiernd. Geschweige denn, dass es dem Kunden zugemutet werden könnte, diese in jeder Einzelheit zu lesen oder gar zu verstehen. Doch darüber wird häufig hinweggesehen.

Dass es in dieser Entscheidung eine Klausel getroffen hat, mit der man sich als Kunde fast schon abgefunden hat und die man als "gewöhnlich" und wenig überraschend einstufen würde, ist umso erfreulicher.

Ich finde es auch bemerkenswert, wenn ein Richter sich die Mühe macht, sich die Seiten eines zu beurteilenden Online-Angebots einmal "live" anzusehen - und nicht nur anhand von häufig nur wenig aussagekräftigen Screenshots. Ich finde es noch bemerkenswerter, wenn er dann auch die Mühe nicht scheut, ein (in Druckseiten) 9-seitiges Urteil zu verfassen in einer Sache, die sich nur um "Kleingeld" drehte. Denn das sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Ist es aber leider nicht. Vielen Dank also dafür, Richter Rau.

Das Urteil im Volltext ist lesenswert. Für Verbraucher. Und für Internetanbieter.


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03.07.2012

EuGH: Auch wenn die Software per Download erworben wurde, darf "gebrauchte" Lizenz weiterverkauft werden.

Das Urteil im Volltext gibt es hier, im Folgenden die Pressemeldung (pdf) des Europäischen Gerichtshofs:
EuGH-Urteil, Aktenzeichen: C-128/11 - UsedSoft GmbH / Oracle International Corp.
 

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf
 

Oracle entwickelt und vertreibt, insbesondere per Download über das Internet, sogenannte „Client-Server-Software“. Der Kunde lädt unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie auf seinen Computer. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und bis zu 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. In den Lizenzverträgen ist vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können auch aktualisierte Versionen der Software („updates“) und Programme zur Fehlerbehebung („patches“) von der Internetseite von Oracle heruntergeladen werden.
 

UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunter. Kunden, die bereits über das Programm verfügen, können eine Lizenz oder einen Teil der Lizenz für zusätzliche Nutzer hinzuerwerben. In diesem Fall laden die Kunden die Software in die Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Nutzer.
 

Oracle hat UsedSoft vor den deutschen Gerichten verklagt, um Letzterer diese Praxis untersagen zu lassen. Der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, hat den Gerichtshof ersucht, die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG) in diesem Kontext auszulegen.
 

Nach dieser Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen. Im vorliegenden Fall macht Oracle geltend, der in der Richtlinie vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz sei nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar.
 

Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.

Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
 

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.
 

Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.
 

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.
 

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der ursprüngliche Erwerber einer körperlichen oder nichtkörperlichen Programmkopie, an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen muss. Würde er sie weiterhin nutzen, verstieße dies nämlich gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms. Anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht erschöpft sich das ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht mit dem Erstverkauf. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt werden.
 

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, rechtmäßiger Erwerber in diesem Sinne ist. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen Erwerber erforderlich ist.
 

Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen.
 

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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